Verkehrsrecht 2024 – Die Neuerungen in der Übersicht
Letzte Aktualisierung am: 9. Dezember 2024
Geschätzte Lesezeit: 37 Minuten
Das ändert sich 2025!
Ab Januar 2025 ändert sich wieder einiges für Verkehrsteilnehmer. Neben dem Führerscheinumtausch sind auch die höhere CO²-Abgabe sowie neue Euro-Normen im neuen Jahr Thema für Autofahrer. Darüber hinaus gibt im Verkehrsrecht 2025 auch wichtige Änderungen im Zusammenhang mit Gasanlagen in Wohnwagen und Wohnmobilen.
Zudem müssen sich Verkehrsteilnehmer auf Änderungen im ausländischen Verkehrsrecht für 2025 einrichten. So wird die Maut in Österreich teuer und in Italien ist mit höheren Bußgeldern bei Verkehrsverstößen zu rechnen. Alle wichtigen Neuerungen im Verkehrsrecht 2025 haben wir in den folgenden Abschnitten zusammengefasst. Die Anpassungen der letzten Jahre, finden Sie ebenfalls in den unteren Abschnitten.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Verkehrsrecht
Die verschiedenen Teilgebiete des Verkehrsrechts sind das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, das Verkehrszivilrecht, das Versicherungsrecht, das Verkehrsstrafrecht und das Verkehrsverwaltungsrecht.
Die wichtigsten Verordnungen, die sich mit dem Verkehrsrecht befassen, sind die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Welche neuen Regelungen im Jahr 2025 im Verkehrsrecht in Kraft treten, erfahren Sie hier.
Weitere Informationen zum Verkehrsrecht:
- StVO (Straßenverkehrsordnung)
- StVG (Straßenverkehrsgesetz)
- FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
- StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung)
- FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
- BOKraft (Verordnung für den Personenkraftverkehr)
- Verkehrshaftungsrecht
- Straßen- und Wegerecht
- Verkehrsvertragsrecht
- Verkehrsunfallrecht
- Verkehrsstrafrecht
- FerReiseV (Ferienreiseverordnung)
- Ortsdurchfahrtenrichtlinie
- Verkehrsdelikte
- Verkehrsministerkonferenz
- Bundesverkehrswegeplan
- Halterhaftung
Deutscher Bußgeldkatalog in anderen Sprachen erklärt:
Auch 2025 wieder: Alte Führerscheine fristgerecht umtauschen
Der 19. Januar 2025 ist Stichtag zum Umtauschen alter Papierführerscheine. Besitzen Sie noch einen grauen oder rosafarbenen Führerschein müssen Sie diesen in einen EU-Führerschein umtauschen. Das Dokument muss umgetauscht werden, die Fahrerlaubnis bleibt erhalten.
Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, damit der Umtausch zum Stichtag erfolgen kann. Achten Sie darauf, dass Sie eventuell einen Termin benötigen und die Bearbeitungszeit lang sein kann. Die Kosten liegen derzeit um die 25 Euro.
Nachfolgend finden Sie nochmals eine Übersicht zu den wichtigsten Daten in Bezug auf den Umtausch des Führerscheins.
Alte Führerscheine im Papierformat (nach Geburtsjahr):
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
ab 1971 | 19.01.2025 |
Alte Scheckkartenführerscheine (nach Ausstellungsjahr):
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.1.2013 | 19.01.2033 |
CO²-Abgabe, Neue Euro-Norm und Prüfpflicht für Gasanlagen
Ab 01. Januar 2025 steigt die CO²-Abgabe von derzeit 45 Euro auf 55 Euro pro Tonnen. Das bedeutet auch, dass Motorrad- und Autofahrer mit höheren Preisen an der Zapfsäule rechnen müssen. Ebenfalls ab Januar 2025 müssen alle neuen typengenehmigten Pkw die Abgasnorm Euro 6e erfüllen. Ab Januar 2026 gilt dann, dass diese Norm für alle neu zugelassenen Fahrzeuge verpflichtend ist. Für neu zugelassene Motorräder ist an 2025 die Norm Euro 5+ vorgeschrieben.
Ebenfalls Pflicht wird wieder die Prüfung der Gasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen. Diese besteht dann alle zwei Jahre für Flüssiggasanlagen. Bei neu zugelassenen Fahrzeugen muss sie mit der ersten Inbetriebnahme erfolgen.
Verkehrsrecht 2025: Änderungen im Ausland
Eine neue EU-Richtlinie sieht vor, dass alle amtlichen Schreiben im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren in einer Sprache verfasst sein müssen, die der Empfänger versteht. Ein Bescheid soll zudem in der EU innerhalb von 11 Monaten zugestellt werden. Darüber hinaus ist es nicht mehr zulässig, private Inkassounternehmen mit dem Eintreiben von Bußgeldern bei Verkehrsverstößen zu beauftragen. Die Regelungen müssen noch in nationale Recht übertragen werden, was im Laufe des neuen Jahres erfolgen soll.
Bei Reisen ins Ausland müssen sich Verkehrsteilnehmer besonders in Richtung Süden auf Verkehrsbehinderungen einrichten. Denn sowohl auf dem Brenner als auch auf der Tauernautobahn finden Bau- und Sanierungsarbeiten statt. Auf dem Brenner sogar bis voraussichtlich 2030. Reisende sollten daher ihre Fahrzeit und die Strecken entsprechend planen.
Bei Reisen nach und durch Österreich kommen zudem höhere Kosten auf Reisende zu. Denn die Jahresvignette für die Maut wird auf 103,80 Euro erhöht. Die Tagesvignette kosten an 2025 dann 9,30 Euro und die Vignette für 10 Tage 12,40 Euro. Und für eine Zwei-Monats-Vignette werden 31,10 Euro fällig.
Ebenfalls teurer wird es, wenn Sie sich in Italien nicht an die Verkehrsregeln halten. Mit der Anpassung der italienischen Straßenverkehrsordnung gehen laut Verkehrsrecht 2025 dann auch höhere Bußgelder einher. So sind bei Geschwindigkeitsverstößen ab mehr als 10 km/h bis zu 700 Euro fällig. Ein Handyverstoß bedeutet 1.000 Euro und bei einer Wiederholung dann 1.400 Euro. Bei Alkoholverstößen sind bis zu 2.000 Euro, bis zu 4.000 Euro oder Freiheitsstrafen möglich. Die neuen Bußgelder gelten ab dem 14. Dezember 2024.
Neues gibt es auch aus Großbritannien. Für die Einreise ist ab April 2025 eine elektronische Einreisegenehmigung notwendig. Diese kosten um die 12 Euro und ist online zu beantragen.
Verkehrsrecht 2024: Diese Änderungen sollten Sie beachten!
Mit jedem Jahreswechsel gehen oft Änderungen einher. Auch 2024 bedeute für Verkehrsteilnehmer, dass sie einige Neuerungen beachten müssen. Neben der neuen Farbe der TÜV-Plakette und dem Datum zum Führerscheinumtausch, stehen im Verkehrsrecht 2024 auch Änderungen in Bezug auf die CO²-Steuer und die LKW-Maut an.
Darüber hinaus werden weiterer Fahrassistenzsysteme Pflicht in Neuwagen und es gibt Anpassung bei der Wallbox-Förderung. Was Sie 2024 darüber hinaus noch beachten sollten sowie die wichtigsten Anpassungen der letzten Jahre, können Sie in den nachfolgenden Abschnitten nachlesen.
Video: Neuerungen im Verkehrsrecht 2024
Führerscheinumtausch auch 2024 wieder Thema
Wurden Sie im Zeitraum von 1965 bis 1970 geboren und besitzen noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein aus Papier, müssen Sie diesen bis spätestens 19. Januar 2024 in einen neuen EU-Führerschein umtauschen. Dies betrifft nur das Dokument des Führerscheins, Ihrer Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Für den Umtausch müssen Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden und ein neues Passbild, Ihren Personalausweis sowie den alten Führerschein mitbringen. Die Kosten liegen derzeit bei 25 Euro.
Neue Farben für die TÜV-Plakette und Fahrerassistenzsystem als Pflicht
Haben Sie eine grüne TÜV-Plakette am Fahrzeug, müssen Sie dieses Jahr zur Hauptuntersuchung. Besteht Ihr Fahrzeug die HU, erhält es eine blaue Plakette und muss erst 2026 wieder zum TÜV.
Neuwagen, die 2024 zugelassen werden, müssen erst nach drei Jahren zur Hauptuntersuchung und erhalten daher eine gelbe Plakette für 2027.
Neben den neuen Plaketten am Auto gibt es 2024 auch Neuerungen im Fahrzeug. Denn bei allen Neuwagen werden verschiedene Fahrassistenzsystem nun Pflicht und müssen einsatzbereit verbaut sein.
Zu den System gehören unter anderem folgende:
- Notbremsassistent
- Geschwindigkeitsassistent
- Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarner
- Datenaufzeichnung per Black Box
- Notbremslicht
- Rückfahrassistent
- Vorrichtung für alkoholbedingte Wegfahrsperre
CO²-Steuer und LKW-Maut
Ab Januar 2024 tritt die nächste Stufe der CO²-Steuer in Kraft. Das bedeutet die Steuer steigt und Verkehrsteilnehmer müssen mit höheren Spritpreisen rechnen. Zudem werden die CO²-Emissionen nun auch bei der Berechnung der LKW-Maut berücksichtig. Die Maut steig somit ebenfalls an. Darüber hinaus wird die Mautpflicht ab Juli 2024 auch auf Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 3,51 Tonnen ausgeweitet. Es gilt weiter hin, dass die Maut nur bei gewerblicher Nutzung der Fahrzeuge anfällt.
Verkehrsrecht 2024: Wallbox-Förderung und THG-Zertifikate
Die Förderung der KfW-Bank für den Einbau von Wallboxen findet auch 2024 wieder statt. Eine Antrag auf die Förderung können jedoch nur Privatpersonen stellen. Gleiches gilt auch für die Anschaffung für E-Autos. Deren Förderung ist zudem auf Fahrzeug mit batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge beschränkt und läuft bereits im Dezember 2023 aus. Eine Unterstützung für Hybrid-Fahrzeuge wird es 2024 nicht geben.
Haben Sie bereits ein E-Auto können Sie auch 2024 Ihrer eingesparten CO²-Emission mittels des THG-Zertifikats verkaufen. Die Antragstellung ist bis Oktober 2024 möglich und kann über verschiedene Anbieter erfolgen. Diese leiten den Antrag dann an des Umweltbundesamt weiter. Sie benötigen nur Ihren Fahrzeugschein und eine Bankverbindung. Die Auszahlungen schwanken, können jedoch bis zu 380 Euro im Jahr betragen.
Maut-Vignetten für Österreich und in der Schweiz
In Österreich und in der Schweiz ändern sich 2024 die Farben der Maut-Vignetten. Während die neue Farbe der Klebevignette in Österreich gelb ist, hat die Schweiz 2024 eine grüne. Neu ist in Österreich zudem auch, dass eine Ein-Tages-Vignette für 8,60 Euro erworben werden kann.
