Gewerblicher Güterkraftverkehr auf der Straße gemäß GüKG

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 31. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Bußgeldkatalog gemäß GüKG

VerstoßSanktion bei fahr­lässiger Begehungs­weiseSanktion bei vorsätz­licher Begehungs­weise
gewerblichen Güter­krat­verkehr ohne Berech­tigung betrieben
inn­ländischer Unernehmer bei Binnen­beförderung1250 EUR2500 EUR
bei Kabotage1250 EUR2500 EUR
Dritt­unter­nehmer bei Binnen­beförderung1500 EUR3000 EUR
Dritt­unter­nehmer bei grenz­über­schreitender Be­förderung1500 EUR3000 EUR
Auflagen missachtet65 bis 180 EUR125 bis 360 EUR
CEMT für mehr als ein Fahrzeug eing­gesetzt1500 EUR3000 EUR
Dritt­staaten­genehmigung für mehr als ein Fahrzeug eing­gesetzt1500 EUR3000 EUR
Mitführ­pflicht missachtet
Erlaubs für den Güter­verkehr180 EUR360 EUR
CEMT-Geneh­migung180 EUR360 EUR
Bilaterale Geneh­migung180 EUR360 EUR
Versicherungsnachweis55 EUR55 EUR

Gewerblicher Güterverkehr ist in Deutschland erlaubnispflichtig

Güterkraftverkehr bezeichnet den Warentransport auf der Straße.
Güterkraftverkehr bezeichnet den Warentransport auf der Straße.

Güter und Waren werden in Deutschland zu einem großen Teil auf der Straße, also per LKW befördert. Dieser gewerbliche Güterkraftverkehr unterliegt gesetzlichen Vorschriften und bedarf besonderer Genehmigungen. Nicht jeder darf also Güter gewerblich befördern. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen ein Transport auch ohne Genehmigung möglich ist. Die rechtlichen Bestimmungen des Güterkraftverkehrgesetzes definieren die Voraussetzungen für die zulässige Beförderung.

Wer eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr erhält und was dafür zu tun ist, erläutert der nachfolgende Ratgeber näher. Des Weiteren betrachtet er die möglichen Sanktionen, welche drohen, wenn Beteiligte am Güterverkehr die gesetzlichen Vorgaben missachten.

FAQ: Güterkraftverkehr

Was ist Güterkraftverkehr?

Bei Güterkraftverkehr handelt es sich um den gewerblichen Transport von Gütern mit Fahrzeugen wie LKW bzw. mit solchen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t haben.

Ist für den Güterkraftverkehr eine Erlaubnis notwendig?

Ja. Gemäß den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) ist der gewerbliche Güterverkehr nur mit einer Genehmigung zulässig. Welche Voraussetzungen für diese zu erfüllen sind, erfahren Sie hier.

Gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht?

Ja. Diese sind in § 2 GüKG definiert. Wann unter anderem keine Genehmigung benötigt wird, lesen Sie hier. Welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht drohen, zeig die Tabelle hier.

Güterkraftverkehr: Eine kurze Definition

Das Güterkraftverkehrsgesetz legt die Vorschriften für den gewerblichen Güterverkehr fest.
Das Güterkraftverkehrsgesetz legt die Vorschriften für den gewerblichen Güterverkehr fest.

Gemäß der gesetzlichen Definition ist unter Güterkraftverkehr der gewerbliche Transport von Waren bzw. Gütern auf der Straße zu verstehen. In § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist bestimmt, dass ein solcher Güterverkehr, der mit Kraftfahrzeugen wie LKW mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t durchgeführt wird, den Regelungen dieses Gesetzes unterliegt. Er kann mit den unterschiedlichsten Arten von Gütern erfolgen und national sowie international stattfinden.

Sowohl internationaler als auch nationaler Güterkraftverkehr beinhaltet eine Beförderung von Gütern, die geschäftsmäßig und gegen Bezahlung erfolgt. Für diese Beförderung sind je nach Art der Güter unterschiedliche Genehmigungen notwendig, die in Form von Nachweisen und Dokumenten bei den Transporten mit zu führen sind.

Die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften übernimmt unter anderem das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Der Güterkraftverkehr ist dabei nur ein Teil des Aufgabenbereichs. Das Amt ist neben den Kontrollen der Transporte selbst auch für die Einhaltung der Erlaubnispflicht und die Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen zuständig.

In der Regel wird der Güterkraftverkehr in verschiedene Bereiche eingeteilt. Zu den wichtigsten gehören vor allem folgende:

  • Nationaler Güterverkehr (innerhalb Deutschlands, auf regionalen Strecken, Nahverkehr)
  • Internationaler Güterverkehr (grenzüberschreitend, Fernverkehr)
  • Werkverkehr (Güterverkehr innerhalb eines Unternehmens)
  • Kabotageverkehr (Güterverkehr von Unternehmen, die im Ausland ansässig sind)

Die unterschiedlichen Bereiche des Güterkraftverkehrs

Im Güterkraftverkehrsrecht bedeutet nationaler Verkehr, dass sich die Belade- und Entladestellen innerhalb der Grenzen eines Landes befinden und der Beförderung von nationalen Unternehmen durchgeführt wird. Um nationalen Güterkraftverkehr betreiben zu können, ist eine Erlaubnis sowohl für den notwendigen Beruf als auch für die Durchführung der Transporte notwendig.

