Sie biegen ab und haben sich nicht ordnungsgemäß eingeordnet
10 €
... Sie gefährden dabei andere Straßenverkehrsteilnehmer
30 €
... dabei liegt Sachbeschädigung vor
35 €
Sie biegen ab und haben ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht durchgelassen
40 €
... Sie gefährden dabei andere Straßenverkehrsteilnehmer
140 €
1
1 Monat1 M
... dabei liegt Sachbeschädigung vor
170 €
1
1 Monat1 M
Sie gefährden andere Straßenverkehrsteilnehmer beim Wenden, Abbiegen auf eine Grundstückseinfahrt oder beim Zurücksetzen
80 €
1
Sie fahren in eine Kreuzung oder Einmündung, obwohl der Verkehr stockt, dabei liegt eine Behinderung vor
20 €
Sie biegen innerorts mit einem Kfz über 3,5 t zGG rechts ab, ohne Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, obwohl mit Fahrrad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist
70 €
1
... mit Gefährdung
85 €
1
... mit Unfall
105 €
1
Sie sind beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen, dabei liegt Gefährdung vor
70 €
1
Sie biegen ab und achten dabei nicht auf Fußgänger, dabei liegt Gefährdung vor
140 €
1
1 Monat1 M
Sie biegen ab und achten dabei nicht auf Fußgänger, dabei liegt Sachbeschädigung vor
170 €
1
1 Monat1 M
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Wenden, Abbiegen, Rückwärtsfahren
Was ist beim Abbiegen zu beachten?
Wer abbiegen möchte, muss dies laut § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen. Der Fahrer muss außerdem auf den nachkommenden Verkehr achten und entgegenkommenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Ausführliche Informationen zum Abbiegen fassen wir ab diesem Abschnitt zusammen.
Was muss man beim Rückwärtsfahren beachten?
Sowohl beim Rückwärtsfahren also auch beim Wenden und Abbiegen müssen Sie sich so verhalten, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Das ist gerade bei einer unübersichtlichen Verkehrslage schwierig. In solchen Situationen sollten Sie sich von einem Mitfahrer beim Rückwärtsfahren einweisen lassen.
Darf ich überall wenden?
Nein. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist das Rückwärtsfahren und Wenden verboten. Außerdem sollten Sie vor Kurven und Kuppen nicht wenden, weil andere Verkehrsteilnehmer Ihr Wendemanöver dort nicht rechtzeitig sehen und darauf reagieren können.
Video: Das Wichtigste zum Abbiegen
Bußgeldkatalog für das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Sie gehören zum Einmaleins des Autofahrens: Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren! Jeder Autofahrer muss wissen, wie diese Fahrmanöver ordnungsgemäß zu absolvieren sind, wobei gerade bei diesen Disziplinen eine verstärkte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern wichtig ist und vom Gesetzgeber und dem Verkehrsrecht auch gefordert wird.
Andernfalls winken gemäß der entsprechenden Bußgeldtabelle hohe Strafen und Bußgelder. Denn es sind vor allem die schwächeren, weniger geschützten Fußgänger und Radfahrer, die Autofahrer beim Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahrenanfahren und sie dadurch in Mitleidenschaft ziehen können. In unserem Ratgeber werden wir Ihnen zeigen, wie man richtig abbiegt, wendet und rückwärts fährt, welche Besonderheiten es gibt und natürlich auch die drohenden Konsequenzen aus dem Bußgeldkatalog aufführen.
Spezielle Informationen zum Thema Abbiegen, Wenden & Rückwärtsfahren:
Das Abbiegen beschreibt eine Fahrtrichtungsänderung nach links oder rechts an Einmündungen und Kreuzungen. Wer abbiegt, verlässt die bisher befahrene Straße und fährt in eine andere Straße oder ein Grundstück hinein. Hierbei müssen die Verkehrsteilnehmer entsprechende Abbiege- und Vorfahrtsregelungen beachten, die die jeweiligen Gesetze und Straßenverkehrsordnungen des Landes näher beschreiben und definieren.
Das richtige und ordnungsgemäße Abbiegen ist allein schon deswegen von hoher Bedeutung, da ein unvorsichtiges oder falsches Verhalten während oder kurz vor dem Ab- bzw. Einbiegen sehr oft zu schweren Unfällen führt. In diesem Zusammenhang müssen Fahrzeugführer besonders auf schwache Verkehrsteilnehmer wie beispielsweise Fußgänger oder Radfahrer achten, damit sie sie nicht anfahren und verletzen.
In diesem Kapitel werden wir Ihnen alle wichtigen Hinweise, Informationen und auch Tipps und Tricks rund um das Thema Abbiegen geben. Wie wird das Abbiegen in der StVO geregelt? Wie biegt man richtig nach links oder rechts ab? Welche typischen Unfälle ereignen sich im Zuge eines falschen Abbiegens? Und welche Strafen sieht der Bußgeldkatalog für einen Verstoß gegen die Abbiege-Regeln vor? Die Antworten gibt es im Folgenden.
Abbiegen: Was sagt die StVO?
Das Verhalten beim Abbiegen (Linksabbiegen, Rechtsabbiegen) ist in Deutschland in § 9 Abs. 1 bis 5 der StVO ausführlich beschrieben und geregelt.
Wer abbiegen will, muss dies frühzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind am Kfz die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich mit Hilfe anderer lotsen lassen.
Rechtsabbiegen: Worauf ist zu achten?
Rechtsabbiegen ist ein Unterfall des allgemeinen Abbiegens und unterliegt daher auch den allgemeinen Abbiege-Regeln, die in der StVO geregelt werden.
Im Vergleich zum Linksabbiegen gilt das Abbiegen nach rechts gemeinhin als leichter, nichtsdestotrotz lauern auch hier Gefahren und Besonderheiten wie querende Fußgänger oder Radfahrer sowie die Regelung am grünen Pfeil. Doch worauf ist beim richtigen Rechtsabbiegen zu achten?
Wer abbiegen will, muss sein Vorhaben rechtzeitig und deutlich ankündigen und hierfür den Blinker benutzen. Dabei ist vor dem Einordnen sowie vor dem unmittelbaren Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Beim Rechtsabbiegen hat man sich möglichst weit rechts einzuordnen. Dabei sind Fahrzeugführer von längeren Fahrzeugen (beispielsweise Lastwagen), die zum Abbiegen nach rechts zunächst nach links ausbiegen müssen, zu einer besonderen Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verpflichtet, eventuell unter Mithilfe eines Beifahrers.
Genau wie beim Linksabbiegen gibt es auch beim Rechtsabbiegen Besonderheiten zu beachten. So müssen Fahrzeugführer damit rechnen, dass Radfahrer, Mofa-Fahrer etc. rechts an den wartenden Rechtsabbiegern vorbei- und weiter geradeaus fahren und somit ihr als gleichgerichteten Längsverkehr zustehendes Vorfahrtsrecht in Anspruch nehmen.
Zudem ist beim Rechtsabbiegen darauf zu achten, dass man entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lässt.
