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Lenk- und Ruhezeiten bei LKW

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

LKW-Bußgeldkatalog Lenk- & Ruhezeiten

Beschrei­bungBuß­geld Fah­rerBuß­geld Unter­neh­mer
Unter­schrei­tung der täg­lichen Ruhe­zeit
... bis zu 1 Stunde30 €
... bis zu 3 Stunden je angefangene weitere Stunde30 €90 €
... mehr als 3 Stunden je ange­fangene weitere Stunde60 €180 €
Verkürzung der Lenkzeit­unter­brechung
... bis zu 15 Minuten30 €90 €
... mehr als 15 Minuten je ange­fangene weitere Viertelstunde60 €180 €
Überschreitung der zulässigen Tages­lenkzeit
... bis zu 1 Stunde30 €
... bis 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde30 €90 €
... über 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde60 €180 €
Nichtmit­führen der Fahrer­karte bzw. nicht zur Prüfung ausge­händigt
... Kontrolle da­durch nicht er­möglicht250 €
... Kontrolle dadurch er­schwert75 €
Wochen­ruhezeit im Lkw oder an einem Ort ohne geeignete Schlaf­möglichkeit verbrachtbis zu 500 Eurobis zu 1.500 €

Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer

Wer Lenk- und Ruhezeiten gemäß des Bußgeldkatalogs für LKW nicht einhält, muss mit hohen Strafen rechnen
Wer Lenk- und Ruhezeiten gemäß des Bußgeldkatalogs für LKW nicht einhält, muss mit hohen Strafen rechnen

Auch wenn viele LKW-Fahrer sowie Unternehmer die Lenk- und Ruhezeiten am liebsten abändern oder gar ganz streichen würden, werden vom Gesetz her die Fahrzeiten geregelt. Die Grundlage bildet hierfür das Arbeitszeitgesetz, welches durch die in ihm enthaltenen Regelungen die Arbeitnehmer schützt und zugleich die Arbeitgeber in die Pflicht nimmt.

Als weitere Rechtsgrundlage sind in Deutschland neben der EU-Verordnung 561/2006 auch die Fahrpersonalverordnung und das Fahrpersonalgesetz zu nennen.

Im folgenden Abschnitt werden wir Ihnen aufzeigen, für wen Lenk- und Ruhezeiten gelten, warum es diese in Deutschland überhaupt gibt, wie lange gefahren werden darf und welche Strafen der Bußgeldkatalog bei Missachtung vorsieht.

FAQ: Lenk- und Ruhezeiten

Für wen gelten die Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten?

Vorgeschrieben sind die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die bei der gewerbliche Güter- oder Personenbeförderung zum Einsatz kommen.

Wo sind die Lenk- und Ruhezeiten geregelt?

Die Vorschriften für Bus- und Lkw-Fahrer ergeben sich vor allem aus der EU-Verordnung 561/2006. Darüber hinaus spielen aber auch die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit eine wichtige Rolle.

Was droht bei einem Verstoß gegen die geltenden Lenk- und Ruhezeiten?

Bei einer Missachtung der gesetzlichen Vorgaben müssen häufig sowohl der Fahrer als auch der verantwortliche Unternehmer mit einem Bußgeld rechnen. Eine Übersicht der einzelnen Tatbestände und Sanktionen liefert diese Tabelle.

Für wen gelten Lenk- und Ruhezeiten?

Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, die für die gewerbliche Güterbeförderung oder Personenbeförderung eingesetzt werden. Entsprechend müssen diese Fahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein, welches alle relevanten Parameter wie Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit oder technische Daten lückenlos aufzeichnet. Während der Arbeitszeit besteht für das Fahrpersonal die Pflicht, das EG-Kontrollgerät zu betreiben.

Seit dem 1. Mai 2006 dürfen in neu zugelassenen Kraftomnibussen/Omnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen und Nutzfahrzeugen (LKW) zum Transport von Waren und Gütern mit o.  g. zulässigen Gesamtgewicht (3,5 t) nur noch digitale Kontrollgeräte verbaut werden. Ein modernes EG-Kontrollgerät wird über eine Fahrerkarte betrieben und ist der Nachfolger des bisherigen analogen Kontrollgeräts. Eine Umrüstung alter Tachographen ist allerdings nicht vorgeschrieben.

Die Polizei sowie das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) treten im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten als Kontroll- und Aufsichtsorgan in Erscheinung und dürfen die LKW-Lenkzeiten/LKW-Fahrzeiten überprüfen.

Weshalb gibt es Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten?

