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Warnzeichen und Beleuchtung: Regeln und Bußgelder im Überblick

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 17 Minuten

Bußgeldkatalog für Beleuchtung und Warnzeichen

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­bot
Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt Beleuchtung nicht vor­schrifts­mäßig benutzt oder nicht recht­zeitig abge­blendet oder Beleuch­tungs- ein­rich­tungen in ver­decktem oder be­schmutz­tem Zu­stand benutzt 20 €
...mit Gefähr­dung25 €
...mit Sachbe­schädigung35 €
Nur mit Stand­licht oder auf einer Straße mit durch­gehender, ausrei­chender Beleuch­tung mit Fern­licht gefahren
10 €
...mit Gefähr­dung15 €
...mit Sachbe­schädigung35 €
Kein Abblend­licht am Tage trotz Sicht­behin­derung durch Nebel, Schnee­fall, Regen benutzt
...innerorts25 €
...außerorts60 €1
Ohne Abblend­licht im Tun­nel gefahren10 €
Haltendes Fahr­zeug nicht vorschrifts­mäßig be­leuchtet20 €
...mit Sachbe­schädigung35 €
Fahrtrichtungsan­zeiger nicht wie vorge­schrieben benutzt (ver­gessen zu "blinken")10 €
Warnblink­anlage miss­braucht5 €
Hupe und Licht­hupe miss­braucht5 €
...mit Beläs­tigung10 €
Unerlaubte Schall­zeichen eingesetzt10 €
Nebelschein­werfer miss­bräuchlich benutzt20 €
...mit Gefährdung25 €
...mit Sachbe­schädigung35 €
mit eingeschal­teter Nebel­schlussleuchte gefahren, obwohl die Sicht nicht durch Nebel behindert war20 €
...mit Gefährdung25 €
...mit Sachbe­schädigung35 €

Spezielle Infos zur Beleuchtung bei anderen Fahrzeugen:

FAQ: Beleuchtung und Warnzeichen

Ist die Beleuchtung am Fahrzeug gesetzlich geregelt?

Ja. In der StVZO ist in § 49a bestimmt, welche Beleuchtung an Fahrzeugen vorhanden sein muss. In § 17 StVO ist dann festgelegt, wann die Beleuchtung einzusetzen ist. Welche lichttechnischen Einrichtungen ein Fahrzeug haben muss, erfahren Sie hier.

Wann müssen Sie die Beleuchtung am Fahrzeug einschalten?

Die Beleuchtung am Fahrzeug ist immer dann einzuschalten, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern. Das kann gemäß § 17 StVO bei Dämmerung, Dunkelheit oder bei Nebel, Regen und Schnee der Fall sein. Hier lesen Sie mehr zum richtigen Einsatz der Beleuchtung.

Drohen Bußgelder, wenn die Beleuchtung nicht oder falsch verwendet wird?

Ja. Schalten Sie die Beleuchtung nicht oder falsch ein, müssen Sie mit Sanktionen zwischen 5 Euro und 60 Euro rechnen. Wann welche Verwarn- oder Bußgelder anfallen, zeigt die Tabelle hier.

Ratgeber: Schallzeichen und Beleuchtung am Fahrzeug

autobeleuchtung
Vordere Autobeleuchtung

Im Straßenverkehr spielen die Beleuchtung und Warnzeichen (Hupe, Lichthupe) eines jeden Fahrzeuges eine überaus wichtige Rolle. Entsprechend ist auch jeder PKW-Fahrer dazu angehalten, die Beleuchtung am Fahrzeug ordnungsgemäß zu benutzen und auf dessen einwandfreier Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.

Doch wann kommen Nebelscheinwerfer und die Nebelschlussleuchte überhaupt zum Einsatz? Wie kann ich das Abblendlicht am Auto richtig einstellen und was gibt es bei der Lichtfahrpflicht zu beachten? Wer nicht aufpasst oder sich nicht ordnungsgemäß verhält, für den sieht der Bußgeldkatalog entsprechende Konsequenzen vor. In unserem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Beleuchtung und Warnzeichen am Auto, deren Benutzung, Auszüge aus der Bußgeldtabelle und Hinweise zum Bußgeldrechner.

Fahrzeugbeleuchtung

Die Fahrzeugbeleuchtung eines Kraftfahrzeuges sorgt für mehr Sicherheit im Verkehr. Abblendlicht, Fernlicht und Co. sind Beispiele für die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrzeugen und notwendig, damit man bei schlechten Witterungsverhältnissen, Dämmerung oder Dunkelheit von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen wird bzw. um selber genug zu sehen.

Für alle Fahrzeuge gibt es eine Standardbeleuchtung, die jeweils vorgeschrieben ist. Darüber hinaus sind noch zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug möglich. Im Folgenden wird die Standardbeleuchtung an Personenkraftwagen aufgezeigt.

PKW Standardbeleuchtung nach vorn (Frontleuchten, jeweils zwei)

  • Abblendlicht (früher auch Fahrlicht genannt) hat die Funktion, die Fahrbahn auszuleuchten und sorgt dafür, dass man selbst gesehen wird. Zudem wird durch das Abblendlicht eine Blendung des Gegenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer vermieden.
  • Standlicht (auch Begrenzungslicht genannt) muss zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht leuchten. So wird sichergestellt, dass bei einem Ausfall einer anderen Fahrzeugbeleuchtung (Abblendlicht, Fernlicht) vom Gegenverkehr zumindest die Umrisse des eigenen Fahrzeugs wahrgenommen werden können. Ansonsten ist das Standlicht zur Beleuchtung eines stehenden Fahrzeugs vorgesehen, wobei die Lichtstärke des Standlichts nach vorne nur einige Prozent des Abblendlichts entspricht. Auf der Rückseite des Fahrzeugs wird das Standlicht oftmals in Kombination mit der Kennzeichenbeleuchtung bzw. Parklicht kombiniert eingeschaltet.
  • Fernlicht befindet sich neben dem Abblendlicht und ist zwingend vorgeschrieben. Es dient zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn, wenn dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden.
  • ggf. Parklicht, diese Fahrzeugbeleuchtung lässt sich bei abgezogenem Zündschlüssel einschalten, wobei es sich im Gegensatz zum Standlicht um ein einseitig leuchtendes Licht handelt.
  • Fahrtrichtungsanzeiger in orangener Farbe, umgangssprachlich besser als Blinklicht bzw. Blinker bekannt. Der Fahrtrichtungsanzeiger bzw. Blinker dient dazu, andere Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr über eine Änderung der Fahrtrichtung zu informieren oder diese durch das Blinken anzukündigen.
  • ggf. Nebelscheinwerfer, diese breitstrahlenden Scheinwerfer sind tiefer am Auto angebracht und verfügen über eine speziell ausgebildete Streuscheibe. Sie haben die Funktion, bei Sichtbehinderung bzw. schlechter Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen eine Selbstblendung zu vermeiden.
  • ggf. Kurvenlicht, hierbei handelt es sich um Zusatzscheinwerfer die während einer Kurvenfahrt unter 40 km/h oder Betätigung des Blinkers den Fahrbahnrand asynchron zur Fahrbahnseite ausleuchten. Mit dieser Technik soll durch das bessere Sichtfeld die Fahrsicherheit bei Dunkelheit erhöht werden. Das Kurvenlicht ist in der Regel mit dem Nebelscheinwerfer kombiniert verbaut.
  • ggf. Weitstrahler, die ein zusätzliches Fernlicht darstellen
  • ggf. Tagfahrlicht (auch Licht am Tag genannt) ist eine Fahrzeugbeleuchtung, die sich automatisch beim Einschalten der Zündung einschaltet und beim Einschalten der Hauptbeleuchtung ausgeschaltet wird. Somit wird das Tagfahrtlicht automatisch nur für Fahrten bei guten Sichtverhältnissen eingesetzt. Im Vergleich zum Abblendlicht ist die Lichtleistung und Leistungsaufnahme des Tagfahrlichts geringer.

