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Halten und Parken im deutschen Straßenverkehr

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 21 Minuten

Bußgelder für falsches Halten

Beschrei­bungBuß­geldPunk­te
unzulässiges Halten an einem der folgenden Orte:
- näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch ver­deckt
- auf der linken Fahr­bahn­seite bzw. dem linken Seiten­streifen
- nicht am rechten Fahr­bahn­rand
10 €
... mit Behin­derung15 €
unzulässiges Halten an einem der folgenden Orte:
- an einer engen oder un­über­sicht­lichen Straßen­stelle
- im Bereich einer scharfen Kurve
- auf einem Fuß­gänger­über­weg bzw. näher als 5 Meter vor diesem
- inner­halb einer Grenz­mar­kie­rung
- im abso­luten Halte­verbot
- inner­halb eines Kreis­ver­kehrs
- auf Ein- bzw. Aus­fäde­lungs­strei­fen
- näher als 10 Meter vor einem Andreas­kreuz, Stopp­schild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dadurch verdeckt
20 €
... mit Behin­derung35 €
unzulässiges Halten auf einer Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße30 €
... mit Behin­derung35 €
unzulässiges Halten vor einer ge­kenn­zeich­neten Feuer­wehr­ein­fahrt bzw. -zu­fahrt20 €
... mit Behin­derung von Rettungs­fahr­zeugen im Ein­satz35 €
unzulässiges Halten in zweiter Reihe55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
verbotswidriges Halten auf einem Geh­weg, Rad­weg oder auf einer Fahr­rad­straße50 €
... mit Behin­derung55 €
... mit Gefähr­dung70 €
... mit Sachbe­schädigung90 €
unzulässiges Halten auf Schutz­streifen für den Rad­verkehr55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
unzulässiges Halten auf Bus­sonder­streifen55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Sachbe­schädigung100 €
Halten im Fahr­raum von Schienen­fahrzeugen 20 €
... mit Behin­derung30 €
unzulässiges Halten im Be­reich eines Taxi­stan­des20 €
... mit Be­hin­de­rung des Taxen­ver­kehrs35 €
nicht platz­sparendes Halten10 €
unzulässiges Halten in einer Not­halte- oder Pannen­bucht unbe­rechtigt20 €

Bußgelder für falsches Parken

BeschreibungBuß­geldPunk­te
an einem der folgen­den Orte geparkt:
- weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreu­zung oder Einmün­dung
- im Bereich von Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten
- vor einem abge­senkten Bord­stein
- in verkehrs­beruh­igten Berei­chen außer­halb der gekenn­zeich­neten Park­flächen
- außer­orts auf einer Vor­fahrts­straße
- über Schacht­­deckeln
- innerhalb der Grenz­mar­kie­rung für ein Park­ver­bot
10 €
... mit Behin­derung15 €
... über 3 Stunden20 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung30 €
an einem der folgenden Orte geparkt:
- näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt
- auf der linken Fahrbahn­seite oder dem linken Seiten­streifen
- nicht am rechten Fahr­bahn­rand
15 €
... mit Behin­derung25 €
... über 1 Stunde25 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung35 €
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen bzw. weniger als 5 Meter davor
- im abso­luten/einge­schränkten Halte­verbot oder einer Halte­verbots­zone
- inner­halb einer Grenz­mar­kie­rung für ein Halte­verbot
- innerhalb eines Kreis­verkehrs
- im Bereich von Taxi­­­ständen
- links von der Fahr­bahn­begren­zung
- näher als 10 Meter vor einem Andreas­kreuz, Stopp­schild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und dieses dadurch verdeckt
25 €
... mit Behin­derung40 €
... über 1 Stunde40 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung50 €
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- enge oder unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen
- im Bereich einer scharfen Kurve
35 €
... mit Behin­derung55 €
... über 1 Stunde55 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung55 €
... dadurch war die Durch­­fahrt für Rettungs­­fahr­­zeuge nicht mehr gewähr­­leistet100 €1
an einem der folgen­­den Orte geparkt:
- auf einer Ver­kehrs­insel
- auf einem Grün­streifen
- auf dem Seiten­streifen
- auf einer Fahr­rad­straße
55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Sachbe­schädigung100 €
... über 1 Stunde70 €
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €
vor oder in einer Feuer­­wehrzu­­fahrt geparkt55 €
... dabei Einsatz­­­fahr­­zeuge behindert100 €1
in zweiter Reihe geparkt55 €
... mit Behin­derung80 €1
... mit Gefähr­dung90 €1
... mit Sachbe­schädigung110 €1
... länger als 15 Minuten85 €1
... länger als 15 Minuten mit Behin­derung90 €1
auf einem Gehweg oder Radweg geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
... über 1 Stunde70 €1
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €1
bei erlaubtem Gehweg­­parken:
- nicht den rechten Geh­­weg zum Parken genutzt bzw.
- in einer Ein­­bahn­­straße nicht den Geh­­weg zum Parken genutzt
55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Sachbe­schädigung100 €1
... über 1 Stunde70 €1
... über 1 Stunde mit Behin­­derung80 €1
ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. Über­­schreiten der Park­­dauer um ...
... bis zu 30 Mi­nu­ten20 €
... bis zu 1 Stun­de25 €
... bis zu 2 Stun­den30 €
... bis zu 3 Stun­den35 €
... über 3 Stun­den40 €
in Fuß­­gänger­­­berei­­chen oder anderen Verbots­­­zonen (Pkw) geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... über 3 Stunden70 €
im Fahr­­raum von Schie­­nen­fahr­­zeugen geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt70 €1
... mit Gefähr­dung85 €1
... mit Sachbe­schädigung105 €1
unzulässig auf einem Bus­sonder­fahr­streifen oder weniger als 15 Meter von einem Halt­estellenschild entfernt geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Sachbe­schädigung100 €
... über 3 Stun­den70 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung80 €
... über 3 Stunden mit Gefähr­dung80 €
... über 3 Stunden mit Sachbe­schädigung100 €
unzulässig auf Schwer­­be­hinder­­ten-Park­­platz geparkt55 €
unzulässig auf Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55 €
unzulässig auf Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55 €

Aktueller Bußgeldkatalog für sonstige Parkverstöße

Beschrei­bungBuß­geldPunk­te
beim Ein- oder Aus­steigen andere Verkehrs­teilneh­mer gefähr­det (Dooring)40 €
... mit Sach­be­schädi­gung50 €
beim Ver­lassen des Fahr­zeugs keine Vorsichts­maß­nahmen zur Vermei­dung von Unfäl­len oder Ver­kehrs­störungen getrof­fen
15 €
... mit Sach­be­schädi­gung25 €
nicht platz­s­­parend geparkt10 €
Park­­lücke einem vorrangig Berech­­­tigten wegge­­nom­men10 €
Ab­­fahrts­­­weg eines anderen Kfz zuge­parkt20 €
unbe­­rechtigt in einer Not­­halte- oder Pannen­­bucht geparkt25 €
auf Sperr­­flächen geparkt25 €
länger als zwei Wochen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug ge­­parkt20 €
in einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 t oder einem An­­hänger über 2 t geparkt30 €

Die wichtigsten Infos zu Halte- und Parkverboten

Im Verkehrsrecht wird zwischen Halten und Parken unterschieden.
Im Verkehrsrecht wird zwischen Halten und Parken unterschieden.

Parken ohne Parkschein, das absolute Halteverbot mal eben missachten oder kurz in zweiter Spur halten. Was für viele nach einem Kavaliersdelikt klingt, ist nach geltenden Verkehrsgesetzen nicht erlaubt.

Die StVO sieht fürs Parken und Halten an unerlaubten Stellen Bußgelder vor, die sich nach dem aktuell gültigen Bußgeldkatalog bzw. der Bußgeldtabelle richten.

Doch mit welchem Bußgeld müssen Falschparker rechnen? Wo ist das Parken oder Halten verboten? Worauf ist grundsätzlich beim Parken zu achten und wann droht Falschparkern der Abschleppdienst?

In unserem Ratgeber zum Thema „Halten und Parken“ beantworten wir Ihnen alle wichtigen Fragen rund ums Falschparken.

FAQ: Halten und Parken

Wann handelt es sich um Halten und wann um Parken?

Sobald Sie Ihr Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten damit halten, wird dies als Parken angesehen. Es ist wichtig, diesen Unterschied zu kennen, da einige Verkehrsschilder lediglich das Parken verbieten, das kurze Halten hingegen gestatten.