Die Kosten der Vignetten liegen 2024 bei:
- Österreich: Jahresvignette für 96,40 EUR, Monatsvignette für 29,00 EUR, Tagesvignette für 8,60 EUR
- Schweiz: 40 Franken
Video: Die Änderungen 2023 im Überblick
Verkehrsrecht 2023: Diese Änderungen kommen
Auch 2023 kommen einige Veränderungen auf Verkehrsteilnehmer zu. Wie jedes Jahr ändert sich die Farbe der TÜV-Plakette und die Typen- sowie Regionalklassen bei den Versicherungen werden angepasst. Aber auch in Bezug auf den Umtausch von alten Führerscheinen oder beim Inhalt des Erste-Hilfe-Kastens gibt es im Verkehrsrecht 2023 Neues zu beachten.
Welche weiteren Veränderungen im neuen Jahr ebenfalls noch wichtig sind, sowie Näheres zu den bereits genannten, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Darüber hinaus finden Sie auch die wichtigsten Anpassungen der letzten Jahre sowie einen Überblick zum geltenden Verkehrsrecht in Deutschland in den nachfolgenden Abschnitten des Ratgebers.
Mehr erfahren Sie auch in unserer News “Neuerungen im Straßenverkehr 2023: Was ändert sich?”
Umtausch vom Führerschein: Wer ist 2023 dran?
Papierführerschein und Scheckkartenführerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 2033 in neue EU-Führerschein umgetauscht sein. Um die Aufgabe bewältigen zu können, geschieht die Umstellung stufenweise. Abhängig von der Art des Führerscheins entweder nach Geburts- oder Ausstellungsjahr.
Stichtag 2023 ist der 19. Januar. Bis dahin haben Führerscheininhaber der Jahrgänge 1959 bis 1964 Zeit, den alten Papierführerschein umzutauschen. Ab diesem Tag haben auch die Jahrgänge 1965 bis 1970 noch genau ein Jahr für den Umtausch. Derzeit belaufen sich die Kosten für einen Umtausch auf 25 Euro zusätzlich der Ausgaben für das biometrische Passbild. Der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig.
Verkehrsrecht 2023: HU-Plakette und Versicherungskennzeichen ändern die Farbe
Fahrzeuge, die eine rosafarbene Plakette haben, müssen 2023 zur Hauptuntersuchung. Nach bestandener HU wird eine orangefarbene bis 2025 ausgestellt. Neuwagen erhalten 2023 eine blaue Plakette, da sie erst 2026 zur ersten Hauptuntersuchung müssen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Plaketten:
Auch die Farben der Versicherungskennzeichen ändern sich jedes Jahr. Ab dem 01. März 2023 wird diese schwarz sein.
Video: Die 7 häufigsten Irrtümer im Straßenverkehr
E-Auto-Prämie und CO²-Steuer: Was ist im Verkehrsrecht 2023 neu?
Mit dem 01. Januar 2023 entfällt die staatliche Förderung für Plug-in-Hybride komplette und für E-Autos wird die Prämie reduziert. So gilt dann Folgendes:
- Fahrzeuge mit Listenpreis bis zu 40.000 Euro: Förderung von 4.500 Euro vom Staat und 2.250 Euro vom Hersteller
- Fahrzeuge mit Listenpreis bis 65.000 Euro: Förderung von 3.000 Euro vom Staat und 1.500 Euro vom Hersteller
Neu ist zudem, dass eine Förderung ab dem 01. September 2023 nur noch für Privatpersonen möglich sein wird.
Auch bezüglich der CO²-Steuer gilt mit jedem Jahreswechsel, dass es Anpassung gibt. Anders 2023. Aufgrund der Energiekrise hat die Bundesregierung beschlossen, die nächste Stufe der Steuererhöhung auszusetzen. Es erfolgt also keine Änderung der Abgaben für 2023.
Weitere Änderungen im Verkehrsrecht 2023
Jedes Jahr passen Versicherungen die Einstufungen in Typenklassen an. Für 2023 bedeutet dies, dass etwa 8,1 Millionen Fahrzeuge in eine höhere Klasse bei der Kfz-Versicherung rutschen, während ca. 4,8 Millionen runtergestuft werden. Gleichzeitig ändert sich für 29,3 Millionen Fahrzeughalter nichts. Bei den Regionalklassen bedeutet die jährliche Änderung, dass etwas 10,1 Millionen Fahrzeugbesitzer in eine höhere Stufe eingeordnet werden, heruntergestuft werden etwa 5,5 Millionen Besitzer. Das bedeutet für 26,8 Millionen keine Änderung zu 2022.
Für alle Autofahrer gilt ab dem 01. Februar 2023 allerdings die Pflicht, zwei medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Verbandskasten mitzuführen. Wer dies bisher nicht getan hat, muss den Erste-Hilfe-Kasten nachrüsten. Hierfür reichen OP-Masken aus, FFP2-Masken sind empfohlen aber nicht vorgeschrieben.
Als Nachfolger für das 9-Euro-Ticket ist das 49-Euro-Ticket geplant. Es soll bundesweit gültig sein und voraussichtlich ab April 2023 erhältlich sein.
Verkehrsrecht 2022: Was änderte sich im vergangenen Jahr?
Alle Jahre wieder: neue Gesetze, Vorschriften und Anpassungen – und so auch 2022. Neben der Umtauschpflicht für alte Führerscheindokumente und der Änderung der Typenklasseneinstufung bei Kfz-Versicherungen bringt das Verkehrsrecht 2022 auch Neuerungen in Bezug auf Fahrassistenzsystem sowie bei der Förderung von Hybrid-Autos. Zudem ändert sich auch wieder die Farbe der TÜV-Plakette.
Welche Veränderungen im neuen Jahr auch Sie zukommen, haben wir nachfolgend zusammengefasst.
Umtausch alter Führerscheindokumente: Bis 19.01.2022 für einige Jahrgänge jetzt Pflicht
Führerscheininhaber, die noch ein graues und rosafarbenes Führerscheindokument besitzen und zwischen 1953 bis 1958 geboren wurden, müssen diese in einen EU-Führerschein umtauschen. Der Stichtag hierfür ist der 19.01.2022. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 muss dies bis zum 19.01.2023 geschehen.
Werden Verkehrsteilnehmer nach diesem Tag mit den alten Dokumenten kontrolliert, erwartet Sie ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Ein Bußgeld wird fällig, wenn der neue Scheckkartenführerschein nicht nachträglich bei der Polizei vorgelegt wird. Der EU-Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf verlängert werden. Die Ausstellung kostet derzeit 25 Euro. Hinzu kommen hier dann noch die Kosten für das notwendige neue biometrische Passbild.
Verkehrsrecht 2022: Fahrassistenzsysteme nun serienmäßig vorgeschrieben
Um die Sicherheit im Straßenverkehr weiter zu erhöhen, werden ab den 06. Juli 2022 Fahrassistenzsysteme für alle typengenehmigten und ab dem 07. Juli 2024 für alle neu zugelassenen PKW zur Pflicht. Verschiedene Systeme sind dann serienmäßig vorgeschrieben und müssen somit bei Neuwagen, die in Deutschland verkauf werden, verbaut sein.
Mit der Einführung dieser Pflicht setzt der Gesetzgeber eine EU-Vorgabe in nationales Recht um. Die nun vorgeschriebenen Systeme müssen zusätzlich zu den bereits obligatorischen Assistenten wie ABS, ESP oder Reifendruckkontrollsystemen vorhanden sein.
Zu den dann verpflichtenden neuen Unterstützungen zählen untern anderem folgende:
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (Intelligent Speed Assistance, ISA)
- Notbremsassistent und Nofallspurhalteassistent
- Notbremslicht wird als zweite Lichtart erlaubt (blinken in schneller Folge bei stärkeren Verzögerungen oder ABS-Zuschaltung)
- Black-Box (Aufzeichnung von Daten bei Unfällen)
- Standardisierte Schnittstelle für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre
- Müdigkeitswarner
- Rückfahrassistent
- Sicherheitsgurt-Warnsystem
Neue Regelungen zur Förderung von E-Autos
Die Förderrichtlinie für Hybrid-Fahrzeuge ändert sich mit dem 01. Januar 2022. Sowohl die Förderung vom Staat als auch Prämien der Hersteller ist nun an eine höhere Mindestreichweite für den elektrischen Antrieb gekoppelt. Um eine Förderung für diese Fahrzeuge zu erhalten, muss die Reichweite nun bei mindestens 60 Kilometern liegen. Ab 2025 sind dann 80 Kilometer vorgeschrieben. Bisher waren für eine Förderung von Hybrid-Fahrzeugen nur 40 Kilometer notwendig.
Nicht ändern wird sich allerdings die Vorgabe, dass diese Fahrzeuge maximal 50 Gramm CO² pro Kilometer ausstoßen dürfen. Diese Emissionsgrenze bleibt also auch für Förderung im neuen Jahr bestehen.
Weitere Änderungen: TÜV, Kfz-Versicherung, Masken, Mautpreise
Zu den weiteren Änderungen, die im Verkehrsrecht 2022 anstehen, gehören unter anderem folgende:
- TÜV-Plakette ist 2022 grün
- Typenklasseneinstufungen der Kfz-Versicherungen ändern sich (etwa 5 Millionen Fahrzeuge werden nun höher und 4,2 Millionen besser eingestuft)
- Geplante Verordnung zum verpflichtenden Mitführen einer Maske im Verbandskasten
Darüber hinaus müssen Pendler und Urlauber sowohl in Österreich als auch in der Schweiz mit höheren Vignettenpreisen rechnen. In Österreich kostet die Jahresvignette für PKW somit 93,80 Euro, die Zwei-Monats-Vignette 28,20 Euro und das Zehn-Tages-Ticket 9,60 Euro. Motorradfahrer zahlen dann 37,20 Euro, 14,10 Euro und 5,60 Euro. In der Schweiz steigt der Preis der Jahresvignette auf 38 Euro, wenn in Euro gezahlt wird.
Verkehrsrecht 2021: Regionalklassen, neue Strafen für Gaffer & mehr
Auch dieses Mal bringt der Jahreswechsel Neuerungen im Verkehrsrecht. Die 2021 anstehenden Veränderungen sind nicht gerade wenig. Zu den Anpassungen bei der Kfz-Steuer und den neuen Regionalklassen bei den Versicherungen gesellen sich neue Umweltvorschriften, die zu einer Erhöhung der Kraftstoffpreise führen könnten. Weitere Änderungen im Verkehrsrecht 2021 betreffen Anpassungen bei der Pendlerpauschale sowie bei der Fahrschulprüfung.
