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Umweltplakette: Wer darf die Umweltzone befahren?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 18 Minuten

Bußgeldkatalog Umweltplakette und Umweltbelastung

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­bot
Unnöti­ge Lärm- und Abgas­beläs­tigung80 €
Unnützes Hin- und Her­fahren inner­orts und da­durch Andere beläs­tigt100 €
Straße be­schmutzt oder mit einer Flüssig­keit benetzt und trotz mög­licher Gefähr­dung den Zu­stand nicht be­seitigt oder kennt­lich gemacht10 €
Durch man­gelnde Um­sicht andere Verkehrs­teilnehmer be­schmutzt10 €
Gegen­stand auf der Straße liegen­gelassen trotz mög­licher Gefähr­dung60 €1
Umwelt­zone verkehrs­widrig be­fahren (ohne Umwelt­plakette)100 €

Ratgeber rund um Umweltzone und Umweltplakette

Die Feinstaubplakette bekommt Ihr Auto nur, wenn es die entsprechende Schadstoffklasse hat.
Die Feinstaubplakette bekommt Ihr Auto nur, wenn es die entsprechende Schadstoffklasse hat.

Verkehrslärm ist belästigend, doch nur die Wenigsten können sich der Lärm– und Abgasbelästigung entziehen. Dabei hat jeder einzelne Fahrzeugführer durch sein Verhalten großen Einfluss auf die entstehende Geräuschkulisse und Umweltbelastung. Allein schon mit einer bewussten Fahrweise bei niedriger Motordrehzahl, dem Vermeiden von extrem lauter Musik, unnötigem Hupen, Laufenlassen des Motors oder Kavalierstarts werden unnötige Belästigungen vermieden.

In der StVO finden sich allgemeine „Spielregeln“, an die sich alle Verkehrsteilnehmer zu halten haben, andernfalls drohen Konsequenzen, die in diesem Fall im Bußgeldkatalog für Umweltschutz und Sauberkeit klar geregelt sind. Zusätzlich gibt es seit 2008 Umweltzonen, die schmutzige Autos ohne die grüne Umweltplakette aus bestimmten Stadtgebieten fernhalten.

Der Aspekt der Sauberkeit bezieht sich im Verkehrsrecht auf die Verschmutzung von Straßen, Geh- und Radwegen. So dürfen weder Gegenstände auf der Fahrbahn liegen bleiben noch andere Verkehrsteilnehmer mutwillig beschmutzt werden. Worauf Sie zu achten haben und mit welchen Strafen bei einem Verstoß zu rechnen ist, zeigt Ihnen unser Ratgeber.

FAQ: Umweltplakette & Umweltzone

Was für eine Umweltplakette bekommt mein Auto?

Um herauszufinden, welche Umweltplakette Ihr Auto bekommt, benötigen Sie die sogenannte Emissionsschlüsselnummer. Diese finden Sie im Fahrzeugschein unter dem Punkt „zu 1“, wobei die letzten beiden Stellen der Schlüsselnummer maßgeblich sind. In der Zulassungsbescheinigung Teil I befindet sich die Nummer im Feld „14.1“. Auch hier benötigen Sie die letzten beiden Stellen.

Wo bekomme ich die grüne Umweltplakette und was kostet sie?

Eine grüne Umweltplakette erhalten Sie entweder bei der Zulassungsstelle oder beim TÜV. Die Kosten dafür liegen zwischen 5 und 8 Euro.

In welchen deutschen Städten braucht man eine Umweltplakette?

In Deutschland gibt es insgesamt 57 Umweltzonen. Welche Städte davon genau betroffen sind, können Sie auf der Übersichtskarte des Umweltbundesamts in Erfahrung bringen.

Keine Lust zum Lesen? Mehr zur Umweltplakette im Video

Video zur Umweltplakette
Alles Wissenswerte zur Umweltplakette erfahren Sie in unserem Video.

Unnötige Umweltbelastung im Verkehr: Tipps und Informationen

Bei der Nutzung eines Fahrzeugs ist jeder Fahrzeugführer laut Verkehrsrecht dazu angehalten, die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten. Entsprechend sollten unnötiger Lärm und Abgasausstoß verhindert werden. Dabei ist vielen Autofahrern gar nicht bewusst, wie sie sowohl die Lärmbelästigung als auch die Abgasbelästigung minimieren können.

Wie lassen sich Lärm- und Abgasbelästigung verhindern?

Autofahrer können in zahlreichen Situationen zu Vermeidung von Lärm- und Abgasverschmutzung beitragen.

  • Unnötiges Laufenlassen des Motors (z.B. beim Scheibenkratzen im Winter)
  • Unnötiges Aufheulenlassen des Motors
  • Unnötiges, lautes Schließen der Fahrzeugtüren oder der Motorhaube
  • Anfahren mit quietschenden Reifen bzw. Kavaliersstart
  • Unnötiges Hupen
  • Unnötig laut Musik im Auto hören
  • Unnötiges bzw. unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften

Wer denkt, dass es sich hierbei aber nur um Anregungen zur Rücksichtnahme von Mensch und Tier handelt, der irrt. Nicht umsonst gibt es den Bußgeldkatalog für Umweltschutz und Sauberkeit, in dem genau die Bereiche Lärmbelästigung und Abgasbelästigung thematisiert werden. In der StVO gibt es entsprechende Vorschriften, was Fahrzeugführern im Sinne der Lärmbelästigung und Abgasbelästigung nicht erlaubt ist. Auch wenn Sie in eine Umweltzone fahren ohne eine Umweltplakette, droht eine Strafe von 100 Euro.