Wie wird falsches Halten bzw. Parken sanktioniert?

Wenn Sie falsch halten, sind Verwarnungsgelder zwischen 10 und 100 Euro möglich. Beim falschen Parken können zwischen 10 und 110 Euro auf Sie zukommen. Auch Punkte in Flensburg sind zum Teil zu erwarten, z. B. wenn Sie in zweiter Reihe stehen. An dieser Stelle finden Sie die aktuelle Bußgeldtabelle fürs Halten, hier wiederum gelangen Sie zur Bußgeldtabelle fürs Parken.

Wie können Sie gegen einen Strafzettel wegen falschem Halten oder Parken vorgehen?

Ein Einspruch gegen einen Verwarnungsgeldbescheid ist nicht möglich. Sie können die Zahlungsfrist jedoch verstreichen lassen. Nach Ablauf der Frist wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und Sie erhalten einen Bußgeldbescheid, gegen den Sie Einspruch erheben können. Beachten Sie aber, dass bei Eröffnung eines Bußgeldverfahrens weitere Gebühren erhoben werden, die Sie ebenfalls neben dem Bußgeld zahlen müssen, wenn der Einspruch keinen Erfolg hat.

Sollte es fürs Falschparken immer Punkte geben?

Keine Lust zum Lesen? – Mehr zum Thema “Halten und Parken” im Video

Video: Halten und Parken
Alles Wichtige zum Halten und Parken finden Sie auch in unserem Video.

Was ist Halten?

Im verkehrstechnischen Sprachgebrauch ist das Halten vom Parken zu unterscheiden. Doch was ist Halten genau? Die Antwort darauf liefert die Definition der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrsordnung:

„Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung, eine Verkehrsregel oder ein Verkehrszeichen veranlasst ist.“

Halten dürfen Sie immer und überall dort, wo weder eine allgemeine Verkehrsrichtlinie noch ein Zeichen dagegen sprechen. Die StVO liefert verschiedene Regelungen zum Halten bzw. zum Halteverbot. Im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften liegt kein Halten vor, wenn Betroffene beispielsweise infolge eines Staus, vor einer roten Ampel, wegen einer Verkehrs­stockung oder bei geschlossener Bahnschranke an einem Bahnübergang anhalten müssen.

Zum Halten kommt es laut Verkehrsrecht immer nur dann, wenn die Fahrt freiwillig unterbrochen wird und der Fahrer sein Fahrzeug ganz bewusst und willentlich zum Stehen bringt, um es für einen kurzen oder längeren Zeitraum aus dem fließenden Straßenverkehr zu nehmen.

Was ist Parken?

Verlassen Sie Ihr Auto länger als drei Minuten, dann gilt das als Parken. Das ist nicht der Fall, wenn Sie in Sichtweite bleiben.
Verlassen Sie Ihr Auto länger als drei Minuten, dann gilt das als Parken. Das ist nicht der Fall, wenn Sie in Sichtweite bleiben.

Halten wird im Verkehrsrecht vom Parken unterschieden. Doch was ist Parken genau? Mit Parken wird der Vorgang bezeichnet, bei dem ein zugelassenes oder betriebsfähiges Fahrzeug für eine unbestimmte Zeit abgestellt wird. Dabei ist Parken überall dort gestattet, wo es nicht durch Parkverbote oder Halteverbote untersagt ist. Bedenken Sie aber, dass es für so ein Verbot nicht zwangsläufig ein Schild braucht, denn in bestimmten Bereichen ist das Parken gemäß StVO grundsätzlich verboten.

Beim Parken ist weiterhin darauf zu achten, dass ein Fahrer sein Fahrzeug platzsparend einparkt, damit der ohnehin schon knapp bemessene Parkraum – vor allem im Innenstadt-Bereich – besser ausgenutzt werden kann. Darüber hinaus muss ausreichend Platz für das Ein- und Aussteigen sowie das Rangieren gelassen werden. Bei Missachtung droht gemäß gültiger Bußgeldtabelle ein Bußgeld.

Für die genaue Beschreibung des Begriffs “Parken” folgt eine Definition der StVO, welche zugleich den Unterschied zum Halten deutlich macht:

„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“

Demnach ist es bereits ausreichend, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist, um aus einem Haltevorgang einen Parkvorgang zu machen. Wer aus seinem Fahrzeug jedoch nur aussteigt, verlässt es noch nicht. Auch gilt das Gefährt nicht als verlassen, wenn der Besitzer es so im Auge behält, dass dieser bei Bedarf sofort wegfahren kann.

Vom Verlassen ist erst dann die Rede, wenn der Fahrzeugführer sich so weit vom Kfz entfernt hat, dass das Fahrzeug und der Verkehr nicht mehr in Sichtweite sind und im nötigen Fall nicht mehr schnell genug eingegriffen werden kann. Wenn eine andere Person im Fahrzeug verbleibt, die im Bedarfsfall handeln und das Fahrzeug wegfahren kann, liegt ebenfalls kein Verlassen vor.

Doch aufgepasst: Es muss auf jeden Fall die 3-Minuten-Grenze beachtet werden! Wer sich länger als drei Minuten außerhalb seines Fahrzeuges aufhält oder im Fahrzeug sitzend länger stehen bleibt, der parkt.

Bußgeldkatalog Halten und Parken in der Analyse

In Großstädten ist Parkraum sehr knapp bemessen und entsprechend ist es schwierig, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Viele sehen sich daher gezwungen, die Parkregeln der StVO zu missachten. Doch Falschparker stellen für andere Verkehrsteilnehmer oftmals eine Behinderung und nicht selten auch ein gefährliches Hindernis dar. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, mit welchem Bußgeld beim falschen Halten oder Parken zu rechnen ist.

Der Bußgeldkatalog fürs falsche Halten und Parken sieht verschiedene Verstöße vor und beginnt bei 10 Euro für das nicht platzsparende Parken und endet mit Verstößen, für die es ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie 1 Punkt in Flensburg gibt.

Für Falschparker sind hohe Bußgelder kein Thema. Verwarngelder müssen jedoch bezahlt werden.
Für Falschparker sind hohe Bußgelder kein Thema. Verwarngelder müssen jedoch bezahlt werden.

Das Standard-Knöllchen für Parken im Parkverbot kostet entsprechend der Bußgeldtabelle zwischen 35 und 55 Euro. Das beliebte Halten in der zweiten Reihe wird mit einer Geldbuße ab 55 Euro bestraft, während Parken ohne Parkschein mit 20 Euro oder mehr zu Buche schlägt.

In der Regel gibt es fürs Falschparken nur eine Geldbuße, während Punkte nur in wenigen Fällen und Fahrverbote gar nicht ausgesprochen werden.

Wo ist Halten verboten?

Um den Verkehrsfluss nicht zu behindern, ist es wichtig, dass jeder Autofahrer auf die Frage „Wo ist Halten verboten?“ die genaue Antwort kennt. § 12 StVO sieht zentrale Bestimmungen vor, in denen durch Verkehrszeichen das eingeschränkte bzw. absolute Halteverbot vorgeschrieben ist. Doch auch unabhängig von Verkehrszeichen sollten Sie sich folgende Regeln merken, welche allesamt das Halten verbieten. So ist Halten verboten:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
  • im Bereich von scharfen Kurven
  • auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • soweit es durch ein Halteverbotsschild verboten ist

Zudem gibt es noch sonstige Halte- und Parkverbote:

  • Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist jedes Halten, auch auf dem Seitenstreifen, verboten (Ausnahme bei Notfällen).
  • Das Halten auf Busfahrstreifen, an Bushaltestellen, auf Schutzstreifen für den Radverkehr oder in zweiter Reihe ist nur in Ausnahmefällen gestattet.
  • Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 Meter vor einem Lichtzeichen, einem Andreaskreuz oder Stoppschild nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
  • Fahrer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

Parken verboten: Müssen Schilder ein Parkverbot signalisieren?

Das Halten im scharfen Kurvenbereich und auf engen Straßen ist nicht erlaubt.
Das Halten im scharfen Kurvenbereich und auf engen Straßen ist nicht erlaubt.

Parken im Straßenverkehr sorgt regelmäßig für Ärger. Und fast jeder Autofahrer hat schon einmal fürs Falschparken einen Strafzettel erhalten. Das ist kein Wunder, kennt doch der Straf- und Bußgeld­katalog nicht weniger als 1.300 Tatbestände fürs Falschparken. Doch wo ist nun, auch ohne vorhandene Verkehrszeichen, Parken verboten? Die folgende Übersicht verrät dies. Parken ist unzulässig:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen (auch diesen gegenüber),
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen und
  • soweit es durch ein Parkverbotsschild verboten ist.