Nachfolgend erläutern wir, was im neuen Jahr auf Sie zukommt und wann diese Änderungen in Kraft treten. Die wichtigsten Anpassungen der vergangenen Jahre finden Sie ebenfalls in diesem Ratgeber. Sie bieten einen Überblick zum bestehenden Verkehrsrecht in Deutschland.
Kfz-Steuer, Kaufprämien und Regionalklassen: 2021 ändert sich einiges
Zum 1. Januar 2021 tritt eine Änderung des Kfz-Steuer-Gesetzes in Kraft. Für die Festlegung der Steuer zählt für neu zugelassene Kfz ab diesem Tag der Kohlendioxidausstoß (CO₂) stärker als das bisher der Fall war. Es spielt nun eine Rolle, wie viel CO₂ Fahrzeuge ausstoßen. Die Steuer steigt in mehreren Stufen auf zwei bis vier Euro pro Kilogramm CO₂ je Kilometer. Nicht verändert wird die Besteuerung des Hubraums.
Sind Fahrzeuge besonders emissionsarm, gilt ein neuer Freibetrag. Für bis zu 95 Kilogramm CO₂ pro Kilometer werden zukünftig 30 Euro veranschlagt. Fällt beispielsweise nur eine Hubraumsteuer an, müssen Fahrzeughalter den Betrag bezahlen, der über die 30 Euro hinausgeht. Diese Regelung trifft auf Fahrzeuge zu, welche ab Mitte Juni 2020 bis Ende 2024 zugelassen wurden bzw. werden.
Von der Steuer gänzlich befreit sind Elektrofahrzeuge, die zwischen 18.05.2011 und 31.12.2025 eine Zulassung erhalten. Diese Befreiung ist derzeit bis 31.12.2030 befristet. In diesem Zusammenhang wird die Förderung zum Kauf von Elektrofahrzeugen durch die neu eingeführte „Innovationsprämie“ verdoppelt. Hierfür werden alle Anträge bis zum 31.12.2021 berücksichtigt. Die Prämien kann rückwirkend beantragt werden, wenn:
- Kfz zwischen 03.06.2020 und 31.12.2021 erstmals zugelassen wurden.
- Gebrauchte Kfz erstmals nach dem 04.11.2019 zugelassen wurden und die Zweitzulassung zwischen 03.06.2020 und 31.12.2021 erfolgte.
Nicht nur bei der Kfz-Steuer treten Änderungen in Kraft, auch für die Kfz-Versicherung gibt es ab dem 01.01.2021 Neuerungen. So ändern sich die Regionalklassen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, was dazu führt, dass einige Fahrzeughalter profitieren, während andere in höhere Klassen eingestuft werden und somit einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen müssen. Insgesamt sind 48 Zulassungsbezirke betroffen. In 317 Bezirken ändert sich allerdings nichts. Auch bei den Kasko-Versicherungen gibt es Anpassungen der Regionalklassen, was derzeit jedoch nur etwa 20 Prozent der Fahrzeughalter betrifft.
Neue Umweltvorschriften für 2021: Höhere Kraftstoffpreise könnten folgen
Der Januar 2021 bringt den angekündigten CO₂-Preis mit sich. Brennstoffemissionen werden dadurch mit einer Abgabe belegt, gleichzeigt sinkt jedoch die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Das kann dazu führen, dass Kraftstoffe an der Tankstelle teurer werden. Denn bis 2025 soll eine Tonne CO₂ 25 Euro kosten und danach auf 55 Euro steigen.
Im Zusammenhang mit der Regulierung des CO₂-Ausstoßes gelten ab 2021 auch neue Flottengrenzwerte für Autohersteller. Das bedeutet, dass alle während eines Jahres neu zugelassenen Fahrzeuge eines Herstellers diesen Wert nicht überschreiten dürfen. Dies bezieht sich auf die Gesamtzahl der Fahrzeuge und nicht direkt auf jedes einzelne Fahrzeug.
Um den Verbrauch und somit den CO₂-Ausstoß bzw. den Energiebedarf standardmäßig bestimmen zu können, müssen alle ab dem 01.01.2021 neu zugelassenen Fahrzeuge ein „On-Board Fuel Consumption Meter“- Verbrauchsmessgerät besitzen.
Das gilt sowohl für Verbrennungsmotoren als auch für Hybrid- und Elektrofahrzeuge. Mittels des Gerätes wird der Verbrauch erfasst und von den Autoherstellern an die EU-Kommission übermittelt. So kommt die EU der Pflicht nach, den realen Verbrauch bei PKW und leichten Nutzfahrzeugen zu überwachen.
Neue Pendlerpauschale kommt
Die durch den CO₂-Preis zu erwartenden höheren Kraftstoffkosten sollen durch die Anhebung der Pendlerpauschale von jetzt 30 Cent pro Kilometer auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer etwas aufgefangen werden. Diese Anpassung tritt ab dem 01.01.2021 in Kraft. Ab Januar 2024 soll die Pauschale ab dem 21. Kilometer dann auf 38 Cent pro Kilometer steigen.
Darüber hinaus können Personen mit geringem Einkommen zusätzlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab dem 21. Kilometer geltend machen. Dies gilt erst einmal für den Zeitraum von 2021 bis 2026.
Strafen für Gaffer, Anpassungen bei der Fahrprüfung und weiteren wichtige Änderungen
Gaffer müssen ab Januar mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren rechnen, wenn sie erwischt werden. Mehr zum Thema erfahren Sie in unsere News: Am 01.01.2021 tritt die Neufassung von § 201a StGB in Kraft.
Ebenfalls ab Januar 2021 gelten neuer Vorschriften bei der praktischen Prüfung zur Fahrerlaubnis. Die Fahrt wird um 10 Minuten verlängert und die Dokumentation erfolgt mittels eines elektronischen Protokolls. Zur Prüfung gehören dann acht Aufgaben (Fahrspurwechsel, Heranfahren an Kreuzungen usw.) sowie fünf Kompetenzen (Verkehrsbeobachtung, eigenständige Anpassung der Geschwindigkeit usw.). Nach der Prüfung steht ein Feedbackgespräch von fünf Minuten an.
Eine weitere Änderung betrifft den Führerschein der Klasse B. Findet die Prüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe statt, wird die Fahrerlaubnis nun uneingeschränkt erteilt. Das heißt Fahrer dürfen dann auch Schaltgetriebe fahren. Sie müssen allerdings zuvor zehn Fahrstunden mit einem Schaltwagen absolvieren und eine Bescheinigung der Fahrschule dazu vorlegen.
Ab Mai 2021 sind Kennzeichnungen für Schnee- und Eishaftung, Kraftstoffeffizienz und Rollgeräusche an Reifen deutlicher sichtbar zu machen. Damit einher geht die Anpassung der Kraftstoffeffizienzklassen, von denen die niedrigsten gestrichen werden. Auch Reifen für LKW und Busse sind zukünftig entsprechend zu kennzeichnen.
Folgende Änderung stehen im Verkehrsrecht 2021 drüber hinaus an:
- In Neuwagen sind nun Radios Pflicht, welche die digitale Frequenz DAB+ empfangen sowie wiedergeben können.
- Für Motorradfahrer ist ab Jahresbeginn die Euro-5-Norm verbindlich
- Alle Fahrzeuge mit gelber HU-Plakette müssen dieses Jahr zur Hauptuntersuchung. Die Farbe wechselt danach auf rosa.
- Es gibt eine neue Drohnenverordnung ab Januar. Damit tritt das EU-Recht zur Unbemannten Luftfahrt in Kraft. Drohnen und de notwendigen Erlaubnisse werden nun in verschiedene Kategorien unterteilt.
Verkehrsrecht 2020: Neben der StVO-Novelle standen weitere Änderungen an
Wie fast jeder Jahreswechsel bringt auch der anstehende einige Neuerungen im Verkehrsrecht mit sich. 2020 steht nicht nur die Umsetzung der voraussichtlich noch im Dezember 2019 wirksam werdenden Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an. Die erneute Anpassung der Typenklassen bei der Kfz-Versicherung sowie die Umsetzung der neuen Drohnenverordnung bilden wichtige Punkte im Verkehrsrecht von 2020. Auch die Herabsetzung des Mindestalters beim Rollerführerschein gehört zu den Neuerungen, welche für Verkehrsteilnehmer von Bedeutung sind.
Worauf sich Autofahrer im neuen Jahr konkret einstellen müssen und ab wann die Änderungen greifen, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber. Die wichtigsten Anpassungen der vergangenen Jahre sind ebenfalls verfügbar und bieten einen Überblick zum bestehenden Verkehrsrecht in Deutschland.
Geplante Novellierung der StVO
Noch ist sie nicht beschlossen, dennoch wird sie im Verkehrsrecht 2020 eine wichtige Rolle spielen: die StVO-Novelle. Neben der Schaffung höherer Bußgelder für ordnungswidriges Parken oder beim Verweigern der Rettungsgasse steht der Schutz von Radfahrern im Vordergrund. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch geplant, die Vorschriften zu den sogenannten Blitzer-Apps eindeutiger zu formulieren.
Zukünftig sind diese Apps mit der Umsetzung der Novelle dann auf jeglichen Geräten verboten. Das Bußgeld wird mit 75 Euro veranschlagt und ein Punkt in Flensburg kommt ebenfalls hinzu. In der nachfolgenden Tabelle sind die voraussichtlichen Sanktionen nochmals zusammengefasst:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | FahrverbotFverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten | 75 Euro | 1 | Hier prüfen ** |
Notbremssystem in Neuwagen: Ab 2020 Pflicht
Gemäß einer neuen EU-Vorschrift müssen Neuwagen, die ab dem 01.01.2020 eine Typenzulassung erhalten, mit einem Notbremsassistenten ausgestattet sein. Für LKW sind diese bereits vorgeschrieben. Der Einbau des Systems ist dann auch für PKW verpflichtend.
Vorgesehen sind Systeme, die bei Geschwindigkeiten unter 60 km/h abbremsen können und so zur Sicherheit beitragen sollen. Durch Sensoren wird der Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ständig überprüft. Ist eine Kollision wahrscheinlich, warnt das System den Fahrer. Regiert dieser nicht, wird eine Notbremsung veranlasst. Diese Änderung im Verkehrsrecht gilt ab 2020 nur für private Neuwagen, eine Umrüstung von älteren Fahrzeugen ist nicht vorgeschrieben.
Kfz-Versicherung: Die Typenklassen ändern sich
Auch 2020 bedeutet der 01.01. eine Änderung der Typenklassen bei der Kfz-Versicherung. Für einige bringt dies höhere Beiträge mit sich, andere Fahrzeughalter dürfen sich auf Verbesserungen freuen. Die Deutsche Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht jährlich die Typenklassenstatistik. Diese ist nicht verbindlich, kann jedoch die Klassifizierung der Fahrzeuge durch die Versicherungen beeinflussen.
Oft spielt die neue Klassifizierung keine Rolle bei den Beiträgen für die Versicherung. Fahrzeughalter sollten jedoch bei ihrer Versicherung Informationen zu eventuellen Änderungen einholen, falls diese noch nicht vorliegen.
