Fahrerflucht: Strafe, Versicherung & Verjährung der Unfallflucht
Letzte Aktualisierung am: 22. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 19 Minuten
Weshalb unerlaubtes Entfernen vom Unfallort so streng geahndet wird
Schon in der Fahrschule wird Führerscheinanwärtern eingeschärft, wie sie sich nach einem Unfall im Straßenverkehr verhalten sollten. Da wären unter anderem das Einschalten der Warnblinkanlage, das Aufstellen eines Warndreiecks, das Informieren von Notarzt und Polizei sowie das Leisten von Erster Hilfe, bis die Rettungskräfte den Unfallort erreichen.
Leider verhält es sich oft so, dass viele Kraftfahrer nach einem Verkehrsunfall in Panik verfallen und nicht wissen, was zu tun ist. Einige entscheiden sich dafür, den gefürchteten Konsequenzen aus dem Weg zu gehen und fahren einfach weiter.
Insgesamt 590.962 Personen waren dem Statistischen Bundesamt zufolge im Jahr 2015 an Unfällen mit Personenschaden beteiligt. Davon entfernten sich 26.360 Fahrer unerlaubt von der Unfallstelle. Dies sind immerhin 4,5 Prozent.
Dieser Ratgeber informiert Sie darüber, wann es sich um Fahrerflucht handelt, welche Folgen damit für Unfallbeteiligte einhergehen, ob bei Unfallflucht die Versicherung zahlt und ob es nach einem Wildunfall als Fahrerflucht angesehen wird, wenn Sie einfach weiterfahren. Zusätzlich erfahren Sie, ob eine unbemerkte Fahrerflucht existiert und wann das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verjährt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Fahrerflucht
Um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handelt es sich, wenn ein Unfallbeteiligter diesen verlässt, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.
Gemäß § 142 kann Fahrerflucht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen.
In der Probezeit stellt Fahrerflucht einen A-Verstoß dar und führt somit zur Probezeitverlängerung um zwei Jahre. Zudem muss der Fahranfänger ein Aufbauseminar besuchen
Keine Lust zu lesen? Fahrerflucht im Video erklärt
Die wichtigsten Ratgeber zur Verfolgung & Ahndung von Fahrerflucht
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Wie wird Fahrerflucht definiert?
Eine Definition findet sich für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahrer- oder aber Unfallflucht im Strafgesetzbuch (StGB). Alle drei Begriffe meinen die gleiche Tat. Diese wird in § 142 StGB folgendermaßen beschrieben: Fahrerflucht begeht, wer
[…] sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen […].“
Jeder Kraftfahrer ist demnach dazu verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall entweder auf den Fahrer des anderen Kfz zu warten (etwa bei einem Unfall beim Parken) oder direkt die Polizei darüber zu informieren. Da die Bedeutung des Wortes „angemessen“ stets im Auge des Betrachters liegt, sind sich viele Fahrer nicht sicher, wie lange sie denn nun die Pflicht haben, zu warten.
Folgende Kriterien sind dafür ausschlaggebend:
- Zu welcher Tages- oder Nachtzeit hat sich der Unfall ereignet?
- Wie dicht ist das Verkehrsaufkommen?
- Welche Witterungsverhältnisse herrschen?
- Wie gravierend ist der entstandene Schaden?
Wann liegt nach einem Parkschaden Fahrerflucht vor?
In puncto Fahrerflucht stellt der Parkschaden eine Besonderheit dar. Sollte sich nämlich ein Parkschein in dem von Ihnen beschädigten Kfz befinden, kommen Sie nicht darum herum, zu warten, bis die angegebene Parkzeit abgelaufen ist. Die Annahme, es würde vollkommen ausreichen, einen Zettel mit Ihren Daten unter dem Scheibenwischer zu hinterlassen, auf dem Sie dem anderen Fahrer außerdem erklären, was passierte, ist schlichtweg falsch.