Durch die in der EU-Verordnung 561/2006 festgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten soll vor allem die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden. Denn gerade bei Fahrern von LKW, Omnibussen und Co. wird das Unfallrisiko signifikant erhöht, wenn die Arbeitszeit deutlich überschritten und der Transporter in einem übermüdeten Zustand geführt wird. Die Übermüdung tritt dabei infolge mangelnder oder falsch geplanter Pausen ein.

Für den Arbeitnehmer, in diesem Fall der Kraftfahrer, stellen diese Vorschriften daher ein wichtiges Instrument zum Schutz dar. Denn das verpflichtende Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten trägt dazu bei, dass der Wettbewerb harmonisiert wird, da die Zeiten für alle Transportunternehmen eine verbindlich einzuhaltende Vorschrift sind.

Darüber hinaus sind in den Lenk- und Ruhezeiten (besonders für LKW) zwei Aspekte verankert, die zu einer besseren Beachtung der Vorschriften beitragen sollen. Dabei handelt es sich um:

  • mehr Flexibilität für Unternehmer und Fahrer bei der Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
  • eine Erhöhung der Ruhezeiten für das Fahrerpersonal und damit einhergehend mehr Freizeit

Fahrzeiten: Wie lange dürfen LKW-Fahrer fahren?

Lenk- und Ruhezeiten im Überblick

Die Infografik zeigt, welche Tageslenkzeit, welche Lenkzeitunterbrechung, Tagesruhezeit und Wochenruhezeit Lkw-Fahrer einhalten müssen:

Infografik: Lenk- und Ruhezeiten
Infografik Lenk- und Ruhezeiten: Tageslenkzeit, Lenkzeitunterbrechung, Wochenruhezeit und Tagesruhezeit im Überblick (zum Vergrößern klicken)

Lenk- und Ruhezeiten im Detail

Für Berufskraftfahrer gelten die Fahrzeit betreffend ganz bestimmte und strenge Regeln bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten im LKW. Es darf also nicht nach Lust und Laune gefahren werden. Zu unterscheiden sind dabei die Lenkzeit und Lenkzeitunterbrechung, die Tageslenkzeit, die Tagesruhezeit sowie die wöchentliche Lenkzeit. Wodurch sich diese auszeichnen und was durch die Vorgaben genau geregelt wird, wird im Folgenden geklärt.

Lenkzeit und Lenkzeitunterbrechung

Für LKW-Fahrer gelten vorgeschriebene Pausen der Lenk- und Ruhezeiten
Für LKW-Fahrer gelten vorgeschriebene Pausen der Lenk- und Ruhezeiten

Die maximale Lenkzeit ohne Fahrtunterbrechung darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach dieser Lenkzeit muss der Fahrer eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten am Stück einlegen. Während der Pause darf der Fahrer weder eine Fahrtätigkeit noch andere Arbeiten ausführen. Die Lenkzeitunterbrechung dient ausschließlich der Erholung.

Die Erholungsphase kann als Beifahrer aber durchaus im fahrenden Fahrzeug absolviert werden. Wartezeiten (beispielsweise bei der Be- oder Entladung des LKW oder der Grenzabfertigung) zählen als Lenkzeitunterbrechung, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer ist im Vorfeld bekannt. Die gleiche Regelung gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden LKW.

Alternativ zur 45 Minuten-Pause am Stück, kann die Lenkzeitunterbrechung auf 15 Minuten und später auf 30 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig hierbei ist allerdings, dass weder die Summe der Teillenkzeiten die 4,5 Stunden-Grenze, noch die Teilunterbrechungen die 15 bzw. 30 Minuten-Grenze unterschreiten. Beim Splitting der Lenkzeitunterbrechung ist zudem eine spezielle Reihenfolge einzuhalten, welche die EU-Verordnung 561/2006 für die Lenk- und Ruhezeiten vorschreibt: Nach der einer kurzen Fahrtunterbrechung (15 Minuten) hat eine lange (30 Minuten) Unterbrechung zu folgen – nicht umgekehrt.

Lenkzeitunterbrechungen dürfen Fahrer jedoch nicht der täglichen Ruhezeit (siehe Tagesruhezeit) anrechnen.

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche ist jedoch eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden gestattet.

Als Lenkzeiten sind solche Zeiten zu verstehen, die tatsächlich mit der Fahrertätigkeit zugebracht werden. Dabei gehört auch das vorübergehende Stehen des LKW zur Lenkzeit, wenn dies der allgemeinen Anschauung zufolge zum Fahrvorgang gehört. Demnach sind auch verkehrsbedingte Aufenthalte an Ampeln, Kreuzungen, in Staus, an Bahnschranken oder Wartezeiten an einer Grenze der Lenkzeit zuzurechnen.

