Deutscher Verkehrsgerichtstag gibt Empfehlungen bekannt
News von bussgeldkatalog.org, veröffentlicht am: 27. Januar 2023
Nach drei Tagen mit intensiven Vorträgen und Diskussionen wurden heute auf dem 61. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar Empfehlungen zum Verkehrsrecht und der Verkehrssicherheit verkündet. Zu den wichtigsten Punkten gehört, dass die Experten die 0,5-Promillegrenze beim E-Scooter für gerechtfertigt halten und dass die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr auf sechs Monate steigen soll.
61. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar: Das sind die Ergebnisse

Schon seit 1963 findet der Verkehrsgerichtstag als Konferenz für Straßenverkehrsrecht und Verkehrswissenschaft statt. Dabei kommen einmal im Jahr Experten aus Justiz, Wissenschaft, Behörden und Verbänden zusammen und diskutieren über aktuelle Themen, die das Verkehrsrecht und vor allem die Sicherheit im Straßenverkehr betreffen.
Zum Ende vom Verkehrsgerichtstag werden traditionell Empfehlungen an die Politik zu einzelnen, wichtigen Themen ausgesprochen. Das war auch am heutigen Freitag, den 27.01.2023 der Fall. Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick der drei wichtigsten Empfehlungen, die der Verkehrsgerichtstag in diesem Jahr abgegeben hat:
Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten!
Da es in Deutschland aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich wäre, eine Halterhaftung in Deutschland einzuführen, empfiehlt der Verkehrsgerichtstag, die Verfolgungsverjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr auf sechs Monate zu erhöhen. Aktuell beträgt diese gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) drei Monate.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass Polizei und Bußgeldstelle ausreichend Zeit haben, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Denn nach Auffassung der Experten sei eine Fahrerermittlung essentiell, da diese der Verkehrssicherheit diene.
Allerdings wird der Gesetzgeber aufgefordert, “die Einführung einer Halterverantwortlichkeit im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit (z. B. Fahrerbenennung) zu prüfen”. Es könne auch die Einführung einer bußgeldbewehrten Fahrerbenennungspflicht durch den Halter in Betracht gezogen werden.
Promillegrenze und Fahrerlaubnisentzug für E-Scooter-Fahrer
Der Verkehrsgerichtstag empfiehlt, dass für E-Scooter-Fahrer weiterhin eine Promillegrenze von 0,5 (Ordnungswidrigkeit) und 1,1 (Straftat) gelten soll. Diese Promillegrenze war im Vorfeld des Verkehrsgerichtstags heftig diskutiert worden. Unter anderem hatten Kritiker angeführt, dass für Fahrradfahrer ganz andere Promillegrenzen gelten würden. Unsere Grafik veranschaulicht noch einmal die aktuelle Promillegrenze auf dem E-Scooter:

Zudem enthalten die beim Verkehrsgerichtstag abgegebenen Empfehlungen folgenden Punkt für einen Fahrerlaubnisentzug bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter:
Der Arbeitskreis empfiehlt dem Gesetzgeber, § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern,
dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug (z. B. E-Scooter) nicht greift; er hält die Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) grundsätzlich für ausreichend. Es bleibt Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahreignung nach Maßgabe des geltenden Rechts in diesen Fällen zu prüfen.
Keine generelle Meldepflicht von fahrungeeigneten Personen für Ärzte
Klar sprachen sich die Experten bei der Frage aus, ob Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich Personen melden müssen, deren Gesundheitszustand zur Folge hat, dass keine Fahreignung mehr besteht. Sie lehnten eine generelle ärztliche Meldepflicht ab!
Allerdings soll bei einem begründeten Verdacht auf eine fehlende Fahreignung eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde zulässig sein, wenn vorab alle therapeutischen und beratenden Optionen ausgeschöpft worden sind.
“Allerdings soll bei einem begründeten Verdacht auf eine fehlende Fahreignung eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde zulässig sein, wenn vorab alle therapeutischen und beratenden Optionen ausgeschöpft worden sind.”
Die ärztliche Schweigepflicht ist allumfassend. Was sollen also solche Erklärungen des Verkehrsgerichtstages?!?
Sollen die mit viel Macht ausgestatteten Zulassungsstellen sich selber auf den Weg machen…