Straßenverkehrsordnung (StVO): Die wichtigsten Verkehrsregeln

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 26 Minuten

FAQ: StVO – Straßenverkehrsordnung

Wann tritt die StVO-Novelle in Kraft?

Die Bußgelder der neuen StVO sind am 9. November 2021 in Kraft getreten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Warum gibt es die Straßenverkehrsordnung?

Die StVO soll mit ihren Regeln für einen sicheren Straßenverkehr sorgen. Nur wenn sich jeder Verkehrsteilnehmer an diese Vorschriften hält, kann gewährleistet werden, dass niemand bei einem Unfall zu Schaden kommt.

Welches Prinzip steht nach der StVO an oberster Stelle?

Schon § 1 StVO verlangt von jedem ständige Vorsicht und Rücksichtnahme auf Andere.

Welches sind die wichtigsten Regeln in der StVO?

Grundsätzlich sind alle Vorschriften wichtig. Da aber gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen das höchste Unfallrisiko bergen, sei auf § 3 StVO zur Geschwindigkeit verwiesen. Eine Übersicht über alle Regeln in der StVO finden Sie hier.

Welche StVO-Änderungen gab es in der Vergangenheit?

Nach der Einführung der StVO 1934 wurde diese regelmäßig ergänzt bzw. verändert. Seitdem wurden z. B. die Benutzungspflicht für Radwege (1970), Tempo-30-Zonen (1997) oder die Winterreifenpflicht (2010) eingeführt. Eine weitere Novelle der StVO ist 2021 geplant. Einen genauen Überblick über alle Änderungen der StVO erhalten Sie hier.

Regelungen für den Straßenverkehr in Deutschland

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmer.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle Verkehrsteilnehmer.

In der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO genannt, finden sich zahlreiche Regeln und Vorschriften für den Straßenverkehr. Die Verordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer, egal ob für Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer.

Doch warum gibt es die Straßenverkehrsordnung überhaupt und wie ist diese inhaltlich aufgebaut? Welche bedeutenden Veränderungen gab es im Laufe der Jahrzehnte? Welches sind die wichtigsten Paragraphen der StVO in Deutschland?

In unserem Ratgeber haben wir uns umfangreich mit der Straßenverkehrsordnung auseinandergesetzt, beantworten alle Fragen und liefern jede Menge wichtige und interessante Fakten.

Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der StVO 2021

Was ist neu in der StVO 2021? Hier finden Sie die aktuellen Entwicklungen.
Was ist neu in der StVO 2021? Hier finden Sie die aktuellen Entwicklungen.

Nachdem die Bußgelder der letzten StVO-Novelle 2020 aufgrund eines Formfehlers rückgängig gemacht worden sind, gibt es nun eine Einigung im StVO-Streit.

Am 16. April 2021 verständigten sich Bund und Länder auf neue Bußgelder. Diese Änderungen der StVO traten am 9. November 2021 in Kraft.

Eine Novellierung gab es vor allem bei den Bußgeldern für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Diese fallen jetzt z. T. doppelt so hoch wie im alten Bußgeldkatalog aus. Eine Übersicht der neuen Geschwindigkeitsbußgelder finden Sie hier:

Daneben haben sich die Bußgelder der StVO auch in diesen Bereichen erhöht:

Ver­stoßNeues Buß­geld (gilt seit 9.11.21)Altes Buß­geld (galt bis 8.11.21)
Verbots­widriges Parken auf Rad- und Geh­wegenbis zu 110 €bis zu 35 €
Halten und Parken in zweiter Reihebis zu 110 €bis zu 35 €
Parken auf Schwer­be­hin­der­ten-Park­platz55 €35 €
Parken auf einem Lade-/Park­platz für E-Autos oder Car­sharing (neuer Tat­be­stand)55 €-
Parken in amt­lich ge­kenn­zeich­neten Feuer­wehr­zu­fahrten bzw. mit Be­hin­derung von Rettungs­fahr­zeugen100 €bis zu 65 €
Ein­facher Park­verstoßbis zu 55 €15 €
LKW-Fahrer miss­achtet Schritt­ge­schwin­dig­keit beim Rechts­ab­biegen inner­orts70 €-
un­er­laub­te Nutzung des Geh­wegs durch Fahr­zeugebis zu 100 €bis zu 25 €
Auto-Posing: un­nötiger Lärm, ver­meid­bare Abgas­belästi­gungen, nutz­loses Hin- und Her­fahren100 €20 €
un­er­laubtes Nutzen oder Durch­fahren einer Rettungsgasse
(neuer Tat­bestand)
200 - 320 €
(plus 1 M Fahr­verbot)
-

Informationen über vergangene StVO-Novellen finden Sie in diesem Abschnitt.

Gegen die StVO verstoßen? Rechnen Sie hier aus, was das kostet

Einordnung der StVO ins Straßenverkehrsrecht

Das Straßenverkehrsrecht befasst sich mit den Rechtsverhältnissen des ruhenden und fließenden Verkehrs auf der Straße. Dabei gibt es im Straßenverkehrsrecht verschiedene Rechtsverordnungen, wobei das Straßenverkehrsgesetz (StVG) quasi als Dach fungiert. Darunter bilden folgende vier Rechtsverordnungen die tragenden Säulen:

  • die Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
In der Straßenverkehrsordnung sind Verhaltensregeln enthalten, die für alle Teilnehmer am Straßenverkehr – egal ob mit Fahrzeugen oder als Fußgänger – gelten. Oder anders ausgedrückt: Die StVO legt die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr fest. In der FZV ist hingegen der Fokus auf die Kraftfahrzeuge gerichtet. So regelt diese Verordnung, wann und unter welchen Bedingungen ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf bzw. hierfür zugelassen ist. In der StVZO werden dagegen die technischen Vorgaben definiert, die vor allem für Kraftfahrzeuge gelten. Aber auch Fahrräder werden hier thematisiert. Zu guter Letzt gibt es noch die FeV. Diese fasst alle Vorschriften und Bedingungen zusammen, unter denen Personen die unterschiedlichen Arten von Kraftfahrzeugen (LKW, PKW, Motorrad usw.) führen dürfen.

Anhand dieser Einstufung der StVO im Straßenverkehrsrecht wird zugleich ersichtlich, welche Themengebiete die Straßenverkehrsordnung behandelt und wie sie sich von den anderen bedeutenden Verordnungen differenziert.

Seit wann gibt es die Straßenverkehrsordnung?

So etwas wie die StVO gab es in Deutschland bereits zu der Zeit, als noch Kutschen fuhren.
So etwas wie die StVO gab es in Deutschland bereits zu der Zeit, als noch Kutschen fuhren.

Es ist davon auszugehen, dass bereits zu Zeiten von Kutschen bestimmte Verkehrsregeln existiert haben, doch eine Straßenverkehrsordnung gibt es in Deutschland erst seit 1934. Die ursprüngliche Fassung der StVO wurde im Mai 1934 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und trat im Oktober des selben Jahres in Kraft.

Im Laufe der Zeit wurde die Straßenverkehrsordnung immer wieder modifiziert und zahlreiche Neuerungen und Zusätze wurden hinzugefügt. Das war und wird auch in Zukunft notwendig sein, da der Straßenverkehr permanenten Veränderungen unterlegen ist.

In größeren Abständen gab es immer wieder grundsätzliche Neufassungen oder umfassende Änderungen der StVO, wie beispielsweise in den Jahren 1970, 1980, 1992, 1997, 2009, 2013, 2016, 2020 und 2021.

Die folgende Grafik gibt Ihnen einen Überblick der wichtigsten Novellen der StVO:

Mit den Jahren durchlief die StVO verschiedene Novellen.
Mit den Jahren durchlief die StVO verschiedene Novellen.

Im Detail: Bedeutende Veränderungen in der StVO

Seit Bestehen der Straßenverkehrsordnung wurde diese immer mal wieder überarbeitet, sodass es zu Veränderungen kam und auch in Zukunft kommen wird. Schließlich sind auch die Straßenbenutzung, die allgemeine Verkehrssituation und die Technik einer fortlaufenden Entwicklung ausgesetzt. Entsprechend beobachten Juristen und Verkehrsplaner, ob bestehende Regeln einzeln und im Zusammenwirken noch die erwünschten Wirkungen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben oder einer Änderung bedürfen.