PKW Standardbeleuchtung nach hinten (Rückleuchten)

Die Beleuchtung am Auto hinten: der Rückfahrscheinwerfer
Die Beleuchtung am Auto hinten: der Rückfahrscheinwerfer
  • zwei rote Schlussleuchten
  • zwei rote Bremsleuchten, die deutlich stärker als das Schlusslicht leuchten. Seit 1998 müssen alle Neuwagen über eine dritte Bremsleuchte verfügen, die sich in der Mitte des Hecks befindet und dessen Höhe über der der anderen Bremsleuchten liegt.
  • zwei Fahrtrichtungsanzeiger (bzw. Blinklicht, Blinker) in Orange, analog zur vorderen Fahrzeugbeleuchtung
  • zwei Rückstrahler in Rot mit Retroreflexion, die das einfallende Licht reflektieren
  • Kennzeichenbeleuchtung (auch Kennzeichenleuchte genannt) beleuchtet das hintere KFZ-Kennzeichen in weißer Farbe und gewährt einer besseren Ablesbarkeit auch bei Dunkelheit. Als Alternative kann ein selbstleuchtendes Nummernschild angebracht werden.
  • eine oder zwei Nebelschlussleuchte(n) in Rot, die 40-fach stärker als die herkömmlichen Schlussleuchten strahlt. So wird eine bessere Erkennung des Fahrzeugs auch bei schlechter Sicht gewährleistet.
  • eine oder zwei Rückfahrscheinwerfer (auch Rückfahrlicht genannt) in Weiß, die ausschließlich bei eingelegtem Rückwärtsgang strahlen dürfen. So wird anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt bzw. eine Rückwärtsfahrt beginnt.

PKW Standardbeleuchtung zur Seite

  • ggf. seitliche Fahrtrichtungsanzeiger (bzw. Blinklicht, Blinker) in Orange, die meist weit vorne/Außenspiegel des Fahrzeugs angebracht sind
  • ggf. Seitenmarkierungsleuchten (SML) in Rot oder Orange, die den Fahrzeugumriss in der Dunkelheit besser darstellen und meist an das Abblendlicht gekoppelt sind. Diese Fahrzeugleuchten gibt es sowohl für den vorderen als auch hinteren Fahrzeugteil, wobei die vorderen in orange leuchten, die hinteren in Rot.

Autobeleuchtung: Wann muss welches Licht eingeschaltet/betätigt werden?

Autofahren bei Regen ist vor allem ohne Beleuchtung sehr gefährlich.
Autofahren bei Regen ist vor allem ohne Beleuchtung sehr gefährlich.

Die Fahrzeugbeleuchtung spielt im Straßenverkehr eine wichtige Rolle. Sie fungiert als Warnzeichen und zugleich werden andere Verkehrsteilnehmer besser sichtbar. Besonders bei Dunkelheit/nachts muss während der Fahrt das richtige Licht eingeschaltet sein, um sich einerseits selber durch das verbesserte Sichtfeld sicherer und besser im Straßenverkehr zu bewegen, andererseits, um auf sich aufmerksam zu machen.

Doch natürlich gibt es noch viele weitere Situationen, bei denen das Licht notwendig ist, wie beispielsweise im Tunnel, bei Regen, Nebel oder Dämmerung. Doch wann und welche Fahrzeugbeleuchtung müssen Sie im Straßenverkehr benutzen?

Tagfahrlicht: Wann einschalten?

Für das Tagfahrlicht, auch Licht am Tag, gibt es keine vorgeschriebenen Bestimmungen, zumal es  beim Einschalten der Zündung automatisch angeht. Somit ist die Fahrzeugbeleuchtung nicht nur bei Dunkelheit oder schlichten Witterungsverhältnissen eingeschaltet, sondern selbst wenn tagsüber gute Sichtverhältnissen herrschen. Wird die Hauptbeleuchtung aktiviert, geht das Tagfahrlicht automatisch aus. Die Leuchtstärke ist im Vergleich zum Abblendlicht deutlich schwächer.

In vielen Ländern ist eine Lichtpflicht auch am Tage vorgeschrieben, jedoch nicht in Deutschland. Hier gibt es nur eine Empfehlung, dennoch schalten viele Autofahrer, deren Fahrzeug nicht mit Tagfahrleuchten ausgestattet ist, das Abblendlicht auch am Tage ein.

Abblendlicht: Wann einschalten?

Wer kein Tagfahrlicht hat, sollte am besten schon tagsüber mit Abblendlicht fahren. Es ist aber in Deutschland nicht verpflichtend. Durch die Abblendscheinwerfer wird die Fahrbahn ausgeleuchtet und sollte immer bei Dämmerung, im Morgengrauen oder bei Dunkelheit angeschaltet werden. Auch das Abblendlicht darf den Gegenverkehr nicht blenden. Das Abblendlicht ist so konzipiert, das es die Sichtweite bis maximal 50 Metern gewährleistet, wobei es den Gegenverkehr nicht blenden darf. Wer das Abblendlicht trotz Sichtbehinderung am Tage nicht vorschriftsmäßig nutzt, dem droht im Bußgeldkatalog Beleuchtung und Warnzeichen das höchste Bußgeld. So ist für ein Vergehen innerorts mit 25 Euro Bußgeld zu rechnen, außerorts sind es sogar 60 Euro und zusätzlich gibt es 1 Punkt in Flensburg.

Fernlicht: Wann einschalten?

Fernlicht ist vor allem während der nächtlichen Fahrt auf Landstraßen sehr hilfreich, da der einsehbare Bereich und damit die Sicherheit erhöht wird. Es darf aber nur dann eingeschaltet werden, wenn weder vorausfahrende noch entgegenkommende Fahrzeuge sowie andere Verkehrsteilnehmer wie Passanten oder Radfahrer geblendet werden. Darüber hinaus darf das Fernlicht auch bei einer durchgehenden Straßenbeleuchtung sowie innerorts nicht aktiviert werden.

Auf der Autobahn kann das Fernlicht dann eingesetzt werden, wenn der Mittelstreifen lichtdicht ist. Zudem kann das Fernlicht als Signalleuchte (Lichthupe) und somit als Warnzeichen für andere Verkehrsteilnehmer benutzt werden. Beim Einschalten des Fernlichts erscheint eine blaue Kontrollleuchte auf den Armaturen.

Bei dichtem Nebel oder Schnee ist der Einsatz des weiß strahlenden Fernlichts dagegen kontraproduktiv, da es reflektiert und der Fahrer geblendet werden kann.

Nebelscheinwerfer: Wann einschalten?

Der Nebelscheinwerfer, der in einem gelblichen Licht scheint, darf nicht nur bei Nebel, sondern generell bei schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden. Somit ist der Nebelscheinwerfer auch bei starkem Regen oder Schneefall erlaubt, wobei zusätzlich immer auch das Abblendlicht aktiv sein muss. Eine Aktivierung der Nebelscheinwerfer wird auf den Instrumenten durch eine orangene Signalleuchte angezeigt, wobei man beim Einschalten aber vorsichtig sein muss. Der Schalter ist bei den meisten Fahrzeugen zweistufig, wobei der erste Druck den Nebelscheinwerfer aktiviert, während durch den zweiten Druck die Nebelschlussleuchte an geht. Letztere darf aber nur in bestimmten Fällen eingeschaltet sein.

Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht nutzen?

In Deutschland ist es nicht erlaubt, Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht zu nutzen. Nebelscheinwerfer dürfen Sie nur dann einschalten, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern. Das ist z.B. der Fall, wenn die Sicht durch Schnee, Regen oder Nebel behindert ist. Wer die Scheinwerfer missbräuchlich benutzt, riskiert ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro.

Nebelschlusslicht: Wann einschalten?

Für die Nebelschlussleuchte, die zur hinteren Fahrzeugbeleuchtung gehört, gelten strenge Vorschriften, denn sie gibt ein sehr helles rotes Licht von sich und kann den nachfolgenden Verkehr stark blenden. Daher darf die Nebelschlussleuchte erst bei einer Sichtweite von unter 50 Metern angeschaltet werden. Doch wie lässt sich eine Sichtweite von 50 Metern aus dem Auto heraus einschätzen? Hierfür gibt es zwei Orientierungshilfen:

  • Leitpfosten am Straßenrand, die 50 Meter auseinander aufgestellt sind
  • Fahrbahnmarkierungen in der Mitte, die auf Landstraßen im Abstand von 12 Metern bzw. auf Autobahnen im Abstand von 18 Metern auseinander liegen

Wer die Nebelschlussleuchte trotz ausreichend guter Sicht einschaltet, muss laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 20 bis 35 Euro rechnen. Gleiches gilt natürlich auch, wenn man nach dem Durchfahren eines dichten Nebelfeldes vergisst, die Nebelschlussleuchte auszuschalten. Zudem immer daran denken, dass bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt.

Fahrtrichtungsanzeiger: Wann einschalten?

Fahrtrichtungsanzeiger, umgangssprachlich Blinker genannt, müssen beim Abbiegen, Spurwechsel, Anhalten oder beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr eingesetzt werden. Beim Anhalten ist immer in die Richtung zu blinken, in der angehalten wird. Hält also ein Auto auf der rechten Spur am rechten Fahrbahnrand, muss es nach rechts blinken. Wird der Blinker nicht vorschriftsmäßig benutzt, sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 10 Euro vor. Ist der Blinker defekt, wird schon ein höheres Bußgeld von 15 Euro verhängt.

Bußgeldkatalog Beleuchtung: Welche Strafen drohen bei Verstößen?

unfall wegen unzureichender beleuchtung
Vor allem während der Dunkelheit spielt die Beleuchtung eine wichtige Rolle für die Sicherheit

Werden Abblendlicht, Warnzeichen und Co. nicht ordnungsgemäß benutzt, sieht der Bußgeldkatalog für Beleuchtung und Warnzeichen Strafen vor, wobei diese im Vergleich zu anderen Bußgeldkatalogen des Straßenverkehrs eher niedrig ausfallen. Ein Fahrverbot droht laut dieser Bußgeldtabelle zwar nicht, dennoch ist es zwingend notwendig, dass jeder Verkehrsteilnehmer die Beleuchtung seines Fahrzeugs sachgemäß benutzt, da der Verkehr in erster Linie visuell wahrgenommen wird.

Vor allem während der Dunkelheit bzw. der Nacht sowie bei schlechten Wetterverhältnissen ist es umso wichtiger.

Wird die Fahrzeugbeleuchtung nicht richtig eingesetzt, kommt es nicht nur zur Behinderung der eigenen Sicht, sondern darüber hinaus kann es passieren, dass man von anderen Verkehrsteilnehmern zu spät wahrgenommen wird. Die Folge können schwere Unfälle sein.

Entsprechend sehen die StVO und der Bußgeldrechner für den Bußgeldbescheid folgendes Strafmaß bei genannten Verstößen vor:

  • Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt: 20 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 25 Euro Bußgeld
  • mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld
  • Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren: 10 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 15 Euro Bußgeld
  • mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld
  • Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen
  • innerorts: 25 Euro Bußgeld
  • außerorts: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Ohne Abblendlicht im Tunnel fahren: 10 Euro Bußgeld
  • Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet: 20 Euro Bußgeld
  • mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld
  • Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10 Euro Bußgeld
Der Fahrtrichtungsanzeiger wird umgangssprachlich Blinker genannt
Der Fahrtrichtungsanzeiger wird umgangssprachlich Blinker genannt

Warnzeichen: Richtiger Einsatz von Warnblinkanlage, Lichthupe und Hupe

Der Warnblinker wird mal eben kurz beim Halten in der zweiten Spur zweckentfremdet, der langsam fahrende Vordermann mit der Lichthupe zum Platz machen aufgefordert oder der Nachbar per Hupe gegrüßt: Wohl jeder Autofahrer missbraucht dann und wann wissentlich die Schall- und Warnzeichen seines Autos. Das ist aber alles andere als ein Kavaliersdelikt, zumal der Bußgeldkatalog nicht umsonst Bußgelder für eine nicht vorschriftsmäßige Benutzung von Warnblinkanlage, Lichthupe oder Hupe vorsieht. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, was erlaubt ist und was nicht.

Warnblinkanlage: Wann benutzen?

Wie der Name Warnblinkanlage schon sagt, handelt es sich hierbei um ein Warnzeichen für andere Verkehrsteilnehmer. Entsprechend ist die Benutzung in der StVO auch eindeutig geregelt. An die Regelungen sollten sich Autofahrer auch halten, nicht nur, um eine Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog zu umgehen, sondern auch um andere Verkehrsteilnehmer nicht grundlos zu verunsichern.

Die Warnblinkanlage darf nur dann eingeschaltet werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das Blinken auf Gefahren aufmerksam gemacht werden sollen. Das Parken in zweiter Spur, um schnell beim Kiosk oder Bäcker Besorgungen zu tätigen, zählt natürlich nicht dazu.

In der StVO (§ 15 und 16) wird der Einsatz der Warnblinkanlage genau geregelt. In folgenden Situationen ist das Warnzeichen erlaubt bzw. vorgesehen:

  • im Fall einer Panne an einer Stelle, an der das Fahrzeug nicht unmittelbar als stehendes Hindernis zu erkennen ist, muss die Warnblinkanlage eingeschaltet werden
  • um den nachfolgenden Verkehr auf ein Stauende aufmerksam zu machen, ist der Einsatz der Warnblinklichter erlaubt
  • wenn man auf einer schnell befahrenen Straße beispielsweise aufgrund eines technischen Defekts deutlich langsamer als andere Verkehrsteilnehmer unterwegs ist, ist die Warnblinkanlage zu aktiveren
  • auch beim Abschleppen haben beide Fahrzeuge das Warnblinklicht einzuschalten
Der Warnblinker ist ein Warnzeichen für andere Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel im Falle einer Panne
Der Warnblinker ist ein Warnzeichen für andere Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel im Falle einer Panne
Warnblinkanlage: Welche Strafe bei Missbrauch?

Der Missbrauch der Warnblinkanlage wird mit einem Bußgeldbescheid und einem Bußgeld von 5 Euro bestraft. Im Übrigen handelt es sich hierbei um das geringste Strafmaß im Bußgeldkatalog Beleuchtung und Warnzeichen, was aber natürlich kein Grund ist, die Regeln der StVO zu missachten.

