Parken vor Grundstückseinfahrten – Welche Regeln gelten hier?
Letzte Aktualisierung am: 11. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten
Welches Verhalten wird an einer Grundstückseinfahrt gefordert?
Laut Paragraph 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen sowie sich so verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.
Des Weiteren finden sich in Paragraph 12 Regeln sowie Vorschriften zum Halten und Parken. Hier wird unter anderem geklärt, worin der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen besteht. Außerdem wird beispielsweise angegeben, dass es nicht erlaubt ist, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen zu halten oder sein Auto abzustellen.
Trotz all dieser Regelungen kommt es auf deutschen Straßen recht häufig zu Uneinigkeiten, was das Parken betrifft. Ein ganz besonders strittiges Thema, gerade unter Nachbarn, stellt das Parken vor Grundstückseinfahrten dar. Müssen Sie stets eine Einfahrt bzw. Ausfahrt freihalten? Ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten bzw. bestehen hier Einschränkungen? Können Sie ein Auto, das vor Ihrer Einfahrt parkt, abschleppen lassen? Und wie verhält es sich laut Verkehrsrecht beim Parken vor oder gegenüber einer Garageneinfahrt?
Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet, damit Sie sicher im Verkehrsdschungel vorankommen und sich bei der Parkplatzsuche zurechtfinden.
Inhaltsverzeichnis:
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FAQ: Parken vor Grundstückseinfahrten
§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung besagt, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten und vor Bordsteinabsenkungen unzulässig ist. Auf schmalen Fahrbahnen gilt das auch gegenüber der Ein- bzw. Ausfahrt.
Nein. Sofern Ihr Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, können Sie direkt neben einer Grundstückseinfahrt halten und parken.
Doch, das dürfen Sie. Das Parkverbot gilt grundsätzlich, damit die Anwohner nicht behindert werden. Steht Ihr eigenes Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, ist das üblicherweise nicht der Fall. Für andere Verkehrsteilnehmer wird allerdings ein Bußgeld fällig. Wie hoch dieses ausfallen kann, erfahren Sie hier.
Mindestabstand beim Parken – im Video erklärt
Allgemeine Informationen zur Grundstückszufahrt
Eine Grundstückseinfahrt ist laut Definition eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück und verbindet dieses damit mit der öffentlichen Straße.
Die Zufahrt kann über einen Gehweg erfolgen (bei diesem handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum) und ist meist durch einen abgesenkten Bordstein als solche zu erkennen. Doch auch Garagentüren, Tore, Mauerpfeiler, ortsübliche Fahrbahnmarkierungen oder sogar Fahrspuren auf unbefestigtem Boden können auf eine Grundstückszufahrt hinweisen.
Es ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Grundstückszufahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sein müssen (Urteil des BGH, Az.: 4 StR 535/70). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese durch ein Schild, welches mit „Einfahrt freihalten (auch gegenüber)“ beschriftet ist, gekennzeichnet wird.
Wenn Sie ein Grundstück über eine Zufahrt verlassen und auf eine öffentliche Straße fahren, müssen Sie den anderen Kfz Vorfahrt gewähren. Jedwede Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs muss ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist langsam und vorsichtig zu fahren, damit, falls ein Radfahrer oder ein anderes Fahrzeug herannaht, noch rechtzeitig abgebremst werden kann. Des Weiteren müssen Sie blinken, wenn Sie abbiegen möchten.
Was besagt die StVO zum Parken vor Einfahrten?
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist laut StVO geregelt. Maßgeblich ist hier Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 3 sowie Nr. 5. Dieser besagt Folgendes:
Das Parken ist unzulässig
[…]
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
[…]
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Das Parken direkt an Einfahrten ist demnach verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.
Im Gegensatz zum Parken ist das Halten vor Grundstückseinfahrten jedoch erlaubt. Der Unterschied zwischen Halten und Parken kann wie folgt erklärt werden:
- Beim Halten handelt es sich um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen. Das Anhalten wurde hierbei nicht durch die Verkehrslage (z.B. stockenden Verkehr oder einen Stau) oder ein Verkehrszeichen (beispielsweise das Rotlicht einer Ampel oder ein Stoppschild) veranlasst. Das Halten ist überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
- Demgegenüber parken Sie, wenn Sie länger als drei Minuten halten oder aber das Fahrzeug verlassen. Sie dürfen hierbei keine Halte- oder Parkverbote missachten und müssen des Weiteren genügend Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren lassen. Außerdem gilt das Gebot, dass platzsparend geparkt werden soll.
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich außerdem nicht um ein widerrechtliches Parken vor Grundstückseinfahrten, wenn der Fahrer zwar das Fahrzeug verlässt, es aber ständig im Auge behält und jederzeit die Zufahrt räumen könnte (OLG Düsseldorf VM 79, 7). Selbiges gilt, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- bzw. einfahren möchte oder Grundstückseinfahrten offensichtlich unbenutzbar ist.
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Außerdem besagt die StVO, dass das Parken gegenüber einer Einfahrt verboten ist, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt. Wie genau ist dies aber zu verstehen? Diese recht umstrittene Frage versuchen wir im nächsten Abschnitt zu klären.
Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt – Häufiger Streitfall
Gerade in Wohngebieten mit hohem Parkdruck – also bei einer angespannten Parksituation, die dadurch ausgelöst wird, dass nicht ausreichend Stellplätze für Pkw verfügbar sind – kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.
Ein Streitpunkt ist in vielen Fällen das Parken gegenüber der Ausfahrt eines Privatgrundstücks.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt laut StVO dann verboten, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt.
Wann genau wird eine Straße aber als schmal bezeichnet und muss beim Parken vor bzw. gegenüber Grundstückseinfahrten ein bestimmter Abstand eingehalten werden?
Erster Anhaltspunkt: Die Breite der Straße
Bei der Entscheidung, wann ein Parkverbot auf Grund einer engen Straßenstelle besteht, werden zwei unterschiedliche Ansätze vertreten. Der erste bezieht sich auf die tatsächlichen Ausmaße der Fahrbahn. Im Gesetz ist jedoch nicht genau definiert, wann es sich um eine Engstelle handelt, wenn sich ein Hindernis – beispielsweise ein geparktes Auto – auf der Straße befindet. Vielmehr ist es den Gerichten überlassen, diese festzulegen und zu bestimmen, unter welchen Umständen das Parken vor Grundstückseinfahrten erlaubt ist.
Als erforderlich gilt, dass ein Fahrzeug, welches über eine herkömmliche Breite verfügt, die Straße ungehindert durchfahren kann. Hierbei muss es außerdem möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zum parkenden Kfz einzuhalten.
Aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt zur Breite eines Fahrzeugs folgender Richtwert:
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein: 2,55 m.