Dagegen gehören Fahrpausen, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten ausfallen, nicht zur Lenkzeit, wenn diese aus anderen als den eben genannten Gründen stattfinden und der Fahrer die Möglichkeit hat, seinen Platz hinter dem Steuer zu verlassen. Als Beispiel kann hierfür eine Vollsperrung ohne Ausweichmöglichkeit aufgeführt werden. Aber auch wenn es bei einem Reisebus an einer Grenze zu einer zeitaufwendigen Überprüfung eines jeden einzelnen Passagiers kommt, ist die Lenkzeit gemäß der Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten davon nicht betroffen.

Tagesruhezeit

Die Tagesruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Der 24-Stunden-Zeitraum muss nicht mit dem Kalendertag identisch sein.

Die Tagesruhezeit kann bis zu dreimal innerhalb einer Woche auf 9 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall spricht man von einer reduzierten Tagesruhezeit. Die verkürzte Zeit muss bei den Lenk- und Ruhezeiten nicht nachgeholt werden.

Genau wie bei der Lenkzeitunterbrechung kann die Tagesruhezeit in zwei Teile aufgeteilt („Splitting“) werden. Der erste Teil muss jedoch einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden, der zweite Teil dagegen einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen. Diese Reihenfolge ist verbindlich einzuhalten. Darüber hinaus spielt es rechtlich keine Rolle, wo der Kraftfahrer seine Nachtruhe macht. So kann der Kraftfahrer seine Ruhezeit beispielsweise auf 9 Stunden verkürzen, um zu Hause zu nächtigen, oder aber auch während einer Tour in der Schlafkabine des LKW übernachten.

Wochenlenkzeit

Die Wochenlenkzeit darf laut LKW-Bußgeldkatalog nicht überschritten werden
Die Wochenlenkzeit darf laut LKW-Bußgeldkatalog nicht überschritten werden

Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Als Grundlage dient eine Woche mit sechs Arbeitstagen, von denen maximal zwei Arbeitstage 10 Stunden, die restlichen vier Arbeitstage 9 Stunden andauern dürfen.

Die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgender Wochen darf jedoch in der Summe die 90 Stunden nicht überschreiten. In diesem Fall spricht man von der Doppelwochen-Lenkzeit. Wird demnach die Lenkzeit in der ersten Woche voll ausgenutzt, darf die Lenkzeit in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden betragen. Als Woche (Kalenderwoche) ist dabei der Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr definiert.

Wochenruhezeit

Die Lenk- und Ruhezeiten definieren zudem eine wöchentliche Ruhezeit, die üblicherweise mindestens 45 Stunden beträgt. Allerdings lässt sich die Wochenruhezeit auf 24 Stunden verkürzen, solange innerhalb von drei Wochen ein Ausgleich der Zeit erfolgt. Zudem ist auch in der Vor- und Folgewoche die reguläre Wochenruhezeit einzuhalten.

Dabei ist zu beachten, dass Lkw-Fahrer die wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringeng dürfen. Grund dafür ist das seit 2017 geltende Kabinenschlafverbot.

Lenkzeit und Ruhezeiten: Bußgeldkatalog und Haftung bei Verstoß

Wenn ein Fahrer gegen die höchstzulässigen LKW-Lenkzeiten bzw. -Ruhezeiten laut EU-Verordnung 561/2006 verstößt, so kann nicht nur gegen ihn selbst ein Bußgeldbescheid verhängt werden. So kann auch gegen das Unternehmen, bei dem der Fahrer ein Beschäftigungsverhältnis hat, oder gegen die im Unternehmen handelnden Personen vorgegangen werden. Wie hoch das Bußgeld in einem solchen Fall für die Beteiligten ausfällt, verrät die Bußgeldtabelle zu Beginn dieses Ratgebers.

Zudem ist per Gesetzt bestimmt, dass auch Unternehmer, Spediteure, Verlader sowie Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer, Reiseveranstalter und Fahrvermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vereinbarten Zeitpläne für die Beförderung nicht gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten verstoßen. Wenn vom Verlader beispielsweise ein Liefertermin vorgegeben wird, der nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu realisieren ist, droht ihm im Falle der Feststellung eines Verstoßes ein Ermittlungsverfahren.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bußgeldrechner: Lenk- und Ruhezeiten

67 Kommentare

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  1. R. Albert
    Am 28. April 2019 um 16:08