Bei der Novellierung ist zu beobachten, dass manchmal nur einzelne Punkte in der StVO modifiziert oder gänzlich gestrichen werden, während im Abstand von Jahrzehnten auch immer wieder das gesamte Regelwerk überarbeitet wird.

Im Folgenden werden wir Ihnen die bedeutendsten Veränderungen und Novellen in der Straßenverkehrsordnung aufzeigen.

Neufassung der StVO 1970

Eine der größten Änderungen in der Neufassung der StVO 1970 war u. a. die Fahrtrichtungsanzeige zum Fahrspurwechsel. Zudem galt ab sofort die Benutzungspflicht für Radwege, die in den 1930er Jahren eingeführt wurde, nur noch für rechtsseitige Radfahrwege. Darüber hinaus wurden diverse Piktogramme im Straßenverkehr überarbeitet oder neu geschaffen und viele Verkehrszeichen bekamen eine neue farbliche Gestaltung.

Novelle der StVO 1980

Im Fokus der Novelle von 1980, die am 1. August des Jahres in Kraft trat, standen die Parkproblematik im Bereich der Innenstädte und die gesicherten Freiräume von Anliegern. Außerdem wurden erstmals auch Behinderte durch eingeführte Zusatzeichen im Straßenverkehr berücksichtigt.

Novelle der StVO 1992

Mit dem Ende der deutschen Teilung und dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurde die bundesdeutsche Straßenverkehrsordnung auf die Beitrittsgebiete (ehemalige DDR und Ost-Berlin) ausgeweitet. Die DDR hatte bis zur Wiedervereinigung die StVO des Deutschen Reiches von 1934 des Öfteren geändert.

Novelle der StVO 1997

1997 gab es in der StVO Neuerungen, die vor allem Radfahrer betrafen.
1997 gab es in der StVO Neuerungen, die vor allem Radfahrer betrafen.

Diese Novelle hat sich vor allem mit der Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad befasst und wird somit auch als “Radfahrnovelle” bezeichnet. Hierbei wurden beispielsweise Tempo-30-Zonen eingeführt. Darüber hinaus ist es Radfahrern seit dieser Novelle erlaubt, Einbahnstraßen bei entsprechender Beschilderung entgegengesetzt der Fahrtrichtung zu befahren.

Außerdem gab es auch Änderungen bei der Benutzung der Radwege, wobei seither nur noch Radwege mit den StVO Zeichen 237, 240 und 241 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) benutzungspflichtig sind. Zudem können Radfahrstreifen (benutzungspflichtig) sowie Schutzstreifen (nur orientierend) auch auf der Fahrbahn eingerichtet werden und es müssen keine Radwege durch Bordsteine abgetrennt sein.

Novelle der StVO 2009

Diese Novelle stand vor allem im Zeichen der Verkehrsschilder, wobei aber in der bis dato 46. StVO-Novelle, die zum 1. September 2009 in Kraft trat, zwei Schwerpunkte behandelt wurden. Zum einen sollte der Schilderwald reduziert (daher auch die Bezeichnung “Schilderwaldnovelle”) und zum anderen der Fahrradverkehr sicherer gemacht werden.

Novelle der StVO 2010

Bei dieser Änderung wurde u. a. die Winterreifenpflicht aufgegriffen und modifiziert. Demnach sind seit dem 3. Dezember 2010 M+S-Reifen (steht für „Matsch & Schnee“) oder Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) bei Glatteis, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte Pflicht. Diese Reifen zeichnen sich durch ein Profil aus, welches bei winterlichen Straßenverhältnissen den nötigen Gripp gewährleistet.

Übrigens: Aufgrund einer Gesetzesänderung von 2017 sind Winterreifen, die nach dem 31.12.2017 produziert wurden, nur noch zugelassen, wenn sie das Alpine-Symbol aufweisen. Die M+S-Kennzeichnung ist nicht mehr länger ausreichend.

Neufassung der StVO 2013

Am 1. April 2013 trat die lange geplante Änderung der Straßenverkehrsordnung, die sogenannte „Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung“, in Kraft. Dabei wurden bestehende Rechtsunsicherheiten endgültig beseitigt. Bei der Neufassung der StVO wurde vor allem das Bußgeld für einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Parken und Halten angehoben, aber auch diverse andere Bußgelder wurden erhöht. Zudem wurden verschiedene StVO-Verkehrszeichen wie beispielsweise die Zeichen 150 und 153 (Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken), Zeichen 353 (Einbahnstraße) oder die Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) ersatzlos gestrichen. Zugleich wurden aber auch einige neue Verkehrsschilder (u. a. Zeichen 314.1 Parkraumbewirtschaftung, Zusatzzeichen “Inline-Skater zugelassen”, Zeichen 357 Durchlässige Sackgasse) in die StVO aufgenommen.

Novelle der StVO 2014

In der StVO-Novelle 2014 wurde u. a. die Anschnallpflicht für Taxifahrer beschlossen.
In der StVO-Novelle 2014 wurde u. a. die Anschnallpflicht für Taxifahrer beschlossen.

Diese Novelle wurde am 26. Oktober 2014 erlassen. Seitdem gilt es als ordnungswidrig, wenn Fahrradfahrer einen Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung befahren. Zudem unterliegen Taxifahrer oder Fahrer von Mietwagen seit dem 30. Oktober 2014 ebenfalls der Anschnallpflicht.

Novelle der StVO 2015

Am 15. September 2015 wurde die 50. Änderung der Straßenverkehrsordnung erlassen. Sie führte ein neues Zusatzzeichen ein, das die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge z. B. auf ausgewählten Parkflächen anzeigt.

Novelle der StVO 2016

Die Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 30. November 2016 betraf in erster Linie die Fahrradfahrer. Zum einen wurde ein Sinnbild für E-Bikes eingeführt. Zum anderen dürfen Kinder unter 8 Jahren nun auch auf Radwegen fahren, sofern diese von der Fahrbahn baulich getrennt sind. Benutzen sie hingegen den Gehweg, dürfen begleitende Erwachsene aufgrund der Novelle mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Fußweg befahren. Des Weiteren können benutzungspflichtige Radwege und Radfahrstreifen fortan auch an Stellen angeordnet werden, an denen keine besondere Gefahrenlage vorliegt.

Für Autofahrer änderte sich vor allem die Regelung zur Bildung der Rettungsgasse: Diese muss seitdem immer zwischen der äußersten linken Fahrspur und der Fahrspur rechts daneben gebildet werden. Zuvor war die Rettungsgasse bei vier Fahrspuren immer in der Mitte zu bilden.

Novelle der StVO 2017

Die Novelle vom 6. November 2017 brachte einige kleinere Umformulierungen von bereits bestehenden Gesetzen mit sich, um die darin enthaltenen Vorschriften zu konkretisieren. Wesentliche inhaltliche Neuerungen waren vor allem die Einführung eines Gesichtsverhüllungsverbots für Kraftfahrzeugfahrer sowie die Erweiterung des Verbots von Mobiltelefonen am Steuer auf weitere elektronische Geräte.

Novelle der StVO 2020

Neue Bußgelder auf Eis: Wegen eines Formfehlers wurden die erhöhten Sanktionen der StVO-Novelle 2020 wieder außer Kraft gesetzt.
Neue Bußgelder auf Eis: Wegen eines Formfehlers wurden die erhöhten Sanktionen der StVO-Novelle 2020 wieder außer Kraft gesetzt.

Im Herbst 2019 wurde eine erneute Novelle der StVO vorgelegt, welcher der Bundesrat im Februar 2020 zugestimmt hat. Am 27. April wurden die Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und waren somit seit 28. April 2020 in Kraft.

Mit dieser StVO-Novelle gingen umfassende Änderungen einher: So zogen Parkverstöße zogen nun härtere Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog nach sich. Das Parken auf dem Gehweg kostete 55 Euro. Auch die die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden stark angehoben. Und: Es drohte ein Fahrverbot bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21km/h (innerorts) bzw. 26 km/h (außerorts).