Darüber hinaus werden die Beiträge für hochmotorisierte Fahrzeug und SUVs wohl auch unabhängig von den Typenklassen steigen. Denn in der Regel richtet sich die Beitragshöhe auch nach dem Wert des Fahrzeugs.
Mindestalter beim Rollerführerschein bleibt Ländersache
Eine Änderung, die im Verkehrsrecht 2020 greifen wird, ist die bereits beschlossene Anpassung des Mindestalters beim Führerschein der Klasse AM. Es ist im neuen Jahr dann möglich diesen Führerschein bereits mit 15 Jahren zu erlangen.
Wichtig ist zu beachten, dass die Umsetzung dieser Entscheidung bei den Bundesländern liegt. Ob Jugendliche den Führerschein mit 15 Jahren machen dürfen, ist also von den jeweiligen Regelungen an ihrem Wohnort abhängig.
Drohnenverordnung wird 2020 angepasst
Um die seit dem 11. Juni 2019 gültige EU-Drohnenverordnung umzusetzen, muss Deutschland bis zum 01.07.2020 seine Vorschriften anpassen. Die Verordnung soll einheitliche Regelungen bei der Nutzung von Kameradrohnen in Europa schaffen.
Neben den bereits vorhandenen Vorschriften, die größtenteils weiterhin Bestand haben, muss Deutschland einige Punkte erweitern bzw. neu hinzufügen. Zu den neuen Regelungen gehören dann folgende:
- Weitere Nutzungsverbote in bestimmten Gebieten
- Schaffung von drei Kategorien bei Drohnen
- Pflicht für einen Drohnenführerschein und für ein LUC-Zertifikat
- Elektronische ID
- Gewichtsgrenzen und Flughöhen sind anzupassen
Verkehrsrecht 2019 – Erstzulassungen online, neue Typklassen etc.
2019 bringt einige Veränderungen mit sich – auch das Verkehrsrecht ist da nicht ausgenommen. Neben Änderungen bei den Typenklassen der Kfz-Versicherung oder der Einführung eines sogenannten Real-Tests beim Abgasprüfverfahren spielen auch Themen wie neue Fahrverbote in den Städten oder die Vereinfachung der Erstzulassung eine Rolle im Verkehrsrecht 2019.
Darüber hinaus sind die Anhebung der LKW-Maut, die Besteuerung von E-Dienstwagen sowie die bessere Wahrnehmung von E-Autos wichtige Punkte im Verkehrsrecht für 2019. Wie genau diese Neuregelungen aussehen und was sich für Autofahrer im neuen Jahr konkret ändert, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber. Dieser beinhaltet zudem eine Zusammenfassung der geänderten Regelungen aus den letzten Jahren sowie einen Überblick bezüglich der Geschichte und Aufgaben des Verkehrsrechts.
Erstzulassungen sollen bald online möglich sein
Wie es bei Wiederzulassungen bereits seit 2017 der Fall ist, sollen nun auch die Erstzulassung sowie das Ummelden von Fahrzeugen online möglich werden. Im Laufe des Jahres soll die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kraft treten.
Voraussetzung für das Funktionieren dieser Änderung im Verkehrsrecht 2019 ist, dass Halter sich mit dem neuen Personalausweis über die eingeschaltete Online-Funktion identifizieren. Wann dies genau erstmalig möglich ist, hängt davon ab, wann der Bundesrat der Verordnung zustimmt.
Neue Typenklassen bei der Kfz-Versicherung
Ein Großteil der Autofahrer muss 2019 mit veränderten Beiträgen bei der Kfz-Versicherung rechnen, denn die Fahrzeuge werden in neue Typenklassen eingeteilt. Das kann sowohl höhere als auch niedrigere Beiträge zur Folge haben. Die genaue Höhe dieser wird anhand der Typ- und Regionalklasse ermittelt.
Hauptuntersuchung bei orangefarbener Plakette
Ebenfalls informieren sollten sich Autofahrer, wenn sie eine orangefarbene Plakette auf dem Nummernschild haben – und zwar über den Termin der anstehenden Hauptuntersuchung (HU). Denn gemäß den Vorgaben vom Verkehrsrecht müssen 2019 alle Fahrzeuge mit einer solchen Plakette zum TÜV.
Eine Überziehung des Termins ist in der Regel für zwei Monate zulässig. Danach werden bei einer Kontrolle Bußgelder zwischen 15 und 60 Euro fällig. Auch ein Punkt in Flensburg ist möglich, wenn die HU zu lange hinausgezögert wird. Zudem müssen Fahrer dann auch mit höheren Kosten für die Untersuchung rechnen, da diese üblicherweise genauer durchgeführt wird als eine HU zum regulären Termin.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
HU überzogen: 2 bis 4 Monate | 15 EUR | |
HU überzogen: 4 bis 8 Monate | 25 EUR | |
HU überzogen: mehr als 8 Monate | 60 EUR | 1 |
Verkehrsrecht 2019 – Neuerung beim Abgas-Messverfahren
Das Messverfahren, auf dem die Werte, die für die Kfz-Steuer und auch die Zulassung wichtig sind, beruhen, wird 2019 erneut angepasst. Das sogenannte „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ (kurz WLTP), was so viel heißt wie „Weltweit harmonisiertes PKW/Kleintransporter-Test-Prozedere“ erhält nun eine Komponente, die Werte im Straßenbetrieb erfasst.
Fahrverbote, Steuererleichterungen, Warngeräusche
Aufgrund der Schadstoffbelastung muss laut Verkehrsrecht auch 2019 mit sogenannten Diesel-Fahrverboten gerechnet werden. In Stuttgart kann es bereits ab dem 01.01.2019 für Fahrzeuge mit der Euro-4-Norm soweit sein. Auch Frankfurt/Main könnte im Laufe des Jahres Fahrverbote erhalten.
Um den Umweltschutz auch anders weiter zu unterstützen, sollen mehr E-Autos genutzt werden. Dafür sollen unter anderem auch Steuererleichterungen sorgen. Wird ein E- oder Hybrid-Dienstwagen durch Arbeitnehmer privat genutzt, sollen nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Bei neu zugelassenen E- und Hybridfahrzeugen kommt gemäß dem Verkehrsrecht ab 2019 zudem noch eine weitere Neuerung hinzu. Ab dem 01.07.2019 muss verpflichtend ein akustisches Signal eingebaut werden. Das System soll Geräusche eines Verbrennungsmotors imitieren, damit andere Verkehrsteilnehmer die Fahrzeuge rechtzeitiger wahrnehmen können.
Maut-Erhöhung für LKW und im Ausland
Das Verkehrsrecht 2019 sieht für LKWs in Deutschland eine Erhöhung der Maut vor. Diese gilt ab dem 01.01.2019 und bedeutet, dass LKW-Fahrer in der Onboard-Einheit nun auch ihre Gewichtsklasse angeben müssen, da diese zur Berechnung herangezogen wird. Ausgenommen von der Maut sind Elektro-Lkw und bis Ende 2020 auch gasbetriebene Fahrzeuge.
Verkehrsrecht 2018 – Änderungen bei eCall, Kfz-Steuer und mehr
Auch im neuen Jahr kommen auf Verkehrsteilnehmer einige Änderungen zu. Nicht nur neue Bußgelder bringt das Verkehrsrecht 2018 mit sich, sondern auch Veränderungen in Bezug auf die Kfz-Steuer, die Versicherungsbeiträge und die Abgasmessung. So wie bei vielen Anpassungen zuvor stehen auch bei den Neuerungen im Verkehrsrecht 2018 die Punkte Sicherheit und Umweltschutz im Vordergrund.
Für Diskussionen sorgt unter anderem das Dieselfahrverbot in Großstädten, worüber im Februar 2018 entschieden werden soll. Darüber hinaus wird es ab April zur Pflicht, das elektronische Notrufsystem eCall in allen neuen PKW-Modellen einzubauen. Für LKW-Fahrer, die Deutschland durchqueren, wartet das Verkehrsrecht 2018 mit einer Erweiterung der Maut auf. So werden fast alle Bundesstraßen nun ebenfalls mautpflichtig. Eventuell werden zudem auch weitere Landstraßen in das System aufgenommen.
Der nachfolgende Artikel betrachtet die Neuerungen im Verkehrsrecht für 2018 näher und bietet darüber hinaus auch eine Zusammenfassung der Änderungen der zurückliegenden Jahre. Auch ein Überblick bezüglich der Geschichte und Aufgaben des Verkehrsrechts findet sich in folgendem Ratgeber.
Neue Regelungen in Bezug auf Winterreifen
Einige Änderungen im Verkehrsrecht treten 2018 bereits im Januar in Kraft. Eine davon betrifft die Regelungen bezüglich der Pflicht, Winterreifen und Ganzjahresreifen zu nutzen. Diese werden verschärft und das Bußgeld für die Nutzung unangemessener Reifen angehoben.
Derzeit können bei winterlichen Witterungsbedingungen Ganzjahresreifen mit dem M+S-Symbol sowie Winterreifen mit dem Schneeflockensymbol vor einem Berg (Alpine-Symbol) gefahren werden. Dies ist ab dem 01.01.2018 nur noch bedingt möglich. Neu produzierte M+S-Reifen müssen nun zusätzlich auch das Schneeflockensymbol aufweisen, damit sie im Winter genutzt werden dürfen.
Reifen, die vor dem 31.12.2017 produziert wurden, können Fahrer noch bis zum 30.09.2024 nutzen. Das Produktionsdatum lässt sich anhand der DOT-Nummer auf dem Reifen feststellen.
Mit dieser Änderung geht auch eine Anpassung der Bußgelder bei einer unpassenden Bereifung im Winter einher. Fahrer nun 75 statt 60 Euro zahlen.
Verstoß | altes Bußgeld | neues Bußgeld | Punkte |
---|---|---|---|
Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst sind (Winterreifen) | ab 60 € | ab 75 € | 1 |
eCall kommt: Das Notrufsystem wird Pflicht
Das elektronische Notrufsystem „eCall“ ist bereits seit einiger Zeit bekannt. Derzeit können Fahrzeugbesitzer selbst entscheiden, ob sie dieses in ihrem Auto einbauen lassen oder nicht. Mit der Änderung im Verkehrsrecht ab April 2018 wird es für alle neuen PKW-Modelle, die in der EU gebaut und/oder zugelassen werden, zur Pflicht. Laut EU-Kommission soll mit Hilfe von eCall die Zahl der Unfalltoten verringert werden. Das System löst bei einem Unfall einen Notruf aus. Dies geschieht automatisch an die in Europa nun einheitliche Notrufnummer 112.
Verkehrsrecht 2018: Änderungen bei der Berechnung der Kfz-Steuer
Ab dem 01.09.2018 treten außerdem Neuerungen bezüglich der Berechnung der Kfz-Steuer für neue Automodelle in Kraft. Grund hierfür ist das neue Abgas-Messverfahren „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ (kurz WLTP), was so viel heißt wie „Weltweit harmonisiertes PKW/Kleintransporter-Test-Prozedere“.