Lichthupe

In gewissen Verkehrssituationen ist der Einsatz der Lichthupe erlaubt. Aber wann? Und wann liegt in Verwendung der Lichthupe eine Nötigung vor? Was sieht der Bußgeldkatalog bei Missbrauch der Hupe vor? Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Lichthupe.

Wann ist die Lichthupe erlaubt?

Wenn das Fernlicht kurz betätigt wird, kommt es zu einem Aufblenden des Scheinwerfers, womit man schnell die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer erlangt. In der StVO ist der Begriff Lichthupe jedoch nicht existent, vielmehr ist hier die Rede von einem sogenannten Warnzeichen.

Man darf die Lichthupe als Warnzeichen immer dann einsetzen, wenn man sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht. Auch zum Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Lichthupe durchaus gestattet, wobei viele denken, dass es sich gleich um eine Nötigung handelt und als Bedrängung verstanden wird.

Doch entscheidend ist, in welchem Zusammenhang die Lichthupe eingesetzt wird. Denn erst wenn die Lichthupe zusammen mit dichtem Auffahren und/oder Blinker setzen benutzt wird, um auf den Vordermann Druck auszuüben, handelt es sich um eine Nötigung, die ein klarer Verstoß gegen die StVO darstellt. Die Lichthupe alleine, die von Rasern vor allem auf der Autobahn eingesetzt wird, ist dagegen noch keine Nötigung.

Richtiges Verhalten bei Lichthupe

Wer von seinem Hintermann beispielsweise mit Lichthupe auf der Autobahn angewiesen wird, die Fahrbahn frei zu geben, sollte ruhig und gelassen reagieren. Angesichts von Geschwindigkeiten meist jenseits der 100 km/h jedoch nicht immer einfach. Dennoch ist es wichtig, dass Sie sich einen Überblick über die Lage verschaffen und wenn es der Verkehr erlaubt, die Spur wechseln. Keinesfalls sollte man den Hintermann weiter provozieren (bspw. durch leichtes Bremsen), auch wenn man selber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fährt.

Dabei ist aber auch zu bedenken, dass man sich immer an das Rechtsfahrgebot hält und nicht unnötig die linke Spur auf der Autobahn blockiert wird und man durch sein langsameres Fahrtempo eine Behinderung für andere Fahrer darstellt. Wenn die rechte Spur frei ist, ist immer auf dieser Fahrbahn zu fahren. Andernfalls droht genau wie im Falle der Nötigung durch Lichthupe und zu dichtes Auffahren ein Bußgeld.

Wenn man sich selber in einem Überholvorgang befindet und deshalb die linke Spur nutzt, sollte man sich durch die Lichthupe nicht bedrängen lassen oder gar unkontrolliert auf den rechten Fahrstreifen ziehen. In solch einer Situation hat das Fahrzeug hinter Ihnen zu warten, bis das Überholmanöver abgeschlossen wurde.

Lichthupe: Welche Strafe bei Missbrauch?

Der Missbrauch der Lichthupe, egal ob außerhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaften, wird laut Bußgeldrechner mit einem Bußgeld von 5 Euro bestraft. In Verbindung mit einer Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer, beispielsweise bei der Lichthupe auf der Autobahn in Kombination mit Drängeln, verdoppelt sich der Bußgeldbescheid auf ein Bußgeld von 10 Euro.

Hupe / Schallzeichen

Das Warnzeichen Hupe wird laut StVO als Schallzeichen bezeichnet
Das Warnzeichen Hupe wird laut StVO als Schallzeichen bezeichnet

Genau wie bei der Lichthupe sieht die StVO auch das Wort Hupe nicht vor, stattdessen lautet die offizielle Bezeichnung Schallzeichen. Das Wort verdeutlicht den Verwendungszweck der Hupe: So ist diese dafür gedacht, um Warnzeichen durch Schall zu geben. Zudem ist in der StVO eindeutig definiert, wann Verkehrsteilnehmer durch Hupen innerorts oder Hupen außerorts ein Warnzeichen geben dürfen.

Wann ist Hupen erlaubt?
  • Hupen innerorts: Hupen innerorts ist nur bei einer Gefährdungssituation erlaubt
  • Hupen außerorts: Auch beim Hupen außerorts gilt das Warnprinzip, wobei man zudem durch ein kurzes Hupen einen Überholvorgang ankündigen darf.

Die identischen Vorschriften gelten übrigens auch für die Lichthupe.

Hupe: Welche Strafe bei Missbrauch?

Wird die Hupe nicht ausschließlich genutzt, um andere Verkehrsteilnehmer vor einer drohenden Gefahr zu warnen oder um außerhalb geschlossener Ortschaften den eigenen Überholvorgang anzukündigen, handelt es sich laut deutschem Verkehrsrecht um eine Ordnungswidrigkeit, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz in Höhe von 5 Euro festgelegt ist. Wird die Hupe ohne triftigen Grund betätigt und entsteht daraus eine Gefahrensituationen für den Verkehr, kann die Strafe im Einzelfall deutlich höher ausfallen. Auch wenn beispielsweise Radfahrer durch das Hupen zum Platz machen aufgefordert werden sollen und diese aufgrund von Schreckhaftigkeit stürzen, droht ebenfalls ein bedeutend höheres Bußgeld.

Im Bußgeldkatalog Hupe ist festgelegt, dass ein Einsatz unerlaubter Schallzeichen mit 10 Euro bestraft wird. Hupen dürfen nicht aus einer Folge verschiedener Töne bestehen.

Auch wenn es von der Polizei oftmals toleriert wird, stellen folgende Beispiele, in denen Autofahrer oft die Hupe nutzen, eine Ordnungswidrigkeit dar:

  • Hupkonzert im Autokorso nach dem sportlichen Erfolg (beispielsweise bei Fußballwelt- und europameisterschaften)
  • Hupkonzert im Geleitzug eines frisch vermählten Ehepaares, um „Böse Geister“ zu vertreiben
  • Hupen zum Grüßen von Bekannten oder Freunden an der Straße
  • Hupen, um den Vordermann an der Ampel auf das grüne Signallicht aufmerksam zu machen
  • Hupen, wenn man sich über die falsche Verhaltensweise eines anderen Verkehrsteilnehmers beschweren und diesen darauf aufmerksam machen will

Lichtpflicht in Deutschland

Gerade im Herbst und Winter, wenn es wieder früher dunkel wird, müssen Autofahrer das Licht öfter einschalten. Doch was ist mit der Tagfahrlicht-Pflicht? Muss man nicht auch bei guten Sichtverhältnissen und generell auch tagsüber mit Licht fahren? Ganz egal, wie das Wetter ist? In weiten Teilen Europas gibt es die Vorschrift, dass auch tagsüber mit Licht zu fahren ist, doch wie sieht es in Deutschland aus? Gerade das Thema Tagfahrlicht-Pflicht sorgt bei vielen deutschen Autofahrern für eine große Verwirrung, was nicht zuletzt ständigen Gesetzesänderungen zu verdanken ist.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland für Autofahrer nur die Empfehlung, am Tag mit Licht zu fahren. Eine Tagfahrtlicht Pflicht bzw. Ganztages Lichtpflicht gibt es nicht. Gleiches gilt übrigens auch für Frankreich und Großbritannien, während im überwiegenden restlichen Europa strengere Vorgaben existieren.