Es wird demnach von einer höchstzulässigen Breite von 2,55 m für einen Pkw ausgegangen. Nun muss weiterhin bestimmt werden, wie groß der Seitenabstand im Normalfall ausgestaltet sein sollte. Maßgeblich ist hierbei, dass zwischen dem abgestellten Auto sowie anderen etwaigen Begrenzungen – also beispielsweise dem Bordstein des gegenüberliegenden Bürgersteiges – ausreichend Platz vorhanden sein muss, damit das gefahrlose Verlassen der Grundstückseinfahrt möglich ist.
Meist wird für den notwendigen Seitenabstand von einer Breite von 25 Zentimetern je Seite des Fahrzeugs, dementsprechend insgesamt 50 Zentimetern, ausgegangen. Addieren wir beide Werte, erhalten wir ein Ergebnis von 3,05 Metern. Damit müsste also normalerweise ein solcher Abstand reichen, damit das Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt erlaubt ist und andere Autofahrer, wenn diese vorsichtig am Hindernis vorbeifahren, nicht behindert werden.
Viele Gerichte runden diesen Wert jedoch ab und gehen aus Gründen der Einfachheit von einer nötigen und einzuhaltenden Mindestbreite von 3 Metern aus, die die Engstelle aufweisen muss, damit das Vorbeifahren problemlos möglich ist.
Jedoch ist diese Entscheidungsgrundlage, die sich lediglich auf die erforderliche Mindestbreite einer Fahrbahn bezieht, nicht die einzige, die vor Gerichten dazu verwendet wird, um festzulegen, ob es sich um ein widerrechtliches Parken vor einer Grundstückseinfahrt handelt.
Der Bau neuer Grundstückseinfahrten
Bauen Sie ein neues Haus, muss in der Regel für eine Grundstückseinfahrt eine Genehmigung eingeholt werden. Jedes deutsche Bundesland besitzt in diesem Zusammenhang seine eigenen Richtlinien.
Es muss unter anderem geprüft werden, ob eine Zufahrt zulässig ist. Häufig werden Einzelzufahrten für Pkw auf eine Breite von drei Metern beschränkt. Dies wird damit begründet, dass möglichst viel öffentlicher Parkraum bzw. Straßennebenraum erhalten werden soll, damit das Abstellen von Fahrzeugen nicht nur auf privaten Stellflächen möglich ist.
Des Weiteren ist für die Zufahrt immer die kürzeste Verbindung zwischen öffentlicher Straße und Anliegergrundstück zu wählen. Meist wird nur eine einzige Auffahrt pro Grundstück genehmigt, eine weitere wird nur in Ausnahmefällen gestattet. An Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ist eine Ein- bzw. Ausfahrt außerdem grundsätzlich unzulässig.
Für den Bau einer Grundstückszufahrt wird also eine Genehmigung benötigt, da mit diesem ein Eingriff in den Verkehr einhergeht und die öffentlichen Straßen davon betroffen sind.
Zweiter Anhaltspunkt: Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt
Die Ansicht, dass bei einer Entscheidung, ob das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt verbotswidrig erfolgte, allein die Breite der Engstelle betrachtet werden muss, wird mittlerweile jedoch kritisch betrachtet. Vielmehr wird von vielen Gerichten das Augenmerk auf den Grad der Behinderung durch das abgestellte Fahrzeug gelegt. Dies wird damit begründet, dass bei der Entscheidung, ob eine Fahrbahn zu schmal sei, vor allem Folgendes berücksichtigt werden muss: Der Person, die eine Grundstückzufahrt benutzen will, muss die Nutzung derselben möglich sein und sie soll vor Beeinträchtigungen geschützt werden, die von anderen Verkehrsteilnehmern, die gegenüber der Einfahrt parken, ausgelöst werden können.
Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Ss (Z) 227/93) aus dem Jahr 1994 ist eine solche Beeinträchtigung nicht durch das bloße Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt an sich gegeben.
Vielmehr muss die Schwere der Störung festgestellt werden. Ist die Ausfahrt nicht in einem Zug möglich, sondern muss der Fahrer ein Mal rangieren, so wird dies noch nicht als Beeinträchtigung gewertet.
Dies wird damit begründet, dass gerade in Wohngebieten zwei Interessengruppen aufeinandertreffen: die Grundstücksbesitzer bzw. Anwohner, die über eine Zufahrt ein- und ausfahren, sowie andere Verkehrsteilnehmer,zum Beispiel Besucher, die einen Parkplatz auf der öffentlichen Straße suchen. Angesichts des wachsenden Parkdrucks müssen die Bedürfnisse beider Gruppen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden.
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Aus diesem Grund müssen Nutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt Behinderungen, solange sich diese in einem gewissen Rahmen bewegen, in Kauf nehmen. Das OLG Saarbrücken legte fest, dass einmaliges Rangieren hinnehmbar sei, in anderen Urteilen wurde jedoch entschieden, dass das Parken gegenüber von Einfahrten auch dann erlaubt ist, wenn Anwohner zwei bis drei Mal rangieren müssen, um vom Grundstück zu fahren.
So urteilte beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München im Jahr 1998, dass das zwei- bis dreimalige Vor- und Zurücksetzen beim Ausfahren aus einer Garage nicht als Einschränkung gewertet werden kann. Vielmehr sei dies angesichts der allgemeinen Parkraumsituation der Normalfall im Straßenverkehr. So lange das Rangieren einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne gravierende Schwierigkeiten möglich ist, wird das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt oder einer Garage demnach erlaubt.
Äußerst schwierige Fahrmanöver, die häufigere Richtungswechsel und zentimetergenaues Lenken erfordern, sind allerdings nicht zu verlangen. Ist das Ein- und Ausfahren gänzlich unmöglich, ist die Sachlage klar: In einem solchen Fall ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt auf jeden Fall verboten.
Ein- und Ausfahrt freihalten – Gilt dies auch für den Besitzer des Grundstücks?
Wir haben bereits geklärt, dass das Parken vor Grundstückseinfahrten verboten ist, da die Anwohner nicht daran gehindert werden dürfen, auf das Grundstück zu fahren bzw. dieses zu verlassen. Wie verhält es sich aber beim Parken vor der eigenen Einfahrt? Gelten hier die gleichen Regeln? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Berechtigten – hierbei handelt es sich meist um den Besitzer, Mieter oder Pächter eines Grundstücks – das Parken an eigenen Grundstückseinfahrten erlaubt ist, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Parkverbot gilt. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die Regel „Einfahrt freihalten“ gilt laut StVO, damit Anwohnern das Befahren der eigenen Zufahrt möglich ist.
Parken diese selber vor Grundstückseinfahrten, ist eine solche Behinderung nicht gegeben. Grundsätzlich ist es also erlaubt, ein Auto vor der eigenen Zufahrt abzustellen. Auch anderen Verkehrsteilnehmern, beispielsweise Besuchern, ist das Parken hier erlaubt, solange das vom Besitzer genehmigt wurde.
