Tierschutz Bußgeldkatalog 2024

Das Bundestierschutzgesetz regelt in Deutschland die Strafen für Vergehen gegen den Tierschutz (z. B. Tierquälerei). Darüber hinaus hat auch jedes Bundesland in Deutschland seine eigenen Tierschutz- und Artenschutzgesetze. Im aktuellen Tierschutz-Bußgeldkatalog erfahren Sie, wie hoch die jeweiligen Strafen je nach Bundesland ausfallen können.

Bußgeldkatalog für Tierschutz:

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Bedrohte Tierarten und wie der Tierschutz helfen soll

Infos zum Tierschutz- und Naturschutz-Bußgeldkatalog finden Sie hier.
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Der Tierschutz hat in Deutschland einen hohen Stellenwert eingenommen. Seit 2002 ist der Schutz der Tiere im Grundgesetz (GG) verankert.

In Artikel 20a des Grundgesetzes fanden Bundestag und -rat eine sogenannte „Drei-Wörter-Lösung“, sodass dem Gesetzestext, wie der Name bereits vermuten lässt, noch drei Wörter hinzugefügt wurden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (Quelle: Art. 20a GG)

Die Weltnaturschutzunion (IUCN) veröffentlicht außerdem in regelmäßigen Abständen eine sogenannte Rote Liste ausgestorbener und gefährdeter Tierarten. Die ersten Vorläufer einer Roten Liste in Deutschland gab es bereits in den Jahren 1951, 1966 und 1967. Heutzutage veröffentlicht das Bundesamt für Naturschutz alle zehn Jahre eine neue Rote Liste für Tiere, und Pflanzen.

Die wichtigsten Tierschutz-Ratgeber 2024

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Tierseuchengesetz

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Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland

Das Tierschutzgesetz trat im Oktober 1972 in Kraft. Das bundesweite Gesetz zum Schutz der tierischen Lebewesen ist nach wie vor das TierSchG.

Tierrechte versus Tierschutzgesetz

Tierschützer sind der Meinung, dass der deutsche Rechtstaat zu wenig gegen Tierquälerei unternimmt. Aus diesem Grund kam der Begriff „Tierrechte“ auf. Ganz allgemein fallen darunter die Tierrechte im deutschen Gesetz.

Im Sinne der Tierethik sollen die Tierrechte jedoch dafür einstehen, dass jegliche Benutzung von Tieren zu menschlichen Zwecken abgeschafft wird. Der TierSchG versteht aber unter Tierrechte einen humanen Umgang mit Tier, bei welchem das unnötige und erhebliche Leid vermieden werden soll.

Das Tierschutzgesetz besteht aus zwölf Abschnitten:

  1. Abschnitt: Grundsatz
  2. Abschnitt: Tierhaltung
  3. Abschnitt: Töten von Tieren
  4. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
  5. Abschnitt: Tierversuche
  6. Abschnitt: Tierschutzbeauftrage
  7. Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
  8. Abschnitt: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
  9. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
  10. Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
  11. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
  12. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
Das Tierschutzgesetz, oder umgangssprachlich auch Artenschutzgesetz schützt die biologische Vielfalt
Das Tierschutzgesetz, oder umgangssprachlich auch Artenschutzgesetz schützt die biologische Vielfalt.

Über das Tierschutzgesetz diskutiert die Öffentlichkeit häufig. Zahlreiche Reformen sollen den Tierschutz im Gesetz weiter voranbringen, dennoch stoppen Parteien sowie der Bundestag und Bundesrat einige geplante Reformen wieder.

Ein Beispiel hierfür ist das geplante Schenkelbrandverbot von Pferden. Dabei handelt es sich um ein Brandzeichen, welches mittels eines heißen Metallstücks auf den Oberschenkel der tierischen Lebewesen angebracht wird. Es soll Pferde kennzeichnen. Tierschützer rebellieren bereits seit Jahren gegen diese Methode. Das Tierschutzgesetz sah unter der damaligen Bundesagrarministerin Ilse Aigner ein Verbot vor. Doch bevor dieses rechtskräftigt wurde, stoppte der Bundestag die Reform.

