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Verkehrskontrolle durch die Polizei

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 22 Minuten

Bußgeldkatalog Verkehrskontrolle, Polizei

BeschreibungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­bot
Sie hatten Ihren Führer- oder Fahrzeug­schein nicht dabei oder woll­ten diesen bei einer Ver­kehrs­kontrolle nicht vor­zeigen10 €
Sie hatten kein Warn­dreieck da­bei oder wollten dieses bei ei­ner Ver­kehrs­kontrolle nicht herzei­gen15 €
Sie hatten kei­nen Ver­bandskas­ten dabei oder wollten die­sen bei einer Ver­kehrs­kontrolle nicht herzei­gen5 €
Sie hatten kei­ne Warn­weste dabei oder wollten die­se bei einer Ver­kehrs­kontrolle nicht herzei­gen15 €
Sie haben eine ver­kehrs­regelnde Wei­sung oder Anwei­sung zur Durch­führung ei­ner sol­chen durch Polizei­beamte nicht be­achtet20 €
Sie ha­ben ei­nem Einsatz-Fahr­zeug mit Martins­horn und Blau­licht den Weg ver­sperrt20 €
Sie haben ein Halte­gebot der Polizei miss­achtet70 €1
Sie ha­ben ein Zei­chen ei­nes Polizei­beam­ten miss­achtet70 €1

Der große Ratgeber zu Verkehrskontrollen

Polizei fordert Haltegebot
Polizei fordert Haltegebot

Fast jeder Autofahrer ist schon einmal in einer Verkehrskontrolle gelandet. Für den betroffenen Autofahrer bedeutet das oftmals Stress, auch wenn er nichts zu befürchten hat.

Wir geben Ihnen im Folgenden wichtige Informationen zu Verkehrskontrollen mit auf den Weg: Wie überstehen Sie eine Verkehrskontrolle ganz souverän? Was dürfen Polizisten in einer Kontrolle überhaupt verlangen und was nicht? Ist mit einem Bußgeldbescheid zu rechnen, wenn Sie Ihren Führerschein oder Fahrzeugschein vergessen haben? Welche Sanktionen können außerdem anfallen? Worauf ist bei Verbandskasten und Warndreieck zu achten? Darf die Polizei einen Promille-Test vornehmen, oder können Sie hier Ihre Zustimmung verweigern? Welche Rechten und Pflichten haben Polizisten und Verkehrsteilnehmer bei einer Verkehrskontrolle?

In unserem Ratgeber finden Sie Antworten auf all diese und weitere Fragen. Lesen Sie weiter und erhalten Sie nützliche Tipps und Informationen rund um das Thema Verkehrskontrolle.

FAQ: Verkehrskontrolle

Welche Bußgelder drohen im Rahmen einer Verkehrskontrolle?

Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick der Bußgelder und Punkte, welche im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei ausgesprochen werden können.

Welche Befugnisse haben Polizisten bei der Verkehrskontrolle?

Hier können Sie nachlesen, welche Befugnisse die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle hat.

Welche Weisungen muss ich nicht befolgen?

Sie müssen beispielsweise keine Durchsuchung Ihres Fahrzeugs dulden, wenn kein richterlicher Beschluss vorliegt. Zudem müssen Sie ohne einen richterlichen Beschluss auch einem Alkoholtest nicht zustimmen.

Keine Lust zu lesen? Die Polizeikontrolle im Video erklärt

Video zur Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei?
Video: Was dürfen die Beamten bei der allgemeinen Verkehrskontrolle und was nicht?

Verkehrskontrolle und Polizei: Welche Bußgelder fallen an?

„Allgemeine Verkehrskontrolle! Führerschein und Fahrzeugschein bitte.“

Willkommen in der Verkehrskontrolle! Schnell macht sich Unbehagen breit und wer nicht die geforderten Dokumente zeigen kann, der macht Bekanntschaft mit dem Bußgeldkatalog und der Bußgeldtabelle. Aber zum Prozedere einer klassischen Verkehrskontrolle gehört nicht nur die Überprüfung von Führerschein und Fahrzeugschein, sondern zudem wird meist auch kontrolliert, ob sich das Warndreieck und der Verbandskasten im Auto befinden. Doch auf welche Strafen müssen Sie sich laut Bußgeldrechner gefasst machen, wenn das ein oder andere nicht dabei ist?

Führerschein nicht mitgeführt: Welche Strafe?

Wer auf Anweisung der Polizei seinen Führerschein nicht zeigen kann und beim Fahren ohne Führerschein erwischt wird, muss ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro zahlen.

Fahrzeugschein nicht mitgeführt: Welche Strafe?

Wer auf Anweisung der Polizei seinen Fahrzeugschein nicht zeigen kann und beim Fahren ohne Fahrzeugschein erwischt wird, muss ebenfalls ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro zahlen. Eine Kopie des Fahrzeugscheins reicht nicht aus, Sie müssen das Orginal vorweisen!

Warndreieck nicht mitgeführt: Welche Strafe?

Wer auf Anweisung der Polizei das Warndreieck nicht zeigen kann, muss ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro zahlen.

Verbandskasten nicht mitgeführt: Welche Strafe?

Wer auf Anweisung der Polizei den Verbandskasten, der sich im Normalfall im Kofferraum befindet, nicht zeigen kann, muss ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro zahlen. Hier ist auch unbedingt auf das Verfallsdatum des Verbandskastens zu achten. Ist dieses überschritten, wird das so gewertet, als ob der Verbandskasten nicht mitgeführt wurde.

Weitere Bußgelder: Zeichen eines Polizeibeamten missachtet

Wer den Weisungen oder Anweisung der Polizei zur Durchführung einer Verkehrskontrolle nicht folgt, muss laut Bußgeldtabelle mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Hierbei sind aber nur Aufforderungen der Polizisten einbegriffen, die auch tatsächlich deren Rechten entsprechen! Im folgenden Kapitel dieses Ratgebers finden Sie hierzu weitere Informationen. Beispielsweise müssen Sie einem Atemalkoholtest nicht zustimmen. Aber es gibt doch einige Bußgelder, wenn Zeichen von Polizeibeamten nicht befolgt werden:

  • Einem Einsatz-Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht freie Bahn geschaffen: 20 Euro
  • Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt: 70 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt: 70 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Wichtiger Hinweis für Fahranfänger: Das Missachten des Haltegebots eines Polizisten wird Konsequenzen auf die Probezeit haben. So wird sich diese um zwei Jahre verlängern und zudem wird ein Aufbauseminar angeordnet.

Allgemeine Verkehrskontrolle: Rechte und Pflichten von Polizisten und Verkehrsteilnehmern

Infografik über Rechte und Pflichten von Polizisten und Fahrern bei einer Verkehrskontrolle
Infografik über Rechte und Pflichten von Polizisten und Fahrern bei einer Verkehrskontrolle

Was dürfen Polizisten in einer Verkehrskontrolle kontrollieren?

Konnte man Führerschein und Fahrzeugschein vorlegen und sind auch Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten an Bord, scheint das Gröbste geschafft. Doch darüber hinaus dürfen Polizisten in der Verkehrskontrolle auch noch die Licht- und Bremsanlage sowie die HU-Plakette des Fahrzeugs überprüfen.

