Fahrer hat nicht an der verpflichtenden Weiterbildung teilgenommen
bis zu 5.000 Euro
Voraussetzungen für den Fahrerqualifizierungsnachweis nicht erfüllt und dennoch gefahren bzw. Fahrten zugelassen oder angeordnet
bis zu 20.000 Euro
bis zu 20.000 Euro
Für Berufskraftfahrer ist eine Qualifikation per Gesetz vorgeschrieben
Berufskraftfahrer im Personen- und Güterverkehr haben eine besondere Verantwortung. Nicht nur weil sie eben Personen und Güter transportieren, sondern auch aufgrund der Ausmaße ihrer Fahrzeuge und der Zeit, die sie auf den Straßen verbringen. Um den gewerblichen Güter- und Personenverkehr so sicher wie möglich zu machen, wurden gesetzliche Grundlagen für die Durchführung geschaffen. So müssen Berufskraftfahrer eine besondere Qualifikation durchlaufen, um den Beruf ausüben zu können. Darüber hinaus ist auch eine Weiterbildung in bestimmen Abständen vorgeschrieben.
Der nachfolgende Ratgeber erläutert die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) für die „Bkf-Grundqualifikation“, was die Qualifikation für Berufskraftfahrer beinhaltet und mit welchen Sanktionen zu rechnen ist, wenn Fahrer die Qualifikation nicht nachweisen können.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Berufskraftfahrerqualifikation
Müssen Berufskraftfahrer eine Qualifikation für den gewerblichen Verkehr vorweisen?
Ja, gemäß den gesetzlichen Vorgaben, müssen Berufskraftfahrer für LKW und Bus eine Qualifikation zur Ausübung des Berufs vorweisen. In der Regel ist dies durch eine Prüfung bei der IHK zu belegen.
Gelten Ausnahmen von dieser Pflicht?
Unter bestimmten Umständen ist keine Qualifikation notwendig. Wann dies der Fall sein kann, erfahren Sie hier.
Welche Sanktionen sind möglich, wenn Berufskraftfahrer ohne Qualifikation fahren?
Sind Kraftfahrer ohne die vorgeschriebene Grundqualifikation unterwegs, müssen sie mit Bußgeldern rechnen. Wie hoch diese ausfallen können, zeigt die Tabelle hier.
Weiterführende Informationen zum Thema “Berufskraftfahrer-Qualifikation”:
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Vorschriften für Personen- und Güterkraftverkehr
Personen, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sein wollen, sind gesetzlich verpflichtet, eine Grundqualifikation zu durchlaufen und sich anschließend in regelmäßigen Abständen weiterzubilden. Inhaber der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE müssen für den Nachweis einer vorhandenen Qualifikation eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Ohne einen erfolgreichen Abschluss können Berufskraftfahrer eine Grundqualifikation also nicht belegen.
Die wichtigsten Vorschriften für Berufsfahrer sind im “Qualifikationsgesetz” festgehalten. Das BKrFQG setzt größtenteils Vorgaben der Europäischen Union in nationales Recht um. Die Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (ehemals BKrFQV) präzisiert dann das Gesetz und beinhaltet unter anderem wichtige Vorschriften in Bezug auf den Verlauf und den Inhalt der Ausbildung für Berufskraftfahrer. Die Qualifikation zum Beruf ist nur ein Teil dieser Regelungen. Sowohl das Gesetz als auch die Verordnung haben vorrangig das Ziel, die Sicherheit im gewerblichen Güter- und Personenverkehr zu erhöhen. Darüber hinaus steht der Umweltschutz im Mittelpunkt verschiedener Bestimmungen in beiden gesetzlichen Grundlagen.
Im BKrFQG sind die allgemeinen Voraussetzungen zu finden, welche Berufskraftfahrer für die Qualifikation benötigen. So ist in § 2 BKrFQG bestimmt, dass die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer an ein Mindestalter gebunden ist. § 4 BKrFQG legt dann fest, wie sowohl die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation erworben werden können. Eine Präzision dieser Vorschriften ist dann in den §§ 1 bis 3 der BKrFQV zu finden.