Darüber hinaus gibt es beim Abbiegen mitunter noch die Besonderheit des grünen Pfeils auf schwarzem Grund an einer Ampel zu beachten. Dieser erlaubt ein Rechtsabbiegen trotz roter Ampel, wobei bestimmte Verhaltensmaßregeln einzuhalten sind. Beim Rechtsabbiegen an einem Grünpfeil muss vor dem Abbiegen an der Haltelinie gehalten werden, so dass weder Kraftfahrzeuge noch querende Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet werden. Diese Regelung muss jeder Fahrzeugführer befolgen, der den grünen Pfeil zum Abbiegen nutzen will. Zugleich besteht beim Grünpfeil aber keine Pflicht zum Abbiegen, vielmehr ist es nur erlaubt. Somit darf man seinen Vordermann auch nicht durch hupen oder betätigen der Lichthupe zum Rechtsabbiegen nötigen.
Wenn Sie innerorts mit einem Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen unterwegs sind und rechts abbiegen, müssen Sie Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn beim Abbiegen mit Fahrradfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Diese Regel gilt erst seit Inkrafttreten der StVO-Reform am 28. April 2020.
Linksabbiegen: Worauf ist zu achten?
Beim Linksabbiegen muss man im Vergleich zum Rechtsabbiegen oder geradeaus Fahren immer mehr Regeln beachten. Linksabbiegen ist allgemein immer etwas gefährlicher als Rechtsabbiegen.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht gefährdet werden, wobei man sich stets an die Vorschriften der StVO zu halten hat. Dabei darf das Vorrecht des fließenden Verkehrs nicht geschmälert werden.
Jedes Abbiegen, sei es nach links oder rechts, muss rechtzeitig angekündigt werden und entsprechend ist rechtzeitig der Blinker zu setzen, damit man anderen Verkehrsteilnehmern sein Vorhaben signalisiert. Wird das Blinken vergessen oder der Blinker falsch gesetzt, trägt man im Falle eines Unfalls eine Mitschuld und muss mithaften. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen umgekehrt zwar stets auf den Blinker vertrauen, doch zugleich ist auch auf andere typische Anzeichen zu achten, die als Anzeichen für ein Abbiegemanöver gewertet werden können, wie beispielsweise die Reduzierung der Geschwindigkeit. Ansonsten ist bis dahin davon auszugehen, dass der Blinker irrtümlich gesetzt wurde oder dass das Fahrzeug trotz aktivem Blinklicht weiter geradeaus fährt.
Vor dem Abbiegen muss der Fahrzeugführer einer doppelten Rückschaupflicht (im Rückspiegel) nachkommen. So muss man sich vergewissern, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer sowohl beim Einordnen als auch beim Abbiegen selbst nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist auch der tote Winkel zu berücksichtigen. Ist eine Behinderung bzw. Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen, kann auf die Rückschau beim Abbiegen (zweite Rückschau) verzichtet werden. Das entscheidet sich nach der jeweiligen Verkehrssituation, ohne dass hierbei zwischen Verkehr innerorts oder außerorts unterschieden wird. Wurde für den Nachfolgeverkehr eine unklare Verkehrslage geschaffen, muss auch unmittelbar vor dem Linksabbiegen zurückgeschaut werden, nicht nötig ist die zweite Rückschaupflicht dagegen, wenn man sich auf einer Linksabbiegerspur an einer Ampel eingeordnet hat.
Wer mit seinem Auto an einer Kreuzung links abbiegen möchte, muss zudem berücksichtigen, dass die Fahrzeuge auf der quer verlaufenden Straße mitunter auf einer Vorfahrtsstraße fahren. Um gefahrlos links abbiegen zu können, ist zwingend so lange zu warten, bis die Lücke zum Abbiegen groß genug ist.
Wer mit seinem Fahrzeug eine Vorfahrtsstraße befährt und an einer Kreuzung links in eine Nebenstraße abbiegen möchte, muss die entgegenkommenden Fahrzeuge vorbeilassen. Zudem ist auf kreuzende Passanten oder Radfahrer zu achten.
Wer mit seinem Fahrzeug an eine Kreuzung mit mehreren Fahrspuren gelangt, sollte sich unbedingt rechtzeitig auf der Linksabbiegerspur einordnen. Hierbei muss man selbstverständlich wieder Vorsicht walten lassen, entsprechend ist der Blinker zu betätigen und zudem muss man sich einen Überblick über den nachfolgenden Verkehr verschaffen. Ein Fahrspurwechsel darf nur dann erfolgen, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Es passiert sehr oft, dass sich Autofahrer falsch in die Geradeausspur eingeordnet haben und dann versuchen, mit aller Macht auf die Linksabbiegerspur zu gelangen. Dabei muss aber besonders auf die sich auf der Linksabbiegerspur befindlichen Verkehrsteilnehmer Rücksicht genommen werden.
Gibt es an der Kreuzung für jede Fahrtrichtung eine Ampel, kann man abbiegen, sobald die Ampel mit dem Pfeil nach links Grün anzeigt.
Gibt es an der Kreuzung für alle Fahrtrichtungen nur eine Ampel, müssen beim Linksabbiegen unbedingt die Vorfahrtsregel beachtet und befolgt werden. So darf man bei der Grünphase der Ampel nicht einfach nach links abbiegen. Stattdessen soll man langsam und umsichtig in den Kreuzungsbereich hineinfahren und entgegenkommende Fahrzeuge auf der anderen Fahrspur passieren lassen. Erst wenn kein Gegenverkehr mehr kommt bzw. die Lücke ausreichend groß ist, kann man links abbiegen.
Wer dem Gegenverkehr beim Linksabbiegen nicht Vorfahrt gewährt, begeht einen groben Verstoß gegen das Verkehrsrecht. Dabei müssen Linksabbieger bei den entgegenkommenden Fahrzeugen auch immer mit Nachzüglern rechnen und diesen Vorfahrt gewähren. Gerade an einer Ampel fahren viele Fahrzeuge noch bei Gelb oder gar in der frühen Rotphase über die Kreuzung.
Wer mit seinem Fahrzeug links in eine Einfahrt abbiegen will, muss vorerst seiner Rückschaupflicht nachkommen und den nachfolgenden Verkehr über den Rückspiegel beobachten. Als nächstes wird der Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit reduziert.
Bevor links in die Einfahrt abgebogen wird, hat man dem vorfahrtberechtigten Gegenverkehr gegenüber seine Wartepflicht zu erfüllen. Es ist so lange zu warten, bis die andere Fahrbahn frei ist. Dann kann man links in die Einfahrt abbiegen.
Linksabbiegen an Kreuzung: Voreinander oder hintereinander?
Gerade an Kreuzungen, wenn zwei Fahrzeuge auf der Kreuzungsmitte jeweils nach links abbiegen wollen, kommt es immer wieder zu Missverständnissen. Muss man voreinander oder hintereinander abbiegen?
