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Zollverfahren: Import und Export werden zollrechtlich behandelt

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Internationaler Warenverkehr erfordert besondere Zollverfahren

Im Zollverfahren werden Waren und Güter zollrechtliche behandelt.
Im Zollverfahren werden Waren und Güter zollrechtliche behandelt.

Waren und Güter, die international unterwegs sind, werden in der Regel vom Zoll kontrolliert. Das kann sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr der Fall sein. Für den Ablauf der Kontrolle gibt es je nach Ware, Versandart und Steuerbestimmungen unterschiedliche Verfahren. Im einem solchen Zollverfahren wird unter anderem auch bestimmt, welche Zollabgaben anfallen und welche weiteren Regelungen für Ein- oder Ausfuhr zu beachten sind.

Der nachfolgenden Ratgeber betrachtet, welche unterschiedlichen Zollverfahren es gibt und wann welches zur Anwendung kommt. Darüber hinaus befasst er sich auch damit, was ein einstufiges Zollverfahren von einem zweistufigen unterscheidet und wie ein vereinfachtes Zollverfahren aussieht bzw. wann ein solches möglich ist.

FAQ: Zollverfahren

Wann findet ein Zollverfahren statt?

Ein Zollverfahren findet immer dann statt, wenn Waren in die EU ein- oder ausgeführt und durch den Zoll kontrolliert werden.

Gibt es verschiedene Zollverfahren?

Ja, je nachdem, wie die Waren eingeführt wird und welche Verwendung diese hat, muss ein entsprechendes Zollverfahren gewählt werden. Informationen zu den unterschiedlichen Verfahren, finden Sie hier.

Wann kommen ein einstufiges oder zweistufiges Zollverfahren zur Anwendung?

Bei der Ausfuhr können Waren in einem einstufigen oder zweistufigen Verfahren zollrechtlich behandelt werden. Wann was der Fall ist, erfahren Sie hier.

Was bedeutet ein Zollverfahren im Warenverkehr?

Zollverfahren: Verschiedene Arten von Verfahren führen zu unterschiedlicher zollrechtlicher Behandlung.
Zollverfahren: Verschiedene Arten von Verfahren führen zu unterschiedlicher zollrechtlicher Behandlung.

In Zollverfahren stellt im Prinzip die zollrechtliche Behandlung Gütern dar. Sowohl bei der Einfuhr (Import) als auch bei der Ausfuhr (Export) von Warensendungen kann eine solche zollrechtliche Behandlung stattfinden. Findet der Warenverkehr mit Orten außerhalb der Europäischen Union statt, müssen diese Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. Wichtig hierfür ist dann die Auswahl des korrekten Zollverfahrens.

Das Zollverfahren bestimmt letztendlich über die zu leistenden Abgaben und den zollrechtlichen Status der Ware. In der Regel gilt für Güter, die innerhalb der Union versandt werden, eine Zollfreiheit. Die ist im Unionszollkodex definiert. Unter Umständen erlauben es diese Bestimmungen, dass Waren von außerhalb der Union im Zollverfahren so wie Unionswaren behandelt werden.

Dabei ist ein Zollverfahren nicht nur bei einem Güterverkehr zwischen Unternehmen notwendig, sondern auch dann, wenn Privatpersonen etwas aus dem Ausland bestellen oder Waren dorthin versenden. Gleiches gilt, wenn Urlauber im Urlaubsort einkaufen waren und diese nicht zum Gebiet der Zollunion gehört. Müssen sie die Waren bei der Einreise anmelden, beginnt ein Zollverfahren.

Welche Zollverfahren gibt es?

Je nach Art des Warenverkehrs- und des Warenversands sind bestimmte Vorschriften zu beachten. So gibt es gemäß Unionszollkodex (UZK) unterschiedliche Zollverfahren. Für einige dieser Verfahren ist eine vorherige Bewilligung durch die zuständige Zollbehörde notwendig. Waren können demnach den folgenden Verfahren zugeteilt werden:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • Versandverfahren
  • Vorübergehende Verwendung
  • Endverwendung
  • Zolllagerverfahren
  • Freizonenverfahren
  • Ausfuhrverfahren
  • Wiederausfuhr
  • Aktive Veredelung
  • Passive Veredelung
  • Truppenverwendung (Zollrecht für Truppen findet Anwendung)

Bei der „Überlassung in den freien Verkehr“ bleibt die betreffende Ware endgültig im Zollgebiet der Union und wird hier in den Wirtschaftskreislauf eingebracht. Dabei endet das Verfahren, wenn die Waren nach Zahlung der Einfuhrabgaben dem Empfänger überlassen werden. Beim Versandverfahren werden die Güter zwischen zwei Orten befördert, die sich im Zollgebiet der Union befinden. Der Zoll überwacht die Beförderung von Waren in diesem Zollverfahren.

Verbleiben die Waren nur kurz im Zollgebiet der Union, um sie für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen und dann wieder auszuführen, ist das Zollverfahren für die „vorübergehende Verwendung“ zu wählen. Haben Güter einen bestimmten Verwendungszweck und sollen endgültig in der Europäischen Union verbleiben bzw. verwendet werden, dann kann das Zollverfahren „Endverwendung“ zu eine Zollbegünstigung führen.

Im Zollverfahren wird beim Import unter anderem die Höhe der Zollgebühren bestimmt.
Im Zollverfahren wird beim Import unter anderem die Höhe der Zollgebühren bestimmt.