Auch 2018 wird die Steuer weiterhin aus dem Hubraum und dem CO₂-Ausstoß ermittelt. Das neue Prüfverfahren ersetzt jedoch das bisher übliche NEFZ-Verfahren („Neuer Europäischer Fahrzyklus“). Dies soll zwar ein realistischeres Bild ergeben und die Berechnung der Steuer erleichtern, kann allerdings auch zu höheren Steuern führen, wenn die Abgaswerte hoch ausfallen. Jedoch gilt diese Änderung im Verkehrsrecht 2018 nur für neu zugelassene Fahrzeuge.
Abgasuntersuchung für alle nach dem gleichen Standard
Ab Januar 2018 gilt zudem eine neue Richtlinie, was die Abgasmessung bei allen Dieseln und Benzinern betrifft. Fahrzeuge, die bisher im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) von der Messung am Endrohr ausgenommen waren, unterliegen nun ebenfalls diesem Verfahren.
Verkehrsrecht 2018: Die Versicherungstarife werden angepasst
Ebenfalls im Januar 2018 werden die Tarife für die Kfz-Versicherungen geändert. Wie hoch diese Anpassung ausfällt, hängt von der Typ- und der Regionalklasse ab. Versicherungen schätzen durch diese Einteilung ab, wie hoch das Schadensrisiko bei bestimmten Fahrzeugtypen und Regionen ist und stufen den Tarif entsprechend ein.
Im Verkehrsrecht werden 2018 nun neue Regionalklassen eingeführt, was veränderte Beitragssätze zur Folge hat. Ob diese steigen oder sinken, ist dann entsprechend von den genannten Faktoren abhängig. Eine Änderung des Tarifs muss die Versicherung rechtzeitig mitteilen. Ein Vergleich der verschiedenen Anbieter kann sich in einem solchen Fall lohnen.
Diesel-Fahrverbot: Ob es kommt oder nicht, entscheidet sich im Februar
Es steht gefühlt schon seit dem sich ausweitenden Abgasskandal (auch Dieselgate) zur Diskussion – das Dieselfahrverbot für ältere Fahrzeuge. Ob es in den Großstädten eingeführt wird, soll nun bis voraussichtlich 22. Februar 2018 entschieden werden.
An diesem Termin tagt das Bundesverwaltungsgericht und könnte über ein flächendeckendes Fahrverbot in Stuttgart entscheiden. Stickoxide und Feinstaub sollen so signifikant reduziert werden, was mit den bisherigen Maßnahmen nicht erreicht werden konnte. Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht positiv, könnten andere Städte und Regionen dem Beispiel Stuttgarts folgen. Ein Dieselfahrverbot könnte sich also ebenfalls zu den Neuerungen im Verkehrsrecht 2018 gesellen.
LKW-Maut wird ausgeweitet
Die LKW-Maut wird ab dem 01.07.2018 großflächig ausgeweitet. Sind bisher nur die Autobahnen und rund 2.300 km Bundesstraßen mautpflichtig, werden es zum Sommer insgesamt 39.000 km sein. Die Nutzungsgebühr fällt für LKW ab 7,5 Tonnen an.
Verkehrsrecht 2017 – Welche Änderungen brachte das Jahr?
Wie jedes Jahr stehen auch 2017 Änderungen im Verkehrsrecht sowie im Bußgeldkatalog an. Besonders im Fokus stehen im neuen Jahr die Sicherung von Mitfahrern sowie der Gefahrguttransport und die hierfür geltenden Richtlinien.
Doch nicht nur Autofahrer sind hiervon betroffen, auch für Motorrad- und Radfahrer hält das Verkehrsrecht 2017 einige Veränderungen parat. So gelten neue Regelungen in Bezug auf die Fahrradampel und die Pflicht, ein Antiblockiersystem im Motorrad zu verbauen.
Diese aktuellen Anpassungen im Verkehrsrecht behandelt der nachfolgen Artikel näher. Darüber hinaus bietet er auch eine Zusammenfassung der Neuerungen der letzten Jahre sowie einen kurzen Überblick über die Geschichte und die Aufgaben des Verkehrsrechts.
Neue Regelung für Rückhaltesysteme
Sicherheit steht bei den Gesetzen und Regelungen zum Straßenverkehr an vorderster Stelle. Die Änderungen und Ergänzungen sollen die bestehenden Verordnungen den sich stetig verändernden Bedingungen anpassen und so dafür sorgen, dass alle Verkehrsteilnehmer sicher unterwegs sind.
Dass eine Anschnallpflicht in Deutschland herrscht, ist allgemeinhin bekannt. Sowohl Fahrer als auch alle Mitfahrer müssen im Fahrzeug gesichert, also angeschnallt sein. Ist dies nicht der Fall, drohen Bußgelder. Diese Vorschrift wird nun auf die Beförderung von Rollstuhlnutzern sowie Rollstühle ausgeweitet.
Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 29.06.2016 wurden neue Bußgeldtatbestände hinzugefügt.
Diese Änderung tratt am 01. Februar 2017 in Kraft und besagt Folgendes:
Gemäß lfd. Nr. 101.1 der Anlage der BKatV begeht derjenige fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit, der ein vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt hat. Adressat dieser Regelung ist der Fahrer des PKWs. […]“
Dies bedeutet, dass der Fahrer eines Fahrzeuges Sorge tragen muss, dass ein Rollstuhlnutzer sowie auch der Rollstuhl an sich im Kfz ordnungsgemäß durch entsprechende Rückhaltesysteme gesichert sind. Bei einem festgestellten Verstoß wird seit dem 01.02.2017 ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro fällig.
Nachfolgend finden Sie die neuen Bußgeldtatbestände:
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Vorgeschriebenes Rückhaltesystem für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl während der Fahrt nicht verwendet | 30 Euro |
Halter hat Beförderung eines Rollstuhlnutzers in einem PKW zugelassen oder angeordnet, der nicht über ein vorgeschriebenes Rückhaltesystem verfügt | 35 Euro |
PKW zur Beförderung eines Rollstuhlnutzers in Betrieb genommen, obwohl Fahrzeug nicht mit vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet ist | 35 Euro |
Halter hat Beförderung eines Rollstuhlnutzers in einem PKW zugelassen oder angeordnet, obwohl Rollstuhlstellplatz nicht mit einem vorgeschriebenen Rückhaltesystem ausgerüstet ist | 30 Euro |
PKW zur Beförderung eines Rollstuhlnutzers in Betrieb genommen, obwohl Rollstuhlstellplatz nicht mit vorgeschriebenen Rückhaltesystem ausgerüstet ist | 30 Euro |
Fahrer stellt während der Fahrt nicht sicher, dass die Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl in der vom Hersteller vorgesehenen Weise verwendet werden | 30 Euro |
Halter stellt nicht sicher, dass die Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl in der vom Hersteller vorgesehenen Weise verwendet werden | 30 Euro |
Mehr Sicherheit auch für Motorradfahrer
Planen Sie im neuen Jahr ein Motorrad zu kaufen, gilt es auf neue Vorschriften im Verkehrsrecht 2017 bezüglich der Ausstattung der Maschine zu achten. Zwar sind die Hersteller und Händler verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, doch ist es immer empfehlenswert, auch als Nutzer über die Gesetzeslage informiert zu sein.
Zum einem werden ab dem Jahreswechsel nur noch Modelle, die der Euro-4-Norm entsprechen, zugelassen. Zum anderen, müssen alle neu zugelassenen Motorräder ab einem Hubraum von 125 ccm mit dem Antiblockiersystem (ABS) der Bremsen ausgestattet sein.
Das ABS ist oft maßgeblich an der verbesserten Sicherheit im Verkehr beteiligt und kann auch Motorradunfälle verhindern, sodass die Europäische Union die Pflicht zum Einbau beschlossen hat. Alte, bereits zugelassene Modelle müssen Sie allerdings nicht umrüsten, die Pflicht gilt einzig und allein für Neuzulassungen.
Um eine neue Zulassung für ein Motorrad zu erhalten, müssen diese also die Abgasnorm Euro 4 erfüllen sowie mit ABS ausgerüstet sein. Dies trifft nicht nur auf neue Modelle zu, sondern auch auf altbekannte, die erst nach dem 01. Januar 2017 zugelassen werden. Hersteller sowie Händler müssen darauf achten, dass die Fahrzeuge den neunen Regelungen entsprechen und dies dem Käufer auch gewährleisten.
In diesem Zusammenhang, kann das durchaus das Ende einiger Modelle bedeuten, wenn diese nach dem Verkehrsrecht 2017 nicht entsprechend umgerüstet werden können.
Welche Ampel gilt für Radfahrer?
Autoampel, Fahrradampel oder Fußgängerampel? Auf welches Lichtzeichen müssen Radfahrer achten? Diese Frage stellt sich vielen Verkehrsteilnehmern, insbesondere da die Regelungen diesbezüglich nicht immer eindeutig waren.
Ist keine Fahrradampel angebracht, gilt für Radfahrer mit den Neuerungen im Verkehrsrecht ab 2017 die Fahrbahnampel für den Autoverkehr. Dies ist auch dann der Fall, wenn Radfahrer einen Radweg benutzen und nicht die Fahrbahn.
Nur noch eingeschränkt von Bedeutung; Die Fußgängerampel dürfen Radfahrer nur dann nutzen, wenn diese eindeutig Fahrräder einbezieht, also ein Fahrradpiktogramm zeigen.
Vereinfacht dargestellt sind ab 01. Januar 2017 also folgende Regeln anzuwenden:
- Fahrradampel ist vorrangig zu beachten
- Fahrbahnampel, wenn keine Fahrradampel vorhanden ist
- Fußgängerampel, wenn eine solche den Radverkehr einschließt
Radfahrer in einer Einbahnstraße – Das ändert sich
Auch eine weitere Änderung im Verkehrsrecht für 2017 betrifft Radfahrer. Bisher wurde der Radverkehr in einer Einbahnstraße oft durch Zusatzzeichen zum eigentlichen Einbahnstraßenschild geregelt.
Zeichen, die in einer Einbahnstraße den entgegengesetzten Radverkehr zulassen, wenn eine geringe Verkehrsbelastung besteht und die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrsschilder auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, sind nur noch bis zum 01. April 2017 gültig.
Gefahrguttransporte – Richtlinien wurden grundsätzlich überarbeitet
Zu den größten Änderungen im Verkehrsrecht für 2017 zählt die Anpassung der Richtlinien für Gefahrguttransporte. Sowohl die Vorgaben für den Güterverkehr auf der Straße als auch auf der Schiene sowie für die Schifffahrt wurden grundlegend überarbeitet und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
Auch hier steht die Sicherheit im Straßenverkehr im Vordergrund, sodass fast alle Änderungen und Anpassungen mit dem Ziel, diese zu erhöhen, vorgenommen wurden.