In der StVO ist es vorgeschrieben, dass zwei sich gegenüberstehende, linksabbiegende Fahrzeuge, voreinander abbiegen müssen. Diese Form des Linksabbiegens wird auch als das tangentiale Linksabbiegen oder auch das amerikanische Linksabbiegen bezeichnet. Vor vielen Jahren musste man zwar noch hintereinander abbiegen (nicht-tangentiales oder auch deutsches Abbiegen genannt), wobei sich beide linksabbiegende Fahrzeuge auf der Kreuzung umfahren haben, doch seit 1992 schreibt die StVO das voreinander Abbiegen an Kreuzungen vor. Das amerikanische Abbiegen hat den Vorteil, dass hierbei keine unnötigen Verkehrsstauungen auf der Kreuzung entstehen.
Wer sich nicht an diese Vorschrift hält, muss mit einem satten Bußgeld rechnen. So sieht der Bußgeldkatalog eine Strafe von 140 Euro vor, wenn nicht voreinander links abgebogen und zugleich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Obendrein gibt es noch einen Punkt im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot.
Ausnahmeregelung: Wann darf man hintereinander abbiegen?
Es gibt aber im Verkehrsrecht durchaus Situationen, in denen das nicht-tangentiale Linksabbiegen in Ausnahmefällen erlaubt und zugleich auch verpflichtend ist, wenn “die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung” dies erfordert. Folgende Beispiele verdeutlichen, wann man hintereinander Abbiegen muss:
Ist die Gestaltung der Kreuzung so, dass die zwei gegenüberliegenden, einmündenden Straßen seitlich sehr stark zueinander versetzt sind…
Ist die Gestaltung der Kreuzung so, dass die beiden Richtungsfahrbahnen einer Straße aufgrund einer sehr breiten baulichen Trennung räumlich zu weit voneinander entfernt sind, damit man voreinander links abbiegen kann…
Ist die Gestaltung der Kreuzung so, dass zum Linksabbiegen nur eine sehr enge, gassenartige Öffnung in der baulichen Trennung zur Verfügung steht,
…muss hintereinander (nicht-tangential) abgebogen werden.
In den letzten beiden Fällen könnte beim tangentialen Abbiegen ansonsten der Eindruck eines Linksverkehrs erweckt werden. Darüber hinaus kann das nicht-tangentiale Linksabbiegen auch durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen und bauliche Einrichtungen verbindlich vorgeschrieben werden. In Grenzfällen und ohne eindeutige Kennzeichnung gibt es im Verkehrsalltag immer wieder Situationen, in denen sich zwei entgegenkommende Linksabbieger über die korrekte Art des Abbiegens verständigen müssen. Es kann daher nicht schaden, wenn man generell beim Linksabbiegen an einer Kreuzung mit dem entgegenkommenden Fahrzeugführer Blickkontakt aufnimmt, wodurch mehr Sicherheit geschaffen wird.
Neben der Gestaltung der Kreuzung spielt zugleich auch die jeweils vorherrschende und aktuelle Verkehrslage eine große Rolle. Sollte sich beispielsweise im Innenbereich einer Kreuzung, in der prinzipiell voreinander links abgebogen wird, bereits eine längere Fahrzeugkolonne in nicht-tangentialer Anordnung gebildet haben, ist ein entsprechendes Einordnen zum Abbiegen erlaubt.
Andernfalls könnte es zu einer Blockade des Gegenverkehrs führen. Wer fürchtet, wegen des falschen Abbiegens in dieser Situation Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog zu machen, der kann beruhigt sein. In der Regel kann Ihnen das nicht-tangentiale Einordnen in diesem Falle nicht vorgeworfen werden.
ABER: Wann immer ein tangentiales Abbiegen noch möglich und zumutbar ist, ist es auch verpflichtend.
Unfall nach Abbiegen
Auch wenn das Abbiegen zum tagtäglichen Fahrmanöver gehört und es zu den Grundlagen eines jeden Autofahrers zu zählen ist, ereignen sich gerade beim Abbiegen – sowohl Linksabbiegen, als auch Rechtsabbiegen – immer wieder (schwere) Unfälle. Meist handelt es sich zwar um Blechschäden, doch leider werden auch immer wieder Passanten oder Radfahrer in den Unfall verwickelt, da sich diese im toten Winkel des Autofahrers befanden oder aus anderen Gründen einfach übersehen wurden.
Im Folgenden finden Sie einige typische und sich oft wiederholende Unfallursachen, wozu das falsche Abbiegen zu zählen ist, sowie die möglichen Haftungsfolgen.
Zu den häufigsten Unfallursachen zählen:
Verletzung der Vorfahrt (Fahrer A nimmt Fahrer B die Vorfahrt)
Unfall beim Abbiegen (Fahrer A biegt ab und kollidiert mit Fahrer B)
Unfall auf Gegenfahrbahn (Fahrer A gerät auf Gegenfahrbahn und kollidiert mit Fahrer B)
Parkplatzunfall (Unfallstelle befindet sich auf einem Parkplatz)
Es ist statistisch erwiesen, dass sich Verkehrsunfälle sehr häufig im Zusammenhang mit dem Abbiegen eines Fahrzeugs nach links oder rechts ereignen.
Unfall: Gefahren beim Rechtsabbiegen
Hierbei handelt es sich oft um einen Unfall, bei dem Autofahrer einen Radfahrer oder Fußgänger anfahren, wobei es zahlreiche unfallverursachende Auslöser gibt: ob nun der Autofahrer das Blinken vergessen hat oder seiner Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist und sich stattdessen mit Hilfe des Rückspiegels oder Schulterblicks einen umfassenden Überblick über die Verkehrssituationen verschaffen hat. Aber längst sind nicht immer nur die Autofahrer für einen Unfall nach dem Rechtsabbiegen verantwortlich, da vor allem das unangekündigte über die Straße Rennen oder Fahren – auch bei Rot während einer Ampelphase – immer wieder einen Zusammenstoß verursacht.
Für die schwächeren Verkehrsteilnehmer, Fußgänger und Radfahrer, bestehen dabei immer ernste Verletzungsrisiken.
Zugleich kommt es auch immer wieder zu Verkehrsunfällen, wenn ein Fahrzeug aus einem Grundstück heraus nach rechts (oder links) in den fließenden Verkehr abbiegen will. Wobei der Einfahrende immer darauf zu achten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Somit werden an den vom Grundstück kommenden Verkehrsteilnehmer immer besonders hohe Anforderungen gestellt.
Unfall: Gefahren beim Linksabbiegen
Kommt es zu einem Unfall nach dem Linksabbiegen, wurde vom Abbiegenden meist ein entgegenkommendes Fahrzeug übersehen. In der Regel muss der Linksabbieger in solch einem Fall allein oder überwiegend haften. Wobei es durchaus Ausnahmesituationen gibt. Etwa wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und somit für den Abbiegenden als Gefahr gar nicht bewusst wahrgenommen wurde.
Dabei darf aber generell nicht vergessen werden, dass jeder Unfall anders ist und zuerst immer eine Bewertung des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden muss. Man sollte sich daher nie zu früh ‘freuen’, dass der Unfallgegner die ganze Haftung zu tragen hat oder umgekehrt, sich nicht ärgern, wenn man bei der Festlegung der Haftungsquote ‘scheinbar’ keine Chance hat.