Des Weiteren definiert das Gesetz, was geschieht, wenn eine Qualifikation für Berufskraftfahrer nicht vorliegt und Fahrer sich dennoch am gewerblichen Güter- oder Personenverkehr beteiligen. Neben den Bußgeldvorschriften definiert § 9 BKrFQG auch, dass für die Ahndung der Verstöße das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zuständig ist.
Gibt es Ausnahmen bei der Qualifikationspflicht?
Grundsätzlich müssen alle Fahrer, die gewerblich als Bus- oder LKW-Fahrer arbeiten oder eine solche Tätigkeit aushilfsweise ausführen, eine Grundqualifikation für Berufskraftfahrer vorweisen. Darüber hinaus ist alle fünf Jahre eine Weiterbildung zu absolvieren. Ausgenommen von dieser Pflicht sind unter anderem private Fahrten oder wenn diese bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit stattfinden. Auch Führscheininhaber, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE bzw. gleichwertige vor dem 10. September 2008 (Personenverkehr) oder dem 10. September 2009 (Güterverkehr) erworben haben, sind ausgenommen.
Allerdings betrifft die letztgenannte Ausnahme nur die Pflicht für Berufskraftfahrer zur grundsätzlichen Qualifikation. Eine Pflicht zur Weiterbildung nach § 5 BKrFQG besteht auch hier. Das bedeutet, Inhaber dieser Führerscheine müssen alle fünf Jahre den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung nachweisen.
Des Weiteren sind gemäß § 1 BKrFQG auch Fahrer unter folgenden Voraussetzungen von der Pflicht befreit:
wenn sie Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h fahren
als Fahrer von Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr, sonstiger Rettungsdienste, der Bundeswehr
als Fahrer von Fahrzeugen, die zur Reparatur, zur Wartung oder zur technischen Weiterentwicklung bewegt werden
Beförderung von Ausrüstung bzw. Material, welches Fahrer zur Ausübung des Berufs benötigen
als Fahrer von Ausbildungsfahrzeugen
nicht gewerbliche Beförderung von Gütern oder Personen
Berufskraftfahrer: Qualifikation durch Prüfungen
Berufskraftfahrer erlangen die Qualifikation entweder durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der IHK oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Kraftfahrer. Auch eine beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb gelten als Nachweis für eine vorhandene Befähigung.
In der Anlage 1 zur BKrFQV ist bestimmt, welche Themen in der Berufskraftfahrerqualifikation über die Kenntnisbereiche abgedeckt sein müssen. Diese Bereiche sind dann auch Inhalt der Prüfung für die Grundqualifikation bei der IHK. In der praktischen Prüfung stehen dann bestimmte Fahrsituationen im Mittelpunkt.
Die vorherige Teilnahme an einem Unterricht ist hier nicht verpflichtend. Teilnehmer müssen sich das Wissen also selbst aneignen. Ist die Prüfung nicht Teil der Berufsausbildung muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorhanden sein.
Das Mindestalter für die Prüfungszulassung beträgt 18 Jahre. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung wird für die vorhandene Grundqualifikation die Schlüsselnummer 95 in den Führerschein eingetragen.
Möchten angehende Berufskraftfahrer die Qualifikation über die „beschleunigte Grundqualifikation“ erwerben, müssen sie eine Schulung von insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten durchlaufen. Hinzukommt dann eine theoretische Prüfung von 90 Minuten bei der IHK. Ein praktischer Teil entfällt hier. Die Teilnahme am Unterricht ist für die beschleunigte Grundqualifikation allerdings Pflicht. Mindestalter für diese Form der Qualifikation ist 21 Jahre.
Weiterbildung für Berufskraftfahrer: Qualifikation durch Module
Bei der Weiterbildung, die für alle Berufskraftfahrer verpflichtend alle fünf Jahre zu absolvieren ist, stehen dann Module im Vordergrund. Fahrer können diese fünf Module in einem besuchen oder als Einzel-Module durchlaufen. Bei letztere Variante ist dann darauf zu achten, dass jedes Modul dann alle fünf Jahre erneut zu absolvieren ist.