Ebenfalls erlaubnispflichtig ist der internationale Güterkraftverkehr innerhalb der Europäischen Union und in weiteren Staaten Europas. Hierbei befinden sich der Ort der Beladung und der Ort der Entladung in verschiedenen Staaten. Unternehmen benötigen entweder eine EU-Lizenz oder eine CEMT-Genehmigung. Findet der Verkehr mit Staaten außerhalb Europas statt, sind in der Regel weitere nationale oder internationale Genehmigungen einzuholen.
Gewerblicher Güterverkehr ist in der EU erlaubnispflichtig.
Gewerblicher Güterverkehr ist in der EU erlaubnispflichtig.

Im Werkverkehr werden Güter, die einem Unternehmen gehören bzw. von diesem verkauft, gekauft, ausgeliehen, vermietet, bearbeitet oder hergestellt werden, von diesem Unternehmen befördert. Die Beförderung findet innerhalb des Unternehmens oder zum Zweck des eigenen Gebrauchs auch außerhalb des Unternehmens statt. Der Transport ist mit eigenem Personal durchzuführen, dazu können auch Personen gehören, die vertraglich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Für den Werkverkehr wird in der Regel keine Lizenz benötigt, allerdings sind die beteiligten Fahrzeuge dem BAG zu melden.

Beim Kabotageverkehr werden die Güter durch Unternehmen befördert, die außerhalb Deutschlands jedoch im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) ansässig sind. Unternehmen aus der EU oder dem EWR erhalten für den Güterkraftverkehr als Kabotage eine Gemeinschaftslizenz, sofern sie eine nationale Genehmigung besitzen. Eine Kabotage ist jedoch nur zeitweilig zulässig.

Ausnahmen: Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt diese

Wie bereits erwähnt, unterliegt der gewerbliche Güterkraftverkehr den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes. Neben den Regelungen für den Güterverkehr und den dazu notwendigen Erlaubnissen, definiert das Gesetz in Paragraph 2 auch Ausnahmen von diesen Vorschriften.

Für die folgenden Beförderungen von Gütern gelten die Bestimmungen des GüKG nicht:

  • durch Vereine oder für gemeinnützige Zwecke (nicht gewerblich)
  • durch Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen öffentlicher Aufgaben
  • wenn Fahrzeuge mit Schäden/Reparaturbedarf befördert werden und dies der Verkehrssicherheit oder Rückführung dient
  • wenn Medikamente, medizinische Geräte, andere Güter zur Hilfeleistung in Notfällen befördert werden
  • wenn Milch und Milcherzeugnisse durch landwirtschaftliche Unternehmen zwischen Erzeugnisort und Weiterverarbeitung befördert werden
  • Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen in den Betrieben

Güterkraftverkehrsgenehmigung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Güterkraftverkehrsgenehmigung: Ausnahmen sind gesetzlich bestimmt.
Güterkraftverkehrsgenehmigung: Ausnahmen sind gesetzlich bestimmt.

Fällt der Güterkraftverkehr nicht unter die oben genannten Ausnahmen, ist eine Güterkraftverkehrserlaubnis notwendig. Möchten Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t betreiben, muss dies durch die zuständige Verkehrsbehörde genehmigt werden. Hierfür ist ein Antrag durch das Unternehmen oder den Unternehmer erforderlich. Die Lizenz kann für mehrere Fahrzeuge gelten.

Erwerben Unternehmen eine solche Gemeinschaftslizenz, ist der Güterverkehr in Deutschland sowie innerhalb der EU und des EWR erlaubt. Darüber hinaus ist der Güterverkehr in und aus der Schweiz ebenfalls durch diese Lizenz abgedeckt.

Gesetzlich geregelt ist dies in § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG):

(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

Für die Vergabe der Lizenzen sind in der Regel die Landratsämter bzw. Verkehrsbehörden der Kommunen oder Städte zuständig. Der benannte Paragraph bestimmt auch für wie lange eine solche Erlaubnis ausgestellt wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die […] genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.

Um für den Güterkraftverkehr eine Genehmigung zu erhalten, muss der Antragsteller seine persönliche Eignung nachweisen sowie auch die finanzielle Situation des Unternehmens belegen. Eine bestimmte finanzielle Leistungsfähigkeit muss vorliegen, damit Unternehmen eine Erlaubnis erhalten. Des Weiteren ist für die Person bzw. Personen, die den Verkehr durchführen eine fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr und für die Führung eines solchen Unternehmens nachzuweisen.