Kritiker sehen das Tierschutzgesetz immer noch als nicht drastisch genug an.

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

Die „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung“ gilt seit Oktober 2001. Umgangssprachlich wird sie auch als „Legehennenverordnung“ bezeichnet. Jedoch definiert die Verordnung auch Paragraphen zu anderen Nutztieren.

Sie ist folgendermaßen gegliedert:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen etc.)
  • Abschnitt 2: Anforderungen an das Halten von Kälbern (Platzbedarf bei der Gruppenhaltung, Überwachung, Fütterung und Pflege etc.)
  • Abschnitt 3: Anforderungen an das Halten von Legehennen (Bodenhaltung, Kleingruppenhaltung, Überwachung, Fütterung und Pflege etc.)
  • Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Masthühnern (Haltung und Haltungseinrichtungen, Überwachung im Schlachthof etc.)
  • Abschnitt 5: Anforderungen an das Halten von Schweinen (Haltungseinrichtungen für Saugferkel, Jungsauen, Eber etc.)
  • Abschnitt 6: Anforderungen an das Halten von Kaninchen (Haltungseinrichtungen von Mastkaninchen, Zuchtkaninchen etc.)
  • Abschnitt 7: Anforderungen an das Halten von Pelztieren (Haltungsverbot einiger Tiere, Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen etc.)
  • Abschnitt 8: Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt für das Halten von Nutztieren, sofern sie einem Erwerbszweck dienen. Im Paragraph 3 definiert die Verordnung wichtige und allgemeine Voraussetzungen für Haltungseinrichtungen. So muss die Bauweise einer solchen Einrichtung so geschaffen sein. dass sich die Tiere nicht gefährden können. Zusätzlich muss eine Fütterungs- und Tränkeinrichtung im Rahmen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorhanden sein. Jedes Tier muss Zugang zu Futter und Wasser erhalten.

Außerdem ist der Erhalt der Gesundheit wichtig. Die Haltungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass das Nutztier vor Witterungsverhältnissen geschützt ist. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung beschreibt die individuelle Haltung der verschiedenen Tiere und welche Möglichkeiten gegeben sein müssen, damit der Tierschutz eingehalten wird.

Der Tierschutz in Deutschland im Rahmen der Gesetze

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. (Quelle: § 1 TierSchG)

Das Tierschutz sieht vor, dass der Betreuer oder Halter eines Tieres es so zu behandeln hat, dass es verhaltensgerecht untergebracht wird. Zudem darf er ihm beispielsweise bei der Haltung keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und darf es folglich auch nicht so sehr in seiner Bewegung einschränken, dass dies negative Folgen auf das Lebewesen hat.

Zudem benennt das TierSchG Verbote, die mit einem Bußgeld oder sogar im schlimmsten Falle mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden:

  • Kein Haustier darf ausgesetzt oder zurückgelassen werden.
  • Keinem Tier darf eine bestimmte Leistung abverlangt werden, dem es nicht gewachsen ist.
  • Kein Tier darf zu einem aggressiven Verhalten ausgebildet werden, dessen Folge eigene Schmerzen oder das Leiden anderer Tiere ist.
  • Kein Tier darf zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung, etc. gezwungen werden, wenn dieses dadurch Schmerzen erleidet.
  • Kein Tier darf als Preis oder Belohnung bei einer Verlosung, bei einem Wettbewerb oder einem Preisausschreiben ausgelobt werden.

Dennoch sind Tierversuche gestattet. Diese sind jedoch auf das „unerlässliche Maß zu beschränken“ (§ 7 Abs. 1 TierSchG). Tierversuche sind nur dann legalisiert, wenn sie der Grundlagenforschung und der Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten dienen. Zudem ist die Forschung erlaubt, wenn sie das Wohlergehen von Tieren oder die Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren verbessert.