Bei einer Verkehrskontrolle wird auch die Profiltiefe der Reifen kontrolliert. Ein Bußgeld von 60 Euro fällt an, wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe unterschritten wurde. Diese ist bei 1,6 mm. Auch ob das Fahrzeug überladen ist kann Teil der Verkehrskontrolle sein.

Neben allen relevanten Papieren wie Führerschein und Fahrzeugschein sind in einer Verkehrskontrolle auch Erlaubnisse oder Teilegutachten für eventuelle Umbau- oder Tuningmaßnahmen am Fahrzeug zu zeigen. Grundsätzlich gilt, dass die Polizei immer berechtigt ist, den Fahrer auf Fahrtauglichkeit zu überprüfen – also auf berauschende Mittel, Krankheiten, Behinderungen oder Übermüdung. Auch das Fahrzeug darf natürlich auf Fahrtauglichkeit überprüft werden, wenn sich bei der Verkehrskontrolle weitere Verdachtsmomente ergeben.

Eine Durchsuchung des Kofferraums oder des Handschuhfachs darf jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn ein besonderer Anlass besteht, zum Beispiel, wenn der Fahrer positiv auf Drogen getestet wurde. Im Folgenden erfahren Sie detailliert, was Ihre Rechte bei einer Verkehrskontrolle sind – und auch, welche Pflichten Sie haben.

Welche Weisungen Verkehrsteilnehmer befolgen müssen

Unkenntnis über Rechte
Unkenntnis über Rechte

Bei vielen Autofahrern herrscht oftmals Unkenntnis, welche Rechte und Pflichten bei Verkehrskontrollen durch die Polizei bestehen. Viele Autofahrer befolgen Weisungen bzw. Anweisungen der Polizei, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet sind. Doch wozu sind Sie in einer Kontrolle verpflichtet?

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle sind Autofahrer verpflichtet:

  • Auf ein entsprechendes Haltegebot/Zeichen eines Polizeibeamten anzuhalten
  • Die eigenen Personalien anzugeben
  • Den Führerschein vorzuzeigen
  • Den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) sowie gegebenenfalls das Anhängerverzeichnis vorzuzeigen
  • Aus dem Fahrzeug nach Anweisung der Polizei auszusteigen
  • Den Verbandskasten vorzuzeigen
  • Das Warndreieck vorzuzeigen
  • Die Warnweste vorzuzeigen
  • Nach Anweisung der Polizei eine Überprüfung des Fahrzeugzustandes (z.B. Bremse, Lichtanlage) oder der Beladung und Ausrüstung des Fahrzeugs zu ermöglichen
  • Nach Anweisung der Polizei die eigene Fahrtüchtigkeit überprüfen zu lassen (gilt aber nur eingeschränkt, weitere Informationen gibt es im Bußgeldkatalog Alkohol und Drogen)
  • Duldung der polizeilich oder richterlich angeordneten Blutentnahme durch einen Arzt

Diese Pflichten und Vorschriften gelten im Regelfall nur für den Fahrzeugführer, nicht aber für den oder die Beifahrer. Wer sich den Vorschriften widersetzt und somit den Weisungen und Anweisungen der Polizei nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Kommt es zu einer Erschwerung oder aktiven Verhinderung einer Diensthandlung, droht ein Strafverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Welche Weisungen Sie nicht befolgen müssen

Die Rechte der Polizisten bei einer Verkehrskontrolle sind beschränkt. In einer Verkehrskontrolle müssen Sie längst nicht allen Weisungen der Polizei nachkommen. Das mag dem einen oder anderen ein wenig Mut abverlangen, aber schließlich hat jeder Mensch seine Rechte. Folgende Auflistung klärt auf und zeigt Ihre Rechte in der Verkehrskontrolle.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle sind Autofahrer nicht verpflichtet:

  • Den Personalausweis mit sich zu führen bzw. vorzuzeigen. In Deutschland gibt es zwar eine Ausweispflicht, wonach jeder ab dem 16. Lebensjahr im Besitz eines Personalausweises oder Reisespasses sein muss, doch zugleich sieht das Personalausweisgesetz keine Pflicht vor, wonach man den Personalausweis mit sich führen muss. Folgerichtig können Polizeibeamte die Vorlage des Personalausweises auch nicht verlangen. Sie sind jedoch dennoch berechtigt, die Identität festzustellen und Personalien zu überprüfen.
  • Neben Angaben der Personalien weitere Auskünfte zu geben oder Fragen zu beantworten.
  • Weitere wahrheitsgemäße oder zutreffende Angaben zu machen; einzige Ausnahme stellen die Angaben der Personalien dar.
  • Das eigene Mobilfunktelefon vorzuzeigen, geschweige denn überprüfen zu lassen.
  • Einer Durchsuchung des Fahrzeugs bzw. von mitgeführten Taschen usw. zuzustimmen, die über die Überprüfung des Fahrzeugstandes (z.B. Bremse, Lichtanlage) oder der Beladung und Ausrüstung des Fahrzeugs hinausgeht. Ausnahme: es besteht Verdacht auf eine Straftat wie Drogenbesitz. Dieser Verdacht muss jedoch konkret begründet werden, z.B. durch einen Drogenspürhund. Fragt die Polizei nach der Zustimmung für eine Durchsuchung, so verweigern Sie diese! Sie müssen nicht zustimmen. Aber: Kofferraum, Handschuhfach und/oder Gepäckstücke darf die Polizei mit richterlichem Beschluss durchsuchen. Verlangen Sie dann auf jeden Fall ein Durchsuchungsprotokoll!
  • Eine freiwillige Zustimmung für Drogentests oder Durchsuchungen zu erteilen. Hiervor wird aus anwaltlicher Sicht mit Nachdruck abgeraten. Eine einmal erteilte freiwillige Zustimmung (bspw. einer Blutprobe freiwillig zuzustimmen) ist bindend und Polizisten drängen Autofahrer in einer Verkehrskontrolle gerne dazu.
  • Der Durchführung eines Atemalkoholtests (sog. Pusten) zuzustimmen; wer überhaupt nichts getrunken hat, kann diesen jedoch ruhigen Gewissens machen – andernfalls könnten Sie sich selbst belasten.
  • Der Abgabe einer Urinprobe zuzustimmen. Allerdings laufen Sie dann Gefahr, dass die Polizei Sie zur Wache mitnimmt und eine Blutentnahme veranlasst. Laut § 81a Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) bedarf es hierfür keiner richterlichen Anordnung, wenn die Polizei einen begründeten Verdacht hat, dass der Betroffene eine Verkehrsstraftat unter Alkoholeinfluss begangen hat.
  • Weisungen zu befolgen, die ausschließlich dem Zweck dienen, eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat zu verfolgen. Das kommt regelmäßig dann vor, wenn ein Autofahrer nicht im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle, sondern gezielt von einem Zivilfahrzeug bzw. Streifenwagen der Polizei angehalten und/oder von den Polizisten belehrt wird, dass der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt. In diesem Fall ist der Autofahrer nicht verpflichtet seine Fahrtüchtigkeit überprüfen zu lassen (egal ob durch einen Nasen-Finger-Test oder das Beleuchten der Augen), da die Testergebnisse gegen ihn verwendet werden können.
  • Auch der sogenannte “Romberg-Test” ist kein Bestandteil der Verkehrskontrolle. Sie müssen sich also nicht in die Augen leuchten lassen, auf einer Linie laufen, mit dem Finger die Nase berühren oder ähnliche Tests über sich ergehen lassen!
  • Sie dürfen bei einer Verkehrskontrolle laut §239 StGB (Freiheitsberaubung) nicht mit auf die Wache genommen werden, nur weil Sie sich nicht kooperativ zeigen.