Zunächst ist die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der geschäftsführenden Person zu belegen. Hierfür sind unter anderem ein polizeiliches Führungszeugnis sowie Auszüge aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister vorzulegen. Sollten weitere Nachweise notwendig sein, werden Antragsteller in der Regel durch die Verkehrsbehörde darüber informiert.

Güterkraftverkehr: Ein Verkehrsleiter muss durch das Unternehmen bestimmt werden.
Güterkraftverkehr: Ein Verkehrsleiter muss durch das Unternehmen bestimmt werden.

Unternehmen benötigen einen Verkehrsleiter für den Güterkraftverkehr. Dieser muss seine fachliche Eignung nachweisen. In der Regel ist dieser Nachweis durch eine Prüfung bei der IHK zu erbringen. Für eine bestandene Fachkundeprüfung zum Güterkraftverkehr erstellt die IHK eine Bescheinigung, welche bei der Verkehrsbehörde einzureichen ist. Den Nachweis über die Fachkunde im Güterkraftverkehr können Antragsteller allerdings auch erbringen, wenn sie mindestens zehn Jahren eine leitende Tätigkeit in einem Unternehmen aus dem Bereich “gewerblicher Güterverkehr” ausüben oder ausgeübt haben.

Kann eine leitende Tätigkeit durch Unterlagen belegt werden und war der Antragsteller in den entscheidenden Sachgebieten beschäftigt, beurteilt die IHK, ob diese ausreichend sind, um eine Bescheinigung auszustellen. In der Regel findet hier auch ein Beurteilungsgespräch mit dem Antragsteller statt.

Bestandene Abschlussprüfungen in bestimmten Fachbereichen oder Studiengängen können durch die IHK ebenfalls als Nachweis für die Fachkunde anerkannt werden. Haben Antragsteller beispielsweise einen Abschluss im kaufmännischen Bereich für Eisbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Güterkraftverkehr, kann das ebenso ausreichen wie der eines Speditionskaufmannes/Speditionskauffrau.

Folgende Abschlüsse können darüber hinaus als ausreichend gelten:

  • Verkehrsfachwirt oder Verkehrsfachwirtin
  • Ausbildung als Diplom-Betriebswirt mit Fachrichtung Spedition oder Verkehrswirtschaft
  • Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Spedition, Transport, Logistik

Antragsteller können ihr Abschlusszeugnis in einen IHK-Fachkundenachweis umschreiben lassen, wenn der Abschluss als Nachweis ausreichend ist. Für die Umschreibung ist ein getrennter Antrag bei der zuständigen IHK einzureichen. Nach der Umschreibung ist die Bescheinigung dann bei den Verkehrsbehörden als Beleg für die Fachkunde vorzulegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit und Versicherungspflicht

Unternehmen müssen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen, um eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr zu erhalten. Dies erreichen sie in der Regel über Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt, der Sozialversicherung, den Berufsgenossenschaften oder auch von den Kommunen.

Die Güterkraftverkehrserlaubnis kann durch das BAG der die Polizei kontrolliert werden.
Die Güterkraftverkehrserlaubnis kann durch das BAG der die Polizei kontrolliert werden.

Darüber hinaus ist eine Eigenkapitalbescheinigung vorzulegen. Diese kann durch ein Kreditinstitut, einen Steueranwalt, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer ausgestellt werden. Das Eigenkapital darf nicht unter 9.000 Euro liegen, wenn ein Fahrzeug angemeldet wird. Für jedes weitere Fahrzeug müssen mindestens jeweils 5.000 Euro vorhanden sein.

Mit dem Antrag zur Erlaubnis für den Güterkraftverkehr geht eine Versicherungspflicht einher. Der Unternehmer bzw. das Unternehmen muss laut § 7a GüKG ein Güterschaden-Haftpflichtversicherung abschließen. Fahrer müssen einen Versicherungsnachweis über eine gültige Police dann bei jeder Beförderung mitführen.

Sanktionen bei Verstößen gegen das GüKG

Betreiben Unternehmen gewerblichen Güterkraftverkehr ohne die notwendige Erlaubnis dafür zu besitzen, kann das durchaus teuer werden. Bei der Höhe der Bußgelder spielt es zudem eine Rolle, ob es sich um ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten handelt. In der Regel verdoppelt sich das mögliche Bußgeld bei einem Vorsatz.

Bei nationalem Verkehr durch inländische Unternehmen werden bei einem fahrlässigen Verstoß 1250 Euro fällig, bei einem vorsätzlichen sind es dann schon 2500 Euro. Wird ein Drittunternehmen bei einem nichtzulässigen Güterkraftverkehr erwischt, muss es 1500 Euro bei einer fahrlässigen Begehung zahlen, bei Vorsatz dann 3000 Euro.

Liegen bei einem Transport die erforderlichen Nachweise und Dokumente nicht vor, verstoßen Fahrer und Unternehmen gegen die Mitführungspflicht. Das bedeutet bei einer fahrlässigen Begehung ein Bußgeld von 180 Euro, bei Vorsatz dann 360 Euro. Fehlt der Versicherungsnachweis wird ein Verwarngeld von 55 Euro fällig.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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