Alles zur Fahrerlaubnis: Erwerb, Entzug, Neuerteilung und Kosten

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 17 Minuten

Ohne Fahrerlaubnis dürfen Sie nicht fahren

Eine Fahrerlaubnis berechtigt zur Führung von Kraftfahrzeugen.
Eine Fahrerlaubnis berechtigt zur Führung von Kraftfahrzeugen.

Verkehrsteilnehmer von heute können es sich nur schwer vorstellen, dass es einmal eine Zeit gegeben haben soll, in der keine Fahrerlaubnis zur Fahrzeugführung vorausgesetzt wurde.

Und tatsächlich wurden entsprechende Bescheinigungen recht schnell eingeführt, als Automobile erst einmal gesellschaftstauglich wurden. Und heute gibt es in Deutschland kaum noch Haushalte, in denen nicht mindestens ein Pkw bzw. eine gültige Fahrerlaubnis vorhanden ist.

Doch trotz der Allgegenwärtigkeit, die Autos und andere Kraftfahrzeuge in unserem Leben einnehmen, kommen immer wieder Fragen rund um die Fahrerlaubnis auf: Wie kann es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen? Wie gestaltet sich der eigentliche Erwerb bzw. die Neuerteilung? Was bedeutet es, eine Fahrerlaubnis auf Probe oder schon mit 17 einen Führerschein zu erhalten? Welche Klassen gibt es?

Der vorliegende Ratgeber befasst sich umfangreich mit dem Thema der Fahrerlaubnis und beantwortet alle diese Fragen. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen dazu, was passiert, wenn Sie ohne Fahrerlaubnis fahren, wie die Gültigkeit der Lizenz beschaffen ist und welche Sonderregeln im Ausland gelten.

FAQ: Fahrerlaubnis

Was kostet der Erwerb der Fahrerlaubnis?

Das kommt in erster Linie auf die Preise der jeweiligen Fahrschule an. Inklusive Fahrschulkursen, Prüfungsgebühren und Lehrmitteln kann sich der Fahrerlaubniserwerb auf rund 2.000 Euro belaufen.

Wie komme ich meine Fahrerlaubnis nach Entzug wieder?

Nach Ablauf der auferlegten Sperrfrist können Sie die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Oft ist diese allerdings an Auflagen (z. B. MPU) geknüpft.

Wann steht die Fahrerlaubnis auf dem Spiel?

Wenn das Punktekonto in Flensburg voll ist oder Sie eine Verkehrsstraftat begehen, droht der Fahrerlaubnisentzug.

Spezifische Ratgeber zum Thema “Fahrerlaubnis”

Wann kann ein vorläufiger Führerscheinentzug bestimmt werden?

Bei einigen Straftaten kann als vorläufige Maßnahme ein vorübergehender Fahrerlaubnisentzug angeordnet werden. Dies soll die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer senken. Doch wann ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich und wie lange dauert die Maßnahme? » Weiterlesen...

Der Erwerb der Fahrerlaubnis

Für junge Menschen ist die Ersterteilung der Fahrerlaubnis generell ein besonderer Moment. Oft handelt es sich dabei um den B-Führerschein, der es den Heranwachsenden ermöglicht, das erste eigene Auto oder das der Eltern zu führen. Doch egal, um welche Fahrerlaubnis es genau geht, die Anmeldeprozedur verläuft immer nach festgelegten Kriterien.

So wird der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis in vielen Fällen von der Fahrschule übernommen, die sich der Fahrschüler ausgesucht hat. Ist dies nicht der Fall, müssen Betroffene selbst bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem Bürgeramt die Fahrerlaubnis beantragen.

Der Antrag sollte in jedem Fall vor der praktischen Fahrprüfung gestellt werden. So wird sichergestellt, dass bei erfolgreichem Abschluss die heiß begehrte Scheckkarte auch ausgestellt werden kann.

Kommen Sie um eine selbstständige Anmeldung nicht herum, dürfen Sie nicht die erforderlichen Unterlagen vergessen. Diese gestalten sich wie folgt:

  • Ein gültiger Ausweis: Das kann der Personalausweis oder auch der Reisepass sein.
  • Ein aktuelles Lichtbild: Hier sollten Sie darauf achten, dass das Foto den biometrischen Vorgaben nach angefertigt wurde.
  • Details zur Fahrschule: Haben Sie sich bereits für eine Fahrschule entschieden oder sich sogar schon dort angemeldet, müssen Sie Name und Anschrift der Schule nennen können.
  • Die Teilnahmebescheinigung zum Erste-Hilfe-Kurs: Diese erhalten Sie, nachdem die entsprechende Schulung erfolgreich absolviert wurde.
    Einige Zusatzunterlagen müssen nur dann vorgelegt werden, wenn es um bestimmte Fahrerlaubnisklassen geht. Dazu gehören unter anderem eine ärztliche Bescheinigung zum Sehvermögen, ein Nachweis über körperliche und geistige Eignung sowie ein Führungszeugnis.

Die Fahrerlaubnis mit 17

Die Fahrerlaubnis mit 17 hat sich in Deutschland als optionales Konzept erfolgreich etabliert.
Die Fahrerlaubnis mit 17 hat sich in Deutschland als optionales Konzept erfolgreich etabliert.

Der B-Führerschein, der zum Führen eines Autos notwendig ist, ist für gewöhnlich erst ab 18 Jahren nutzbar. Seit einigen Jahren läuft jedoch erfolgreich ein Programm, das auch 17-Jährigen die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermöglicht. Begleitetes Fahren ist hier jedoch vorgeschrieben: Das bedeutet, dass bei den noch nicht volljährigen Führerscheinbesitzern stets eine zulässige Begleitperson auf dem Beifahrersitz mitfahren muss.

Ein Beifahrer ist diesbezüglich zulässig, insofern er mindestens 30 Jahre alt ist und selbst 5 Jahre unfallfreie Fahrpraxis aufweisen kann. Der Gesetzgeber sichert durch diese Auflagen, dass der erwachsene Begleiter genug Erfahrung und Vernunft besitzt, um den Neuling am Steuer positiv zu beeinflussen und zu unterstützen. Nicht zuletzt darf der Mitfahrer aus diesem Grund auch nicht mehr als einen Punkt im Flensburger Verkehrsregister besitzen.

Entscheidend ist in diesem Fall der genaue Zeitpunkt, an dem der junge Fahrschüler die Prüfbescheinigung ausgestellt bekommt. Besitzt ein potentieller Begleiter zu diesem Zeitpunkt genau einen oder gar keine Punkte auf seinem Flensburger Konto und erfüllt die anderen Bedingungen, ist er grundsätzlich qualifiziert.