Richtiges Verhalten bei der Verkehrskontrolle

Für den Betroffenen ist eine Verkehrskontrolle nie angenehm, denn abgesehen vom Zeitverlust kann es schnell passieren, dass kleinerer oder größerer Ärger ins Haus steht. Ein Fahrverbot haben Sie aber nicht zu befürchten.

Habe ich meinen Führerschein und Fahrzeugschein dabei? Wo ist das Warndreieck oder der Verbandskasten? Wann war die letzte ASU-Untersuchung? Ist die Beleuchtung richtig? Können die nicht jemand anderen anhalten?”

Diese oder ähnliche Fragen schießen den meisten Betroffenen durch den Kopf und entsprechend kann sich die Gemütslage ändern. Der eine wird ängstlich, der andere eher aggressiv. Doch ganz egal, was Ihnen durch den Kopf geht, wenn Sie das Haltegebot der Polizei sehen, ist es wichtig, ruhig zu bleiben, denn ändern kann man jetzt sowieso nichts mehr.

Eine Verkehrskontrolle ist jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – erlaubt. Doch wie sollten Sie sich in einer Verkehrskontrolle den Polizeibeamten gegenüber am besten verhalten? Im Folgenden ein paar wichtige Grundregeln:

  • Befolgen Sie immer das Haltegebot der Polizei.
  • Setzen Sie den Blinker, fahren Sie rechts ran und stellen Sie den Motor ab.
  • Öffnen Sie das Fenster und bleiben Sie im Auto sitzen. Ein Aussteigen ist nur dann nötig, wenn man vom Polizeibeamten dazu aufgefordert wird. Wird diese Anweisung der Polizei ignoriert, droht gemäß der Bußgeldtabelle ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro.
  • Bei Dunkelheit sollte die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs eingeschaltet werden.
  • Die Hände danach sichtbar auf das Lenkrad legen und hektische Bewegungen vermeiden.
  • Der Anweisung der Polizei ist stets Folge zu leisten. Das gilt natürlich auch in der Verkehrskontrolle. Auf Verlangen müssen Sie sich mit einem gültigen Dokument wie beispielsweise Ihrem Führerschein ausweisen. Ihren Personalausweis müssen Sie allerdings nicht mitführen. Merke: Auch Zivilpolizisten müssen sich ausweisen, uniformierte Polizisten dagegen nicht.
  • Bleiben Sie stets ruhig und höflich.
  • Eigenes Verhalten sollte angekündigt werden, beispielsweise der Griff nach den Ausweispapieren ins Handschuhfach.

Wenn Sie sich in einer Verkehrskontrolle richtig und ruhig verhalten, unterstützen Sie die Arbeit der Polizei für sichere Kontrollen. Wer dagegen durch einen vorlauten Ton oder andere Ausfälligkeiten auffällt, erweckt bei der Polizei schnell den Anfangsverdacht auf den Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Auch falls sich der Verdacht als unbegründet erweisen würde, droht nur unnötiger Ärger. Wer es nicht darauf anlegt, auf der Polizeiwache zu landen, sollte daher immer zurückhaltend bleiben. Dabei sollte jedem klar sein, dass Verkehrskontrollen zur allgemeinen Erhöhung der Sicherheitssituation beitragen.

Beschwerde gegen Polizisten

Wer in der Verkehrskontrolle an einen arroganten Polizisten gerät, sollte seinen Ärger und Unmut für sich behalten. Gegen einen Beamten, der seine Dienstvorschriften missachtet, kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

Sie dürfen nach dem Dienstausweis des Polizisten fragen und sich dessen Daten aufschreiben. Wenn gegen die Vorgehensweise der Polizei Beanstandungen bestehen, sollten Sie sich vom jeweiligen Polizeibeamten den Namen und dessen Polizeirevier mitteilen lassen. Polizeibeamte, die dienstlich einem anderen gegenüber eine Maßnahme treffen, sind verpflichtet, auf Verlangen Namen, Dienstnummer und Dienstgrad zu nennen.

In Kombination mit der Uhrzeit und dem Anhalteort reichen diese Informationen zweifelsfrei aus, einen einzelnen Beamten herauszufiltern. Wortgefechte oder gar Beleidigungen bei einer Polizeikontrolle sollten dringend vermieden werden, da sie zum einen nicht zur Klärung der Situation beitragen und zum anderen mit einem im Bußgeldrechner vorgeschriebenen Bußgeld und Bußgeldbescheid geahndet werden.

Sollte ein Polizeibeamter im Rahmen einer Verkehrskontrolle über das Ziel hinausschießen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen oder auch eine Strafanzeige zu stellen.

Verkehrskontrolle: Besser schweigen

Lügen bei der Polizeikontrolle
Lügen bei der Polizeikontrolle

Bei einer Verkehrskontrolle sollten Sie sich als betroffener Autofahrer am besten an die Regel „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ halten. Das dürfen Sie, zumal Sie auch in einer Verkehrskontrolle Rechte haben. Wer von einem Polizisten gefragt wird, ob man wisse, warum man angehalten wurde, lautet die einzig richtige Antwort „Nein“. Auch wenn Sie wissen, dass Sie zu schnell gefahren sind, im absoluten Halteverbot geparkt haben oder eine rote Ampel überfahren haben. Wer zu redselig ist und mit irgendwelchen Ausreden sein vermeintlich verkehrswidriges Verhalten erklären will, bringt sich ganz schnell in größere Schwierigkeiten.

  • Zum einen ist es Ihr gutes Recht „Nein“ zu sagen, da sich niemand selbst belasten muss und von diesem Recht sollte man in einer Verkehrskontrolle immer Gebrauch machen.
  • Zum anderen kann sich die Höhe der Geldbußen im Bußgeldbescheid verdoppeln. Wer einen Verstoß gegen die StVO im Gespräch mit der Polizei zugibt, hat vorsätzlich gehandelt, was die Folge hat, dass sich Bußgelder aus der Bußgeldtabelle ab 35 Euro verdoppeln.

Zugegebenermaßen fühlt es sich unangenehm an, wenn man sich auf Fragen der Polizeibeamten in einer Verkehrskontrolle ins Schweigen hüllt, aber es ist definitiv besser, als sich um Kopf und Kragen zu reden. Man sollte sich am besten auch gar nicht erst in ein Gespräch verwickeln lassen, da hier das Risiko sehr groß ist, dass man sich mit einer vermeintlich lapidaren Bemerkung selber in die Bredouille bringt und sich mit Ausreden und Rechtfertigungen selbst belastet.

Auch wenn das Lügen sogar erlaubt ist, lautet die Grundregel bei jeglichem Ärger mit Polizei, Ordnungsamt oder sogar der Staatsanwaltschaft, besser gar nichts sagen. Wer dagegen eine Lügengeschichte erzählt, verstrickt sich in der Verkehrskontrolle nach nur wenigen gezielten Nachfragen des Beamten in Widersprüche und überführt sich selbst.