    Hallo,
    ich fahre einen Iveco mit zGG von 7,5t. Ich fahre damit “Baustellen” an wo ich das Material auch mit verarbeite. Nun bin ich nach der sog. Handwerkerregelung nicht zur Verwendung des Fahrtenschreibers verpflichtet. Bin ich nun durch die Handwerkerregelung auch von den Lenk- und Ruhezeiten befreit? Sollte ich diese nun doch nachweisen müssen, wie erfolgt dann die Dokumentation ohne den Fahrtenschreiber?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juni 2019 um 9:43

      Hallo R. Albert,

      in unserem Artikel zur Handwerkerregelung können Sie Details zu Ihrem Anliegen nachlesen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  2. Elena
    Am 17. April 2019 um 10:06

    Guten Tag,
    unser italienische Fahrer von LKW hat am 13.04.2018 eine Straßenkontrolle wegen Nachsicherungsmaßnahmen der Ladung gehabt.
    Er hat sofort das erledigt und könnte weiterfahren.
    Am 27.06.2018 hat der Fahrer ein Bußgeldbescheid vom Polizeipräsidium Rheinpfalz von € 88,50 wegen S 22 Abs. 1, S 49 StVO; S 24StVG; 102.1 Bkat bekommen und er hat sofort bezahlt.
    Am 26.03.2019 hat er noch ein Bußgeldbescheid von € 153,50 vom Bundesamt für Güterverkehr bekommen wegen Ordnungswidrigkeit nach S 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrpersoanlgesetz – S 23 Abs. 2 Nr. 7 Fahrpersonalverordnung – Artikel 34 Absatz 3 VO (EU) Nr. 165/2014.
    Ist diese Bußgeldzu spät eingegangen? Wie sit die Verjährungsfrist??
    Danke.
    Liebe Grüße aus Italien!

    Elena

  3. Wolf
    Am 16. April 2019 um 18:11

    Frage wenn ich die Ruhrzeit auf 9 Std verkürzt habe darf ich sie am nächsten Tag nochmal auf 9 Std verkürzen oder muss ein Tag dazwischen liegen

  4. Reinhold
    Am 4. April 2019 um 11:35

    Gilt die Handwerkerregelung auch für Fahrzeuge über 7,5t.

  5. Oliver
    Am 27. Januar 2019 um 10:25

    Hallo.
    Ich habe vor 35 Tagen mein Lenkzeit um 13 Minuten leider überschritten. Seitdem bin ich icht mehr LKW gefahren, da ich am Meniskus operiert werden musste. Meine Frage lautet:
    Wird diese Überschreitung angerechnet, wenn ich morgen von der BAG kontrolliert werden würde oder wie wird das von der Fahrerkarte ausgelesen, wenn ich so lange nicht gefahren bin?
    Danke im Voraus für die Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Oliver

  6. Dirk
    Am 28. Oktober 2018 um 9:00

    Hallo an die Redaktion

    Meine Fragen.
    Wird Beifahrerzeit als Arbeitszeit gewertet?
    Als Beispiel: Zwei Fahrer im gewerblichen Güterverkehr wechseln sich beim Fahren an einem Tag ab. Wie lange darf die Arbeitszeit mit Be-/Entladen für beide Fahrer maximal dauern?

    Vielen Dank für Ihre Bearbeitung im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen.

  7. Kati
    Am 14. August 2018 um 21:56

    Hallo zusammen

    Wolte mal fragen wie sieht es mit der wochenent ruhezeit aus bin vor 14tagen am Samstag gefahren und soll jetzt wieder fahren was aber eigentlich nicht möglich ist wegen der 45st Ruhezeit giebt es da regeln weil man meint zu mir man darf es ohne Probleme bloß das klaub ich nicht

    Gr kati

  8. Elke
    Am 11. Dezember 2017 um 12:53

    Hallo Zusammen,

    hier meine Frage:
    ich habe nach 2Std. meine erste Pause von 19min. gemacht. Meine zweite Pause, nach weiteren 2Std. mit einer länge von 28min. Macht zusammen 47min. Beim losfahren ist meine Fahrzeit wieder auf null gesprungen. Beim auslesen meiner Fahrerkarte wurde dann ein “schwerwiegender Verstoss” angezeigt da diese Pausen nicht anerkannt wurden (wenn auch sichtbar). Somit wäre ich “Ohne” Ruhepause weitere 3std. gefahren. Liegt das an dem Digigerät? ( erste Generation)

    Liebe Grüsse aus dem Schwabenland
    Elke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Januar 2018 um 9:23

      Hallo Elke,

      aus der Ferne lässt sich leider nur schwer beurteilen. Es scheint jedoch wahrscheinlich, dass ein Fehler vorliegt. Dies sollte von einem Fachmann überprüft werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Zoltán
    Am 25. September 2017 um 8:45

    Hallo Zusammen,

    Wir wissen schon, dass die 45 Std. Pause nicht im LKW verbringen dürfen werden. Gibt es aber wirklich schon nach 30 Stunden eine Geldstrafe (angeblich 80 € pro Stunde bis 45 Stunden)? Ich habe darüber keine Infos gefunden, aber wir haben das so gehört.

