Verjährungsfristen, Definitionen und Geschichte zur Geldbuße
Bereits in der Antike gab es Strafen für bestimmte Vergehen. Auch noch heute haben sie Bestand und sollen erzieherisch wirken.
Im Verkehrsrecht hat das Bußgeld eine lange Tradition. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) benennt Geldbußen und weitere Maßnahmen wie beispielsweise ein Fahrverbot oder gar den Fahrerlaubnisentzug.
Auch diese Strafen sollen erzieherisch wirken, indem sie den vermeintlichen Täter dazu bringen, dieses Vergehen nicht noch einmal zu wiederholen, da auch der Führerschein entzogen werden kann. Aus diesem Grund werden Wiederholungstaten auch härter bestraft, weshalb hier vom Bußgeldkatalog abgewichen werden darf.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Bußgeld
Was ist ein Bußgeld?
Ein Bußgeld wird ausgesprochen, wenn sich Verkehrsteilnehmer nicht an die Regeln der StVO halten und beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen.
Welche weiteren Sanktionen gibt es?
Neben einem Bußgeld können auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot verhängt werden.
Wie kann ich gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen?
Sie haben die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Ein entsprechendes Muster finden Sie hier.
Video: Das sind die teuersten Bußgelder im Straßenverkehr!
Wie viel Bußgeld muss ich zahlen?
Mit unserem Bußgeldrechner können Sie herausfinden, wie hoch das Bußgeld, Punkte und ggf. Fahrverbot für Ihren Verstoß im Straßenverkehr ausfallen können:
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Was ist ein Bußgeld?
Das Bußgeld besitzt keine einheitliche Definition. Eher wird der Begriff in mehreren Gesetzestexten beschrieben. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) benennt in Paragraph 17 eine mögliche Definition für die Geldbuße, indem es die Höhe der Bußgelder beschreibt:
Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (Quelle: Absatz 1 Paragraph 17 OWiG)
Zudem bestimmt das Gesetz ferner, dass ein Bußgeld auch erhöht werden darf, wenn es sich um ein vorsätzliches Vergehen handelt. So darf sich die Strafe auch verdoppeln. Dies entscheidet jedoch die zuständige Bußgeldbehörde je nach individuellem Fall.
Der Bußgeldkatalog für den Verkehr richtet sich zudem nach dem begangenen Vergehen. Ist also eine Ordnungswidrigkeit schwerer, kann auch die jeweilige Geldbuße höher ausfallen. Auch können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, der laut Gesetz “Betroffener” genannt wird, berücksichtigt werden.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde jedoch darauf verzichten und das Bußgeld anordnen, welches bei der Ordnungswidrigkeit im deutschen Bußgeldkatalog genannt wird.
Eine Geldbuße hat im Rahmen von Paragraph 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes außerdem folgendes Merkmal:
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (Quelle: Absatz 4 Paragraph 17 OWiG)
In den Gesetzestexten wird deklariert, dass es “Geldbuße” heißt. Zwar nennen die Behörden und Gesetze das Dokument “Bußgeldbescheid“, jedoch ist das Wort “Bußgeld” umgangssprachlich. Die Geldbuße ist also nicht etwas, was einem einfach so auferlegt wird. Es soll vielmehr als Strafe angesehen werden.
Ein Bußgeld wird bei einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Diese Tat ist häufig mittelschwer, da bei “leichten” Verstößen ein Verwarnungsgeld verhängt wird. So kann das Bußgeld keine eindeutige Definition erfahren, ohne auf das Verwarnungsgeld und die Geldstrafe hinzuweisen. Aus diesem Grund sollen die nächsten Abschnitte diese Begriffe thematisieren.
Höhe der Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit
Zwar dürfen die deutschen Behörden laut OWiG von der festgelegten Geldbuße absehen, jedoch gilt dies nicht für das Verkehrsrecht, welches bekanntlich den Straßenverkehr und alle seine Teilnehmer thematisiert.
