Fahrerqualifizierungsnachweis: Für Berufskraftfahrer Pflicht

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 5. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

FAQ: Fahrerqualifizierungsnachweis

Was ist ein Fahrerqualifizierungsnachweis?

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ersetzt die Eintragung der Schlüsselnummer 95 im Führerschein der Klassen C und D. Mit dem FQN weisen Fahrer nach, dass sie die notwendige Grundqualifikation bzw. die Berufskraftfahrer-Weiterbildung erfolgreich absolviert haben. Hierbei handelt es sich um ein Dokument in Scheckkartenform, welches Fahrer neben dem Führerschein und der Fahrerkarte immer mitführen müssen. Was Sie für den Antrag benötigen und wo dieser einzureichen ist, erfahren Sie hier.

Wann brauche ich eine Berufskraftfahrerqualifikation?

Die Berufskraftfahrerqualifikation ist dann notwendig, wenn Sie gewerbliche Fahrten im Güter- und Personenverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen durchführen. Welche rechtlichen Grundlagen für diese Qualifizierung gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Drohen Bußgelder, wenn keine FQN vorhanden ist?

Ja. Führern Fahrer das entsprechende Dokument nicht mit oder führen Fahrten ohne eine Qualifikation durch, drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro. Wann welche Sanktionen für wen greifen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Fahrerqualifikationsnachweis in Deutschland: Was ist das?

Der Fahrerqualifizierungsnachweis als Karte ist seit 2021 Pflicht.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis als Karte ist seit 2021 Pflicht.

Seit Mai 2021 ist in innerhalb der Europäischen Union ein Fahrerqualifizierungsnachweis für Berufskraftfahrer verpflichtend zu erbringen. Um im gewerblichen Güter- und Personenverkehr tätig sein zu können, benötigen Fahrer bestimmte Voraussetzungen und Nachweise der Befähigung.

Rechtliche Grundlage für diesen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bilden zum einen die EU Richtlinien 2003/58/EG und 2018/645 und zum anderen das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). In Paragraph 2 BKrFQG ist bezüglich der Qualifikation Folgendes definiert:

Die Grundqualifikation wird erworben durch

1. das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder

2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Zudem können Fahrer ab dem vollendeten 21. Lebensjahr eine beschleunigte Grundqualifikation absolvieren.

Die Teilnahme sowie der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Module wurde mit dem Eintrag der Schlüsselnummer 95 im Führerschein nachgewiesen. Seit 2021 erfolgt dieser Eintrag nun im Fahrerqualifizierungsnachweis, der als Karte neu ausgestellt wird. Das heißt, neben der Fahrerkarte müssen Berufskraftfahrer nun auch die FQN-Karte mitführen.

Wichtig ist hier, dass bereits im Führerschein eingetragene Schlüsselnummern bis zum Ablauf ihre Gültigkeit behalten. In diesem Fall ist für den Fahrerqualifizierungsnachweis die Karte erst zu beantragen, wenn die nächste Weiterbildung ansteht.

Ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis den Führerschein?

Der Fahrerqualifizierungsnachweis ersetzt die C95-Eintragung im Führerschein.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis ersetzt die C95-Eintragung im Führerschein.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis muss zusätzlich zum Führerschein vorhanden sein und ersetzt diesen nicht. Es handelt sich hierbei allerdings ebenfalls um ein Dokument in Scheckkartenformat, das jederzeit vorzuzeigen ist. Der FQN sieht dem Führerschein relativ ähnlich und enthält neben den Angaben zur Qualifikation auch persönlichen Daten des Fahrers sowie Informationen zum Ausstellungsort und zur Gültigkeit der Karte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis besitzt eine Gültigkeit von fünf Jahren und muss vor Ablauf des Zeitraums erneuert werden.

Zusätzlich zum FQN werden die Nachweise auch im neu geschaffenen Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragen. Zuständig für dessen Verwaltung ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Über diese Einträge können die Behörden jederzeit nachvollziehen, ob Berufskraftfahrer die notwendigen Qualifizierungen besitzen und von welcher Institution der entsprechende Nachweis ausgestellt wurde.

Zudem sind auch folgende Informationen im Register hinterlegt:

  • für welche Fahrerlaubnisklasse der Nachweis gilt
  • welche Kenntnisse vermittelt wurden
  • wurden spezielle Maßnahmen im Rahmen der Qualifikation absolviert
  • Gründe für einen nachträgliche Entzug des Fahrerqualifizierungsnachweises

Der Vorteil des Registers liegt darin, dass die Übersicht zu vorhanden Qualifikationen einsehbar ist und die Anerkennung dieser leichter von Statten gehen kann. Mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis können nun auch Fahrer die Schlüsselnummer 95 erhalten, bei denen die Eintragung im Führerschein zuvor nicht möglich war. So kann nun die Qualifikation auch in Deutschland nachgewiesen werden, wenn der Führerschein in einem anderen Land ausgestellt wurde.