Dennoch wurde hierzulande im Jahr 2011 ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Sicherheit auf den Straßen unternommen und so müssen alle typisierten PKW- und Transportmittel (nicht alle Neuwagen, wie fälschlicherweise oft behauptet wird) mit Tagfahrtlicht ausgestattet sein. Das Tagfahrtlicht bzw. die Tagfahrleuchten dürfen aber nicht mit dem Abblendlicht verwechselt werden, da es sich um eine Ergänzung in der Fahrzeugbeleuchtung handelt.

Das Tagfahrlicht ist in der Fahrzeugfront eingebaut und schaltet sich automatisch mit dem Motor ein. Wird die Hauptbeleuchtung eingeschaltet, gehen die Tagfahrleuchten aus. Im Vergleich zum Abblendlicht ist die Leuchtleistung und Leistungsaufnahme beim Tagfahrtlicht deutlich geringer und hat den primären Zweck, dass das Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern besser gesehen wird.

Fahrer älterer Fahrzeuge, die die Tagfahrleuchten nicht an Bord haben, müssen jedoch keine Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog befürchten und sind somit auch nicht verpflichtet, diese Lichtkonstruktion nachträglich im Fahrzeug einbauen zu lassen. Wer jedoch auf der sicheren Seite sein will, sollte ein Nachrüsten in Erwägung ziehen oder tagsüber mit Abblendlicht fahren.

Bußgeldtabelle zur Lichtpflicht in Europa

Das Tagfahrlicht ist auch ein Warnzeichen und gilt in vielen europäischen Ländern
Das Tagfahrlicht ist auch ein Warnzeichen und gilt in vielen europäischen Ländern

In vielen europäischen Ländern sind Autofahrer verpflichtet, das ganze Jahr auch tagsüber und auf allen Straßen das Abblendlicht einzuschalten. Wer die Tagfahrlicht Pflicht verletzt, dem droht je nach Bußgeldkatalog ein Bußgeld, das sich bis auf 190 Euro belaufen kann. Wenn Sie eine Reise mit dem Auto oder allgemein das nächste Mal mit dem Auto auf Europas Straßen unterwegs sind, sollten Sie sich im Vorfeld über das jeweils geltenden Verkehrsrecht informieren, denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

In Italien und den skandinavischen Ländern (mit Ausnahme von Norwegen) dürfen Tagfahrleuchten verwendet werden. Ausdrückliche Regelungen für andere Länder mit Lichtpflicht sind dagegen nicht bekannt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte dort dennoch immer besser mit Abblendlicht gefahren werden.

Für folgende Länder gilt tagsüber auf allen Straßen Lichtpflicht:

  • Bosnien-Herzegowina – Bußgeld bei Verstoß: 15 Euro
  • Bulgarien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 25 Euro
  • Dänemark – Bußgeld bei Verstoß: ca. 135 Euro
  • Estland – Bußgeld bei Verstoß: ca. 190 Euro
  • Finnland: Bußgeld bei Verstoß: 50 Euro
  • Island – Bußgeld bei Verstoß: ca. 30 Euro
  • Lettland – Bußgeld bei Verstoß: ca. 7 Euro
  • Litauen – Bußgeld bei Verstoß: ca. 15 Euro
  • Mazedonien – Bußgeld bei Verstoß: 35 Euro
  • Montenegro – Bußgeld bei Verstoß: 30 Euro
  • Norwegen – Bußgeld bei Verstoß: ca. 265 Euro
  • Polen – Bußgeld bei Verstoß: ca. 25 Euro
  • Schweden – Bußgeld bei Verstoß: ca. 60 Euro
  • Schweiz – Bußgeld bei Verstoß: ca. 40 Franken
  • Serbien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 30 Euro
  • Slowakei – Bußgeld bei Verstoß: ab 60 Euro
  • Slowenien – Bußgeld bei Verstoß: ab 40 Euro
  • Tschechien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 60 Euro

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt tagsüber auf allen Autobahnen und außerorts Lichtpflicht:

  • Italien – Bußgeld bei Verstoß: ab 41 Euro
  • Rumänien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 20 Euro
  • Russland – Bußgeld bei Verstoß: bis ca. 200 Euro
  • Ungarn – Bußgeld bei Verstoß: ca. 35 Euro

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt tagsüber im Winter Lichtpflicht:

  • Kroatien (letzter Sonntag im Oktober bis zum letzten Sonntag im März des Folgejahres) – Bußgeld bei Verstoß: ca. 40 Euro
  • Moldawien (November bis März des Folgejahres ) – Bußgeld bei Verstoß: ca. 13 Euro

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt ganzjährig eine Empfehlung zum Fahren mit Licht:

  • Deutschland
  • Frankreich
  • Großbritannien

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt keine Lichtpflicht / keine Empfehlung:

  • Albanien
  • Belgien
  • Griechenland
  • Irland
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Österreich
  • Türkei
  • Ukraine

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Hinweis: In Frankreich, Spanien und den Niederlanden sowie fast allen osteuropäischen Staaten müssen Autofahrer in ihrem Fahrzeug Ersatzlampen mit sich führen.

Abblendlicht richtig einstellen

Um die Sicherheit im Straßenverkehr nicht unnötig zu gefährden, ist es wichtig, dass das Abblendlicht richtig eingestellt ist. Andernfalls besteht für den Gegenverkehr Blendgefahr, wodurch die Unfallgefahr erhöht wird. Doch längst nicht jeder PKW-Besitzer ist sich seiner Pflicht bewusst und achtet auf eine einwandfreie Einstellung der Scheinwerfer, wobei diese enorm wichtig ist:

  • Ist das Abblendlicht zu niedrig eingestellt, verliert der Fahrer (entscheidende) Meter der Sichtweite
  • Ist das Abblendlicht zu hoch eingestellt, wird sowohl der Gegenverkehr als auch der Vordermann über die Rückspiegel geblendet.

Doch wie kann man selber feststellen, ob das Licht ideal eingestellt ist, ohne das man sich ein teures Messgerät kaufen muss?

Falsche Abblendlicht-Einstellung erkennen

Die Scheinwerfer müssen in einem bestimmten Neigungswinkel eingestellt sein, der vom Hersteller vorgegeben wird. In der Regel beträgt der Neigungswinkel 1,2 Prozent; Hinweise zu diesem Wert können Sie den Aufklebern auf den Scheinwerfern entnehmen, die man bei geöffneter Motorhaube findet. Das bedeutet, dass der Lichtkegel pro Meter vom Fahrzeug um 1,2 Zentimeter sinkt. Bei zehn Metern sinkt die Lichtstrahlung entsprechend um 12 Zentimeter, bei 50 Metern sind es 60 Zentimeter. Eine falsche Scheinwerfer-Einstellung lässt sich durch zwei Hinweise erkennen:

  • Die Sichtweite bei angeschaltetem Licht hat sich verändert bzw. eingeschränkt (Licht zu tief eingestellt)
  • Entgegenkommende Fahrzeuge signalisieren mit der Lichthupe, dass sie geblendet werden (Licht ist zu hoch eingestellt)

Lichttest in der Werkstatt

autowerkstatt zur überprüfung
Im Herbst lohnt es sich, eine Überprüfung der Beleuchtung in einer Werkstatt durchführen zu lassen

Der Beleuchtung am Auto kommt vor allem in den Wintermonaten eine große Bedeutung zu, da es bereits nachmittags schon dunkel wird. Aus diesem Grund ruft die Deutsche Verkehrswacht (DVW) und der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) Autofahrer auf, im Herbst einen Lichttest zu machen. Hierbei wird in den Betrieben der KFZ-Innung eine kostenlose Überprüfung der Fahrzeugbeleuchtung und deren Einstellung angeboten.