Lärm- und Abgasbelästigung: Was sagt die StVO?

In der StVO ist das Thema Lärmbelästigung und Abgasbelästigung durch die Benutzung von Fahrzeugen in § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot geregelt. So heißt es:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch

  1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge,
  2. hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen,
  3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren,
  4. zu schnelles Fahren in Kurven,
  5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln.
Umweltplakette und Umweltzonen wurden zur Reduzierung der Schadstoffemission eingeführt.
Umweltplakette und Umweltzonen wurden zur Reduzierung der Schadstoffemission eingeführt.

Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Fällen auf.

Nach der StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorangegangenen Paragraphen verstößt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Neben der StVO ist es auch nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG) unzulässig, Motoren unnötig im Standbetrieb laufen zu lassen. Dort heißt es:

Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzellfalls möglich und zumutbar ist.

Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben.“ (in der Regel handelt es sich immer dann um einen unnötigen Betrieb, wenn das angetriebenen Gerät – in diesem Falle das Fahrzeug / Auto – nach der Inbetriebnahme des Motors nicht unmittelbar benutzt wird.

Von 22.00 bis 6.00 sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (ganztags) ist es verboten, Lärm – beispielsweise durch den Standbetrieb von Motoren – zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe bzw. Nachtruhe erheblich gestört wird.

Heute lässt sich dank der Umweltplakette die Umweltverträglichkeit eines Kfz auf den ersten Blick erkennen. Die Umweltplakette (auch Feinstaubplakette) kaufen Sie bei der Zulassungsstelle oder dem TÜV. Dafür müssten Sie aber erst die für Ihr Fahrzeug geeignete Umweltplakette ermitteln. Die Schadstoffgruppe in der Zulassungsbescheinigung sagt Ihnen, welche Umweltplakette Sie erhalten.

Weitere Informationen zum Thema Umweltschutz und Bußgelder:

Bußgeldkatalog: Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Vorschriften?

Eine unnötige Lärmbelästigung und Abgasbelästigung ist kein Kavaliersdelikt. Die Missachtung bzw. der Verstoß gegen die genannten Vorschriften der StVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können daher entsprechend der jeweiligen Bußgeldtabelle geahndet werden. Auch wenn das Bußgeld nicht sonderlich hoch ausfällt (Punkte oder ein Fahrverbot drohen nicht) und im Vergleich zu anderen Verkehrsdelikten eher selten ein Bußgeldbescheid verhängt wird, sollte jeder Verkehrsteilnehmer sich an die Regeln halten. Im Folgenden finden Sie Auszüge aus dem Bußgeldkatalog Umweltschutz und Sauberkeit.

  • Unnötige Lärm- und Abgasbelästigung: 80 Euro Bußgeld
  • Unnützes Hin- und Herfahren innerorts mit Belästigung Anderer: 100 Euro Bußgeld

Mit der Reform des Punktesystems gab es auch eine Änderung im Bußgeldkatalog für Umweltzonen: Vor 2014 wurde das Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Heute gibt es für dieses Vergehen keinen Punkt mehr. Das Bußgeld beträgt jetzt 100 Euro. Inzwischen ist auch das Parken in der Umweltzone ohne entsprechende Plakette nicht mehr erlaubt.

Lärmbelästigung: Fahr- und Parkverbote für LKW

Der Last- und Lieferverkehr ist von oben genannten Vorschriften natürlich nicht ausgenommen. Zusätzlich gibt es spezielle Fahrverbote für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr.

Hintergrund ist dabei einerseits die Minderung der Lärmbelästigung und andererseits sollen die Straßen durch dieses Fahrverbot für LKW für PKW frei gemacht werden. Feiertage sind in diesem Fall Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in einigen Bundesländern), Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag (nur in einigen Bundesländern), Allerheiligen (nur in einigen Bundesländern) und der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Für Vergehen gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbots von LKW sieht der Bußgeldkatalog hohe Geldstrafen vor:

  • Sonntagsfahrverbot nicht eingehalten, verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren: 120 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag als Halter angeordnet oder zugelassen: 570 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Das Verkehrsrecht verbietet LKW zudem in Wohngebieten, in Kurgebieten, Sondergebieten zur Erholung und in Klinikgebieten zwischen 22 und 6 Uhr das Parken. Darüber hinaus dürfen LKW auch an Sonn- und Feiertagen nicht innerorts parken.

Da LKW in der Regel nicht über eine Umweltplakette verfügen, der Lieferverkehr aber trotzdem gelegentlich in eine Umweltzone muss, kann dafür eine Sondergenehmigung bei der Stadt eingeholt werden.

Umweltzonen: Warum Sie nur noch die grüne Plakette kaufen können

In Umweltzonen gelten besondere Bestimmungen
In Umweltzonen gelten besondere Bestimmungen

Im Jahr 2008 wurden die ersten Umweltzonen eingerichtet, um die Luftverschmutzung durch Stickoxide und Feinstaub zu verringern. Diese Belastung ist in stark befahrenen Gebieten besonders hoch. Da diese Gebiete zumeist auch dicht besiedelt sind, ist ein Schutz der Einwohner erforderlich.

Weil Stickoxide und Feinstaub gesundheitsgefährdend sind und Feinstaub sogar krebsfördernd ist, profitieren die Einwohner von Umweltzonen davon, dass durch die Fahrzeuge mit einer grünen Plakette weniger Schadstoffe in die Luft gelangen. Wie gefährlich der Feinstaub ist, zeigt eine Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Demzufolge gibt es in Europa jährlich 100.000 Menschen, deren Tod auf Feinstaub in der Atemluft zurückzuführen ist.