Allerdings ist es häufig der Fall, dass sich vor einer Zufahrt ein abgesenkter Bordstein befindet. Laut § 3 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen jedoch verboten. Wie verhält es sich also hier: Ist das Parken vor eigenen Grundstückseinfahrten auch dann erlaubt, wenn der davor liegende Bordstein abgesenkt ist?
Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt. Eine grundlegende und einheitliche Regelung steht noch aus. Manche Fachleute (beispielsweise Bouska) gehen davon aus, dass das Abstellen eines Fahrzeugs vor der eigenen Zufahrt, auch wenn sich dort eine Bordsteinabsenkung befindet, rechtmäßig ist.
Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.
Allerdings wird im Gegenzug darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von einer Verfolgung absehen sollen, wenn auf Grund der örtlichen Umstände nicht mit Menschen im Rollstuhl zu rechnen ist oder für diese ausreichend weitere Möglichkeiten bestehen, um problemlos von der Fahrbahn auf den Gehweg bzw. andersherum zu wechseln.
Als Grundlage hierzu dient das in § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehaltene Opportunitätsprinzip. Der erste Absatz des Paragraphen besagt Folgendes:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
Die Behörde kann also im Einzelfall entscheiden, das Verfahren einzustellen und Großzügigkeit walten zu lassen. Befindet sich vor der Grundstückszufahrt kein abgesenkter Bordstein, ist das Abstellen vor der eigenen Zufahrt jedoch grundsätzlich erlaubt.
“Ausfahrt freihalten” – Ist das Schild verbindlich?
Beim Parken vor Grundstückseinfahrten können Autofahrer häufig Folgendes erblicken: ein Schild welches mit “Ausfahrt freihalten (auch gegenüber)” beschriftet ist. Doch ist eine solche Beschilderung überhaupt zulässig und müssen Sie mit Konsequenzen rechnen, wenn Sie Ihr Fahrzeug an einer solchen Stelle abstellen?
Grundsätzlich ist es erlaubt, ein “Einfahrt verboten”- / “Einfahrt freihalten”-Schild aufzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses auf dem eigenen Grundstück angebracht wird und es nicht mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann.
Das selbst angebrachte Schild kann jedoch nur als Hinweis dafür angesehen werden, dass es sich um eine Ausfahrt handelt, bzw. als Bitte darum, nicht an dieser Stelle zu parken. Eine Rechtskraft besitzt es nämlich nicht.
Nur offizielle Verkehrszeichen, die sich im Verkehrszeichenkatalog der StVO finden lassen und von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, sind verbindlich von allen Teilnehmern am Straßenverkehr zu befolgen.
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Bußgelder für das Parken vor Grundstückseinfahrten
Wenn Sie unrechtmäßig vor einer Grundstückseinfahrt parken, kann dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit einem Bußgeld geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr werden in der Regel vom zuständigen Ordnungsamt aufgenommen. Werden Sie beim Parken vor einer Einfahrt erwischt, fällt normalerweise ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro an. Behindern Sie zusätzlich den restlichen Verkehr, kann dieses jedoch auf 15 Euro erhöht werden.
Widersetzen Sie sich dem Parkverbot vor einer Einfahrt und stellen Ihren Pkw länger als drei Stunden ab, wird dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet. Kommt hierzu noch eine Behinderung, werden 30 Euro fällig.
Der folgenden Übersicht können Sie noch einmal gebündelt entnehmen, welche Sanktionen für das Parken an Einfahrten anfallen:
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten | 10 € |
... mit Behinderung | 15 € |
... länger als drei Stunden | 20 € |
... länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 € |
Parken vor Garageneinfahrten – Unrechtmäßiges Abstellen auf einem Privatgrundstück
Bislang haben wir uns damit beschäftigt, wie es sich mit dem Parken vor bzw. gegenüber einer Grundstückseinfahrt verhält, wenn es sich um eine öffentliche Straße handelt. Wie ist es nun aber um die Rechtslage bei privaten Grundstücken bestellt, etwa beim Parken vor einer Garage?
Grundsätzlich ist das Parken vor einer Garageneinfahrt zu unterlassen, da hierdurch der Besitzer behindert wird, indem er nicht aus der Unterstellmöglichkeit herausfahren bzw. in diese einfahren kann. Viele Eigentümer weisen auch mit einem Schild mit der Aufschrift “Garageneinfahrt freihalten” darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle nicht parken sollten. Die StVO gilt hier jedoch nicht.
Während die Polizei bzw. das Ordnungsamt einschreiten können, wenn Parkverstöße auf öffentlichen Straßen begangen werden, sind die Behörden bei der Verletzung privater Rechte nicht zuständig. Die Polizei darf nur einschreiten, wenn von einer Nötigung ausgegangen werden kann. Eine solche liegt dann vor, wenn die parkende Person das Abstellen ihres Fahrzeuges dazu verwendet, um den Garagenbesitzer daran zu hindern, in diese einzufahren bzw. diese zu verlassen.
Die Polizei kann auch dann gerufen werden, wenn das Parken vor der Garageneinfahrt gleichzeitig dazu führt, dass eine Grundstückseinfahrt versperrt wird und das Befahren aus diesem Grund nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann eine Störung der öffentlichen Sicherheit laut § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vorliegen.
Hat der Falschparker jedoch nur die Garageneinfahrt übersehen oder verfolgt keine bösen Absichten, weil er etwa davon ausgeht, dass der Grundstücksbesitzer nicht anwesend ist, kann von keiner Nötigung ausgegangen werden. In einem solchen Fall wäre die Polizei also nicht zuständig.
Das kurzfristige Parken vor bzw. gegenüber von Garageneinfahrten muss laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Az.: V ZR 154/10) übrigens geduldet werden, da es sich hierbei um keine Nötigung handelt.
Parken vor eigener Garage oder Garageneinfahrt – Ist das erlaubt?
Natürlich können Sie vor der eigenen Garage parken. In diesem Fall stellt das Abstellen des Fahrzeugs keine Behinderung dar. Außerdem können Sie auch Ihrem Besuch erlauben, dort zu parken.
Dürfen Sie einen Falschparker abschleppen lassen?
Das Parken vor Grundstückseinfahrten ist also grundsätzlich verboten, während das Abstellen eines Fahrzeugs gegenüber einer Ein- bzw. Ausfahrt nur unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann. Wie sollten Sie sich als Betroffener nun verhalten, wenn Ihre Zufahrt zugeparkt wurde?
Steht der Falschparker nicht auf Ihrem privaten Grundstück, sondern auf einer öffentlichen Straße – etwa beim Parken gegenüber von Einfahrten – so haben Sie die Möglichkeit, sich an das örtliche Ordnungsamt bzw. an die Polizei zu wenden. Diese können das Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs anordnen. Allerdings wird zu diesem Mittel nur gegriffen, wenn Sie Ihre Zufahrt dringend verlassen müssen. Besteht kein zwingender Grund für das Umsetzen des Fahrzeugs, wird dem Fahrzeugführer in den meisten Fällen lediglich ein Strafzettel ausgestellt.