Überall, wo ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbot durch Schilder oder die genannten Gegebenheiten angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden. Dort gilt absolutes Parkverbot.

Parkverbote für LKWs

Darüber hinaus gilt laut der StVO für LKW-Fahrer innerorts sowie in anderen besonderen Gebieten ein Parkverbot. Die folgende Übersicht zeigt, wo für schwere Fahrzeuge über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen, auch ohne vorhandenes Schild, das Parken verboten ist:

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen
  • in Kurgebieten
  • in Klinikgebieten

Zudem ist hier das regelmäßige Parken in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Diese Regelung gilt laut Verkehrsrecht nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für Linienomnibusse an Endhaltestellen. Für Kraftfahrzeuganhänger gibt es noch eine weitere Regel zum Parkverbot. So dürfen Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Auch diese Regelung gilt jedoch nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Halteverbot und Parkverbot durch Verkehrszeichen

Auf nicht gekennzeichneten Parkplätzen zu parken, ist verboten.
Auf nicht gekennzeichneten Parkplätzen zu parken, ist verboten.

Außerdem gibt es noch verschiedene Verkehrszeichen, mit denen ein Park- und Halteverbot einhergehen kann:

  • Andreaskreuz (Zeichen 201): Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen dürfen Fahrzeugführer nicht halten oder parken, wenn es dadurch verdeckt wird. Fahrer dürfen vor und hinter dem Andreaskreuz a) innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 Meter, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter nicht parken.
  • Vorfahrt gewähren (Zeichen 205): Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen dürfen Fahrzeugführer nicht halten oder parken, wenn es dadurch verdeckt wird.
  • Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206): Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen – dem Stoppschild – dürfen Fahrzeugführer nicht halten oder parken, wenn es dadurch verdeckt wird.
  • Kreisverkehr (Zeichen 215): Innerhalb des Kreisverkehrs darf der Fahrzeugführer nicht auf der Fahrbahn halten oder parken.
  • Haltestelle (Zeichen 224): Bis zu 15 Metern vor einer Haltestelle dürfen Fahrzeugführer nicht parken.
  • Taxenstand (Zeichen 229): Im Bereich von Taxenständen gilt ein Park- und Halteverbot, ausgenommen für betriebsbereite Taxen.
  • Absolutes Halteverbot (Zeichen 283): Herrscht ein absolutes Halteverbot, droht kein Bußgeld, wenn Fahrzeugführer trotzdem halten. Es kommt aber zum Verwarngeld. Parken, wenn ein absolutes Halteverbot gilt, ist ebenfalls nicht erlaubt.
  • Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286): Beim eingeschränkten Halteverbot dürfen Fahrzeugführer nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Parken ist auch im eingeschränkten Halteverbot nicht erlaubt.
  • Beginn eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone (Zeichen 290.1): Innerhalb der gekennzeichneten Zone dürfen Fahrzeugführer nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
  • Fußgängerüberweg (Zeichen 293): Auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 Metern davor ist Fahrzeugführern das Halten und Parken verboten.
  • Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295): Auf der Fahrbahn ist das Parken verboten, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Abstand von mindestens 3 Metern mehr verbleibt.
  • Pfeilmarkierungen (Zeichen 297): Auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn dürfen Fahrzeugführer nicht halten oder parken.
  • Sperrfläche (Zeichen 298): Sperrflächen dürfen Fahrzeugführer nicht benutzen. Entsprechend ist das Halten sowie Parken verboten.
  • Grenzmarkierung (Zeichen 299): Innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote dürfen Fahrzeugführer nicht halten oder parken.
  • Vorfahrtstraße (Zeichen 306): Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrzeugführer auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
  • Parken auf Gehwegen (Zeichen 315): Auf Gehwegen dürfen Fahrzeugführer mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.
  • Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325.1): Außerhalb der dafür gekennzeichneten Fläche dürfen Fahrzeugführer nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  • Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328): Nur im Notfall oder bei einer Panne ist das Halten oder Parken in einer Nothalte- und Pannenbucht gestattet.
  • Leitlinien Schutzstreifen für Radfahrer (Zeichen 340): Auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr dürfen Fahrzeugführer nicht halten.
  • Feuerwehrzufahrt: Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (DIN 4066) ist das Halten oder Parken ebenfalls unzulässig.

Grundsätze beim Parken

Damit das Falschparken der Vergangenheit angehört und Sie nicht einen Strafzettel dafür bekommen, sollten Sie die grundlegenden Regeln, die für das Parken gelten, berücksichtigen und sich stets daran halten. Das schont die eigenen Nerven, den Geldbeutel und letztendlich kommt es auch anderen Verkehrsteilnehmern entgegen, wenn Sie sich entsprechend verhalten:

Nur Taxen dürfen in der zweiten Reihe halten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen.
Nur Taxen dürfen in der zweiten Reihe halten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen.
  • Zum Parken ist generell der rechte Seitenstreifen zu benutzen. Dazu zählen auch die entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen, wenn diese dazu hinlänglich befestigt sind. Andernfalls ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. In der Regel gilt dieser Grundsatz auch für die Fahrzeugführer, die nur halten wollen. In jedem Fall muss das Halten ebenfalls auf der rechten Seite der rechten Fahrbahnseite erfolgen.
  • Das Parken bzw. Halten in zweiter Spur ist besonders beliebt, zumal man sich die Suche nach einem Parkplatz sowie die meist anfallenden Parkkosten für die Parkuhr spart. Doch genau dieses Halten oder Parken in der zweiten Spur ist verboten, sorgt es doch dafür, dass der Verkehr enorm gestört und beeinträch­tigt werden kann. Lediglich Taxen dürfen neben anderen Fahrzeugen, die auf dem rechten Fahrbahnrand oder Seitenstreifen halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass es die Verkehrslage zulässt und weder andere Verkehrsteilnehmer behindert, noch die Fahrgäste beim Ein- oder Aussteigen einer Gefahr ausgesetzt werden.
  • Es gibt Ausnahmesituationen, in denen auch auf der linken Seite gehalten und geparkt werden darf. Das ist sowohl in Einbahnstraßen als auch auf Straßen der Fall, auf denen auf der rechten Seite Schienen liegen. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten oder geparkt werden.
  • Wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, so dürfen Sie hierzu nur den rechten Gehweg bzw. in Einbahnstraßen den rechten oder linken Gehweg benutzen.
  • Es ist darauf zu achten, dass platzsparend geparkt wird. Das gilt in der Regel auch für das Halten.
  • An frei gewordenen Parklücken kommt es immer wieder zu Streitereien, wenn zwei Fahrzeugführer das Anrecht auf den Parkplatz für sich beanspruchen. Während ein Fahrer ein Stück nach vorne fährt, um dann rückwärts einzuparken, hat sich nicht selten ein anderer Fahrzeugführer die Parklücke „geschnappt“ und ist vorwärts reingefahren. Doch wer hat in einer solchen Situation laut StVO Vorrang?

Vorrang an einer Parklücke hat derjenige, der sie zuerst unmittelbar erreicht hat. Der Vorrang bleibt auch dann erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonstige Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Dies gilt entsprechend ebenfalls für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

Typische Irrtümer rund ums Halte- und Parkverbot

Ein Irrtum beim Halteverbot ist besonders ärgerlich.
Ein Irrtum beim Halteverbot ist besonders ärgerlich.

Wer hat sich nicht schon über einen Strafzettel für Falschparken geärgert? Gerade beim Halten oder Parken seines Autos oder Motorrads läuft man schnell Gefahr, ein Verwarngeld bzw. eine Nachricht an der Windschutzscheibe zu erhalten. Immerhin führt das Falschparken die Rangliste der häufigsten Verkehrssünden an.

Ganz egal, ob man nun ein Knöllchen für Parken ohne Parkschein oder Parkscheibe bzw. in Parkverbots- und Halteverbotszonen bekommen hat. Wenn die Parkuhr abgelaufen ist, kennen die Ordnungshüter kein Pardon und brummen dem Falschparker ein Verwarngeld auf.

Durch § 12 der StVO, der sich mit „Halten und Parken“ befasst, sind nicht über 1.300 Tatbestände zum Thema „Falschparken“ in Deutschland rechtlich definiert. Als normaler Autofahrer ist es schier unmöglich, all die Falschpark-Möglichkeiten zu kennen.