    Vielen Dank im voraus.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Oktober 2017 um 10:12

      Hallo Zoltán,

      momentan sind Bußgelder von 500 bis 1.500 Euro im Gespräch. Die Summen können sich jedoch noch ändern. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.bussgeldkatalog.org/kabinenschlafverbot/.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Nadine
    Am 22. September 2017 um 12:39

    Hi zusammen,
    eine Frage, hatte diese Woche eine Baustelle in Frankfurt mit Nachtentladung. 17Uhr losgefahren, 310km einfache Strecke. Aber natürlich voll im Stau gelandet und aufgrund der Uhrzeit auch keine Chance irgendwo einen Parkplatz zu finden… Also erst nach 4:45 Fahrzeit die 45min Pause an der Baustelle gemacht. Was würde mich das im Fall der Fälle kosten?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Oktober 2017 um 10:08

      Hallo Nadine,

      die jeweils fälligen Sanktionen können Sie der Tabelle unter dem Reiter “Bußgeldkatalog” entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Peter
    Am 18. September 2017 um 20:56

    Hallo, ich fahre selten in einen abgeschlossenen Industriepark mit Fahrerkarte, öfters auch mit LKW mit Werksnummer (keine Zulassung außerhalb des IP). Dazwischen können (arbeitsbedingt) auch Lücken von bis zu 2 Monaten sein. Durch Fehler bei der Bedienung sind vor ca. 6 Monaten “Strafen” in Höhe von 11.500€ aufgelaufen (z. B. 48 h Fahren ohne Pause, ca. 3 Wochen Arbeiten ohne Pause etc.). Im IP ist das ohne Belang, aber wie lange kann rückwirkend eine Strafe verhängt werden, wenn ich doch mal nach “außerhalb” fahren müßte ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Oktober 2017 um 10:06

      Hallo Peter,

      Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten verjähren bei vorsätzlichem Handeln erst nach zwei Jahren, bei fahrlässiger Begehung nach einem Jahr.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. chriss
    Am 4. Juli 2017 um 19:15

    hi
    ich habe im vorletzte woche
    am montag 11 stunde und 10 minute gefahre wegen stau
    dinstag normal
    mittwoch 10,30 min
    donnerstag 9.15 min
    freitag normal
    im nächste woche montag 10.30 min
    wie viel strafe bezahle ich wenn kontrollieren
    danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. Juli 2017 um 7:15

      Hallo Chriss,

      die zulässige Tageslenkzeit beträgt 9 Stunden, zweimal pro Woche darf diese aber auf 10 Stunden erhöht werden.
      Bei einer Überschreitung von bis zu einer Stunde beträgt das Bußgeld 30 Euro. Bei einer Überschreitung über 2 Stunden beträgt es 60 Euro und für jede weitere angefangene halbe Stunde kommen noch einmal 60 Euro dazu. Allerdings gibt es im zweiten Fall auch noch ein Bußgeld für das Unternehmen in Höhe von 180 Euro.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Holger
    Am 22. Juni 2017 um 8:19

    Hallo,
    ich fahre 3 mal die Woche einen 3,5t mit max. 50km zwischen den 3 Filialen, bei einer Arbeitszeit von ca. 7,5 std..
    Dort entlade bzw. belade ich das Fahrzeug. Wie verhält es sich dabei mit den Lenk u. Ruhezeiten, führen eines Fahrtenbuch.
    Müssen DPD od. UPS Fahrer bei den häufigen Stopp´s auch ein Fahrtenbuch führen?
    Danke
    Gruß Holger

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2017 um 8:44

      Hallo Holger,

      die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, die für die gewerbliche Güterbeförderung oder Personenbeförderung eingesetzt werden. Laut Fahrpersonalverordnung müssen Paketfahrer nach 4,5 Stunden eine 45-minütige Pause einlegen und dürfen maximal 9 bis 10 Stunden pro Tag fahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Cirba
    Am 2. Juni 2017 um 7:36

    Hallo, Kann LKW Fahre 45Std. pauze in LKW machen.
    Danke

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. Juni 2017 um 6:16

      Hallo Cirba,

      Sie dürfen die gesamte Wochenruhezeit von 45 Stunden leider nicht im Lkw verbringen, da die Gefahr besteht, dass Sie dennoch arbeiten könnten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Chris
    Am 24. Mai 2017 um 9:16

    Hallo,

    ich habe gestern um 06.00 Uhr begonnen mit fahren.