Die Situation stellt sich anders dar, wenn es sich um falsches Parken auf einem Privatgrundstück, also etwa vor einer Garage, handelt. Hier ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei nicht zuständig. In einem solchen Fall müssen Sie selbst tätig werden. Wenn ein Falschparker Ihre Zufahrt blockiert oder durch das Parken gegenüber Ihrer Grundstückseinfahrt das Herausfahren nicht mehr möglich ist, müssen Sie zunächst abwarten, ob der Fahrzeugführer zeitnah wieder auftaucht. Unter Umständen wollte dieser seinen Pkw nur kurz abstellen, um beispielsweise etwas abzuholen.
Ist der Fahrer nicht ausfindig zu machen, können Sie einen Abschleppdienst rufen. In diesem Fall müssen Sie zunächst die dafür anfallenden Kosten selbst tragen und können diese später vom Betroffenen zurückfordern. Nicht selten landen solche Fälle zum Thema “Parken vor Grundstückseinfahrten” dann vor Gericht.
Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, sollten Sie deshalb Beweisfotos machen, um zu belegen, dass eine Ein- bzw. Ausfahrt auf das Grundstück für Sie nicht mehr möglich war. Sie sollten außerdem Fotos von eventuellen Schäden – Kratzer oder Macken – am Auto anfertigen. So kann Ihnen der Betroffene nicht vorwerfen, dass diese durch das Abschleppen verursacht wurden.
Sie dürfen einen Falschparker, der auf Ihrem Grundstück steht, übrigens nicht selbst zuparken. Wird dieser am Wegfahren gehindert, kann dies als Nötigung gewertet und somit als Straftat verfolgt werden.
Das Abstellen eines Kfz vor einer Feuerwehrzufahrt ist nicht erlaubt – hier gilt ein absolutes Halteverbot. Missachten Sie dieses, können Sie abgeschleppt werden und müssen die daraus entstandenen Kosten tragen. Außerdem fallen folgende Sanktionen an:
- Halten Sie vor einer Feuerwehrzufahrt, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zahlen. Dieses wird auf 35 Euro erhöht, wenn Sie gleichzeitig ein sich im Rettungseinsatz befindliches Rettungsfahrzeug behindert haben.
- Für das Parken vor einer solchen Zufahrt wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig. Kommt hierzu eine Behinderung der Rettungsfahrzeuge, müssen Sie 100 Euro zahlen und bekommen außerdem noch einen Punkt in Flensburg.
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Unfall vor einer Einfahrt – Wen trifft die Schuld?
Führt das Parken vor oder gegenüber Grundstückseinfahrten dazu, dass eine ausfahrende Person das falsch abgestellte Fahrzeug beispielsweise streift und dabei beschädigt, trifft nicht unbedingt den Fahrzeugführer, der die Schäden herbeiführte, die volle Schuld. Dieses Urteil traf das Amtsgericht (AG) Hagen (Az.: 10 C 283/14).
Eine Frau wollte aus ihrer Garage herausfahren und stieß dabei gegen einen Transporter, der auf der fünf Meter breiten Straße gegenüber dem Garagenhof abgestellt war. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin regulierte den Schaden nur zu 75 Prozent, die restlichen 25 Prozent sollte der Besitzer des Transporters zahlen.
Dieser wollte daraufhin die Versicherung auf die Zahlung des vollen Schadens verklagen. Das Gericht entschied jedoch, dass ihn am Unfall eine Mitschuld treffe. Hätte er nicht direkt gegenüber den Garagen geparkt, wäre es gar erst nicht zu einem Unfall gekommen.
Fazit
Beim Parken ist nicht nur auf die Verkehrszeichen zu achten. Vielmehr ist das Parken vor Grundstückseinfahrten sowie vor einem abgesenkten Bordstein verboten. Besitzern bzw. Mietern ist es jedoch erlaubt, ihr Fahrzeug vor der eigenen Zufahrt abzustellen, wenn sich dort keine Borsteinabsenkung befindet. Auch Besuchern kann dieses Recht zugestanden werden.
Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nur dann erlaubt, wenn eine ausreichend breite Fahrbahn vorhanden ist. Bei einer Engstelle ist das Abstellen eines Kfz nur dann möglich, wenn Personen, die aus der Zufahrt herausfahren bzw. in diese einfahren möchten, dabei nicht zu stark rangieren müssen. Ein zwei- bis dreimaliges Vor- und Zurücksetzen wird hierbei jedoch nicht als Behinderung gewertet.
Hat jemand vor Ihrer Grundstückseinfahrt geparkt, können Sie das Ordnungsamt oder die Polizei informieren, wenn es sich bei der Stelle um eine öffentliche Straße handelt. Steht der Pkw auf ihrem privaten Grundstück, müssen Sie selbst einen Abschleppdienst rufen und die hierfür anfallenden Kosten zunächst selbst tragen.
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Letzte Aktualisierung am 15.10.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
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Gegenüber meiner Einfahrt, sind auch mehrere Einfahrten. Einen Bordstein gibt es nicht. Laut Stadt sei die Fahrbahn breit genug damit auf der Fahrbahn geparkt werden kann. Die Sichtbehinderung und die fehlenden Möglichkeiten zu rangieren interessieren nicht, auch nicht das der Verkehr mal von rechts dann direkt wieder von links usw. komplett über eine Fahrbahn geleitet wird und wir oft ewig brauchen um aus der Einfahrt zu kommen.
Neben uns ist eine Stichstr. da spielen viele Kinder, da es hier weder Bürgersteig noch einen Spielplatz gibt. Die Kinder müssen bis Mitte. auf die Straße zwischen den Parkenden Auto durch um in die Stichstraße zu kommen. Zurück stehen Sie sofort auf einer Fahrbahn wo abwechselnd von rechts und links die Autos nah an Ihnen vorbei fahren. Aber Werder im Bereich der Stichstr. noch im Bereich der Einfahrt kann sich die Stadt Viersen zu irgendeiner Form der Abhilfe durchringen dabei gibt es rechts der Fahrbahn Grünstreifen die der Entwässerung dienen. Auch können die Anwohner ein paar Schritte laufen. Aber die Stadt nutzt in diesem Bereich die Fahrzeuge der Leute als Geschwindigkeitsregulator denn das ist ja billig für die Stadt. Vor dem Parken auf der Strasse wurde nämlich zu schnell gefahren. Der Sicherheit der Menschen hilft das aber so nicht.
die parksituation in unserer Straße ist ziemlich mies. abends oder nachts ist alles voll und man muss aich anderswo einen platz suchen. in dieser Straße gibt es 2 einfahrten. die eine mit schild und solchen minirampen, damit fahrzeuge in den hof fahren können. die andere ohne abgesenkten bordstein, ohne rampen aber auch mit schild. das tor führt nach ca 5m zu einer doppelgarage, die geschätzt ca 2,5m breit sind. dort kommt mit ach und krach ein vw up rein. seit ca einem jahr wurde dort kein auto gesichtet. wenn man doch davor parkt, gibt es kleine anonyme zettel mit der bitte die einfahrt freizuhalten.
ist eine offensichtlich nicht genutzte einfahrt ohne abgesenkten bordstein auch freizuhalten?
wie das auto schadlos auf den bordstein fahren soll, ist mir ebenfalls ein rätzel. hat wer einen rat?
ich finde es einfach asozial in einer solchen parksituation einen platz dauerhaft zu besetzen, wenn er nie genutzt wird.