Aus diesem Grund gibt es einen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, kurz Bußgeldkatalog. Dieser zählt alle Vergehen im Straßenverkehr auf und weist ihnen eine Tatbestandsnummerierung sowie eine Strafe zu, die je nach Schwere der Tat aus
Das Bußgeld ist in der Regel bei jedem Vergehen zu zahlen. Weitere Maßnahmen, die oben aufgezählt wurden, können optional dazukommen. Damit jedoch die Höhe nicht unendlich ist, gibt es diverse Gesetze und Verordnungen, die die Höhe vom Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit reglementieren.
Der Bußgeldkatalog für den Verkehr gibt jedoch nur Regelsätze an. Dieser Begriff sagt aus, dass von diesen Sätzen im Einzelfall abgewichen darf. Denn das Bußgeld im Bußgeldkatalog ist eine Strafe für Vergehen, die fahrlässig begangen wurden und von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Liegen diese nicht vor, kann eine Bußgeldbehörde oder ein Richter im individuellem Einzelfall entscheiden, ob das Bußgeld erhöht, reduziert oder erlassen wird.
Ein Bußgeld beginnt in der Regel bei 60 Euro. Im Verkehr kann ein Bußgeld angeordnet werden, wenn die Tat kein Verwarnungsgeld mehr rechtfertigt. Dieses ist in der Regel bis 55 Euro definiert.
Das Bußgeld darf laut OWiG die Höhe von 1.000 Euro nicht übersteigen. Jedoch gibt es andere Gesetze, die diese Verordnung außer Kraft setzen. So zum Beispiel Paragraph 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dieser Paragraph definiert, dass ein Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit gegen die 0,5-Promille-Grenze auch im Höchstfall bis zu 3.000 Euro betragen darf.
Einen anderen Fall beschreibt § 24 StVG. Hier kann die Höhe der Bußgelder in Deutschland auf maximal 2.000 Euro angehoben werden, wenn es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelt. Das im Verkehr verhängte Bußgeld kann sogar auf 10 Millionen Euro ansteigen.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz definiert dieses in Paragraph 30 und richtet sich dabei an juristische Personen und Personenvereinigungen. Diese können also im schlimmsten Falle den Höchstsatz von 10 Millionen Euro erwarten. Wer hingegen gegen die Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen agiert, kann mit einer Höchstsumme von einer Million Euro rechnen, wenn die Verletzung in einem großen Ausmaß stattfand.
Zusätzlich benennt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in § 81 Absatz 4 Satz 1 eine Höchstsumme von einer Million Euro gegen verschiedenste Taten; so beispielsweise, wenn eine Person in der Europäischen Union ihre Stellung missbräuchlich ausnutzt.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) deklariert außerdem Vergehen gegen den Natur- und Umweltschutz mit einer Höchstsumme von 50.000 Euro bei natürlichen Personen und einer Million Euro bei juristischen Personen. Bußgelder und Vergehen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Ratgeberseite zum Thema Umwelt.
Bußgeld zwischen Verwarnungsgeld und Geldstrafe
Wie bereits erwähnt, besteht zwischen dem Begriff “Geldbuße” ein Zusammenhang mit dem Verwarnungsgeld. Es grenzt sich jedoch zur Geldstrafe ab. Beide Begriffe sollen in diesem Abschnitt hinreichend erläutert werden.
Die Geldbuße beginnt in der Regel ab 60 Euro. Parkverstöße beispielsweise ziehen Verwarnungsgelder nach sich, welche schon ab einem Betrag von 10 Euro beginnen. Oftmals kann auch eine Behörde oder die Polizei von einem Bußgeld absehen und dafür ein Verwarnungsgeld verlangen – nicht nur, wenn Sie falsch parken.
Ein Verwarnungsgeld ist, wie der Name es bereits vermuten lässt, eine Verwarnung und soll den Täter davon abhalten, eine weitere Ordnungswidrigkeit bzw. die gleiche Tat noch einmal zu begehen und somit sein Verhalten zu ändern.