Bußgeldkatalog falsches Abbiegen: Welche Strafen drohen?
Im Bußgeldkatalog “Wenden, Rückwärtsfahren oder Abbiegen” sind alle Tatbestände und deren Konsequenzen (Bußgeld, Punkte) in der Bußgeldtabelle aufgelistet, die bei einem Verstoß gegen die StVO drohen.
Im Falle des falschen Abbiegens müssen Verkehrssünder laut dieser Bußgeldtabelle mit folgenden Sanktionen rechnen:
Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen oder Abbiegen ohne Entgegenkommende durchzulassen: 10 Euro Bußgeld
Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen oder Abbiegen ohne Entgegenkommende durchzulassen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 30 Euro Bußgeld
Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen oder Abbiegen ohne Entgegenkommende durchzulassen mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden: 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt
Einfahren in eine Kreuzung oder Einmündung trotz stockenden Verkehrs mit Behinderung: 20 Euro Bußgeld
Abbiegen, ohne Fahrzeug durchzulassen, oder ohne Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen mit Gefährdung: 140 Euro, 1 Punkt,1 Monat Fahrverbot
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abbiegen mit Gefährdung: 140 Euro, 1 Punkt,1 Monat Fahrverbot
Auf Fußgänger keine besondere Rücksicht nehmen und sie dadurch gefährden: 140 Euro Bußgeld, 1 Punkt und 1 Monat Fahrverbot
Im Vergleich zu vielen anderen Verstößen im Bußgeldkatalog fällt bei diesem Vergehen das Strafmaß – vor allem das Bußgeld – ganz schön hoch aus. Doch aufgrund der Tatsache, dass falsches bzw. nicht ordnungsgemäßes Abbiegen schnell zu schweren Verkehrsunfällen führen kann, sind derartige Maßnahmen durchaus angebracht und vertretbar.
Rückwärtsfahren im Straßenverkehr
Beim Rückwärtsfahren handelt es sich nicht nur um einen äußerst schwierigen Fahrvorgang, sondern zugleich stellt es auch ein äußerst gefährliches Fahrmanöver dar. Wichtig ist zu wissen, dass demjenigen, der rückwärts fährt, die Pflicht auferlegt wird, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen gefährden oder gar schädigen könnte. Folgend finden Sie wichtige Informationen und Regeln rund um das Rückwärtsfahren.
Wann ist Rückwärtsfahren erlaubt und wann nicht?
Rückwärtsfahren in Fahrtrichtung ist unzulässig!
Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung ist zulässig!
Rückwärtsfahren darf man aber nur dann, wenn es aufgrund verständiger Erwägungen geboten ist und soweit der Verkehr bzw. andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Daher gelten auf Straßen mit einem höheren Verkehrsaufkommen auch strengere Anforderungen als in verkehrsruhigeren Gegenden.
Rückwärtsfahren an unübersichtlichen Stellen (beispielsweise in einer Kurve oder an einem Hügel) ist allenfalls mit einem Warnposten erlaubt, um den nachfolgenden Verkehr auf die potentielle Gefahrensituation vorzubereiten. In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren dagegen nur zum Ein- und Ausparken erlaubt.
Auf Autobahnen ist das Rückwärtsfahren streng verboten!
Kein Platz für zwei Autos: Wer muss rückwärts fahren?
Wohl jeder Autofahrer hat schon einmal das Szenario erlebt, in einer engen, schmalen oder einspurigen Straße, in der am linken und rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge parken, auf ein entgegenkommendes Fahrzeug zu treffen.
Aber was tun, wenn beide Fahrzeuge nicht aneinander vorbeifahren können? Wer muss zurücksetzen? Wer darf geradeaus fahren?
In dieser Situation gilt generell, dass der Verkehrsteilnehmer, dem es nach Umständen am ehesten zuzumuten ist, rückwärts fährt, um Platz zu machen.
Zudem spielt die Größe und Beweglichkeit der Fahrzeuge eine entscheidende Rolle. Somit hat das kleinere Fahrzeug dem größeren, d. h. das leichter bewegliche dem schwerfälligeren Fahrzeug sowie das Privatfahrzeug dem öffentlichen Verkehrsmittel Platz zu machen und muss ggf. rückwärtsfahren oder umkehren.
Dabei kommt es aber auch immer darauf an, welche Distanz jedes der Fahrzeuge zurücklegen muss. Bevor sich die Situation im wahrsten Sinne des Wortes weiter festfährt, lautet das Motto: Der Klügere gibt nach!
Rückwärtsfahren: Worauf achten?
Es versteht sich von selbst, dass beim Rückwärtsfahren vom Fahrer größte Vorsicht an den Tag zu legen ist und man permanent zurückschauen sollte – eventuell mit Hilfe des Innen- oder Außenspiegels oder durch ein Umdrehen des Kopfes mit Blick durch die Heckscheibe. Erleichtert wird die Rückfahrt, wenn eine rückwärtige Kamera im Auto verbaut ist und auf einem Display der Raum hinter dem Fahrzeug dargestellt wird. In manchen Verkehrssituationen ist es zusätzlich erforderlich, dass der Fahrer aussteigt, um sich zu vergewissern, dass keine anderen Personen oder Sachgegenstände behindert oder beschädigt werden.
Diese Aufgabe kann auch von Hilfspersonen (beispielsweise Mitfahrern) übernommen werden. Der Fahrer darf sich aber nur dann voll und ganz auf die Hilfsperson verlassen, wenn diese zum einen hinreichend fachkundig (Führerscheinbesitzer) und zum anderen verständig (Alter usw.) ist. Zudem muss der Fahrer die Hilfsperson zur Sorgfaltspflicht anhalten.
Soweit möglich, sind beim Rückwärtsfahren Richtungs- und Warnzeichen zu geben und bei Notwendigkeit ist der Rückfahrtscheinwerfer einzuschalten. Das Zurücksetzen darf erst dann beginnen, wenn ein Warnposten die Fahrt freigegeben hat. Im Folgenden noch ein paar wichtige und grundlegende Tipps und Regeln für das Rückwärtsfahren.
Was die Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren angeht, gilt Schrittgeschwindigkeit als angemessen.
Zudem ist es notwendig, dass der Fahrer in ständiger Bremsbereitschaft bleibt, sodass ein sofortiges Anhalten möglich ist, sobald ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Gefahrenbereich des eigenen Fahrzeugs gerät.
Zwar ist die Frage nach Vorfahrtsrechten umstritten, doch da es sich beim Rückwärtsfahren um ein ungewöhnliches Fahrmanöver handelt, sollten die Fahrer vorsichtig sein und nicht davon ausgehen, dass man Ihnen Vorfahrt gewährt.
Toter Winkel: Ähnlich wie beim Abbiegen kann es auch beim Rückwärtsfahren vorkommen, das sich verkehrsungewandte Personen im nicht einsehbaren Bereich (toter Winkel) aufhalten und sich diese selbst bei noch so langsamer Rückwärtsfahrt nicht mehr rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich und der Fahrbahn entfernen können.
