
Das Ermittlungsverfahren im Strafprozess
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 14. September 2023
Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Ein Strafverfahren untergliedert sich nach deutschem Prozessrecht in verschiedene Verfahrensabschnitte. Beginn eines jeden Strafprozesses ist dabei stets das sogenannte Ermittlungsverfahren. Es folgen das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren, das Rechtsmittelverfahren und schließlich das Vollstreckungsverfahren.
Der folgende Ratgeber widmet sich dem Thema Ermittlungsverfahren und beantwortet Fragen wie: Was bedeutet Ermittlungsverfahren im Einzelnen und wie wird es eingeleitet? Nach welchem Ablauf geht das Ermittlungsverfahren vonstatten und wie wird es wieder beendet?
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Ermittlungsverfahren
Das Emittlungsverfahren oder Vorverfahren ist der erste Abschnitt eines Strafverfahrens. Hier wird ermittelt, ob genügend Anlass besteht, um gegen einen Beschuldigten Anklage vor dem Strafgericht zu erheben.
Die Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Abs. 2 StPO zu Ermittlungen verpflichtet, sobald ” zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” für eine Straftat vorliegen. Juristen nennen dies einen Anfangsverdacht, der z. B. aufgrund einer Anzeige entstehen kann.
Grundsätzlich ja, sie sind dazu sogar verpflichtet, wenn sie von einem solchen Sachverhalt erfahren. Eine Ausnahme bilden hier die Antragsdelikte. Hier bedarf es eines Strafantrags oder eines besondere öffentlichen Strafverfolgungsinteresses.
Spezifische Ratgeber zum Ermittlungsverfahren
Wann kommt es dazu, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird und was bedeutet die Einstellung für den Beschuldigten? Antworten auf diese Fragen sowie Informationen dazu, wann ein Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen werden kann, erhalten Sie hier. » Weiterlesen...
Wie lange darf ein Ermittlungsverfahren dauern? Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung und was kann ein Ermittlungsverfahren in die Länge ziehen? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Ratgeber. » Weiterlesen...
Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Unter dem Begriff “Ermittlungsverfahren” ist der erste Abschnitt innerhalb eines strafrechtlichen Prozesses zu verstehen. Hier werden oftmals bereits wesentliche Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt. Seine gesetzlichen Grundlagen findet das Ermittlungsverfahren in den Paragraphen 160 bis 177 der Strafprozessordnung (kurz: StPO).
Die Dauer des Ermittlungsverfahrens richtet sich nach Komplexität und Umfang des Sachverhaltes. Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt es von Seiten der Staatsanwaltschaft immer dann, wenn diese Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, der strafrechtliche Relevanz hat und der den Verdacht der einer Straftat begründet. Die Verdachtsstufe, die hierfür erforderlich bzw. ausreichend ist, nennt sich „Anfangsverdacht“. Dieser ist abzugrenzen vom hinreichenden sowie vom dringenden Tatverdacht.
Die Staatsanwaltschaft kann auf unterschiedliche Art und Weise Kenntnis von derartigen strafrechtlich relevanten Tatsachen erlangen. Zum einen geschieht dies nicht selten durch Strafanzeigen, welche entweder bei der Staatsanwaltschaft selbst, bei den Behörden und Beamten der Polizei oder bei den Amtsgerichten erstattet werden.
Schließlich können Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden auch auf eigene Initiative hin tätig werden und ein Ermittlungsverfahren „von Amts wegen“ einleiten, weil sie auf sonstige Art und Weise, beispielsweise durch eigene persönliche Wahrnehmung, Kenntnis von einer Straftat erlangen.
Wussten Sie schon?
Eine Strafanzeige kann entweder mündlich oder schriftlich erstattet werden.
Die Strafverfolgungsbehörden sind sowohl dazu berechtigt als auch dazu verpflichtet, den Sachverhalt im Falle einer Kenntniserlangung zu erforschen. Sie darf also nicht einfach nach Belieben tätig werden.
Zum Tragen kommt hier das sogenannte Legalitätsprinzip. Dieses besagt, dass ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eben stets zu eröffnen ist, wenn diese Kenntnis einer (möglichen) Straftat erlangt hat bzw. bei einem entsprechenden Verdachtsgrad dann auch eine entsprechende Anklage zu erheben ist.
Ausnahmen zu dieser Handlungspflicht bilden die sogenannten relativen Antragsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft im Falle eines fehlenden Strafantrages nur dann tätig werden darf, wenn ein sogenanntes „besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ ein Einschreiten der Ermittlungsbehörden gebietet. Bei den absoluten Antragsdelikten sind den ermittelnden Behörden demgegenüber ohne einen entsprechenden Antrag die Hände gebunden. In dem Fall darf sie nicht ermitteln.
Richten sich die Ermittlungen dabei zunächst “gegen Unbekannt“, werden die Akten bei der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zunächst unter dem Geschäftszeichen “UJs” geführt. Sobald eine bestimmte Person als Tatverdächtiger ermittelt wird, richtet sich der Verdacht gegen ihn, er wird zum sogenannten Beschuldigten und das Verfahren unter einem “Js-Aktenzeichen“ weitergeführt.