Für Fußgänger und Radfahrer gelten ähnliche Spannen für Verwarnungsgelder wie für Kraftfahrer. Sie beginnen bei einer Summe von 5 Euro und können bis zu 55 Euro betragen. Alles, was darüber liegt, wäre wiederum als Bußgeld anzusehen (ab 60 Euro).
Verwarnungsgelder bzw. deren Strafen, bei denen sie verhängt werden, werden nicht in das Fahreignungsregister eingetragen. Hierbei liegt der größte Unterschied zur Geldbuße.
Wer sich mit diesem Verwarnungsgeld ungerecht behandelt fühlt, kann auch hier Einspruch dagegen einlegen. Daraufhin folgt das normale Bußgeldverfahren, welches später im Text erklärt werden soll.
Zuviel schon einmal vorab: Wer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchte, muss die Zeit zum Überweisen des Verwarnungsgeldes verstreichen lassen. Danach verschickt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb einer 14-tägigen Frist Einspruch eingelegt werden kann.
Da dies jedoch meist die Kosten des Verwarnungsgeldes übersteigt und der Betroffene meist die Verfahrenskosten tragen muss, wird dies nur dann empfohlen, wenn er eine Rechtsschutzversicherung bezieht. Jedoch ist dies je nach Fall unterschiedlich. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch hier, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.
Der Bußgeldkatalog gilt für den Verkehr, so wie auch das Strafrecht – jedoch nur teilweise. Denn beispielsweise eine Fahrt im Vollrausch durch Alkohol oder Drogen kann eine Straftat sein, die dann im Rahmen des Strafrechts geahndet wird. In diesem Fall gibt es kein Bußgeld mehr. Da hier ein anderes Gesetzbuch gilt, nämlich das Strafgesetzbuch (StGB), muss mit einer Geldstrafe oder einem Freiheitsentzug gerechnet werden.
In manchen Fällen kann sogar der Fahrerlaubnisentzug drohen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zuständige Führerscheinstelle der objektiven Meinung ist, dass der Betroffene nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Möchte der Fahrer dann seine Fahrerlaubnis wiedererlangen, muss er oftmals Auflagen erfüllen oder Nachweise wie eine erfolgreich bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erbringen.
Das Bußgeld ist also keinesfalls mit der Geldstrafe zu verwechseln, da hier nicht nur ein anderes Strafmaß gilt. Zudem richtet sich die Geldstrafe nicht nach dem Bußgeldkatalog für Verkehr. Vielmehr wird die Geldstrafe individuell von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft festgesetzt. Nur ein gerichtliches Urteil oder ein Strafbefehl kann die Geldstrafe sanktionieren. Dabei werden insbesondere die sozialen Verhältnisse des Täter berücksichtigt:
Einkünfte wie Lohn etc. (Nettoeinkommen)
Abzüge durch Unterhalt
Einkünfte durch Unterhalt
Zu berechnen ist dabei die Summe, die dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung steht. Von dieser Summe beträgt der Tagessatz etwa 1/30. Die Geldstrafe wird immer in Tagessätzen verhängt. Diese können von einem bis 30.000 Euro hoch sein. Der Betroffene erhält also die Höhe des Tagessatzes sowie die Anzahl dieser und muss diese beiden Summen dann multiplizieren, um die genaue Summe zu erhalten, die er insgesamt zahlen muss.
Im Rahmen des Strafgesetzbuches beginnt die Anzahl der Tagessätze bei 5 und endet bei 720. So beträgt die maximale Geldstrafe 21.600.000 Euro. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmefälle.
Informationen zu möglichen Bußgeldern in den Bundesländern
Die Geldbuße hängt mit den Punkten in Flensburg zusammen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kümmert sich um das Fahreignungsregister und die Punktekonten aller Verkehrsteilnehmer. Jedoch wird in Flensburg kein Bußgeld erhoben; dort sind lediglich die Punkte interessant.
