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Welcher Seitenabstand ist einzuhalten?

Von Meike Z.

Letzte Aktualisierung am: 21. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bußgeldkatalog Seitenabstand

VerstoßBußgeldPunkte
Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand15 Euro
Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein30 Euro
Sie gefährdeten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen80 Euro1
Sie schädigten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen100 Euro1

FAQ: Seitenabstand

Was ist der Seitenabstand?

Wer an einem anderen Verkehrsteilnehmer, z. B. einem Auto oder einem Fahrrad, vorbeifährt oder diesen überholt, muss zu diesem einen bestimmten seitlichen Sicherheitsabstand einhalten, um diesen und sich selbst nicht zu gefährden.

Wie viel Seitenabstand muss ich beim Überholen einhalten?

Kraftfahrer, die einen Fußgänger, Radfahrer oder E-Scooter-Fahrer überholen, müssen innerorts einen Abstand von mindestens 1,5 m und außerorts von 2 m einhalten. Beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer schreibt § 5 Abs. 4 StVO lediglich einen “ausreichenden Seitenabstand” vor.

Was droht mir, wenn ich einen zu geringen Seitenabstand wahre?

Wer beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand einhält, muss mit einer Geldbuße von 30 Euro rechnen. Weitere Verstöße und Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Was besagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Thema “Seitenabstand”?

Welcher Seitenabstand einzuhalten ist, wird in der StVO thematisiert.
Welcher Seitenabstand einzuhalten ist, wird in der StVO thematisiert.

Auf den deutschen Straßen ist immer mehr los. Laut Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes waren am 1. Januar 2016 rund 61,5 Millionen Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik zugelassen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl um etwa 1,8 Prozent an – ein Prozess, der schon lange zu beobachten ist.

Mit immer mehr Fahrzeugen geht unweigerlich ein Problem einher: der sich stetig verschlimmernde Platzmangel. Parkplätze sind vielerorts Mangelware und die Straßen und Autobahnen sind verstopft. Oftmals vergessen es Autofahrer dann, den nötigen Seitenabstand einzuhalten, der für mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sorgen soll.

Ist aber der Seitenabstand in der StVO überhaupt festgelegt? Welche Regeln gelten für den nötigen seitlichen Abstand beim Halten und Parken sowie beim Überholen? Der folgende Ratgeber soll diese Fragen klären, damit Sie mit Ihrem Auto sicher im Straßenverkehr unterwegs sind.

Der Seitenabstand beim Überholen muss an die Situation angepasst werden

Gerade im dichten Verkehr in der Stadt kann man folgende Situation häufig beobachten: Ein Auto hängt hinter einem vorausfahrenden Radfahrer fest und der Fahrer schwenkt dann trotz Gegenverkehr genervt aus, um den langsamen Radler endlich hinter sich zu lassen.

Um nicht die entgegenkommenden Fahrzeugen zu streifen, muss der Fahrer jedoch sehr nah am Fahrrad vorbeifahren. Der Radfahrer zieht aus Reflex nach rechts und kommt ins Schwanken – im schlimmsten Fall kann es hierbei sogar zu einem Sturz kommen.

Um solche Situationen zu vermeiden, ist in § 5 Absatz 4 StVO Folgendes zum Seitenabstand festgelegt:

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge […] rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“

Der Seitenabstand beim Überholen ist nicht nur auf der Autobahn wichtig.
Der Seitenabstand beim Überholen ist nicht nur auf der Autobahn wichtig.

Da sich diese verpflichtenden Werte für den Seitenabstand ausschließlich auf Fußgänger, Radfahrer und Fahrer von E-Scootern beziehen, finden bei den übrigen Verkehrsteilnehmern die Vorgaben zum Mindestabstand zur Seite Anwendung, die sich mit der Zeit in der Rechtsprechung etabliert haben.

Diese schreiben bei einspurigen Kfz, wie beispielsweise Motorrädern, mindestens 1,5 m, bei mehrspurigen Fahrzeugen, wie Lkw oder Pkw, mindestens 1,0 m und bei wartenden Linien- und Schulbussen mindestens 2,0 m Seitenabstand vor.

Weiterhin sollten Sie bedenken, diesen nicht nur an das zu überholende Kfz, sondern ebenfalls an die Situation anzupassen. Folgende Faktoren spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle:

  • Eigene Fahrzeugart: Gerade Lkw-Fahrer sollten Anderen beim Fahren auf der Straße nicht bedrängend nahe kommen. Sie sollten daher einen größeren Seitenabstand beim Überholen einhalten als beispielsweise Pkw-Fahrer.
  • Eigene Fahrgeschwindigkeit: Je schneller ein Fahrzeug unterwegs ist, desto größer sollte der Seitenabstand beim Überholen sein.
  • Fahrbahnverhältnisse: Bei einer schlechten Fahrbahn sollte der seitliche Abstand größer gewählt werden. In einer solchen Situation müssen Sie nämlich damit rechnen, dass der zu Überholende ausschwenkt, um beispielsweise Schlaglöchern auszuweichen.
  • Wetter: Bei schlechten Wetterverhältnissen sollten Sie einen größeren Seitenabstand lassen.
  • Eigenart des Eingeholten: Handelt es sich um einen Fußgänger, Radfahrer, ein Motorrad oder einen anderen Pkw? Zeigt die Person Anzeichen für eine unsichere Fahrweise?