Früher wurden die Umweltzonen, die bundesweit in über 40 Städten und Regionen eingeführt wurden, in drei Stufen eingeteilt:

  • Die erste Stufe lässt Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette noch einfahren.
  • Die zweite Zone darf nur von Autos befahren werden, die eine gelbe oder grüne Plakette besitzen.
  • Folglich darf die dritte Zone nur mit einer grünen Umweltplakette befahren werden.

Mit dem Abgasskandal wurden die Umweltzonen aber zunehmend strenger. Inzwischen haben die rote und gelbe Plakette ausgedient. Die letzte Umweltzone, die noch die gelbe Umweltplakette zulässt, befindet sich in Neu-Ulm. Im Gespräch befindet sich seit Dieselgate auch, ob Autofahrer überhaupt noch die grüne Plakette kaufen sollten, da über eine eigene Umweltplakette für die Schadstoffklassen Euronorm 5 und 6 diskutiert wird (Stand: 2018).

Autofahrer ohne die entsprechende Umweltplakette, die das Verkehrsverbot zur Verringerung schädlicher Abgase ignorieren und trotzdem in die Umweltzone einfahren, werden mit einem Bußgeld von 100 Euro bestraft. Punkte in Flensburg werden dabei nicht eingetragen, da es sich um keine Einschränkung der Verkehrssicherheit handelt.

Welche Umweltplakette bekommt mein Auto?

Es lohnt sich nur noch, die grüne Umweltplakette zu kaufen.
Es lohnt sich nur noch, die grüne Umweltplakette zu kaufen.

Zu welcher Schadstoffgruppe ein Fahrzeug gehört, kann der Emissionsschlüsselnummer aus den Fahrzeugpapieren entnommen werden. Außerdem ist relevant, ob der Partikelfilter nachgerüstet wurde. Die Euro-Normen der Dieselfahrzeuge können wie folgt den Schadstoffgruppen zugeordnet werden:

  • Euro 1 oder schlechter führt zu keiner Plakette und der Zuordnung zur Schadstoffgruppe 1.
  • Euro 1 mit zusätzlichem Partikelfilter oder Euro 2 erhält die rote Plakette und ist in der Schadstoffgruppe 2.
  • Euro 2 mit Partikelfilternachrüstung oder Euro 3 bekommt die gelbe Plakette und wird in die Schadstoffgruppe 3 eingeordnet.
  • Diesel mit Euro 3 und zusätzlichen Partikelfilter oder Euro 4 erhalten die grüne Plakette und gehören der Schadstoffgruppe 4 an.
  • Relativ neu sind Euronorm 5 und 6. Sie erhalten in der Regel die grüne Umweltplakette.

In welche Schadstoffgruppe Benziner grob eingeordnet werden, hängt vom Bestehen eines Katalysators ab. Ist kein geregelter Katalysator (nach Anl. XXIII der Straßenverkehrsordnung) vorhanden, erhält das Fahrzeug keine Plakette.

Meinungen gegenüber der Einführung von Umweltzonen und Umweltplaketten sind kontrovers. Einerseits befürchten Kritiker, dass Menschen, die sich kein neues oder mit Partikelfilter nachgerüstetes Fahrzeug leisten können, vom Verkehr ausgeschlossen werden. Sie fordern andere Maßnahmen zur Verbesserung der Atemluft, wie attraktivere öffentliche Verkehrsmittel, mehr Car-Sharing-Angebote und einen weniger stockenden Verkehr durch optimierte Ampelanlagen. Andere Kritiker meinen, dass die Umweltzonen selbst nicht sonderlich hohe positive Auswirkungen auf die Atemluft haben. Stattdessen wird die Gesundheit der Einwohner durch andere externe Faktoren belastet, wie beispielsweise industrielle Abgase oder Heizungsanlagen.

Andererseits wurde beispielsweise in Berlin durch die Einführung der Umweltzone zweiter Stufe ungefähr 20% weniger Stickoxid ausgestoßen und der Ausstoß von Feinstaub sank um mehr als 50 %. Außerdem waren durch Partikelfilternachrüstungen oder Neukäufe von schadstoffarmen Fahrzeugen weniger schadstoffreiche Fahrzeuge am Verkehr beteiligt.

Umweltplakette für Ausländer

Nicht nur deutsche Autofahrer sind von der Regelung betroffen. Denn es gilt: Umweltplakette auch für Ausländer. Der Gesetzgeber sieht die Umweltzone und die in diesem Rahmen geltenden Regelungen für Autofahrer als allgemeingültig an, womit die Umweltplakette für ausländische Autos ebenso verbindlich wird.

Dem ausländischen Fahrer ist es derweil möglich, die Umweltplakette bei TÜV und anderen Werkstätten zu erhalten. Einziges Manko ist hierbei, dass diese am Wochenende und Feiertagen geschlossen haben und sich Betroffene in solchen Fällen entsprechend im Vorfeld Gedanken machen sollten.

Führt der ausländische Fahrer keine Umweltplakette mit sich und ist in einer Umweltzone unterwegs, muss er mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen.