Alternativ können Sie die Lichteinstellung auch relativ kostengünstig in jeder Werkstatt richtig einstellen lassen. Sollte sich das Auto ohnehin wegen einer anderweitigen Reparatur in der Werkstatt befinden, können Sie die Mechaniker veranlassen, das Licht einzustellen. So muss keine Extra-Termin vereinbart werden.

Jeder Fahrzeugbesitzer sollte selber alle Leuchten auf deren Funktionstüchtigkeit überprüfen, wobei keinesfalls die Nebelschlussleuchte zu vergessen ist. Auch wenn die Blinker defekt sind, ist dies schnellstens zu beheben. Zudem muss man checken, dass alle Reflektoren und Lampengläser klar sind. In diesem Zusammenhang ist es entsprechend sinnvoll, dass die gesamte Fahrzeugbeleuchtung regelmäßig gereinigt wird. Somit sollte man also auch im Winter hin und wieder durch die Waschstraße fahren und die Scheinwerfer, Blinker und Co. beim Tanken mit dem bereitgestellten Wasser säubern.

Abblendlicht selber richtig einstellen

Bevor das Abblendlicht überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird, ist es wichtig, dass der Wagen nur durch eine Person belastet wird und das Auto auf einer ebenen Fläche steht. Ansonsten können Sie mit folgender Anleitung die ideale Einstellung finden.

  • Damit das Abblendlicht richtig eingestellt wird, muss als erstes die Lichtoberkante ermittelt werden. Hierfür das Abblendlicht einschalten und ein weißes DIN-A4 Blatt vor einen Scheinwerfer halten, so wird die Lichtoberkante sichtbar.
  • Mit Hilfe eines Zollstocks wird die Höhe der Lichtoberkante zum Boden gemessen – diesen Wert merken.
  • Anschließend wird in der gemessenen Höhe auf einer Wand eine waagerechte Linie gezogen. Hierfür können Sie je nachdem ein Bleistift, Isolierband, Seil o.ä. zur Hilfe nehmen.
  • Das Auto wird in einem exakten Abstand von 5 Meter zwischen Wand und Scheinwerfer vor die Wand gestellt. Alternativ können auch 10 Meter oder andere Distanzen gewählt werden.
  • Zur Bestimmung der richtigen Einstellung ist nun ein bisschen Rechenarbeit erforderlich. Steht auf den Scheinwerfern – wie in den meisten Fällen – ein Neigungswinkel von 1,2 Prozent, bedeutet das, dass der Lichtkegel pro Meter um 1,2 Zentimeter sinkt.
  • Bei einer Distanz von 5 Metern zwischen Scheinwerfer und Wand, müsste die Lichtoberkante an der Wand exakt 6 Zentimeter unterhalb der Linie liegen.
  • Ist die Lichtoberkante über oder unter der Linie, muss der Scheinwerfer mit Hilfe des Rändelrads der Leuchtweitenregulierung am Armaturenbrett richtig eingestellt werden. So lässt sich der Lichtkegel nach oben und unten bewegen.
  • Bei weiteren Unstimmigkeiten sollten Sie im Notfall das Abblendlicht in einer Werkstatt einstellen lassen.

Übrigens: Bei Autos mit Xenon-Scheinwerfern ist ein Besuch in der Werkstatt nicht mehr notwendig, da sich die korrekte Lichtweite ganz automatisch einstellt.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bußgeldrechner Beleuchtung

46 Kommentare

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  1. Thomas
    Am 30. März 2019 um 15:34

    Guten Tag, ich fahre einen VW Käfer aus den 60er Jahren, an dem noch Hauptscheinwerfer mit gelber Streuscheibe montiert sind, was in Deutschland nicht wirklich erlaubt ist, welche ich jedoch aus Originalitätsgründen gerne erhalten möchte. Könnten Sie mir sagen, mit welchem Bußgeld ich rechnen müsste, sollte ich angehalten werden. Muss ich zudem mit Punkten rechnen? Besten Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Thomas

  2. Mandy
    Am 8. Dezember 2018 um 0:39

    Hallo,

    ich wurde vorhin von der Polizei angehalten. Mein rechtes Abblendlicht und die hintere Kennzeichenbeleuchtung sind defekt. Ich hab ein Verwarnungsgeld von 20 € bezahlt.
    Meine Frage ist, wie viel Zeit habe ich um das reparieren zu lassen? Wenn ich jetzt z.B. morgen wieder angehalten werde und das immernoch defekt ist, habe ich dann mit einer weiteren Strafe zu rechnen?

  3. Olli
    Am 25. März 2018 um 1:12

    SCHWEIZ – Seit dem 1. Januar 2014 ist das Fahren mit Licht am Tag in der Schweiz Pflicht. Diese Massnahme betrifft alle Motorfahrzeuge, Zweiräder inbegriffen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. April 2018 um 10:31

      Hallo Olli,

      vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Text entsprechend angepasst.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Martin Z.
    Am 17. März 2018 um 16:35

    Hallo Redaktion von bussgeldkatalog.org,

    Da sich die Geister im So-Netz u. Forum darüber streiten ob JA oder Nein, frage ich doch mal hier nach.
    Ist es erlaubt einen LED Hauptscheinwerfer OHNE STANDLICHT mit der Bezeichnung auf dem Glas DOT SAE E9 am Motorrad zu montieren ?
    Ich habe schon selber nachgeforscht und nicht’s konkretes darüber gefunden, ob ein STANDLICHT am Motorrad PFLICHT ist.
    Ich hoffe Sie können mir eine aussagekräftige Antwort drauf geben.

    im voraus bedanke ich mich für ihre bemühungen.

    Gruss MZ

    • bussgeldkatalog.org
      Am 16. April 2018 um 15:42

      Hallo Martin,

      fragen Sie am besten direkt bei einer Kfz-Prüfstelle oder der Zulassungsstelle nach.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Michael S.
    Am 28. Januar 2018 um 1:38

    Ich wurde am Freitag von der Polizei angehalten wegen meinen US-Licht vorne (dauerhaft beleuchtetes Blinklicht), mir wurde gesagt das dies in Deutschland nicht erlaubt ist obwohl ich schon 2 mal damit durch den TÜV gekommen bin bzw. bei einer anderen Verkehrskontrolle auch durchgekommen bin, mir wurde gesagt ich bekomme Post von der Bußgeldstelle wo ich mich äußern kann.

    Wird meine Betriebserlaubniss nun entzogen & was erwarte ich (Punkte, Bußgeld, Fahrverbot) ?

    Ich bitte um Antwort.

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Februar 2018 um 10:03

      Hallo Michael S.,

      die genaue Sanktion können wir nicht vorhersagen, da dies häufig von der Einschätzung der bearbeitenden Stelle abhängt. Sie werden voraussichtlich ein Bußgeldbescheid erhalten; davor sollte Ihnen in der Regel ein Anhörungsbogen zugesendet werden. Auf diesem haben Sie die Möglichkeit, sich zu der Sache zu äußern und Ihren Standpunkt darzustellen. Für die Anbringung anderer Beleuchtungseinrichtungen als vorgeschrieben werden in der Regel 20 Euro Verwarngeld angesetzt. Sollten Sie direkt einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt die Möglichkeit, einen Widerspruch zu erheben.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

      • Michael S.
        Am 17. Februar 2018 um 9:15

        Vielen Dank

        Ich habe mittlerweile ein Anhörungsbogen bekommen wo ich nun mich dazu äußere, es steht drin das meine Betriebserlaubnis erloschen war was mir Neu war.