Insgesamt dürfen maximal fünf Personen als Mitfahrer in die Prüfbescheinigung eingetragen werden. Deshalb sollten Betroffene gut überlegen, für wen Sie sich entscheiden. Es sollte sich um Personen handeln, zu denen Vertrauen besteht und die in den erforderlichen Situationen auch Zeit aufbringen können. Wer hier richtig überlegt, geht unnötigen Streitigkeiten während Autofahrten von Vornherein aus dem Weg. Der Beifahrer in spe muss nämlich nicht nur bei den verkehrsrechtlichen Auflagen punkten können, sondern auch bei den persönlichen. Denn schlussendlich soll er bei der Fahrt beruhigend wirken und nicht stressen.

Fahrerlaubnis: Welche Kosten sind möglich?

Die Fahrerlaubnisfinanzierung kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen. Entweder zeigen sich die eigenen Eltern großzügig und übernehmen die aufkommenden Kosten, das eigene Sparkonto wird geplündert oder der erworbene Arbeitslohn geht direkt an die Fahrschule über. Doch wie viel Geld landet insgesamt beim Fahrlehrer und den zuständigen Behörden?

Eine pauschale Kostenhöhe lässt sich nicht festlegen, da die Preise je nach Region und Fahrschule variieren. Das basiert unter anderem auf den Festlegungen in § 19 Fahrlehrergesetz (FahrlG). Darin heißt es:

Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen […] entsprechend. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

Das Gesetz gibt also vor, dass Preisklarheit und Preiswahrheit verpflichtend für alle Lehrinstitutionen sind. Für Fahrschüler in spe lohnt es sich deshalb in jedem Fall, zwischen verschiedenen Schulen und ihren Preisen zu vergleichen. Weiterhin richten sich die Gesamtkosten nach der Anzahl der Fahrstunden. Diese gliedern sich wiederum in Normalfahrstunden und Sonderfahrten (Autobahn-, Nacht- und Überlandfahrten).

Dabei machen die Fahrstunden zwar einen Großteil, aber nicht die Gesamtheit der Kosten aus, die der Erwerb einer Fahrerlaubnis nach sich zieht. Auch die folgenden Kostenpunkte müssen beglichen werden:

Der Erwerb einer Fahrerlaubnis kann Kosten in variabler Höhe nach sich ziehen.
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis kann Kosten in variabler Höhe nach sich ziehen.
  • Die Grundgebühr für die Fahrschule: Die Grundgebühr sollte nicht höher als das zehnfache einer Normalfahrstunde ausfallen. Sie deckt Kosten für die Verwaltung und den theoretischen Unterricht ab. Darüber hinaus dürfen Bürotätigkeiten oder Ähnliches jedoch nicht abgerechnet werden.
  • Notwendige Lehrmittel: Dazu gehört jegliches Zubehör, welches der Fahrschüler benötigt. Dazu zählen unter anderem Online-Fragebögen, Lern-CDs und Unterrichtsbücher.
  • Prüfungsgebühren: Getrennt muss jeweils eine Gebühr für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung vorgelegt werden. Davon zu unterscheiden sind die Prüfungsgebühren, welche dem TÜV bzw. der DEKRA zu zahlen sind. Fahrschulen legen die Kosten aber oft zusammen und vereinfachen so den bürokratischen Aufwand für die Fahrschüler.

Auch hier endet noch nicht die Liste der Dinge, die beim Erwerb eines Führerscheins Kosten nach sich ziehen. So können vor, bei und nach der eigentlichen Führerscheinausbildung Zahlungen notwendig sein. Sei es für einen Sehtest, einen Erste-Hilfe-Kurs, den eigentlichen Antrag zur Fahrerlaubnis oder auch für Passbilder. So können sich schließlich die Gesamtkosten für eine Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland schnell auf etwa 2000 Euro belaufen (Stand: Januar 2017).

Es gibt jedoch weitere Variablen, welche die Kostenhöhe stark beeinflussen können. So kann es regional zu recht großen Preisspannen kommen. Das liegt unter anderem an unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden. Ein Beispiel: Wer im Stadtverkehr von einer Großstadt wie Berlin seine Fahrberechtigung erwirbt, hat es als Fahranfänger oft eher schwerer – zumindest im Vergleich mit ländlichen Gegenden. Daraus folgen mehr Fahrstunden und dadurch ein höherer Gesamtpreis.

Wie bereits angesprochen, kann es aber auch zwischen Fahrschulen und Regionen ganz allgemein zu spürbaren Preisunterschieden kommen. So können Gesamtkosten gemessen am aktuellen Durchschnitt schon einmal um 500 Euro unter- oder überschritten werden. Bei der Fahrschulwahl sollte jedoch unbedingt auch auf die Qualität des Unterrichts geachtet werden, nicht nur auf den Preis.

Ein weiterer Tipp: Bevor Sie sich an die praktische Prüfung wagen, sollten Sie sich absolut sicher sein, bereit dafür zu sein. Fallen Sie nämlich durch, erhöht das in jedem Fall die Gesamtkosten der Fahrschule. Weitere Fahrstunden und erneute Prüfungen verursachen zusätzliche Kosten. Besteht Vertrauen zum Fahrlehrer, sollte unbedingt auf sein Urteil geachtet werden. Denn dieser kann für gewöhnlich genau einschätzen, wann sein Schüler bereit ist.

Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit

Nach dem Erlangen einer Fahrerlaubnis werden Fahranfänger im Verkehrsrecht unter besonderen Gesichtspunkten behandelt. Denn statistisch gesehen sind diese an den meisten Unfällen beteiligt. Um sicherzugehen, dass sie auch als dauerhaft fahrtauglich angesehen werden können, müssen Neulinge im Straßenverkehr eine zweijährige Probezeit bestehen. Diese läuft von dem Zeitpunkt an, in dem der Führerschein ausgestellt wird.

Nach erfolgreichem Antrag auf die Fahrerlaubnis und durchgestandener Fahrschule beginnt die Probezeit.
Nach erfolgreichem Antrag auf die Fahrerlaubnis und durchgestandener Fahrschule beginnt die Probezeit.

Fahranfänger können, wenn Sie in der Probezeit Verkehrsverstöße begehen, die Fahrberechtigung unter Umständen schnell wieder verlieren. Doch dabei hängt es vor allem davon ab, wie der jeweilige Verstoß eingeordnet wird. Grundsätzlich wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. Erstere werden danach definiert, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer direkt gefährden. Das ist zum Beispiel der Fall bei

  • Flucht vom Unfallort,
  • unterlassener Hilfeleistung,
  • Trunkenheit am Steuer,
  • Missachtung der Vorfahrtsregeln und bei
  • fahrlässiger Tötung und Körperverletzung.