    Durch lange Wartezeiten und schlechten Verkehr bin ich erst um 23 Uhr zum stehen gekommen.

    Schichtzeit also von 17 Stunden…. Habe dann Pause gemacht bis 09.00 Uhr morgens.

    Was erwartet mich für eine Strafe wenn ich kontrolliert werde ??

    danke
    gruß chris

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. Mai 2017 um 7:50

      Hallo Chris,

      die Sanktionen bei der Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit können Sie der Tabelle unter dem Reiter “Bußgeldkatalog” entnehmen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Doro
    Am 20. April 2017 um 11:20

    Hallo,
    ich würde gerne wissen ab wann gilt das Verbot der Wochenruhezeit in der Kabine?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 8:42

      Hallo Doro,

      am 9. März nahm der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes an. Darüber, wann die Änderung genau in Kraft tritt, haben wir leider noch keine Informationen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Elke
    Am 4. April 2017 um 17:31

    Hallo Zusammen,
    ich weis das man innerhalb den 4,5 Stunden Fahrzeit die Pause aufteilen kann.
    1.Pause 15min. die 2.Pause 30min. Kann ich zb. nach 3 Std. die erste Pause machen und nach weiteren 1,5 Std.die 2 Pause? Oder muss man eine Stundenanzahl beachten?
    Vielen Dank für Eure Hilfe :o)

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. April 2017 um 7:11

      Hallo Elke,

      Sie können in der Tat nach 3 Stunden Lenkzeit eine Pause einlegen und spätestens nach weiteren 1,5 Stunden die nächste Pause antreten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Jens E.
    Am 29. Juli 2016 um 16:27

    Hallo, wie soll ich mich am besten Verhalten ?
    Ich wurde in Tirol-Kundel kontrolliert, dabei beanstandet der Kontrollbeamte einen Ruhezeit Verstoß! Dies ist aber nicht der Fall, weil aus dem Zusammenhang bewertet wurde! Dies geschah im kombinierten Verkehr, Rolla Wörgl nach Trento! Der Beamte hätte bei der Kontrolle zur Klärung des Problems denn 30. Tag mit auslesen müssen, um ein komplettes Bild zu erhalten! Dieses wurde mir leider vewehrt und somit werde ich aus dem Zusammenhang heraus bestraft,mit der Begründung,es werden nur 28 Tage plus dem aktuellen, zur Kontrolle herangezogen und ein Bußgeld verhängt! Gibt es laut EU Gesetz eine Möglichkeit ( Verordnung EG Nr. 561-2006, vom 15.3.2006) , das ich zur Klärung dieses Sachverhaltes darauf bestehen kann, das der Beamte den 30. Tag mit auslesen muss ? Bitte um schnelle Antwort.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. August 2016 um 7:36

      Hallo Jens E.,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung durchführen, daher möchten wir Sie bitten Sie in diesem Fall an einen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann Ihnen bezüglich des weiteren Vorgehens und Ihrer Einspruchsmöglichkeiten behilfliche sein und Sie entsprechend unterstützen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Stefano
    Am 7. Juni 2016 um 12:35

    Was passiert wenn ich meinen LKW, (Ankunft am Betriebshof, Tagestouren) abstelle, meine Karte entnehme und dann Feierabend mache Später dann unsere Lageristen den LKW zum be-oder Entladen bewegen? lt. Bussgeldstelle habe ich keine Fahrerkarte benutzt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Juni 2016 um 7:39

      Hallo Stefano,

      in der Regel müssen Sie mit Ihrer Fahrerkarte all Ihre Fahrten lückenlos nachweisen. Dazu gibt es auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Bewegen die Lageristen (also nicht Sie) das Fahrzeug auf dem Betriebshof (nicht öffentlicher Raum) zum Be- und Entladen (ohne eigene Fahrerkarte), sollte auf “Out of Scope” umgestellt werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Willi
    Am 28. Mai 2016 um 20:43

    Hallo , ich arbeite in einer Werkstatt , hin und wieder muß ich mit unserem 7,5t Material auf ne Baustelle oder zur weiter Verarbeitung fahren . Zwischen diese fahrten können Tage , Wochen oder sogar 1-2 Monate liegen . Wie sieht es da mit dem Nachweis von Lenkzeiten aus ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. Mai 2016 um 8:36