Wer sich zu einem Sachverhalt äußern will, kann das immer noch später im Laufe des Bußgeldverfahrens tun und das am besten nach Absprache mit einem Anwalt.

Atemalkohol-Test: Ja oder nein?

Bei eine Verkehrskontrolle darf nur ein Alkoholtest angeordnet werden, wenn ein konkreter Verdacht besteht. Zwar gilt in Deutschland eigentlich die sogenannte “Unschuldsvermutung”, aber ein angeordneter Alkoholtest begründet ja erst den Verdacht. Aus diesem Paradox ergibt sich, dass sie bei einer Verkehrskontrolle stets daran denken müssen, dass Sie sich nicht selbst belasten sollten und das auch nicht müssen. Also machen Sie am besten möglichst wenige Aussagen.

Ein Atemalkoholtest ist auch nicht verpflichtend. Wer diesen allerdings verweigert, muss damit rechnen, dass die Polizei – auch ohne richterlichen Beschluss – eine Blutentnahme anordnet. Dazu ist sie laut § 81a Abs. 1 S. 2 StPO befugt, “wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen“, dass der Betroffene eine Verkehrsstraftat unter Alkoholeinfluss begangen hat, z. B. eine Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheit im Verkehr.

Hat die Polizei entschieden, dass ein Bluttest vorgenommen werden soll – der Atemalkoholwert ist bei Strafverfahren von über 0,5 Promille kein Beweismittel, bei Ordnungswidrigkeiten kann er aber gerichtlich verwertet werden – so müssen Sie, falls Sie die Promillegrenze von 0,3 Promille tatsächlich überschritten haben, neben der Strafe für Alkohol am Steuer auch noch die Kosten für die Blutuntersuchung bezahlen, die um die 500 Euro kostet. Waren Sie beim Test unter der Promillegrenze, so müssen Sie natürlich nichts bezahlen.

Vorgehensweise der Polizei bei Verkehrskontrollen

Agressivität bei der Verkehrskontrolle
Agressivität bei der Verkehrskontrolle

Wie läuft eine Verkehrskontrolle eigentlich normalerweise ab? Handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle, wird der Fahrer durch das Zeigen der Polizeikelle zum Anhalten aufgefordert. Wenn man dagegen im fließenden Verkehr durch auffälliges Fahrverhalten oder Missachtung der Verkehrsregeln aufgefallen ist, machen sich die Polizisten in ihrem Streifenwagen durch das Blaulicht aufmerksam und fordern den Fahrer zum Anhalten auf. In diesem Fall versuchen die Polizisten hinter dem Fahrzeug des zu kontrollierenden Fahrers zum Stehen zu kommen, damit die Kontrollsituation durch das Einsatzfahrzeug nach hinten abgesichert ist. Betroffene bleiben bei der Polizeikontrolle im Fahrzeug sitzen.

Selbstverständlich treffen Polizisten bei Kontrollen auch stets Maßnahmen zum Schutze ihrer eigenen Sicherheit. Dazu gehören beispielsweise das Mitführen einer Waffe oder das Tragen von Schutzwesten. Wenn es die Situation erfordert und damit der Polizeibeamte schnell genug reagieren kann, wird im Rahmen der Kontrolle die Hand an die Dienstwaffe gelegt oder es wird mit gezogener Waffe kontrolliert. Aber ein rigoroses Verhalten der Polizisten nach „amerikanischen Verhältnissen“ wird es hierzulande nicht geben. Aber da die Gewaltbereitschaft in unserer Gesellschaft in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat, sind Polizeikontrollen von mehr Vorsicht und Konsequenz geprägt.

Auch wenn Übergriffe, in denen Autofahrer im Rausch oder zur Verdeckung anderer Straftaten auf Polizeibeamten losgehen, selten sein mögen, müssen die Beamten vor Ort stets mit persönlicher Gefährdung rechnen. Durch ein ruhiges und höfliches Verhalten erleichtern Sie sich letztendlich selbst die Lage. Damit es bei einer Verkehrskontrolle nicht zu Missverständnissen kommt, sollten Verhaltensweisen, die als Angriffsverhalten interpretiert werden können vermieden werden. Dazu gehören:

  • ein abruptes Abbremsen und Anhalten
  • schnelle, hastige und unvorhergesehene Bewegungen
  • ein schnelles Hineingreifen in die Bekleidung, Taschen etc.
  • verstecktes Hantieren
  • das Halten von gefährlich wirkenden Gegenständen in der Hand/den Händen

Pflichten bei Martinshorn/Blaulicht

Verhalten bei einem Feuerwehreinsatz
Verhalten bei einem Feuerwehreinsatz

Viele Autofahrer sind verunsichert, wenn plötzlich Polizei, Feuerwehr oder Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn schnell näherkommen und wissen nicht wohin sie fahren sollen. Viele verfallen in ihrem Auto auch in einer Art Schockstarre und bleiben einfach auf der Fahrbahn stehen oder reagieren schlimmstenfalls panisch. Dabei hat jeder Verkehrsteilnehmer laut StVO die Pflicht, einem Einsatz-Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn freie Bahn zu schaffen, andernfalls sieht der Bußgeldkatalog einen Bußgeldbescheid und Verwarngeld in Höhe von 20 Euro vor. Doch wie sollten Sie sich bei Blaulicht und Martinshorn verhalten?

Wie sich Autofahrer bei Martinshorn/Blaulicht richtig verhalten

Die wichtigsten Regeln sind:

  • Ruhe bewahren,
  • herausfiltern, woher die Signale kommen,
  • in welche Richtung sie sich bewegen,
  • und wie viele Fahrzeuge im Einsatz sind.

Sobald Sie ein Martinshorn hören bzw. Blaulicht sehen und festgestellt haben, woher die Warnsignale kommen und in welche Richtung sich diese bewegen, sollte die Geschwindigkeit gedrosselt und der Blinker gesetzt werden. So zeigen Sie anderen Verkehrsteilnehmern die Ausweichrichtung an und geben diesen zugleich die Möglichkeit, sich an Ihrem Verhalten zu orientieren und ihres anzupassen. Dabei ist es natürlich wichtig, auf andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrer zu achten. Wer an einer roten Ampel steht, sollte immer nach rechts ausweichen und – wenn es der Verkehr zulässt – die Haltelinie gegebenenfalls vorsichtig zu überfahren.

Martinshorn und Blaulicht: Richtiges Verhalten auf einspuriger Straße

Wenn Sie auf einer einspurigen Straße unterwegs sind und einem Einsatz-Fahrzeug Platz machen wollen, ist zuerst das Tempo zu drosseln und dann sollte mit dem Blinker ein Ausweichmanöver zum rechten Fahrbahnrand eingeleitet werden. Wenn es die Situation erfordert, sollten Sie anhalten.

Martinshorn und Blaulicht: Richtiges Verhalten auf mehrspuriger Straße

Auf Autobahnen und anderen mehrspurigen Straßen muss eine Rettungsgasse gebildet werden – das ist Pflicht! Handelt es sich um zwei Fahrspuren pro Richtung, muss mittig eine Rettungsgasse gebildet werden. Entsprechend müssen Autos auf dem rechten Fahrbahnstreifen auf den rechten Fahrbahnrand, Autos auf der linken Spur müssen auf den linken Fahrbahnrand ausweichen.