Wird innerhalb der Probezeit auch nur ein einziger A-Verstoß begangen, hat dies ernsthafte verkehrsrechtliche Konsequenzen: Der Probezeitraum verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Darüber hinaus muss der Betroffene an einem Aufbauseminar teilnehmen. Dieses besteht aus Gruppensitzungen und einer Fahrprobe. Wird die Anordnung zum Seminar ignoriert, kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Anders sieht es bei B-Verstößen aus. Begeht ein Fahranfänger eine Ordnungswidrigkeit, welche entsprechend klassifiziert ist, hat das keine verkehrsrechtlichen Folgen. Zumindest bleibt das solange so, bis ein weiteres Delikt innerhalb der Probezeit hinzukommt. Ein B-Verstoß liegt unter anderem vor, wenn

  • mit ungesicherter Ladung gefahren,
  • auf der Autobahn geparkt oder
  • die Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate überzogen wird.
Kommt es nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut zu einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, werden eine schriftliche Verwarnung und eine Empfehlung ausgestellt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese ist in diesem Fall aber freiwillig. Passiert nach Ablauf der Zweimonatsfrist erneut ein schwerwiegender Verstoß oder kommt es zu zwei weniger schwerwiegenden Verstößen, wird die Fahrerlaubnis definitiv entzogen und der Führerschein muss abgegeben werden. Einen Ermessensspielraum gibt es dann nicht mehr.
Besteht die Fahrerlaubnis auf Probe, ist die Null-Promille-Grenze verpflichtend.
Besteht die Fahrerlaubnis auf Probe, ist die Null-Promille-Grenze verpflichtend.

Ein weiterer besonderer Aspekt bei der Fahrerlaubnis auf Probe ist die Null-Promille-Grenze. Diese gilt sowohl für Fahranfänger als auch für Personen unter 21 Jahren. Wer sich daran nicht hält, begeht ebenfalls einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß. Neben der Probezeitverlängerung und dem verpflichtenden Aufbauseminar ist ein Bußgeld von bis zu 250 Euro denkbar. Hinzu kommt dann noch ein Punkt auf dem Flensburger Punktekonto.

Junge Autofahrer sollten nicht das erhöhte Unfallrisiko unterschätzen, das schon bei einer nur geringen Alkoholkonzentration im Blut besteht. Die Null-Promille-Grenze soll verdeut­lichen, wie ernst es dem Gesetzgeber damit ist.

Neulingen fehlt die Erfahrung, um die Auswirkung von Alkohol am Steuer abschätzen zu können. Die Altersgrenze hingegen wurde eingeführt, um auch die Fahranfänger miteinzubeziehen, die schon mit 16 Jahren einen Moped-Führerschein oder Ähnliches erwerben.

Grundsätzlich gilt außerdem: Jeder Fahranfänger muss die Probezeit nur einmal durchlaufen. Wer also fünf Jahre nach Erwerb der ersten Fahrberechtigung eine neue Fahrerlaubnisklasse zusätzlich erwirbt, muss sich nicht wieder im Zwei-Jahres-Zeitraum bewähren. Auch müssen 17-jährige Fahrer, die dem Modell des begleitenden Fahrens folgen, sich nicht länger als andere beweisen: Die Frist beginnt auch hier mit Erhalt der Prüfbescheinigung und läuft zwei Jahre lang.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis findet nicht nur dann statt, wenn Fahranfänger in der Probezeit kontinuierlich gegen Verkehrsregeln verstoßen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. So heißt es in § 69 des Strafgesetzbuches:

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der Begriff der Fahruntauglichkeit spielt eine große Rolle beim Entzug der Fahrberechtigung. Wird die Tauglichkeit angezweifelt, kann das je nach vorliegendem Tatbestand verschiedene Folgen haben:

  • Beschlagnahmung des Führerscheins: Dies geschieht auf freiwilliger Basis und wird von Beamten oft durchgeführt, wenn schon am Unfallort Anzeichen darauf hindeuten, dass es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.
  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in Bezug auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Wie auch an einem Unfallort kann sich während eines Strafverfahrens der Verdacht erhärten, dass eine Beschlagnahmung unausweichlich ist.
  • Generelle Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde
  • Beginn eines Fahrverbots

Kommt es offiziell zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis, dann wird diese dem Besitzer aberkannt. Dies geht oft mit einer Sperrfrist einher, innerhalb welcher kein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen kann. In den meisten Fällen ordnet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht den Entzug an.

Dieser kann also Teil eines Strafausspruches sein oder aufgrund von Punkteeintragungen im Fahreignungsregister sowie wegen anderweitiger Feststellung der Fahruntauglichkeit erfolgen.

Nach der Punktereform im Mai 2014 gilt: Jeder Fahrzeugführer, welcher 8 Punkte in seinem Fahreignungsregister sammelt, bekommt die Fahrerlaubnis aberkannt. Die Sperrfrist nach einer solchen Entziehung beträgt mindestens sechs Monate nach Abgabe des Führerscheins. Vorher ist eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht möglich.
Ein Entzug der Fahrerlaubnis hat oft eine Sperrfrist zur Folge.
Ein Entzug der Fahrerlaubnis hat oft eine Sperrfrist zur Folge.

Die Feststellung einer Fahruntauglichkeit kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Häufig sind Alkohol oder Drogen am Steuer die Ursache. Liegt keine absolute Gewissheit bezüglich der Fahrtauglichkeit vor, kann die zuständige Behörde vorsorglich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Diese Anordnung kommt mit einer Frist. Verstreicht der vorgegebene Zeitraum, ohne dass die MPU erfolgreich durchgeführt wird, bestätigt das die vermutete Fahruntauglichkeit und es kommt zum Fahrerlaubnisentzug.

In diesem Fall wird aber keine Sperrfrist festgelegt. Denn ohne eine bestandene MPU besteht sowieso vorerst keine Chance darauf, die Berechtigung neu ausgestellt zu bekommen. Im Fall von Alkohol- oder Drogenverstößen müssen darüber hinaus Abstinenznachweise erbracht werden.

Der Fall des Fahrverbots

Ein Fahrverbot stellt eine besondere Form des Fahrerlaubnisentzugs dar. Denn dieser findet grundsätzlich nur temporär statt und stellt nicht dauerhaft die Fahrtauglichkeit eines Verkehrsteilnehmers in Frage.

Dabei handelt es sich mehr um eine Lektion, die dem Betroffenen als eine erzieherische Maßnahme verdeutlichen soll, dass er sich so nicht weiter im öffentlichen Verkehr benehmen kann. Endet also ein Fahrverbot, erhält der ehemalige Verkehrssünder seinen Führerschein zurück und darf direkt wieder fahren. Fahrverbote können aus unterschiedlichen Gründen zustande kommen. Besonders üblich ist

  • das Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit: Bußgelder und Punkte in Flensburg kommen häufig zum Einsatz, um Schuldige nach begangenen Ordnungswidrigkeiten zu sanktionieren. Doch auch ein Fahrverbot kann Teil einer solchen Sanktion sein. Das ist auch der Fall, wenn beispielsweise außerorts mindestens 41 km/h zu schnell gefahren wird. Auch Wiederholungstätern wird oft temporär das Fahren verboten.
  • das Fahrverbot als Nebenstrafe: Wurde eine Straftat begangen, bei der die Führung eines Kraftfahrzeugs eine Rolle gespielt hat, kann ein Richter auf Grundlage von § 44 Strafgesetzbuch (StGB) ein Fahrverbot als sekundäre Sanktion aussprechen. Mit der Rechtskraft des jeweiligen Urteils wird dieses wirksam. Können Fahrverbote nach Ordnungswidrigkeiten teilweise noch verschoben werden, ist das hier nicht mehr möglich.