Motor laufen lassen: Tipps und Informationen

Gerade im Winter ist oftmals zu beobachten, dass Autofahrer den Motor in Leerlaufstellung laufen lassen, während sie sich dem Schneefegen und Freikratzen der Scheiben widmen, um eine klare, freie Sicht zu haben. Wegen der damit verbundenen unnötigen Umwelt- und Lärmbelästigung droht aber laut Bußgeldkatalog nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro, vielmehr kann auch der Motor Schaden nehmen. Da nützt auch die grüne Umweltplakette nichts.

Motor laufen lassen beim Eiskratzen: Sinnvoll oder unsinnig?

Mit oder ohne Umweltplakette: Das Warmlaufen schadet dem Motor und der Umwelt.
Mit oder ohne Umweltplakette: Das Warmlaufen schadet dem Motor und der Umwelt.

Wohl jeder Autofahrer musste im Winter schon einmal seine Fahrzeugscheiben von Eis und Schnee befreien. Oft genug wird dabei der Motor laufen gelassen, damit sich dieser vorwärmen kann und zugleich die Heizung das Freitauen der Scheiben übernimmt. Was auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar erscheint, ist aber laut Aussagen von Experten und KFZ-Herstellern sowohl wirtschaftlich als auch technisch völlig unsinnig.

  • Das sogenannte „Warmlaufen“ des Motors erfolgt im Stand deutlich langsamer als während der Fahrt. Am schnellsten wird die Betriebstemperatur erreicht, wenn im mittleren Drehzahlbereich gefahren wird.
  • Zudem erhöht sich durch den längeren Betrieb im kalten Zustand der Verschleiß am Triebwerk, denn das angereicherte Kraftstoffgemisch schlägt sich an den Zylinderwänden nieder und der Ölfilm wird abgewaschen. Als Folge wird das Motoröl verdünnt, da Benzin in die Ölwanne gelangt.
  • Darüber hinaus kann durch das unnötige Laufenlassen des Motors dieser Schaden nehmen, da keine ausreichende Ölversorgung erfolgt. Auch kommt es bei einem kalten Motor nur zu einer unvollständigen Verbrennung des Kraftstoffs. Die Folgen können neben Motorschäden auch eine Beschädigung der Auspuffanlage sein, zudem ist mit Startproblemen zu rechnen.
  • Ein weiterer Punkt, der klar gegen das Laufenlassen des Motors beim Eiskratzen der Autoscheiben spricht, ist die unnötige Umweltbelastung, denn der Verbrauch im Leerlauf ist extrem hoch. Der Benzinverbrauch bei drei Minuten im Leerlauf entspricht dem Kraftstoffverbrauch, den das Fahrzeug für einen Kilometer benötigen würde. Damit werden auch KFZ mit einer Umweltplakette zur Umweltbelastung.
  • Außerdem stößt der Motor im kalten, stehenden Zustand die doppelte bis dreifache Menge an Schadstoffen aus. Darüber hinaus ist der Motor wegen der hohen Drehzahl besonders laut, was wiederum eine unnötige Lärmbelästigung darstellt.

Somit stellt das unnötige Laufenlassen des Motors im Winter für die Umwelt eine zusätzliche Schadstoffbelastung sowie unnötige Lärmbelästigung für die Nachbarn dar. Hinzu ist es für den Motor alles andere als förderlich.

Wer keine Garage bzw. keinen Tiefgaragenstellplatz hat, wird um das winterliche Ritual des Eiskratzens – am besten ohne Motorunterstützung – am Auto nicht vorbeikommen. Abhilfe verspricht jedoch eine schadstoffarme Standheizung. So werden nicht nur die Autoscheiben frei von Schnee und Eis, sondern der Autoinnenraum ist zugleich schön vorgewärmt. Die Standheizung lässt sich auch nachträglich in das Auto einbauen.

Es gibt aber nicht wenige Autofahrer, die sich gerade an dem Wörtchen „unnötig“ stören. Schließlich diene das Warmlaufen des Motors dazu, das Eis von den Scheiben zu entfernen. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass es neben der Standheizung auch noch viele weitere, günstigere Methoden für die Eisbefreiung gibt. Angefangen vom Enteisungsspray über den mechanischen Eiskratzer bis hin zur praktischen Abdeck-Isomatte.

Nicht gleich Vollgas geben, schon gar nicht in der Umweltzone

Umweltplakette: Ermitteln Sie zuerst die Schadstoffklasse Ihres Kfz.
Umweltplakette: Ermitteln Sie zuerst die Schadstoffklasse Ihres Kfz.

Wurden alle Autoscheiben von Schnee und Eis befreit und kann endlich die Autofahrt beginnen, sollten Sie dem Motor eine gewisse Zeit zum Erwärmen geben. Zwar erklären die Hersteller, dass vor allem moderne Motoren in neueren Autos sofort nach dem Losfahren Vollgas ohne Probleme vertragen, aber dennoch raten Experten zur Vorsicht. Zumal auch die Motor-Temperaturanzeige nur ein Anhaltspunkt ist, da sich das Kühlwasser im Vergleich zum Motoröl wesentlich schneller erwärmt.

So kann es schon Mal bis zu 20 Kilometer dauern, bis das Motoröl die richtige Betriebstemperatur erreicht hat. Bei älteren Autos und Dieselfahrzeugen kann es sogar nach länger dauern. Die Empfehlung vieler Experten lautet daher, dass man frühestens nach 10 Kilometern Vollgas geben soll.

Ohnehin sollten Sie in Umweltzonen und Wohngebieten nicht Vollgas geben, auch nicht, wenn Ihr KFZ die grüne Umweltplakette besitzt und de facto als „sauber” gilt.