Wer sich gegen den Tierschutz wendet, muss mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen.
Wer sich gegen den Tierschutz wendet, muss mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen

Im Jahr 2009 verwendeten Forscher etwa 917.000 Tiere zu Versuchszwecken. Den Großteil hiervon bildeten Mäuse mit einem Anteil von zirka 83 Prozent. Im Vergleich zu 2004 stieg die Gesamtanzahl in den sechs Jahren um 21 Prozent an. Diese Zahlen beziehen sich jedoch nur auf die verwendeten tierischen Lebewesen für die Grundlagenforschung.

Insgesamt wurden etwa zwei Millionen Tiere für Versuchszwecke genutzt. Etwa 34 Prozent davon sind für wissenschaftliche Zwecke ums Leben gekommen (Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Tierschutzbericht der Bundesregierung 2011).

Zwar steigt die Anzahl der Tiere, die für Versuchszwecke benutzt werden, dennoch fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auch viele Projekte, die dem Tierschutz in Deutschland dienen. So setzt sich das Ministerium für tierschutzgerechte Haltungssysteme in der Landwirtschaft ein und treibt die Entwicklung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen voran.

Erfolge für den Tierschutz in Deutschland

Besonders durch die Hilfe von Tierschutzverbänden konnte der Bund den Tierschutz in Deutschland vorantreiben. Bereits seit 2008 besteht ein EU-weites Einfuhrverbot von Hunde- und Katzenfellen.

Weiterhin gelten verschärfte Regeln beim Transport von Wirtbeltieren innerhalb Europas. Das Personal muss nicht nur angemessen für die Beförderung von Tieren geschult werden, sondern auch zahlreiche Nachweise führen. Soll der Transport über eine Strecke von 65 Kilometern durchgeführt werden, benötigt das jeweilige Unternehmen eine entsprechende Zulassung. Für diese muss die Transportfirma u.a. nachweisen, dass sie nicht nur genügend geeignetes Personal, sondern auch ausreichende und angemessene Ausrüstung und Verfahren besitzt, mit denen eine problemlose Beförderung von Wirbeltieren möglich ist.

Der Artenschutz in Deutschland bestimmt auch den Transport von Tieren
Der Artenschutz in Deutschland bestimmt auch den Transport von Tieren.

Weitet sich der Transport auf über acht Stunden aus, zählt er als Langstreckentransport. Hierbei muss der Antragsteller spezifische Dokumente wie etwa einen Nachweis über den Einsatz eines Satellitennavigationsgerätes mitführen. Diese Regelungen werden im Rahmen der EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport durchgesetzt.

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bestimmt beispielsweise spezifische Regelungen für das Halten von Masthühnern. So dürfen seit Januar 2010 keine Legehennen mehr zu Erwerbszwecken in Käfigen gehalten werden. Damit sind konventionelle Käfige gemeint, die kleinen Legebatterien gleichen.

Im Februar 2014 reformierte die Bundesregierung das TierSchNutztV und ging somit einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Tierschutz. So sieht die Verordnung eine Mindestgröße und eine Strukturierung der Ställe in der Kaninchenhaltung vor.

Bedrohte Tierarten in Deutschland

Vom Aussterben bedrohte Tiere gibt es seit Beginn der Erde. Hauptsächlich wurde dieses Phänomen durch Naturkatastrophen ausgelöst. Laut der internationalen Natur- und Umweltschutzorganisation WWF (World Wide Fund For Nature) geht der Rückgang der biologischen Vielfalt ab dem 17. Jahrhundert auf das menschliche Handeln zurück. Dabei zitiert der WWF zahlreiche Tierschutz-Erhebungen, welche davon ausgehen, dass die derzeitige Rate für vom Aussterben bedrohter Tiere zwischen drei und 130 Arten pro Tag liegt. Detailliert betrachtet, bedeutet das, dass etwa jede dritte Amphibienart, jede vierte Säugetierart und jede achte Vogelart gefährdet ist.