      Hallo Willi,
      laut TÜV müssen alle LKW-Fahrer, die ein Fahrzeug für den gewerblichen Transport von Personen bzw. Gütern mit einem digitalen Tachographen fahren, im Besitz einer Fahrerkarte sein. Auf dieser werden die Lenk- und Ruhezeiten für 28 Tage gespeichert.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Marin
    Am 18. Februar 2016 um 10:24

    Wie hoch ist die Straffe, wenn ich 6 Stunden ohne 45min Pause gefahren bin?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 9:22

      Hallo Marin,

      es sollte ein Bußgeld von 30 Euro anfallen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Dudi
    Am 10. Januar 2016 um 11:30

    Hallo ,

    durch ein Bedienfehler von mir im Nachtrag wurde mir eine sehr lange Arbeitszeit von Mittwoch bis Freitag berechnet bzw. aufgezeichnet, was katastrophal ist. Die reine Arbeitszeit war von Mittwoch bis Freitag jeweils von 6.00 – 14.30 Uhr mit anderweitiger Tätigkeit (ohne Lenkzeit) . Kann man diesen Bedienfehler im Nachtrag mit Bescheinigungen ( 561/2006) nachweisen? Also nach diesen Arbeitszeiten hatte ich Ruhezeit.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 9:43

      Hallo Dudi,

      wenden Sie sich herzu zu dem Fahrzeughalter, um das weitere Vorgehen abzusprechen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Peter H.
    Am 7. Januar 2016 um 10:23

    Hallo zusammen,
    ich fahre seit über 27 Jahren LKW , meistens international.
    #Wieso wird wegen der genannten Doppelwoche von 90 Stunden `Lenkzeit` gesprochen ?? Wenn ich 90 Stunden Lenkzeit habe , was ist dann mit meiner Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Ladetätigkeiten,? Wenn ich das umrechnen würde und die Stunden der Nebenarbeiten dazurechnen würde, währen das 9 Stunden fahren und ca 4 – 5 Std.noch mit Arbeitszeit somit 14 Std täglich, 10 – 11 sind zulässig, das währen dann ca 280 Std. im Monat. 176 Std sind aber nur zulässig. Es gibt doch nur einen Zeitraum von 24 Stunden in den ich alles erledigen muß. Dazu gibt es noch die Quartalsberechnung, über den gesamten Arbeitszeitraum, so wie es zB. in Frankreich geregelt wird. Blickt hier überhaubt noch einer durch?
    Habe ich hier was falsch verstanden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 9:47

      Hallo Peter,

      bei der Doppelwochen handelt es sich um die maximal erreichbare Lenkzeit innerhalb von zwei Wochen. Dementsprechend müssten Sie jedoch in der Zweiten Woche nur 34 Fahren und ein verfrühtes Wochenende antreten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. andreas
    Am 20. September 2015 um 15:08

    Hallo ! Hat ein Betonmischer, irgentwelche Sonderrechte ? Da ich vor einen Jahr die Lenkdauer von 4,5 Stunden überschritten habe. Was im Betongewerbe nicht anders manchmal möglich ist. In diesen langen Zeitraum, kann ich nicht nachvollziehen, was falsch war. ( Stau, usw. ). Beton wird aber nach einiger Zeit fest, Kies nicht.
    Danke im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. September 2015 um 10:16

      Hallo Andreas,

      hier gibt es keine Sonderregelungen. Die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten gelten auch für Fahrmischer-Fahrten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • eva
        Am 19. April 2016 um 17:53

        Aber die Daten brauchen doch nur 1 Jahr aufbewahrt werden..dann kann man doch nicht mehr belangt werden wenn der Verstoß länger als ein Jahr zurückliegt..oder doch..?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 21. April 2016 um 7:19

          Hallo Eva,

          in der Tat müssen die Nachweise nur ein Jahr lang gespeichert werden – danach fehlt der Nachweis eines Verstoßes.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Chria
    Am 20. September 2015 um 11:29

    Wir müssen das Haus von meinem Vater in Portugal ausräumen. Wir würden einen LKW unter 7.5 t anmieten aber über 3,5t. Wir sind zu zweit oder ich alleine. Wie gestalten sich da die Lenkzeiten? Es ist eine Strecke von 2.600 km einfache Fahrt. Ich bin total verunsichert über einzelne Aussagen, bis hin zu: Einfach fahren, du musst nichts beachten, da du privat unterwegs bist.
    Vielen Dank im Voraus zu den Hilfen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. September 2015 um 10:15

      Hallo Chria,

      die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten gelten lediglich für gewerbliche Güterbeförderungen. Hier finden Sie ein Dokument vom Bundesamt für Güterverkehr, welches die Situation noch einmal gut beschreibt (siehe Punkt 2.1.8). Da sich diese Vorschriften in EU-Verordnungen zu finden sind, gelten Sie maßgeblich auch in anderen EU-Staaten neben Deutschland.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. Kurt
    Am 3. September 2015 um 8:21

    Hallo,
    bei einer Tagestour habe ich die Tageshöchstlenkzeit um 1,5 Stunden überzogen, Grund Megastau und kein Parkplatz. Meine Frage habe jetzt Urlaub, wenn ich erst in 29 Tagen wieder fahre, ist dann die Überschreitung von der Karte? Oder kann ich, bzw. Arbeitgeber noch später belangt werden?