In unserer Strasse gibt es ein Haus mit einem kleinen Eingangstürchen für Fussgänger zum Vorgarten. Neuerdings hängt dort ein Schild „Einfahrt freihalten. Lastenfahrrad“. Nur zufällig gesehen, an der Stelle rechnet man mit sowas auch nicht, natürlich auch kein abgesenkter Bordstein.
Da die Parkplätze in unserer Ecke knapp sind, fiele damit ein weiterer weg.
Ist das Rechtens bzw. geht das als „Einfahrt“ durch?
Hallo ich habe eine Frage. Wir haben vor unserer Einfahrt einen abgesenkten Bordstein den wir als Wegerecht nutzen um auf unsere Einfahrt zu gelangen. Auf dem abesenkten Bordstein dreht sich mittlerweile jeder Hinz und Kunz. Wir wohnen neben einem Kindergarten demnach drehen sich wirklich viele Autos bei uns.
Dieser Bordstein ist nun abgesackt, die Kosten für Die Behebung müssen wir aus eigener Tasche leisten weil wir ja das Wegerecht haben.
Nun zu meiner Frage. Dürfen sich die Autos auf diesem abgesenkten Bordstein wenden?
Hallo, beim rausfahren aus unserer Garage versperrt eine Thujahecke unseres Nachbarn die Straßeneinsicht. Wir fahren immer auf gut Glück raus. Viele kleine Kinder fahren mit Fahrrädern auf dem Bürgersteig. Ist nur eine Frage der Zeit bis etwas passiert. Wir wohnen im Saarland.
Reden möchten die Nachbarn mit uns nicht. Was tun ?
Wie ist die Rechtslage wenn es zwar einen abgesenkten Bordstein und ein Schild gibt, die Einfahrt jedoch aufgrund ihrer Breite bzw. unzähliger Pflanzkübel überhaupt nicht nutzbar ist?
Martin P.
Heute hat ein Mitarbeiter der Stadtpolizei uns erklärt, daß eine Einfahrt nur dann freizuhalten ist, wenn das Tor mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet ist. Das glauben wir nicht, konnten auch nichts entsprechendes finden. Wo kriegt man Infos dazu?
Hallo, ich habe am Haus eine Garage. Vor der Garage ist ein Gehweg, dann ein Fahrradweg und dann eine Parkzone mit Markierstreifen. Meine Garagenzufahrt hat ein großes weisses Kreuz, sodass jeder weiss, dass da parken verboten ist. Trotzdem parkt da immer wieder eine freche Nachbarin, direkt auf dem Kreuz. Ich will jetzt ein Schild mit 30 x 20 cm mittig am Garagentor anbringen mit der Aufschrift: “Ein- und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten (mit Halteverbot und Abschleppwagensymbol sowie dem Satz: Widerrrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Meine Frage wäre, wie lange muss das Schild angebracht sein (reichen 1-2 Tage?) und wie oft muss ich die Falschparkerin schriftlich oder mündlich (mit Zeugen) auffordern das zu unterlassen, bis ich berechtigt bin, sie abschleppen zu lassen? Reicht eine Aufforderung und 1-2 Fotos mit Uhrzeit, Kennzeichen und dem zugeparkten Kreuz vor meiner Garage. Muss ich mich vor Gericht rechtfertigen ob ich die Garage als Stellplatz fürs Auto benutze oder reicht das Eigentumsrecht? Wäre für eine Klärung sehr dankbar.
Im Text oben steht, dass Sie nur abschleppen dürfen, wenn Sie dringend aus der Garage ausfahren müssen. Wenn Sie also kein Auto in der Garage haben, dann haben Sie auch keinen Schaden.
Wenn doch, ist es wahrscheinlich zumutbar, dass Sie erst die Frau auffordern, den Platz frei zu machen, bevor Sie den Abschleppdienst holen. Sie kennen die Frau ja scheinbar. Machen Sie das einfach ein paar mal sehr früh am Morgen, dann wird sie es bestimmt in Zukunft unterlassen.
Hallöchen habe eine Garage als Mieter gehört zur Wohnung die Garage ist von Blumen auf der linken Seite bepflanzt, so das mit ach und krach einfahren kann beim rausfahren musste ich schon über die Blumen fahren da war Gemecker ohne Ende. was kann ich tun
Hallo, ich brauche Ihre Hilfe: Vor dem Eingang meines Hauses parken sie immer Autos für 2-3 Tage, Mein Sohn und ich haben Probleme, das Haus mit unseren Motorrädern und meine Enkelkinder mit Fahrrädern zu verlassen. Hast du einen Rat für mich? Gibt es eine Möglichkeit, ein Schild zu machen, das anzeigt, dass Motorräder und Fahrräder aus diesem Ausgang kommen, mit einer Zeichnung dieser und geschriebenen Worten?
Hierzu gibt es ein Tatbestandsnummer der Ordnungsbehörde.
101060 – “Sie parkten so, dass sie einen anderen behindern” Behinderung – Ein- und Ausgang.
Hi,
Ich sehe zwei Sätze die sich einander widersprechen.
Erste Aussage: Muss ich beim Parken neben einer Grundstückseinfahrt einen bestimmten Abstand beachten?
Nein. Sofern Ihr Fahrzeug nicht vor dem abgesenkten Bordstein steht, können Sie direkt neben einer Grundstückseinfahrt halten und parken.
Zweite Aussage: Meist wird für den notwendigen Seitenabstand von einer Breite von 25 Zentimetern je Seite des Fahrzeugs, dementsprechend insgesamt 50 Zentimetern, ausgegangen. Addieren wir beide Werte, erhalten wir ein Ergebnis von 3,05 Metern. Damit müsste also normalerweise ein solcher Abstand reichen, damit das Parken gegenüber einer Grundstücksausfahrt erlaubt ist und andere Autofahrer, wenn diese vorsichtig am Hindernis vorbeifahren, nicht behindert werden.
Ist nun mir unklar ob ich irgendwelcher Abstand vor – nach einer Grundstück Ein-Ausfahrt halten muss.
Zur Info, gegenüber der Ein-Ausfahrt park sich niemand.