Dabei nennt die Natur- und Umweltschutzorganisation auch die Hauptursachen für das Aussterben:

  • Lebensraumzerstörung
  • Übernutzung von Tieren
  • illegaler Handel von wildlebenden Tieren
  • Einbringen gebietsfremder Tiere und Pflanzen
  • Klimawandel und erhöhte Immissionen
  • Umweltverschmutzungen

Vom Aussterben bedrohte Tiere bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit. Denn das Artensterben ist unumkehrbar. Dieser Prozess führt zum Verlust wichtiger Ökosystemfunktionen, da diese tierischen Lebewesen beispielsweise als Nahrung für wiederum andere Lebewesen dienen. Manche Tierarten erfüllen wichtige Aufgaben wie etwa die Selbstreinigung von Fließgewässern. Gefährdete und bedrohte Tierarten müssen also umgehend geschützt werden. Dies passiert in der Regel durch die Errichtung von Naturschutzreservaten oder Naturschutzgebieten.

Vom Aussterben bedrohte Tierarten entstehen zum Teil auch durch Invasoren. Sie bilden das genaue Gegenteil zu den einheimischen Arten. Invasoren sind Teil der gebietsfremden Arten. Sie sind entweder beabsichtig oder unbeabsichtigt durch den menschlichen Einfluss entstanden. Die Tiere sind invasiv, wenn sie unerwünschte Auswirkungen verursachen. Diese leben beispielsweise in direkter Konkurrenz zu heimischen Tieren. Sie können Krankheiten übertragen und im schlimmsten Falle die heimischen tierischen Lebewesen verdrängen.

Beispiele für invasive Arten sind etwa der Waschbar oder die Aga-Kröte. Der Waschbar stammt eigentlich aus Amerika und wurde in den 1930er Jahren gezielt nach Amerika gebracht. Nun ist das Tier eine Plage in Deutschland und wühlt sich durch die heimischen Mülltonnen.

Die Aga-Kröte ist ein ähnliches Beispiel aus Australien. Dort importierte die australische Regierung die Kröten, damit diese das Ungeziefer auf den Zuckerrohrplantagen beseitigen konnten. Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Tier zur Plage, da die Weibchen etwa 35.000 Eier auf einen Schlag legen können. Die Aga-Kröte ist aber giftig und verletzt andere Tierarten.

Vom Aussterben bedrohte und gefährdete Tierarten

In Deutschland leben rund 478 heimische Arten von Säugetieren, Brutvögeln, Lurchen, Kriechtieren, Neunaugen und Süßwasserfischen. Dies ergibt sich aus der aktuellen Roten Liste.

Die Rote Liste für Tiere
Die Rote Liste gibt es nicht nur für Tiere, sondern auch z.B. für Bäume
Die Rote Liste gibt es nicht nur für Tiere, sondern auch z.B. für Bäume

Gefährdete und bedrohte Tierarten werden in einer Liste gesammelt, welche etwa alle zehn Jahre aktualisiert wird.

Die sogenannte Rote Liste gibt es jedoch nicht nur für Tiere. Diese Verzeichnisse legt das Bundesamt für Naturschutz auch für gefährdete, verschollene und ausgestorbene Pflanzenarten, Biotoptypen, Landschaften und Artengesellschaften an.

Die Rote Liste gefährdeter Arten hatte bereits in den 1960er Jahren einige Vorläufer, um den Tierschutz voranzutreiben. Im Jahr 1977 entstand dann die erste Rote Liste gefährdeter Tiere und Pflanzen. Das Bundesamt für Naturschutz übernimmt dabei die Federführung und stimmt die Bedrohte-Tierarten-Liste mit zahlreichen ehrenamtlichen Experten ab.