Die Fahrerlaubnis neu beantragen

Nicht wenige Menschen in Deutschland kommen irgendwann an den Punkt, an dem Sie einen Antrag auf Wiederteilung der Fahrerlaubnis stellen. Das Formular dazu können Sie abermals beim Bürgeramt oder der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausfüllen. Denn nach dem Entzug der Fahrberechtigung müssen Betroffene nur selten auf Dauer darauf verzichten, ein Kraftfahrzeug zu führen.

In den meisten Fällen muss jedoch zunächst eine Sperrfrist abgewartet werden, bevor eine Neubeantragung überhaupt möglich ist. Die Dauer dieser kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. Nur in ganz seltenen Fällen wird eine lebenslange Sperre ausgesprochen. Innerhalb der letzten drei Monate der Frist kann der Antrag auf Neuausstellung bereits erfolgen. Grundsätzlich ist auch empfehlenswert, möglichst früh anzufragen, um so schnell wie möglich die wertvolle Lizenz zurückzuerhalten.

Spätestens nach dem Ende eines Fahrverbots müssen Sie wirklich selbst aktiv werden, wenn Sie die Berechtigung zur Fahrzeugführung zurück haben wollen. Es ist ein teilweise verbreiteter Irrtum, dass sich nach Ende der Frist alles von allein zurücksetzt und die begehrte Scheckkarte von selbst den Weg zu ihrem Besitzer zurückfindet.

Ist die Sperrfrist erst einmal verstrichen, haben viele Verkehrssünder aber oft noch ein weiteres Hindernis zu überwinden: Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Der Besuch dieser wird immer dann vorgeschrieben, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahrtauglichkeit von auffällig gewordenen Personen bestehen. Dabei kam es in den letzten Jahren zu immer höheren Durchfallquoten.

Eine MPU kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. Fallen Betroffene dann auch noch bei der Untersuchung durch, kann der Frust groß sein. Hinzu kommt, dass Durchgefallene wiederum mit einer potentiellen Wartezeit leben müssen, wenn sie einen zweiten Versuch an selber Stelle erfolgreich bestehen wollen. Grundsätzlich können die folgenden Tipps hier weiterhelfen:

Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist häufig nicht ohne MPU möglich.
Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist häufig nicht ohne MPU möglich.
  • Ein MPU-Beratungskurs bereitet Sie gezielt auf mögliche Fragen und Tests vor. Gerade wenn Sie noch nie eine solche Untersuchung erlebt haben, sollten Sie solche Hilfestellungen nicht außer Acht lassen.
  • Fallen Sie trotz allem durch, sollten Sie darauf achten, das negative Gutachten in keinem Fall der Führerscheinstelle zukommen zu lassen. Lassen Sie es doch zu, verschlechtert das Ihre Chancen beim nächsten Versuch beträchtlich. Denn alles, was darin geschrieben steht, kann gegen Sie verwendet werden.
  • Es ist hilfreich, selbst das negative Gutachten durchzulesen. Darin wird genau aufgeführt und begründet, wieso Sie durchgefallen sind. So erfahren Sie direkt, wo noch Verbesserungsbedarf besteht.
  • Eine offizielle MPU-Sperrfrist nach dem Durchfallen gibt es nicht. Es ist jedoch nicht ratsam, direkt wieder einen Versuch zu wagen, ohne an den bemängelten Dingen zu arbeiten. Die Gefahr, erneut durchzufallen und unnötig Geld zu verlieren, ist sonst sehr hoch.

Grundsätzlich können Sie die Fahrerlaubnis auch nach vielen Jahren noch neu beantragen. Haben Sie jedoch durch einen Entzug einige Jahre kein Kraftfahrzeug mehr gesteuert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass sie sowohl die theoretische als auch praktische Fahrprüfung erneut ablegen müssen. Durch die lange Abstinenz vom öffentlichen Straßenverkehr kann diese Maßnahme den Verantwortlichen nötig erscheinen, um die Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Ein erneuter Fahrschulunterricht ist aber nicht vorgesehen.

Nicht in jedem Fall ist schon bei der Antragsstellung klar, ob eventuelle Gutachten vorgelegt werden müssen. Fehlen wichtige Unterlagen, sorgt das aber mit Sicherheit dafür, dass der gesamte Prozess sich in die Länge zieht. Nicht zuletzt können bestimmte Fahrerlaubnisklassen besondere Anforderungen mit sich bringen, wenn die Berechtigung zur Kraftfahrzeugführung erneut ausgestellt werden soll. Diese werden im nächsten Abschnitt einmal genauer beleuchtet.

Geht es um die Neuerteilung bei sehr verkehrsauffälligen Kraftfahren, ist davon auszugehen, dass die Behörde die Einschätzung von besonders qualifizierten Verkehrspsychologen einfordert.

Die Rolle der Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinklassen unterliegen wie vieles dem Wandel der Zeit. Alte Richtlinien werden überarbeitet, neue Verordnungen entstehen. So ist heute nur noch selten von den Klassen 1, 2, 3, 4 oder 5 die Rede. Seit dem 19. Januar 2013 haben sich Deutschland und sein Klassensystem dem der Europäischen Union angepasst. Nach den gegebenen Fahrzeugarten gestalten sich die Fahrerlaubnisklassen wie folgt:

  • Pkw: Klasse B, Klasse BE und B mit Schlüsselzahl 96
  • Motorrad: Klasse AM, Klasse A, Klasse A1 und A2
  • Lkw: Klasse C, Klasse CE, Klasse C1 und C1E
  • Bus: Klasse D, Klasse DE, Klasse D1 und D1E
  • Sonderklassen: Klasse L und T

Alle Klassen müssen individuell durch das Besuchen einer Fahrschule und dem erfolgreichen Bestehen von Prüfungen erworben werden. Bemühen Sie sich zeitgleich um mehrere Klassen, kann sich dies positiv auf die Gesamtkosten und die Anzahl an Fahrstunden auswirken, die für eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse notwendig sind.

Ein Beispiel: Die Fahrerlaubnis der Klasse L setzt beim Erwerb zwölf Grundstoffeinheiten voraus. Ist der Fahrschüler in spe jedoch bereits im Besitz der Klasse A1, verringert sich der Bedarf auf sechs Einheiten. Weniger Unterricht sorgt dann automatisch für weniger Kosten. Diesbezüglich lohnt es sich also sehr, sich schon vorab Informationen zu möglichen Verkürzungen zu beschaffen.