Dennoch hängen Bußgeld und Flensburg in Flensburg zusammen. Denn die Geldbuße beeinflusst ihre Eintragung in das Fahreignungsregister (FAER). Punkte in Flensburg kommen nämlich in der Regel bei einem Bußgeld von 60 Euro zustande. Dies aber auch nur dann, wenn die Tat in der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) steht.
In dieser Anlagen finden Sie verschiedenste Taten im Verkehr, für die es nicht nur ein Bußgeld, sondern auch Punkte in Flensburg gibt. Auch Straftaten im Straßenverkehr sind hier genannt, die zudem den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.
Die Verkehrsverstöße, die Sie in dieser Anlage finden, sind alles Vergehen, die mindestens einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen und zudem über einer Geldbuße von 60 Euro liegen. Zusammengefasst kann man sagen, dass die Verstöße in Anlage 13 der FeV die Verkehrssicherheit direkt gefährden.
Ein beliebtes Beispiel, um dies zu verdeutlichen, ist die Umweltplakette. Befahren Sie eine Umweltzone, ohne eine entsprechende Plakette zu besitzen, müssen Siemit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen. Es wird jedoch kein Punkt in Flensburg fällig. Dies liegt daran, da dieses Vergehen nicht direkt die Verkehrssicherheit oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Das Telefonieren am Steuer ist jedoch ein Auslöser für eine Vielzahl an Unfällen, da der Fahrer nicht nur eine Hand zum Lenken nutzt und so in Gefahrensituationen nicht schnell reagieren kann sowie vom Gespräch abgelenkt ist, um sich nicht richtig zu konzentrieren.
Diese Tat wird laut deutschem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft. Wie bereits erwähnt, richten sich die Bußgelder in Deutschland nämlich nach der Schwere eines Vergehens im Verkehr. Dementsprechend sind auch die Maßnahmen wie Punkte in Flensburg gestaffelt.
Vergehen im Straßenverkehr, die neben einem Bußgeld auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen, werden zudem zusätzlich in das FAER eingetragen. Mithilfe einer Abfrage des Punktekontos in Flensburg können Sie in Ihre Akte schauen und auch gleich die jeweiligen Verjährungsfristen einsehen.
Auch in der StVO: das Bußgeld
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert allgemeine und spezifische Verkehrsregeln für die deutschen Straßen. Sie gilt zudem ausschließlich auf öffentlichen Straßen. Auf privaten Parkplätzen kann sich der Eigentümer dazu entschließen, auch hier die Ordnung gelten zu lassen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (Quelle: § 1 Abs. 1 StVO)
Der Bußgeldkatalog für den Verkehr bezieht sich oftmals auf die Straßenverkehrs-Ordnung, da sie die wichtigste Regelung für das Verkehrsrecht darstellt. Hier werden nicht nur Regeln aufgestellt, sondern auch Strafen für das Missachten bestimmt. Dabei benennt die StVO jedoch kein Bußgeld, sondern bezieht sich lediglich auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG), welches wiederum nur die Höchstsumme von 2.000 Euro für die in der Ordnung genannten Vergehen reglementiert.
Weitere Bußgelder in Deutschland bzw. alle Vergehen im Straßenverkehr finden Sie aus diesem Grund im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Hier sind die bundesweit geltenden Vergehen einzeln aufgeführt.
Bußgelder für Fahrrad-, Lkw- und Autofahrer
Der Bußgeldkatalog gilt für alle am Verkehr teilnehmenden Personen. Das können also bereits auch schon Fußgänger sein. Diese müssen nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern können auch Punkte in Flensburg bekommen. In Ausnahmefällen ist dies möglich. Auch Fahrradfahrer bleiben vom Bußgeld nicht verschont. Sie können ebenfalls Punkte erhalten.
Ein Bußgeld kann auch schon junge Verkehrsteilnehmer treffen. Dies ist jedoch eher im Schulsystem der Fall, falls der Schüler dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Hierbei kann den Erziehungsberechtigten ein Bußgeld drohen. Punkte in Flensburg gibt es übrigens ab dem 12. Lebensjahr. Sie werden dann auch in das Fahreignungsregister eingetragen.