Insbesondere dieses Fahrverbot erntete massive Kritik. Der Mobil in Deutschland e.V. startete deshalb eine Petition, um diese „Führerschein-Falle” der StVO-Novelle rückgängig zu machen

Aufgrund dessen wollte Verkehrsminister Andreas Scheuer nicht mal drei Wochen später die Sanktionen der neuen StVO bereits wieder abmildern. So sagte er am 15.05.2020:

Da kam es an einer einzigen Stelle zu einer Verschärfung, die aus meiner Sicht unverhältnismäßig ist. Deshalb bitten wir die Bundesländer, dies wieder in den alten Stand zurückzubringen. Das bezieht sich auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts von 21 km/h und außerorts 26 km/h. Jeder muss sich an die Regeln halten. Das ist klar. Aber manchmal kommt es zu Härten, die an dieser Stelle wieder in eine Verhältnismäßigkeit gebracht werden müssen. Deswegen bitten wir die Bundesländer an nur dieser einen Stelle – sonst bleibt alles andere gleich, was wir geregelt haben – das einmonatige Fahrverbot wieder auf den alten Stand zurückzubringen. Somit haben wir die Verhältnismäßigkeit wiederhergestellt. Und somit können wir mit einer neuen modernen Straßenverkehrsordnung auch dem gerecht werden, dass Schutz zum einen und eine Verhältnismäßigkeit zum anderen gewährleistet ist.

Quelle: BMVI

Die “Rücknahme” des Fahrverbots blieb aber aus. Bis im Juli 2020 dann ein Formfehler in der neuen StVO festgestellt wurde, weswegen alle beschlossenen Bußgelder der StVO-Novelle wieder außer Kraft gesetzt wurden – die neuen Verkehrsregeln blieben weiterhin gültig. Das führte zunächst zu reichlicher Verwirrung. Galt wieder die alte StVO? Was ist mit Fahrverboten, die aufgrund der StVO-Novelle 2020 bereits angetreten wurden?

Einige Bundesländer händigten Autofahrer ihren Führerschein wieder aus. Andere hielten an den rechtskräftigen Entscheidungen fest und die Autofahrer mussten das Fahrverbot durchstehen. Zehntausende nicht-rechtskräftige Bescheide mussten erneut geprüft werden.

Auch auf politischer Ebene ging der Streit um die StVO weiter. Der Formfehler in der Straßenverkehrsordnung sollte schnellstmöglich korrigiert werden. Doch die Landesregierungen waren mit vielen Kompromissvorschlägen nicht einverstanden und der Verkehrsminister beharrte auf der Rücknahme des Fahrverbotes.

Erst im April 2021 einigten sich dann Bund und Länder auf eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung: Die Fahrverbote sind vom Tisch, dafür verdoppeln sich z. T. die Bußgelder für zu schnelles Fahren. Seit dem 9. November 2021 sind diese Bußgelder nun in Kraft.

Warum gibt es die StVO?

Diese Frage werden sich vor allem Fahranfänger stellen, die während ihrer theoretischen Ausbildung die Verkehrsregeln der StVO lernen müssen. Denn die Ansammlung der Verkehrsvorschriften ist recht umfangreich. So kann bewusst oder unbewusst schon einmal die Frage nach dem Sinn der Straßenverkehrsordnung aufkommen.

  • Hauptzweck der Straßenverkehrsordnung ist die Gewährleistung eines sicheren Straßenverkehrs für alle Verkehrsteilnehmer. Die StVO soll das Leben und die Unversehrtheit aller Teilnehmer im Straßenverkehr schützen.
  • Darüber hinaus ist ein weiterer Sinn der StVO darin zu sehen, dass durch die StVO-Verkehrszeichen und alle weiteren Regelungen ein verträgliches Miteinander unter den Verkehrsteilnehmern gewährleistet wird. Dieser Leitgedanke ist auch in Paragraph 1 StVO festgehalten:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Würde es nicht die Verkehrsregeln und somit die StVO geben, würde auf den Straßen Anarchie und Chaos herrschen. Durch das staatliche Regelwerk der StVO wird sichergestellt, dass sich alle Verkehrsteilnehmer im komplexen Straßenverkehr zurechtfinden. Somit garantiert die StVO zudem auch, dass der Verkehrsablauf flüssig vonstatten geht. Um das zu erreichen, werden in der Verordnung nicht nur die Verhaltensregeln der Verkehrsteilnehmer definiert: Auch die im deutschen Verkehrsraum vorzufindenden StVO-Verkehrszeichen und deren Bedeutung sind darin enthalten.

Wie ist die StVO inhaltlich aufgebaut?

Der Inhalt der StVO gliedert sich in drei Teile.
Der Inhalt der StVO gliedert sich in drei Teile.

Auch wenn es seit Bestehen und Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung immer wieder zu Neuerungen (Novellierungen) der Vorschriften kam, hat sich am systematischen Aufbau der StVO nichts geändert. Letztendlich bleiben die wichtigsten Verkehrsregeln und Vorschriften, die sich grundsätzlich bewährt haben, stets unangetastet.

Beim Blick auf die Gesetzessammlung der StVO fällt auf, dass diese in die folgenden drei Abschnitte/Bestandteile gegliedert ist:

  • Teil I StVO: Hier sind die allgemeinen Verkehrsregeln zusammengefasst, die sich über die Paragraphen 1 bis 35 erstrecken. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Straßenbenutzung selbst (Paragraph 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (Paragraph 3 StVO), den Abstand (Paragraph 4 StVO), das Überholen (Paragraph 5 StVO), die Vorfahrt (Paragraph 8 StVO), das Abbiegen (Paragraph 9 StVO), das Halten und Parken (Paragraph 12 StVO) sowie die Beleuchtung (Paragraph 17 StVO).
  • Teil II StVO: An dieser Stelle werden die Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen in der Straßenverkehrsordnung erläutert. Die Schilder und die dazu gelten Regelungen erstrecken sich über die Paragraphen 36 bis 43 StVO.
  • Teil III StVO: Hier werden die Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften deklariert, die in den Paragraphen 44 bis 53 StVO behandelt werden.
Im Sinne der besseren Verständigung ist die Straßenverkehrsordnung für Deutschland in einer allgemein verständlichen Sprache verfasst, sodass diese für alle potentiellen Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr begreifbar ist.

Die Paragraphen der StVO im Detail

ParagraphThema
Teil IAllgemeine Verkehrsregeln
1 StVOGrundregeln
2 StVOStraßenbenutzung durch Fahrzeuge
3 StVOGeschwindigkeit
4 StVOAbstand
5 StVOÜberholen
6 StVOVorbeifahren
7 StVOBenutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
8 StVOVorfahrt
9 StVOAbbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
10 StVOEinfahren und Anfahren
11 StVOBesondere Verkehrslage (u. a. Verhalten bei Stau oder stockendem Verkehr auf Kreuzungen, Bilden der Rettungsgasse und Vorrangsverzicht)
12 StVOHalten und Parken
13 StVOEinrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
14 StVOSorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
15 StVOLiegenbleiben von Fahrzeugen
15a StVOAbschleppen von Fahrzeugen
16 StVOWarnzeichen
17 StVOBeleuchtung
18 StVOAutobahnen und Kraftfahrstraßen
19 StVOBahnübergänge
20 StVOÖffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
21 StVOPersonenbeförderung
21a StVOSicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
22 StVOLadung
23 StVOSonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (u. a. Handy am Steuer)
24 StVOBesondere Fortbewegungsmittel
25 StVOFußgänger
26 StVOFußgängerüberwege
27 StVOVerbände
28 StVOTiere
29 StVOÜbermäßige Straßenbenutzung
30 StVOUmweltschutz (u.a unnötige Abgas- und Lärmbelästigung), Sonn- und Feiertagsfahrverbot
31 StVOSport und Spiel
32 StVOVerkehrshindernisse
33 StVOVerkehrsbeeinträchtigungen
34 StVOUnfall
35 StVOSonderrechte
Teil IIZeichen und Verkehrseinrichtungen
36 StVOZeichen und Weisungen der Polizeibeamten (u. a. Verkehrsregelung durch Handzeichen, Haltegebot bei Verkehrskontrolle)
37 StVOWechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
38 StVOBlaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
39 StVOVerkehrszeichen
40 StVOGefahrzeichen
41 StVOVorschriftzeichen
42 StVORichtzeichen
43 StVOVerkehrseinrichtungen
Teil IIIDurchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
44 StVOSachliche Zuständigkeit
45 StVOVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
46 StVOAusnahmegenehmigung und Erlaubnis
47 StVOÖrtliche Zuständigkeit
48 StVOVerkehrsunterricht
49 StVOOrdnungswidrigkeiten
50 StVOSonderregelung für die Insel Helgoland
51 StVOBesondere Kostenregelung
52 StVOÜbergangs- und Anwendungsbestimmungen
53 StVOInkrafttreten, Außerkrafttreten

StVO-Aufbau: Die drei Teile genauer vorgestellt

Teil I StVO: Allgemeine Verkehrsregeln

Insgesamt gibt es in der Straßenverkehrsordnung 35 Paragraphen, die sich ausschließlich mit den allgemeinen Verkehrsregeln befassen. Dabei lässt sich folgender Aufbau erkennen: Dem Paragraph 1 StVO, der die Grundregeln für alle Verkehrsteilnehmer vorgibt, folgen wichtige Verhaltensregeln für den Fahrzeugführer (Paragraphen 2 bis 19 StVO) und für den Fahrverkehr (ebenfalls Paragraphen 2 bis 19 StVO).