Es bedarf nicht mehr als eines starken Windstoßes oder eines von Jugendlichen gespielten Streiches und der besagte Zettel segnet das Zeitliche. Was zurückbleibt, sind der Parkrempler und die Fahrerflucht. Um die damit verbundenen Strafen zu vermeiden, sollten Sie die nächstgelegene Polizeidienststelle informieren, wenn der betroffene Fahrer nach Ablauf der Parkzeit nicht aufkreuzt.
Folgende Angaben sollten Sie für den Anruf bei der Polizei parat haben:
- Unfallort
- Informationen zum beschädigten Fahrzeug: Farbe, Typ, Marke und Kennzeichen
Wer wird eigentlich als Unfallbeteiligter angesehen?
Eine Definition dazu, welche Personen nach einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligte gelten, findet sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In § 34 StVO heißt es dazu:
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.“
Demnach wird nicht ausschließlich der Verursacher als Unfallbeteiligter angesehen. Jegliche Personen, die in irgendeiner Art und Weise in Relation mit dem Unfall stehen, sind gleichzeitig auch daran beteiligt. Dies kann auf den Fahrer selbst, die Fahrzeuginsassen, Fahrradfahrer oder Fußgänger zutreffen. Selbst Tiere, die auf die Fahrbahn rennen, können Unfallbeteiligte sein.
Wann handelt es sich nicht um Fahrerflucht?
Es existieren gewisse Situationen, in denen das Entfernen vom Unfallort nicht als Straftat gewertet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle verlässt,
- um beispielweise Autoteile oder anderweitige Gefahrenquellen von der Fahrbahn zu räumen, um so andere Verkehrsteilnehmer zu schützen,
- um den entstandenen Schaden umgehend bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen,
- um sich um Personen zu kümmern, die im Zuge des Unfalls verletzt wurden oder um Hilfe zu suchen, weil er selbst verletzt wurde,
- nachdem lediglich sein eigenes Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen wurde,
- nachdem ausschließlich die Leitplanke oder ein Straßenschild demoliert wurde, wenn er den Schaden direkt im Anschluss der zuständigen Behörde bzw. Polizeidienststelle meldet.
Unfall mit Fahrerflucht: Mögliche Folgen
Feststeht, dass sich Unfallbeteiligte strafbar machen, wenn sie sich im Anschluss an einen Verkehrsunfall aus dem Staub machen. Dieses Fehlverhalten kann jedoch unterschiedlich geahndet werden. Die entsprechende Strafe für Fahrerflucht setzt sich nämlich aus zwei Rechtsgebieten zusammen:
- Verkehrsrecht
- Strafrecht
Im Folgenden sollen die möglichen Sanktionen erläutert werden, die auf unfallflüchtige Kraftfahrer zukommen können.
Verkehrsrecht: Was besagt der Bußgeldkatalog bei Fahrerflucht?
Grundsätzlich wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort im Bußgeldkatalog nicht behandelt. Daher wird nach einer begangenen Fahrerflucht auch kein Bußgeld, sondern eine Geldstrafe verhängt. In Bezug auf das Verkehrsrecht droht für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort demnach eine Strafe, die aus einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen kann.
Beträgt der Schaden weniger als 1.300 Euro, wächst die Geldstrafe etwa auf die Höhe eines Monatsgehalts an. Es werden außerdem zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von maximal drei Monaten fällig. Dass die Fahrerflucht mit einem Fahrverbot anstatt eines Führerscheinentzugs geahndet werden kann, setzt § 44 StGB fest. Dort heißt es:
Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn […] die Entziehung der Fahrerlaubnis […] unterbleibt.“
Übersteigt der entstandene Schaden eine Grenze von 1.300 Euro, sollte sich der betroffene Fahrer warm anziehen: Nicht nur, dass er nach der Fahrerflucht drei Punkte in Flensburg erhält – hinzu kommen eine sehr hohe Geldstrafe, welche sogar höher als ein Monatsgehalt sein kann, sowie der Führerscheinentzug. Dieser geht außerdem mit einer Sperrfrist von sechs Monaten einher, in der es dem auffällig gewordenen Kraftfahrer nicht erlaubt ist, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.
Zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es im Regelfall nur, wenn ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt. Beging jemand nach einem einfachen Parkschaden Fahrerflucht, kommt diese Strafe normalerweise nicht auf ihn zu. Begründet ist dies in § 69 StGB:
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, […] so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“
Dass ein Kraftfahrer sich nicht mehr dazu eignet, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, kann laut § 69 StGB in Bezug auf die Fahrerflucht an folgenden Faktoren ausgemacht werden: Wenn dem Täter bewusst war bzw. bewusst sein könnte, dass
- ein erheblicher Schaden an einem fremden Gegenstand durch den Unfall herbeigeführt wurde,
- eine oder mehrere Personen gravierende Verletzungen davongetragen haben oder
- Menschen bei dem Verkehrsunfall ums Leben kamen,
und er sich jedoch trotzdem unerlaubt vom Unfallort entfernte, so hat er das Recht verwirkt, als Kraftfahrer im Verkehr teilzunehmen. Er muss sich dementsprechend darauf einstellen, dass ihm seine Fahrerlaubnis entzogen wird.
Das Strafmaß für Fahrerflucht im Strafrecht
Neben der eigentlichen Definition der Fahrerflucht befasst sich § 142 StGB auch mit dem entsprechenden Strafmaß. Dieses liegt bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Davon betroffen sind zudem nicht nur Kraftfahrer, die sich ohne das Austauschen der Personalien oder dem Abwarten einer gewissen Zeit vom Unfallort entfernt haben. Die gleiche Strafe erhält laut § 142 StGB, wer sich
- nach Ablauf der Wartefrist […] oder
- berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.“
Wie bereits erwähnt, ist es Kraftfahrern unter bestimmten Umständen erlaubt, den Unfallort zu verlassen, ohne dass dieses Verhalten als Fahrerflucht nach § 142 StGB gewertet wird. Wird der Verkehrsunfall in einem dieser Fälle jedoch nicht nachträglich bei der Polizei gemeldet, macht sich der betroffene Fahrer trotzdem strafbar. Um dies zu vermeiden, sollte er sich gemäß § 142 StGB folgendermaßen verhalten:
Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er […] einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.“
Welche Strafe droht also bei Fahrerflucht?
Je nachdem, wie groß der entstandene Schaden nach einem Unfall war und welche Umstände sonst mit der Tat verbunden waren, steigt oder sinkt bei einer Unfallflucht das Strafmaß. Da es sich stets um eine individuelle Einzelfallentscheidung handelt, kann keine allgemeine Strafe nach einer Fahrerflucht genannt werden.
Generell ist bei einer Fahrerflucht das folgende Strafmaß aus Verkehrs- und Strafrecht möglich:
- Geldstrafe
- Drei Punkte in Flensburg
- Fahrverbot von maximal drei Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
Durch Selbstanzeige nach begangener Fahrerflucht die Strafe mildern?
Je nachdem, welche Umstände zu einem Unfall im Straßenverkehr geführt haben, stehen manche Fahrer mehr unter Schock als andere und können daher nicht klar denken. Erst nachdem etwas Zeit vergangen ist und sich die Nerven wieder beruhigt haben, realisieren diese Kraftfahrer, dass sie sich falsch verhalten haben und fragen sich, wie sie ihr Verhalten wieder gut machen können.
Ist dies der Fall, so haben Betroffene die Möglichkeit, nach der Fahrerflucht eine Selbstanzeige vorzunehmen und zu ihrem Fehler zu stehen. Zu diesem Zweck sollten sie sich auf den Weg zur nächsten Polizeistation machen und den Unfall dort melden. Unter Umständen erhalten sie für die Fahrerflucht dann keine Strafe bzw. diese wird gemildert. In dieser Situation wird von „tätiger Reue“ gesprochen. § 142 StGB besagt dazu Folgendes:
Das Gericht mildert […] die Strafe […] oder kann von Strafe […] absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht […].“
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unfall grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nachträglich gemeldet werden kann. Eine Milderung der Strafe oder gar eine Straffreiheit kommt außerdem nur infrage, wenn die Polizei noch nicht in dem Fall ermittelt und es sich lediglich um einen geringen Parkschaden handelt.
Was passiert bei Fahrerflucht in der Probezeit?