Für den Gefahrguttransport auf der Straße, sei es durch LKW, Transporter oder gar in einem PKW, gelten die Vorgaben des ADR, dem Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route.
Dieses „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ regelt im Verkehrsrecht sowohl wie welche Art von Gefahrgut transportiert werden darf als auch die Art der Kennzeichnung, die hierfür angebracht werden muss.
Die überarbeitete Fassung des ADR tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Eine Übergangsfrist besteht bis zum 30. Juni 2017. Seit dem 01. Juli 2017 müssen die neuen Vorgaben und Regelungen zum Transport von gefährlichen Gütern angewendet werden.
Ab diesem Zeitpunkt drohen laut Verkehrsrecht Bußgelder, wenn Fahrer oder Arbeitgeber diese neuen Regelungen nicht beachten.
Darüber hinaus sind nun die Vorgaben für Fahrzeuge, die Gefahrgut befördern, an die technischen Neuerungen und verwendeten Werkstoffe in der Autoindustrie angepasst.
Des Weiteren ist in der neuen Version des ADR jetzt explizit verdeutlicht, dass beim Be- und Entladen das Verpacken sowie das Befüllen des Transportbehältnisses unter die Aufsichtspflicht des Gefahrgutbeauftragten fallen.
Auch wird nun darauf hingewiesen, dass für eine sachgerechte Sicherung eines Gefahrguttransports der sogenannte CTU-Code angewendet werden soll.
Dieser „Cargo Transport Unit“ Code stellt Packrichtlinien für Güter dar, die vom Bundesverkehrsministerium herausgegeben werden.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte der ADR-Überarbeitung im Überblick:
- Neue Regelung zur Zulassung eines Gefahrtransports
- Einführung neue Stoffgruppen
- Einführung neuer Kennzeichnung
- Anpassung der Begriffe in den Richtlinien
- Anpassung der sogenannten Sicherheitspflichten von Absender und Empfänger
- Einführung neuer Maßnahmen zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
- Anpassung der Vorschriften für Verpackungen und Tanks
Was änderte sich 2017 noch?
Seit Januar 2017 entfällt der bisher noch gültige Bestandsschutz für alte oder ältere Scheinwerfereinstellgeräte. Diese Regelung betrifft vorrangig Werkstätten, kann jedoch für Autofahrer bei der Hauptuntersuchung zum Thema werden.
Ältere Geräte entsprechen diesen Richtlinien meist nicht mehr.
Nach einer Übergangszeit entfällt nun der Bestandsschutz und diese Geräte dürfen seit 2017 nicht mehr verwendet werden.
Ebenfalls seit Januar 2017 könnte eine weitere Änderung bezüglich des Verkehrsrechts Form annehmen. Denn am 31.12.2016 läuft die Testphase für die sogenannten Gigaliner aus.
Hier ist angedacht, den Regelbetrieb auf bestimmten Strecken bereits im Januar aufzunehmen. Genau Entscheidungen stehen allerdings noch aus.
Bereits zum Jahresende 2016 traten einige Änderungen im Verkehrsrecht in Kraft.
Ebenso dürfen seit dem Jahresende 2016 fahrradfahrende Eltern ihre Kinder auf dem Fußweg begleiten. Müssen Kinder laut Gesetzt den Fußweg nutzen, ist es den Eltern nun ebenso gestattet.
Auch eine weitere Änderung befasst sich mit der Nutzung von Verkehrswegen durch Radfahrer. Einige E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h können nun auch auf Fahrradwegen genutzt werden.
Nach der Einigung mit der EU 2016, wird die PKW-Maut auch in Deutschland eingeführt. Derzeit soll dies im Laufe des Jahres 2017, voraussichtlich im Herbst, geschehen. Ein genauer Zeitpunkt steht derzeit jedoch noch nicht fest.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber zur PKW-Maut
Was änderte sich 2016 im Verkehrsrecht?
Das neue Jahr 2016 bringt einige Veränderungen des Straßenverkehrsrechts in Deutschland mit sich. Nicht nur Autofahrer, auch Motorradliebhaber müssen sich auf einige Neuerungen gefasst machen. Das Verkehrsstrafrecht legt im kommenden Jahr einen besonderen Fokus auf den Schutz der Umwelt. Für manch einen Verkehrsteilnehmer kann dies Einschnitte bedeuten.
Es soll auf deutschen Straßen leiser werden
Der VW-Abgasskandal bewies 2015, dass die Umweltvorschriften Deutschlands noch nicht so flächendeckend greifen, wie viele erwarteten. Dennoch sind die Gesetze Abgase betreffend bereits weit ausgearbeitet. Doch zur Lautstärke sollen 2016 neue Vorschriften in Kraft treten – sowohl für Motorräder als auch für Pkw.
Neue Motorräder: Nur noch mit weniger Dezibel!
Für viele Biker gehören Geräusche zum Genuss des Motorradfahrens. Im Tunnel kurz am Gashebel gedreht und schon röhrt der Sound der Maschine auf.
Der Spaß der Fahrer ist das Leid der Anwohner. Nicht selten drohen diese mit Rechtsfolgen und nehmen sich einen Anwalt zur Hilfe, um gegen die Lärmbelästigung vorzugehen. Aus diesem Grund nähert sich das Straßenverkehrsrecht dem Problem der Lautstärke an. Am 01. Januar 2016 tritt die UNECE-R 41.04-Norm verpflichtend in Kraft.
Neue Motorradtypen, die ab diesen Zeitpunkt zugelassen werden, müssen sich innerhalb eines festgesetzten Lautstärkerahmens bewegen.
Konkret bedeutet dies:
- Motorräder dürfen nicht lauter als 78 db sein (Gemessen wird zwischen 20 und 80 km/h)
- Die Geräuschwerte müssen am Fahrzeug notiert sein – dies soll die Nachprüfbarkeit durch die Polizei ermöglichen
- Schalldämpfer dürfen nicht mehr leicht ausbaubar verbaut werden
Laute Autos: Das Aus für den Klappenauspuff?
Auch Autofahrer hören ihr Gefährt gerne mal aufheulen. Gerade bei sportlichen Autos ist der Klappenauspuff deshalb sehr beliebt. Viele Hersteller bieten ihn als Zubehör an und werben mit den besonderen Klangqualitäten des Auspuffs. Doch die Anwohner genießen den lauten Sound nur bedingt.
Ab Juli 2016 soll der Klappenauspuff gemäß der Verordnung 540/2014 gezähmt werden. Von diesem Stichdatum an dürfen die besonderen Abgasanlagen nicht mehr Lärm verursachen, als die serienmäßig eingebauten Auspuffe.
Autohersteller tüfteln jetzt schon an Alternativlösungen, die sowohl das Verkehrsrecht als auch den Verbraucher zufrieden stellen.
Neue Abgasregelungen
Gleich zwei neue Bestimmungsanpassungen zur Kontrolle der CO₂-Emissionen treten 2016 in Kraft. Sie sind insbesondere für Fahrzeughersteller relevant.
Zum einen wird eine neue Formel angewandt, um die zulässigen Emissionen neuer Fahrzeugtypen zu berechnen. Bisher galt die Formel:
Zulässigen Emissionen= 130,0457 x (M-M0)
M bezeichnet dabei das Gewicht das Fahrzeugs, M0 wurde bisher mit dem Wert 1372 versehen. Dieser Wert soll 2016 angepasst werden.
Entsprechen die neuen Fahrzeuge den Werten nicht, werden sie nicht für den Straßenverkehr zugelassen.
Eine weitere Anpassung greift für die Hersteller: Sie bekommen keine Supercredits mehr. Zur Erklärung: 2012 trat eine Verordnung in Kraft, wonach bis 2015 alle Neuwagen nicht mehr als 130g CO2 Ausstoß pro Kilometer haben sollen – die Supercredits boten dabei eine Hilfestellung.
Ab 2016 gibt es keinen Supercredit mehr: Auch die besonders ausstoßarmen Auto zählen nur noch ein Mal.
Hin und Her auf der Autobahn: Keine Maut im Jahr 2016 für Pkw
Im Verkehrsrecht ist aktuell keine Pkw-Maut vorhergesehen. Ursprünglich sollte die Infrastrukturabgabe für deutsche Autobahnen 2016 eingeführt werden.
Jedoch stellte der Verkehrsminister Alexander Dobrindt die Umsetzung des Projekts im Juni 2015 auf Eis.
Diese Entscheidung folgte auf der Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens, welches die Europäische Kommission eröffnete. Gemäß der Auffassung mehrerer Rechtsanwälte war das geplante Gesetz diskriminierend.
Offiziell ist die Pkw-Maut nicht vom Tisch, sondern lediglich pausiert.
Straßenverkehrsrecht 2016: Sicherheit geht vor
Einige Anpassungen für das Jahr 2016 betreffen die Sicherheit auf deutschen Straßen.
Stotterbremse auch für die kleinen Motorräder
Neue Fahrzeugmodelle über 125 ccm bekommen ab 2016 nur noch dann eine Zulassung für den Straßenverkehr, wenn sie über eine ABS-Bremse verfügen. Die spezielle „Stop-and-Go-Bremse“ soll verhindern, dass Sie bei einer starken Bremsung die Kontrolle über Ihr Fahrzeug verlieren. Durch die Bremse können Sie einen schweren Verkehrsunfall verhindern.
Die neue Bestimmung soll also die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöhen.
Die Regelung gilt 2016 nur für neue Typen. Ab spätestens 2017 sollen jedoch auch alle alten Modelle, welche weiterhin neu hergestellt werden, mit einer Stotterbremse ausgestattet sein.
Längeres Erste-Hilfe-Training
Führerscheinanwärter müssen laut Verkehrsrecht einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren, bevor Sie das Dokument bekommen. Bisher reichten dazu sechs effektive Stunden Unterricht aus – meist in acht Einheiten à 45 Minuten gegliedert.
Ab 2016 müssen Fahrschüler zwei zusätzliche Übungsstunden absolvieren. Der neue Erste-Hilfe-Kurs besteht ab diesen Zeitpunkt aus neun Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten.
Onlinezulassung auf dem Vormarsch
2015 wurde es möglich, sein Kfz online abzumelden. Dieser Service soll ab dem 1. Januar 2016 erweitert werden. In Anbetracht der langen Wartezeiten und teilweise überfüllten Zulassungsstellen sehen viele Kfz-Besitzer diesen neuen Möglichkeiten erwartungsvoll entgegen.
Ab 2016 sollen nicht nur Adressänderungen online eingebbar sein. Auch Wiederzulassungen und allgemeine Zulassungen sollen online möglich sein.
Mehr oder weniger Vorteile für Elektroautos?
In Anbetracht der umweltschutzlastigen Veränderungen im Straßenverkehrsrecht für 2016 erstaunt es nicht, dass auch Elektroautos berücksichtigt wurden.