Dazwischen finden sich in Teil I der StVO auch die Regeln für die Sicherheit des ruhenden Verkehrs (Paragraphen 12 bis 14 StVO) sowie Regeln für besondere Verkehrssituationen (Paragraphen 15 bis 19 StVO) wie beispielsweise beim Abschleppen, bei einer Panne oder an Bahnübergängen.

Es folgen noch Regeln für die Fahrzeugführer in Bezug auf bestimmte Verkehrsmittel und -vorgänge (Paragraphen 20 bis 23 StVO) sowie Regeln für andere Verkehrsteilnehmer (Paragraphen 24 bis 28 StVO) wie Fußgänger oder Tiere. Zum Abschluss des ersten Teils werden die Sonderbestimmungen für die Sicherheit des Straßenverkehrs (Paragraphen 29 bis 35 StVO) behandelt.

Teil II StVO: Zeichen und Verkehrseinrichtungen
Im Teil III der StVO sind die Vorschriften zum Bußgeld enthalten.
Im Teil III der StVO sind die Vorschriften zum Bußgeld enthalten.

Im zweiten Teil der Straßenverkehrsordnung für Deutschland werden in den Paragraphen 36 bis 43 die StVO-Zeichen und Verkehrseinrichtungen konkret vorgestellt. Mithilfe von Verkehrsschildern, Ampeln usw. sollen ein flüssiger Verkehr und planbare Verkehrsvorgänge erzielt werden. Zudem soll so dem Auftreten von kritischen Verkehrssituationen vorgebeugt werden.

Die StVO-Verkehrszeichen und -Einrichtungen haben die Aufgabe, die Verkehrsregeln zu unterstützen, zu verfeinern sowie optisch sichtbar für jeden Verkehrsteilnehmer zu veranschaulichen.

Die StVO-Zeichen sind untergliedert in:

  • allgemeine Verkehrszeichen (Paragraph 39 StVO),
  • Gefahrzeichen (Paragraph 40 StVO),
  • Vorschriftzeichen (Paragraph 41 StVO) und
  • Richtzeichen (Paragraph 42 StVO).

Der Paragraph 43 StVO regelt hingegen die Verkehrseinrichtungen, z. B. Schranken und Leitpfosten. Es ist zu beachten, dass im zweiten Teil der StVO beispielsweise auch Fahrbahnmarkierungen sowie das blaue oder gelbe Blinklicht thematisiert werden. Zudem wird den Verkehrsteilnehmern aufgezeigt, was die Zeichen von Polizeibeamten im Straßenverkehr zu bedeuten haben oder die Lichtzeichen von Ampelanlagen.

Teil III StVO: Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Der dritte Teil macht die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden deutlich, die das Straßenverkehrsrecht umsetzen. Schließlich sind es die Verkehrsbehörden, die mit verschiedenen Mitteln dafür Sorge tragen, dass ein reibungsloser Verkehr überhaupt realisiert werden kann. Sollte es zu Störungen kommen, so verdeutlicht dieser Teil, welche Instrumente in Kraft treten, um diese zu beheben bzw. deren Auftreten in Zukunft zu vermeiden.

Darüber hinaus klärt dieser Teil, der sich aus den Paragraphen 44 bis 53 StVO zusammensetzt, die Sonderregelungen für die Insel Helgoland (Paragraph 50 StVO).

StVO: Das sind die wichtigsten Paragraphen

Natürlich ist jeder Paragraph und jede Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung wichtig. Doch es gibt Verkehrsregeln, mit denen Autofahrer öfter in Kontakt kommen, weil sie sich z. B. einen Verstoß geleistet haben. Zudem gibt es auch Paragraphen, die von ihrer Bedeutung im Sinne der Verkehrssicherheit enorm wichtig sind, sodass eine gesonderte Vorstellung und Beschreibung unumgänglich ist. Doch welches sind denn nun die wichtigsten StVO-Paragraphen?

Paragraph 1 StVO: Inhalt und Bedeutung

Der Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung erläutert die Grundregel, die für alle Verkehrsteilnehmer bindend ist. Sie lautet wie folgt:

§ 1 Grundregel StVO:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Welche sind die wichtigsten Paragraphen der StVO?
Welche sind die wichtigsten Paragraphen der StVO?

Paragraph 3 StVO: Geschwindigkeit

Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten auf deutschen Straßen. Temposünder müssen mit hohen Bußgeldern rechnen, wobei der aus der Straßenverkehrsordnung resultierende Bußgeldkatalog auch noch Punkte in Flensburg und bei besonders schweren Verstößen ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten vorsieht.

Bei den Geschwindigkeitsverstößen wird grundsätzlich zwischen innerorts und außerorts unterschieden, wobei Verstöße innerhalb geschlossener Ortschaften verständlicherweise strenger geahndet werden.

In der Straßenverkehrsordnung ist zum Thema Geschwindigkeit Folgendes vorgeschrieben:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten undb den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.[…]

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  • innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
  • außerhalb geschlossener Ortschaften […] für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.

Paragraph 4 StVO: Abstand

Ob bewusst oder unbewusst: Auf deutschen Straßen – vor allem auf Autobahnen – wird gedrängelt. Doch es bleibt häufig nicht bei einer Missachtung des Sicherheitsabstands, sondern zugleich wird der Vordermann mit Lichthupe oder durch das Setzen des linken Blinkers genötigt. Es gibt genügend Autofahrer, die es mit der Einhaltung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht so genau nehmen. Aber die Statistik belegt, dass gerade bei diesen Verstößen Unfälle vorprogrammiert sind.

Denn wenn der vorausfahrende Fahrer seine Geschwindigkeit (unerwartet) drosselt, kann bei einem zu geringen Abstand der Bremsweg ganz schnell zu kurz sein und es kommt zum Auffahrunfall, der besonders bei höherer Geschwindigkeit folgenschwer sein kann. Dabei ist zu beachten, dass durch die Schrecksekunde in fast allen Fällen wichtige Reaktionszeit verloren geht, die einem ein zu geringer Sicherheitsabstand keinesfalls verzeiht.

In der Straßenverkehrsordnung ist das Thema Abstand in Paragraph 4 u. a. wie folgt geklärt:

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Um den Sicherheitsabstand zu bestimmen, spielt die gefahrene Geschwindigkeit eine wichtige Rolle. Denn der Abstand zum Vordermann muss dem halben Tachowert in Metern entsprechen. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h beträgt der Sicherheitsabstand 50 Meter. Auf Autobahnen oder Landstraßen dienen die Leitpfosten, die im Abstand von 50 Metern positioniert sind, als Anhaltspunkt.

Die StVO enthält auch Regeln zum Überholen.
Die StVO enthält auch Regeln zum Überholen.

Paragraph 5 StVO: Überholen

Der Überholvorgang unterliegt einigen Regelungen, die in der StVO ausführlich aufgeführt sind. Entscheidend ist, dass beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch in Gefahr gebracht werden . Entsprechend ist sowohl auf genügend Seitenabstand als auch auf Abstand beim Wiedereinscheren zu achten.

In der Straßenverkehrsordnung lauten die Regeln zum Überholen u. a. wie folgt:

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

[…]

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. […]

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Wer ein Überholverbot ignoriert oder falsch überholt, wird Bekanntschaft mit dem laut Straßenverkehrsordnung geltenden Bußgeldkatalog und dem Bußgeldrechner machen. Verkehrssündern drohen neben einem Bußgeld auch Punkte sowie ein Fahrverbot, wenn beispielsweise bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung überholt wurde.