Über tausende Freiwillige zählen die Tierarten und ordnen sie in verschiedene Kategorien wie etwa 0 für ausgestorben, 1 für vom Aussterben bedrohte Tierarten in Deutschland, 2 stark gefährdet und 3 gefährdet ein.

Die aktuelle Rote Liste für Tiere aus dem Jahr 2009 zeigt dabei ganz deutlich, dass 207 Arten, also 43 Prozent, gefährdet sind. Ganze 28 Prozent sind sogar stark bestandsgefährdet. Die Rote Liste gefährdeter Tierarten benennt außerdem 32 Arten, die bereits verschwunden sind.

Das bedeutet, dass etwa ein Drittel der Wirbeltierfauna hierzulande als gefährdet gilt. Die Rote Liste zeigt, dass Tiere wie die Sumpfschildkröte oder die Würfelnatter, also Kriechtiere, in Deutschland besonders gedroht sind. Es gibt nur 13 Kriechtierarten in Deutschland, davon sind etwa 60 Prozent gefährdet.

Die Bedrohte-Tierarten-Liste umfasst u.a. folgende Lebewesen:

  • Feldhamster: Diese Art ist sehr selten geworden. Besonders die Landwirte sind aufgerufen, weniger Gifte zu benutzen, um den Feldhamster nicht zu gefährden.
  • Bekassine: Auch hier ist die Landwirtschaft in der Pflicht. Die Erschließung von Feldern zerstören den Lebensraum dieser Vogelart.
  • Kiebitz: Auch dieser Vogel wird von der wachsenden Landwirtschaft bedroht.
  • Schweinswal: Diese Walart schwimmt u.a. in der Nord- und Ostsee. Die Windanlagen stören die Tiere, da sie einer enormen Geräuschkulisse ausgesetzt sind und so nicht mehr kommunizieren können. Zudem wird die Population durch Walfang und äußere Einflüsse reduziert.
  • Schließmundschnecke: Diese Schneckenart war ursprünglich weit verbreitet. Nun gilt sie als eine der bedrohten Tierarten, da sie die Klimaveränderung nicht verkraften kann.

Die Rote Liste der Tiere zeigt auf langfristige Sicht erschreckendes: Seit 1850 sind mehr als 50 Prozent der bundesweiten Artenbestände zurückgegangen. So gelten der europäische Ziesel, der Elch, der große Tümmler oder baltische Stör als ausgestorben oder verschollen. Letzteres bedeutet, dass sie nicht mehr in Deutschland nachweisbar sind.

Doch der Tierschutz zeigt große Erfolge und bringt aussterbende Tiere teilweise zurück nach Deutschland. Ein berühmtes Beispiel hierfür ist der Wolf. Weitere Informationen über den Wolf finden Sie z. B. auf das-tierlexikon.de.

Bedrohte Haustierrassen in Deutschland

In Deutschland vereinte sich 1981 die Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH). Nach eigenen Angaben zählt die Gesellschaft über 2.000 Mitglieder und aktualisiert jährlich die Rote Liste der gefährdeten Nutztierrassen.

Alle zwei Wochen, so die GEH, stirbt eine Nutztierart aus. Bundesweit stehen 130 Nutztierrassen auf der roten Liste. Das Limpurger Rind, die weiß gehörnte Heidschnucke oder das deutsche Sattelschwein sind nur einige Beispiele.

Der Tierschutz sucht und der Naturschutz bietet eine Landschaft für bedrohte Tiere und Pflanzen
Der Tierschutz sucht und der Naturschutz bietet eine Landschaft für bedrohte Tiere und Pflanzen

Nordrhein-Westfalen beispielsweise fördert Landwirte, welche vom Aussterben bedrohte Haustierrassen halten und züchten. Die Förderbereiche erstrecken sich jedoch nur auf festgelegte Rinder, Pferde und Schweine.