Doch die neuen Beschlüsse fallen nicht allesamt positiv für Elektrofahrer aus. Vielmehr sehen die Anpassungen 2016 eine Rückführung bestimmter Privilegien vor.
Bisher galt für Elektrofahrzeuge eine zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung. Diese Regelungen greift nur noch bis Ende Dezember 2015. Ab 2016 ist die Steuerbefreiung nur noch fünf Jahre lang gültig.
Es kann sich also lohnen, das geplante Elektroauto noch in diesem Jahr zu erwerben! So sichern Sie sich die längere Steuerbefreiung. Doch auch ohne zehnjährige Steuerbefreiung genießen Elektroauto-Besitzer einige signifikante Vorteile – unter anderem beim Parken oder Benutzen der Busspuren.
Was 2015 für Autofahrer wichtig wurde
Der Jahreswechsel gilt nicht nur für die eigenen Vorsätze als Stichtag; am 01.01.2015 traten auch einige Neuerungen im Verkehrsrecht in Kraft. Welche Aktualisierungen der Bußgeldkatalog 2015 für Autofahrer bereit hält und auf welche Veränderungen im Straßenverkehrsrecht Sie sich einstellen mussten, darüber möchten wir Sie im folgenden Ratgeber informieren.
Fahrzeuge online abmelden
Jährlich werden in Deutschland etwa 9 Millionen Fahrzeuge abgemeldet. Da liegt es nahe, das Zulassungsverfahren für alle Beteiligten zu erleichtern: sowohl für die Zulassungsbehörden als auch für die Autofahrer. Seit dem 1. Januar 2015 kann die Kfz-Außerbetriebsetzung online erfolgen. Autos, die ab diesem Datum zugelassen werden, erhalten in ihren Zulassungspapieren einen Sicherheitscode, der freigerubbelt werden kann. Dieser Sicherheitscode muss bei der Kfz-Außerbetriebsetzung in den Online-Antrag übertragen werden. Um die Online-Abmeldung zu ermöglichen, haben das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Kraftfahrtsbundesamt (KBA) ein Online-Portal eingerichtet, in dem die Abmeldung von Fahrzeugen möglich ist. Auch die Bezahlung der Abmeldegebühr ist online möglich. Ein Besuch in der Behörde ist dann nicht mehr notwendig; allerdings müssen die Antragsteller sich online mit dem neuen Personalausweis identifizieren können.
Antrag auf Zulassung beschleunigen
Wer bereits den neuen Personalausweis hat, kann direkt beim Autokauf mit Hilfe des Händlers den Antrag auf Zulassung stellen und somit das Zulassungsverfahren beschleunigen. Ein Besuch bei der Zulassungsbehörde ist in diesem Fall dennoch notwendig, um das neue Kennzeichen und die Zulassungspapiere abzuholen!
Das Fahren ohne Kennzeichen zieht im Übrigen ein Bußgeld von 60 Euro nach sich, Punkte fallen jedoch hierfür nicht an. Wer ohne Zulassungspapiere Auto fährt, kann ebenfalls mit einem Bußgeldbescheid rechnen: 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg sind laut aktueller Bußgeldtabelle die vorgesehenen Sanktionen. Mit unserem Bußgeldrechner können Sie unkompliziert ermitteln, welche Bußgelder anfallen; automatisch berücksichtigt der Bußgeldrechner den Bußgeldkatalog 2015 und damit die aktuellen Daten.
Bundesweite Kennzeichenmitnahme beim Wohnungswechsel
Ursprünglich sollte die neue Regelung im Straßenverkehrsrecht, laut der Autobesitzer bei einem Umzug innerhalb von Deutschland ihr Kennzeichen behalten dürfen, schon im Juli 2014 in Kraft treten. Doch die Kfz-Zulassungsstellen hatten Software-Probleme, weswegen diese Änderung im Verkehrsrecht erst am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Allerdings war es in manchen Bundesländern ohnehin bereits möglich, das Kfz-Kennzeichen bei einem Umzug zu behalten, beispielsweise in Hessen.
Autofahrer müssen bei einem Umzug keine neuen Kennzeichen herstellen lassen, was eine Ersparnis von immerhin etwa 35 Euro bewirkt. Das Fahrzeug muss bei der Zulassungsstelle allerdings dennoch umgemeldet werden, dies ist online nicht möglich und kostet nach wie vor eine Bearbeitungsgebühr.
Bußgeld bei Versäumnis der Ummeldung
Wer die Ummeldung versäumt hat, erhält ein Bußgeld von bis zu 100 Euro! Die Behörden benötigen nämlich die aktuelle Adresse des Autohalters, um beispielsweise einen Bußgeldbescheid zustellen zu können. Der Kontakt muss sonst über das Einwohnermeldeamt hergestellt werden, was sehr aufwändig für die Bußgeldbehörde ist. Außerdem soll die Kfz-Steuer der richtigen Gemeinde zugeführt werden, was nur möglich ist, wenn die für das Kennzeichen hinterlegte Adresse korrekt ist und dem aktuellen Wohnort entspricht. Auch der Kfz-Versicherer kann Leistungen zurück verlangen und ist damit im Recht, wenn dieser feststellt, dass die Versicherungsprämie – die ja vom Wohnort abhängig ist – nach einem Umzug nicht an die neuen Verhältnisse angepasst wurde.
Ausweitung der Mautpflicht
Seit inzwischen 10 Jahren gibt es in Deutschland eine LKW-Maut; seit August 2012 umfasst die Länge aller Maut-Straßen 14.800 Kilometer. Ab dem 1. Juli 2015 kommen weitere 1100 Kilometer Mautstraßen hinzu. Seit dem 1. Oktober 2015 sind außerdem auch bereits LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen mautpflichtig; vorher galt dies nur für LKW ab 12 Tonnen.
Immerhin sollen jedoch im Jahr 2015 die Mautgebühren sinken: LKW mit bis zu 3 Achsen müssen seit dem 1. Januar 2015 12,5 Cent je Kilometer zahlen, bei mehr Achsen 13,1 Cent pro Kilometer. Dazu kommt ein Aufschlag für die Luftverschmutzung; dessen Höhe nach wie vor von der Schadstoffklasse des LKW abhängig ist.
Verkehrsrecht aktuell: Das Elektromobilitätsgesetz tritt in Kraft
In Deutschland ist der Anteil an Elektroautos noch gering. Um Elektroautos, die als umweltfreundlich gelten und wenig Schadstoffe abgeben, beliebter zu machen und hier einen Vorteil gegenüber konventionellen Autos anzubieten, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Elektromobilitätsgesetz verabschiedet, der am 1. Februar 2015 in Kraft trat. Dieser Abschnitt im Verkehrsrecht sieht vor, dass die Kommunen E-Autos mit verschiedenen Maßnahmen begünstigen dürfen. So wäre denkbar, dass Elektroautos umsonst oder auf besonderen Parkplätzen parken dürfen ohne einen Bußgeldbescheid zu erhalten, auf Busspuren ausweichen dürfen oder eine Fahrerlaubnis für Straßen erhalten, die für andere Autos nicht zugänglich wären. Welche Maßnahmen in den einzelnen Gemeinden ergriffen werden, das dürfen die Gemeinden gemäß Straßenverkehrsrecht selbst entscheiden.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass Elektrofahrzeuge ein besonderes Kennzeichen erhalten, so dass sofort ersichtlich wird, dass für das jeweilige Fahrzeug Sonderrechte gelten. Dieses besondere Recht greift übrigens auch bei E-Autos aus dem Ausland. Diese Modifizierung des Verkehrsrechts soll am 30. Juni 2030 außer Kraft treten – bis dahin, so die Hoffnung des Gesetzgebers, haben sich die E-Autos weitgehend durchgesetzt.
Die oben beschriebene Änderung des Verkehrsrechts gilt für folgende Fahrzeugtypen:
- Batterie-Elektrofahrzeuge
- Aufladbare Hybrid-Fahrzeuge (Plug-In Hybride mit einer Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km, oder aber eine rein elektrisch fahrbare Strecke von mindestens 30 km. Diese Strecke deckt die normale Reichweite der meisten Autofahrer ab.)
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Laut Verkehrsminister Dobrindt gibt es derzeit monatlich etwa 1000 Neuanmeldungen von Elektroautos. Auch da im Jahr 2015 von deutschen Autobauern 16 Modelle von Elektro-Autos hergestellt werden, und eine Ausweitung der Ladeinfrastruktur geplant ist, ist mit einem Anstieg der Anzahl der Elektroautos zu rechnen. Bis 2020 soll es 1 Million Elektroautos in Deutschland geben. Damit müsste sich die aktuelle Anzahl der E-Autos verzehnfachen.
Automatisches Notrufsystem wurde für neu genehmigte Fahrzeuge verpflichtend
Bei einem Verkehrsunfall ist schnellstmögliche Hilfe wichtig. Durch ein automatisches Notrufsystem kann die Dauer, bis Ersthelfer vor Ort sind, verringert werden. Alle neu typgenehmigte Fahrzeugmodelle, müssen seit dem 1. Oktober 2015 über ein bordeigenes „eCall“-System verfügen. Bei einem Verkehrsunfall setzt das eCall-System im Auto automatisch einen Notruf ab, übermittelt den aktuellen Standort an den Notdienst und stellt eine Sprechverbindung der Fahrzeuginsassen mit der Notdienstzentrale her. Testreihen haben ergeben, dass eCall in den meisten Fällen innerhalb von 45 Sekunden eine Verbindung zum Notdienst herstellen konnte. So kann bei einem Unfall ohne Verzögerung der Notdienst zum Unglücksort finden – navigiert durch Daten, die ein Satellit bereitstellt
Das Verkehrsrecht sieht aktuell aber keine Verpflichtung vor, bereits gekaufte Kraftfahrzeuge mit dem eCall-System aufzurüsten.
Geschichte und Aufgaben des deutschen Verkehrsrechts
Der erste Teil unseres Ratgebers zum Verkehrsrecht sollte Sie über kommende Veränderungen im Bugeldkatalog 2015 informieren. Doch auch ein Blick in die Vergangenheit kann interessant sein. Seit wann gibt es eigentlich ein Verkehrsrecht in Deutschland? Was regelte es damals und heute? Welche umfassenden Reformen hat dieses Recht in den vergangenen Jahren erfahren?