Auch bei einer Erst- bzw. Neuausstellung einer Berechtigung spielt es eine Rolle, um welche Klasse es geht. Soll beispielsweise die Fahrerlaubnis zur Klasse A, A1, A2, AM, B, BE, L oder T wiedererteilt werden, ist neben den oben genannten Dokumenten oft nur eine aktuelle Sehtestbescheinigung vorzulegen. Die LKW- und Busklassen besitzen weitere Beschränkungen. So müssen LKW-Fahrer, mittlerweile unabhängig vom Alter, alle fünf Jahre unter Nachweis ärztlicher Untersuchungen die Berechtigung verlängern.
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, begehen Sie eine Straftat, wenn Sie trotzdem fahren.
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, begehen Sie eine Straftat, wenn Sie trotzdem fahren.

Fahren trotz fehlender Fahrerlaubnis

Ohne Fahrberechtigung ist es strengstens untersagt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nicht nur wird dabei fahrlässig die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet.

Kam es vorher zur Entziehung, wird dadurch auch die richterliche Anordnung missachtet. Doch welche Strafe erwartet einen Täter beim Fahren ohne Fahrerlaubnis? Punkte in Flensburg? Ein Bußgeld?

Punkte gibt es zwar nicht, aber mit diesem Tatbestand ist trotzdem nicht zu spaßen. Denn dabei handelt es sich um eine Straftat, die nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft wird. Nicht zuletzt kann es durch eine solche Tat auch zu Zweifeln über die Fahrtauglichkeit des Täters kommen.

An dieser Stelle muss der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis klar sein. Wird der Führerschein, also die physische Beweisurkunde, entzogen, kommt die Fahrberechtigung nur temporär abhanden. Beim Fahrerlaubnisentzug ist die Scheckkarte jedoch theoretisch auf Dauer weg und kann oft erst nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragt werden.

Wiederum liegt eine vergleichsweise harmlose Ordnungswidrigkeit vor, wenn bei bestehender Fahrerlaubnis der Führerschein nicht vorgelegt werden kann. Denn in diesem Fall besitzt der Betroffene die Erlaubnis zur Fahrzeugführung, er kann nur den Urkundenbeweis kurzzeitig nicht vorlegen. Hierbei kommt es in der Regel nur zu einem Verwarngeld von 10 Euro.

Der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht also weitaus schwerwiegendere Konsequenzen nach sich. Dabei kann es aber auch zu strafschmälernden Umständen kommen. So wird das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen herabgesetzt, wenn der Tatbestand unter Fahrlässigkeit begangen wurde.

Jedoch können auch zusätzliche Strafen hinzukommen. So ist es in den folgenden Situationen im Einzelfall durchaus möglich, dass das Kraftfahrzeug, welches bei der Tat genutzt wurde, eingezogen wird:

  • Es wird trotz fehlender Berechtigung in einer Sperrzeit oder trotz eines bestehenden Verbots nach § 44 Strafgesetzbuch gefahren.
  • Der Halter eines Fahrzeugs lässt zu oder ordnet an, dass dieses von einer Person geführt wird, welche zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besitzt.
  • Der Tatbestand des Fahrens ohne Erlaubnis wird zum wiederholten Male begangen.

Die Grundlage der EU-Fahrerlaubnis

Wie bereits erwähnt, sind die Fahrerlaubnisklassen in ihrer aktuellen Form so seit dem 19. Januar 2013 gültig. Und das kommt nicht von ungefähr. Denn seit diesem Tag gilt das Recht der 3. EU-Führerscheinrichtlinie auch in Deutschland. Diese Richtlinie der Europäischen Union wird mit den Jahren kontinuierlich überarbeitet und aktualisiert.

Alle Mitgliedstaaten sind verpflichtet, neue Vorgaben unverzüglich in nationales Recht umzuwandeln. In Deutschland finden sich deshalb auch Umsetzungen der EU-Richtlinie innerhalb der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wieder.

Der Grundgedanke hinter den Anpassungen durch die Richtlinien der Europäischen Union ist neben einem höheren Sicherheitsstandard auch eine verstärkte Einheitlichkeit zwischen den Fahrerlaubnissen der einzelnen Länder. Gleichartige Inhalte und Designs erleichtern auch die Arbeit von Polizeibeamten und Fahrerlaubnisbehörden auf internationaler Ebene.

Durch die Angleichung an die Vorgaben der EU ist mittlerweile auch der Scheckkartenführerschein in allen betroffenen Ländern verbreitet. Zwar besitzen in Deutschland vereinzelte Verkehrsteilnehmer noch die alten „Lappen“, viele davon wurden aber bereits gegen einen Schein im neuen Format umgetauscht.

Gültigkeit im Ausland

Die EU-Fahrerlaubnis sorgt für mehr Einheitlichkeit und Fälschungssicherheit.
Die EU-Fahrerlaubnis sorgt für mehr Einheitlichkeit und Fälschungssicherheit.

Wer heute einen modernen deutschen Führerschein besitzt, wird dank den Auswirkungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie keine Probleme mit der Anerkennung im EU-Ausland haben. Wollen Sie in Europa mit dem Auto reisen, nutzen aber noch einen alten Schein? Dann kann sich ein eventueller Umtausch lohnen, auch wenn die Gültigkeit der alten Version noch nicht abgelaufen ist.

In vielen Ländern, vor allem außerhalb der EU, ist der Scheckkartenführerschein jedoch nicht ausreichend. Bevor Sie Ihren Trip ins Ausland starten, holen Sie unbedingt Informationen über das Verkehrsrecht der betreffenden Länder ein. Es kann durchaus notwendig sein, eine internationale Fahrlizenz zu beantragen. Diese ist nach Erhalt drei Jahre lang gültig. Die Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • Ein deutscher Kartenführerschein muss vorliegen. Wird stattdessen noch ein Papierschein genutzt, muss der Antrag auf das Scheckkarten-Format gestellt werden.
  • Eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Stelle ist notwendig.
  • Der Personalausweis bzw. der Reisepass sowie ein Lichtbild sind mitzubringen.
  • Die Gebühren für den Auslandsführerschein liegen bei etwa 15 Euro (Stand: Januar 2017).

Die Problematik des Führerscheintourismus

Die recht offenen Grenzen der EU haben auch schon ungewollte Phänomene nach sich gezogen. Der sogenannte Führerscheintourismus ist eines davon. Dahinter stehen Verkehrsteilnehmer, deren Fahrtauglichkeit durch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten in Zweifel gezogen wurde. Folglich kam es zum Fahrerlaubnisentzug und der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Da die Anforderungen für MPU-Teilnehmer wie beschrieben sehr hoch sind, schaffen es viele Teilnehmer nicht, diese erfolgreich zu bestehen und so die Fahrberechtigung zurückzuerlangen. In den letzten Jahren dachten sich deshalb einige Betroffene, einfach ins Ausland zu fahren und dort den Führerschein zu erlangen. Auf diese Weise wollten sie die strengen Auflagen in Deutschland umgehen. Einige dubiose Unternehmen machten sich die Nachfrage sogar zu Nutze und organisierten gegen hohe Entgelte Bustouren in nahe Nachbarländer und Verbindungen zu entsprechenden Fahrschulen.