Wer beim Rückwärtsfahren den Raum hinter dem Fahrzeug nicht vollständig überblicken kann, muss auf einen Einweiser zurückgreifen. Notfalls müssen Passanten oder andere Verkehrsteilnehmer um Hilfe gebeten werden. Wer blind rückwärts fährt, handelt grob verkehrswidrig – auch wenn man noch so vorsichtig fährt oder erfahren ist!
Rückwärtsfahren vs. Zurücksetzen: Wo ist der Unterschied?
Rückwärtsfahren ist nicht gleich Rückwärtsfahren, denn im Verkehrsrecht wird zwischen Rückwärtsfahren und Zurücksetzen unterschieden. Das hat auch Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog, werden doch im Falle eines Unfalls unterschiedliche Strafen ausgesprochen. Doch wann fährt man rückwärts und wann setzt man zurück?
Hier kommt es auf die Verkehrssituation an, da zwischen Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr und dem Rückwärtsfahren außerhalb des fließenden Verkehrs unterschieden werden muss. Insbesondere gibt es bei den zu beachtenden Sorgfaltspflichten entscheidende Unterschiede.
Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr: Erklärung und Strafe
Das Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr, bei dem man dem nachfolgenden Verkehr auf der Fahrspur buchstäblich entgegenfährt, ist für andere Verkehrsteilnehmer mit erhöhten Gefahren verbunden. Daher darf laut StVO (§ 9 Absatz 5) auch nur dann rückwärts gefahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Bußgeldkatalog: Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr
Im Falle eines Unfalls kann es für den Rückwärtsfahrenden schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. Laut Bußgeldkatalog gibt es für die Verletzung der besonderen Sorgfaltspflicht und gleichzeitiger Gefährdung nicht nur ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, sondern obendrein müssen im Schadensfall die Kosten am anderen Fahrzeug getragen werden. Mit einem Bußgeldbescheid ist hier daher in jedem Fall zu rechnen.
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden: 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt, kein Fahrverbot
Rückwärtsfahren außerhalb des fließenden Verkehrs: Erklärung und Strafe
Das Rückwärtsfahren außerhalb des fließenden Verkehrs, beispielsweise beim Wenden, beim rückwärts Ausparken im Parkhaus oder auf dem Gelände eines Einkaufszentrums, wird vielmehr als Zurücksetzen beschrieben.
Im Vergleich zur Rückwärtsfahrt im fließenden Verkehr birgt das Zurücksetzen weit weniger Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer. Daher wird vom Fahrer auch nur eine allgemeine Sorgfaltspflicht erwartet, die laut StVO besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Bußgeldkatalog: Rückwärtsfahren außerhalb des Verkehrs
Wird beim Wenden oder Ausparken während des Zurücksetzens ein anderes Fahrzeug gerammt, kommt der Verursacher, anders als bei einem Unfall beim Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr, glimpflicher davon – zumindest was den Bußgeldkatalog und den Bußgeldbescheid betrifft. So muss man sich lediglich für den Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (und nicht gegen die besondere Sorgfaltspflicht) verantworten, die im Bußgeldkatalog wie folgt geahndet wird:
Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht: Bußgeld 35 Euro, keine Punkte, kein Fahrverbot
Nichtsdestotrotz muss der Verursacher selbstverständlich für den Schaden des beim Ausparken oder Wenden beschädigten Fahrzeugs aufkommen.
Wenden im Straßenverkehr
Ob man nun falsch abgebogen ist, sich verfahren hat oder einfach nur nochmal schnell umdrehen will, weil man etwas zu Hause vergessen hat: Im mobilen Alltag gibt es immer wieder Situationen, in denen man mit seinem Auto wenden und umkehren muss. Für routinierte Autofahrer stellt das kein großes Problem dar, doch gerade Fahranfänger haben mit dem Wenden so ihre Mühe und Not. Doch worauf ist beim Wenden mit dem Auto auf der Straße zu achten? Welches sind die häufigsten Fehler?
Im Video: Alles Wichtige zum Wenden
Häufige Fehler beim Wenden
Viele Autofahrer machen es sich beim Wenden oftmals unnötig kompliziert. Statt in die nächste Nebenstraße abzubiegen, wird direkt auf der Hauptstraße gewendet. Angesichts des höheren Verkehrsaufkommens wird das Wenden so nur schwieriger und man fühlt sich schnell gestresst.
Statt ein kompliziertes Wendemanöver an einer Engstelle einzuleiten, ist es meist sinniger und auch einfacher, wenn man um den Häuserblock fährt.
Viele schenken vor allem dem rückwärtigen Verkehr beim Wenden zu wenig Aufmerksamkeit, wobei aber auch stets auf den entgegenkommenden Verkehr zu achten ist. Denn in der Regel bewegt man sich beim Wenden auf beiden Fahrbahnseiten und stellt somit eine Gefahr für beide Fahrtrichtungen dar.
Dank Servolenkung lassen sich die Räder auch im Stand relativ einfach und ohne großen Kraftaufwand in die entsprechende Richtung einschlagen. Aber es ist bedeutend einfacher, wenn sich das Auto in Rollbewegung befindet.
Wenden auf der Straße: So wird’s gemacht
Das A und O ist, dass man sich vor und auch nach jedem Schritt des Wendemanövers vergewissert, ob die Fahrbahn in beiden Richtungen frei ist. Lieber einmal zu viel als zu wenig umgesehen!
Um das Wendemanöver einzuleiten, sollte man am besten so weit wie möglich an die rechte Seite heranfahren. Noch während das Auto langsam nach vorne rollt, wird das Lenkrad nach links eingeschlagen.
Achten Sie beim Wenden auf den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen. Besteht keine Gefahr und sind die Straßen frei, fährt man im Bogen über die Straße. Kurz bevor der Bordstein, ein parkendes Auto etc. auf der gegenüberliegende Seite berührt bzw. erreicht wird, sollte das Lenkrad schon weitestgehend nach rechts eingeschlagen werden. So stehen die Vorderräder schon in der richtigen Richtung zum weiteren Ablauf des Wendens.
Als nächstes wird der Rückwärtsgang eingelegt und man setzt langsam mit dem Lenkradeinschlag zurück. Das Auto bewegt sich rückwärts und steht genau in der Richtung, in die die Fahrt weitergehen soll.
Im Falle einer engeren Straße ist die klassische Drei-Punkt-Wendung natürlich schwieriger und oft muss noch rangiert werden. Hier ist es meist notwendig, dass man öfter und immer in kleineren Schritten vor- und rückwärts fährt, bis man richtig auf der Straße steht und die Fahrt in die gewünschte Richtung aufnehmen kann.
Lassen Sie sich beim Wenden nicht aus der Ruhe bringen, wenn plötzlich doch ein anderer Verkehrsteilnehmer auftaucht. Ruhig und gelassen bleiben und das Wendemanöver sauber und ordentlich vollenden.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Hallo, ich bin in Potsdam auf eine große Kreuzung mit Ampelreglung zugefahren. Die Ampel hatte grade auf gelb umgeschaltet. Ich fuhr in die Kreuzung ein als plötzlich der Verkehr für paar Sekunden zum stocken kam. Als es dann weiter ging, blitzte es 3 mal. Zwischenzeitlich muss wohl die Ampel auf Rot gefallen sein. Was kann mir jetzt passieren?
unzwar bin ich nach links abgebogen, um zu wenden, obwohl man nur geradeaus fahren darf. Dabei war die Kurve so eng, sodass ich erst ein Stück wieder zurück fahren musste, um nirgends zu knallen. Ich denke nicht, dass ich irgendjemand gefährdet habe, jedoch vielleicht an seinem Vorfahrtrecht gehindert.