Berufskraftfahrer durchlaufen diese Qualifikation dann in Form von themenbezogenen Modulen. In diesen stehen die neuesten Kenntnisse speziell für den Beruf als Kraftfahrer im Mittelpunkt. Insbesondere die Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit beim Verkehr und für die Unfallvermeidung sind hier von Bedeutung. Die Module stellen zudem auch sicher, dass in Europa ein einheitlicher Ausbildungs- und Sicherheitsstandard besteht.
Folgende Module gehören für Berufskraftfahrer gemäß Qualifikationsgesetz zur Weiterbildung:
Modul 1: Eco-Training
Modul 2: Sozialvorschriften für den Güterverkehr
Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
Modul 4: Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi
Berufskraftfahrer weisen die Qualifikation durch die 95 in ihrem Führerschein nach. Das trifft auch auf die erfolgreich absolvierte Weiterbildung zu. Liegt eine solche nicht vor, wird die Schlüsselnummer 95 nicht mehr eingetragen und Fahrer dürfen keinen gewerblichen Personen- oder Gütertransport durchführen.
Berufskraftfahrer: Qualifikation bringt Kosten mit sich
Bei der Grundqualifikation für den LKW fallen Kosten an, die der Kraftfahrer selbst zahlen muss. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, dieses zu übernehmen. Oftmals gibt es jedoch freiwillige Kostenübernahmen oder Beteiligungen an diesen. Je nachdem welche Qualifikation ansteht, fallen unterschiedlich hohe Kosten an.
Absolvieren Berufskraftfahrer die beschleunigte Qualifikation sind neben den Prüfungsgebühren auch Ausgaben für den Unterricht zu beachten. Das gilt erst recht, wenn sie die Module durchlaufen. Für die Grundqualifikation an sich, fallen Kosten für die Prüfung bei der IHK sowie für die Eintragung der der Schlüsselnummer an.
Bei den Modulen können die Kosten für die Module sich regional und je nach Anbieter unterscheiden. Durchschnittlich liegen sie zwischen 50 und 100 Euro. Hinzukommen dann noch die Ausgaben für das Unterrichtsmaterial. Absolvieren Berufskraftfahrer diese Qualifikation am Stück, ist mit 350 bis 600 Euro zu rechnen. Die Prüfungsgebühren werden dann noch addiert.
Auch für die beschleunigte Grundqualifikation unterscheiden sich die Ausgaben regional und nach Anbieter. Der notwendige Lehrgang kann zwischen 1980 und 3100 Euro kosten. Zusätzlich kommen dann ach hier die Prüfungskosten hinzu.
Die Prüfungsgebühren bei der IHK sind ebenfalls je nach Region unterschiedlich. Durchschnittlich ist mit Ausgaben für die Gesamtprüfung zwischen 1000 und 1350 Euro zu rechnen. Die theoretische Einzelprüfung liegt bei ca. 125 Euro, die Praxis bei etwa 1180 Euro.
Die für die Berufskraftfahrerqualifikation notwendige Eintragung in den Führerschein kostet derzeit 28,60 Euro. Zusätzlich ist mit Ausgaben für die Neuausstellung bzw. die Verlängerung des Führerscheins zu rechnen.
Mit welchen Bußgeldern ist zu rechnen?
Liegt die Bescheinigung für Berufskraftfahrer über deren Qualifikation nicht vor und führen sie dennoch gewerbliche Güter- oder Personentransporte durch, drohen Bußgelder. Diese sollten Fahrer und Unternehmen nicht unterschätzen. Es sind bis zu 5.000 Euro für Fahrer und bis zu 20.000 Euro für Unternehmen möglich.
Missachten Fahrer zum Beispiel das vorgeschriebene Mindestalter von 18 oder 21 Jahren und fahren im gewerblichen Verkehr, fallen 250 Euro bei einem fahrlässigen und 500 Euro bei einem vorsätzlichen Verstoß an. Gleiches gilt, wenn der Nachweis über die Grundqualifikation nicht vorhanden ist. Wurden lediglich die entsprechenden Dokumente nicht mitgeführt, bedeutet das einVerwarngeld von 30 Euro. Veranlassen Unternehmern gewerbliche Fahrten, obwohl der Berufskraftfahrer die Qualifikation nicht besitzt oder das Mindestalter noch nicht erreicht hat, werden 1000 Euro fällig.
Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.