Führerscheintourismus wurde jedoch durch die Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrechtlinie stark erschwert. Die nationale Umsetzung in § 28 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sorgt dafür, dass eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig ist, wenn nicht für mindestens 185 Tage ein Wohnsitz im betreffenden Ausland besteht. Außerhalb darf zum Zeitpunkt der Ausstellung keine Sperrfrist bestehen.
Fahrerlaubnis mit begrenzter Gültigkeit: Neu ausgestellte Lizenzen sind ab sofort nur noch 15 Jahre gültig.
Fahrerlaubnis mit begrenzter Gültigkeit: Neu ausgestellte Lizenzen sind ab sofort nur noch 15 Jahre gültig.

Bereits die abstrakt-generellen Vorgaben der FeV erklären Fahrberechtigungen, die unter solchen Umständen erworben wurden, als ungültig. Entsprechend ist es mittlerweile kaum noch möglich, sich den strengen Auflagen im deutschen Verkehrsrecht auf diese Weise zu entziehen. Jeder, der es trotzdem versucht, verliert meist nur unnötig Geld. Fahren Verkehrsteilnehmer mit ungültiger ausländischer Berechtigung, besteht der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Auch dann droht eine einjährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Das Ablaufdatum einer physischen Fahrberechtigung

Auch die Gültigkeit von Führerscheinen hat in letzter Zeit einen bedeutsamen Wandel durchgemacht. Zunächst wurde bekanntgegeben, dass die Dokumente nur noch bis 2033 bzw. 15 Jahre nach Ausstellung „haltbar“ sind. Da anzunehmen ist, dass es die Behörden überfordern wird, wenn Millionen von Führerscheininhabern ihre Dokumente gleichzeitig umschreiben lassen, wurden verschiedene Umtauschfristen bekanntgegeben, die den Umtausch der Führerscheine nach Ausstellungsdatum oder Geburtsjahr des Inhabers staffeln sollen:

Umtauschfristen für Papierführerscheine

GeburtsjahrUmtauschfrist
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
ab 197119.01.2025

Umtauschfristen für Scheckkartenführerscheine
AusstellungsjahrUmtauschfrist
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.1.201319.01.2033

Die eigentliche Fahrerlaubnis verliert aber bei ordnungsgemäßem Verhalten nie ihre Gültigkeit. Es geht dabei nur darum, das physische Beweisdokument zu erneuern und auf dem aktuellen Stand zu halten. Ein Nebeneffekt ist es, dass alle neuen Scheine zentral erfasst werden. Das erhöht die Fälschungssicherheit.

Ist Ihr Schein abgelaufen? Dann können Sie den Umtausch leicht vollführen. Bei der zuständigen Behörde müssen Sie das alte Dokument nur zusammen mit einem Lichtbild abgeben und Gebühren von 20 bis 30 Euro tragen (Stand: Januar 2017). Eine Pflichtuntersuchung des Führerscheininhabers findet dabei nicht statt, da sich der deutsche Gesetzgeber dagegen entschieden hat. Versäumen Sie den Umtausch, bekommen Sie aber auch keinen großen Ärger. Werden Sie erwischt, müssen Sie ein Verwarngeld zahlen und werden zum Umtausch angehalten.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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31 Kommentare

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  1. Geibig T
    Am 24. Oktober 2023 um 4:36

    Ich habe meinen Führerschein Kl. 2/ 1969 bei der Bundeswehr gemacht und dann auf Kl.2 umschreiben lassen. Beim Umtausch auf den Kartenführerschein wurde mir die Klasse 2 verweigert, mit der Begründung: “Sie sind 70 und somit NICHT mehr berechtigt, einen LKW zu fahren! Meinem 83 Jahre alten Freund wurde er auf unbefristet umgeschrieben Im Grundgesetz steht das Gleichheitsprinzip! Gelten auf der Führerschenstelle Sonderrechte?? Oder wird nach LUST und LAUNE – ENTSCHIEDEN

  2. Leon M
    Am 3. Dezember 2021 um 12:27

    Hallo,

    meine Freundin ist Mexikanische Staatsbürgerin ohne festen Wohnsitz in Deutschland. Sie möchte jetzt bald für 2 Wochen rüber kommen und hat sich gefragt, ob Sie mit ihrem Führerschein auch hier ohne Probleme fahren kann? Ist das fahren mit ausländischen Führerschein von EU-Staat zu EU-Staat unterschiedlich?

    Vielen Dank im Voraus!

  3. M. Ritter
    Am 14. Oktober 2021 um 18:29

    Hallo,

    Ich wurde auf einem E-Scooter mit 1,44 Promille aus dem Verkehr gezogen. Mir wurden Fahrerlaubnis und Führerschein entzogen (5 Monate Sperrfrist, 3 Monate Fahrverbot). Nun muss ich 1.500€ Geldstrafe zahlen und trage die Kosten des Verfahrens und meine Auslagen (was auch immer das bedeutet).
    Da ich derzeit in der Ausbildung bin, ist das ein enormer Betrag für mich. Wäre es sinnvoll anzufechten? Erwarten mich nun zusätzlich Bußgelder vom Ordnungsamt? Muss ich eine MPU machen? Wie erhalte ich meine Fahrerlaubnis wieder? Was sind Auslagen in diesem Kontext? Wann muss ich meine Geldstrafe zahlen?

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Herzliche Grüße
    M. Ritter

  4. S, Eberhardine
    Am 30. Juni 2021 um 14:58

    seit vielen Jahrzehnten fahre ich PkW – hatte noch keine Probleme mit Führerscheinentzug oder Verkehrsunfall. Ich bin 80 Jahre alt und kann mir vorstellen, auf ein führerscheinloses Fahrzeug umzusteigen, auch – wenn ich dann mit weniger Geschwindigkeit fahren kann.
    Ich möchte damit mobil bleiben kann .

    Ich habe inzwischen wegen Endoprothesen in Hüften und Knien und kann nicht mehr so weit gehen, deshalb bin ich auf ein Fahrzeug angewiesen – 90 % GdB langes Gehen ist nicht mehr – nur mit Beschwerden möglich – aber ich möchte mögliche Risiken vermeiden.

    Kann ich mir einfach ein solches “Fahrzeug – mit Tempo-Begrenzung – ohne Führerschein” kaufen und
    wo muss ich dies anmelden?
    Bei der normalen Zulassungsstelle für PkW?