Das Bußgeld für Fahrer vom Fahrrad ist niedriger angesetzt, wie beispielsweise die Geldbußen für Lkw- oder Pkw-Fahrer. Das liegt darin begründet, dass die Chance bei Radfahrern auch niedriger ist, schwere Unfälle zu verursachen.
Da von dieser Gruppe jedoch auch einige Gefahren und Risiken ausgehen, sieht der Bußgeldkatalog für den Verkehr beispielsweise auch Punkte in Flensburg vor.
So zieht beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel als Fahrradfahrer ein Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro nach sich. Zudem ahnden die Behörden diesen Verstoß mit einem Punkt. Pkw und Krafträder sind zusammengefasst. Sie müssen bei dem gleichen Verstoß mit einer Bußgeldspanne von 90 bis 360 Euro rechnen.
Zudem können Fahrverbot, Punkte und der Fahrerlaubnisentzug folgen. In besonders schweren Fällen kann dieses Vergehen sogar im Rahmen des Strafrechts geahndet werden, sodass der Fahrer mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen kann.
Fahrer von einem Lkw müssen auch mit einem Bußgeld rechnen. Hier gibt es jedoch einen gesonderten Teil im Bußgeldkatalog. Da sie den Verkehr besonders gefährden können, beispielsweise durch Überladung oder Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten, geht ein großes Gefahrenpotenzial von ihnen aus.
So wundert es nicht, dass die Bußgelder in Deutschland in puncto Nutzfahrzeuge immer ein wenig höher ist. Zudem gibt es beim “Lkw-Bußgeld” eine Besonderheit. Während im Verkehrsrecht die sogenannte Fahrerhaftung gilt, wird bei manchen Vergehen für Nutzfahrzeuge auch der Halter bzw. Chef des Logistikunternehmens zur Kasse gebeten.
Ist ein Lkw über 7,5 Tonnen beispielsweise überladen, muss der Fahrer 30 bis 380 Euro zahlen. Der Lkw-Halter bekommt ein Bußgeld von 35 bis 425 Euro auferlegt. Zudem müssen beide – Fahrer und Halter – mit Punkten in Flensburg rechnen. Auch in puncto Lenk- und Ruhezeiten muss der Unternehmer zusätzlich zum Fahrer zahlen.
Der Bußgeldkatalog für den Lkw-Verkehr richtet sich nur an Nutzfahrzeuge. Zu dieser Kategorie zählen folgende Kfz:
Busse
Lastkraftwagen
Transporter
Das Bußgeld für Nutzfahrzeuge richtet sich also an alle Kfz, die Güter oder Personen transportieren und dies vorwiegend gewerblich tun.
Bußgeld innerorts versus Bußgeld außerorts
Eine Geldbuße kann nicht nur nach unterschiedlichen Fahrzeugen gestaffelt werden. Besonders bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird differenziert, ob das Vergehen innerhalb oder außerhalb einer Ortschaft stattfand.
Das hat folgenden Hintergrund: Fährt ein Verkehrsteilnehmer innerhalb einer Ortschaft zu schnell, ist das Risiko höher einen anderen Fahrer zu verletzen oder eine Sachbeschädigung zu verursachen. Aus diesem Grund ist das Bußgeld innerorts höher als außerorts. Denn bei letzterem ist die Wahrscheinlichkeit, den Straßenverkehr zu gefährden, niedriger.
So kann das Bußgeld innerorts beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 bis 40 km/h (nach Toleranzabzug) 260 Euro betragen. Zudem werden zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot fällig. Das Bußgeld für die gleiche Tat, die außerorts begangen wurde, beträgt “lediglich” 200 Euro. Eine weitere Maßnahme ist ein Punkt in Flensburg.
Weitere Besonderheiten bei einer Ordnungswidrigkeit: Erhöhung vom Bußgeld
Die Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, kurz Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), sieht zudem in Paragraph 3 vor, dass ein Bußgeld auch verdoppelt werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn
das Bußgeld mehr als 55 Euro zählt und damit kein Verwarnungsgeld mehr ist sowie
die Tat mit Vorsatz begangen wurde.