Aber bekanntermaßen schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Dabei liefern Parkregeln immer wieder Anlass für heftige Diskussionen unter Verkehrsteilnehmern. Das ist vor allem auch der Tatsache geschuldet, dass es viele Irrtümer zum Parken gibt. Im Folgenden werden wir Ihnen die 14 typischsten und prominentesten Park-Irrtümer nennen und erklären.

1. Halten oder Parken? Da gibt es keinen Unterschied

Und ob es den gibt. Wie eingangs des Ratgebers aufgezeigt, unterscheidet die StVO klar zwischen „Halten“ und „Parken“. Das freiwillige Abstellen eines Fahrzeugs auf einer Straße ist gestattet, wenn es beispielsweise schnell zum Bäcker oder in den Kiosk geht. Entscheidend ist, dass die Abwesenheit nicht länger als drei Minuten dauert. Dauert es doch länger, gilt das Fahrzeug als „geparkt“. Auch wenn das Fahrzeug nur für eine Minute auf der Straße steht, aber der Fahrer sich nicht mehr in der Nähe befindet, wird aus dem Halten ein Parken. Ein weiteres Indiz fürs Parken ist ein abgeschlossenes Auto und die definitive Abwesenheit des Fahrzeugführers.

2. Auf dem Gehweg kurz zu halten, das ist erlaubt

Fahrzeuge dürfen nur dann auf Gehsteigen abgestellt werden, wenn es die Verkehrsschilder auch erlauben. Ansonsten gilt auf Gehwegen grundsätzlich ein Halteverbot. Vielen Autofahrern ist dieser Fakt gar nicht bewusst. Darüber hinaus ist das Fahren auf dem Gehweg – egal ob mit Auto, Motorrad, Roller oder Ähnlichem – nur im Notfall erlaubt.

Mehr dazu in diesem Ratgeber:

3. Halteverbote sind durch entsprechende Schilder gekennzeichnet

Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Zwar wird im Straßenverkehr berechtigterweise häufig über den ausufernden Schilderwald lamentiert, doch in Sachen Halte- oder Parkverbot können Verkehrsteilnehmer nicht erwarten, dass jedes Verbot durch einzelne Parkverbotsschilder und deren Bedeutung ausgewiesen ist. Es gibt feste Regeln, die aussagen:”Wo ist Parken verboten?” und “Wo ist Halten verboten?” So dürfen Fahrzeuge generell nicht an engen oder unübersichtlichen Stellen wie Straßenkuppen oder im Bereich von scharfen Kurven abgestellt werden.

An diesen Stellen herrscht selbst ohne ein Schild ein absolutes Halteverbot. Wenn Fahrer durch die Verkehrssituation zum Anhalten gezwungen werden, spricht die StVO vom „verkehrsbedingten Anhalten“. Diese Handlung gilt als erlaubtes Warten. Wer jedoch sein Fahrzeug vor dem Kiosk abstellt, damit der Beifahrer schnell etwas besorgen kann, kann sich nicht darauf berufen. In dieser Situation ist wieder vom Halten die Rede. Nicht vergessen: Es muss also nicht in jedem Fall ein Verkehrszeichen ein Parkverbot oder ein Halteverbot vorgeben, damit es auch gilt.
Beim Umzug eigenständig den Parkplatz reservieren, z. B. mit Hilfe von Stühlen, ist verboten!
Beim Umzug eigenständig den Parkplatz reservieren, z. B. mit Hilfe von Stühlen, ist verboten!

4. Behindertenparkplätze dürfen nur von Behinderten benutzt werden

Diese Aussage ist falsch. Denn auch wer keinen Behindertenausweis hat, darf sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen, aber nur zum Halten. Dabei darf aber die maximale Zeitdauer von drei Minuten nicht überschritten werden. Zudem muss der Fahrer sich in der Nähe befinden. Außerdem muss der Behindertenparkplatz sofort geräumt werden, wenn ein Autofahrer mit Behindertenausweis kommt und Anspruch auf den Parkplatz erhebt. Generelles Parken auf dem Behindertenparkplatz ist also nicht erlaubt.

5. Einen Parkplatz selbst reservieren, das ist erlaubt

Gerade in Städten ist der Parkraum knapp. Da ist es praktisch, wenn ein Beifahrer im Auto sitzt, der schnell aussteigen und einen Parkplatz reservieren kann, wenn der Fahrer allein nicht direkt zurechtkommt. Aber auch das ist nicht erlaubt und kann als Nötigung gewertet werden, wenn man einen anderen Verkehrsteilnehmer daran hindert, den Parkplatz zu besetzen. Auch das beliebte Sperren einer Parkbucht mit Stühlen und Absperrband ist nicht in Ordnung, zumal Betroffene für diese Fälle (vor allem bei einem Umzug) ein gesondertes Halteverbot beantragen bzw. einholen müssen.

Wer sich von solchen Parkplatz-Reservierungen behindert fühlt, darf Stühle und Flatterband eigenhändig wegräumen.

6. Pfeile unter Halteverbotsschildern zeigen die Straßenseite an

Hierbei handelt es sich um einen sehr verbreiteten Irrtum. Die Pfeile auf einem Schild für das Halteverbot beziehen sich auf den Anfang und das Ende des Verbots. Der Pfeil nach links bedeutet, dass für den Bereich „ab hier“ das Halteverbot gilt. Der Pfeil nach rechts hingegen ist mit „bis hier“ zu deuten.

7. Fahrzeuge können ohne Zeitbeschränkung in einer Parklücke stehen

Im Grunde genommen ist diese Aussage richtig – vorausgesetzt, das Fahrzeug ist zugelassen. Dann darf es im öffentlichen Straßenraum auch abgestellt werden. Gibt es keine entsprechenden Schilder für ein Halte- oder Parkverbot bzw. keine festgelegte Höchstparkdauer, kann ein Fahrer sein Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung an gleicher Stelle parken. Jedoch gilt, jeder muss seiner sogenannten Sorgfaltspflicht nachkommen, also regelmäßig ein Auge auf das Kfz werfen. Schließlich können im öffentlichen Verkehrsraum jederzeit kurzfristige und temporäre Parkver­bote eingerichtet werden.

Nach 48 Stunden entfalten solche Beschilderung auch gegen bereits geparkte Fahrzeuge ihre Rechtskraft. Daher lautet die Empfehlung, alle zwei Tage eine Kontrolle durchzuführen. Für Wohnwagen oder Anhänger gibt es dagegen eine Zeitbeschränkung. Sie dürfen maximal zwei Wochen am Stück an ein und derselben Stelle im öffentlichen Straßenraum stehen.

8. Der Parkplatz gehört dem, der zuerst drin steht

Was erstmal logisch klingt, sieht in der Realität anders aus. Denn hier gibt die StVO eine ganz klare Regelung vor. So hat immer derjenige Anspruch auf eine leere Parklücke, der sich zuerst aufstellt, um einzuparken.

9. Ich kann parken, wie ich will

Dieser Irrtum steht im krassen Gegensatz zu den Grundsätzen des Parkens. Denn jeder sollte platzsparend parken. Dies gilt in der Regel auch für das Halten. Wer rücksichtslos parkt und andere Fahrzeuge behindert, muss damit rechnen, dass er abgeschleppt wird. Dabei liegt es im Ermessen des Ordnungshüters, wann ein Fahrzeug als nicht platzsparend abgestellt gilt und ob der Falschparker einen Strafzettel bekommt. Feste Angaben in Zentimeter oder eine gewisse Trennlinie gibt es nicht, vielmehr hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab. Wer beim Parken zu anderen Fahrzeugen zu wenig Platz lässt, dem drohen für das Falschparken Kosten bzw. ein Verwarngeld zwischen 10 und 15 Euro. Genaue Angaben können dem Bußgeldkatalog zum Falschparken entnommen werden.

Weitere Ratgeber dazu:

10. Taxen dürfen überall halten

Zwar gelten für Taxen Sonderrechte, aber auch hier gibt es Beschränkungen. Das Halten in zweiter Spur zur Hauptverkehrszeit auf einer vielbefahrenen Straße, damit der Fahrgast aus- bzw. einsteigen kann, ist beispielsweise laut StVO nicht erwünscht. Nur wenn es die Verkehrslage zulässt, dürfen Taxen in zweiter Reihe halten.