    Auf welchen Strassen – auch Radwegen? darf ich ein solches Fahrzeug fahren –

    Steht hierzu etwas in dem neuen Bussgeldkatalog? Wenn ja, dann möchte ich diesen anfordern

  5. Holger H
    Am 30. Mai 2021 um 9:49

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Führerscheinerweiterung B196 ( Motorrad mit 125ccm und 15PS). Der Führerschein wurde 2014 in Syrien gemacht und 2017 (nach einer Zusatzprüfung) in einen deutschen Führerschein umgeschrieben. Ich bin bis dahin mit meinem Syrischen Führerschein gefahren. Da man für die Erweiterung B196 mindestens 5 Jahre die Klasse B haben muss… stellt sich die Frage welches Datum gültig ist?
    Laut Auskunft der Führerscheinstelle in meinem Heimatort ist nur das Datum der Aushändigung des deutschen Führerscheins gültig… ich muss somit noch bis 2022 warten… ist dies Richtig

    vielen Dank im voraus

    Holger H

  6. Nico
    Am 27. Mai 2021 um 22:49

    Hallo
    Ich habe meine Fahrerlaubnis entzogen bekommen.
    Muss eine MPU machen und ein Jahr Abstinenz nachweisen.
    Kann man eine Fahrerlaubnis für die Firma Beantragen das in Zukunft meiner Arbeit nachgehen kann ?

    Vielen dank Im Vorraus

  7. Werner O
    Am 27. März 2021 um 20:03

    Ich habe 1972 den Führerschein der Klasse 3 bestanden. Darf also ein Fahrzeug bis 7.500 kg führen.
    Da der alte ” Graue” bis zum 19.01.2022 umgetauscht werden muss , habe ich die Frage damit ich auch weiterhin ein Fahrzeug bis
    7 500 kg führen darf, incl. Anhänger, welche Eintragung in Buchstaben im “Neueun” erfolgen muss.
    Es wird die korrekte Eintragung für 7 500 kg durch nicht fachkundiges Personal immer wieder vergessen.

  8. Gabriele H
    Am 30. Januar 2021 um 22:54

    Hallo liebes Team,
    ich habe da mal eine Frage:
    Darf man mit dem A1 Führerschein einen Oldtimer fahren mit 11 kw und 350 ccm fahren?

    Führerschein Neuregelung
    Klasse A1 (Kategorie Leichtkrafträder mit 125ccm)

    Vorgeschrieben ist bei der Klasse A1: Eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung und ein Mindestalter von 16 Jahren.
    ich bin 41 Jahre und fahre seit 1999 unfallfrei

    Klasse A1 Zusammenfassung:
    Leichtkrafträder und Leichtkraftroller bis maximal 125 ccm Hubraum
    Maximale Leistung 11kW (15PS) kein Tempolimit
    Maximales Leistungsgewicht 0,1 kW/kg
    Mit freundlichen Grüßen
    G.H.

  9. Rebecca
    Am 24. November 2020 um 20:22

    Guten Tag,
    Ich habe B196 gemacht. Mein neuer Führerschein ist beantragt, leider ist er mir immer noch nicht zugestellt worden.
    Nach Aussage der Zulassungsstelle kann es durch Covid 19 leider etwas länger dauern.
    Darf ich trotzdem meine 125er bewegen?
    Fällt es dann eher in die Kategorie Führerschein nicht zur Hand oder doch fahren ohne gültige Fahrerlaubnis?

    Vielen Dank im Voraus

  10. Lucian
    Am 13. August 2020 um 0:40

    Guten Tag, ich wohne in Deutschland, also habe hier mein Wohnsitz (Anmeldung), aber ich habe mein Führerschein in Ausland (EU) gemacht, weil ich dort eine Schule besucht habe. Und jetzt die Fragen bitte:
    1. Welche Beweis muss ich zum Führerscheinstelle zeigen für meine Führerschein in eine deutsche Führerschein umschreiben zu lassen?
    2. Wie kurz darf die Besuch einen Schule in Ausland sein so dass mein Führerschein anerkennt wird? Ich habe nur eine Module in Ausland gemacht für ein paar Monate aber ich brauchte dort ein Führerschein deswegen habe eine gemacht.

    Vielen Dank! :)

  11. T
    Am 24. Juli 2020 um 6:07

    Hallo,
    Mein Führerschein wurde mir, bis ich eine positive mpu vorzeige, weggenommen. Ich habe es 15 km zur Arbeit und die Busverbindungen passen nicht wirklich zu meinen Zeiten. Darf ich einen gedrosseltn Roller solange fahren? Oder ein Fahrzeuge die nicht schneller sind als 25km/h?
    Danke im voraus

  12. Roula
    Am 27. März 2020 um 19:28

    Viele Auszubildende haben die theoretische Prüfung abgeschlossen und mussten sich für die praktische Prüfung bewerben, aber die Corona-Krise kann sie von der Durchführung der praktischen Prüfung abhalten.
    Das Jahr kann enden, was passiert in diesem Fall? Müssen sie die theoretische Prüfung wiederholen? Oder können sie eine Verlängerung der Zeit bekommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2020 um 14:26

      Hallo Roula,

      bislang sind hierzu keine Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise bekannt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Roula
    Am 10. Januar 2020 um 10:11

    Ich möchte eine klare Antwort
    Was ist die Strafe für das Fahren ohne Führerschein?
    Ich meine nicht, wann der Führerschein entzogen wird , sondern wenn man keine Führerschein hat ?
    Und kann sich die Bestrafung auf den Autobesitzer auswirken, wenn eine Person ohne Führerschein zugelassen ist?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Januar 2020 um 15:00

      Hallo Roula,

      das Fahren ohne gültigen Fahrerlaubnis kann mit Geld- oder bis zu einjähriger Freiheitsstrafe geahndet werden (vgl. § 21 StVG). Dieselbe Strafe kann dem Halter eines Fahrzeugs drohen, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulässt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. J.
    Am 3. Dezember 2019 um 14:13

    Habe den alten Führerschein Kl.5 erworben am 04.04.1989. und darf kein klein auto mehr mit 25 kmh fahren weil er nach dem 31.12.1988.
    ausgestellt wurde.Füherschein ist doch Führerschein oder nicht was kannich dagegen du? Bitte um Ratschläge. Danke.

  15. Christian.D
    Am 16. November 2019 um 19:40

    Guten Abend, mir wurde der Führerschein entzogen. Am 30.09.2019 Kam mein Urteil Führerscheinentzug 11 Monate wegen Fahrerflucht und Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille. Meine Frage ist ob ich in dieser Zeit zur fahrschule gehen dürfte und meinen Führerschein erweitern darf bzw eine andere Klasse werben darf ? Gibt es da eine Regelung oder darf man wärend der Sperre keinen anderen Führerschein anfangen zu erwerben ?