Paragraph 8 StVO: Vorfahrt

Die Vorfahrt ist im Straßenverkehr durch entsprechende Verkehrsschilder geregelt, wobei aber unter Umständen auch die bekannte Regelung „Rechts vor Links“ greift. Wird die Vorfahrtsregelung missachtet, wobei in der Bußgeldtabelle für Vorfahrt auch das Überfahren einer roten Ampel oder eines Stoppschilds aufgeführt sind, kann das Bußgeld sehr hoch ausfallen. So ist mit einem Betrag von 70 oder 90 Euro, in schwereren Fällen aber auch von 200 bis 360 Euro zu rechnen. Zudem können je nach Verstoß Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot fällig werden. Die Sanktionen sind nicht umsonst so hoch angesetzt, da eine Missachtung der Vorfahrt schwere Unfälle verursachen kann.

Im Folgenden finden Sie einen Ausschnitt aus dem Paragraphen 8 StVO zur Vorfahrt:

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
  2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Paragraph 12 StVO: Halten und Parken

Die StVO definiert, wo das Halten und/oder Parken nicht erlaubt ist.
Die StVO definiert, wo das Halten und/oder Parken nicht erlaubt ist.

Wo darf ich mit meinem Kraftfahrzeug halten bzw. parken und wo nicht? Und was ist eigentlich der Unterschied zwischen Halten und Parken? Die StVO gibt hierfür erst einmal grundlegende Antworten, ansonsten helfen die Verkehrszeichen und -schilder weiter. Prinzipiell sollte am rechten Seitenstreifen gehalten oder geparkt werden.

Die Regelung zum Halten und Parken in der StVO ist natürlich von hoher Bedeutung, da andernfalls ein geordneter Verkehrsfluss gar nicht mehr möglich wäre. Sonst würde jeder sein Fahrzeug gerade da abstellen, wo es ihm am besten passt. Dennoch gehören Verstöße gegen das Halte- bzw. Parkverbot zu den häufigsten überhaupt, wobei das Bußgeld in den meisten Fällen zwischen 10 und 35 Euro liegt.

Folgender Ausschnitt aus der Straßenverkehrsordnung verdeutlicht die Regelungen zum Themenbereich Halten und Parken:

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

Paragraph 21 StVO: Personenbeförderung

Der Paragraph 21 StVO ist vor allem für Familien bzw. Eltern von großer Bedeutung. Denn dieser zeigt die Regeln auf, wie viele Personen in Kraftfahrzeugen überhaupt transportiert werden dürfen. Auch ist in diesem Paragraphen geregelt, was bei der Mitnahme von Kindern im Auto zu beachten ist. Zugleich wird in diesem Paragraphen die Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad thematisiert und die Frage beantwortet, was beim Transport von Kindern auf dem Fahrrad zu beachten ist.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Auszüge zur Personenbeförderung aus der StVO, wobei vor allem auch die Vorschriften aus dem Paragraphen 21a Straßenverkehrsordnung zu beachten sind:

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

  1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
  2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
  3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. 2Abweichend von Satz 1

  1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
  2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht[.]

[…]

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.[…]
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

Paragraph 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Paragraph 23 StVO regelt sonstige Pflichten von Fahrzeugführern.
Paragraph 23 StVO regelt sonstige Pflichten von Fahrzeugführern.

Natürlich spielt das Thema Sicherheit bzw. Verkehrssicherheit in der Straßenverkehrsordnung eine übergeordnete Rolle, wie allein schon Paragraph 23 StVO beweist. Hier wird Fahrzeugführern aufgezeigt, was grundsätzlich beachtet werden muss, damit gefährlichen Situationen bereits im Vorfeld Einhalt geboten wird. Thematisiert werden hierbei u. a. die Sicht, Ladung, Beleuchtung oder das Telefonieren während der Fahrt. Doch in der Realität wird leider viel zu oft gegen die Vorschriften aus dem Paragraph StVO 23 verstoßen, obwohl jedem bewusst ist, dass nicht nur Bußgeld oder Punkte drohen, sondern auch eine Gefahr für unbeteiligte Dritte bei Missachtung die Folge sein kann.

Da der Paragraph 23 StVO mit zu den wichtigsten gehört, gibt es im Folgenden entsprechende Auszüge:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

[…]

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). […]

(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

§ 35 StVO: Sonderrechte in der Straßenverkehrsordnung Deutschland

Einsatzfahrzeuge haben laut StVO Sonderrechte.
Einsatzfahrzeuge haben laut StVO Sonderrechte.

In Paragraph 35 StVO wird die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, was als Sonderrechte beschrieben wird, geregelt. Damit Verkehrsteilnehmer Sonderrechte für sich geltend machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, z. B. wenn höchste Eile geboten ist, um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder wenn Menschenleben zu retten sind.

Aber in der Praxis gibt es noch viele andere Szenarien, in denen nicht nur Fahrzeuge des Rettungsdienstes gemeint sind. So darf beispielsweise der Winterdienst langsamer auf der Autobahn fahren, die Straßenreinigung die Gehwege befahren oder die Müllabfuhr im Halteverbot halten und parken. In all den Fällen werden Sonderrechte ausgesprochen.

Werden Sonderrechte in Anspruch genommen, dann darf das aber auch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschehen. Das Sonderrecht hat nicht automatisch zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer den Weg frei machen müssen. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn laut Paragraph 38 StVO das Wegerecht durch Einsatzhorn und blaues Blinklicht in Anspruch genommen wird.

Sonderrechte für Privatpersonen

Dürfen auch Privatpersonen im Straßenverkehr Sonderrechte beanspruchen? Diese Frage werden sich schon viele Verkehrsteilnehmer gestellt haben, wobei es im Jahr 2002 vom Oberlandesgericht Stuttgart (Ss 71/02) ein aussagekräftiges Urteil hierzu gab. Demnach können auch Privatpersonen Sonderrechte geltend machen und somit von allen denkbaren Verkehrsregeln und dem Strafenkatalog der StVO befreit werden. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht das Gebot der höchsten Eile.
  • Es ist die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung gegeben oder es sind sogar Menschenleben in Gefahr.
  • Die tatsächliche Abwendbarkeit der Gefahr durch Eile ist gegeben.

In diesem Fall gelten dann keine geänderten Verkehrsregeln. Es darf jedoch, ohne gegen die StVO zu verstoßen, beispielsweise die Fußgängerzone durchquert, auf Fußgängerwegen gefahren, eine rote Ampel überfahren oder von der falschen Seite aus in Einbahnstraßen gefahren werden.

An dieser Stelle sei aber explizit darauf hingewiesen, dass bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten eine Einschränkung beachtet werden muss. Denn auch wenn die Voraussetzungen für Sonderrechte vorliegen, dürfen diese nur in dem Umfang geltend gemacht werden, der für die Zielerreichung erforderlich ist. In diesem Fall wäre es das schnellstmögliche Erreichen des Einsatzortes. Es existiert ein Übermaßverbot.

Paragraph 36 StVO bis Paragraph 39 StVO: Besondere Zeichen und Weisungen

Im Straßenverkehr gibt es zusätzlich zu den StVO-Verkehrszeichen auch noch verschiedene Zeichen und Weisungen, die den Verkehrsteilnehmern vorschreiben, wie sie sich in der jeweiligen Situation zu verhalten haben. Doch dabei bekommen es die Verkehrsteilnehmer, egal ob auf der Landstraße, der Autobahn oder innerorts, mit einem regelrechten Schilderwald zu tun. Die verschiedenen StVO-Verkehrszeichen sowie die in der Straßenverkehrsordnung thematisierten Schilder und Verkehrseinrichtungen sind jedoch nicht jedem genau bekannt.

Deren Bedeutung wird in den Paragraphen StVO 36 (Zeichen und Verkehrseinrichtungen), StVO 37 (Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen) und StVO 38 (blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) erläutert. Bei der Straßenbenutzung wird jedem schnell auffallen, dass meist verschiedene Verkehrszeichen zusammen auftreten.

Dabei gilt folgende Grundregel: Polizist vor Ampel, Ampel vor Schild.

An dieser Stelle zudem noch der Hinweis, dass beim Verstoß gegen die Zeichen und Weisungen mitunter hohe Bußgelder und andere Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog (Punkte in Flensburg, Fahrverbote) drohen.

Regeln zu Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten finden ebenfalls Platz in der StVO.
Regeln zu Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten finden ebenfalls Platz in der StVO.

Im Folgenden finden Sie die bedeutendsten Auszüge der drei genannten Paragraphen.