Bereits seit 1986 müssen sich Führerscheinneulinge einer zweijährigen Probezeit unterziehen. Fahranfänger verhalten sich oft leichtsinnig und sind noch zu unerfahren, um gewisse Situationen im Verkehr richtig einzuschätzen.
Aus diesem Grund gehen schwere Verkehrsunfälle meist auf ihre Kappe. Durch die Probezeit soll die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden.
In diesem Zeitraum werden Verstöße gegen das Verkehrsrecht nämlich strenger geahndet. Zu den eigentlichen Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer oder Abstandsverstöße kommen noch weitere Maßnahmen hinzu.
Es wird differenziert zwischen
- A-Verstößen (schwerwiegenden Verstößen)
- B-Verstößen (weniger schwerwiegenden Verstößen).
Zu den Verstößen der Kategorie A zählen beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 km/h oder mehr, das Überfahren einer roten Ampel oder das Missachten des vorgeschriebenen Mindestabstands. Bei der Nutzung des Handys am Steuer, dem Fahren mit abgefahrenen Reifen oder dem Falschparken handelt es sich hingegen um Verstöße der Kategorie B.
Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen dazu, dass die Probezeit um zwei Jahre verlängert wird. Außerdem müssen auffällig gewordene Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen. Nach insgesamt drei A-Verstößen bzw. sechs B-Verstößen droht der Führerscheinentzug. Doch wie sieht die Strafe für Unfallflucht in der Probezeit aus?
Kann nach einem Wildunfall Fahrerflucht vorliegen?
Einer Statistik des Deutschen Jagdverbandes (DJV) zufolge ereignet sich auf deutschen Straßen alle 2,5 Minuten ein Wildunfall. Wie groß das Ausmaß nach einem Zusammenstoß von Kraftfahrzeug und Wildtier ausfällt, ist unter anderem von der gefahrenen Geschwindigkeit und des Gewichtes bzw. der Größe des Tieres abhängig.
Je nachdem, wie schnell Sie als Kraftfahrer unterwegs sind, erhöht sich das Gewicht des Wildtieres; bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beispielsweise auf das 25-fache. Läuft Ihnen in dieser Situation plötzlich ein Reh vors Auto, prallen 625 Kilogramm davon ab. Bei einem Wildschwein sind es sogar drei Tonnen, die auf das Kfz einwirken.
Viele Fahrer stehen nach einem solchen Vorfall erst einmal unter Schock und verlassen panisch die Unfallstelle, um nicht weiter an das Erlebte erinnert zu werden. Doch begehen Sie damit Fahrerflucht nach § 142 StGB? Damit dieser Tatbestand erfüllt wäre, müsste es zu einem Sach- oder Personenschaden gekommen sein. Zwar werden Wildtiere vor dem Gesetz als Sachen angesehen, gehören jedoch niemandem. Dieser Aspekt schließt sowohl eine Personen- als auch eine Sachbeschädigung und somit auch eine Fahrerflucht aus.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie nach einem Wildunfall das Recht haben, einfach weiterzufahren und das verletzte Tier zurückzulassen. Sie machen sich zwar nicht der Fahrerflucht schuldig, könnten jedoch gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) verstoßen. § 1 TierSchG besagt:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Es handelt sich demnach um Tierquälerei, wenn Sie ein verletztes Wildtier einfach liegen lassen. Ein solches Verhalten zieht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro nach sich. Auch wenn dieses Verhalten keine Anzeige wegen Fahrerflucht rechtfertigt, sollten Sie nach einem Wildunfall anhalten und die Verletzungen des Tieres überprüfen, um sich nicht möglicherweise anderweitig strafbar zu machen.
Grundsätzlich sollten Sie folgende Punkte nach einem Wildunfall beachten:
- Stoppen Sie Ihr Fahrzeug nach dem Zusammenprall umgehend.
- Sichern Sie die Unfallstelle ab. Dazu gehören das Einschalten der Warnblinkanlage, das Überziehen einer Warnweste sowie das Aufstellen eines Warndreiecks.
- Melden Sie den Vorfall bei der nächstgelegenen Polizeistelle und beschreiben möglichst detailliert, wo es zum Unfall kam.