11. Das Aussehen der Parkscheibe ist egal

Falsch! Die StVO schreibt ein genaues Muster für die Parkscheibe vor. So muss diese 15 Zentimeter hoch, 11 Zentimeter breit und zudem in der Farbe Blau gehalten sein. Die Parkscheibe darf dagegen weder mit Werbung bedruckt sein noch eine andere Farbe aufweisen. Bei Zuwiderhandlung muss mit einem Strafzettel gerechnet werden.

Ohne Parkschein droht kein Bußgeld, aber dafür ein Verwarngeld.
Ohne Parkschein droht kein Bußgeld, aber dafür ein Verwarngeld.

12. Das Überschreiten der Parkschein­dauer ist teurer, als ohne Parkschein zu parken

An dieser Stelle sei auf den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog verwiesen, wonach „die Regelsätze für die Verwarnungs- und Bußgelder gleich sind“. Denn wenn Sie länger als drei Stunden ohne Parkschein auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz stehen, fallen immerhin 40 Euro an.

“Günstigeres” Falschparken im Sinne vom aktuellen Bußgeldkatalog liegt vor, wenn ein Parkschein für weniger als 30 Minuten überzogen wurde. Hierfür werden 20 Euro fällig.

13. Motorräder dürfen auf Bürgersteigen parken

Nein, hier kennt die StVO kein Pardon. Nicht umsonst gilt § 12 Absatz 4 StVO „für alle Fahrzeuge“. Dort heißt es zum Thema Parken: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite am rechten Rand bleiben.“

Mehr dazu in diesem Ratgeber:

14. Krafträder haben in Parkbuchten nichts zu suchen

Vielen Autofahrern ist es verständlicherweise ein großer Dorn im Auge, wenn vergleichsweise kleine Motorräder, Mopeds und andere Krafträder in einer Parkbucht stehen und den größeren Autos die ohnehin schon rar gesäten Parkplätze wegnehmen. Doch die Zweiräder parken dort in den meisten Fällen zu Recht. Denn auch hier gibt es eine klare Regelung, wonach Krafträder in Parkbuchten geparkt werden dürfen – vorausgesetzt, es gibt keine besondere Beschilderung, die nur Autos das Parken erlaubt.

Statistiken zum Falschparken

Wer mit dem Auto, Motorrad oder sonstigem Fahrzeug fährt, ist auf Dauer selten vor Fehlern gescheut. Angesichts der Fülle von Verkehrsregeln und zahlreichen Verkehrsschildern ist das auch kein Wunder. Wer Pech hat, macht Bekanntschaft mit dem jeweiligen Bußgeldkatalog und muss eine Geldbuße zahlen, bekommt Punkte in Flensburg oder erhält sogar ein Fahrverbot.

Falschparken ist dabei das häufigste Delikt, es führt die Liste der häufigsten kostenpflichtigen Fehler der Autofahrer also ganz klar an. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt dabei über alle Verwarngelder, Bußgelder und Strafzettel eine ganz genaue Statistik.

Falschparken als häufigstes Verkehrsdelikt

Laut Statistik ist "Falschparken" das häufigste Verkehrsdelikt.
Laut Statistik ist “Falschparken” das häufigste Verkehrsdelikt.

Im Ranking der kostenpflichtigen Fehler der Autofahrer liegen die Falschparker mit Abstand auf dem 1. Platz. Für kein anderes Vergehen werden von den Ordnungshütern so viele Knöllchen verteilt wie für das Falschparken.

Ob es sich dabei nun um das Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein, das Halten bzw. Parken in einer Halte- oder Parkverbotszone oder um eine abgelaufene Parkuhr handelt, diese Ordnungswidrigkeit lässt die Staatskassen richtig klingeln.

Wie viel Geld jedes Jahr durch Falschparken eingenommen wird, lässt sich nur schwer schätzen, zumal ein Parkvergehen mit Sanktionen von 10 bis 35 Euro nicht in Flensburg erfasst wird. Doch es sind mehrere Millionen Strafzettel, die jedes Jahr wegen Falschparkens verteilt werden.

Knöllchen-Atlas: Städte mit den meisten Strafzetteln für Falschparker

Der Knöllchenatlas verrät Ihnen, in welchen Städten die meisten Strafzettel verteilt werden.
Der Knöllchenatlas verrät Ihnen, in welchen Städten die meisten Strafzettel verteilt werden.

Gerade in größeren Städten wird das mobile Leben immer schwerer und Parkplätze sind echte Mangelware. Viele wissen sich nicht anders zu helfen und missachten die Regeln. So wird das Auto gerade dort abgestellt bzw. geparkt, wo eben Platz ist, egal ob ein absolutes Halteverbot oder ein Parkverbot durch Schilder signalisiert wird.

Der Knöllchen-Atlas gibt Auskunft darüber, in welchen 25 deutschen Städten die meisten Falschparker und Parksünder unterwegs sind.

Eine Studie des „Zeit-Magazins“ hat für das erste Halbjahr 2009 eine Untersuchung in Städten mit mindestens 100.000 Einwohnern durchgeführt und ein Ranking erstellt, in welchen Städten am meisten Strafzettel für Falschparken verteilt wurden. Die Top 25 werden im Folgenden aufgelistet.

  • Offenbach: 127 (Anzahl der Strafzettel pro 100 angemeldeter PKW)
  • Köln: 110
  • Ulm: 109
  • Mainz: 98
  • Frankfurt: 96
  • Kassel: 92
  • Hannover: 89
  • Berlin: 86
  • Potsdam: 85
  • München: 84
  • Lübeck: 83
  • Heidelberg: 83
  • Trier: 81
  • Mannheim: 81
  • Stuttgart: 80
  • Koblenz: 80
  • Karlsruhe: 78
  • Rostock: 77
  • Duisburg: 70
  • Erlangen: 70
  • Pforzheim: 70
  • Düsseldorf: 68
  • Wiesbaden: 66
  • Freiburg: 66
  • Ludwigshafen: 63

Tipps: So wehren Sie sich gegen Strafzettel für Falschparken

Ein Verwarngeld kann zum Bußgeld anwachsen, wenn es ignoriert wird.
Ein Verwarngeld kann zum Bußgeld anwachsen, wenn es ignoriert wird.

Wo ist Parken verboten? Wann ist auch Halten nicht mehr erlaubt? Wenn Sie genau wissen, was erlaubt und was verboten ist, heißt das noch lange nicht, dass nicht plötzlich doch ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert.

Schließlich machen auch Ordnungshüter dann und wann Fehler und notieren sich versehentlich ein falsches Nummern­schild. Und was passiert, wenn jemand anderes mit Ihrem Auto unterwegs war und das Parkvergehen begannen hat?

So kann es passieren, dass Sie einen Strafzettel für falsches Parken bekommen, obwohl Sie sich sicher sind, dass der Verweis der Ordnungshüter gegen Sie unberechtigt ist. Doch wie kann man sich gegen einen Strafzettel wehren?

Hier gibt es verschiedene Szenarien:

  • Wenn Sie der Fahrzeughalter sind, sollten Sie das Verwarngeld schnell bezahlen oder alternativ auf dem Anhörungsbogen einen Protest anmelden. Wird das Verwarnungsgeld fürs falsche Parken nicht innerhalb von einer Wochen bezahlt, wird gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet und der ganze Spaß wird am Ende nur noch unnötig teurer.
  • Haben Sie mit einem fremden Auto im absoluten Halteverbot gehalten oder ein sonstiges Parkverbot missachtet und wurden verwarnt, dann landet das Knöllchen grundsätzlich beim Fahrzeughalter. Sie als eigentlicher Täter bekommen davon erstmal gar nichts mit. Doch das heißt natürlich nicht, dass Sie mit einem blauen Auge davon kommen. Schließlich haftet immer der Fahrzeugführer und nicht der Fahrzeughalter für das Vergehen. Wenn Sie vom Halter jedoch nicht benannt werden, riskiert er, dass die Kosten des Verfahrens von ihm getragen werden müssen.
  • Eher selten, aber keinesfalls ausgeschlossen, ist das Szenario, dass den Ordnungshütern beim Notieren des KFZ-Zeichens ein Dreher unterläuft und sie versehentlich ein falsches Nummernschild aufschreiben. Die Folge ist, dass Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem Ihnen das Falschparken vorgeworfen wird. Wenn es sich offensichtlich um einen Fehler seitens der Ordnungshüter handelt, müssen Sie das Verwarngeld aber nicht zahlen. Denn auf dem Strafzettel wird neben dem Nummernschild auch noch die Automarke vermerkt. Meist fällt hierbei der Fehler auf. Am besten kontaktieren Sie die entsprechende Dienststelle – die Telefonnummer ist auf dem Bescheid angegeben – und schildern den Fall. Wird das Verfahren daraufhin eingestellt, hat der eigentliche Falschparker großes Glück.