Wann wird der Motor zur Lärmbelastung?

Fahrzeugführer sollten sich grundsätzlich merken, dass das Laufenlassen des Motors unnötig ist,

  • wenn kein ausreichender technischer Grund dafür vorliegt
  • oder wenn es das bei sachgerechter Benutzung notwendige Maß überschreitet.

Der Gesetzgeber hat beim unnötigen Laufenlassen des Motors eine Einschränkung dem Zweck und nicht der Zeit nach angeordnet. Es spielt also keine Rolle, ob der Motor nur „kurz” lief und das Auto ja eigentlich sowieso durch die Umweltplakette zertifiziert „umweltfreundlich” ist. Solange es keinen Grund dafür gibt, den Motor laufen zu lassen, ist es verboten.

Dürfen Taxen Motor laufen lassen?

Gerade Anwohner, die unmittelbar an einem Taxistand wohnen, stellen sich die Frage, ob die Taxifahrer den Motor der Taxen laufenlassen dürfen, um bei tiefen Minusgraden nicht frieren zu müssen und um den Fahrzeuginnenraum für Passagiere zugleich vorzuwärmen.

Gibt es für Taxis eine Sonderregelung?

Nein, die StVO macht für Taxis keine Ausnahmen. Auch nicht, was das Befahren der Umweltzone ohne Umweltplakette angeht. Besondere Regelungen gibt es nur für z. B. Behindertentransporte.

Auf der anderen Seite ist es jedoch nachvollziehbar, dass gerade im kalten Winter längere Wartezeiten dazu führen, dass die Temperaturen im Taxi schnell sinken können. Die Folge ist, dass der Fahrer friert und sich Fahrgäste über unterkühlte Sitzplätze ärgern. Entsprechend wird es in der Regel toleriert, wenn Taxifahrer an Taxiständen am Bahnhof oder Flughafen den Motor laufenlassen, während sie auf Kundschaft warten, damit keine kalten Füße oder Erkältungen riskiert werden.

Bedingung ist aber immer, dass Anwohner nicht gestört werden. Taxifahrer, die in Wohngebieten oder Umweltzonen an Taxiständen stehen, sollten den Motor deshalb abstellen.

Sauberkeit auf Straßen: Worauf Verkehrsteilnehmer achten müssen

Innerhalb und außerhalb von Umweltzonen: Die Verschmutzung von Straße und Gehwegen kostet.
Innerhalb und außerhalb von Umweltzonen: Die Verschmutzung von Straße und Gehwegen kostet.

Jeder Verkehrsteilnehmer ist dazu verpflichtet, seinen Beitrag zur Sauberkeit der Straße zu leisten. Das trifft gleichermaßen auf Fahrzeugführer von Nutzfahrzeugen oder Autos, Besitzern von Hunden oder Pferden oder aber auch auf Passanten zu. Auch wenn die Zigarettenkippe oder der Hundehaufen auf dem Gehweg nicht unbedingt ein große Gefahr darstellt, ist eine Beseitigung verpflichtend. Andernfalls winkt ein Bußgeld.

Ein deutlich höheres Risiko geht vor allem von Landwirten aus, die beispielsweise ihre Ernte einbringen und hierfür mit Nutzfahrzeugen die Straßen nutzen. Dabei passiert es nicht selten, dass irgendwelche Gegenstände auf der Fahrbahn landen. Größere Hindernisse können insbesondere in unvorhersehbaren Verkehrssituationen, in denen ausgewichen werden muss, ein großes Risiko darstellen. Doch wie wird das Thema Sauberkeit bzw. Verschmutzung der Straße in der StVO geregelt? Welche Pflichten haben Verkehrsteilnehmer diesbezüglich?

Was ist unter Straßenbeschmutzung zu verstehen?

Ob Straße, Rad- oder Gehweg: Wir alle benutzen diese, um damit letztendlich unser Leben zu organisieren. Dabei gehen wir stets davon aus, dass die unterschiedlichen Wege jederzeit ungehindert genutzt werden können. Da die Wege öffentliche Einrichtungen im Gemeingebrauch sind, heißt es, dass jeder diese Einrichtung seiner Widmung entsprechend benutzen kann. Eine Beschmutzung jeglicher Art ist dabei zu unterlassen. Doch was heißt überhaupt Beschmutzung?

Unter Ver- bzw. Beschmutzen einer Straße, eines Gehwegs oder Radwegs ist das Aufbringen von flüssigen oder festen Gegenständen zu verstehen, die nicht zum bestimmungsgemäßen Aufbringen vorgesehen sind. Es handelt sich um Fremdstoffe oder Fremdkörper, die im Normalfall nicht auf der Straße, dem Radweg oder Gehweg anzutreffen sind. Mit Gegenständen sind dagegen räumliche Objekte gemeint, die ihrem Umfang nach den Verkehr erschweren oder gefährden können. Dazu gehören eben nicht nur große Gegenstände auf der Fahrbahn wie Reifenteile, Baumstämme oder verlorengegangene Erde eines landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuges, sondern selbstverständlich auch Hunde- und Pferdekot.

Straßenverschmutzung: Was sagt die StVO?

