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Fußgängerzone: So verhalten Sie sich richtig

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Bußgeldkatalog Fußgängerzone

TatbestandBußgeldPunkte in Flensburg
Sie sind aus einer Fußgängerzone herausgefahren und haben dabei jemanden gefährdet30 €
Sie sind aus einer Fußgängerzone herausgefahren und haben dabei einen Unfall verursacht35 €
Sie sind aus einer Fußgängerzone herausgefahren und eingebogen, ohne zu blinken10 €
Sie haben verbotswidrig in einer Fußgängerzone geparkt55 €
Sie haben verbotswidrig in einer Fußgängerzone geparkt und andere dadurch behindert70 €
Sie haben länger als 3 Stunden in einer Fußgängerzone geparkt70 €
Sie haben verbotswidrig mit einem Fahrzeug über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt75 €
Sie haben verbotswidrig mit einem Kfz bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eine Fußgängerzone benutzt20 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren, ohne eine Erlaubnis hierfür zu besitzen15 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren und andere dadurch behindert20 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren und andere dadurch gefährdet25 €
Sie haben mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren und dadurch einen Unfall verursacht30 €
Sie haben sich in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr zugelassen ist, nicht an die Schrittgeschwindigkeit gehalten15 €
Sie haben als Kraftfahrzeugführer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet60 €1
Sie haben als Radfahrer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet30 €
Sie haben als Kraftfahrzeugführer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr nicht zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet70 €1
Sie haben als Radfahrer in einer Fußgängerzone, in der Fahrzeugverkehr nicht zugelassen ist, einen Fußgänger gefährdet35 €

FAQ: Fußgängerzone

Wann darf ich in einer Fußgängerzone fahren?

An und für sich dürfen Kraftfahrer eine Fußgängerzone gar nicht befahren. Ausnahmsweise kann dies ausgewählten Kfz zu bestimmten Zeiten jedoch erlaubt sein. Darauf muss aber in jedem Fall ein zusätzliches Schild unter dem Verkehrszeichen für den Fußgängerbereich hinweisen.

Wie schnell darf man in der Fußgängerzone fahren?

Sofern Sie einen Fußgängerbereich befahren dürfen, sollten Sie darauf achten, nicht schneller zu fahren als mit Schrittgeschwindigkeit. Schließlich sollte das Wohl der Fußgänger in dieser Zone stets an erster Stelle stehen.

Ist Radfahren in der Fußgängerzone erlaubt?

Auch Radfahrer dürfen einen Fußgängerbereich eigentlich nicht befahren. Befindet sich allerdings ein zusätzliches Verkehrszeichen unter dem Schild für die Fußgängerzone, das es ihnen gestattet, dürfen Sie dort mit dem Fahrrad unterwegs sein. Diese Erlaubnis kann allgemein oder zeitgebunden sein.

Keine Lust zu lesen? Erfahren Sie alles Wichtige zur Fußgängerzone in unserem Video!

Video zur Fußgängerzone
Unerlaubt in die Fußgängerzone gefahren? Diese Bußgelder erwarten Sie.

Die Fußgängerzone in der StVO – Alle Infos, die Sie benötigen, um kein Bußgeld zu riskieren

In der Fußgängerzone haben Fußgänger Vorrang.
In der Fußgängerzone haben Fußgänger Vorrang.

Deutschland ist bei Touristen nicht nur wegen seiner oftmals freien Autobahnen ein absolutes Highlight. Andere kommen, um in den zahlreichen Gebirgen zu wandern und die Natur im Schwarzwald, in den Alpen oder im Harz zu erkunden.

Doch nicht überall haben Sie einen so guten Ausblick. In der Stadt reiht sich schließlich ein hohes Haus ans nächste und viele Menschen tummeln sich zwischen häufig intensivem Verkehr. Nicht verwunderlich, da hier eine Menge Einwohner auf relativ geringem Raum leben.

In vielen Städten gibt es deshalb Fußgängerzonen. Ein fahrendes Auto suchen Sie hier in der Regel vergeblich. Dieser Bereich ist häufig ausschließlich zu Fuß gehenden Personen vorbehalten. Wie Sie sich in einem als solchen Areal gekennzeichneten Gebiet verhalten, was die StVo zur Fußgängerzone sagt und ob Sie mit dem Fahrrad hier unterwegs sein dürfen, darüber gibt Ihnen dieser Artikel einen Überblick.

