Unfallbeteiligter: Was wird von Ihnen erwartet?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wichtige Informationen für Unfallbeteiligte

Wann gelte ich als Unfallbeteiligter?
Wann gelte ich als Unfallbeteiligter?

In Deutschland ereigneten sich im Jahr 2015 laut Angaben der Polizei insgesamt 2,5 Millionen Verkehrsunfälle. Ein Großteil davon ist auf das Fehlverhalten von Kraftfahrern zurückzuführen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstands- oder Rotlichtverstöße erhöhen das Unfallrisiko um ein Vielfaches. Oft reicht es schon aus, wenn Fahrer einen winzigen Moment lang abgelenkt sind.

Fahrradfahrer werden übersehen, Situationen falsch eingeordnet oder die eigenen Fähigkeiten schlichtweg überschätzt. Dass dies schnell zu einem Unfall führen kann, ist den meisten Autofahrern dabei nicht bewusst. Wenn es dann doch gekracht hat, stehen viele erst einmal unter Schock und wissen nicht, wie sie sich als Unfallbeteiligter dem Verkehrsrecht entsprechend verhalten sollten.

Dieser Ratgeber klärt Sie darüber auf, wann Sie als Unfallbeteiligter angesehen werden und versorgt Sie zusätzlich mit Informationen über die korrekte Verhaltensweise nach einem Unfall.

FAQ: Unfallbeteiligter

Wer ist laut StVO ein Unfallbeteiligter?

Als Unfallbeteiligte gelten Personen, die sich so verhalten haben, dass sie zum Unfall beigetragen haben.

Wie muss ich mich als Unfallbeteiligter verhalten?

Sie sollten die Unfallstelle absichern und ggf. Erste Hilfe leisten. Eine Anleitung für das Verhalten als Unfallbeteiligter finden Sie hier.

Ich war an einem Unfall beteiligt und bin weitergefahren, was droht mir?

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht eine Straftat. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe kommt infrage.

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Unfallbeteiligter: Definition laut StVO

In § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird definiert, welche Personen nach einem Verkehrsunfall als Unfallbeteiligte gelten. Dort heißt es:

Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.“

Dies macht deutlich, dass nicht nur der eigentliche Verursacher als Unfallbeteiligter angesehen wird. Auch Personen, die zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben (wie z. B. ein Beifahrer, der ins Lenkrad gegriffen hat) oder Personen, die lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort waren, können Unfallbeteiligte sein.
Unfallbeteiligte sollten sich unter anderem um verletzte Personen an der Unfallstelle kümmern und Erste Hilfe leisten.
Unfallbeteiligte sollten sich unter anderem um verletzte Personen an der Unfallstelle kümmern und Erste Hilfe leisten.

Demnach kann die Definition aus der StVO folgende Personen miteinschließen:

  • Den Führer des Fahrzeugs,
  • seine Mitfahrer,
  • Fahrradfahrer oder
  • Fußgänger.

Selbst wenn Sie die Schuld an einem Verkehrsunfall tragen, sollten Sie nicht in Panik verfallen. Bedenken Sie: Dadurch haben Sie eine gewisse Verantwortung gegenüber den Personen, die durch Sie in den Unfall verwickelt und möglicherweise verletzt wurden. Zumindest haben Sie nun die Möglichkeit, für Ihr Fehlverhalten geradezustehen und zumindest bei der Vorgehensweise nach einem Zusammenstoß nichts falsch zu machen.

Verhalten als Unfallbeteiligter

Auch, wenn Sie den Unfall nicht direkt verursacht haben, können Sie demnach laut Verkehrsrecht trotzdem als Unfallbeteiligter gelten und sind dazu verpflichtet, sich nach einem Zusammenstoß folgendermaßen zu verhalten:

  • Sichern Sie die Unfallstelle ab (Warnblinkanlage einschalten, Warnweste überziehen, bevor Sie das Fahrzeug verlassen, Warndreieck aufstellen).
  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Unfallort: Liegt lediglich ein Blechschaden vor? Wurde jemand verletzt?
  • Leisten Sie ggf. Erste Hilfe bei anderen Unfallbeteiligten.
  • Kontaktieren Sie bei einem Unfall mit Personenschaden den Notarzt sowie die Polizei.
  • Als Unfallbeteiligter sollten sie die Daten mit den Personen austauschen, die ebenfalls am Unfall beteiligt waren.
  • Fertigen Sie ggf. Beweisfotos sowie einen Unfallbericht an. Dies ist vor allem aus versicherungstechnischen Gründen wichtig.
  • Versorgen Sie die verletzten Personen, bis die Rettungskräfte die Unfallstelle erreichen.
Übrigens: Gelten Sie als Unfallbeteiligter und fahren nach einer Kollision einfach weiter, wird dies im Verkehrsrecht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht gewertet. § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) zufolge kann diese Unfallflucht mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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