Welche Strafe kommt auf mich zu ?
bussgeldkatalog.org
Am 12. Februar 2018 um 12:35
Hallo Leonie,
eine Sanktion haben Sie nur dann zu erwarten, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Diesem können Sie dann alle Informationen entnehmen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Jose
Am 6. Januar 2018 um 12:35
Hallo,
es gibt im Bußgeldkatalog Wenden und Abbiegen … mit Sachbeschädigung zwei angaben. Einmal 35 € und 85 € + 1 Punkt. Was ist der Unterschied zwischen den Tatbeständen?
bussgeldkatalog.org
Am 17. Januar 2018 um 16:44
Hallo Jose,
das Abbiegen ohne ordnungsgemäßes Einordnen mit Sachbeschädigung kostet 35 Euro. Das Abbiegen ohne Entgegenkommende durchzulassen mit Sachbeschädigung kostet 85 Euro und einen Punkt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Melanie B.
Am 20. November 2017 um 18:35
Beim Links-Abbiegen habe ich die Entfernung zwischen mir und einem von rechts kommenden (Hat sich dummerweise um einen Polizisten gehandelt) aufgrund der Fahrzeuge, die mir teils die Sicht versperrt haben, falsch eingeschätzt und er musste wegen mir bremsen. Zählt das schon als Gefährdung? Ich bin noch in de Probezeit wie wirkt sich das darauf aus?
bussgeldkatalog.org
Am 11. Dezember 2017 um 12:03
Hallo Melanie,
konnte das andere Fahrzeug nur durch Bremsen einen Unfall vermeiden, könnte es sich durchaus um eine Gefährdung handeln. Inwiefern sich Auswirkungen auf die Probezeit ergeben, hängt davon ab, ob der Verstoß als A- bzw, B-Verstoß gewertet wird. Bei einem A-Verstoß wird die Probezeit verlängert, außerdem müssen Sie an einem Aufbauseminar teilnehmen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Peter M.
Am 19. November 2017 um 0:46
Hab an einer Ampel die grünes Licht ohne Lichtpfeil zeigte, als Linksabbieger scharf links herum, weil es mein navi sagte um 180 grad um die verkehrsinsel gewendet. Nach mir kamen andere Autos die ich aber nicht gefährdet habe.
Meine Fragen sind: Wenn in den Moment, in den ich wende , für die anderen Autos rot angezeigt ist, ist es doch auch für mich verboten auf die Fahrbahn zu wenden und wäre ein Rotlichtverstroß?
Wenn die Fahrbahn für die anderen Autos auf Grün geschaltet wäre und ich jemanden gefährdet hätte was wäre passiert ?
ist es überhaupt erlaubt an ampelkreuzungen zu wenden ?
bussgeldkatalog.org
Am 11. Dezember 2017 um 11:07
Hallo Peter,
grundsätzlich ist es möglich, an einer Ampel zu wenden (U-Turn) – jedoch nur, wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Es gibt jedoch auch Kreuzungen, an denen U-Turns durch ein entsprechendes Schild verboten werden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
André
Am 17. Januar 2017 um 21:18
An einer Anhöhe beim Wenden rückwärts einen geparkten PKW touchiert, keine Personengefährdung. Was passiert jetzt? Bin in der Probezeit
bussgeldkatalog.org
Am 19. Januar 2017 um 11:56
Hallo André,
in der Regel hängt die Höhe vom Bußgeld und weitere Sanktionen davon ab, welcher Verstoß dem Unfall zugrunde liegt. Eine pauschale Aussage können wir hier nicht treffen.
Die Sanktionen werden im Bußgeldbescheid aufgeführt. Handelt es sich um einen Verstoß, der einen Punkt in Flensburg zur Folge hat, handelt es sich um einen A-verstoß. Neben dem Bußgeld und dem Punkt wird die Probezeit im zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird notwendig.
Bei einem B-Verstoß folgen neben dem Bußgeld keine weiteren Konsequenzen für die Probezeit, sofern dies der erste Verstoß ist.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Christian
Am 20. Dezember 2016 um 3:58
Hallo. Ich hatte heute einen Unfall. Und zwar bin ich zwischen zwei Feldern an ein T-Stück gekommen und links abgebogen. Die Stelle ist sehr übersichtlich und es war kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe. Als ich angefahren bin sind mir auf halber Strecke die Räder der Antriebsachse durchgedreht und mein Heck kam. Ich habe versucht das Fahrzeug zu fangen, dabei kam das Heck dann zur anderen Seite und ich bin in einen Zaun von unserem Flughafen gefahren. Dabei wurde ein Pfeiler beschädigt (verbogen). Dabei wurde keine Person gefährdet oder verletzt und die Geschwindigkeit nicht übertreten. Im Nachhinein habe ich erfahren, dass wohl öfter jemand in dem Zaun hängt. Ich bin Fahranfänger in der Probezeit.
Was habe ich zu erwarten? Vielen Dank vorab :)
bussgeldkatalog.org
Am 22. Dezember 2016 um 9:47
Hallo Christian,
da Sie den Unfall selbst verursacht haben, gilt dies als A-Verstoß. Sie müssen demnach mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit einer Verlängerung Ihrer Probezeit um zwei Jahre rechnen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Lukas
Am 24. August 2016 um 15:06
Guten Tag, ich wollte als Linksabbieger eine 3-spurige Straße überqueren(an einem Wendepunkt), in der nur Stau/stockender Verkehr war. In der mittleren Spur stand ein Großer LKW der mir die Sicht versperrte. Anschließend winkte er mir, ich könne die letzte Spur überqueren. Als ich dies tat komm von rechts ein Auto in das ich dann reinkrachte. Ich bin selber noch in der Probezeit und würde gerne die auf mich zu kommende Strafe erfahren, welche ich selber nicht aus dem Bußgeldkatalog für die Probezeit herausfinden kann.