  16. Doris
    Am 17. Februar 2019 um 20:15

    Hiallo, ich besitze einen Führerschein, der am 2.8.1990 noch als DDR Führerschein ausgestellt wurde. Ist der noch gültig? Und wie muss ich mich jetzt rechtskonform verhalten, um ihn eventuell ändern zu lassen. Danke

  17. Mariana M
    Am 17. November 2018 um 22:56

    Guten abend,
    Mein führerschein wurde eingezogen von der polizei vor ein paar stunden.Ich müsste montag arbeiten gegen,ich bin von beruf fahrpersonal auf eine privatgelände,meine frage ist,darf ich noch mein job auspben,oder muss ich bescheid geben und warten was die behörden entscheiden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. November 2018 um 11:10

      Hallo Mariana M,

      um auf Privatgrundstücken zu fahren, ist normalerweise kein Führerschein nötig. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Axel
    Am 1. November 2018 um 10:12

    Das mit dem gegebenenfalls ist nicht so richtig. Ich darf immer einen Anhänger bis zu einen zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg mit der Klasse B fahren. Sollte es ein größerer Anhänger sein, darf ich das zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg nicht überschreiten.
    MfG Axel, Fahrlehrer

  19. Peter H.
    Am 24. Oktober 2018 um 16:52

    Einen wunderschönen guten Tag ich habe da mal eine Frage ich möchte meine Klasse CE gerne wieder aktivieren ich habe vor 3 Jahren bei der Verlängerung vom Führerschein die ärztliche Untersuchung vergessen meine Frage ist jetzt kann ich die Klasse CE wieder beantragen oder ist sie für immer verfallen über eine rasche Bearbeitung würde ich mich freuen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. November 2018 um 11:46

      Hallo Peter,

      die zuständige Führerscheinstelle kann Sie bezüglich Ihrer Frage beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Andreas
    Am 20. Oktober 2018 um 18:37

    Mein Führerschein Klasse 3 wurde mir 1996 wegen Alkohol entzogen.Seit Ablauf des Fahrverbotes bin ich dauerhaft mit einem gedrosselten Roller gefahren was rechtlich auch ok ist. Kann ich nun meinen Führerschein wieder zurück bekommen ohne MPU und ohne diesen Neu machen zu müssen ?. Laut aktueller Auskunft vom KBA liegen keine Eintragungen gegen mich vor. Im Voraus vielen Dank.
    Andreas

  21. M.
    Am 29. August 2018 um 10:16

    Hallo,
    darf man mit Führerscheinklasse B einen VW Transporter offener Kastenwagen, welches als LKW zugelassen ist, fahren?

    Im Fahrzeugschein unter F1 beträgt der Wert 2800. Allerdings ist im Fahrzeugschein unter Nr. 22 noch die Bemerkung: Zul. Ges-Gew d. Zuges max. 5200 kg.
    Aufgrund der Zulassung des Kraftfahrzeuges als LKW und der Bemerkung unter Nr. 22 im Fahrzeugschein bin ich etwas verunsichert.

    VG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 17. Oktober 2018 um 15:50

      Hallo M.,

      bit dem B-Führerschein dürfen lediglich Fahrzeuge bis zu einem zuläss. Gesamtgewicht von 3500kg bewegt werden, ggf. mit Anhänger.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. David
    Am 17. Dezember 2017 um 19:12

    Hallo, nachdem ich mich hier durch einige Artikel gewühlt habe, raucht mir der Kopf und ich hätte gerne Meinungen.
    Ich bin jetzt fast am Ende der ersten Probezeit, die allerdings auf 4 Jahre verlängert wurde. Das passierte, da ich einmal mit normaler Geschwindigkeit durch eine 30 Zone gefahren bin und dafür einen Punkt bekam und zum Anderen, als ich auf der Autobahn durch einen Baustellenbereich zu schnell gefahren bin, wo 80 vorgeschrieben war. Ergeben 2 Punkte. Zwischenzeitlich am Aufbauseminar teilgenommen. Kürzlich auch jeweils innerorts 2x jeweils 10 zu schnell geblitzt worden mit normalem Bußgeld.
    Jetzt bin ich von einer Reise heimgekommen, wo ich durch einen abgelegenen Ort fuhr, wo scheinbar eine kleine 30 Zone im Bereich um einen Fußgängerüberweg eingerichtet wurde. Ich habe das Schild überhaupt nicht bemerkt, vor Allem bei dem momentanen Wetter, dunkel um die Uhrzeit, Nebel und Schnee. In Sichtweite nicht ein weiterer Verkehrsteilnehmer jeglicher Art. Bin jedenfalls geblitzt worden und befand mich vermutlich im Bereich zwischen 50-60kmh laut Tacho. Wie der geeicht ist, weiß ich nicht.
    Tatsache ist, da ich mich in der Probezeit befinde und jetzt ggf einen weiteren Punkt bekomme und demnach in der PZ 3 Punkte hätte, was wird dann erfolgen? MPU, diese bestehen und nichts weiter? Oder Entzug und was hieße das dann? Einen abzusehenden Zeitraum konnte ich nicht definitiv herausfinden. Oder ein Fahrverbot? Ich bin vollkommen durcheinander und darf mich schonmal auf Wochen der Ungewissheit freuen, bis dann der Brief kommt.

    Für jeden konstruktiven Kommentar bin ich dankbar.

    LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Januar 2018 um 13:13

      Hallo David,

      in der Regel verhält es sich so, dass bei einem dritten A-Verstoß in der (verlängerten) Probezeit automatisch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das ist nicht einfach nur eine vorübergehende Sperre; Sie müssen dann Ihre Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperre neu beantragen. Die komplette Fahrschule zu wiederholen ist jedoch nicht nötig. Zu den A-Verstöße zählt u.a. eine Geschwindigkeitsüberschreitung von min. 21 km/h.

      Anhand Ihrer Beschreibungen gehen wir davon aus, dass Sie in einer deutschen Ortschaft geblitzt wurden. Waren Sie wirklich so schnell unterwegs, wie Sie schreiben, müssen Sie leider von dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis ausgehen. Ob Ihnen eine zusätzliche MPU verhängt wird, können wir nicht sagen – dies müssen die bearbeitenden Behörden entscheiden.

      Das Team von bussgeldkatalog.org

  23. M.
    Am 20. September 2017 um 9:13

    Mein Sohn macht mit 17 Jahren den Führerschein Klasse B PKW. Er muss jedoch, um zu seiner Ausbildungsstätte zu kommen, den PKW (ohne Begleitung) benutzen, da es keine Busverbindung um 6.30 Uhr (Ausbildungsbeginn) gibt. Wie und wo kann ich das Fahren mit 17 Jahren ohne Begleitung beantragen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. September 2017 um 12:11

      Hallo,

      Sie können einen entsprechenden Antrag bei der Führerscheinbehörde stellen. Allerdings vergibt diese entsprechende Genehmigungen nur, wenn andernfalls eine unzumutbare Härte für Ihren Sohn erfolgt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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