    Danke im Voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. September 2015 um 10:36

      Hallo Kurt,

      die Daten des Tachographes müssen archiviert und ein Jahr lang aufgewahrt werden. In manchen Fällen können die Behörden also die Geschwindigkeitsüberschreitung noch in dieser Zeit erfahren. Bei einer Polizeikontrolle jedoch können die Behörden nur die Daten einsehen, die innerhalb der letzten 28 Tage auf der Fahrerkarte gespeichert wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Cristian
    Am 14. Juli 2015 um 7:51

    Hallo zusammen ,

    alle sprechen über Lenkzeit und pause Kontrolle bzw. Bussgelder .
    Meine frage ist :Was ist mit Arbeitszeit?
    Beispiel :
    Man durch viel Wartezeiten am ende des Tages hat schon 15 stunde gearbeitet.
    Bei alle Kontrolle wurde mich nichts gesagt über zu viel arbeit.
    Danke in voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. Juli 2015 um 13:00

      Hallo Cristian,

      die Arbeitszeiten für Lkw-Fahrer und andere Berufsgruppen sind im Arbeitszeitgesetz verankert. Hier gilt allgemein, dass Sie nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten dürfen; laut Arbeitszeitgesetz darf dies aber auf zehn Stunden erhöht werden, wenn der Arbeitgeber wichtige Regelungen einhält. Ihr Arbeitgeber macht sich strafbar, wenn er sich nicht daran hält.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  28. markus M.
    Am 12. Mai 2015 um 9:56

    Wenn ich nur ein mal pro Woche lkw fahre , könnte ich ja theoretisch meine lenkzeit überschreiten
    Ist das zulässig

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Mai 2015 um 8:16

      Hallo Markus,

      an einem Tag dürfen Sie normalerweise nicht länger als 9 Stunden LKW fahren. Zweimal in der Woche wäre eine Verlängerung auf 10 Stunden möglich. Pausenzeiten sind dabei natürlich einzuhalten!

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Tobias
    Am 13. April 2015 um 8:11

    ein VW Bus mit einem Anhänger hat eine Gesamtlast über 3,5 Tonnen.
    In der Regel wird der Bus mit Anhänger im Umkreis von 100km des Firmensitzes eingesetzt.
    Ca. 2 mal pro Jahr geht die Fahrt weiter. ca 400Km. Muss ich jetzt für diese zwei Fahrten extra einen Fahrtenschreiber nachrüsten oder gibt es Möglichkeiten das mit Sonderregelungen oder Tageskontrollblätter zu machen?

    DANK IM VORAUS FÜR DIE INFO
    GRUSS TOBIAS

    • bussgeldkatalog.org
      Am 13. April 2015 um 8:13

      Hallo Tobias,

      auch wenn die Fahrt nur selten die 400 km Grenze überschreitet, muss dies mit den Behörden abgeklärt werden, um ein Bußgeld zu vermeiden. Lassen Sie sich am besten bei der entsprechenden Stelle zu Ihren Möglichkeiten beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Torsten
    Am 3. März 2015 um 22:44

    Hallo, ich fahre einmal pro Woche im Auftrag einer Firma einen Lkw von Stadt A nach Stadt B. Die Strecke beträgt ca. 450 km und die Gesamtfahrzeit ca. 5,5 Stunden. Manchmal mache ich erst nach ca. 4,75 Stunden eine Pause von ca. 15 Minuten und fahre dann nochmal die restlichen 0,75 Stunden. Wie hoch kann das Bußgeld sein, wenn ich das Ganze 4 Mal pro Woche mache?

    Vielen Dank,
    Torsten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. März 2015 um 10:35

      Hallo Torsten,

      ein einheitliches Bußgeld kann für diesen Fall nicht genannt werden. Grundsätzlich sollten Sie nach 4,5 Stunedn eine Lenkzeitunterbrechung einlegen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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Lenk- und Ruhezeiten bei LKW
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