Liegt zudem eine Tatmehrheit vor, wurden also mehrere Taten auf einmal begangen, werden die jeweiligen Bußgelder addiert. Das Gleiche gilt für möglicherweise anfallende Punkte in Flensburg. Fahrverbote werden jedoch nicht zusammengerechnet. Ein Beispiel für die Tatmehrheit sind mehrere Radarkontrollen hintereinander. Dabei kommt es allerdings darauf an, in welchem Abstand und auf welchen Straßen die Kontrollen durchgeführt wurden. Zusätzlich können die Behörden hier von Vorsatz reden, da der Fahrer bei einem Blitzer nicht die Geschwindigkeit drosselte und noch einmal geblitzt wurde.
Bei Tateinheit hingegen muss nur ein Bußgeld gezahlt werden und zwar das höhere. Mögliche Nebenfolgen, die mit der zweiten Ordnungswidrigkeit zusammenhängen, können addiert werden. Liegt das Bußgeld über einem Betrag von 35 Euro, kann außerdem der Regelsatz erhöht werden. Dies muss aber nicht geschehen. Um Tateinheit handelt es sich beispielsweise, wenn ein Kraftfahrer mit dem Handy am Ohr geblitzt wurde.
Wird eine Tat begangen und anschließend eine Geldbuße verlangt, leitet dies das Bußgeldverfahren ein. Der verschickte Bußgeldbescheid ist dabei die erste Stufe des in der Regel dreistufigen Systems:
Vorverfahren: Die Bußgeldbehörde ermittelt gemeinsam mit der Polizei, sucht Zeugen, sichtet Beweismittel etc. Das Ende des Vorverfahrens bildet der Bußgeldbescheid. Sollte der Betroffene das Bußgeld bezahlen, ist das Verfahren hiermit abgeschlossen. Legt er wiederum innerhalb der 14-tägigen Frist Einspruch ein, beginnt der zweite Schritt.
Zwischenverfahren: Die zuständige Verwaltungsbehörde prüft den Einspruch auf formale und inhaltliche Fehler. Bemerkt die Behörde Fehler (z.B. in der Messung), kann sie vom Bußgeld absehen und das Bußgeldverfahren abschließen. In der Regel gibt sie jedoch die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter, die die Unterlagen noch einmal prüft und ggf. den Fall an das Amtsgericht weitergibt.
Gerichtsverfahren bzw. Hauptverfahren: Das Amtsgericht entscheidet über den Fall und kann diesen entweder abschließen sowie die Strafe reduzieren oder ganz erlassen oder die Strafe beibehalten bzw. erhöhen. Gegen das Urteil kann der Betroffene wiederum Rechtsbeschwerde einlegen; damit übergibt das Amtsgericht den Fall an das zuständige Oberlandesgericht. Hier können nun noch einige Schritte folgen.
Das Bußgeldverfahren kann jedoch auch vorzeitig beendet werden, wenn das Bußgeld verjährt ist. Umgangssprachlich wird von den Verjährungsfristen vom Bußgeld gesprochen, jedoch kann lediglich der Bußgeldbescheid verjähren und mit ihm dann die Maßnahmen, die er auferlegt.
Die Verjährung von Bußgeldern beträgt in der Regel drei Monate. Das bedeutet, die zuständige Behörde muss in diesem Zeitraum einen Täter bzw. Fahrer finden. Dabei kann sich der jeweilige Halter entscheiden, der Behörde zu helfen. Macht er dies nicht, kann die Bußgeldstelle das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen.
Die Verjährungsfristen vom Bußgeld können auch unterbrochen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Anhörungsbogen im Briefkasten liegt. Er unterbricht die Verfolgungsverjährung und setzt sie erneut zurück, sodass ab diesem Zeitpunkt des Erhalts wieder drei Monate vergehen können, bis die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid verschickt.