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass eine abgeschlossene Grundqualifikation oder Weiterbildung durch die Ausbildungsstätten nun digital gemeldeten werden kann. Bis zum 02.12.2022 ist das Ausstellen der Teilnahmebescheinigung in Papierform noch möglich.

Wer muss einen Fahrerqualifikationsnachweis beantragen?

Grundsätzlich gilt, dass Berufskraftfahrer mit den Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE sowohl über eine Grundqualifikation verfügen müssen als auch alle fünf Jahre eine Weiterbildung zu absolvieren haben. Betroffen sind also Fahrer, die gewerblich Lkw über 3,5 Tonnen, Linien- oder Reisebusse fahren. Sie sind verpflichtet, einen Antrag auf den Fahrerqualifizierungsnachweis stellen.

Fahrerqualifizierungsnachweis: Der Antrag ist bei der Führerscheinbehörde einzureichen.
Fahrerqualifizierungsnachweis: Der Antrag ist bei der Führerscheinbehörde einzureichen.

Wer braucht keine Grundqualifikation? Ausgenommen von der Grundqualifikationspflicht sind Fahrer, die ihren Führerschein vor dem 10. September 2008 (Personenkraftverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) gemacht haben. Allerdings gilt auch hier die Pflicht zur Weiterbildung alle fünf Jahre, für welche die Teilnahme und der Abschluss nachzuweisen ist.

Fahrerqualifikationsnachweis: Wo beantragen?

Nach der Änderung im Zusammenhang mit der Schlüsselnummer fragen sich Fahrer oft „wie bekomme ich die 95 nun eingetragen?“ Im Prinzip ändert sich der Vorgang nicht. Denn wollen Fahrer die Karte für den Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen oder verlängern, müssen sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden. Dies ist in der Regel die Behörde am Wohnort des Fahrers. Es kann regionale Unterschiede für die Antragstellung geben, da die Ausstellung der Karte Ländersache ist.

Im Allgemeinen müssen für den Fahrerqualifizierungsnachweis jedoch bestimmte Unterlagen eingereicht werden. Ist der Nachweis für die Grundqualifikation oder die Weiterbildung noch nicht digital übermittelt, muss dieser in Papierform dem Antrag beigelegt werden. Darüber hinaus sind folgende Dokumente notwendig:

  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • gültiger Führerschein
  • aktuelles biometrisches Lichtbild

Ja nach Behörde kann für den Fahrerqualifizierungsnachweis die Dauer der Bearbeitung und der Zusendung der Karte unterschiedlich gelagert sein. Durchschnittlich sollten Fahrer von zwei Wochen ausgehen. Ist ihr Fahrerqualifizierungsnachweis abgelaufen, dürfen sie keine gewerblichen Fahrten mehr durchführen, daher ist es wichtig, den entsprechenden Antrag sowie die notwendigen Module der Qualifikation bzw. Weiterbildung rechtzeitig in Angriff zu nehmen.

Kosten für den Fahrerqualifizierungsnachweis

Durch die notwendigen Kurse bzw. Module für den Fahrerqualifizierungsnachweis entstehen Kosten. Diese sind grundsätzlich vom Fahrer zu bezahlen, da dieser für seine Qualifizierung verantwortlich ist. Allerdings gibt es auch Arbeitgeber, die Kosten für Module der Grundqualifikation oder Weiterbildung übernehmen.

Zu diesen Kosten der eigentlichen Qualifikation kommen dann auch die Gebühren für die Ausstellung für die FQN-Karte. Die Höhe dieser ist gesetzlich bestimmt und wird in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr bekanntgegeben. Derzeit sind die Gebühren wie folgt festgelegt:

  • Antragsprüfung bei Erstausstellung oder Änderung Fahrerqualifizierungsnachweise: 15,80 EUR
  • Antragsprüfung bei Verlust oder Diebastahl: 20,20 EUR
  • Ausstellung der Karte und Zustellung innerhalb Deutschlands: 11,70 EUR
  • Ausstellung der Karte und Zustellung innerhalb der EU; 12,80 EUR
  • Ausstellung der Karte und Zustellung im Expressverfahren: 17,10 EUR

Sanktion: Was droht, wenn der FQN nicht vorliegt?

Liegt ein FQN nicht vor, drohen hohe Bußgelder für Fahrer und Arbeitgeber.
Liegt ein FQN nicht vor, drohen hohe Bußgelder für Fahrer und Arbeitgeber.

Gemäß § 28 BKrFQG ist mit Sanktionen zu rechnen, wenn Fahrer den Fahrerqualifizierungsnachweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht vorweisen können. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit drohen Bußgelder von bis zu 5.000 bzw. von bis zu 20.000 Euro. Führt ein Fahrer beispielsweise die Karte nicht mit, obwohl dazu die Pflicht besteht, werden im schlimmsten Fall die 5.000 Euro fällig.

Hat eine Fahrer vergessen, den Fahrerqualifizierungsnachweis zu erneuern und fährt mit dem abgelaufenen Dokument, können bis zu 20.000 Euro drohen. Das Gleiche gilt, wenn Fahrer die Anforderungen oder Voraussetzungen für den FQN nicht erfüllen und dennoch gewerbliche Fahrten absolvieren. In diesem Fall wird auch der Arbeitgeber mit ebenfalls bis zu 20.000 Euro zur Kasse gebeten, wenn er die Fahrt anordnet oder wissentlich zulässt.