Der Westerwälder Kuhhund bzw. Altdeutscher Hütehund gehört ebenso zu den bedrohten Tierarten. Der Tierschutz ist für ihn besonders wichtig, da die verbleibenden Arten mit anderen Hunderassen gekreuzt werden, sodass nur noch 30 bis 40 reinrassige Exemplare des Hütehundes existieren. Der Westerwälder Kuhhund ist die einzige einheimische Hunderasse, die auch große und schwierige Rinderherde unter Kontrolle bringen kann.

Eine weitere gefährdete Hunderasse stellt der Großspitz dar. Der Spitz gilt als die älteste Hunderasse Deutschlands. Dennoch gibt es nur noch etwa 60 Exemplare des Tieres. Der Großspitz kann mit schwarzem, weißem oder braunem Fell auftreten. Die braune Form des Hundes galt jahrelang als verschollen. Im Jahr 2008 gelang es Experten, durch gezielte Paarung und Tierschutz wieder einen braunen Großspitz zu züchten.

Wilderei versus jagdbare Tiere

In Deutschland bestimmt das Bundesjagdgesetz (BJagdG) das Jagdrecht. Bereits im November 1952 entstand ein Vorläufer des Gesetzes. Das BJagdG definiert jagdbare Tiere und enthält Vorschriften zur Ausübung einer Jagd. Weiterhin werden hier auch Verbote genannt, die unter den Begriff Wilderei fallen.

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  1. dem Wild nachstellt, es fängt erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Quelle: § 292 Strafgesetzbuch)

Die Landwirtschaft und deren Einsatz von Pestiziden ist u.a. ein Grund für vom Aussterben bedrohte Tiere
Die Landwirtschaft und deren Einsatz von Pestiziden ist u.a. ein Grund für vom Aussterben bedrohte Tiere

Ferner bestimmt das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) besonders schwere Fälle, welche sich gegen den Tierschutz richten. Diese liegen immer dann vor, wenn die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig sowie gemeinschaftlich von mehreren Beteiligten mit Schusswaffen begangen wurde.

Weiter werden auch diejenigen bestraft, die zur Nachtzeit, in der Schonzeit oder unter Anwendung von Schlingen oder anderer „nicht weidmännischer Weise“ jagen. Ein besonders schwerer Fall kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.

Auch die Wilderei beim Fischen steht unter Strafe. Laut Paragraph 293 des StGB können Personen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine hohe Geldstrafe erwarten, wenn sie unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischen. Die Freiheitsstrafe wird auch verhängt, wenn ein vermeintlicher Täter eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, beschädigt, zerstört oder stiehlt.

Im Rahmen des Paragraphen 295 StGB darf der Staat Jagd- und Fischereigeräte sowie Hunde und andere Tiere, die der vermeintliche Täter für den Verstoß verwendet oder mit sich geführt hat, einziehen.

Wilderei liegt nicht vor, wenn eine Person jagdbare Tiere tötet. Diese dürfen jedoch nicht unbegrenzt gejagt und getötet werden.

Diese Tiere unterliegen dem Bundesjagdgesetz und werden rechtlich als „Wild“, also als jagdbare Tiere angesehen:

  • Haarwild, z.B. Rotwild, Murmeltier, Feldhase, Schneehase, Luchs, Fuchs, Dachs
  • Federwild, z.B. Fasan, Wachtel, Wildgänse, Möwen, Graureiher

Die jeweiligen Bundesländer dürfen noch weitere Tiere auf die Listen setzen, weshalb es sich lohnt, noch einmal beim entsprechenden Gemeinde- oder Bürgeramt nachzufragen.

Geschützte Tiere in Deutschland

Tiersouvenirs aus dem Urlaub fallen oftmals unter Wilderei und dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden
Tiersouvenirs aus dem Urlaub fallen oftmals unter Wilderei und dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden

Im Rahmen vom Tierschutz gibt es zahlreiche Vereine und Verbände sowie die Bundesregierung, die sich für bedrohte Tiere und gefährdete Tierarten einsetzen.

