
Zollverstöße können sowohl Bußgelder als auch Strafen nach sich ziehen
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 19. September 2023

Der Zoll ist maßgeblich für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Geldtransfers zuständig, damit verbinden die meisten Bürger die Zollbehörde auch. Doch der Zuständigkeitsbereich der Behörde ist viel größer, als auf den ersten Blick anzunehmen ist: Auch innerhalb der Landesgrenzen kommen ihr zahlreiche Befugnisse zu, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben.
Durch den umfangreichen Zuständigkeitsbereich des Zolls sind auch unterschiedlichste Rechtsbereiche berührt. Allen voran steht das Steuerrecht in Form der Abgabenordnung (AO). Aber auch die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und vieler anderer Gesetze und Verordnungen überwacht und prüft der Zoll. Eine Strafe oder ein Bußgeld können daher bei zahlreichen Verstößen drohen, von Schwarzarbeit über leichtfertige oder vorsätzliche Unterschlagung von Einfuhrzöllen bis hin zu Zuwiderhandlungen gegen Einfuhrverbote.
In unserem Zoll-Bußgeldkatalog und -Strafenkatalog erhalten Sie einen Überblick dazu, welche Sanktionen im Einzelfall auf welcher rechtlichen Grundlage möglich sind und wann eine Straftat, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Zoll-Bußgeldkatalog & -Strafenkatalog
Die Bundeszollverwaltung ist vornehmlich zuständig für die Überwachung und Kontrolle des grenzübergreifenden Waren- und Geldverkehrs. Darüber hinaus ist die Zollbehörde jedoch auch verantwortlich für die inländische Überwachung etwa bezüglich der Einhaltung des Arbeitsrechts (insbesondere bei der Schwarzarbeitsbekämpfung). Eine kurze Zusammenfassung des Aufgabengebietes bietet dieses Video. Eine Auswahl rechtlicher Grundlagen, die auch in den Zuständigkeitsbereich des Zolls fallen, finden Sie hier.
Je nach Tatbestand sind Geldbußen bis hin zu 1 Million Euro möglich. Aber auch Geld- und Freiheitsstrafen kommen bei Zollverstößen in Frage. Eine Auswahl von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die der Zoll verfolgt, erhalten Sie in diesem Zoll-Bußgeldkatalog & -Strafenkatalog.
Zoll-Bußgeldkatalog & -Strafenkatalog (Auszug)
Achtung! Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Grundlagen, die in den Zuständigkeitsbereich des Zolls fallen, ist eine Gesamtübersicht über alle möglichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die der Zoll verfolgt, nicht realisierbar. Der folgende Zoll-Bußgeldkatalog & -Strafenkatalog stellt mithin nur einen Auszug dar. Einen Eindruck von den umfangreichen Rechtsbereichen, mit denen sich der Zoll auseinandersetzt, erhalten Sie hier.
Verstoß | Sanktionen | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Ordnungswidrigkeiten | ||
leichtfertige Steuerverkürzung | bis 50.000 € | § 378 AO |
Steuergefährdung | bis 25.000 € | § 379 AO |
Gefährdung von Abzugsteuern | bis 25.000 € | § 380 AO |
Gefährdung von Verbrauchssteuern | bis 5.000 € | § 381 AO |
Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben | bis 5.000 € | § 382 AO |
unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen | bis 50.000 € | § 383 AO |
Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz | bis 30.000 € | § 23 AEntG |
Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | bis 500.000 € | § 16 AÜG |
Verstoß gegen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote | bis 500.000 € | vgl. §§ 19 AWG, 81, 82 AWV |
Verstoß gegen das Mindestlohngesetz | bis 500.000 € | § 21 MiLoG |
Verstoß gegen die Anmeldepflicht von Barmitteln (über der Freigrenze) | bis 1.000.000 € | VO (EG) Nr. 1889/2005 |
Straftaten | ||
Steuer- bzw. Zollhinterziehung (auch versuchte Steuerhinterziehung) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 370 Abs. 1 AO |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 370 Abs. 2 AO |
Bannbruch | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 372 AO |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 372 AO |
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 373 Abs. 1 Satz 1 AO |
... minderschwerer Fall | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 373 Abs. 1 Satz 2 AO |
Steuerhehlerei | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | § 374 Abs. 1 AO |
... gewerbs- oder bandenmäßig | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 374 Abs. 2 AO |
Begünstigung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahre (je nach Tatbestand) | § 369 AO |
strafrechtlicher Verstoß gegen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (je nach Vergehen) | vgl. §§ 18 AWG, 80 AWV |
Steuerzeichenfälschung (auch Vorbereitung dieser) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | §§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO |
Geldwäsche (auch beim Versuch) | Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren | § 261 StGB |
... besonders schwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren | § 261 Abs. 4 StGB |
Was macht der Zoll?
Die Bundeszollverwaltung ist direkt dem Bundesfinanzministerium untergeordnet und trägt maßgeblich zur Beitreibung der Steuergelder des Bundes bei (z. B. auch der Kfz-Steuer). In dem folgenden Video “Der Zoll – einfach erklärt” des Bundesministeriums für Finanzen erhalten Sie einen kurzen, aber umfassenden Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Zolls:
Wann kann der Zoll ein Bußgeld verhängen?
Angesichts der zahlreichen rechtlichen Grundlagen, die der Zoll stets im Blick hat, sind auch zahlreiche Verstöße denkbar, für deren Ahndung die Behörde zuständig ist. Dabei kann es sich sowohl um Ordnungswidrigkeiten als auch um Straftaten handeln.
Beispielsweise bei den folgenden Zuwiderhandlungen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die gemäß Zoll-Bußgeldkatalog ein Bußgeld nach sich ziehen können:
- zollpflichtige Waren nicht angemeldet (ist die Freigrenze des Warenwertes jedoch zu stark überschritten, kann auch eine Straftat – hier: Steuerhinterziehung – vorliegen)
- Waren, die einer Beschränkung unterliegen, eingeführt
- Verstoß gegen Ein- oder Ausfuhrverbote (vgl. Ausfuhrliste zu Außenwirtschaftsverordnung, Anlage 1 AWV; beim Zoll ist eine Strafe bei Einfuhr bzw. Ausfuhr einzelner Güter ebenfalls möglich vgl. § 80 AWV)
- falschen Zollwert angemeldet
- Barmittel (= Bargeld und Wertpapiere) über der Freigrenze eingeführt und dieses falsch oder nicht angemeldet (innerhalb der EU sind Barmittel ab 10.000 Euro anmeldepflichtig)
- Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- verspätete oder nicht erfolgte Anmeldung von Mitarbeitern zur Sozialversicherung
Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten nach dem Zoll-Bußgeldkatalog: Anders als bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind für Steuerordnungswidrigkeiten in der Regel fünf Jahre als Frist für die Verfolgungsverjährung vorgegeben (im Verkehrsrecht zumeist maximal sechs Monate).