  6. Manuel A.
    Am 4. Februar 2017 um 11:25

    Hallo
    Ist es erlaubt bei Einem defekten ablendlicht die nebelscheinwerfer einzuschalten um als ganzes Auto erkannt zu werden ?
    Jetzt kommen sie nicht mit könnte blenden denn xenon und led Blenden schlimmer als nebelscheinwerfer.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Februar 2017 um 13:00

      Hallo Manuel,

      es ist nicht erlaubt, Nebelscheinwerfer zu benutzen, wenn keine schlechten Sichtverhältnisse – etwa Regel oder Schneefall – vorherrschen. Zudem muss der Nebelscheinwerfer stets in Verbindung mit dem Abblendlicht genutzt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Annika
    Am 23. November 2016 um 19:58

    Hallo,

    ich hab gelesen, wenn man Nebelscheinwerfer benutzt, obwohl es nicht nötig wäre, zahlt man höchstens 35 € und das auch nur, wenn es zu einem Unfall kommt. Ich fahre zur Zeit im Dunkeln immer mit Standlicht und Nebelscheinwerfern, weil mein Abblendlicht kaputt ist.

    Habe ich wirklich nichts schlimmeres zu befürchten? Mal angenommen ich blende einen Entgegenkommenden, dadurch entsteht ein Unfall und Menschen werden verletzt?

    Blenden Nebelscheinwerfer denn wirklich so sehr?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. November 2016 um 9:28

      Hallo Annika,

      zunächst ist Ihre geschilderte Verhaltensweise nicht empfehlenswert. Aber es ist korrekt – laut Bußgeldkatalog gibt es für das missbräuchliche Verwenden der Nebelscheinwerfer ein Bußgeld von 20 Euro, bei einer Sachbeschädigung dagegen 35 Euro. Das heißt aber nicht, dass Sie mit Zahlung dieses Betrags fertig sind. Grundsätzlich ist es bei einem Unfall möglich, dass auch zivilrechtlich belangt werden. Die Versicherung könnte sich beim Vorliegen von fahrlässigem Verhalten auch weigern, die Kosten zu übernehmen. Außerdem gilt Ihr Fahrzeug aufgrund des kaputten Abblendlichts als defekt, was zu weiteren Bußgeldern führen kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Yamamoto
    Am 23. August 2016 um 19:26

    Sehr geehrte Redaktion von bussgeldkatalog.org,

    wurde von der Polizei angehalten mein Krad wies folgende Mängel auf:

    – Keine Spiegel montiert
    – Kein Kennzeichen (ist angemeldet und Versichert)
    – Keine Fahrzeugpapiere am Mann (Fahrgestellnummer wurde geprüft und es war alles in Ordnung)
    – Die hinteren Blinker fehlten.

    Da der Polizist mir garnichts zum Bußgeld sagen konnte,

    was kommt auf mich zu? Punkte? Bußgeld?

    Liebe Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. August 2016 um 8:53

      Hallo,

      aufgrund der Anzahl an Verstößen ist es und leider nicht möglich, eine genaue Einschätzung abzugeben. Die fehlenden Blinker können als Gefährdung des Straßenverkehrs gedeutet werden. Ist dies der Fall, müssen Sie mindestens mit einem Punkt in Flensburg und einem Bußgeld von 90 Euro rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Dirk K.
    Am 31. Juli 2016 um 21:00

    Hallo,ich wurde gerade von der Polizei angehalten weil meine Kennzeichenbeleuchtung nur einseitig geleuchtet hat. Ich sah mir das an und habe direkt nachgesehen ob die Birne defekt ist. Ich habe also den Kofferraumdeckel geöffnet und die Blende der Kennzeichenbeleuchtung entfernt um die Birne zu entnehmen. Da viel mir auf,das diese Birne nicht zwischen den beiden Polen eingeklinkt war. Natürlich habe ich das sofort erledigt und siehe da,Sie leuchtete wieder. Doch da hab ich die Rechnung ohne den Polizisten gemacht,der wollte von mir 25€ haben weil die Beleuchtung nicht Vorschriftsmässig geleuchtet hat. Jetzt soll ich für eine Birne bezahlen die funktioniert,nur weil sie beim schliessen des Kofferraum wohl verrutscht ist und das ja immer wieder passieren könnte. Ich glaube es hackt so langsam.

  10. Chris
    Am 23. Juni 2016 um 12:29

    Was zieht es an Strafe mit sich, wenn man sein Motorrad nicht legaler Weise auf Xenon umrüstet und man sich währenddessen noch in der Probezeit befindet ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. Juni 2016 um 9:16

      Hallo Chris,
      wenn Sie gegen die Vorschriften zu Lichtern und Leuchten an Fahrzeugen verstoßen, kann ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro auf Sie zukommen. Zusätzlich ist es möglich, dass die Betriebserlaubnis dadurch erlischt. Das Fahren ohne diese Erlaubnis ist mit einem Bußgeld von 50 Euro verbunden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Text zum Thema Tuning von Scheinwerfern und Blinkern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Francesco S.
    Am 6. Mai 2016 um 12:11

    Laut dem Bußgeldkatalog wird das Nutzen eines Blaulichts nur mit 25€ bestraft. Also demnächst statt rechts überholen lieber ein Blaulicht mitnehmen? ^^

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Mai 2016 um 9:38

      Hallo Francesco,
      in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:

      Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.”

      Setzen Sie missbräuchlich Blaulicht ein, bedeutet dies ein Bußgeld von 20 Euro. Wie auch beim Überholen von der rechten Seite handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen die StVO, der unbedingt vermieden werden sollte.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Maurice G.
    Am 21. April 2016 um 14:06

    Hallo,
    wie fällt das Bussgeld aus wenn man mit gelb folierten Fernlichtscheinwerfern in der Probezeit von der Polizei erwischt wird?

    Vielen Dank im Vorraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. April 2016 um 9:22

      Hallo Maurice,
      sind die Beleuchtungseinrichtungen am Auto verdeckt oder nicht vorschriftsmäßig, dann haben Sie in der Probezeit einen B-Verstoß begangen. Wurden andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet, beträgt das Bußgeld 20 bis 25 Euro. Wird ein solches Vergehen jedoch als Fahren ohne Betriebserlaubnis gewertet, erhöht sich der Betrag auf 50 Euro. Bei einem Unfall, der darauf zurückgeführt werden kann, sind ein höheres Bußgeld sowie Punkte in Flensburg möglich.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Daniel
    Am 13. April 2016 um 17:54

    Hallo,

    ich habe mir für mein Motorrad neue LED Blinker gekauft. Diese haben allerdings keine E – Nummer. Mit welcher Strafe muss ich rechnen falls ich aufgehalten und kontrolliert werde?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. April 2016 um 9:17

      Hallo Daniel,

      dies stellt den Tatbestand des Fahrens ohne Betriebserlaubnis dar, hierfür droht ein Bußgeld von 50 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Martin
    Am 1. April 2016 um 8:45

    Hallo,
    ein Freund von mir hat sich ein Blaulich für die Frontscheibe gekauft und hat es auch schon im Straßenverkehr benutz. Ich halte das für ziemlich dumm weil das doch eine Amtsanmaßung ist oder? Jedenfalls kahmen wir ins Diskutieren weil er meinte es würde im Falle einer Kontrolle wegen des eingesetzten Blaulichtes nur 20 € Verwarnung bezahlen und müsste es dabei dann ab geben. aber ich kanns mir nicht vorstellen das es nur 20€ kosten soll. Nun zur Frage an euch:
    Welche Strafe würde in erwarten wenn er mit seinem Zivilfahrzeug und seinem Blaulicht draussen rum fährt ?
    und ist es erlaub dieses Blaulich als Showeffekt bei einem Tuningtreffen im Stand an zu wenden ?