Bei guten Fahrbahnverhältnissen, wenn kein schlechtes Wetter herrscht und die Überholgeschwindigkeit nicht zu hoch ist, sollten Autofahrer zusammenfassend den folgenden Seitenabstand beim Überholen einhalten:

  • Abstand zu Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen: innerorts mindestens 1,5 m, außerorts mindestens 2 m (gemäß § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO gilt Letzteres nicht, wenn Fahrradfahrer wartende Kraftfahrzeuge an Kreuzungen rechts überholen oder sich daneben stellen.)
  • Abstand zu einspurigen Fahrzeugen wie einem Motorrad: mindestens 1,5 m
  • Abstand zu Pkw oder Lkw: mindestens 1,0 m
  • Abstand zu wartenden Schul- und Linienbussen: mindestens 2,0 m

Auch wenn Sie an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, ist ein ausreichender Seitenabstand wichtig. Ein Abstand von einem Meter muss hierbei jedoch nicht zwingend eingehalten werden. Oftmals werden rund 0,5 Meter als ausreichend angesehen.

Welche Sanktionen fallen an, wenn der Seitenabstand nicht eingehalten wird?

Der Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern sollte möglichst groß sein.
Der Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern sollte möglichst groß sein.

Grundsätzlich werden 30 Euro Bußgeld fällig, wenn Sie beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern auf der Straße einhalten.

Besonders harte Sanktionen werden angeordnet, wenn es sich bei den zu Überholenden um ein Kind, eine hilfebedürftige Person oder einen älteren Menschen handelt.

Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Außerdem droht ein Punkt in Flensburg.

Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an. Auch in diesem Fall wird ein Punkt ins Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.

Welcher Seitenabstand ist beim Parken einzuhalten?

Nicht nur beim Vorbeifahren und Überholen ist zu beachten, dass Sie den nötigen Seitenabstand nicht unterschreiten – auch beim Parken ist in diesem Zusammenhang einiges zu beachten.

Zum einen dürfen Sie nicht zu nah an anderen Fahrzeugen parken. Nur so ist gegeben, dass andere Personen problemlos in Ihr Auto ein- und aussteigen können und die Parklücke ohne Schwierigkeiten wieder verlassen können. Hierzu ist laut Gesetz kein Wert festgelegt. Meist wird zu einem Abstand von 70 Zentimetern je Seite geraten.

Zum anderen sollten Sie beim Halten und Parken am Fahrbahnrand vorsichtig sein. Lassen Sie hier nicht zu viel Seitenabstand zum Bordstein. Laut § 12 Abs. 4 StVO gilt nämlich folgende Regel:

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.”

Als Faustregel gilt: Lassen Sie beim Halten und Parken höchstens einen Abstand von 30 Zentimetern zum Bordstein. Ansonsten könnte Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro drohen.

Auch der Abstand zum Vordermann ist von Bedeutung

Gerade Lkw sollten einen ausreichenden Seitenabstand beachten.
Gerade Lkw sollten einen ausreichenden Seitenabstand beachten.

Beim Thema “Abstandsvergehen” denken die meisten Autofahrer aber wohl nicht an den Seitenabstand, sondern an den Abstand zum Vordermann. Häufig wird an Autobahnen überprüft, ob Fahrzeugführer genügend Platz zum vorausfahrenden Kfz lassen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt generell, dass der Mindestabstand gleich der in einer Sekunde gefahrenen Strecke betragen soll. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wären dies rund 15 Meter bzw. etwa drei Pkw-Längen.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind die meisten Fahrer schneller unterwegs, dementsprechend größer sollte der Abstand ausfallen. Als Faustregel gilt, dass der Abstand dem halbem Tachowert entsprechen sollte. Fahren Sie also beispielsweise 120 km/h, sollten Sie mindestens 60 Meter hinter dem Vorausfahrenden bleiben.

Denken Sie also daran: Achten Sie nicht nur darauf, den nötigen Abstand zum Vordermann einzuhalten. Gerade beim Überholen ist es wichtig, dass ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern besteht, der an die jeweilige Situation und die Umstände anzupassen ist. Nur so kann die Sicherheit aller Beteiligten gewährleistet werden.

Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike hat ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn erworben und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Dabei besteht ihr Anspruch darin, Informationen unter anderem zu Kfz-Versicherungen und zur Autofinanzierung leicht verständlich aufzubereiten.

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