Hallo liebes Bußgeldkatalog.org-Team,
wir werden von einem unserer Nachbarn, der gar nicht in unserer Straße wohnt permanent rechts und links von unserer Aus- und Einfahrt zugeparkt – so dass wir nur unter Schätzungen wie die Verkehrslage ist rechts wie links unser Grundstück und beide Garagen verlassen können. Zudem sind dies auch Transporter wie auch Privatfahrzeuge. Die Ausfahrt ist also zunehmend gefährlich geworden. Zureden hilft nichts – die Leute verstehen kein oder wenig Deutsch. Wir müssen quasi über den Gehweg links wie rechts auf die Straße regelrecht navigieren um überhaupt Sicht zu erlangen. Aus unserer Einfahrt müssen 3 Fahrzeuge – 2 in Garagen – und eines in der Einfahrt. Letzteres Fahrzeug hat so gut wie keine Möglichkeit durch das Parken die Straße einzusehen. Ist es richtig, dass der Nachbar hier 3 Meter rechts und links einhalten muss, damit wir verkehrssicher ausfahren können. Die momentane Situation ist mehr als gefährlich und es ist nur eine Frage der Zeit dass uns jemand ins Fahrzeug fährt weil dies eine Verbindungsstraße zum Industriegebiet ist.
Im Übrigen ist der Wendekreis unserer Fahrzeuge bei der Ausfahrt durch die parkenden Nachbarfahrzeuge direkt neben unserer Einfahrt schon eingeschränkt – neben der Sicht.
Danke für Eure Antwort.
Guten Tag, haben sie eine Antwort erhalten?
Ich habe dasselbe Problem.
Guten Tag.
Gibt es eine Regelung, wieviele Garagentore und Grundstückszufahrten man freihalten muss? Uns gegenüber ist ein 1-Familienhaus mit einer Doppelgarage, die alle Zufahrten zur Straße haben. Müssen alle 3 Zufahrten jederzeit freigehalten werden?
Guten Tag.
Die BVG Berlin hat unmittelbar an der Einfahrt zum Gelände, bzw. Taxiständen eine Endhaltestelle für große Busse(X 71) eingerichtet. Um in die unsige Einfahrt zu gelangen, ist nur unter vorsichtiger Weise möglich. Gleichzeitig kann es vorkommen, dass der Bus seine Ruhezeiten beendet und auf die linke Fahrbahn wechseln muss. Ist das so i.O.? Ich bin der Meinung nach § 12 StVO ist ein Abstand von 15 m nötig.
Gruß
Uwe C
Hallo, wir wohnen in einer 30ger Zone und in unserem Wohngebiet ist die Straße ohne Gehweg (trampelstreifen auf einer Seite).
Wir haben auf unserem Grundstück 3 enge nebeneinanderliegende Parkbuchten.
Sobald einer gegenüber parkt ist es so eng, dass der 3 Parker fast garnicht, bzw. 3-5 mal Rangieren Ein- oder Ausfahren kann.
Steht gegenüber unseren Parkplätzen jemand, kann selbst unser Gegenüber-Nachbar kaum etwas sehen, wenn er selber rausfahren will, da der Wagen direkt neben seiner Einfahrt auf seiner Seite steht!
Die Straße ist ohne Trampelweg knapp 4,5 m breit und der Trampelweg hat 80 cm .Für Fußgänger wird es sehr gefährlich…
Was kann ich tun? Sollte ich das Ordnungsamt rufen?
Wir sind Mieter eines im Jahr 2020 errichteten Mehrfamilien – Wohnhauses. Straßenseitig (Sackgasse) befindet sich ein Anbau mit 13 aneinander gebauten Garagen (insgesamt 36,5m Länge). Die Einfahrten sind gepflastert – Breite zwischen 1,46 und 1,80m incl. Bordsteinkante. Entspricht also nicht einem Gehweg mit den Mindestanforderungen. Frage (wegen gestattetem Parkens von Gästen vor der eigenen Garage und der Vermutung von Anzeigen gegenüber dem Ordnungsamt): Ist diese Strecke ein öffentlicher (Betonung!) Gehweg oder sollte diese als Garageneinfahrten bezeichnet werden? Niemand wird behindert, ein “echter” Gehweg befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Entfernung etwa 4 Meter)?
Danke für eine Antwort
Sehr gute Seite, weil sehr ausführlich!
Hallo, und zwar gibt es bei uns in der Str. eine ehmalige zufahrt zum Grundstück ( duchs haus ) dort ist ein altes schild mit “Ein & Ausfahrt Tag & Nacht Freihalten angebracht.” Abgesenkter Bordstein (Mehrfamilien Haus). der Bewohner der dort Wohnt Parkt dort Selbst und Sperrt dort die Angebliche Zufahrt mit Fussball hütchen ab um dort wieder selbst zu parken ist für mich Parkplatz freihalten was nicht erlaubt ist. um keinen Parkplatz suchen zu müssen. ich wohne 40 jahre in der Strasse, hab da nie ein Auto rein noch Rausfahren gesehen. zumal man seitlich auch reinschauen kann vom Hof aus. PS die zufahrt ist sehr eng. da passt kein normales Auto mehr durch. wir alle parken dort da wir wissen wo Autos auch raus und reinfahren können. nun Hatte ich heute morgen ein Zettel am Scheibenwischer. Mit dem Hinweis das es eine ein & Ausfahrt ist und dort nicht geparkt werden darf. das er sonst einen Abschleppwagen holen wird. ( Hand geschrieben ) ich Habe auch bilder morgends um 5 und ab 17 uhr wo er selbst drin Parkt. und das die Abgesperrt ist mit hütchen.
PS er steht schon seit. 4 tagen auf dem selben fleck. Auto wurde nicht mal bewegt.
Warum wird bei Parken gegenüber einer Einfahrt immer nur die Durchfahrtsbreite von 3,05 m bei Gericht berücksichtigt. Wenn ich bei 3,05 m 90 Grad in die Einfahrt fahren will und neben der Einfahrt von 3 m jeweils ein parkendes Fahrzeug steht, bin ich mit 60 Jahren Fahrpraxis in allen Klassen total überfordert. Hier sollte nach § 4 des Garagengesetzes geurteilt werden, dass bei 2,5-3 m Einfahrtsbreite die Fahrspur 5-5,5 m betragen muss.
Mein eigen Einfahrt befindet sich im ein Sackgasse.Ich habe Anzeichen erhalten,ich würde verkehrwidrig abgestellt vor 4,aber meine Nachbar hat keine Einfahrt??Mit dieser Aussage kann jeder vor meine eigen Einfahrt parke,denn er parke vor 4??
Sehr geehrte Damen und Herren,
da mein Auto nicht mehr in meine Garage passt (neues Auto), parke ich immer vor meiner Garage.
Dies wird mir leider durch das doofe Parken der anderen Teilnehmner verhindert.