Bußgelder im Ausland: Parken im Parkverbot

Im europäischen Ausland wird das Falschparken natürlich auch mit einem Bußgeld geahndet, wobei es doch eine beachtliche Spannweite der Geldstrafen gibt. Traditionell ist der Bußgeldkatalog oder Bußgeldrechner in Skandinavien besonders streng und so werden dort für das Parken im Parkverbot die höchsten Bußgelder erteilt.

Spitzenreiter ist Norwegen, wo die Kosten für Falschparken bei 90 Euro anfangen. Aber auch in Dänemark wird man ordentlich zur Kasse gebeten, kostet ein Parkverstoß hier doch mindestens 70 Euro. Zudem ist Irland für Falschparker ein teures Pflaster, beginnen auf der grünen Insel die Bußgelder für das Parken im Parkverbot bei 40 Euro.

Günstiger kommt man dagegen in Frankreich, Österreich oder der Slowakei weg, wo die Geldstrafen bei 10 Euro anfangen, aber natürlich abhängig vom jeweiligen Vergehen noch deutlich teurer werden können.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Bußgelder für das Falschparken, die im europäischen Ausland gelten.

Bußgeldkatalog für ...Verwarn- bzw. Bußgeld
Falschparken in Belgienab 55 Euro
Falschparken in Bulgarienab 5 Euro
Falschparken in Dänemarkab 70 Euro
Falschparken in Finnland20 bis 80 Euro
Falschparken in Griechenlandab 40 Euro
Falschparken in Irlandab 40 Euro
Falschparken in Italienab 40 Euro
Falschparken in Luxemburgab 25 Euro
Falschparken in den Niederlandenab 90 Euro
Falschparken in Norwegenab 90 Euro
Falschparken in Österreichab 20 Euro
Falschparken in Polenab 25 Euro
Falschparken in Portugalab 30 Euro
Falschparken in Schwedenab 20 Euro
Falschparken in der Schweizab 35 Euro
Falschparken in Spanienbis 200 Euro
Falschparken in Tschechienab 60 Euro
Falschparken in der Türkeiab 25 Euro
Falschparken in Ungarnbis 165 Euro

(Quelle: ADAC)

An dieser Stelle sei geraten, dass Sie sich vor Reiseantritt kurz mit den jeweiligen Verkehrsregeln und dem entsprechenden Bußgeldkatalog des Landes vertraut machen. Zwar gibt es im Ausland weitestgehend die gleichen Regeln und auch viele identische Verkehrsschilder, aber es kann nicht schaden, wenn Sie immer und überall wissen, wo das Parken und wo das Halten verboten ist.

Mehr dazu in diesem Ratgeber:

Häufiges Falschparken: Droht ein Führerscheinentzug?

Notorisches Falschparken geht nicht nur ordentlich ins Geld, sondern kann auch dazu führen, dass der Führerschein eingezogen wird. Zwar gibt es keine feste Regelung, ab wie vielen Parkverstößen der Lappen weg ist, doch wer es übertreibt, muss mit drakonischen Konsequenzen rechnen.

Generell droht der Führerscheinverlust, wenn das Verhalten verdeutlicht, dass man sich „vorsätzlich und dauerhaft über die Verkehrsordnung“ stellt. Das kann beispielsweise auch bei sehr häufig auftretenden Parkverstößen der Fall sein. So wurde in einem Fall einem Autofahrer der Führerschein entzogen, weil dieser innerhalb von drei Jahren 120 Parkvergehen begangen hatte.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat angesichts dieser Häufigkeit von Strafzetteln fürs Falschparken eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, doch der Fahrer legte nicht das erforderliche positive MPU Gutachten vor. Als Konsequenz wurde ihm die Fahrerlaubnis von der Behörde entzogen, wogegen der notorische Falschparker vor Gericht zog. Das Gericht hat sich der Fahrerlaubnisbehörde angeschlossen und argumentierte, dass auch beharrliche Verstöße gegen Parkregeln einen Zweifel an der Fahreignung darstellen und durchaus Anlass für den Führerscheinentzug geben können.

Falschparken und Abschleppen

Wird ein Auto wegen Falschparken abgeschleppt, kommen noch zusätzliche Kosten hinzu.
Wird ein Auto wegen Falschparken abgeschleppt, kommen noch zusätzliche Kosten hinzu.

Viele glauben, dass das Missachten vom Parkverbot ein Kavaliersdelikt ist. Weit gefehlt, denn vor allem wenn der Abschleppwagen anrückt, kommt dem betroffenen Fahrzeugführer das dreiste Verhalten teuer zu stehen. Doch wann werden Falschparker überhaupt abgeschleppt?

In den Innenstädten sind Parkplätze sehr knapp und die Gebühren in den Parkhäusern in der Regel teuer. Manche Kraftfahrzeugführer nehmen es daher mit der StVO nicht sonderlich genau und stellen das Auto kurzerhand ins absolute Halteverbot oder schrecken auch nicht vor fremden Kunden- oder Privatparkplätzen zurück.

Falschparker müssen in diesem Fall aber nicht nur mit einem Strafzettel rechnen. Nicht selten wird außerdem der Abschleppdienst gerufen und es kommen noch einmal hohe Abschlepp­kosten hinzu.

Wer darf den Abschleppdienst rufen?

Der Abschleppdienst kann grundsätzlich von der Polizei als auch von kommunalen Ordnungshütern bestellt werden, aber auch private Eigentümer eines Grundstücks haben das Recht. Wenn die Zufahrt zum Grundstück oder zur Garage versperrt oder der eigene Stellplatz zugeparkt ist, fällt es schwer, gelassen zu bleiben. Die Polizei kann da nicht weiterhelfen, da es sich um eine Privatsache handelt. Wenn der Falschparker, der mit seinem Fahrzeug eine eindeutige Behinderung darstellt, nach einer angemessenen Wartezeit nicht erscheint, kann ein Abschleppdienst bestellt werden. Dennoch sollte die Polizei darüber informiert werden.

Wann droht Falschparkern das Abschleppen?

Beim Abschleppen gilt grundsätzlich das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet nichts anderes, als dass es im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob ein wild parkendes Auto auch tatsächlich abgeschleppt werden soll. Doch dieser Ermessensspielraum schrumpft gewaltig, wenn folgende Parkvergehen vorliegen:

  • Parken vor Feuerwehrausfahrten
  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Parken vor Ein- und Ausfahrten
  • Parken im absoluten Halteverbot
  • Wenn durch das Parken andere Verkehrsteilnehmer ein- und ausgesperrt werden

Beim Parken im absoluten Halteverbot ist ein Abschleppen auch ohne konkrete Behinderung möglich, da bereits die so genannte „negative Vorbildwirkung“ oder eine Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrsraums ausreichend sind. Auch wichtig: Zwar kommt es für gewöhnlich zu keinem dramatischen Bußgeld beim falschen Parken, Abschleppkosten können aber durchaus hoch ausfallen.

Vorsicht beim illegalen Parken auf Kundenparkplätzen

Darüber hinaus laufen auch Autofahrer, die auf den großen Parkplätzen vor Einkaufsmärkten widerrechtlich parken, ohne dort einkaufen zu wollen, verstärkt Gefahr, dass das Auto nach der Rückkehr nicht mehr aufzufinden ist. Die Ladenbetreiber verdeutlichen durch Beschilderung, dass das Parken auf ihren Parkplätzen ausschließlich für Kunden und auch nur für einen bestimmten Zeitraum gestattet ist.

Um sich gegen unverbesserliche Falschparker zu wehren, schließen die Ladenbesitzer immer häufiger Verträge mit Abschleppunternehmen ab. Diese überwachen den Parkplatz und entfernen unberechtigt parkende Fahrzeuge und nehmen sie meist auf dem eigenen Betriebsgelände in Verwahrung. In diesem Fall ist es unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, zum Beispiel weil noch genügend andere Parkplätze frei waren oder der Einkaufsmarkt bzw. der Betrieb überhaupt nicht geöffnet hatte.