Ermittlungsverfahren: Nach welchem Ablauf geht es vonstatten?
Grob geht das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in folgenden Abschnitten vonstatten:
- Das Ermittlungsverfahren wird bei entsprechendem Anfangsverdacht eröffnet.
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt und erhebt Beweise.
- Nach Abschluss der Ermittlungen wird das Verfahren entweder eingestellt oder es kommt zur Erhebung einer öffentlichen Anklage.
Im Folgenden sollen die einzelnen Punkte etwas näher erläutert werden.

Sobald die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach der StPO einleitet, fangen die Ermittlungen an. Dabei müssen die Behörden auch all diejenigen Aspekte durchleuchten und untersuchen, die den Täter entlasten würden und nicht nur die belastenden Umstände. Die Staatsanwaltschaft ermittelt also nicht nur gegen einen Verdächtigen sondern sozusagen auch „für ihn“. Sie wird deswegen auch als die „objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet.
Unter dem Begriff “Ermittlungen” sind alle Erhebungen von Beweisen zu verstehen. Dabei werden verschiedene Arten von Beweismitteln im sogenannten Strengbeweis unterschieden. Es gibt
- den Zeugenbeweis (im Sinne der §§ 48 und folgende StPO),
- den Urkundenbeweis (§ 249 StPO),
- die richterliche Augenscheinseinnahme (§ 86 StPO) und
- den Sachverständigenbeweis (§§ 72 und folgende StPO).
Im Ermittlungsverfahren wird indes im sogenannten Freibeweis ermittelt. Hierbei erfolgt die Tatsachenfeststellung mit allen vom Gericht für erforderlich gehaltenen Mitteln und weitgehend ohne formelle Vorgaben.
Die Staatsanwaltschaft wird auch als die „Herrin im Ermittlungsverfahren“ bezeichnet. Mit der Unterstützung ihrer sogenannten Ermittlungspersonen führt sie die Untersuchung von mutmaßlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch.
Eine Vielzahl an Ermittlungshandlungen werden durch die Ermittlungspersonen (so etwa durch Polizeibeamte) vorgenommen. Sie führen beispielsweise im Auftrag der Staatsanwaltschaft Vernehmungen durch, sichern am Tatort Spuren, nehmen weitere Beweiserhebungen vor, sofern dies nicht durch den ermittelnden Staatsanwalt selbst geschieht.
Vorladung im Ermittlungsverfahren
Wussten Sie schon?
Wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit ermitteln im Ermittlungsverfahren oft auch die Ordnungsbehörden.
Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte im Ermittlungsverfahren sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Allerdings können die Personen durch den ermittelnden Staatsanwalt vorgeladen werden. In dem Fall sind sie verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
Der zuständige Staatsanwalt kann notfalls eine zwangsweise Vorführung des Betroffenen anordnen, sofern dieser trotz Vorladung säumig bleibt.
Weitere Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren sind überdies noch weitere Zwangsmaßnahmen möglich wie Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Observationen, körperliche Untersuchungen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel.
In der StPO sind die Voraussetzungen all jener Zwangsmaßnahmen geregelt. Generell gilt hier: Je schwerwiegender ein Eingriff, desto strenger die Voraussetzungen. Einige der Maßnahmen setzen auch zwingend eine richterliche Entscheidung voraus.
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten: Die Vernehmung

Ein wesentlicher Teil im Ermittlungsverfahren ist die Vernehmung des Beschuldigten. Er hat ein gesetzlich normiertes Recht darauf, sich zur Sache zu äußern, bevor die Ermittlungen abgeschlossen werden bzw. auch von dem Tatvorwurf Kenntnis zu erlangen, der ihm vorgeworfen wird. Die Rede ist hier von der Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches in § 163a StPO verankert ist.
Keineswegs ist der Beschuldigte aber dazu verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Dies steht ihm völlig frei. Der Grundsatz gilt nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern im Strafverfahren insgesamt.
Festnahme des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
Der Beschuldigte kann bereits im Rahmen der Ermittlungen festgenommen werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Untersuchungshaft, eine Zwangsmaßnahme, die verhindern soll, dass der Beschuldigte flieht, Beweise vernichtet oder beiseite schafft oder in unlauterer Weise auf Zeugen oder Mitbeschuldigte einwirkt. Diese sogenannten Haftgründe sind in § 112 StPO normiert. Auch im Falle einer Wiederholungsgefahr ist Untersuchungshaft anzuordnen. Letzteres ergibt sich aus § 122a StPO. Die Untersuchungshaft ist nicht zu verwechseln mit der Freiheitsstrafe.
Für eine Festnahme des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren reicht der oben erläuterte Anfangsverdacht indes nicht aus. Hier muss ein deutlich höherer Verdachtsgrad, namentlich der dringende Tatverdacht, vorliegen damit die Untersuchungshaft gerechtfertigt ist.
Abschluss vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft
Sofern der zuständige Staatsanwalt sämtliche Untersuchungen und Ermittlungen durchgeführt hat bzw. durchführen lassen hat, die in der jeweiligen Sache in Betracht kommen und der Beschuldigte die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, gibt es verschiedene denkbare Varianten, wie ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zum Abschluss kommen kann.