Das deutsche Verkehrsrecht gilt als äußerst komplex. Jeder, der bereits Bekanntschaft mit dem Aufbau von einem Bußgeldbescheid gemacht hat, kann dies bestätigen und wird dieser Aussage Recht geben! Nicht umsonst gibt es Rechtsanwälte, die das Verkehrsrecht zu ihrem Spezialgebiet erkoren haben. Nur ein Anwalt wird sämtliche Gesetze und aktuelle Urteile zum Verkehrsrecht kennen und verstehen. Hier können wir Ihnen nur einen kleinen Überblick für Interessierte anbieten. Das Verkehrsrecht soll im Wesentlichen eine Gesetzesgrundlage für sämtliche Implikationen, die der Personen- und Güterverkehr mit sich bringt, anbieten. Darunter fallen also bezogen auf den Straßenverkehr beispielsweise diese Aufgabenbereiche im Verkehrsrecht, die über jeweils eigene Gesetzestexte verfügen:
Aufgabe | Abschnitt im Verkehrsrecht | Name des Gesetzes | Abkürzung |
---|---|---|---|
Erteilen und Entzug der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisrecht | Fahrerlaubnisordnung | FeV |
Sanktionen für Verkehrsordnungswidrigkeiten festlegen (z.B. für Geschwindigkeitsverstöße) | Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht | Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz | StVO, StVG |
Sanktionen für Verkehrsstraftaten (z.B. Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrten) | Verkehrsstrafrecht | Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrsgesetz | StVO, StVG |
Zulassung von Fahrzeugen | Zulassungsrecht | Straßenverkehrszulassungsordnung | StVZO (bis 2007) Fahrzeugzulassungsverordnung FZV (ab 2007) |
Das Straßenverkehrsgesetz ist für Autofahrer besonders wichtig
Die erste Fassung vom Straßenverkehrsgesetz lässt sich auf den 3. Mai 1909 datieren; damals erschien es unter dem Namen „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“. Aufgrund der zunehmenden Motorisierung waren Vorschriften vom Gesetzgeber dringend notwendig geworden. Noch heute sind die Regelungen zur Haftung bei einem Verkehrsunfall weitgehend gleich – lediglich die Haftungssummen wurden angepasst. Seit dem 23. Januar 1953 gilt eine Nachfolge-Version des Straßenverkehrsgesetzes. Seit diesem Datum ist die Fassung aber noch häufig verändert worden; dies ist notwendig, damit das Verkehrsrecht immer auf dem aktuellen Stand der Entwicklung bleibt. Dass beispielsweise ein Bußgeldbescheid für Telefonieren am Steuer möglich ist, konnte erst im Jahr 2004 durch einen Vermerk in der StVO gesetzlich verankert werden.
Das StVG ist in mehrere Teile unterteilt:
- Verkehrsvorschriften
- Haftpflicht
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Fahreignungsregister (Vorschriften zum Flensburger Punktesystem)
- Fahrzeugregister
- Sonstiges
Die letzte Änderung des Straßenverkehrsgesetzes fand am 28. November 2014 statt. Die StVO (Straßenverkehrsordnung) bietet im Gegensatz zum StVG eine Anweisung zum korrekten Verhalten im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer an.
Das Verkehrsstrafrecht ist neben den Sanktionen des Bußgeldkatalogs und den Richtlinien für sicheres Verhalten im Straßenverkehr ein weiteres Element zur Herstellung von Verkehrssicherheit. Denn bei gefährlichen Aktionen im Straßenverkehr sieht es auch Freiheitsstrafen vor. Im Zuge der Disziplinierung der Verkehrsteilnehmer kann durch richterlichen Beschluss auch ein Entzug der Fahrerlaubnis stattfinden. Diese Maßnahme ist im Verkehrsstrafrecht seit 1952 aufgeführt.
Erst seit 1968 gibt es übrigens die Unterscheidung von Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten!
Verkehrsordnungswidrigkeiten sind keine notwendigerweise vor Gericht zu verhandelnde Strafsache, sondern – wie der Name schon sagt – lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Mit dem Bezahlen des Bußgelds ist das Verfahren deshalb abgeschlossen. Eine Gerichtsverhandlung wird nur anberufen, wenn der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt Einspruch erhebt. Konsumierte ein Autofahrer Alkohol und hatte weniger als 1,1 Promille, so ist dies in der Regel eine Ordnungswidrigkeit – aber natürlich versehen mit einem hohen Bußgeld! Trunkenheitsfahrten ab 1,1 Promille dagegen gelten als Straftaten.
Führerschein 2015
Für Führerschein-Anwärter in Deutschland wird sich im kommenden Jahr nichts ändern. Bereits seit 2013 werden keine unbefristet gültigen Führerscheine mehr ausgestellt. Dies wird auch weiterhin der Fall sein. Der Bußgeldkatalog 2015 sieht auch keine Änderungen bezüglich Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten für Fahranfänger vor.
Zusammenhang Bußgeldkatalog und Verkehrsrecht
Aus dem Verkehrsrecht ergibt sich der Bußgeldkatalog. Die Sanktionsmaßnahmen, die dort aufgeführt sind (Punkte, Bußgelder sowie Fahrverbot) sind an der Gefährlichkeit der Vergehen für die Verkehrssicherheit orientiert.
In den letzten Jahren gab es zwei wichtige Reformen des Bußgeldkatalogs:
- Am 5. Januar 2009 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Erhöhung der Bußgelder bei gefährlichen Delikten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen beschlossen. Das Ziel dieser Änderung bestand in der Senkung der Unfalltoten im Straßenverkehr.
- Die aktuellste Bußgeld-Reform trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Das Sanktionssystem für Verkehrssünder – das Flensburger Punktesystem – erfuhr eine vollständige Reform. Statt wie vorher 18 Punkte, sind nun nur noch 8 Punkte nötig, um den Führerschein dauerhaft zu entziehen. Die Reform soll das System leichter verständlich und eingängiger machen.
Unser Bußgeldrechner beruht auf dem aktuellen Bußgeldkatalog und unterstützt Sie bei der Ermittlung der anfallenden Bußgelder; er zeigt auch Punkte und ein eventuell entstehendes Fahrverbot an. Somit erhalten Sie bei Fragen nach der Höhe der Bußgelder die notwendigen Informationen mit wenigen Klicks.
Grundsätzlich können Sie Ihre Bußgeldbescheide auch durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Auch Behörden unterlaufen immer wieder Fehler – Rechtsanwälte entdecken diese meist innerhalb weniger Minuten!
Ich bin viel mit dem Auto unterwegs und halte mich deswegen gerne auf dem Laufenden was das Verkehrsrecht betrifft. Mir war nicht bewusst, dass dieses Jahr so viele Neuerungen anstehen. Besonders spannend finde ich die Anpassung der Pendlerpauschale. Ich stehe regelmäßig in Kontakt mit meinem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und lass mich auch von ihm nochmal ausführlich beraten. Hier habe ich auch noch Infos gefunden: obrecht.at/rechtsgebiete/verkehrsrecht
Hallo habe mit dem Auto meines Vaters etwa 5 min lang auf einem privat Parkplatz gehalten mein Vater der im Ausland sich länger aufhält hat mir seinen Auto gegeben nun hat er eine Rechnung von Parkcollet bekommen die 150 Euro beträgt. Ist das rechtens eine so hohe Summe zu verlangen?
Hallo Zehra,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie die Bußgeldhöhe auf Zulässigkeit prüfen lassen wollen. Eine Einschätzung ist hier nicht möglich.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin gerade dabei, mir einen Pick Up zu kaufen, der eine LKW-Zulassung und ein zug. GesGewicht von 3050 kg hat.
Damit möchte ich nur privat für die Familienurlaube einen Wohnwagen zug. GesGewicht 2000 kg ziehen.
Da es ja nicht gewerblich ist, sollte kein Fahrverbot zutreffen, denke ich zumindest.
In den Foren bekommt man nur Verwirrung.
Können Sie mir bitte eine kurze Rückmeldung geben, damit ich Klarheit über die Situation habe?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Hasan
Hallo,
hätte mal ne frage. Ich bin auf der Autobahn mit dem LKW in eine Abstandskontrolle gekommen und auch kontrolliert worden.
Ich hatte zum Überholen des Vordermannes angesetzt und musste das Beschleunigen abbrechen, da sich rechts von mir ein PKW schnell näherte.
Ich ging vom Gaspedal und sah in den Spiegel,dadurch muss ich dem Vordermann bis auf 30m bei 80km/h aufgefahren sein.
Sprich fehlen 20m,konnte aber jetzt keine Vollbremsung machen.
Bei der Kontrolle wurde mir dann noch nicht gesicherte Ladung beanzeigt, was sich auf Schneeketten die hinten am Fahrzeug an Haken befestigt sind Handelt.
Sie meineten ich könnte die Verlieren etc… Die Hängen schon 4Jahre da.
Was kann ich tun?
Hallo Riemke A.,
gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Haben einen Führerschein B (1999), mit Auflage Sitzkissen wegen meiner Körpergröße unter 1,50 cm. Habe jetzt einen Antrag auf Erweiterung auf A2 gestellt. Antwort: Antrag angenommen, aber ich bekomme Post von der Gutachtenstelle.
Kann es sein, dass wenn ich mir eine Maschine kaufen und diese auf meine Körpergröße herrichten würde, ich damit das Gutachten umgehen könnte?
Was meint Ihr? Wie kann ich das erfahren?
Hallo Renate,
mit diesem Anliegen sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Manche Bußgeldstellen (z.B. Artern, oder BRA(Potsdam) beantworten noch nicht einmal E-Mails, Sie lassen Frist ablaufen und fordern dann die höhere Ordnungswidrigkeit! ich nenne das vorweggenommene Zusatzmaut(moderne willkürliche Wegelagerei) für gewisse BAB`s und Bundesstr. Abschnitte!
Ohne RA und Rechtschutz ohne Selbstbeteiligung, viel Zeit und Ärger, geht garnix, also auch wieder nur Abzocke gegen die unlieben Autofahrer!
LGE
Zum Halten/Parken vor der eigenen Grundstücksausfahrt gibt es ein BGH-Urteil, dass das dem Eigentümer oder von ihm Berechtigten, zulässt. Allerdings gilt § 12 StVO – also, z.B. näher als 5m vor oder hinter einer Einmündung wäre das dann auch bei der eigenen Grundstückszufahrt verboten. Genauso, wenn die enge Stelle unter 3 m Durchfahtsbreite liegt. Dazu gibt es meines Wissens ebenfalls ein BGH-Urteil, dass enge Stellen eben als solche mit weniger als 3 m bezeichnet.
Ist es erlaubt, in einer geschlossenen Ortschaft, gegenüber einer Hofein- bzw. ausfahrt zu parken, auch als Dauerparktplatz über einen längeren Zeitraum?
Hallo Helmut H.
das Parken gegenüber von Hofein- und Ausfahrten ist nur in Bezug auf die Fahrbahnbreite geregelt. Laut StVO § 12 ist das Halten bzw. Parken an engen Straßenstellen sowie vor und gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten an schmalen Straßen verboten. Hier muss also darauf geachtet werden, dass andere Fahrzeuge beim Befahren der Straße oder bei der Ein- bzw. Ausfahrt nicht behindert werden und rangieren können.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Die Zulassung von Fahrzeugen erfolgt auf Grundlage der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) seit 2007 und nicht der StVZO.
MfG BC
Hallo Bernd,
danke für den Hinweis, wir haben es ergänzt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org