Vielen Dank für eure Unterstützung
bussgeldkatalog.org
Am 25. August 2016 um 9:37
Hallo Lukas,
hierbei handelt es sich um “Abbiegen ohne Entgegenkommende durchzulassen mit Sachbeschädigung”. Das ist ein A-Verstoß und bedeutet 85 Euro Bußgeld und einen Punkt. Wenn dies Ihr erster A-Verstoß ist, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre und Sie müssen ein Aufbauseminar besuchen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Max
Am 1. Juli 2016 um 15:58
Hallo, mir wird vorgeworfen, das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, welches bereits mehr als eine Sekunde angedauert haben soll. Der Zeuge, der die Anzeige gegen mich geschalten hat, schildert das Problem folgendermaßen: Die Lichtzeichenanlage zeigte Rot, die Bahnschranke war geschlossen. Ich stand hinter ihm und wartete angeblich 30-40 Sekunden, bevor ich links an ihm vorbei zog. Der Zeuge gibt zudem zu Protokoll, dass keiner behindert oder gefährdet wurde. Aus meiner Sicht stimme ich der Grundhandlung zu, jedoch stand aus meinen Augen nur die Ampel der Schranken auf Rot und nicht die regulären Ampeln, die den Verkehr der Kreuzung regeln. (Diese fallen öfters aus, sowie auch an diesem Tag) Da der vor mir fahrende PKW (Zeuge) jedoch den Linksabbieger- Steifen blockierte, da er in der Mitte stand, vergwisserte ich mich eine gewisse Zeit, dass ich abbiegen könnte und tat dies. Ein weiteres wichtiges Detail ist möglicherweise, dass ich mich auf der Vorfahrtsstraße befand. Bin ich nun tatsächlich dazu verpflichtet, das Bußgeld in Höhe von 200 Euro, 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverot in Kauf zu nehmen? Schließlich gelten ja bei Ausfall der Ampeln die regulären Verkehrszeichen und ohne die falsche Einordnung des “Zeugen” hätte ich ja nicht die linke Fahrspur schneiden müssen?
Vielen Dank für eure Unterstützung!
bussgeldkatalog.org
Am 4. Juli 2016 um 8:54
Hallo Max,
am besten klären Sie in einem solchen Fall mit einem Rechtsanwalt aus dem Verkehrsrecht, ob sich hier ein Einspruch lohnt. Ohne den Einspruch müssen Sie die Strafe 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bezahlen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Stefan
Am 23. Februar 2016 um 9:56
An einer roten Ampel stand ein Kastenwagen (keine Heckscheibe, da Werkstattwagen), ich stand mit dem Fahrrad mittig dahinter. Der Fahrer des Wagens legt den Rückwärtsgang ein und fährt mich an. Fahrrad defekt, kein Verletzungen bei mir. Polizei wurde nicht gerufen. Bin ich verpflichtet, den Fahrer anzuzeigen? (Laut dieser Seite wären ja 80 Euro Bußgeld und ein Punkt fällig.)
bussgeldkatalog.org
Am 25. Februar 2016 um 11:46
Hallo Stefan,
Sie sind nicht verpflichtet jemanden anzuzeigen. Lassen Sie sich am Besten von einem Anwalt beraten.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Simone
Am 13. Februar 2016 um 0:31
Hallo Bin abends in einer Großstadt auf unbekannter viel befahrener Hauptstraße mit Ampel ect unterwegs gewesen, habe mich unwissend falsch eingeordnet, dann kam ein Zufahrtstunnel für Brücke, habe falsch reagiert , Blinker gesetzt und mich von links über mitte zur rchten Abfahrt durchgearbeitet, langsam gefahren mit Blinker setzen…wurde unter Hupen durchgelassen . Befürchte nun Fahrverbot, ist das der Fall ? Habe keinen beschädigt oder Menschen Fußgänger verletzt !!! Was kommt auf mich zu ?
bussgeldkatalog.org
Am 15. Februar 2016 um 12:06
Hallo Simone,
wenn Sie keinen Unfall riskiert haben, ist es abhängig von den Behörden. Wurde Ihr Abstand gemessen oder wurden Sie von der Polizei rausgewunken? In diesen Fällen sollten sie vorerst den Bußgeldbescheid abwarten. Dieser wird Ihnen nähere Auskunft geben.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Simone
Am 18. Februar 2016 um 19:02
Hallo
Rückantwort : Nein bin von keiner Polizei rausgewunken worden u einen Blitzer gab es nicht, ev aber eine Videokamera in der Nähe der Tunneleinfahrt…?! Werde erstmal abwarten was an Bescheit kommen kann, besten Dank nochmal für ihre Auskunft !!!!
Nadja
Am 26. Januar 2016 um 12:36
Hallo,
und zwar habe ich heute indirekt einen Unfall verursacht. Ich war Linksabbieger an einer Ampel, musste als Vorfahrt gewähren. Als ich auf die Spur links gewechselt habe ist mit ein Mottorradfahrer seitlich ins Auto gefahren. Direkt vor mir sind ebenfalls 2 Autos gefahren. Der Mottorradfahrer war nicht verletzt, es ist aber zum Sachschaden gekommen. Ich bin noch 17, und somit begleitenes Fahren.. Womit muss ich nun rechnen ?
bussgeldkatalog.org
Am 1. Februar 2016 um 10:43
Hallo Nadja,
Sie haben eine Vorfahrtsregeln missachtet, wodurch es zu einem Unfall gekommen ist. Dabei ist in der Regel ein Bußgeld von 120 Euro fällig und 1 Punkt in Flensburg. In der Probezeit könnte es dadurch passieren, dass diese auf zwei weitere jahre verlängert wird.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Lars
Am 22. Dezember 2015 um 15:42
Ich wohne in einer Anlieger Straße, welche an einer Bundesstr. liegt. Auf der Bundesstr. steht das Verkehrsscild 209-30, welches die geradeausfahrt vorschreibt. An dieser Stelle biege ich öfters trotz des Schildes links in die Anliegerstr. ab. Es ist eine gestrichelte Mittellinie vorhanden, und eine gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann ich an dieser Stelle auch nicht erkennen.
Meine Frage: Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn ich “erwischt” werde. Habe zu diesem Fall leider nicht gefunden.
Gruß Lars
bussgeldkatalog.org
Am 28. Dezember 2015 um 10:45
Hallo Lars,
wenn Sie das Vorschriftzeichen 209 nicht beachten, müssen Sie laut Bußgeldkatalog mit 10 Euro Bußgeld rechnen, mit Gefährdung 15 Euro und mit Unfall 25 Euro.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Tanja
Am 24. November 2015 um 21:50
Ich wollte um eine Verkehrsinsel herum wenden. Dabei bin ich langsamer geworden, habe mich rechts gehalten und dann beim Blick nach hinten das Lenkrad bereits nach links eingeschlagen, bevor ich blicken konnte. In diesem Moment wurde ich bereits link überholt und es gab einen Unfall.
Lt. Polizei ist es bei solchen Wendevorgängen nicht erlaubt sich rechts zu halten, ich hätte mich statt dessen bereits links auf meiner Spur einordnen müssen (es gab keine Fahrstreifen auf dieser Strasse, nicht mal eine Mittellinie). Mit welchem Busgeld/Punkten muss ich rechnen?
bussgeldkatalog.org
Am 30. November 2015 um 12:18
Hallo Tanja, wurde bei Ihrem Wendevorgang ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet droht Ihnen 1 Punkt in Flensburg sowie ein Bußgeld von 80 Euro. Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Kathi
Am 27. März 2015 um 21:13
Hallo :)
Folgendes ist passiert : An einer Ampel rückwärts gefahren um in Straße abzubiegen, mit einen Transporter, und dabei Front eines zu dicht aufgefahrendes Auto beschädigt. Das hintere Fahrzeug war durch die Seitenspiegel nicht ersichtlich.