Für die Beschmutzung von Straßen sind Sanktionen vorgesehen
Für die Beschmutzung von Straßen sind Sanktionen vorgesehen

In der StVO ist das Thema Straßenverschmutzung/verunreinigte Straße gesondert behandelt, wie folgender Auszug unmissverständlich verdeutlicht:

Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Im Sächsischen Straßengesetz heißt es zum Thema „Verunreinigung und Beschädigung“ ferner:

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Sauberkeit auf Straßen: Pflichten der Verkehrsteilnehmer

Grundsätzlich hat jeder Verkehrsteilnehmer die Pflicht, für die Sauberkeit der Verkehrswege zu sorgen. Entsprechend ist auch das Beschmutzen der Fahrbahn zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Verschmutzung kommen, muss die Gefahrenstelle immer bis zur Beseitigung kenntlich gemacht werden. Eine allgemeingültige Festlegung, wie diese Kennzeichnung auszusehen hat, gibt es nicht.

Die Polizei rät, dass neben Verkehrszeichen auch eine Warnleuchte oder ein Warndreieck in Betracht kommen können. Für die Absicherung ist in der Regel immer derjenige verantwortlich, der die Gefahrenstelle geschaffen hat.

Sollte es aufgrund mangelnder Sauberkeit der Straße bzw. verschmutzter Fahrbahn oder nicht abgesicherten Gefahrenstelle zu einem Verkehrsunfall mit Verletzten kommen, muss der Verursacher der Verunreinigung mit einem Strafverfahren wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ oder „gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr“ rechnen. Wenn es sich dagegen „nur“ um folgenlose Verstöße handelt oder „nur“ Fremdschaden entsteht, kann ein Bußgeld erhoben werden.

In vielen Umweltzonen oder Wohngebieten kann es eng werden. Bei einem Umzug dürfen Sie deshalb nicht mit Stühlen oder Kartons den Platz für den Umzugswagen freihalten. Auch hier kann es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs handeln. Stattdessen können Sie ein vorübergehendes Halteverbot beantragen. Falls der Umzugswagen über keine Umweltplakette verfügt, sollten Sie sich auch nach einer Sondergenehmigung erkundigen.

Sauberkeit der Straße: Welche Bußgelder drohen bei Verstoß?

Der Bußgeldkatalog Sauberkeit und Umweltschutz reglementiert die verschiedenen Verstöße der Straßenverschmutzung. In der Regel liegt laut Bußgeldtabelle das Bußgeld bei Verstößen bei 10 Euro. Verkehrsteilnehmer, die jedoch Gegenstände auf der Fahrbahn liegen lassen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden, mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet. Hinzu gibt es noch 1 Punkt in Flensburg.

  • Straße beschmutzt oder mit einer Flüssigkeit benetzt und trotz möglicher Gefährdung den Zustand nicht beseitigt oder kenntlich gemacht: 10 Euro Bußgeld
  • Durch mangelnde Umsicht andere Verkehrsteilnehmer beschmutzt: 10 Euro Bußgeld
  • Gegenstand auf der Straße liegengelassen trotz möglicher Gefährdung: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Besonders alte KFZ ohne Umweltplakette können Ölflecken auf der Straße hinterlassen. Da dies auch schlecht für die Umwelt sind, müssen Sie umgehend beseitigt werden. Bei großen Verunreinigungen kann die Feuerwehr hinzugezogen werden.

Straßenverkehrslärm

Kraftfahrzeuge wie Autos, Busse, Lastwagen oder Motorräder dürfen nicht beliebig laut sein. Doch was ist „laut“ in diesem Zusammenhang überhaupt? Antwort auf diese Frage liefern die EU-einheitlichen Geräuschgrenzwerte für die Typ-Zulassung, die bereits 1970 eingeführt wurde und die bei einer beschleunigten Vorbeifahrt in 7,5 Meter Entfernung gilt. Folgende Übersicht zeigt die geltenden Geräuschgrenzwerte für verschiedene Fahrzeugarten:

  • PKW: 74 Dezibel
  • Bus mit mehr als 150 KW: 80 Dezibel
  • LKW mit mehr als 150 KW: 80 Dezibel
  • Motorrad mit mehr als 75 cm³: 80 Dezibel

Die Geräuschgrenzwerte eines homologierten Kraftfahrzeugs sind im Fahrzeugbrief vermerkt, wobei zwischen dem Standgeräusch und Fahrgeräusch unterschieden wird. Per Gesetz ist jedoch nur die Einhaltung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben. Für Neufahrzeuge wurde der zulässige Höchstwert im Laufe der Zeit immer wieder abgesenkt. Für ältere Fahrzeuge gilt jedoch der für den Zeitpunkt der Erstzulassung gültige Grenzwert.

Die Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr wird vor allem durch die Anzahl der Kraftfahrzeuge sowie durch deren Fahrleistung, Roll- und Antriebsgeräusche aber natürlich auch durch das jeweilige Verhalten des Fahrers bestimmt. Generell ist zu beobachten, dass der Verkehrslärm eine steigende Tendenz hat.

Die Geräuschgrenzwerte haben mit der Umweltplakette im Übrigen nur indirekt zu tun. Vor allem ältere Kfz sind tendenziell lauter. Deshalb haben Umweltplakette und Umweltzone auch wenig mit Lärmschutz zu tun. Zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzungen und die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereicher (z. B. 30er Zone) sind effektiver für den Lärmschutz.