Wie hoch das Bußgeld, das der Zoll verhängen kann, ausfällt, richtet sich maßgeblich nach dem Einzelfall. Die einzelnen Verordnungen bzw. der Bußgeldkatalog geben dem Zoll in der Regel lediglich Maximalgrenzen vor. Je nach Ausmaß des Verstoßes können die Beamten ein angemessenes Bußgeld verhängen. Einen Eindruck von den möglichen Geldbußen erhalten Sie in der obigen Tabelle.
Welche Strafe droht bei einem Zollvergehen?
Ebenfalls sehr umfangreich wie mögliche Ordnungswidrigkeiten ist das Feld der denkbaren Straftaten, für die der Zoll eine Strafe nach dem Zoll-Strafen- und -Bußgeldkatalog androhen kann. Über das genaue Maß der Strafe entscheidet der Zoll selbst aber nicht. Hierfür ist stets ein Gericht zuständig. Im Zuge der Bewertung eines Sachverhaltes, der zu einer Strafanzeige seitens des Zolls führte, prüft das zuständige Gericht die Schuld des Beschuldigten. Kommt es zu einer Verurteilung, können je nach zugrunde liegender Rechtsordnung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf den Verurteilten zukommen.
Wie hoch eine Geldstrafe im Einzelfall ausfallen kann und wie sie sich berechnen lässt, erfahren Sie im Ratgeber “Die Geldstrafe im Strafrecht: Was steckt dahinter?”
Wird eine Freiheitsstrafe verhängt, so orientiert sich die Entscheidung der zuständigen Richter zur genauen Dauer an dem von dem jeweiligen Gesetz vorgegebenen Höchstmaß. Bis zu dieser Grenze kann das Gericht eine entsprechende Freiheitsstrafe bestimmen. Geringe Freiheitsstrafen können ggf. auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Als Zollstrafen können mithin je nach Vergehen Geldstrafen, Bewährungs- oder gar Haftstrafen in Betracht kommen. Ausschlaggebend ist das Ausmaß der Schuld, die Schwere der Tat sowie die Tatumstände im Einzelfall. Einen Eindruck der möglichen Strafen erhalten Sie in dem obigen Auszug aus Zoll-Bußgeldkatalog und -Strafenkatalog.
Im Übrigen: Auch bei Zollvergehen kann eine Strafe entfallen oder geringer ausfallen, wenn der Betroffene eine Selbstanzeige nach § 371 AO erhebt, sofern es sich bei der Tat um Zoll- bzw. Steuerhinterziehung handelte.
Einzelne Vorschriften im Verantwortungsbereich des Zolls
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl einzelner Bundesgesetze, Ordnungen und Verordnungen, deren Einhaltung u. a. auch der Zoll überwacht (alphabetische Sortierung). Die Auflistung ist jedoch nicht abgeschlossen, sondern soll lediglich einen Eindruck von den zahlreichen Zuständigkeitsbereichen der Zollbehörde vermitteln.

- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Abgabenordnung (AO)
- Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
- Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
- Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Artenschutzverordnung
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Atomgesetz (AtG)
- Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
- Außenwirtschaftgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Beschussgesetz (BeschG)
- Betäubungsmittelgesetz (BtmG)
- Biersteuergesetz (BierStG)
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Designgesetz (DesignG)
- Diätverordnung (DiätV)
- Einreise-Freimengen-Verordnung
- Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Hundeverbringungs- und -einfuhrgesetz (HundVerbrEinfG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
- Käseverordnung (KäseV)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
- Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
- Lebensmitteleinfuhrverordnung (LMEV)
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Markengesetz (MarkenG)
- Marktorganisationsgesetz (MOG)
- Medizinproduktegesetz (MPG)
- Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV)
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Patentgesetz (PatG)
- Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
- Produktpiraterie-VO
- Schwarzarsbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
- Tabaksteuergesetz (TabStG)
- Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Verordnung (EG) zur Überwachung von Barmitteln (Nr. 1889/2005)
- Waffengesetz (WaffG)
- Weingesetz (WeinG)
- Zollbefreiungsverordnung
- Zollverordnung (ZollV)
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