Was sind in diesem Falle nun die Folgen für den Fahrer des Transporters (Fahranfänger) ?
bussgeldkatalog.org
Am 30. März 2015 um 10:47
Hallo Kathi,
ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fallen für das Vergehen an. Da dieses Vergehen einen A-Verstoß darstellt, führt es zu einer Verlängerung der Probezeit und zur obligatorischen Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sewar
Am 8. März 2015 um 4:49
Ich habe in eine privat Gründestück Gewändet was kann passieren ich habe zwei Jahr Probezeit
bussgeldkatalog.org
Am 10. März 2015 um 11:47
Hallo,
solange keine Gefährdung oder Sachbeschädigung vorlag, sollte es zu keinen weiteren Sanktionen kommen.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Monica
Am 26. Januar 2015 um 18:17
Hallo Bei Linksabbieger hab ich ein andere Auto angefaherer und fernlicht kaput bin noch in der Probezeit .was passiert jetzt mit mir?
bussgeldkatalog.org
Am 2. Februar 2015 um 10:43
Hallo Monica,
Sie haben einen A-Verstoß begangen. In dieser Tabelle (unter A-Verstoß) finden Sie alle Informationen dazu: https://www.bussgeldkatalog.org/probezeit/. Beachten Sie auch den nebenstehenden Ratgeber, welcher Ihnen ausführliche Hinweise geben soll.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Borusse
Am 1. Oktober 2014 um 11:21
rückwerts gefahren und jemand fühlte sich belästigt. Ist das Gefährdung. Und welches bußgeld muss ich zahlen.
bussgeldkatalog.org
Am 1. Oktober 2014 um 12:46
Hallo,
dies verursacht ein Bußgeld von 80 Euro und 1 Punkt in Flensburg.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
bussgeldkatalog.org
Am 1. Oktober 2014 um 10:12
Hallo Bussgeldteam :-),
ich habe einen kleinen Streit mit meinem Mann. Vielleicht können Sie uns sagen, was richtig ist? Der grüne Pfeil an der Ampel erlaubt auch bei Rot das Abbiegen. Stimmt das oder nicht?
bussgeldkatalog.org
Am 1. Oktober 2014 um 13:10
Hallo,
kurz gesagt: das stimmt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Marcel
Am 28. August 2014 um 21:07
auf einer nebenstrasse wollte ich wenden da ist aus einer seitenstrasse ein auto gekommen, das ich nicht gesehen habe und habe ihn an der vordere Stoßstange gerammt.
hab Führerschein seit ende mai 2014
was habe ich zu befürchten?
bussgeldkatalog.org
Am 2. September 2014 um 10:50
Hallo Marcel,
das ist abhängig davon, wer hier die Unfallschuld hatte. So wird Ihre Probezeit wohl nicht verlängert, wenn das aus der Seitenstraße fahrende Auto beispielsweise gar nicht die Vorfahrt hatte und Sie somit keine Schuld trifft. Andernfalls können aber entsprechende Konsequenzen drohen.
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Hallo Melanie,
konnte das andere Fahrzeug nur durch Bremsen einen Unfall vermeiden, könnte es sich durchaus um eine Gefährdung handeln. Inwiefern sich Auswirkungen auf die Probezeit ergeben, hängt davon ab, ob der Verstoß als A- bzw, B-Verstoß gewertet wird. Bei einem A-Verstoß wird die Probezeit verlängert, außerdem müssen Sie an einem Aufbauseminar teilnehmen.
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hierbei handelt es sich um “Abbiegen ohne Entgegenkommende durchzulassen mit Sachbeschädigung”. Das ist ein A-Verstoß und bedeutet 85 Euro Bußgeld und einen Punkt. Wenn dies Ihr erster A-Verstoß ist, verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre und Sie müssen ein Aufbauseminar besuchen.
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Bin ich nun tatsächlich dazu verpflichtet, das Bußgeld in Höhe von 200 Euro, 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverot in Kauf zu nehmen? Schließlich gelten ja bei Ausfall der Ampeln die regulären Verkehrszeichen und ohne die falsche Einordnung des “Zeugen” hätte ich ja nicht die linke Fahrspur schneiden müssen?
Vielen Dank für eure Unterstützung!
Hallo Max,
am besten klären Sie in einem solchen Fall mit einem Rechtsanwalt aus dem Verkehrsrecht, ob sich hier ein Einspruch lohnt. Ohne den Einspruch müssen Sie die Strafe 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bezahlen.
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An einer roten Ampel stand ein Kastenwagen (keine Heckscheibe, da Werkstattwagen), ich stand mit dem Fahrrad mittig dahinter.
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Hallo
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verletzt !!! Was kommt auf mich zu ?
Hallo Simone,
wenn Sie keinen Unfall riskiert haben, ist es abhängig von den Behörden. Wurde Ihr Abstand gemessen oder wurden Sie von der Polizei rausgewunken? In diesen Fällen sollten sie vorerst den Bußgeldbescheid abwarten. Dieser wird Ihnen nähere Auskunft geben.
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Hallo
Rückantwort : Nein bin von keiner Polizei rausgewunken worden u einen Blitzer gab es nicht, ev aber eine Videokamera in der Nähe der Tunneleinfahrt…?! Werde erstmal abwarten was an Bescheit kommen kann, besten Dank nochmal für ihre Auskunft !!!!
Hallo,
und zwar habe ich heute indirekt einen Unfall verursacht.
Ich war Linksabbieger an einer Ampel, musste als Vorfahrt gewähren.
Als ich auf die Spur links gewechselt habe ist mit ein Mottorradfahrer seitlich ins Auto gefahren. Direkt vor mir sind ebenfalls 2 Autos gefahren. Der Mottorradfahrer war nicht verletzt, es ist aber zum Sachschaden gekommen.
Ich bin noch 17, und somit begleitenes Fahren..
Womit muss ich nun rechnen ?
Hallo Nadja,
Sie haben eine Vorfahrtsregeln missachtet, wodurch es zu einem Unfall gekommen ist. Dabei ist in der Regel ein Bußgeld von 120 Euro fällig und 1 Punkt in Flensburg. In der Probezeit könnte es dadurch passieren, dass diese auf zwei weitere jahre verlängert wird.
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Ich wohne in einer Anlieger Straße, welche an einer Bundesstr. liegt. Auf der Bundesstr. steht das Verkehrsscild 209-30, welches die geradeausfahrt vorschreibt. An dieser Stelle biege ich öfters trotz des Schildes links in die Anliegerstr. ab. Es ist eine gestrichelte Mittellinie vorhanden, und eine gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kann ich an dieser Stelle auch nicht erkennen.
Meine Frage: Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn ich “erwischt” werde. Habe zu diesem Fall leider nicht gefunden.
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Hallo Lars,
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das ist abhängig davon, wer hier die Unfallschuld hatte. So wird Ihre Probezeit wohl nicht verlängert, wenn das aus der Seitenstraße fahrende Auto beispielsweise gar nicht die Vorfahrt hatte und Sie somit keine Schuld trifft. Andernfalls können aber entsprechende Konsequenzen drohen.
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