Beim Zolllagerverfahren werden Güter in vom Zoll zugelassenen Orten innerhalb der Union gelagert. Das kann für einen bestimmten Zeitraum oder unbegrenzt geschehen. Wichtig ist hier, dass die Waren nur gelagert werden. Etwas anders sieht das beim Freizonenverfahren aus. Waren in diesem Zollverfahren können ohne Einfuhrabgaben nur in Freizonen, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, gelagert werden. Auch hier ist die Lagerung unbegrenzt möglich.

Das Ausfuhrverfahren kommt beim Export zur Anwendung. Waren aus der Union, die aus dieser ausgeführt werden, durchlaufen dieses Verfahren. Bei der Wiederausfuhr handelt es sich um Güter von außerhalb der Union. Diese wurden in den Wirtschaftskreislauf der EU als Nicht-Unionswaren eingeführt und nun wieder aus diesem ausgeführt.

Zu den besonderen Zollverfahren zählen die zur Veredlung von Waren. Werden diese von außerhalb der EU eingeführt um auf dem Gebiet der Union veredelt zu werden, kommt das Verfahren zur aktiven Veredlung zur Anwendung. Das entsprechende zur passiven Veredlung ist zu wählen, wenn Waren aus der EU zur Veredlung erst ausgeführt und danach wieder eingeführt werden.

Einfuhr von Waren: Zollverfahren und dessen Ablauf

Zollverfahren: Der Ablauf wird durch die Art des Verfahrens bestimmt.
Zollverfahren: Der Ablauf wird durch die Art des Verfahrens bestimmt.

Ob eine vorherige Genehmigung oder Voranmeldung bei der Zollbehörde für eine Einfuhr notwendig ist, müssen die Beteiligten am Warenverkehr mitunter selbst klären. In der Regel ist es bei Güterverkehr für die Einbringung von Waren in den Wirtschaftskreislauf, zur vorübergehenden Verwendung oder zur Lagerung üblich, dass Güter 90 Tag in vorübergehende Verwahrung kommen, sobald sie in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Innerhalb dieser Frist muss der Importeur sich für das entsprechende Zollverfahren entscheiden, nach dem die Ware behandelt werden soll. Die Anmeldung für das Zollverfahren kann über ATLAS elektronisch erfolgen.

Das Zollverfahren beginnt, wenn Waren für eine zollrechtliche Behandlung angemeldet werden. Innerhalb des Verfahrens nimmt die zuständige Zollbehörde die Ware an und überprüft die Anmeldung sowie die notwendigen Unterlagen. Die Zollgebühren und Einfuhrabgaben berechnet ein System anhand der Dokumente in der Regel automatisch. Sind diese innerhalb von 10 Tagen beglichen und handelt es sich nicht um eine Lagerung, übergibt die Zollbehörde die Ware in der Regel dem Empfänger. Damit ist ein einfaches Zollverfahren üblicherweise angeschlossen.

Bei der Einfuhr kann bei vorheriger Anmeldung bei Hauptzollamt eine vereinfachte Zollanmeldung erfolgen. Hier können Waren ins Zollverfahren übergeben werden, obwohl bestimmte Unterlagen oder Angaben noch fehlen. Diese Informationen müssen dann innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachgereicht werden.

Zollverfahren bei der Ausfuhr: einstufig oder zweistufig möglich

Das Zollverfahren für den Export kann ein- oder zweistufig sein.
Das Zollverfahren für den Export kann ein- oder zweistufig sein.

Auch beim Export durchlaufen Waren ein Zollverfahren. Diese kann einstufig oder zweistufig erfolgen. Ersteres wird in der Regel bei Waren angewendet, die einen Wert von 3.000 Euro nicht übersteigen und üblicherweise als Kleinsendungen gelten. Bestehen keine Ausfuhrverbote oder Beschränkungen und müssen keine Lizenzpflichten oder Ausfuhrgenehmigungen beachtet werden, ist dieses Zollverfahren anzuwenden. Auch darf im Bestimmungsland kein Embargo bestehen. Bei einstufigen Verfahren kann der Exporteur die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle abgebeben und die Ausfuhranmeldung elektronisch stellen.

Bei einen Warenwert von bis zu 1.000 Euro bzw. einem Gewicht von 1.000 kg kann die Anmeldung zum Zollverfahren auch mündlich erfolgen, sofern keine Verbote, Beschränkungen oder Genehmigungen zu beachten sind.

Bei der zweistufigen Anmeldung findet in der ersten Stufe ebenfalls die Anmeldung zum Zollverfahren statt. Erst nach der Anmeldung übernimmt die zuständige Ausfuhrzollstelle die Ware und prüft diese. Gibt die Zollstelle die Ware frei, wird diese in das Ausfuhrverfahren überführt sowie Begleitdokumente ausgestellt.

In der zweiten Stufe erfolgt die Übergabe an die Ausgangszollstelle zusammen mit den Dokumenten. Die Ausgangzollstelle prüft die Daten aus der Zollanmeldung und überwacht die Ausfuhr der Waren aus der Europäischen Union. Die Ausfuhr wird dann der Ausfuhrzollstelle gemeldet, welchen dann den Nachweis an den Exporteur übermittelt.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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1 Kommentar

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  1. Ralf B
    Am 1. August 2023 um 19:37

    Das gibt eienn guten Überblick über die Zollverfahren.
    Ich würde diesen gerne zum Nachlesen als PDF erhalten.
    Danke.
    Ralf B

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