Die Fußgängerzone – welche Regeln gelten hier?

In vielen Städten Deutschlands drängen sich an bestimmten Stellen Läden und Geschäfte dicht an dicht. Fußgänger flanieren dort gern, um ihre wöchentlichen Lebensmitteleinkäufe zu erledigen und auch Kleidung sowie andere notwendige Dinge des Alltags zu besorgen. Städtebaulich haben sich einige Verwaltungen deshalb dazu entschlossen, diese Bereiche zu einer Fußgängerzone umzuwandeln.

Als Fußgängerzone wird ein Bereich bezeichnet, in dem Fußgänger Vorrang genießen. Anderen Verkehrsteilnehmern kann die Zufahrt bzw. Benutzung des Areals erlaubt sein, sofern ein Schild das zulässt. Die Fußgängerzone ist damit nicht zwingend unter allen Umständen nur von Fußgängern bevölkert.

In der Regel ist dieser Bereich auch so gestaltet, dass Fußgänger hier viel Raum haben, um sich zu bewegen. Ebenfalls sind oftmals Bänke vorfinden, um sich auszuruhen.

Fußgängerzone befahren – ist das erlaubt?

Da sich in Gebieten, in denen viele Fußgänger langsam umherlaufen , häufig auch eine Menge Geschäfte befinden, sind in einer Fußgängerzone ab und an auch Lieferwagen anzutreffen. Schließlich müssen die Regale regelmäßig aufgefüllt werden. Darüber hinaus dürfen Sie – sofern erlaubt – auch mit einem Fahrrad die Fußgängerzone durchqueren.

Bewegen sich Auto-, Lkw- und Radfahrer in einer mit einem Verkehrszeichen als Fußgängerzone ausgewiesenen Areal, haben sie keinen Vorrang. In diesem Fall ist größte Vorsicht geboten, denn Fußgänger sind wesentlich langsamer unterwegs. Aus diesem Grund ist in der Fußgängerzone die eigene Geschwindigkeit dem Tempo des Fußverkehrs anzupassen. Erfordern es die Umstände, muss ggf. auch ganz gestoppt werden.

Welche Wege Lieferanten zu benutzen haben, wenn sie eine Fußgängerzone befahren, ist streng geregelt. Vorgeschrieben ist: Lieferfahrzeuge müssen auf dem schnellsten und kürzesten Weg zu ihrem Zielort und wieder aus der Fußgängerzone heraus gelangen.

In der Fußgängerzone kann Lieferverkehr stattfinden, sofern eine Erlaubnis vorliegt. Dabei wird hauptsächlich be- und entladen.
In der Fußgängerzone kann Lieferverkehr stattfinden, sofern eine Erlaubnis vorliegt. Dabei wird hauptsächlich be- und entladen.

Wann Lieferanten diese befahren dürfen, ist ebenfalls geregelt. An so mancher Fußgängerzone ist ein Schild zu finden, das besagt: Lieferfahrzeuge dürfen den Bereich nur zu einer bestimmten Uhrzeit befahren bzw. in einem gesondert ausgewiesenen Zeitraum.

Wollen Einzelhändler diesen gerne ausweiten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung (Sondernutzungserlaubnis) erwirken. Positiv auf die Erfolgsaussichten wirkt sich hier aus, welche Waren geliefert werden.

Sind sie leicht verderblich, wie zum Beispiel bei Lebensmitteln der Fall, halten Sie die Erlaubnis in der Regel schneller in Ihren Händen.

Wer aus einer auch als Fußgängerbereich bezeichneten Fußgängerzone herausfahren will, der muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Oberstes Gebot ist gemäß § 10 StVO, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das eigene Verhalten nicht gefährdet werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss notfalls eine Einweisung durch jemand anderen vorgenommen werden. Beim Abbiegen ist wie gewohnt der Blinker zu setzen.

Häufig ist das Befahren von Fußgängerzonen für den Lieferverkehr nur in bestimmten Zeiträumen gestattet. Für Postautos und eventuell beauftragte Subunternehmer gelten diese durch ein Schild an der Fußgängerzone verlautbarten Zeiten nicht, wenn Briefe rechtzeitig aus Briefkästen oder von anderen Stellen abgeholt werden müssen.