So können Sie Verkehrslärm reduzieren

Mit der richtigen Fahrweise können Sie Benzingeld sparen
Mit der richtigen Fahrweise können Sie Benzingeld sparen

Jeder Verkehrsteilnehmer kann mit seiner Fahrweise bzw. seinem Fahrverhalten die Abgas- und Lärmbelästigung beeinflussen. Hierbei hilft oft schon ein Blick auf den Drehzahlmesser, denn je höher die Drehzahl desto stärker ist der Lärm/die Lärmbelästigung. So verursacht ein PKW mit 4.000 U/min genauso viel Lärm wie 32 PKW mit 2.000 U/min. Zudem sollten Sie zum Wohle einer geringeren Lärmbelästigung auf folgendes verzichten:

  • das unnötige Fahren in niedrigen Gängen
  • das Ausdrehen der Gänge
  • das Hochjagen des Motors im Leerlauf
  • Kavalierstart (auch Angeberstart oder Ampelstart genannt)

Dadurch wird mutwillig mehr Lärm erzeugt, wobei vor allem viele Motorradfahrer unnötig laut fahren. Und immer dran denken: Leise fahren, bedeutet Kraftstoff sparen.

Tipps für umweltfreundliches Autofahren

Viele Autofahrer sind zwar daran interessiert, beim Fahren eine möglichst geringe Lärmbelästigung und Abgasbelästigung zu verursachen und zudem ökonomischer zu fahren, doch längst nicht alle Autofahrer wissen, wie sie umweltfreundlicher Auto fahren können. Hier einige Tipps:

1. Auto nicht „warm laufen“ lassen

Wurde der Motor gestartet, sollten die Fahrt umgehend beginnen. Das gilt selbstverständlich auch für den Winter. Erst das Auto von Schnee und Eis befreien, dann Motor starten und losfahren. Das oftmals zu beobachtende Laufenlassen des Motors während des Eiskratzens ist nicht nur unsinnig, sondern zudem sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße vor. Darüber hinaus kann der Motor Schaden nehmen.

2. Mit niedrigen Drehzahlen fahren

Um Sprit zu Sparen und die Lärmbelästigung einzudämmen, sollten Sie früh hochschalten und generell niedertourig, also mit geringen Drehzahlen, fahren. Der Motor nimmt dadurch keinen Schaden und zugleich wird kostbares Benzin gespart. Viele, vor allem moderne Motoren, können schon bei unter 2.000 Umdrehungen hochgeschaltet werden und bei Tempo 30 im 3. oder 4., bei Tempo 50 bis 60 im 4. oder 5. Gang gefahren werden.

3. Auf Reifendruck achten

Ein zu geringer Reifendruck lässt den Spritverbrauch unnötig ansteigen. Wird schon mit einem Reifendruck von 0,5 bar unter der vom Hersteller angegebenen Empfehlung gefahren, erhöht sich der Spritverbrauch um bis zu sechs Prozent. Zudem nutzen sich die Reifen durch einen zu niedrigen Reifendruck ab.

4. Vorausschauend fahren

Nicht nur aus Gründen einer erhöhten Sicherheit ist es wichtig, den Verkehr vor sich aufmerksam zu beobachten, sondern auch um die Abgas- und Lärmbelästigung zu verringern. Schaltet die Ampel beispielsweise auf Rot, sollten Sie rechtzeitig vom Gaspedal gehen und mit Hilfe der Schubregelung langsam auf die Ampel zu rollen.

5. Im Stau Motor aus

Geht es im Straßenverkehr mal wieder nicht vorwärts, Motor aus! Diese Regel gilt nicht nur im Stau, sondern auch an Ampeln während einer Rotphase.

6. Leise und verbrauchsarme Autos kaufen
Mit verbrauchsarmen Kfz können Sie eine Menge Sprit sparen
Mit verbrauchsarmen Kfz können Sie eine Menge Sprit sparen

Schon bei der Anschaffung sollten Sie darauf achten, dass das Auto leise ist. Zudem unbedingt auf den Spritverbrauch achten, wobei hier die Angaben der Hersteller nicht immer ganz korrekt sind. Dabei kann es sich rentieren, beim Kauf etwas mehr Geld in ein sparsames Auto zu investieren. Oftmals rechnet sich der Preisaufschlag schon nach wenigen tausend gefahrenen Kilometern.

7. Leise Reifen kaufen

Bei der Anschaffung neuer Reifen einen genauen und prüfenden Blick auf das Reifenlabel werfen. Hier werden wichtige Informationen wie Angaben zum Spritverbrauch oder Rollwiderstand dargestellt. Lassen Sie sich beraten und nehmen Sie Testberichte von unabhängigen Institutionen und Fachmagazinen beim Vergleich zur Hilfe.

8. Kurzstrecken vermeiden

Schnell ins Auto springen und zum Bäcker an die Ecke fahren – das ist natürlich bequem, doch belastet Umwelt und Auto gleichermaßen. Am besten sollte das Auto so selten wie möglich benutzt werden, gehen doch immerhin 20 Prozent des CO2-Ausstoßes auf das Konto der Autofahrer. Für Kurzstrecken können Sie – wenn möglich – auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Fahrrad umsteigen. Oder ruhig auch mal zum Bäcker an der Ecke laufen.

9. Überflüssiges Gepäck aus Auto nehmen

Vor allem im Kofferraum wird oftmals überflüssiges Gewicht wie leere Wasser- oder Bierkästen gelagert. Aber auch nicht benötigte Gepäckträger jeglicher Art (Ski-, Fahrrad-, Dachgepäckträger) stellen einen unnötigen Ballast dar und lassen den Spritverbrauch aufgrund des erhöhten Gewichts ansteigen.