    viele Grüße Martin Stockburger

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. April 2016 um 9:55

      Hallo Martin,

      Ihr Freund denkt dabei sicherlich an § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser wird aber nicht angewendet, wenn eine Zivilperson im öffentlichen Straßenverkehr ein Blaulicht missbraucht. Die Tat kann als Amtsanmaßung gewertet werden und eine deutliche höhere Geldstrafe nach sich ziehen. Auf einem Privatgelände (wie bei einem Tuningtreffen) ist die Verwendung aber gestattet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Pizzaguy
    Am 25. Januar 2016 um 18:59

    Guten Abend,

    ich bin heute offenbar nur mit Standlicht gefahren, während es langsam dunkel wurde. Es war noch nicht wirklich stockdunkel aber eben auch nicht mehr taghell (zwischen 16-50 und 17:20) und es herrschte klare Sicht. Ich wurde zwar nicht angehalten, glaube aber ein Polizeiauto auf der Gegenfahrbahn gesehen zu haben. Falls ich von der Polizei gesehen worden sein sollte, hat dies Auswirkungen auf meine Probezeit?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Februar 2016 um 11:55

      Hallo Pizzaguy,

      Sie müssen mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen. Das Vergehen gilt als B-Verstoß. Es hat allerdings keine Probezeitmaßnahmen zur Folge.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Benjamin
    Am 23. November 2015 um 19:20

    Mahlzeit , wie sieht es denn mit Fehlenden Reflektoren (Katzenaugen) aus ?
    beim TÜV wurde mir gesagt ich soll welche anbringen.
    Ganz spartanisch gefragt was würde im falle einer Kontrolle denn auf mich zu kommen, falls diese leider abgefallen sind?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. November 2015 um 11:29

      Hallo Benjamin,
      ein Fahrrad muss – im Gegensatz zum Auto – nicht zum TÜV. Das Anbringen von Reflektoren dient Ihrer eigenen Sicherheit und der anderen Teilnehmer im Straßenverkehr. Ihnen droht ohne montierte Reflektoren ein Verwarngeld von maximal 20 Euro.
      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Henry
    Am 6. Juni 2015 um 18:17

    Was passiert wenn mir im Kreisverkehr die Vorfahrt genommen wurde und ich bremsen musste und anschließend einmal gehupt habe 2-3 sek. Ist das eine Nötigung ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Juni 2015 um 10:19

      Hallo Henry,

      unter Umständen kann dies als Nötigung gelten. Wahrscheinlich wird dieses Vergehen aber nicht strafgesetzlich verfolgt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. F. T.
    Am 5. März 2015 um 15:06

    Hallo,

    wie hoch beläuft sich denn ab 2015 die Strafe für sog. US-Standlichter?
    Sprich: Blinker auf gedimmtes Dauerleuchten geschaltet. Dürfen hierfür Punkte vergeben werden oder beläuft es sich nur auf ein Bußgeld?

    Vielen Dank.

    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2015 um 12:10

      Hallo,

      wer mit einem Standlicht fährt, erhält ein Bußgeld von mindestens 10 Euro. Bei Gefährdung oder Unfällen wird es teurer.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Andre
        Am 29. September 2016 um 13:32

        Mir sagte letztens ein Wachtmeister das es 25€ kosten würde er es aber bei einer verwarnungen belassen würde da ich die US beleuchtung vor ort ab geklemmt habe also mit 25€ musste rechnen bei wiederholung sprich die erwischen dich nochmal und wissen es ist das zweite mal bezahlste 50€ so meinte das der polizist zumindest zu mir

  19. Lutz Dippel
    Am 4. Januar 2015 um 15:26

    Ich möchte an meinem WOMO (6,78 m lang) heckseitig und evt. auch an den Seiten Konturmarkierungen anbringen. Da das WOMO unter die Fahrzeugklasse M1 fällt, ist dies nach §53 (10) StVZO nicht zulässig. Ich sehe in der Markierung dennoch einen Sicherheitsgewinn für mich und die anderen Verkehrsteilnehmer, immerhin bin ich mit dem Fahrzeug nicht zu schnell unterwegs (BAB max. 130 km/h). Im Busgeldkatalog kann ich hierzu keine Angaben finden. Mit welcher “Strafe” darf ich rechnen?

    Grüße
    L. Dippel

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. Januar 2015 um 10:37

      Hallo Herr Dippel,

      das Fahren mit einem Fahrzeug ohne gültige Zulassungsbescheinigung zieht ein Bußgeld von 70 Euro sowie einen Punkt in Flensburg nach sich. Vermuten die Behörden Vorsatz, kann das Bußgeld noch erhöht werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Lutz Dippel
        Am 5. Januar 2015 um 22:51

        Ich glaube, dass meine Frage nicht richtig verstanden wurde. Das Fahrzeug ist sehr wohl zugelassen. Ich möchte nur die Erkennbarkeit durch zugelassene Warnmarkierung verbessern, alllerdings an einem M1-Fahrzeug, die Konturmarkierung ist erst ab M2 vorgesehen. Mir ist nicht klar, dass mit einer Konturmarkierung (3M-Folie) die Zulassung erlöschen soll.

        Grüße
        L. Dippel

  20. Jens Hubert
    Am 10. Dezember 2014 um 15:07

    Was ist wenn ich dezent mehr Begrenzungleuchte am 6 mal fehrnlicht am lkw habe?mit was darf ich bestraft werden? Punkte oder nur ein Bußgeld?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Dezember 2014 um 12:33

      Hallo Herr Hubert,

      wahrscheinlich gibt es dafür keine Punkte, sondern nur ein Bußgeld. Dies hängt jedoch davon ab, ob die Verkehrssicherheit durch die Fernlichter gefährdet wird. Generell sollte Ihr LKW so ausgestattet sein, wie es die Zulassungsbescheinigung vermerkt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Martin Eggers
    Am 2. Oktober 2014 um 9:03

    wenn das Bußgeld bei 5 euro ist, wie hoch ist dann denn die Bearbeitungsgebühr?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Oktober 2014 um 10:11

      Hallo Herr Eggers,

      dies unterscheidet sich regional. Es ist durchaus möglich, dass die Bearbeitungsgebühr in diesem Fall das eigentlich Bußgeld überschreitet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Muhahaha
    Am 1. Oktober 2014 um 11:47

    eine dumme frage- bedeutet schallzeichen hupe

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 12:32

      Hallo,

      ja, das ist richtig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. pizzapizza
    Am 1. Oktober 2014 um 10:45

    hallo, habe vergessen zu blinken, leider hat die Polizei dies gesehen. mir passiert sowas eigentlich nicht besonders oft. aber nun ja. Habe inzwischen einen bußgeldbescheid erhalten, 25 Euro wollen die von mir und auch noch eine Bearbeitungsgebühr. In der Tabelle steht aber nur 10 euro. was stimmt. danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 12:55

      Hallo,

      womöglich ist den Behörden hier ein Fehler unterlaufen. Laut Bußgeldkatalog fällt nämlich eine Strafe von 10 Euro an, wenn das Blinken vergessen wurde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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