Die Fußgängerzone wird mittels Verkehrsschild gekennzeichnet. Wer genau hinsieht, erkennt, dass es einem anderen ähnelt: dem Zeichen 239. Dieses ist rund und weiß umrandet. Auf dem blauen Hintergrund sind ebenfalls die zwei weißen Figuren – ein Kind und eine Frau (Fußgänger) – auf dem Schild zu sehen. Allerdings hören hier die Ähnlichkeiten auch schon auf. Das Verkehrszeichen 239 markiert laut Straßenverkehrsordnung einen Gehweg. Es schreibt vor: Nur Fußverkehr darf diesen Weg benutzen. Erlaubt ist das Befahren des Weges jedoch unter einer Voraussetzung: Es handelt sich um ein Kind bis zu einem Alter von 10 Jahre, das mit dem Fahrrad unterwegs ist. Auch Begleitpersonen dürfen dann durchaus den Fußgängerweg befahren.

Parken in der Fußgängerzone – dürfen Sie das?

Wer mit einem motorisierten Fahrzeug in einen ausschließlich für den Fußverkehr ausgewiesenen Bereich einfahren oder in einer Fußgängerzone parken will, der benötigt eine Ausnahmegenehmigung hierfür. Diese wird ausgestellt, wenn:

  • es im öffentlichen Interesse ist, dass das Fahrzeug die Fußgängerzone befährt bzw. dort hält oder parkt
  • die Fußgänger durch die ausgestellte Ausnahmegenehmigung nicht gefährdet werden.
Parken in der Fußgängerzone: Eine Ausnahmegenehmigung erlaubt z. B. Handwerkern, in diesem Bereich ihr Auto abzustellen.
Parken in der Fußgängerzone: Eine Ausnahmegenehmigung erlaubt z. B. Handwerkern, in diesem Bereich ihr Auto abzustellen.

Unter Umständen kommt es vor, dass Anwohner direkt an einer Fußgängerzone wohnen. Wollen sie ihr Fahrzeug in dieser unterbringen und nicht kilometerweit zu ihrer Wohnung laufen, kann ein bestimmtes Schild am Fußgängerbereich ihnen dieses Recht gewähren.

Auf diesem ist der Schriftzug „Bewohner frei“ vermerkt. Es erlaubt ihnen, in der Fußgängerzone zu parken. Eine Sondergenehmigung ist in diesem Fall nicht nötig (Verwaltungsgericht Göttingen, Az.: 1 A 267/12).

Umzug in der Fußgängerzone – brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung?

Zwar ist in Fußgängerzonen fahrender Verkehr häufig verboten, doch unter bestimmten Umständen kann hiervon abgesehen werden. Auf das eigene Ermessen kommt es hierbei natürlich nicht an. Wollen Sie einen Umzug in eine Wohnung vornehmen, die in einer Fußgängerzone liegt, müssen Sie – um hier mit dem Umzugswagen halten oder parken bzw. eine gesperrte Straßen befahren zu dürfen – eine Ausnahmegenehmigung einholen. Hierfür ist ein Antrag zu stellen und bei der Straßenverkehrsbehörde bzw. dem zuständigen Ordnungsamt einzureichen.

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen […]:

  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen
  • von den Halt- und Parkverboten”(§ 46 StVO)

In der Regel müssen Sie nicht auf ein vorgedrucktes Formular zurückgreifen. Es reicht schon ein formloses Schreiben aus, das die folgenden Informationen enthält:

Achtung, Fußgänger: Verkehrszeichen, die Fußverkehr ankündigen, gibt es viele.
Achtung, Fußgänger: Verkehrszeichen, die Fußverkehr ankündigen, gibt es viele.
  • Wohin wollen Sie ziehen?
  • Wann wollen Sie dorthin ziehen?
  • Welches Kennzeichen hat das Umzugsauto?
  • Wie ist es um die Parksituation vor Ort bestellt?

Eine solche Genehmigung dafür, in einer Fußgängerzone ausnahmsweise für einen Umzug parken zu dürfen, ist häufig etwa zwei bis drei Tage lang gültig. Die Behörde nimmt Ihnen für diese Dienstleistung ca. 15 Euro ab.

In der Fußgängerzone mit dem Fahrrad unterwegs

Nicht in jeder Fußgängerzone dürfen Sie mit Ihrem Drahtesel unterwegs sein. Ob das Fahrradfahren in der Fußgängerzone erlaubt ist, erkennen Sie an einem Schild, das Fußgänger und Radfahrer einschließt. Die Erlaubnis für Radfahrer ist dabei in der Regel als Zusatzschild angebracht.