Ist das Bußgeld letztendlich verjährt, kann der Fahrer nun nicht mehr für das Vergehen haftbar gemacht werden. So kann beispielsweise auch von einem Fahrverbot abgesehen werden, sofern die Verjährungsfristen vom Bußgeld eingetroffen sind.
Das Bußgeld und seine Gebühren
Oftmals wundern sich Betroffene, weshalb das Bußgeld, welches der Bußgeldkatalog anzeigt, nicht im Bußgeldbescheid steht. Es ist in der Regel tatsächlich höher als gesetzlich geregelt. Das liegt darin, dass die Summen im Katalog sozusagen Netto-Angaben sind. Denn letztendlich kommen noch sogenannte Gebühren und Auslagen dazu.
Diese betragen in der Regel 28,50 Euro, wenn der einfachste Fall vorliegt und die zuständige Behörde kaum Arbeit hatte (z.B. Zeugen befragen musste etc.). In diesem Wert ist das Verschicken als Einschreiben enthalten (3,50 Euro). Zudem müssen die im Bußgeld enthaltenen Gebühren fünf Prozent der Geldbuße betragen, mindestens jedoch 25 Euro. Aus diesem Grund betragen die Gebühren und Auslagen im besten Falle 28,50 Euro.
Wenn Sie das Bußgeld nicht zahlen können
Der Bußgeldkatalog definiert auch sehr hohe Bußgelder, welche nicht von jedem Fahrer in Deutschland gezahlt werden können. Aus diesem Grund steht im Ordnungswidrigkeitengesetz, dass diese Personen das Bußgeld auch in Raten zahlen dürfen:
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. (Quelle: § 18 OWiG)
Das bedeutet, dass Sie sich mit der zuständigen Bußgeldbehörde auseinandersetzen müssen. Diese darf dann individuell entscheiden, ob Sie das Bußgeld in Raten zahlen dürfen. Die jeweilige Behörde finden Sie auf dem Bußgeldbescheid.
Was ist eine Erzwingungshaft beim Bußgeld?
In der Regel hat der Betroffene zwei Wochen Zeit, um das fällige Bußgeld bzw. einen vereinbarten Teilbetrag zu zahlen. Tut er dies nicht und die Behörde ist der Meinung, dass er sich der Zahlung entziehen möchte, kann die Erzwingungshaft angeordnet werden.
Die Erzwingungshaft ist also eine Art Freiheitsstrafe, die angeordnet werden kann, wenn der Betroffene nicht bezahlen möchte. Die Haft ersetzt jedoch nicht die Zahlung des Bußgeldes, sondern soll den Täter dazu zwingen, die Geldbuße zu begleichen. Wird er also aus der Erzwingungshaft entlassen, muss er trotzdem die Buße zahlen.
Die Erzwingungshaft, nach dem nicht Nichtzahlen vom Bußgeld, darf maximal sechs Wochen andauern. Wird ein Betroffener wegen mehrerer Geldbußen in Haft übergeben, ist die Höchstdauer auf drei Monate festgesetzt. Die Länge der Erzwingungshaft bemisst sich an dem zu zahlenden Bußgeld und wird in Tagen angegeben.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ist es richtig, dass der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld u.a. auch darin besteht, dass beim Verwarnungsgeld keine zusätzlichen Kosten (28,50) berechnet werden ? Oder ist dies mit der Einführung des neuen Bußgeldkalaloges jetzt auch anders ? MfG Beate
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe heute in der Ortschaft Acht beruflich bei einer Klientin parken müssen. Vor der Garage des Eigentümers ist sofort ein breiter Streifen gepflastert der quasi die ganze Straße hoch geht. Dieser Streifen dient als Gehweg. Da vor dem Haus der Klientin alles sehr eng ist, habe ich ein kleines Stück vom Haus entfernt geparkt, und damit habe ich mit den Rädern ein Stück auf diesem Gehweg geparkt. Selbst wenn ich direkt vor der Garage parken würde, würde ich diesen Gehweg berühren mit meinen Rädern. Nun habe ich ein Protokoll in Höhe von 55 Euro bekommen. Sorry das ich nun ausgerechnet auf dem Gehweg stand, ist eine Sache aber dies ist wohl sehr überteuert!!! Wie ich finde. Dieses vergehen hat mal 20 Euro gekostet und jetzt fast drei mal so viel!!! Vielleicht sollten Sie dies noch einmal überdenken. Gerecht ist anders!! Der ganze neue Strafkatalog sollte überdacht werden, auch bei 21 km zu schnell Führerschein weg. Mit freundlichen Grüßen Tanja
bitte beachten Sie, dass wir keine öffentliche Stelle oder Regierungseinrichtung repräsentieren. Wir sind in den Prozess der Gesetzgebung nicht involviert und haben auch keinen Einfluss hierauf. Bitte wenden Sie sich mit Beschwerden zu dem neuen Bußgeldkatalog daher an das BMVI oder andere staatliche Organe.