36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

  1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“. Der Querverkehr ist freigegeben.Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
  2. Hochheben eines Arms: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

An Kreuzungen bedeuten:

  • Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
  • Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
  • Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
  • Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.[…]

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

  • Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
  • Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
  • Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: „Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

Die StVO sieht Sonderregelungen für Fahrzeuge mit Blaulicht vor.
Die StVO sieht Sonderregelungen für Fahrzeuge mit Blaulicht vor.
38 StVO: Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

39 StVO: Verkehrszeichen

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.[…]

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf.[…]

Paragraph 49 StVO: Ordnungswidrigkeiten

Wer sich nicht an die Regeln und Vorschriften der StVO hält, wird Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog machen. Ein Verstoß kann beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel, das Überholen im Überholverbot, eine erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung sein. In Paragraph 49 StVO werden die Sanktionsbestimmungen festgelegt.

StVO: Wichtige Regeln für Fußgänger und Radfahrer

Die StVO gilt auch für Fußgänger.
Die StVO gilt auch für Fußgänger.

Fällt der Begriff Straßenverkehrsordnung oder die Kurzfassung StVO, denken viele sofort an Autofahrer bzw. Kraftfahrzeugführer. Doch die Verkehrsregeln gelten selbstverständlich auch für Fußgänger und Radfahrer, da diese aktiv am Verkehrsgeschehen teilnehmen. Denn die Verkehrsteilnahme erfolgt nicht nur durch die Straßenbenutzung der Autofahrer, sondern auch durch die Nutzung von Gehwegen, Plätzen oder Fahrradwegen durch Fußgänger oder Radfahrer.

Straßenverkehrsordnung für Fußgänger

Auch wenn die Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen für Passanten im Vergleich zu denen für Kraftfahrer deutlich geringer ausfallen, müssen sich Fußgänger an die Vorschriften der StVO in Deutschland halten. Vor allem der Paragraph 25 StVO („Fußgänger“) nennt die Regelungen, wobei folgende die bedeutsamsten sind:

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.[…]

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

Fußgänger, die sich nicht an die Regeln der StVO halten, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem sagt der Strafkatalog der StVO aus, dass ein Passant beim Überqueren einer roten Ampel nicht nur zur Kasse gebeten wird, sondern im Falle eines Unfalls außerdem die Hauptschuld trägt.

Straßenverkehrsordnung für Fahrrad-Fahrer

Auch für Radfahrer sind die Verhaltensregeln hauptsächlich in der Straßenverkehrsordnung festgelegt, wobei es in den diversen Paragraphen entsprechende Hinweise für Radfahrer gibt (z. B. Paragraph 2 zur Straßenbenutzung, Paragraph 5 zum Überholen, Paragraph 9 zum Abbiegen, Paragraph 21 zur Personenbeförderung). Wer seine Pflichten als Radfahrer – aber auch als Fußgänger – nicht wahrnimmt, für den sieht die Bußgeldtabelle verschiedene Sanktionen vor. In der StVO fürs Fahrrad beziehen sich die Vorschriften insbesondere auf die Beleuchtung, Geschwindigkeit, Benutzung der Fahrstreifen, Verwendung der Schutzhelme sowie das Verhalten bei einem Unfall. Darüber hinaus sind in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) weitere Regeln festgesetzt, die aber vornehmlich die technische Ausstattung des Fahrrads behandeln. Diese Regeln müssen befolgt werden, damit das Rad als verkehrstauglich eingestuft werden kann.

Die StVO beinhaltet auch Hinweise für Radfahrer.
Die StVO beinhaltet auch Hinweise für Radfahrer.

Folgende Übersicht nennt die wichtigsten Regeln der Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad:

  • Angetrunken oder betrunken sollte man das Fahrrad besser schieben. Wer die zulässige Promillegrenze von 1,6 Promille überschreitet, muss laut Bußgeldtabelle und Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld rechnen. Im schlimmsten Fall wird ein Fahrverbot ausgesprochen und der Führerschein eingezogen.
  • In der Regel ist das Radfahren in der Fußgängerzone verboten. Ist allerdings ein entsprechendes Zusatzschild angebracht, ist es wiederum erlaubt. Dabei gilt die Ausnahmegenehmigung in der Regel erst nach dem Ende der Ladenöffnungszeiten.
  • Das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung ist verboten. Aber auch hier kann durch ein Zusatzschild „Fahrrad frei“ ein Sonderrecht für Radfahrer verordnet werden und es darf ausnahmsweise entgegengesetzt der Fahrtrichtung auf der Straße gefahren werden.
  • Genau wie beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist auch auf dem Fahrrad das Telefonieren verboten. Hier droht laut Bußgeldkatalog seit dem 19.10.2017 ein Bußgeld von 55 Euro.
  • Das Tragen von Schutzhelmen ist für Radfahrer in der Straßenverkehrsordnung fürs Fahrrad nicht vorgeschrieben. Im Sinne der Verletzungsminimierung sollte aber nicht darauf verzichtet werden.

Wie gestaltet sich die StVO in Österreich?

Neben der StVO für Deutschland, die hierzulande bundesweit gilt, gibt es auch in Österreich eine StVO, die sogenannte StVO-Österreich. Diese regelt – ähnlich wie das Pendant in Deutschland – zusammen mit einer Reihe anderer Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise dem Kraftfahrgesetz (KFG) oder dem Führerscheingesetz (FSG), das Straßenverkehrsrecht für alle Verkehrsteilnehmer in Österreich. Die StVO-Österreich wurde 1960 beschlossen und ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.

Der Inhalt, Aufbau und die Regelungen der StVO-Österreich sind zur StVO-Deutschland sehr ähnlich und es gibt nur minimale Unterschiede. So werden die Vorschriften für alle Verkehrsteilnehmer aufgezeigt, wobei vor allem die Fahrregeln (Vorfahrt, Überholen, Geschwindigkeitsbegrenzung, Fahrstreifenwechsel, Rechtsfahrgebot usw.) und die Bedeutung der Lichtzeichen und Verkehrszeichen thematisiert werden.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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87 Kommentare

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  1. JT
    Am 7. November 2024 um 11:25

    Hallo, wenn neue Anwohner-Parkplätze errichtet werden muss das Hinweisschild wie weit von unserer Toreinfahrt (bisher Lieferzone) entfernt stehen?
    Darf es unmittelbar an der Einfahrt stehen oder muss ein gewisser Abstand zur Anbringung eingehalten werden.

    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

  2. Roy A
    Am 23. Oktober 2024 um 9:19

    Frage: Parkstreifen parallel an einer Straße (Hauptstraße (B 81). Parkschild 314. Je 2 Parkplätze, zwischen diesen, eine Einfahrt zu privatem Grundstück.
    Am Anfang steht Zusatzschild “absolutes Halteverbot” mit Zusatzzeichen “Mo. u. Do. 7:30 bis 9:30”.
    Muss dieses Zusatzschild auch an Ende nochmal stehen?
    Denn man sucht auf viel befahrener Straße nach Parkplatz, sieht das Schild “P”, fährt in die leere Parktasche und bekommt Knöllchen (40,- €).
    Erst dann habe ich das Zusatzschild am Anfang gesehen, am Ende steht keines mehr, aber da war mal eines.
    Besten Dank

  3. Alfred V
    Am 12. Mai 2024 um 14:11

    Vor ein paar Tagen hatte ich einen Verkehrsunfall. Ich war Radfahrer, der andere Autofahrer. Ich kam von einer asphaltierten Straße/Weg, auf dem Autos und Motorräder nicht fahren dürfen, ich als Radfahrer also schon.
    An einer weniger gut durchschauenden Straße hat mich dann ein Autofahrer mit seinem Auto erfasst (von der Straße gestoßen) und ich stürzte. Dieser Fahrer hat Rechts vor Links nicht beachtet.
    Meine Frage ist nun: Habe ich Recht, weil er das Rechts vor Links nicht beachtete, oder zählt das nicht, weil ich nicht von einer Verkehrsstraße kam?
    Diese Frage ist verständlicherweise sehr wicht für mich. Könnten Sie bitte (möglichst bald) darauf antworten?

    Vielen Dank,
    Alfred V

  4. Eric
    Am 24. April 2022 um 23:02

    Ich habe eine Frage: In den Ortschaften gibt es diese “neuen” Fahrradwege, die auf den Fahrbahnen durch unterbrochene weiße Streifen unterteilt sind. Darf man diese Fahrradwege mit dem Auto befahren, sofern sich natürlich keine Radfahrer darauf befinden?

  5. Reiner H
    Am 28. August 2021 um 9:38

    was muss ich beachten, wenn ich vor meinem Haus Platz freihalten muss weil Möbel angeliefert werden.