Doch auch wenn das Fahren mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone zulässig ist, dürfen Radler sich nicht mit hohem Tempo durch das Areal hindurchbewegen.

In einer mit einem Verkehrsschild als Fußgängerzone ausgewiesenem Bereich müssen Fahrradfahrer Fußgängern Vorrang gewähren. Darüber hinaus haben sich auch Fahrradkuriere an folgende Regel halten: Es ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Das bedeutet: Schneller als 7 km/h dürfen sie Pi mal Daumen nicht sein. Oberste Priorität hat zudem, dass, egal bei welchem Tempo, kein Zufußgehender gefährdet wird.

Verkehrsschild „Fußgänger“ – wie erkennen Sie die Fußgängerzone?

Den Beginn einer Fußgängerzone markiert dieses Schild. Seine Bedeutung ist klar: Fußgänger haben hier Vorrang.
Den Beginn einer Fußgängerzone markiert dieses Schild. Seine Bedeutung ist klar: Fußgänger haben hier Vorrang.

Wo eine Fußgängerzone beginnt und wo sie endet, erkennen Verkehrsteilnehmer an der entsprechenden Beschilderung. Dass ab nun dem Fußverkehr oberste Priorität einzuräumen ist, zeigt das Verkehrszeichen 242.1.

Es ist quadratisch geformt, verfügt über einen weißen Hintergrund und eine schwarze Umrandung. In der Mitte prangt ein großer blau hinterlegter Kreis auf dem als weißes Piktogramm eine Frau mit Kind an der Hand dargestellt wird. Darunter ziert in schwarzer Schrift das Wort „Zone“ das Zeichen „Fußgängerzone“.

Ist das Fahrradfahren nicht explizit erlaubt, müssen Sie vom Drahtesel absteigen und zu Fuß weitergehen. Verfügt eine Fußgängerzone über ein Zeichen, das Lieferverkehr oder Radlern das Befahren des Bereichs erlaubt, so ist unbedingt Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, um ein Verwarn- oder Bußgeld zu vermeiden.

Auch das Ende einer Fußgängerzone wird von einem Verkehrszeichen markiert. Es handelt sich um fast dasselbe, welches den Eingang kennzeichnet – mit zwei Unterschieden: Das Blau des Kreises ist einem Grau gewichen und das komplette Schild ist von links unten nach rechts oben durchgestrichen (Zeichen 242.2).

Fußgängerzone befahren – dieses Bußgeld droht

Das Straßenverkehrsrecht besagt: Wer sich nicht an die vorgegebenen Regeln zum friedlichen und sicheren Miteinander im Straßenverkehr hält, der muss mindestens damit rechnen, Geld für seine Vergehen zu bezahlen. Bei ärgeren Delikten werden sogar Punkte in Flensburg verteilt, die Eingang in die persönliche Verkehrssünderdatei finden. Dies ist bei Verstößen wie dem Fahren in der Fußgängerzone jedoch eher selten der Fall.

An dieser Stelle erhalten Sie einige Informationen dazu, wie tief Sie für die verschiedenen Verstöße in der Fußgängerzone in die Tasche greifen müssen. Dabei handelt es sich ausschließlich um Auszüge aus dem Bußgeldkatalog und nicht alle in diesem Zusammenhang möglichen Konsequenzen:

Erst nach dem Ende der Fußgängerzone droht kein Bußgeld mehr, sofern Sie nicht auf andere Weise gegen die StVO verstoßen.
Erst nach dem Ende der Fußgängerzone droht kein Bußgeld mehr, sofern Sie nicht auf andere Weise gegen die StVO verstoßen.
  • Fahren Sie aus einer Fußgängerzone heraus und setzen beim Abbiegen keinen Fahrtrichtungsanzeiger, schlägt das mit 10 Euro zu Buche.
  • Für das unerlaubte Parken in der Fußgängerzone kommt ein Bußgeld von 55 Euro auf Sie zu.
  • Wer mit einem Fahrzeug von mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht unerlaubterweise eine Fußgängerzone befährt, muss mit 75 Euro rechnen.
  • Sie fahren lieber durch die Fußgängerzone als zu schieben? Sofern der fahrende Radfahrerverkehr nicht zugelassen ist, müssen Sie hierfür 15 Euro Verwarngeld zahlen.