- Sollte das Wildtier noch am Leben sein und die Flucht ergreifen, merken Sie sich die Richtung, in die das verletzte Tier im Dickicht verwunden ist. So kann sich der zuständige Jagdpächter oder Förster danach gezielter auf die Suche danach machen.
- Denken Sie daran, sich eine Unfallbescheinigung geben zu lassen. Diese fungiert als Nachweis bei der Versicherung.
Hund oder Katze überfahren: War es Fahrerflucht?
Wenn ein Hund oder eine Katze plötzlich aus dem Nichts auf der Straße auftaucht und einem Fahrer vor das Auto rennt, weiß dieser meist gar nicht wie ihm geschieht. Zum Bremsen reicht die Zeit oft nicht mehr aus und das Tier wird überfahren. Sei es aufgrund ihrer Fassungslosigkeit oder aus purer Ignoranz – viele Kraftfahrer halten grundsätzlich nicht an. Begehen sie in diesem Fall Fahrerflucht?
Auch Haustiere gelten vor dem Gesetz als Sachen. Im Gegensatz zu Wildtieren haben sie in der Regel jedoch einen Besitzer, was im ersten Moment für eine Fahrerflucht sprechen würde. In dieser Situation liegt allerdings eine Pflichtverletzung seitens des Halters des Tieres vor, was der vorherigen Annahme einen Strich durch die Rechnung macht.
Der Tierhalter allein hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Haustier für niemanden eine Gefahr darstellt. Gegen diese Verpflichtung verstößt er in dem Moment, in dem das Tier einem Fahrer vor das Auto läuft. Aus diesem Grund ist der betroffene Kraftfahrer hier auch nicht dazu verpflichtet, die Polizei nach einem Unfall mit einem Haustier zu alarmieren. Es liegt keine Fahrerflucht vor.
Eine Meldepflicht besteht jedoch, wenn das auf der Straße verstorbene Tier eine Gefahr für andere Kraftfahrer darstellt. In diesem Fall muss die Polizei informiert und das Tier abtransportiert werden, um den nachfolgenden Verkehr nicht unnötig zu gefährden.
Weiterführende Ratgeber zu Unfällen mit Tieren:
Fahrerflucht: Unterschiedliche Schäden
Wie bereits erwähnt, richtet sich bei einer Fahrerflucht die Strafe unter anderem nach der Schwere des vorliegenden Schadens. Doch handelt es sich wirklich unabhängig von den Unfallfolgen immer um Unfallflucht, wenn Sie sich aus dem Staub machen, ohne den Vorfall zu melden?
Die aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schäden können in drei Kategorien aufgeteilt werden:
- Sachschaden
- Verletzte Personen
- Getötete Personen
Im Folgenden sollen die verschiedenen Schadensarten in Bezug auf Fahrerflucht besprochen werden. Zusätzlich erfahren Sie, wie Sie sich in der entsprechenden Situation verhalten sollten, um sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gar nicht erst schuldig zu machen.
Fahrerflucht bei einem Sachschaden
Kommt der Tatbestand der Unfallflucht bei einem Bagatellschaden überhaupt infrage? Schließlich ist meist kaum ein Schaden am Fahrzeug auszumachen und so ein kleiner Parkrempler passiert doch jedem einmal. Es gilt jedoch: Wenn Sie den Parkplatz verlassen, ohne auf den Besitzer des beschädigten Kfz zu warten, begehen Sie Fahrerflucht.
Selbst bei noch so kleinen Schäden haben Sie die Pflicht, entweder eine angemessene Zeit zu warten oder den Vorfall direkt bei der Polizei zu melden. Natürlich fallen die Sanktionen um einiges höher aus, wenn bei einem von Ihnen verursachten Unfall im Verkehr Personen zu Schaden kommen und Sie einfach weiterfahren.
Allerdings ist grundsätzlich jeder Unfallbeteiligte gemäß § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter anderem zu folgender Verhaltensweise nach einem Unfall verpflichtet:
Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
- unverzüglich zu halten,
- den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
- anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
- anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
- auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
- so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
- unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.”