Im der USA habe ich im Mai 2019 ein Traffic Tiket bekommen und habe aber bis heute keinen Bescheid erhalten. Wir möchten aber gern nächstes Jahr wieder einreisen. Nach genauer Überprüfund des Tikets in Deutschland, sahen wir, dass sie die Adresse vom Ausstellungsortes des Führerscheins und nicht meine Adresse auf dem Tiket vermerkt haben. Ich möchte gern bezahlen, aber wie???? Vielen Dank im voraus. Sabine
Danke fuer die Infos!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ist es richtig, dass der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld u.a. auch darin besteht, dass beim Verwarnungsgeld keine zusätzlichen Kosten (28,50) berechnet werden ? Oder ist dies mit der Einführung des neuen Bußgeldkalaloges jetzt auch anders ?
MfG Beate
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe heute in der Ortschaft Acht beruflich bei einer Klientin parken müssen. Vor der Garage des Eigentümers ist sofort ein breiter Streifen gepflastert der quasi die ganze Straße hoch geht. Dieser Streifen dient als Gehweg. Da vor dem Haus der Klientin alles sehr eng ist, habe ich ein kleines Stück vom Haus entfernt geparkt, und damit habe ich mit den Rädern ein Stück auf diesem Gehweg geparkt. Selbst wenn ich direkt vor der Garage parken würde, würde ich diesen Gehweg berühren mit meinen Rädern. Nun habe ich ein Protokoll in Höhe von 55 Euro bekommen. Sorry das ich nun ausgerechnet auf dem Gehweg stand, ist eine Sache aber dies ist wohl sehr überteuert!!! Wie ich finde. Dieses vergehen hat mal 20 Euro gekostet und jetzt fast drei mal so viel!!! Vielleicht sollten Sie dies noch einmal überdenken. Gerecht ist anders!! Der ganze neue Strafkatalog sollte überdacht werden, auch bei 21 km zu schnell Führerschein weg. Mit freundlichen Grüßen Tanja
Hallo Tanja,
bitte beachten Sie, dass wir keine öffentliche Stelle oder Regierungseinrichtung repräsentieren. Wir sind in den Prozess der Gesetzgebung nicht involviert und haben auch keinen Einfluss hierauf. Bitte wenden Sie sich mit Beschwerden zu dem neuen Bußgeldkatalog daher an das BMVI oder andere staatliche Organe.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Danke für die ganzen Infos!!
Im der USA habe ich im Mai 2019 ein Traffic Tiket bekommen und habe aber bis heute keinen Bescheid erhalten. Wir möchten aber gern nächstes Jahr wieder einreisen.
Nach genauer Überprüfund des Tikets in Deutschland, sahen wir, dass sie die Adresse vom Ausstellungsortes des Führerscheins und nicht meine Adresse auf dem Tiket vermerkt haben.
Ich möchte gern bezahlen, aber wie????
Vielen Dank im voraus.
Sabine
Hallo Sabine,
bitte wenden Sie sich an die zuständige Dienststelle in den USA, um sich entsprechend zu informieren.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org