Lichthupe: Nicht immer stellt der Gebrauch eine Nötigung dar!
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 18. November 2020
Nicht nur Drängler lassen das Fernlicht aufleuchten
Der Gebrauch der Lichthupe wird durch missbräuchliche Nutzung bereits länger vor allem Dränglern im Straßenverkehr nachgesagt. Doch tatsächlich ist das geben kurzer Lichtzeichen nicht per se untersagt. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestattet sie in einzelnen Situation sogar explizit.
Die Grenze zum Missbrauch der Leuchtsignale kann jedoch schnell erreicht sein, in diesen Fällen kann das Einschalten der Lichthupe sogar als Nötigung aufgefasst werden.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, unter welchen Voraussetzung der Gebrauch der Lichthupe erlaubt ist und wann Sie hiervon besser absehen sollten, um einer Anzeige aus dem Weg zu gehen.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Lichthupe
Ähnlich wie bei der Hupe dürfen Sie die Lichthupe nur verwenden, um andere Verkehrsteilnehmer z. B. auf eine Gefahr oder ein Hindernis aufmerksam zu machen (nicht jedoch auf einen Blitzer!).
Der Missbrauch der Lichthupe kann ein Verwarngeld von 5 bis 10 Euro nach sich ziehen.
Das kann z. B. bei beharrlichem Drängeln auf der Autobahn der Fall sein. Als Folge kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe sowie ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug drohen.
Bußgeldtabelle: Sanktionen für missbräuchlichen Einsatz der Lichthupe
Verstoß | Sanktion | Nebenstrafen |
---|---|---|
Lichthupe missbräuchlich verwendet | 5 € | - |
... andere belästigt oder geblendet | 10 € | - |
Nötigung mit Betätigung der Lichthupe | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | a) Fahrverbot bis 6 Monate + 2 Punkte oder b) Führerscheinentzug + 3 Punkte |
Bußgeldrechner zur Beleuchtung
Einsatz der Lichthupe beim Überholen durch StVO durchaus gestattet
Interessant ist, dass die Nutzung der Lichthupe gemäß StVO in Einzelfällen durchaus zulässig ist. Das betrifft insbesondere all jene Fälle, in denen es auch gestattet ist, zu hupen, also per Schallzeichen auf sich oder eine Gefahrenquelle aufmerksam zu machen.
Wollen Sie also einen anderen darauf hinweisen, dass Sie selbst oder andere in irgendeiner Weise gefährdet sind, etwa durch Fahrfehler oder auftauchende Hindernisse, ist der Einsatz von kurzen Schall- und Lichtzeichen in der Regel zulässig (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 StVO).
Darüber hinaus ist der Einsatz von Schall- und Lichtzeichen auch dann gestattet, wenn außerhalb geschlossener Ortschaften überholt wird (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 1 StVO). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass durch den Gebrauch kein anderer geblendet oder belästigt wird.
Damit ist die Nutzung der Lichthupe auch auf der Autobahn durchaus erlaubt, wenn Sie einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen wollen. Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie langsamer fahrende Fahrzeuge auf der linken Spur durch die Lichthupe derart bedrängen dürfen, dass diese endlich den Weg freimachen. Stattdessen wäre es durchaus mit der StVO vereinbar, die Lichthupe zu betätigen, um einen Fahrzeugführer, der zu weit in die linke Spur ragt oder unaufmerksam scheint, auf die eigenen Überholabsichten hinzuweisen und vorzuwarnen.
Wann dürfen Sie die Lichthupe nicht verwenden?
Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass Sie in allen anderen Situationen fernab von Überholvorgängen außerorts und Hinweisen auf Gefahrenstellen, die Lichthupe nicht einsetzen dürfen. Dennoch neigen viele Verkehrsteilnehmer dazu, die Leuchtzeichen in unzähligen Situationen zu verwenden:
- als Warnung entgegenkommender Fahrzeuge durch den Einsatz der Lichthupe vor einem Blitzer
- als Hinweis auf den Verzicht auf den eigenen Vorrang (etwa in schmalen, zugeparkten Straßen mit Gegenverkehr)
- als Signal für einen geplanten Spurwechsel
- als Zeichen für Fußgänger, dass diese vorgelassen werden
Missbrauch der Lichthupe: Welche Strafe droht Verkehrsrowdies?
Wenn Fahrer von Pkw, Lkw & Co. die Lichthupe missbräuchlich betätigen, kann gemäß Bußgeldkatalog hierfür eine Geldbuße von 5 bis 10 Euro drohen. Dasselbe gilt im Übrigen für den missbräuchlichen Einsatz von Schallzeichen. Doch im Einzelfall sind noch wesentlich empfindlichere Sanktionen möglich.
Verwenden Drängler auf der Autobahn die Lichthupe, kann eine Nötigung vorliegen. Die Strafe richtet sich dann nicht mehr nach dem Bußgeldkatalog, sondern dem Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß § 240 StGB können bei Feststellung einer entsprechenden Straftat im Straßenverkehr eine Geldstrafe oder bis zu dreijährige Freiheitsstrafe verhängt werden. Darüber hinaus sind folgende Nebenstrafen möglich:
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oder Fahrverbot bis sechs Monate (§ 44 StGB)
- zwei bis drei Punkte in Flensburg (Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
Bildnachweise: fotolia.com/xy (Header)
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Ich würde auch gerne Drängler*innen anzeigen aber habe Zweifel ob das etwas bringt, wenn man keine*n Zeugin*en hat. Selbst wenn man die*en Beifahrer*in als Zeugin*en hat, könnte die*er ja als parteiisch gelten. Wie soll ich also vorgehen?
Ich habe mir einfach eine dashcam an die Heckscheibe gebaut. Damit hat man keine Probleme mehr mit dem Idioten hinter einem.
Vor Dränglern kann man sich schützen, indem man eine Kamera an der Heckscheibe anbringt. Auch eine alte GoPro mit Saugnapfhalterung und einer fetten Speicherkarte kann dem Zweck dienen, aber eine Dashcam ist schon besser.
Wenn man als der genötigte keinen Zeugen hat ist es sowieso schwer oder unmöglich der drängler anzuzeigen, kann man zwar machen aber man hat halt den Zeugen nicht.
Und wenn der drängler dann noch einen Beifahrer hat kann man es eh vergessen.