Auch der Zoll beispielsweise kümmert sich indirekt um den Schutz gefährdeter Tiere. Da der weltweite Handel für aussterbende Tiere groß ist, verhindert der Zoll die Ausbreitung und Einschleppung von Tier- und Pflanzenseuchen aus anderen Ländern.

Der Zoll warnt vor speziellen Urlaubsouvenirs. Oft unterliegen ausgestopfte Tiere dem Schutz und dürfen so nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Urlaub mitgebracht werden. Meist stellen die ausländischen Händler noch eine Ausfuhrbescheinigung aus. Doch nur der Zoll darf amtliche Genehmigungen ausstellen.

Im schlimmsten Fall droht nicht nur eine Beschlagnahme, sondern auch noch die Verhängung einer Geldstrafe, da der Tierschutz gefährdet ist. Geschützte Tierarten, die eines amtlichen Dokuments bedürfen, sind unter anderem (Quelle: www.zoll.de):

  • Elfenbein sowie Elefantenleder, auch Skulpturen oder Schnitzereien
  • Jagdtrophäen von geschützten Tierarten
  • wild lebende Katzenarten
  • exotische Felle und Pelzmäntel
  • lebende oder ausgestopfte Vögel
  • Korallen, Muschel- und Schneckenschalen, auch Schmuck
  • Krokodile oder Schlangen, auch Schuhe, Gürtel, etc.

Diese Liste gilt nicht nur für Deutschland oder Europa, sondern weltweit. Es ist also egal, in welchem Land Sie Urlaub machen, diese Bestimmungen sind immer gleich.

Tierheime in Deutschland: ein aktueller Lagebericht

Dem Deutschen Tierschutzbund e.V. unterliegen 16 Landesverbände und über 750 Tierschutzvereine, welche über 500 Tierheime in Deutschland betreuen. Der überwiegende Teil wird aus Spenden finanziert. Nach Angaben des Berliner Tierheims benötigt ein Tierheim 10.000 Euro am Tag, um die durchschnittlichen Kosten zu decken.

Gerade im Zuge der Finanzkrise 2009 gaben die Tierbesitzer vermehrt Hunde, Katzen und Kleintiere an eines der Tierheime ab. Sobald Sie über die Anschaffung eines neuen tierischen Familienmitgliedes nachdenken, ist der Gang zum Tierheim lohnenswert.

Fragen Sie nach den Hintergründen des Tieres, damit Sie speziell darauf eingehen können. Waren die Vorbesitzer gewalttätig? Wurde das Tier an der Straße ausgesetzt? All das beeinflusst das Verhalten und die Psyche des Tieres, doch diese Punkte machen es nicht weniger liebenswert.

2009 führte ein Meinungsforschungsinstitut eine Umfrage unter den über 500 Tierheimen in Deutschland durch. 62 Prozent der Befragten gaben an, dass ein Rückgang des Spendenaufkommens zu spüren sei. Zudem sind die Tierheime maßlos überfüllt. Allein in den Tierheimen vom Deutschen Tierschutzbund werden jährlich etwa 300.000 Tiere betreut.

Ein deutsches Tierheim ist auf Spendengelder angewiesen, da die Kommunen und Gemeinden meist keine Mittel besitzen, um sie zu finanzieren. Größere Tierheime besitzen auch Sponsoren, die Spendenverträge mit dem Tierheim geschlossen haben.

Tierschutzorganisationen in Deutschland

Bereits im Jahr 1837 gründete sich der erste Tierschutzverein. Wenige Jahre später schlossen sich die Vereine zum Tierschutzbund zusammen. In den 1980er Jahren nahm die Tierrechtsbewegung noch einmal Fahrt auf, als sich mehrere Tierschützer dazu entschlossen, einen Tierschutzverein zu gründen. Nachfolgend finden Sie einige Tierschutzvereine.

Deutscher Tierschutzbund e.V.