Gibt es drei und mehr Fahrspuren, muss die Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der direkt rechts daneben liegenden Fahrspur gebildet werden.

Rettungsgasse zu missbrauchen wird streng geahndet

Es gibt leider immer wieder einige unverbesserliche Autofahrer, die solche Notfallsituationen ausnutzen und den mit Blaulicht und Martinshorn schnell vorbeifahrenden Einsatz-Fahrzeugen in der Sicherheitsgasse direkt hinterherfahren. Diese Autofahrer setzen sehr viel aufs Spiel und können nicht nur wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ihren Führerschein verlieren und eine hohe Geldstrafe erwarten, sondern müssen im Extremfall auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Natürlich müssen auch Fußgänger und Radfahrer Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr oder Notarzt, die mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, passieren lassen.

Unfall mit Einsatz-Fahrzeug: Was droht?

Nach Angaben des StVO gewähren nur Blaulicht und Martinshorn gemeinsam das Wegerecht für Einsatz-Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer müssen sofort eine freie Fahrt gewähren. Das Wegerecht darf von Rettungskräften und Polizisten nur beansprucht werden, um beispielsweise schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, Menschenleben zu retten oder auch um flüchtige Personen zu verfolgen.

Auch wenn Rettungs- und Einsatzwagen-Fahrer durch spezielles Fahrsicherheitstrainings gut ausgebildet und für die schnelle Fahrt gewappnet sind, kann es immer mal wieder zu einem Unfall kommen. Mit welchen Konsequenzen ein Autofahrer dann zu rechnen hat, hängt vom Einzelfall ab, aber erfahrungsgemäß kommen sehr hohe Kosten auf denjenigen zu, da er seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, einem Einsatzfahrzeug sofort Platz zu machen.

Es gibt aber mildernde Umstände, wenn ein Einsatz-Fahrzeug nur mit Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs war und es deswegen beispielsweise wegen eines abrupten Bremsvorganges zu einem Auffahrunfall mit einem anderen Auto kam.

Zusammenfassung: Was muss und was sollte im Auto alles dabei sein?

Kind im Kindersitz
Wenn Sie ein Kind transportieren, muss ein Kindersitz unbedingt mit ins Auto

Sie müssen als Fahrzeugführer nicht nur Sorge für Ihr eigenes Auto tragen, sondern es gibt auch einige Dokumente und andere Gegenstände, die Sie vom Gesetz her stets im Auto mit sich führen müssen. Darüber hinaus gibt es für andere Gegenstände zwar keine Mitführpflicht, dennoch können Sie unter Umständen ausgesprochen wichtig sein.

Sie sollten daher nicht nur vor dem nächsten TÜV überprüfen, ob Sie alle für Notfälle/Unfälle/Pannen benötigten Utensilien im Auto haben, sondern es ist auch jederzeit mit einer Verkehrskontrolle zu rechnen. Wir zeigen Ihnen, was auf jeden Fall ins Auto muss und welche Gegenstände sehr sinnvolle Begleiter sind – auch wenn es sich nur um die kurze Fahrt zum Bäcker handelt.

Das muss ins Auto

  • Führerschein und Fahrzeugschein
    An Dokumenten müssen während der Autofahrt stets Führerschein und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) im Auto mitgeführt werden. Überprüfen Sie daher vor Antritt jeder Fahrt, ob alle Dokumente an Bord sind. Denn Führerschein und Fahrzeugschein werden bei Verkehrskontrollen immer verlangt. Eine Kopie vom Fahrzeugschein ist nicht ausreichend. Ein Personalausweis muss nicht zwingend mitgeführt werden.
  • Verbandskasten
    Der Verbandskasten darf in keinem Auto fehlen und es gehört zum Standard, dass in einer Verkehrskontrolle überprüft wird, ob der Verbandkasten mitgeführt wird. Achten Sie darauf, dass der Verbandskasten vollständig ist und das Haltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Ansonsten sieht der Bußgeldkatalog Bußgelder vor. Ist das Haltbarkeitsdatum abgelaufen, wird es von der Polizei in der Verkehrskontrolle so gewertet, als ob sich keiner im Auto befindet. Der Verbandkasten sollte auch schnell erreichbar sein, wobei es zur Form (normaler Kasten, Kissenform, etc.) des Verbandskastens aber keine Vorschrift gibt.
  • Warndreieck
    Genau wie dem Verbandskasten wird in einer Verkehrskontrolle auch in der Regel überprüft, ob sich das Warndreieck an Bord des Fahrzeugs befindet. Sie sollten regelmäßig überprüfen, ob und wo sich das Warndreieck im Auto befindet. Schließlich hat eine Umfrage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft aus dem Jahr 2012 gezeigt, dass fast ein Drittel der deutschen Autofahrer ohne Warndreieck unterwegs ist, obwohl das Mitführen verpflichtend ist – sowohl in Deutschland als auch im europäischen Ausland. Bei Verstoß gibt es ein Bußgeld.
  • Warnweste
    In Deutschland trat am 1. Juli 2014 die Warnwestenpflicht in Kraft. Damit folgt man dem Vorbild vieler europäischer Nachbarstaaten, in denen Warnwesten im Auto mitgeführt werden müssen. Wer das Fahrzeug gewerblich nutzt, für den ist das Mitführen einer Warnweste in Deutschland bereits Pflicht. Die neue Regelung gilt für alle in Deutschland zugelassenen PKWs, LKWs und Busse. Motorräder sind jedoch von Warnwestenpflicht ausgenommen. Die Warnweste muss die Europäische Norm „EN 471“ erfüllen, nach der nur die Farben Gelb, Orange, Rot-orange erlaubt sind. Zudem sind zwei reflektierende Streifen im unteren Bereich der Vorder- und Rückseite vorgeschrieben. Die Warnweste sollte immer griffbereit platziert werden, beispielsweise im Seitenfach der Tür oder unter einem der Vordersitze.
  • ggf. Kindersitz
    Laut StVO besteht für die Mitnahme von Kindern (unter zwölf Jahre, kleiner als 150 cm) im Fahrzeug eine Kindersitz-Pflicht. Kinder, die jünger als zwölf Jahre alt, aber mindestens 150 cm groß sind, dürfen ohne Kindersitz transportiert werden. Das gleich gilt für Kinder, die älter als zwölf, aber kleiner als 150 cm sind. Im letzten Fall spricht die Polizei jedoch die Empfehlung aus, das ein Kindersitz verwendet wird, damit die passgerechte Führung des Sicherheitsgurtes gewährleistet wird. Bei Verstößen sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld vor.

Papiere rund ums Auto, die Sie zu Hause gut aufbewahren und stets griffbereit haben sollten sind:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Bescheinigung über die letzte Haupt- und Abgasuntersuchung

Fahrzeugschein im Auto: Original oder Kopie

Der Fahrzeugschein ist ein wichtiges Dokument und viele haben Angst, diesen zu verlieren. Um einen Verlust vorzubeugen, führen viele Autofahrer während der Fahrt lediglich eine Kopie mit sich. Das sollte in der nächsten Verkehrskontrolle ausreichen, oder? Ein gefährlicher Trugschluss, der teuer enden kann.