Des Weiteren können Sanktionen drohen, wenn Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Prüfung nicht nachkommen. Denn Arbeitgeber müssen mindestens zwei Mal im Jahr kontrollieren, ob ihre Fahrer die Voraussetzungen für gewerbliche Fahrten erfüllen und einen gültigen Fahrerqualifikationsnachweis besitzen.

VerstoßSanktionen für FahrerSanktionen für Unternehmer
kein Nachweis über die Grund­qualifikation
fahr­lässig Begehungs­weise250 EUR1000 EUR
vor­sätzliche Begehungs­weise500 EUR1000 EUR
Dokumente nicht mit­geführt30 EUR
Fahrer hat nicht an der verpflichtenden Weiterbildung teilgenommenbis zu 5.000 Euro
Voraussetzungen für den Fahrerqualifizierungsnachweis nicht erfüllt und dennoch gefahren bzw. Fahrten zugelassen oder angeordnetbis zu 20.000 Eurobis zu 20.000 Euro

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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8 Kommentare

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  1. M.P.
    Am 23. Mai 2024 um 16:56

    Es könnte so einfach sein… man zwingt uns ja schon zum neuen Perso mit digitalen Funktionen… Alle anderen Karten einfach abschaffen und die Daten auf dem Perso speichern und gut is… Aber dann würde der Staat ja weniger einnehmen… Man will nur unser bestes, also unser sauer unter schweiß verdientes Geld… Und da wir ja alle nur Schäfchen sind, lassen wir das mit uns machen…

    • Christian
      Am 23. September 2024 um 21:50

      Das ist Unsinn, mit der Karte muss nicht jedesmal der Führerschein erneuert werden, was wesentlich teurer ist.
      Allerdings finde ich es auch behämmert, das ich jetzt bis zu 4 Karten mitführen muss nur um LKW zu fahren. Führerschein, Qualifikationskarte und Fahrerkarte und ADR Karte.

  2. Andreas S
    Am 22. März 2024 um 11:38

    Frage. 95 am 22.3.24 abgelaufen. Teilnahme am Wochenseminar am 22.3.24 von DEKRA mit Teilnahmebescheinigung bestätigt. Darf ich bis die Karte ausgestellt wird fahren?

    • Peter
      Am 19. November 2024 um 13:31

      Ich habe genau do… jezt mach ich Wochenseminar und morgen ist ale abgelaufen on meine Fuhrerscheinkarte. Ich soll nechste Woche montag fahren. Hast du schon antwort gefunden ob ich darf ?

  3. D.M.
    Am 20. Februar 2024 um 12:12

    Gibts diese Karte nur in Deutschland ? Habe Gestern einen “neuen” Polnischen Führerschein gesehen da ist sie noch eingetragen mit Enddatum 12.2028 Also trotz Verlängerung hat der keine Extra Karte bekommen

  4. Lars
    Am 4. Oktober 2022 um 10:01

    Grossartig Deutschland!!!
    Einen Fahrerqualifikationsnachweis nun auch noch zum Fuehrerschein. Noch ne Karte!? Warum nicht noch einen Qualifikationsnachweis fuer den Fahrerqualifikationsnachweis? Und einen Antrag fuer den Antrag des Antrags…. und natuerlich alles mit extra Gebuehren, weils ja Spass macht.
    Hat sich irgeneiner mal gewundert warum wir in Europa eine Fahrerknappheit haben? Ich denke wir muessen noch nein paar mehr von solchen sinnlosen Nachweisen einfuehren, damit der Obrigkeit mal bewusst wird, dass ohne Fahrer kein Kaviar auf den Tisch Tisch kommt!

    • Christian
      Am 23. September 2024 um 21:53

      Vor allem Beantragung nur per Post, wenn irgendein Modul nicht in Flensburg angekommen ist, erfahre ich nach 4 Wochen vielleicht mal, das mein Antrag nicht bearbeitet werden kann. Das Problem wird mal wieder auf den Bürger abgewälzt und das teure Passbild das sonst immer eingescannt wurde, ist auch futsch.

    • r.w.
      Am 14. August 2023 um 17:41

      Jedem Menschen der denken kann sollte Klar sein , daß es bei dieser angelegenheit nur um das füllen des Staatshaushaltes geht. Wie sonst erklärt sich, das die Eintragung der 95 nicht genug ist. (Wenn eine Führerscheinbesitzer seinen privaten Umzug oder Oma´s Sofa durch die gegend fährt ist das ohne 95 möglich. der hat dann wohl ausreichend Kenntnis ) Wir werden wie immer nur gemolken und verar. Leider werden in D die Lämmer die alles mit sich machen lassen nicht weniger. Aber die Zahl derer, die es begriffen haben, füllen die Reihen der Fehlenden Berufskraftfahrer.

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