Wie ist es gesetzlich geregelt, wie viel meter müssen an einer Garage rechts und links Frei sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rasim
Hallo liebes Team,
Ich habe ein Streitthema mit meinem Nachbarn. Wir sind neu in eine Bestandshaus gezogen. Das Grundstück liegt in einem Wendehammer in einem Privatweg der unter alle geteilt ist, Im Wendehammer hat unser Grundstück ein Tor das zu unserem Grundstück führt jedoch nicht als EIN/AUSfahrt genutzt wird. Dahinter liegt eine Rasenfläche. Unser Nachbar nutzt die Fläche vor dem Tor im Winter jedoch dafür den Schnee von seinem Grundstück dorthin zuschieben. Desweiteren nutzt er die Fläche zum Holz machen und belagert ca. eine Woche im Frühjahr die Fläche vor dem Tor.. Ich möchte es aber nicht das vor meinem Tor Schnee oder Holz gelagert wird. Das Ordnungsamt ist in einer Privatstraße nicht verantwortlich. Für unseren Nachbar ist dies zu Gewohnheit geworden und macht es weiter so und freut sich dabei. Müsste er hier ein Schild Ausfahrt freihalten beachten oder kann ich hier rechtlich etwas erwirken?
Würde mich über ihre Hilfe freuen
Hallo Chris,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich an Ihren Nachbarn oder einen ggf. an einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
“In einem solchen Fall kann eine Störung der öffentlichen Sicherheit laut § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) vorliegen.”
Mein Bundesland hat aber gar kein PolG. Liegt dann also keine Störung der Sicherheit vor?
Hallo Bußgeldkatalog-Team und sachverständige Leser !
Wir haben ein wirkliches Riesenproblem mit unserer Grundstückseinfahrt (direkt daneben unsere Doppelgaragen-Einfahrt).
Daraus könnt ihr erkennen, dass wir eine ca. 12 Meter breite “Gehweg-Lücke” vor Einfahrt und Garagen haben, die an einer stark befahrenen Hauptstraße (Landesstraße) liegt.
Das Problem:
Regelmäßig, fast täglich, halten und parken dort verschiedenste Fahrzeuge (länger als 3 Minuten, Fahrer steigen auch aus und plaudern mit Nachbarn – teils mit, teils ohne Sichtkontakt zum Auto). Wir sind uns bewusst, dass wir das -EIGENTLICH- dulden müssen, laut StVO. Nun ist es aber im konkreten Fall so, das dies meist dann der Fall ist, wenn wir in der Hauptverkehrszeit von der Arbeit zurück kommen – oder eben unser Grundstück verlassen wollen. Dies führt zu erheblichem Streit mit den Fahrern/Nachbarn, die nicht einsehen wollen, dass wir ein Recht darauf haben unser Grundstück zu verlasssen (ohne jedesmal auf die Suche nach dem Fahrer gehen zu müssen) oder noch viel schlimmer: nicht im starken Verkehr (ohne Haltemöglichkeit) abzuwarten, bis der geneigte Fahrer sich dazu aufrappelt seinen Wagen zu entfernen, wenn er das überhaupt bemerkt (Anmerk.: Hupen darf man ja EIGENTLICH nur in Gefahrensituationen zur Warnung oder zur Anzeige eines Überholvorganges).
Ich verstehe nicht, dass der Gesetzgeber zulässt, dass das Urteil eines Richters generell als Referenz herangezogen werden kann, wenn es sich – wie in unserem Fall – um wieder kehrende Heraufbeschwörung eine Behinderung nachfolgender Fahrzeuge (des fließenden Verkehres) bei Einfahrt, oder der regelmäßigen Behinderung bei der Ausfahrt handelt. Dies mag in wenig befahrenen Straßen oder reinen Wohngebieten noch “ertragbar (i.S.v zumutbar)” sein, sofern dies nicht oft (fast täglich) passiert, aber nicht in einer stark zugeparkten und extrem stark befahrenen Landes-/Hauptstraße, deren Anwohner wir nun mal sind.
Wie kann so etwas sein? Sollte man da nicht endlich von Seiten des Gesetzgebers einschreiten und eine Verbesserung für die Aus-/Einfahrenden schaffen? Ich kann gar nicht schildern wie oft und wie lange wir schon Nerven und Zeit damit verplempert haben Nachbarn oder Besucher zu suchen (und manchmal auch nicht zu finden), damit sie unsere Einfahrt frei machen. Immer wieder wird sich darauf berufen, dass man ja 3 Minuten parken dürfe.
Das Gleiche gilt übrigens für unsere Garagen. Dort ist das mit dem (angeblichen, unwahren) 3-Minuten-Parken noch weitaus schlimmer.
Ich halte die gegenwärtige Regelinterpretaion – in dieser allgemeinen Form – für großen Unsinn.
Gibt es da rechtliche (oder andere legale) Möglichkeiten, diesem Treiben Einhalt zu gebieten ?
Gibt es sonst eine Lösung für diesen Umstand, der praktikabel wäre, wenn selbst das mehrmalige Ansprechen der Nachbarn mit eindringlicher Bitte um Verständnis für die Problematik – FRUCHTLOS – geblieben sind ?
Früher (als ich noch zur Fahrschule ging, was jetzt über 40 Jahre her ist) galt die Regel: Aus- und Einfahrten sind GRUNDSÄTZLICH frei zu halten- im Sinne eines generellen PARKVERBOTES. Das waren noch Zeiten, … da wusste jede*r noch was gilt !
Hallo Wolfgang T.,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich am besten an das Ordnungsamt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Schade, dass die Redaktion hier kaum Fragen beantwortet. Kommentar-Funktion nur als Kummerkasten?? Darf mich ausweinen, bekomme aber keine Antwort…
Da rufe ich besser direkt beim Ordnungsamt an, dort bekomme ich freundliche Auskunft und sogar praktische Hilfe. Positives Beispiel: enge Sackgasse, dicht bebaut, meine Garage war zugeparkt, habe vergeblich mehrfach gehupt, wie dort üblich, aber keine Reaktion. Deshalb mein Anruf beim Amt, was zu tun ist… Abschleppen eh zu eng… Sollte das Kennzeichen durchgeben… der fremde PKW-Besitzer wurde daraufhin vom Amt telefonisch informiert! War in unserem Haus zu Besuch und kam sofort schuldbewusst herbei. Alle waren freundlich, ist gut gelaufen. Bei Zeitdruck wäre ich aber vllt nicht so locker geblieben… interessant auch die Verknüpfung Kennzeichen/Handy-Nr. ;)
Hallo Bärbel,
die Artikel, wie auch die Kommentar-Funktion dienen lediglich der Informationsbereitstellung. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wir sind auch keine offizielle Behörde und haben daher keinen Zugriff auf Personenbezogene Daten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Gute Tag ich parke vor meine eigen Einfahrt,die sich in Sackgasse liegt.Und habe ein Anwohner Ausweis,Der Bürgermeister das darf ich nicht Welle es keine eingezeichnet Parkplatz ist.Und wenn ich das Bußgeld von 53Euro nicht bezahlt,wird mit Erzingunghaft verhängt?