Das Gesetz kennt hierbei unterschiedliche Varianten verschiedener Eingriffsintensität. Der zuständige Staatsanwalt kann entweder
- die öffentliche Klage erheben oder
- das Verfahren einstellen.
Beendigung vom Ermittlungsverfahren durch Anklageerhebung
Sofern der zuständige Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass seine Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht begründen, so erhebt er die öffentliche Klage bei dem jeweils zuständigen Gericht.
Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage einer Anklageschrift oder aber in bestimmten Fällen durch den Erlass eines Strafbefehls. Letzteres kommt insbesondere bei einfach gelagerten Fällen in Betracht, bei denen die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung vor Gericht für nicht notwendig erachtet.
Auch die Erhebung einer Anklage beendet das Ermittlungsverfahren. Gleichzeitig setzt sich hier das sogenannte Zwischenverfahren in Gang, innerhalb dessen das Gericht entscheidet, ob es die Hauptverhandlung eröffnet oder nicht. Auch hier kann das Verfahren eingestellt werden.
Ermittlungsverfahren: Beendigung durch Einstellung

Wie bereits erwähnt, kann das Ermittlungsverfahren aber auch dadurch beendet werden, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt.
Für eine Einstellung kennt die Strafprozessordnung verschiedene Gründe, so etwa die Einstellung nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip oder die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachtes.
Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip
Das Opportunitätsprinzip, auch Entschließungsprinzip genannt, umschreibt die juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines bestimmten festgelegten rechtlichen Rahmens. So hat die Staatsanwaltschaft mehrere in ihrem Ermessen stehende Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren.
Eine Einstellung vom Ermittlungsverfahren ist beispielsweise nach § 153a StPO möglich für den Fall, dass der Beschuldigte ihm gegenüber erteilte Auflagen oder Weisungen erfüllt. In Betracht kommt diese Form der Verfahrenseinstellung indes nur bei minder schweren Straftaten und einer geringen Schuld des Täters.
Wird das Ermittlungsverfahren auf diese Art und Weise eingestellt, bringt dies einige Vorteile für den Beschuldigten mit sich. Zum einen bleibt ihm eine öffentliche Hauptverhandlung erspart und im Zweifel auch eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis. Zum anderen entlastet die Einstellung nach § 153a StPO auch die Justiz.
Eine weitere Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren einzustellen, bietet § 153 StPO ebenfalls für Fälle, in denen dem Beschuldigten ein Vergehen besonders geringer Schuld zur Last gelegt wird. Hierbei findet eine Einstellung ohne die Erteilung von Auflagen und Weisungen statt.
Eine Einstellung kann überdies auch im Rahmen des § 154 StPO erfolgen. Hiervon sind Fälle umfasst, in denen der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Straftat verurteilt wurde und die zu erwartende Strafe für die neue Tat demgegenüber nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
Ermittlungsverfahren: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Ein Strafverfahren findet im Ermittlungsverfahren bereits sein Ende, sofern der zuständige Staatsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt. Gesetzlich ist diese Art der Verfahrenseinstellung in § 170 Absatz 2 StPO geregelt.
Die Einstellungsentscheidung wird dem Antragsteller bzw. Anzeigenerstatter sodann nebst Begründung mitgeteilt. Sofern dieser durch die im Raum stehende Straftat verletzt ist, kann er im Wege der Beschwerde eine Überprüfung der Einstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft verlangen.
Der Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren
Aus § 141 Absatz 3 StPO ergibt sich, dass ein Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren bestellt werden kann. Dies wird von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragt, wenn diese der Auffassung ist, dass in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird.
Insbesondere ist dies in Fällen einschlägig, in denen dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also eine Straftat, die dem Gesetz zufolge mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist. Die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt.
Recht auf Akteneinsicht auch im Ermittlungsverfahren
Bereits im Ermittlungsverfahren kann Akteneinsicht durch den Verteidiger beantragt werden. Dem Wortlaut des § 147 StPO zufolge beschränkt sich dieses Recht auf den Verteidiger. Der Beschuldigte selbst hat indes kein Recht auf Akteneinsicht.
Dem Verteidiger kann allerdings im Ermittlungsverfahren die Akteneinsicht insgesamt oder in Teilen versagt werden, sofern die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt hat. Ein Grund hierfür ist gegeben, wenn die Einsicht den jeweiligen Untersuchungszweck gefährden würde.
Fazit
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
- Ein Strafverfahren beginnt stets mit dem sogenannten Ermittlungsverfahren.
- Ein solches wird bei entsprechendem Anfangsverdacht eingeleitet.
- Die Staatsanwaltschaft untersucht im Ermittlungsverfahren sowohl die be- als auch die entlastenden Umstände.
- Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit der Erhebung der öffentlichen Klage oder mit einer Einstellung des Verfahrens.
- Auch im Ermittlungsverfahren kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
- Dieser hat ein Recht auf Akteneinsicht, welches ihm im Ermittlungsverfahren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch versagt werden kann.