    • Jakob S
      Am 19. April 2023 um 23:24

      Ich bin mit E-BIKE gefahren und telefoniert, jetzt bekomme ich Brief und muss 128€ bezahlen und 1 Punkt.. ist das normal das ich jetzt soviel zahlen muss?? Und ich besitze nicht mal Führerschein…

      • Marco
        Am 20. Januar 2024 um 20:25

        Ja mit der neuen StVO Novelle von 2023 können auch Radfahrer Punkte bekommen. Es verhält sich wie beim motorisierten Verkehr, ab 8 Punkten musst du schieben.

  6. Gabriele W
    Am 7. August 2021 um 14:40

    Ich möchte mit meinem Seniorenmobil auch in der Fussgängerzone, auf Waldwegen und Fusswegen fahren dürfen.
    Dann natürlich in Schrittgeschwindigkeit von höchstens 6kmh !
    Welche angegebene Höchstgeschwindigkeit darf das Seniorenmobil dann haben?
    10-15- oder 20kmh?

  7. Gabriele W
    Am 7. August 2021 um 13:31

    Ich benötige ein Seniorenmobil. Mein Wunschgefährt hat eine Höchstgeschwindigkeit von 20kmh., aber auch einen Tempomatschalter für 6kmh.
    Darf ich mit diesem Mobil in der Fussgängerzone fahren, wenn ich höchstens Schrittgeschwindigkeit einhalte?
    Oder muss ich die Höchstgeschwindigkeit werkseitig dafür drosseln lassen, was bei diesem Gefährt möglich wäre.
    Wenn ja drosseln, auf wieviel? 10-12-15kmh?

  8. Sabine
    Am 25. Juni 2021 um 18:22

    Meine Mutter und ich haben als Haushalt zwei Autos und meine Nachbarin und Partner haben auch zwei. Vor unseren Häusern ist ein Parkstreifen, der sich bei unserer Treppe (Ende des Hauses), unseren Garten und ihrem Grundstück entlangzieht. Dort würden vermutlich fünf Autos hinpassen. Meine Nachbarin hat keine direkte Einfahrt, aber sie hat einen gepflasterten Weg zwischen unseren Zäunen zu ihrem Haus. Dort passt kein Auto durch, aber scheinbar ein kleiner Anhänger. Um diesen Weg geht es.
    Meine Nachbarin parkt immer genau an der Linie unserer Grundstücke, dadurch haben meine Mutter und ich allerdings kaum noch Platz zum Parken. Nun habe ich mich das ein oder andere mal so hingestellt, dass mein Auto einen geschätzten halben Meter über die „Grenzen“ getagt hat und so vor dem Weg zu ihrem Haus. Sie kommt natürlich immer noch durch, weil der Bürgersteig frei ist, aber sie sagt, es sei ihre Einfahrt, weil ein Anhänger durchpasse. Sie hat mir gedroht, mein Auto abschleppen zu lassen, falls das wieder vorkommen sollte.
    Ist dieser Weg eine Einfahrt, die ich freilassen muss oder dürfte ich rechtlich gesehen dort parken? Kann sie mein Auto deshalb abschleppen lassen?
    Vielen Dank

  9. Uwe
    Am 19. Januar 2021 um 15:49

    Hallo,
    bei meinem Fahrzeug ist das Gebläse ausgefallen. Die Scheiben mit Tuch oder Schwamm freizuhalten ist, besonders in der kalten Jahreszeit ziemlich schwierig. Was passiert bei einem Unfall der durch die Sichtbehinderung verursacht wird?
    V.G. Uwe

  10. Herbert M
    Am 2. Dezember 2020 um 23:35

    Ich habe eine Frage. Mein Bruder hat mich vom Krankenhaus abgeholt wo ich eine neue Hüfte bekam. Beim Einsteigen kam die Frage auf; Kann ich die Gehstöcke mit auf den Beifahrersitz nehmen, oder muss ich sie in den Kofferraum oder auf den Boden der Rücksitze legen. Ich habe im Netz keine Antwort gefunden.
    Danke für eine Antwort.

  11. Susan R
    Am 30. September 2020 um 11:05

    Frage: beziehen sich die Geschwindigkeitseinschränkungen von §3, Absatz 2a, auch auf Tiere (in diesem Falle auf freilaufende Hunde in einem ausgewiesenen Freilaufgebiet)?
    Vielen Dank für Ihre Mühe und Auskunft!
    Susan R

  12. Andre
    Am 22. August 2020 um 0:52

    Guten Abend,

    sind LED Warnschilder (Im Einsatz Feuerwehr/ THW) für die Sonnenblende im Straßenverkehr auf dem Weg zum Gerätehaus/ Unterkunft erlaubt.

    Wenn nein was könnten im schlimmsten Fall passieren?
    Oder gibt es extra Zulassungen für solche Systeme?

    [Von der Redaktion bearbeitet]

    Vielen Dank im Voraus.

  13. Wolfgang
    Am 15. Juni 2020 um 10:46

    Hallo liebes Team,
    darf der Fahrradträger auf der Anhängerkupplung montiert auch unbeladen mitgeführt werden z.B. über mehrere Tage?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

  14. Evelin
    Am 11. Juni 2020 um 12:33

    Hallo,

    ich habe meinen Wohnwagen in einem Industriegebiet (Nur Firmen, keine Wohnhäuser) geparkt. Es war für Auto gekennzeichnet. Habe es alle zwei Wochen bewegt und habe dennoch ein Strafzettel bekommen. Es wird der §42 Abs. 2 iVm Anlage 3 hingewiesen. Muss ich ihn zahlen oder habe ich eine Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen?
    Eigentlich ist es ja in Ortschaften erlaubt 2 Wochen stehen lassen. Und die meisten Parkplätze sind mit Auto Parkplatz gekennzeichnet.

    Mit freundlichen Grüßen
    Evelin

  15. Klaus
    Am 27. April 2020 um 10:50

    Hallo liebes Team,
    bei der neuen Abstandsregel zu Fahrrädern stellt sich mir die Frage, wie muss ich mich bei engen Straßen verhalten? Darf ich also eine/n Fahrradfahrer/in auf einer Passstraße nicht überholen wenn die Gesamtbreite der Fahrbahn einen 2m Abstand nicht ermöglicht?
    Das wären über den Daumen weniger als 4,5m: 0,5m Fahrrad, 2m Abstand und 2m mein Auto.
    Vielen Dank und viele Grüße
    Klaus

  16. Luca
    Am 12. April 2020 um 16:05

    Laut Paragraph 7, Absatz 3c, Satz 1 darf außerhalb geschlossener Ortschaften bei drei Fahrstreifen für eine Richtung der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden, wenn „ – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.“ Was bedeutet hier „hin und wieder“, beziehungsweise wieso wird hier das Rechtsfahrgebot außer Kraft gesetzt und man als Fahrer eines überholenden Fahrzeugs gezwungen von ganz rechts nach ganz links zum überholen und dann zurück nach ganz rechts zu fahren. Es wäre doch sinnvoller, die Fahrzeuge nach dem Überholen anzuhalten sich wieder in den rechtesten Fahrstreifen einzuordnen. LG

  17. Maria
    Am 23. Januar 2020 um 0:01

    Hallo,
    ich habe Probleme mit einer Nachbarin, die Ihren Vorgarten mit einer großen Fahrradgarage umbauen ließ.
    Wir wohnen in einem verkehrsberuhigten Bereich. Unsere Stadt sagt, dass dort keine Parkplätze vorhanden sind. Doch es gibt einen schmalen durchgehenden Hinweis auf dem Boden, dass auf Parklplätze verweist. Auch ein Fahrlehrer, der bei uns in der Strasse wohnt, sagt dies. Diese Nachbarin hat uns jetzt einen Strafzettel schicken lassen über eine Ordnungswidrigkeit, die wir begannen haben. Dort heißt es, “Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325. 1. 325.2) verkehrswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen länger als 3 Stunden” Nun meine Frage, darf jemand sein Grundstück so umgestalten, dass Parkplätze wegfallen? Sie selbst hat 2 Stellplätze und eine Garage. Und was hat es mit den 3 Stunden auf sich. Das Ordnungsamt kann mir kein Foto nach 3 Stunden nachweisen. Als das Ordnungsamt vorbeikam war unser Auto nicht mehr dort gestanden, lt. Ordnungsamt selbst. Man bot mir an, die Ordnungswidrigkeit nur auf Parkverbot zu ändern, dann müßte ich nur 10€ bezahlen. Dies habe ich abgelehnt, weil es mir ums Prinzip geht. In unserer Straße gestallten alle Doppelhaushälftler ihre Vorgärte um, sodass wir Reihenhäusler mit erwachsenen Kindern kaum Parkmöglichkeiten haben. Sie parken jedoch trotzdem auf der Straße, dort wo ich einen Strafzettel bekommen habe. Wo bleibt die Gleichberechtigung? Habe ich den Zugang zum Haus/Grundstück dadurch behindert?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen,
    M. D.