Für den Fahrzeugschein, oder auch die Zulassungsbescheinigung Teil I, besteht laut StVO ein Mitführungspflicht. Die Bestimmungen sind dabei sehr eindeutig, wonach jeder Fahrzeugführer den Original-Fahrzeugschein mit sich führen muss, der auf Anweisung der Polizei vorzuzeigen ist. Eine Kopie des Fahrzeugscheins ist laut Verkehrsrecht dagegen nicht ausreichend, auch nicht, wenn diese notariell beglaubigt wurde. Eine Kopie ist kein gültiges Dokument.

Wer seinen Fahrzeugschein nicht im Original bei sich hat bzw. diesen der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht aushändigen kann, erhält ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Es kann aber auch durchaus sein, dass der kontrollierende Polizeibeamten ein Auge zudrückt. Hierbei handelt es sich aber lediglich um Kulanz, die keinesfalls bei jeder Verkehrskontrolle zu erwarten ist. Denn mit etwas Pech, kann einem noch mehr Ärger drohen, vor allem, wenn man eine farbige Kopie des Fahrzeugscheins vorzeigt. Denn hier begibt man sich schnell in den Bereich einer Urkundenfälschung, wenn diese nicht eindeutig als Kopie markiert ist.

Wer trotzdem einen Fahrzeugschein in Kopie verwenden will, sollte nur schwarz-weiße Kopien verwenden und diese bestenfalls als Kopie kennzeichnen. Ein Bußgeld riskieren Sie laut Gesetz aber auch in diesem Fall.

Merke: Auch wenn immer wieder zu hören ist, dass es in einer Verkehrskontrolle ausreichend ist, eine Kopie des Fahrzeugscheins zu zeigen, ist diese Aussage falsch.

Das sollte ins Auto

Während jeder Autofahrer während der Fahrt den Führerschein und Fahrzeugschein mitführen muss und sich im Auto der Verbandskasten, das Warndreieck, die Warnweste (spätestens ab 1. Juni 2014) sowie unter Umständen Kindersitz(e) befinden müssen, gibt es natürlich noch einige Gegenstände, die durchaus sinnvoll sind und Sie diese deswegen auch im Fahrzeug haben sollten – aber nicht verpflichtend. Dazu gehören:

  • Ersatzrad mit Werkzeug und Wagenheber (einen beschädigten Reifen können Sie auch mit einem Pannenset reparieren)
  • Parkscheibe
  • Abschleppseil
  • Rettungskarte
  • Überbrückungskabel für die Starthilfe
  • Formular für Unfallbericht
  • Ersatzglühbirnen
  • Handschuhe
  • Speziell für den Winter sind zudem Eiskratzer, Frostschutzmittel, Handfeger, Schneeketten (in bergigen Gebieten), Taschenlampe, Decken, etwas zu trinken sinnvoll
  • Achtung: In manchen europäischen Ländern (bspw. Bulgarien, Griechenland) verlangt die Polizei, dass ein Feuerlöscher mitgeführt wird, in Frankreich dagegen ein Alkoholtest

Verbandskasten: Wichtige Informationen für Autofahrer

Was gehört in den Verbandskasten?
Was gehört in den Verbandskasten?

Laut der StVO ist das Mitführen eines Verbandskastens in Fahrzeugen Pflicht, wobei für Motorräder grundsätzlich keine Mitführungspflicht besteht. In einer Verkehrskontrolle müssen Autofahrer in der Regel nachweisen, dass sich der Verbandskasten an Bord bzw. im Kofferraum befindet. Doch was gehört alles in den KFZ Verbandskasten? Dies wird durch die DIN 13164 ‘Erste-Hilfe-Material – Verbandskasten B’ festgelegt, wobei folgende Gegenstände zum Inhalt gehören müssen:

Was gehört in den Verbandskasten?

  • Heftpflaster (DIN 13019-A) – Größe: 5 x 2,5 cm – Stückzahl: 1
  • Wundschnellverband (DIN 13019-E) – Größe: 10 x 6 cm – Stückzahl: 8
  • Verbandspäckchen (DIN 13051-G) – Größe: 10 x 12 cm – Stückzahl: 1
  • Verbandspäckchen (DIN 13151-M) – Größe: 8 x 10 cm – Stückzahl: 3
  • Verbandstuch (DIN 13152-A) – Größe: 60 x 80 cm – Stückzahl: 1
  • Verbandstuch für Brandwunden (DIN 13152-BR) – Größe: 40 x 60 cm – Stückzahl: 2
  • Kompressen – Größe: 10 x 10 cm – Stückzahl: 6
  • Fixierbinde (DIN 61634-FB 6) oder Mullbinde (DIN 61631-MB-6 CV/CO) – Größe 6 x 400 cm – Stückzahl: 2
  • Fixierbinde (DIN 61634-FB 8) oder Mullbinde (DIN 61631-MB-8 CV/CO) – Größe: 8 x 400 cm – Stückzahl: 3
  • Dreieckstuch (DIN 13168-D) – Stückzahl: 2
  • Rettungsdecke – Größe: Mindestmaß 210 x 160 cm, Mindestfoliendicke 12 µm – Stückzahl: 1
  • Erste-Hilfe-Schere (DIN 58279 A 145) – Stückzahl: 1
  • Einmalhandschuhe (nach DIN EN 455-1 und DIN EN 455-2) – Stückzahl 4
  • Erste-Hilfe-Broschüre – Stückzahl: 1
  • Inhaltsverzeichnis – Stückzahl: 1

Unbedingt auf Verfallsdatum achten

In einer Verkehrskontrolle durch die Polizei wird aber nicht nur das Mitführen eines Verbandkasten überprüft, sondern darüber hinaus muss auch das Verfallsdatum beachtet werden. Da abgelaufene Verbandskästen so gewertet werden, als ob sie nicht vorhanden sind, sehen der Bußgeldkatalog und die darin enthaltene Bußgeldtabelle hierfür eine Strafe vor und dem Fahrzeugführer droht ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro. Doch gerade das Bußgeld bzw. Verwarngeld für abgelaufene Verbandkästen ist rechtlich umstritten.

Werden abgelaufene (sterile) Inhaltsteile im KFZ-Verbandskasten ordnungsgemäß ersetzt, wäre das Verfallsdatum auf der äußeren Hülle des Kastens unbeachtlich, da alle übrigen (unsterilen) Inhaltsteile wie beispielsweise die Erste-Hilfe-Schere bei Gebrauchstauglichkeit weiter verwendet werden dürfen. Somit stellt sich die Frage, ob in einer Verkehrskontrolle nicht das Verfallsdatum einzelner Inhaltsteile und nicht das Verfallsdatum des Verbandskasten zu überprüfen ist.

Doch es ist mehr als fraglich, ob die Polizisten sich die Mühe machen und jedes einzelne Bestandteil im Erste-Hilfe-Kasten prüfen. Wer auf Nummer sicher und unnötigem Ärger aus dem Weg gehen will, sollte sich am besten am Verfallsdatum auf dem Verbandskasten orientieren und gegebenenfalls ein neuen kaufen.