Die wichtigsten Ratgeber zum Verhalten direkt an der Unfallstelle:
Personenschaden mit anschließender Fahrerflucht
Wer nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden einfach die Flucht ergreift, handelt sich in aller Regel schwerwiegendere Probleme ein als bei einem simplen Parkrempler. Laut § 34 StVO muss jeder Unfallbeteiligte am Ort des Geschehens Erste Hilfe leisten und sich um die geschädigten Personen kümmern.
Haben Sie beispielsweise einen Unfall verschuldet, bei dem andere Verkehrsteilnehmer verletzt wurden, und fahren trotzdem einfach weiter, so kommt neben der Fahrerflucht noch ein weiterer Verstoß infrage – die unterlassene Hilfeleistung.
Die Vorschriften dazu befinden sich in § 323c StGB. Dort heißt es:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Ein menschliches Leben hat sicherlich mehr Gewicht als ein beschädigtes Fahrzeug. Natürlich kann es sich auch so verhalten, dass Sie selbst im Zuge des Unfalls verletzt wurden und aus diesem Grund nicht in der Lage sind, sich um andere Personen zu kümmern. Ist dies der Fall, kann Ihnen dies selbstverständlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Mit einer Strafe müssen Sie ebenfalls nicht rechnen.
Fahren Sie nach einem Verkehrsunfall jedoch einfach weiter und überlassen verletzte Personen sich selbst, anstatt Erste Hilfe zu leistem, machen Sie sich der Fahrerflucht sowie der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Außerdem kann der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung hinzukommen.
Weiterführende Ratgeber zur Fahrerflucht nach Unfällen mit Personenschaden
Wann liegt eine unterlassene Hilfeleistung vor und welche Strafe droht für solch ein Verhalten bei einem Unfall? Lesen Sie mehr dazu in diesem Ratgeber nach. » Weiterlesen...
Welche Strafe droht, wenn sich Unfallverursacher der fahrlässigen Körperverletzung schuldig machen? Wann wird ein Fahrverbot verhängt und wie teuer fällt die Geldstrafe aus? Lesen Sie hier, welche Regelungen gelten und wie sich Betroffene am besten verhalten. » Weiterlesen...
Mit welcher Strafe ist zu rechnen, wenn es zu einem Unfall mit Personenschaden kam und der betroffene Fahrer einfach weiterfuhr, ohne anzuhalten? Neben einer Fahrerflucht nach Unfällen mit Personenschaden sind noch weitere Tatbestände möglich. Wie diese aussehen und an welchen Faktoren sich die Höhe der Strafe bemisst, lesen Sie hier. » Weiterlesen...
Eine fahrlässige Tötung ist ein Straftatbestand, der oft in Bezug auf Unfälle im Straßenverkehr genannt wird. Geahndet wird er nach § 222 StGB. Aber welche Strafe können Angeklagte erwarten? Weichen die Strafen für eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr ab, wenn Alkohol im Spiel war? Lesen Sie im Ratgeber mehr zum Thema! » Weiterlesen...
Ein Unfall mit Todesfolge ist das Schlimmste, was im Straßenverkehr passieren kann. Wenn sich dann herausstellt, dass es zum Tod des Verkehrsteilnehmers durch Fahrlässigkeit kam, fallen die Strafen besonders hoch aus. Auf welche Strafen sich Unfallverursacher bei fahrlässiger Tötung einstellen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber. » Weiterlesen...
Fahrerflucht mit Todesfolge
Die wohl schwerwiegendste Art der Fahrerflucht liegt vor, wenn Sie einen Verkehrsunfall verursachen, dabei eine andere Person ums Leben kommt, und Sie trotzdem einfach weiterfahren. Unter Umständen kann es sich in diesem Fall auch um fahrlässige Tötung handeln.
Von Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn Sie sich beispielsweise von Ihrem Beifahrer ablenken ließen, nicht wie üblich auf den Verkehr achteten und es aufgrund dessen zum Unfall kam. Dabei müssen jedoch stets die individuellen Umstände beachtet werden, um feststellen zu können, ob der Vorwurf der fahrlässigen Tötung überhaupt Bestand hat.