Entscheidend ist, an welche Bedingungen das Parken auf den Stellplätzen geknüpft ist. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Abschleppdienste das Fahrzeug, welches zum Dauerparken genutzt wurde, nur gegen Zahlung einer hohen Gebühr wieder rausrücken. Hier ist mit Kosten von bis zu 250 Euro zu rechnen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Bußgeldrechner Halten & Parken

142 Kommentare

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  1. Natalie
    Am 18. Dezember 2015 um 18:53

    Ich habe 1,5 Stunden in einem Gebiet mit Anwohnerparken geparkt und zwei Tickets bekommen. Eines nach 5 Minuten und eines nach 1 Stunde. Welches davon muss ich bezahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 10:31

      Hallo Natalie,
      in der Regel müssen Sie beide Tickets bezahlen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Thomas
    Am 17. November 2015 um 9:34

    Können bei mehreren gleichzeitig vorliegenden Ordnungswidrigkeiten die Bussgelder summiert werden oder wird nur das höchste Bussgeld eingefordert.
    Sprich: Gleichzeitiges Parken im Halteverbot, auf dem Fußweg und vor einer Feuerwehrzufahrt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2015 um 11:33

      Hallo Thomas,

      vor einer Feuerwehrzufahrt verläuft meist ein Fußgängerweg – ein Halteverbot gilt dort ebenfalls. Deshalb handelt es sich dabei um das Vergehen “Parken in oder vor einer Feuerwehrzufahrt”.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Jürgen W.
    Am 12. November 2015 um 16:31

    Ich habe die Parkscheibe verkehrt eingestellt. Muss ich das Verwarnungsgeld von 12,00 € bezahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2015 um 10:54

      Hallo Jürgen,

      auch im Falle einer falschen Einstellung kann ein Verwarnungsgeld anfallen. Denn auch dann können die Ordnungsbeamten nicht nachvollziehen, ob Sie korrekt Parken oder nicht.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. PetraH
    Am 9. November 2015 um 14:41

    Da ich kürzlich mit der Bahn zur Arbeit musste, habe ich mein Fahrzeug auf dem am Bahnhof befindlichen Park&Ride-Parkplatz abgestellt. Das an der Einfahrt befindliche Hinweisschild besagte zwar, dass der Parkplatz gebührenpflichtig ist, leider fand sich aber nirgendwo ein Hinweis, wo denn die Gebühr zu entrichten ist. Ein Parkschein-Automat ist hier nirgendwo aufgestellt und es gibt auch keine Schranken an der Ein- oder Ausfahrt. Der Infoschalter der DB hatte noch geschlossen, so dass ich dort erst am Abend nachfragen könnte. Ich erhielt die Auskunft, dass die DB die Parkplätze nicht vermietet und man nicht weiß, wer zuständig ist.
    Müßig zu erwähnen, dass ich an meinem Auto prompt einen Strafzettel (ohne genauere Angaben zum Strafbestand) fand, der wohl von der Stadt ausgestellt wurde.
    Die Frage ist nun: Wenn der Parkplatz als gebührenpflichtig gekennzeichnet ist, es aber nirgendwo eine Möglichkeit gibt, die Gebühren zu entrichten – ist ein Strafzettel dann gerechtfertigt?
    Vielen Dank im Voraus!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. November 2015 um 11:48

      Hallo Petra,
      jeder Fahrer hat grundsätzlich die Möglichkeit, Einspruch gegen einen erhaltenen Bußgeldbescheid einzulegen. Dieser kann formlos eingereicht werden. Bei Unsicherheit hilft mitunter die Untersützung eines versierten Verkehrsrechtsanwalts weiter. Er gibt auch Auskunft darüber, wie aussichtsreich ein solches Unterfangen ist.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Kerstin S.
    Am 5. November 2015 um 22:46

    In der Innenstadt einer Straße steht ein Parkverbotsschild, unter diesem mit der Aufschrift: Parken in gekennzeichneten Flächen mit dem Anwohner-Parkausweiß Nr.___ erlaubt. Die Nummer ist nicht eingetragen. Was gilt hier?
    Danke für Rückmeldung.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2015 um 10:44

      Hallo Kerstin,

      in der Regel gilt dieser Parkbereich dennoch lediglich für Anwohner, die über einen entsprechenden Parkausweis verfügen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Dominik
    Am 27. Oktober 2015 um 23:18

    habe mein Auto mit abgelaufenen kurzzeitkennzeichen auf öffentliche nicht störende grosse Parkplätze geparkt. Habe schon Post bekommen.
    Was kommt auf mich zu ???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2015 um 10:23

      Hallo Dominik,

      laut Bußgeldkatalog ist eine Geldbuße von 50 Euro vorgeschrieben. Jedoch muss die Polizei ein Strafverfahren einleiten, da Sie gegen § 6 Abs. 1 vom Pflichtversicherungsgesetz gehandelt haben. Die Strafe hierfür ist eine Freiheits- oder Geldstrafe.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Marion M.
    Am 22. Oktober 2015 um 10:43

    Habe mir einen Parkschein gekauft und ins Auto gelegt. Nach ca. 14 Tagen bekam ich eine Anhörung mit dem Vorwurf, ich hätte ohne Parkschein geparkt. Zum Glück hatte ich diesen noch im Auto und habe ihn an die Behörde geschickt. Der Sachbearbeiter schreibt, dass hier Aussage gegen Aussage stehen würde und er die Verwarnung nicht zurücknehmen wird. Ich habe mich dann erneut an die Bußgeldstelle gewandt. Meine Einwände wurden nicht bearbeitet. Vielmehr habe ich jetzt einen Bußgeldbescheid erhalten. Wie sind meine Aussichten, Recht zu bekommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 9:45

      Hallo Marion,

      leider können wir keine Rechtsberatung bieten. Wenn Sie die Sache weiter anfechten wollen, empfehlen wir, einen Anwalt zu konsultieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Messi
    Am 20. Oktober 2015 um 23:58

    Hi hab heute mit meinem Auto am Krankenhaus geparkt.
    Als ich zurück gekommen bin hatte ich einen Zettel am Auto,
    das ich gegen die StVO geparkt hätte und ich in den nächsten Tagen Post bekomme.
    Hab dann erst gesehen das ca 400m weiter unten ein eingeschränktes Halteverbot Schild stand, und ich hab noch etwas auf dem Geweg gestanden für ca 2 Std. Die gesamt Straßenbreite war noch mehr als 3m.

    Mit was muss ich max rechnen?

    Lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 11:13

      Hallo,

      Sie können mit etwa mit 15 bis 35 Euro rechnen – je nach Delikt, welches Ihnen vorgeworfen wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Hans
    Am 20. Oktober 2015 um 23:37

    Hallo Bussgeldkatalog.org-Team,

    ich habe meinen PKW in Berlin ohne Parkschein abgestellt. Den Parkscheinautomaten habe ich aufgrund des starken Regens beim Verlassen meinen PKW leider nicht wahrgenommen und daher keinen Parkschein gelöst.
    Daraufhin erhielt ich am Tag 1 ein Verwarngeld von 10 Euro, am Tag 2 ein weiteres Verwarngeld von 30 Euro und am Tag 3 darüberhinaus ein drittes Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Erst am Tag 3 habe ich den Umstand bemerkt.
    Muss ich alle Verwarngelder zahlen? Ich habe doch nur eine Tathandlung begangen.
    Ich verstehe das die Verwarngelder nach Stunden gestaffelt sind, aber woraus ergibt sich, dass ich alle 3 Verwarngelder, nun also insgesamt 50 Euro zahlen muss?
    Vielen Dank im Voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 11:11

      Hallo Hans,

      Sie meinen vermutlich eine Tateinheit. Die ist hier aber nicht gegeben. Sie hatten keinen Parkschein. Nach dem ersten Verwarnungsgeld hat die Behörde gesehen, dass Sie immer noch keinen Parkschein hatten, also nicht aus dem Verwarnungsgeld gelernt haben. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Daniel
    Am 8. Oktober 2015 um 12:53

    Habe heute einen Hinweis auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit am auto gehabt es war eine Straße wo man maximal 2 Stunden stehen darf habe dort 2 Tage gestanden was kommt nun auf mich zu ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2015 um 11:01

      Hallo Daniel,

      Sie dürften einen Bußgeldbescheid von 30 Euro bekommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Petra
    Am 7. Oktober 2015 um 11:30

    Hallo,
    in einer 30 Zone in einem Wohngebiet gibt es auf der einen Seite einen befestigten (durchgehend) Seitenstreifen. Ist es dann verboten auf der Straße zu halten/parken? Oder sollte man nur den Parkstreifen nutzen? Die Straße ist nicht viel befahren und ohne Kurven, also komplett einsehbar. Wenn es verboten ist wieviel kostet sowas?
    Vielen Dank im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2015 um 10:15

      Hallo Petra,

      eine durchgezogene Linie bedeutet, dass Sie hier nicht parken dürfen. Befinden sich jedoch drei Meter Platz zwischen der Fahrstreifenbegrenzung und Ihrem Kfz, ist es erlaubt. Die Bußgelder finden Sie in diesem Artikel, neben welchen Sie kommentiert haben (Parken im Halteverbot).