  18. Karlheinz
    Am 2. Oktober 2019 um 17:11

    Hallo, ich habe mir einen Relektro, eco-Fun 20, V.2 gekauft. Auf welchen Strassen darf ich diesen fahren. Ich habe so viel unterschiedliche
    Auffassungen gelesen und weiss nicht was richtig ist. Auf Radwegen nur wenn das Schild “Leichtmofa ” vorhanden ist. Wenn das nicht der Fall
    ist muss ich auf die Strasse. Warum ? Der Roller fährt nur 20 km. Ausserdem wenn ich auf die Strasse muss : der Roller hat keine Blinkanlage.
    Muss ich dann mit der Hand anzeigen wohin ich fahren werde und dabei den Gashebel loslassen. Das könnte gefährlich werden.
    Wer kennt sich aus ?

  19. Undine
    Am 29. Juni 2019 um 11:25

    Sehr geehrtes Team,
    auf der Rückreise 22.06.2019 sind mir folgende Überholmanöver sowie immer wieder zu dichtes Auffahren auf den Autobahnen 20, 1 und zum Schluss 43 aufgefallen. Es gab mehrere gefährliche Handlungen. PKW´s mit Fahrradständer am Kofferraum befestig (von 2-4 Rädern) mit ~ 130 km/h und vielleicht sogar mehr, im Überholvorgang und Weiterfahrt auf der linken Überholspur. PKW mit Anhänger und darauf ein Oldie-Fahrzeug überholt kurzfristig ohne Fahrtrichtungsanzeiger einen Gefahrenguttransporter.

    Gibt es nicht die Chance, dass wesentlich mehr Zivil-Kontrollfahrzeuge eingesetzt werden können? Gerade in den Bereichen passieren stetig Unfälle.
    Bei Kontrolle könnten einige Fahrer zur Kasse oder mehr gebeten werden!

    Für diese Bereiche ist dringend Handlungsbedarf gefordert ohne das stetig gruselige Meldungen im Radio erfolgen!

  20. Lavinia
    Am 26. Juni 2019 um 16:44

    Hallo!
    Ich wüsste gerne welche Regeln sich auf das Ratten-Tuning beziehen und ob Sie einen Link dazu hätten. Bisher konnte ich nur technische Details entdecken, die man zum Beispiel eintragen lassen muss. Aber mir geht’s ums Äußere. Was darf ich alles anbringen? Darf man Pflanzen aufs Autodach pflanzen zum Beispiel? Gibt es Gesetze diesbezüglich und wenn ja, wo kann ich diese nachlesen?

    Vielen Dank für Ihre Auskunft!
    Mit freundlichen Grüßen

  21. Olaf
    Am 2. Juni 2019 um 22:58

    Liebes Bußgeld Katalog Team.
    Dass man mit dem entsprechenden Eintrag in der Fahrerlaubnis eine Brille tragen muss ist ja ziemlich logisch und nachvollziehbar.
    Heute hatte ich ein Streitgespräch und es wurde behauptet, dass man als Brillenträger auch eine Reservebrille mitführen muss, also der Gesetzgeber das nicht mitführen einer Reservebrille mit einem Bußgeld ahndet.

    Ich glaube das nicht, wie sieht ihr das?

  22. Jonnas
    Am 24. Januar 2019 um 16:24

    Aus Sicherheitsgründen in der Zufahrtsstraße wurde von der Stadtverwaltung ein Strecke von ca. 4 M mit diagonalen Streifen
    errichtet und ein Kübel mit Bepflanzung aufgestellt. In der letzten Zeit parken auf diese Steifen Motorräder für längere Zeiten.

    Ist dieses erlaubt??

  23. Enrico
    Am 23. Januar 2019 um 21:55

    Hallo. Eine Ampel ist rot. Ich komme aus dem Parkhaus auf die Hauptstraße. Auf der Hauptstraße ist eine Linie vor der Ausfahrt des Parkhaus. Muss ich da anhalten wenn die Ampel rot ist

  24. Frank O.
    Am 3. Januar 2019 um 2:41

    Hallo
    Wieviele Paragraphen hat die StVO Anfang 2017?

  25. Herbi
    Am 9. Dezember 2018 um 20:31

    in manchen Städten und Orten sind geschützte Fahrradsreifen mit-und unterbrochener Linie vorhanden.
    Welche Strafen gelten für Autofahrer im Falle eines Zuparkens, das immer wieder beobachtet wird?
    Wird das überhaupt geandet?

  26. Ina
    Am 5. September 2018 um 14:28

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage, die mich beschäftigt. Ich fahre zweimal die Woche zum reiten. Dieser Reiterhof liegt an einer Strasse die ausgezeichnet ist mit dem Schild “Durchfahrt verboten” und dem Zusatz “Landw. Verkehr und Anlieger frei”. Die Strasse endet einerseits an einer Bundesstrasse und auf der anderen Seite an einer Normalen Dorfstrasse. So und um nicht ganz “AUSSENRUM” zu fahren, fahre ich über diese Dorfstrasse hinein um zum Reiterhof zu gelangen. Nun wurde ich gestern von der Polizei angehalten, die zufälligerweise von der Bundesstrasse hinein gefahren ist, und sie sagten mir, ich dürfe hier nicht durch, da ich kein Anlieger bzw Anwohner sei. Nun die Frage haben Sie recht? denn ich habe gelesen, wenn man zum Anlieger (dem Reiterhof) fährt, dürfte man diese Strasse befahren.

    Lg Ina

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. November 2018 um 11:18

      Hallo Ina,

      als Anlieger gelten alle, die ein berechtigtes Interesse haben, in die Straße zu fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Ines
    Am 28. August 2018 um 10:22

    Hallo,

    in welchem Gesetz steht, dass man nicht für zwei Vergehen, z.B. zu schnell fahren und gleichzeitig telefonieren, bestraft werden darf?

    VG Ines

  28. theo
    Am 19. Juni 2018 um 18:02

    wohne an hauptstr.gegenueber wurde ein radfahrweg erbaut strasse wurde schmaler 40to lkw kommen aus schmaler neben strasse rangierw´en bei mir auf den buergersteig breite 1.20 mtr seitenspiel muss eingeklappt werden sonst streift er unser haus sofort darunter liegt der keller haelt buergersteig belastung aus habe angst das unser haus einstuerzt an wem mus ich mich wenden
    mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Juli 2018 um 8:34

      Hallo Theo,
      in diesem Fall sollten Sie sich ggf. an das Straßenverkehrsamt wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Jürgen
    Am 19. April 2018 um 16:23

    Ich habe einen Anhörungsbogen zu einem Bußgeld erhalten, Geschwindigkeit nach abzug der Toleranz innerorts um 30km/h Überschritten, wenn ich das nun im Bußgeld KAtalog richtig sehe gibt es dafür kein Fahrverbot?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Mai 2018 um 16:02

      Hallo Jürgen,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h kann durchaus ein Fahrverbot verhängt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Friedel
    Am 4. März 2018 um 11:52

    Ich suche vergeblich
    Wo darf ich mit einen motorisierten krankenfahrstuhl parken.?
    Ich bin der Auffassung ,dass für mich die strassenverkehrsordnung zuständig ist.den Ordnungshüter ist es es ein Dorn im Auge ,weil ich 3 rollis nutze.
    Die mobile hätten von der Strasse zu verschwinden ,ich könne ja nicht gleichzeitig alle 3 nutzen mh können Halter von 3 Autos auch nicht
    Auf eine Antwort bin ich gespannt

    • bussgeldkatalog.org
      Am 5. April 2018 um 14:02

      Hallo Friedel,

      erkundigen Sie sich beim örtlichen Ordnungsamt. Im Zweifel haben Sie auch die Möglichkeit, den Rat eines Anwalts für Verkehrsrecht zu suchen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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