Neben der Strafe für die begangene Fahrerflucht kann Ihnen hier außerdem für die fahrlässige Tötung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren blühen.
Existiert eine Fahrerflucht ohne Schaden?
Vor allem in Großstädten kommt es oft der Suche einer Nadel im Heuhaufen gleich, einen Parkplatz zu finden. Viele Kraftfahrer verlieren dabei irgendwann schlichtweg die Geduld und versuchen teilweise sogar, sich mit ihrem Pkw in eine Lücke zu quetschen, die für die Größe des Wagens an sich nicht ausgelegt ist. Kommt es dann dazu, dass sie beim Einparken das Fahrzeug neben sich berühren, ist der Ärger oftmals groß.
Doch siehe da: Nachdem das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde und Sie ausgestiegen sind, um den Schaden zu begutachten, stellt sich heraus – es ist kein Kratzer oder ähnliches zu erkennen. Das bedeutet, dass Sie als Kraftfahrer im Anschluss einfach weiterfahren dürfen, oder nicht? Die Antwort hier lautet klar und deutlich „Nein“.
Es existieren durchaus Schäden, die mit bloßem Auge nicht zu erkennen sind. Um feststellen zu können, ob das Kfz beschädigt wurde oder nicht, bedarf es in jedem Fall eines sogenannten Schadensgutachtens. Sie sind demnach auch in einem solchen Fall dazu verpflichtet, erst einmal eine angemessene Zeit auf den Besitzer des Fahrzeugs zu warten oder die Polizei über den Vorfall in Kenntnis zu setzen, sollte dieser nicht auftauchen. Tun Sie dies nicht, handelt es sich um Fahrerflucht.
Unfallflucht nicht bemerkt: Und jetzt?
Dieses Phänomen tritt wohl fast ausschließlich nach einer Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden auf. Haben Sie beispielsweise ein parkendes Fahrzeug minimal gestreift oder der entstandene Schaden ist kaum auf den ersten Blick zu erkennen, kann eine unbemerkte Fahrerflucht durchaus vorliegen.
Trotzdem versuchen einige Kraftfahrer immer wieder, der drohenden Strafe zu entgehen, indem sie behaupten, sie hätten von der Kollision nichts mitbekommen. In gewissen Fällen mag diese Lüge auf der Hand liegen, in anderen weniger. Es existieren mit großer Sicherheit auch Situationen, in denen ein Fahrer sich seiner Schuld wirklich nicht bewusst war, als er Fahrerflucht beging.
Die Aufgabe, zu beweisen, ob es sich wirklich um unbemerkte Fahrerflucht handelte oder der betroffene Fahrer nur seine eigene Haut retten möchte, liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Durch diverse Gutachten und Expertenmeinungen muss herausgefunden werden, ob der Schaden wirklich nicht bemerkt wurde. Denn der Tatbestand der Fahrerflucht gilt nur dann als erfüllt, wenn der jeweilige Fahrer auch Kenntnis davon hatte, dass er eine Straftat begeht. Es muss demnach eine vorsätzliche Handlungsweise nachgewiesen werden.
Welche Möglichkeiten haben geschädigte Personen bei Fahrerflucht?
Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach einem ausgiebigen Einkaufsbummel zurück zu Ihrem Fahrzeug, packen Taschen und Tüten in den Kofferraum und entdecken in diesem Zuge einen tiefen Kratzer im Lack. Die einst herrschende Freude über neu erworbene Accessoires, Kleidungsstücke oder Schuhe ist jäh verflogen, denn Ärger macht sich breit.
Mit Sicherheit waren einige Autofahrer bereits einmal in Ihrem Leben in einer solchen Situation. Die meisten sind wohl der Meinung, dass Ihnen nichts anderes übrig bleibt als die aufkommende Wut herunterzuschlucken und den Schaden auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Und das alles nur, weil sich der Verursacher dazu entschlossen hat, Fahrerflucht zu begehen und daher wohl kaum belangt werden kann. Doch liegen sie damit überhaupt richtig?