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Chris
    Am 17. August 2015 um 12:28

    Hallo,
    ich habe mit meinem PKW mit 2 Rädern auf dem Gehweg geparkt.

    Tatvorwurf: ” Parken verbotswidrig auf dem Gehweg mit Beh. +) (30€)”

    lt. Bußgeldkatalog Gehwegparken 20€ + Behinderung 10€ = 30€

    …aber euer Bußgeldrechner rechnet mir 25€ aus.

    Wo liegt der Fehler?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2015 um 11:28

      Hallo Chris,

      kürzer als eine Stunde geparkt mit Behinderung auf dem Gehweg: 25 Euro (Tatbestandsnummer: 112404); länger als eine Stunde: 35 Euro (Tatbestandsnummer: 112405). Auf Ihrem Bußgeldbescheid muss eine Tatbestandsnummer stehen; diese können Sie mit dem Bußgeldkatalog abgleichen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. fahrer
    Am 12. August 2015 um 16:13

    Hi, ich habe heute versehentlich gegen Fahrtrichtung und dann auch noch im absoluten Halteverbot geparkt, ca. 10 Minuten, bekomme ich dafür Punkte?

    Danke für das Feedback!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. August 2015 um 10:30

      Hallo,

      nein, hierfür bekommen Sie in der Regel keine Punkte in Flensburg, da diese Vergehen nicht gegen die Verkehrssicherheit verstoßen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Birgit Z.
    Am 25. Juli 2015 um 14:02

    Ich habe eine Verwarnung wg. Parken von mehr als 3 Stunden auf einem Sonderparkplatz für Bewohner über 20 Euro bekommen. Richtig ist, dass mein PKW dort stand. Allerdings ist aus meiner Sicht die Beschilderung so, dass ich sie beim Einfahren in die Straße und Parken nicht erkennen konnte (es war außerdem durch einen großen Transporter verdeckt – Zeugen könnte ich benennen). Hätte ich gesehen, dass es Anwohnerparken ist, hätte ich meinen Anwohnerparkausweis ausgelegt (denn ich bin Anwohnerin mit Anwohnerparkausweis). Wenn ich gegen die Verwarnung/das Bußgeld in Einspruch gehe, habe ich Chancen, dass die Verwarnung mit Verwarnungsgeld zurückgenommen wird? Oder muss ich damit rechnen, dass das Bußgeld womöglich noch höher ausfällt?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juli 2015 um 14:39

      Hallo Birgit,

      dies kommt immer auf den individuellen Fall an. Wenn Sie Einspruch einlegen wollen, müssen Sie einen Bußgeldbescheid abwarten. Dieser enthält in aller Regel Gebühren von 28,50 Euro. Bei einem Gerichtsverfahren kommen noch weitere Kosten hinzu. Ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt kann Ihnen Ihre Erfolgschancen und eventuellen Kosten abschätzen, sodass Sie noch einmal abwägen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Paul K
    Am 21. Juni 2015 um 11:40

    Moin,
    habe gestern auf einem Parkplatz versehentlich einen Behindertenparkplatz blockiert(Vorwurf: Behinderung eines Behindertenparkplatzes). Es waren aber noch 6 weitere frei und ich hatte neben mir noch jemanden zu stehen. Es hätten also noch mindestens 6 Fahrzeuge von körperlich Eingeschränkten dort stehen können. Die Behindertenparkplätze waren nur mit Schildern markiert, sonst nichts weiter und auf dem ganzen Parkplatz war kein weiterer Platz bis auf dort wo ich stand.
    Wieso bekomme ich dann 35 € Verwarngeld? Ist das nicht übertrieben? Die Höhe ist doch eigentlich nur für das direkte Parken auf einem Behindertenparkplatz???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Juni 2015 um 9:32

      Hallo Paul,

      es ist unerheblich, ob noch andere Behindertenparkplätze zur Verfügung standen. Bei Blockade eines Behindertenparkplatz liegt ein Bestand aus dem Bußgeldkatalog vor, dementsprechend ist ein Verwarngeld die Folge.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Christine B.
    Am 26. Mai 2015 um 10:51

    Parken in einer Zone Mit beschränkter Parkzeit ohne Angabe der Ankunftzeit. Hatte keinen Zettel am Auto, Habe da geparkt Und wurde von einer privat Person drauf hingewiesen Und Habe das Auto umgesetzt. Nach neun Monaten bekomme Ich ein Einschreiben über 61;79 Euro
    Zahlbar binnen fünf Tagen. Ab dem sechsten Tag kostet es 74,09 Euro. Das erscheint mir unverhältnismäßig.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Juni 2015 um 9:47

      Hallo Christine,

      abhängig von den genauen Umständen ist die Höhe dieses Bußgelds durchaus plausibel. Falls die Behörden z.B. “Vorsatz” vermuten, ergibt sich schnell ein verdoppeltes Bußgeld.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. T., Wilfried
    Am 22. Mai 2015 um 12:28

    Ich habe vor unserem Haus an einer Straßeneinmündung (5 Meter Bereich)
    gehalten, meine gehbehinderte Frau aussteigen lassen und ihr den
    Einkaufkorb ins Haus getragen. Der Vorgang dauerte ca. 3 Minuten.
    Ein Streifenwagen der Polizei nahm in dieser Zeit die Ordningswidrigkeit
    auf (mit Fotodokumentation) Die Polizisten zeigten 0 Toleranz.
    Mit was habe ich zu rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Mai 2015 um 9:39

      Hallo Wilfried,

      das Parken an einer Straßeneinmündung zieht ein Verwarngeld von 10 Euro nach sich, sofern keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag. Ob man nach der kurzen Zeit allerdings schon von einem Parkvorgang sprechen kann, das ist fraglich. Da das Verwarngeld doch recht moderat ausfällt, lohnt sich ein Einspruch kaum, zumal Sie dafür abwarten müssten, bis das Verwarngeld durch die missachteten Zahlungsaufforderungen zu einem Bußgeld wird. Erst dann besteht die Möglichkeit zum Einspruch.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Jörg H.
    Am 7. Mai 2015 um 12:04

    Hallo, an wen muss man sich wenden, wenn man der Meinung ist das das geforderte Bussgeld zu gering ist im speziellen parken auf Behindertenparkplätzen ohne berechtigung ! ???

    danke für eure Info

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2015 um 9:19

      Hallo Jörg,

      die Bußgelder für diese Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog festgelegt und lassen sich nicht ohne weiteres ändern. Bei Vorsatz oder Beharrlichkeit kann die Bußgeldstelle aber ein höheres Bußgeld verhängen. Wenden Sie sich an die örtliche Bußgeldstelle oder an das Ordnungsamt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Roxana
    Am 10. März 2015 um 19:45

    Hallo,

    Ich habe auf einem parkplatz geparkt auf dem man 3 Std. Stehen darf mit parkscheibe. Ich hab leider keine parkscheibe gehabt und hab länger als 3 std dort geparkt. Warum bekomme ich eine verwarnung von 30€?! “Länger als 3 std” kostet doch nur 20€ lt Bußgeldkatalog? :o

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. März 2015 um 10:35

      Hallo Roxana,

      in einem Bereich, in dem eine Parkscheibe nötig ist, wird bei einer Überschreitung der Parkdauer um mehr als 3 Stunden tatsächlich ein Bußgeld von 30 Euro fällig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. MusikaMortale
    Am 1. Oktober 2014 um 11:27

    Komme gerade zurück, habe beim Abfahren bemerkt dass ich an einer Feuerwehrzufahrt geparkt habe! Welche Strafe kommt auf mich zu!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 12:42

      Hallo,

      ein Bußgeld von 35 Euro wird hier fällig. Doch natürlich nur, insofern Sie auch einen Bußgeldbescheid erhalten haben.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Petra
    Am 1. Oktober 2014 um 10:22

    Können Sie mir sagen warum die Bußgelder für Parkverstöße im Vergleich zu denen im Ausland in Deutschland so niedrig sind? Aber man sagt ja so schön, der Deutschen liebstes Kind ist ihr Auto…da zeigt sich das auch schon wieder…

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Halten und Parken im deutschen Straßenverkehr
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