Warndreieck: Wichtige Informationen für Autofahrer

Bei der Verkehrskontrolle muss das Warndreieck vorgezeigt werden
Bei der Verkehrskontrolle muss das Warndreieck vorgezeigt werden

Jeder Autofahrer ist nach dem deutschen Verkehrsrecht verpflichtet, ein Warndreieck in seinem Wagen mitzuführen. Bei Verstoß sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor. Neben dem Warndreieck gehören laut der StVO auch noch die Warnleuchten und die Warnblinkanlage zu den Einrichtungen an und in Fahrzeugen, mit denen Unfall- und Pannenstellen abgesichert werden. Doch wie und wo wird das Warndreieck richtig aufgestellt? Welchen Warndreieck Abstand muss man einhalten? Was muss beim Kauf beachtet werden?

Woraus besteht ein Warndreieck?

Aus dem Namen ist ersichtlich, dass das Warndreieck dreieckig ist. Es setzt sich aus drei roten, lichtreflektierenden Balken, die an Katzenaugen erinnern, sowie einem standsicheren Fuß zusammen. In der Regel lassen sich Warndreiecke falten oder zusammenklappen, was schlicht der Platzersparnis beim Transport dient.

Laut der StVO müssen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zusätzlich zum Warndreieck noch eine Warnleuchte mitführen.

Wie groß muss der Warndreieck Abstand sein?

Um eine Unfall- oder Pannenstelle im Straßenverkehr ordnungsgemäß abzusichern, wird das Warndreieck am Fahrbahnrand aufgestellt. Dabei ist wichtig, dass der Warndreieck-Abstand zur Unfallstelle richtig gewählt wird, damit andere Verkehrsteilnehmer und die Einsatzfahrzeuge von Notarzt und Polizei rechtzeitig auf die Gefahrenstelle aufmerksam gemacht werden und die Geschwindigkeit drosseln können. Für den Abstand des Warndreiecks gibt es Vorschriften, die wie folgt lauten:

  • Im Stadtverkehr muss der der Warndreieck Abstand zur Unfall-/Pannenstelle 50 Meter betragen
  • Bei schnellem Verkehr (z.B. Landstraßen) muss der Warndreieck Abstand zur Unfall-/Pannenstelle 100 Meter betragen
  • Auf Autobahnen muss der der Warndreieck Abstand zur Unfall-/Pannenstelle 200 Meter betragen

Was beim Aufstellen des Warndreiecks beachten?

Wenn man das Warndreieck hinstellen will, sollte man es entfaltet bzw. aufgeklappt vor sich her tragen und am besten dem Verkehr neben der Fahrbahn (am besten hinter einer Leitplanke) oder am äußersten Fahrbahnrand entgegengehen. Zudem sollte man eine Warnweste tragen, wobei das Mitführen einer Warnweste im Auto spätestens ab 1. Juni 2014 auch in Deutschland verpflichtend ist.

Damit Sie die Entfernung von der Unfallstelle zum Aufstellungsort des Warndreiecks richtig einschätzen können, dienen die Leitpfosten als Orientierung. Auf gerader Strecke und in der Ebene beträgt der Abstand zwischen den Pfosten 50 Meter. Das entspricht vier Leitpfosten für einen Warndreieck Abstand von 200 Metern. In Kurven ist der Abstand der Leitpfosten abhängig von der Krümmung. Je schärfer die Kurve ist, desto mehr Leitpfosten befinden sich am Fahrbahnrand. In Österreich beträgt der Abstand zwischen den Leitpfosten übrigens 33 Meter.

Warndreieck kaufen: Worauf ist zu achten?

Warndreiecke können Sie an Tankstellen, im Fachgeschäft für Autozubehör, in Supermärkten oder aber auch in Kaufhäusern kaufen. Alle erhältlichen Warndreiecke müssen in ihrer Beschaffenheit zwar gesetzlichen Vorschriften entsprechen, dennoch gibt es mitunter gravierende Qualitätsunterschiede. Von Billigangeboten sollten Sie die Finger lassen, zumal es im Notfall auch immer um Ihre eigene Sicherheit geht.

Hochwertige Warndreiecke lassen sich an einer Tag- und Nachtseite erkennen, wo die reflektierenden Balken auf der Vorder- und Rückseite unterschiedlich beschichtet sind. Die Tagesseite wird dabei von leuchtenden Neonfarben dominiert, die den nachfolgenden Verkehr auf die Unfall- bzw. Pannenstelle aufmerksam macht. Auf der Nachtseite befinden sich dagegen zusätzliche Reflektoren, wodurch auch bei Dunkelheit ein optimaler Schutz vor weiteren Unfällen gegeben wird.

Achten Sie beim Kauf zudem auch auf die Stabilität und ein gewisses Eigengewicht. Sonst könnte das aufgestellte Warndreieck schon bei einem kleinen Windstoß umfallen. Im Handel gibt es Modelle mit unterschiedlichen Standmechanismen zu kaufen. Handelt es sich um einen ausklappbaren Ständer, der sich in Form eines Kreuzes aufstellen lässt, können Sie sicher sein, dass es ein stabiles Warndreieck ist. Haben Sie den Eindruck, dass das aufgestellte Warndreieck zu instabil ist und es umzukippen droht, müssen Sie den Standfuß zusätzlich beschweren.

Pflichtbestandteil: Das gehört im Ausland ins Auto

Tipps für die Verkehrskontrolle im Ausland
Tipps für die Verkehrskontrolle im Ausland

Dank der offenen Grenzen wurden Reisen innerhalb verschiedener Länder der EU erleichtert. Doch bevor Sie sich mit Kind und Kegel ins Auto setzen und zum Urlaub ins Ausland fahren, ist zu beachten, dass im Ausland oftmals andere Verkehrsregeln bzw. ein anderes Verkehrsrecht gilt und von der Polizei durchgesetzt wird. Das betrifft auch die Mitnahme von bestimmten Utensilien, die sich immer im Auto befinden müssen. In Deutschland ist das Mitführen eines Warndreiecks sowie eines Verbandskastens/einer Erste-Hilfe-Ausstattung unbedingt vorgeschrieben. In folgender Übersicht sehen Sie, was Sie im europäischen Ausland unbedingt im Auto dabei haben müssen, damit Sie bei einer Verkehrskontrolle keinen Bußgeldbescheid erhalten. Eins vorweg: Das Warndreieck gehört in jedem aufgeführten Land zum Pflichtbestandteil des Autoinventars.