Guten Tag liebes Redaktions-Team,
da wir zwei recht große Autos haben, stehen wir mit einem Auto in unserer Einfahrt und mit dem zweiten Auto quer davor (also an der Straße), aber so, dass wir mit dem in der Einfahrt stehenden Auto gerade noch herauskommen. Mit dem zweiten quer stehenden Auto sind wir allerdings “gezwungen” (sofern wir uns nicht komplett woanders hinstellen), etwa einen halben Meter in den Bereich der Einfahrt des anliegenden Grundstücks zu fahren (alles immer noch Straße). Wir stören dabei niemanden, denn die Nachbarn benutzen ihre Garageneinfahrt nicht, sie stellen ihr Auto quer davor und hätten nach hinten immer noch etwa 3 m Platz.
Juristisch sind sie vermutlich im Recht, denn wir stehen “in ihrer Einfahrt”, wenn auch nur einen halben Meter und auch wenn wir dabei niemanden stören – es wird niemand an der Ein- und Ausfahrt gehindert, es ist nach hinten genug Platz. Selbst wenn die Einfahrt genutzt würde, wäre noch genug Platz zum Ein- und Ausfahren.
Nun ist es so, dass unsere Nachbarn ihr Auto (wenn sie zuerst da sind) auf der Straße immer genau so hinstellen, dass wir mit unserem zweiten Auto eben nicht in ihre Einfahrt hineinragen können – nicht etwa, weil wir sie behindern würden, sondern aus Prinzip. Das Ergebnis ist, dass wir dann entweder Stoßstange an Stoßstange stehen oder eben doch ganz woanders entlang der Straße parken müssen.
Ein freundliches Gespräch in der Vergangenheit mit den Nachbarn hat nichts gebracht, sie bestehen darauf, dass es ihre “Gemarkung” sei und nun ist der seit Jahren stillschweigende und über das Stoßstange an Stoßstange stehend ausgetragene Konflikt offen emotional ausgebrochen. Unsere Nachbarn sind wir sind wütend, weil wir “in ihrer Einfahrt” bzw. “Gemarkung” stehen, wir sind wütend, weil sie sich so spießbürgerlich verhalten.
Meine Frage: Hier und anderswo lese ich, dass in der Einfahrt der Nachbarn nicht geparkt werden darf (was ja grundsätzlich auch nachvollziehbar und berechtigt ist). Es wird allerdings immer angegeben, dass eine mögliche Behinderung des Ein- und Ausfahrens der Grund dafür ist. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn man die Einfahrt nicht zuparkt, sondern nur einen halben Meter hineinragt, ohne jemanden zu behindern?
Freundliche Grüße
Alexander
Guten Tag,
da wir zwei recht große Autos haben, stehen wir mit einem Auto in unserer Einfahrt und mit dem zweiten Auto quer davor (also an der Straße), aber so, dass wir mit dem in der Einfahrt stehenden Auto gerade noch herauskommen. Mit dem zweiten quer stehenden Auto sind wir allerdings “gezwungen” (sofern wir uns nicht komplett woanders hinstellen), etwa einen halben Meter in den Bereich der Einfahrt des anliegenden Grundstücks zu fahren (alles immer noch Straße). Wir stören dabei niemanden, denn die Nachbarn benutzen ihre Garageneinfahrt nicht, sie stellen ihr Auto quer davor und hätten nach hinten immer noch etwa 3 m Platz.
Juristisch sind sie vermutlich im Recht, denn wir stehen “in ihrer Einfahrt”, wenn auch nur einen halben Meter und auch wenn wir dabei niemanden stören – es wird niemand an der Ein- und Ausfahrt gehindert, es ist nach hinten genug Platz. Selbst wenn die Einfahrt genutzt würde, wäre noch genug Platz zum Ein- und Ausfahren.
Nun ist es so, dass unsere Nachbarn ihr Auto (wenn sie zuerst da sind) auf der Straße immer genau so hinstellen, dass wir mit unserem zweiten Auto eben nicht in ihre Einfahrt hineinragen können – nicht etwa, weil wir sie behindern würden, sondern aus Prinzip. Das Ergebnis ist, dass wir dann entweder Stoßstange an Stoßstange stehen oder eben doch ganz woanders entlang der Straße parken müssen.
Ein freundliches Gespräch in der Vergangenheit mit den Nachbarn hat nichts gebracht, sie bestehen darauf, dass es ihre “Gemarkung” sei und nun ist der seit Jahren stillschweigende und über das Stoßstange an Stoßstange stehend ausgetragene Konflikt offen emotional ausgebrochen. Unsere Nachbarn sind wir sind wütend, weil wir “in ihrer Einfahrt” bzw. “Gemarkung” stehen, wir sind wütend, weil sie sich so spießbürgerlich verhalten.
Meine Frage: Hier und anderswo lese ich, dass in der Einfahrt der Nachbarn nicht geparkt werden darf (was ja grundsätzlich auch nachvollziehbar und berechtigt ist). Es wird allerdings immer angegeben, dass eine mögliche Behinderung des Ein- und Ausfahrens der Grund dafür ist. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn man die Einfahrt nicht zuparkt, sondern nur einen halben Meter hineinragt, ohne jemanden zu behindern?
Mein Nachbar parkt vorsätzlich mit einem Firmenfahrzeug seit einiger Zeit so nahe an meiner Garagenausfahrt, dass ich ungefährdet dort nicht herauskomme. Und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährde, da mir die Sicht benommen ist.
Wohin sollte ich mich wenden, wenn mein Hinweis auf Paragraf 1 der stv Ordnung weiter in den Wind geschlagen wird? Greift da evtl. ein anderer Paragraf? Und wer wird verantwortlich gemacht, falls es zu einem Unfall kommen sollte?
Vielen Dank für eine Antwort
MfG
Heidi
Hallo,
Habe ein Brief von meiner Vermieterin bekommen, dass wir vor der Garage (die Garage bezahlen wir) die sich in einem Innenhof befindet, nicht mehr parken sollen. Ein Auto steht in der Garage und wenn mein Freund kommt, der kommt immer abends von der Arbeit, stellt er sich vor der Garage mit seinem Sprinter. Hinter unser Mietwohnung, befindet sich Garagen (die werden von dem vorderhaus benutzt). Jetzt haben sich anscheinend, die Leute die im vorderhaus leben beschwert, dass mein Freund vor unserer Garage parkt. Kein Fahrzeug wird behindert und die können normal an dem Sprinter vorbei fahren.
Meine Frage ist darf mein Freund vor unsere Garage parken? Die Vermieterin hat in dem Brief geschrieben, dass sie sonst das Auto abschleppen lässt.