Der Deutsche Tierschutzbund e.V. gründete sich im Jahr 1881 und gilt seitdem als Dachorganisation der Tierschutzvereine. Zudem betreibt er zahlreiche Tierheime in Deutschland.

Der größte Erfolg vom Tierschutzverein Deutscher Tierschutzbund e.V. war die Eintragung vom Tierschutz im Grundgesetz. Zudem setzt er sich für ein Tierversuchsverbot für Kosmetika in der EU ein. Die Europäische Union setzt derzeit ein schrittweises Verbot um.

Der Tierschutzbund hat seinen Sitz in Bonn und vertritt 800.000 Tierschützer. Etwa 730 regionale Tierschutzvereine sind unter dem Tierschutzbund vereint. Seit dem Jahr 2008 besitzt der Tierschutzverein Deutscher Tierschutzbund e.V. eine Zweigstelle in Berlin.

Tierschutz ohne Grenzen e.V.

Ein weiterer Tierschutzverein ist Tierschutz ohne Grenzen e.V. Die Tierschutzorganisation hat ihren Sitz in Mannheim.

Dieser Tierschutzverein besitzt kein Tierheim, sondern hat sich auf eine andere Sparte vom Tierschutz spezialisiert. Tierschutz ohne Grenzen arbeitet nach eigenen Angaben ausschließlich mit ehrenamtlichen Pflegefamilien zusammen.

Der überwiegende Teil der Arbeit vom Tierschutzverein ist die Rettung von Tieren aus Tierheimen. Die Tierschutzorganisation bringt Tiere aus dem Tierheim zu Pflegefamilien, wenn sie der Meinung sind, dass das Leben des Tieres im Heim bedroht ist.

Die Tiernothilfe arbeitet mit vielen Tierärzten aus der Region zusammen, um die Hunde, Katzen etc. fachgerecht pflegen zu können.

Die Tierschutzorganisation setzt sich auch für den Tierschutz im Ausland ein. Wenn es die Finanzen zulassen, fliegen sie nach Spanien und besuchen dort Tierheime. Das Ziel ist es, die Tiere zu entwurmen und zu impfen. Oftmals nehmen sie dann auch Tiere mit nach Deutschland, um sie hier zu vermitteln.

Artgerecht Tierschutz e.V.

Der Artgerecht Tierschutz e.V. hat seinen Sitz in Dreieich bei Frankfurt am Main. Der Verein arbeitet nach eigenen Angaben mit anderen Tierschutzorganisationen zusammen. Dabei ist es wichtig, die Kräfte zu bündeln und voneinander zu lernen sowie miteinander zu arbeiten.

Die Ziele und Aufgaben der Tierschützer sind:

  • Die Organisation hilft bei nicht artgerechter Haltung sowie Misshandlung von Tieren. Dabei sind sie auch überregional und im Ausland unterwegs.
  • Zudem liegt ihnen die Aufklärung am Herzen. Sie informieren über die artgerechte Haltung von Tieren und beraten Personen, die sich ein neues Tier anschaffen wollen.
  • Zusätzlich kümmert sich Artgerecht Tierschutz um die Unterbringung und Vermittlung der Tiere. Sie konzentrieren sich auf die Tierrettung von gequälten Tieren; betreuen aber auch Vier- und Zweibeiner, die ihr Heim aus anderen Gründen verloren haben.
  • Die Tierhilfe beinhaltet zudem einen Ansprechpartner im Verein. Das bedeutet, dass sich Personen gern an die Tierschutzorganisation wenden können, wenn sie Probleme mit einem Tier haben.

Bildnachweise: © MaksymKapliuk – depositphotos.com (Header/Beitragsbild), © mixalina – Fotolia.com, © Fabian – Fotolia.com, © BillionPhotos.com – Fotolia.com, © DoraZett – Fotolia.com, © JeremyWhat – Fotolia.com, © faslooff – istockphoto.com, © prudkov – Fotolia.com, © olevoro – Fotolia.com

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Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.