Übrigens: Wenn Sie unerlaubterweise mit Ihrem Fahrrad die Fußgängerzone befahren, kommt zum Bußgeld noch ein weiteres Problem hinzu: Sie können unter Umständen Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Unfall verlieren (OLG München, Az. 10 U 2020/13)..

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

2 Kommentare

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  1. Helge
    Am 26. Juni 2020 um 13:46

    Kurze Frage: Wie ist diese Erläuterung zu verstehen:

    “Die Fußgängerzone wird mittels Verkehrsschild gekennzeichnet. Wer genau hinsieht, erkennt, dass es einem anderen ähnelt: dem Zeichen 239. Dieses ist rund und weiß umrandet. Auf dem blauen Hintergrund sind ebenfalls die zwei weißen Figuren – ein Kind und eine Frau (Fußgänger) – auf dem Schild zu sehen. Allerdings hören hier die Ähnlichkeiten auch schon auf. Das Verkehrszeichen 239 markiert laut Straßenverkehrsordnung einen Gehweg. Es schreibt vor: Nur Fußverkehr darf diesen Weg benutzen. Erlaubt ist das Befahren des Weges jedoch unter einer Voraussetzung: Es handelt sich um ein Kind bis zu einem Alter von 10 Jahre, das mit dem Fahrrad unterwegs ist. Auch Begleitpersonen dürfen dann durchaus den Fußgängerweg befahren.”

    Ist das so zu verstehen, dass in einer Fußgängerzone auch keine Kinder unter 10 Jahren (anders die Info hier: “Kinder bis 10 Jahre dürfen mit dem Fahrrad ohnehin in diesem Bereich unterwegs sein.”, siehe bussgeld-info.de/fussgaengerzone/) fahren dürfen und Eltern ihre radfahrenden Kinder in einer Fußgängerzone nicht auf dem Fahrrad begleiten dürfen, wie § 2 Abs. 5 StVO es erlaubt)?

  2. Oliver
    Am 14. Februar 2020 um 18:11

    Diese Woche hat mich die Polizei erwischt. Ich bin mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren. Warum eigentlich? Ich habe schlicht das Schild übersehen, der auf dem Zusatzschild zur Fußgängerzone stand Fahrrad frei zwischen 20 und 8 Uhr. Die zeitliche Einschränkung habe ich glatt übersehen. Es waren auch mehr Autos (Lieferanten) als Fußgänger unterwegs und die Straßenbahn fährt auch mitten durch die Fußgängerzone. Mein Tempo war sehr laaaaangsam und meine Distanz zum nächsten Fußgänger war mindestens 20m. Es gibt übrigens mit so kleinen grünen und ziemlich unauffälligen Schildern eine “Radroute”. Diese ist ca. dreimal so lang wie die direkte Strecke durch die Fußgängerzone. Soweit die Fakten.

    Um es klar zu sagen: Das Fahren in der Fußgängerzone ist verboten. Punkt. Ende der Diskussion. (Die Polizisten waren übrigens extrem freundlich.) Darüber gibt es keine Debatte und ich will auch keine darüber führen.

    Damit ihr – liebe Politiker – versteht worauf es ankommt: Das Fahrrad ist ein schnelles Verkehrsmittel. Die Schnelligkeit spielt es nur aus, wenn

    1.) Das Fahrrad nicht durch die Autostaus ausgebremst wird.
    2.) Der Fahrradfahrer von Tür zu Tür fahren kann. D.h. er muss nicht zur nächsten Bushaltestelle oder dem Parkplatz laufen.
    3.) Der Fahrradfahrer keinen Umweg fahren muß.

    Was mich aufregt: Das Wort “Verkehrswende” ist omnipräsent. Und dabei spielt das Fahrrad eine zentrale Rolle. Liebe Politiker, macht macht ihr stattdessen? Ihr beauftragt die Polizei in einer praktisch leeren Fußgängerzone Fahrradfahrer zu jagen, ihr bietet den Fahrradfahrern einen dreimal so langen (und damit indiskutabel unattraktiven) Weg als Alternative an. Und ihr wollt unsere Stadt fahrradfreundlich nennen? So wollt ihr die Luftverschmutzung reduzieren?

    Noch ein Postskriptum: Fangt die Fahrradfahrer, die Fußgänger belästigen und gefährden! Verhängt dann auch Strafen die weh tun! Das unterstütze ich voll und ganz. Und damit das auch klar ist: Ich will hier keine Diskussion contra Auto anstoße!

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