  • Belgien: Zum Pflichtbestandteil gehören eine Warnweste, ein Warndreieck, ein Verbandskasten, zudem wird das Mitführen eines Feuerlöschers und einer Ersatzglühlampenbox empfohlen.
  • Bulgarien: Warnwestenpflicht für alle Insassen des Fahrzeugs, das gilt auch für Motorradfahrer. Darüber hinaus gehören Warndreieck, Verbandskasten und Feuerlöscher zum Pflichtinventar im Auto, das Mitführen einer Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • Frankreich: Zum Pflichtbestandteil gehören eine Warnweste. Motorräder, dreirädrige Fahrzeuge sowie Quads sind ausgenommen. Zudem müssen Autofahrer und Motorradfahrer einen Alkoholtest mit sich führen. Ansonsten gehören Warndreieck und Verbandskasten zum Pflichtinventar, eine Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • Griechenland: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten und Feuerlöscher. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • Großbritannien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen. Reservekanister sind auf Fähren generell verboten.
  • Italien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste, Warntafel und Verbandskasten. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • Kroatien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste (auch für Motorradfahrer) und Verbandskasten sowie Ersatzglühbirnen.
  • Luxemburg: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste (auch für Motorradfahrer, eine Weste pro Fahrzeug) und Verbandskasten. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • Montenegro: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten und Ersatzglühlampenbox.
  • Norwegen: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste (auch für Motorradfahrer) und Verbandskasten. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen. Reservekanister sind auf Fähren generell verboten.
  • Österreich: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste und ein Verbandskasten. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • Portugal: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen.
  • Rumänien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten und Feuerlöscher.
  • Serbien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten sowie Abschleppseil, Reservereifen und Ersatzglühlampenbox.
  • Slowakei: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste (auch für Motorradfahrer), Verbandskasten und Ersatzglühlampenbox.
  • Slowenien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Verbandskasten und Reservekanister. Ersatzglühlampenbox wird empfohlen. Es besteht Warnwestenpflicht beim Aussteigen aus dem Fahrzeug auf Autobahn oder Schnellstraße, aber es gibt keine Mitführungspflicht für die Warnweste.
  • Spanien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten, Ersatzglühlampenbox und Reservereifen.
  • Tschechien: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten und Ersatzglühlampenbox.
  • Ungarn: Zur Pflichtausrüstung gehören Warndreieck, Verbandskasten und Ersatzglühlampenbox. Es besteht Warnwestenpflicht beim Aussteigen aus dem Fahrzeug bei einer Panne, aber es gibt keine Mitführungspflicht für die Warnweste.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

Bußgeldrechner für Verkehrskontrolle

16 Kommentare

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  1. Oliver S
    Am 22. Mai 2023 um 10:38

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    seit dem 17.05. steht auf dem Kladower Damm Richtung Gatow ein “Blitzer-Anhänger” auf einem Straßenabschnitt (30km/h wg. Straßenschäden, Länge ca. 200m), auf dem keine besondere Gefährdung zu erkennen ist. Diese Kontrolle könnte viel besser an Orten aufgestellt werden, an denen eine potentielle Gefährdung zu erkennen ist. So z.B. an der Sakrower Landstr. 65 vor dem Kindergarten. Am Kladower Damm ist das in den Augen vieler Bürger unangemessen, vorsichtig formuliert.
    Mit freundichen Grüßen,
    Oliver S

  2. Konstantin
    Am 7. Dezember 2017 um 14:10

    Hallo liebe Redaktion,
    ist das Mitführen einer amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie meines Führerscheins gleichzusetzen mit dem Mitführen des eigentlichen Führerscheins im Hinblick auf die Mitführpflicht? Eine solche Kopie ist auch eine legale Urkunde. Außerdem kann der Führerschein durch eine willkürliche Handlung eines Polizeibeamten nicht sichergestellt werden. Das Bußgeld könnte man doch in diesem Fall auch korrekterweise umgehen.
    LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Januar 2018 um 10:44

      Hallo Konstantin,

      laut Gesetz sind die Originalpapiere mitzuführen. Manche Polizeibeamte akzeptieren allerdings auch Kopien.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  3. Eren
    Am 18. Dezember 2015 um 16:31

    Hallo,
    während einer Verkehrskontrolle musste ich feststellen das Portmonee vergessen zu haben. Mein Führerschein, Person und Fahrzeugschein hatte ich somit nicht dabei. Sonst war alles in Ordnung. Mit welcher strafe muss ich denn rechnen?
    LG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2015 um 10:34

      Hallo Eren,
      normalerweise wird das Nicht-Mitführen der Fahrzeugpapiere mit einem Bußgeld von 10 Euro bestraft.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  4. Ramona
    Am 11. Oktober 2015 um 11:33

    Ich habe mein Warndreieck und Sicherheitsweste vor lauter Aufregung nicht gefunden bei einer Kontrolle (war im Auto, aber ich habs nicht gefunden ist ja egal) ich hab mich ja einsichtig gezeigt, weils ja wirklich mein Fehler war. Nur anstatt dass Geld von mir zu nehmen, haben sie mich jetzt angezeigt. Was droht mir da jetzt alles? 30 Euro ja, Polizist meint dass landet jetzt beim Staatsanwalt, der entscheidet weitere Schritte. Bin ich jetzt vorbestraft, geredet hat er schon so? Und was kostet mich dass jetzt alles, dass wird ja jetzt mehr wie 30 Euro sein? Warum hat er mich angezeigt, warum durfte ich die Sache nicht gleich zahlen? Versteht keiner und ich auch nicht. Ich war ja einsichtig, und mir wird dass garantiert nie wieder passieren. Was droht mir da jetzt alles, er hat mich ja wirklich allen ernstes wegen dem angezeigt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 12. Oktober 2015 um 9:06

      Hallo Ramona,

      leider können wir keine Rechtsberatung. In Ihrem Fall empfiehlt es sich aber, einen Anwalt zu konsultieren – ein Anzeige ist bei diesen Verstößen nicht vorgesehen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Delija
    Am 26. August 2015 um 22:12

    hallo meiner frage müssen die Polizisten auf die wache fragen ob man warndreiek weste erste hilfe kasten vor ort fragen oder erst in die wache ???

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2015 um 10:07

      Hallo Delija,

      ja, in der Regel darf sie das.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Marcus B.
    Am 4. November 2014 um 22:14

    Ist es verpflichtend, außer dem Führerschein und Fahrzeugschein, weitere Dokumente im PKW mit sich zu führen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. November 2014 um 10:13

      Hallo Marcus,

      außer diesen beiden Dokumenten müssen Sie keine weiteren mitführen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. ich fass es nicht
    Am 2. Oktober 2014 um 9:11

    hää wieso denn urkundenfälschung wenn man seine eigenen sachen kopiert?

  8. Leo Wagner
    Am 1. Oktober 2014 um 11:41

    Mir gefällt die Infografik besonders gut, sehr anschaulich!
    Eine Frage habe ich noch.
    Dürfen die Polizisten mich auffordern auszusteigen? Oder die Beifahrer dazu auffordernß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 12:35

      Hallo Herr Wagner,

      bei einer normalen Verkehrskontrolle ist es nicht notwendig, dass jemand aussteigt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. Conny M.
    Am 1. Oktober 2014 um 10:39

    Hallo.

    Mein Mann ist mit meinem Sohn unterwegs gewesen. Kamen in eine Verkehrskontrolle. Kein Verbandkasten und Warnweste im Auto. Dazu muss ich sagen, dass wir diese ausrüstung nicht für unsere beiden Autos haben da wir eigentlich immer das andere benutzen. Der Herr Polizeibeamte interessierte sich dafür aber nicht. Meinte wir bekommen einen bußgeldbescheid. Meine Fragen
    1. Wie teuer wird es?
    2. Wie kann ich mich über das ruppige Benehmen des Polizisten beschweren?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 13:03

      Hallo Conny,

      es wird ein Bußgeld von 30 Euro geben, wenn sowohl Verbandskasten als auch Warnweste fehlten.
      Bei der Dienstaufsichtsbehörde können Sie sich über das Verhalten von Polizisten beschweren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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Verkehrskontrolle durch die Polizei
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