Folgende Optionen können Geschädigte nach einem Unfall mit Fahrerflucht in Erwägung ziehen:
- Leider reicht es nicht aus, einfach zu behaupten, dass ein anderer Fahrer den vorliegenden Schaden zu verschulden hat. Vielmehr bedarf es handfester Beweise. Aus diesem Grund sollten Sie noch direkt am Ort des Geschehens die Polizei rufen. Möglicherweise haben Passanten den Vorfall beobachtet und sind bereit, ihre Aussage zu Protokoll zu geben.
- Haben Sie sich möglicherweise das Kennzeichen des Unfallflüchtigen gemerkt, können Sie durch einen kostenlosen Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800 250 260 0 den Fahrer ermitteln lassen. Im Anschluss tauschen sich die Versicherungen untereinander aus und kümmern sich um die Schadensregulierung. Der betroffene Kraftfahrer wird zudem wegen Fahrerflucht angezeigt.
- Grundsätzlich bekommen geschädigte Personen den durch einen Unfall mit Fahrerflucht entstandenen Schaden ersetzt, wenn sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Sollte der Verursacher doch noch ermittelt werden können, muss er bzw. seine Versicherung nachträglich für entstandene Schäden aufkommen.
- Haben Sie als Unfallopfer lediglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und sind nicht in der Lage, die Reparatur für die Schäden an Ihrem Fahrzeug nach einem Unfall mit Fahrerflucht zu zahlen, greift Ihnen in der Regel die Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) unter die Arme. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer, die im Jahr 1963 ins Leben gerufen wurde. Gilt der Unfallverursacher als unauffindbar und der Schaden ist relativ hoch, kann es durchaus sein, dass die VOH Sie unterstützt. Ein genereller Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass eine Anzeige gegen Unbekannt ohnehin nichts bringt und der Täter längst über alle Berge ist, sollten Sie sich dafür entscheiden, die Polizei über den Vorfall in Kenntnis zu setzen. Dies ist einerseits für die Schadensregulierung bei der Versicherung von Bedeutung, andererseits kann es sich jedoch auch so verhalten, dass Sie Glück haben und der Unfallflüchtige doch noch nachträglich überführt werden kann. Gänzlich auszuschließen ist dieser Aspekt immerhin nicht.
Fahrerflucht: Übernimmt die Versicherung den Schaden?
In Deutschland hat jeder Kraftfahrer die Pflicht, sein Kfz zu versichern. Meist wird eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die für Schäden aufkommt, die ein Fahrer im Zuge eines Unfalls an einem anderen Fahrzeug hinterlassen hat. Für Schäden am eigenen Kfz haftet grundsätzlich nur eine Vollkaskoversicherung. Wie verhält es sich aber nun, wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat?
Normalerweise übernimmt die Vollkasko die Kosten für die Reparatur von einem Unfallschaden auch dann, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, sie ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Sie hat außerdem das Recht, die Polizei zu informieren, wenn sich ihr der Verdacht einer vorliegenden Fahrerflucht aufdrängt. In diesem Fall wird Ihnen der Schaden zwar erstattet, es wartet jedoch aufgrund der begangenen Fahrerflucht eine Strafe auf Sie.
Haben Sie hingegen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, zahlt diese den Schaden zwar vorerst, kann Sie aber nachträglich in Regress nehmen. Dies bedeutet, dass sie sich die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000 Euro von Ihnen zurückholen kann. Eine weitere Konsequenz der Fahrerflucht in Bezug auf die Versicherung wäre der Verlust des Versicherungsschutzes.
Fahrerflucht: Wann tritt Verjährung ein?
In § 78 StGB sind die in Deutschland geltenden Verjährungsfristen festgeschrieben. Ist eine Straftat einmal verjährt, so kann dem Beschuldigten dafür keine Strafe mehr auferlegt werden. Die Fristen richten sich danach, wie schwer eine Tat höchstens bestraft werden kann. Straftaten, bei denen das Höchstmaß aus einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf und bis zu zehn Jahren besteht (z. B. schwere Körperverletzung), verjähren nach zehn Jahren.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gern würde ich den Busgeldkatalog kostenlos als pdf erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
D. Schiebler