10. Rußpartikelfilter nachrüsten und auf Auspuff achten

In vielen älteren Fahrzeuge, die mit Diesel betrieben werden, lassen sich Rußpartikelfilter nachrüsten. So werden die Emissionen von ungesundem Feinstaub vermindert. Zudem sollten Sie auch immer auf einen einwandfreien Auspuff achten. Ein defekter Auspuff kann schnell zur unnötigen Lärmbelästigung werden. Mit einer Nachrüstungen können Sie oft die bislang verwehrte Umweltplakette erhalten.

11. Klimaanlage ausschalten

Eine aktivierte Klimaanlage ist ein absoluter Spritfresser und verursacht auf 100 Kilometer einen zusätzlichen Benzinverbrauch von bis zu 0,6 Liter.

12. Sprit-Spar-Kurse besuchen
Eine Fahrgemeinschaft reduziert die Umweltbelastung
Eine Fahrgemeinschaft reduziert die Umweltbelastung

Um zu lernen, wie man ökonomisch und ökologisch am besten Auto fahren kann, gibt es viele Anbieter so genannter Sprit-Spar-Kurse, die oftmals von Umweltorganisationen unterstützt oder initiiert sind. Diese Kurse werden häufig sogar kostenlos angeboten. Im Internet werden Sie unter dem Schlagwort „Spritsparkurs“ schnell fündig werden.

13. Fahrgemeinschaften bilden

Sie sollten so oft wie es geht, Fahrgemeinschaften bilden. Ob nun zur Arbeit, zum Sport oder um die Kinder von der Schule abzuholen.

Unnötiges Hupen als Lärmbelästigung

Die Hupe, die in der StVO offiziell als Schallzeichen bezeichnet wird, wird von vielen Autofahrern zweckentfremdet. Doch dabei hat der Gesetzgeber die Nutzung der Hupe eindeutig geregelt, zumal unnötiges Hupen auch eine Lärmbelästigung darstellt.

Die Hupe fungiert als akustisches Warnsignal und darf innerorts und außerorts nur bei Gefährdungssituationen benutzt werden.

Für die Lichthupe gelten laut Bußgeldkatalog und StVO übrigens die identischen Vorschriften.

Bußgeld für unnötiges Hupen

Unnötiges Hupen stellt im Verkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit dar, für die laut Bußgeldtabelle ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro ausgesprochen werden kann. Das Bußgeld kann im Einzelfall aber deutlich höher ausfallen, wenn durch unnötiges Hupen für den Verkehr eine Gefahrensituation entsteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Passanten oder Radfahrer durch das Hupen aufgrund ihrer Schreckhaftigkeit stürzen oder sich anderweitig verletzen.

Natürlich gibt es immer wieder Ausnahmesituationen, in denen das Hupen toleriert wird. Beispiele hierfür sind u.a. das traditionelle Hupkonzert nach einer Hochzeit oder im Rahmen eines Autokorsos nach einem sportlichen Erfolg. Aber grundsätzlich gilt, dass die Hupe nur in Gefahrensituationen betätigt werden sollte.

Alles Wichtige zur Umweltzone in diesem Video

Was bdeutet das Verkehrszeichen Umweltzone genau und welche Ausnahmen gibt es?

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

59 Kommentare

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  1. Joel
    Am 17. Oktober 2019 um 10:57

    Hi, I have a Luxembourg number plate and I was stopped by a police man in Essen, had all documents but he took pictures of my documents, address and vehicle for absence of an environmental sticker. He mentioned, even if im passing through the country and dont actually reside there i need the sticker. When I asked him where can i get the sticker, he asked me to go to a gas station. I have visited 7 gas stations, esso + Aral + others but none of them sold those stickers. Now, Im not sure if Im receiving the fine. Is there a way to check online if there was a fine issued as I have trouble receiving letters? Also, where can i get a sticker for real? Thanks!

  2. Denise
    Am 17. April 2019 um 19:14

    Wie kann man es gleichsetzen, wenn Auto A in die Umweltzone fährt, welches keine Umweltplakette hat und auch keine Berechtigung hierfür, mit einem Auto B, welches keine Umweltplakette hat aber die Berechtigung dafür (nachweislich über Zulassungsbescheinigung=EURO 6). Wie kann dabei das Bußgeld gleichermaßen hoch sein? Das eine ist vielleicht 80 Euro + Bearbeitungsgebühr wert, aber doch nicht das Versäumen eine Plakette anzubringen. Auto A verschmutzt tatsächlich die Umwelt-Zone mit den erhöhten Werten des Feinstaubes. Bei Auto B hält sich die Verschmutzung in den Maßen der stattgegebenen Werte, welche in der Umwelt-Zone zulässig sind. Liegt bei diesem Sachverhalt (Auto B) tatsächlich ein Verstoß gegen die Verschmutzung der Umwelt-Zone vor? Ich denke nicht. Eine Verwarnung 20-40 Euro müsste doch dabei schon Strafe genug sein?! Aber doch keine rund 100 Euro. Absolut unverständlich. Das kann doch nicht rechtmäßig sein.

  3. Julian
    Am 18. Oktober 2018 um 11:05

    In Brüssel gibt es seit dem 01.10.2018 eine « Umweltzone ». Betroffen ist hier nicht die Innenstadt, sondern die GANZE REGION, innerhalb des grossen Autobahnrings also. Alternativen zum Auto gibt es nicht. Ausländische Fahrer sollen sich auf der Webseite mit den Fahrzeugpapieren etc. registrieren bevor sie einfahren (wer weiss davon und wer macht das schon), und das unabhängig davon ob sie ein neues oder altes Auto haben. Die Strafe beträgt Eur 350.- und hunderte von Kameras erfassen das Kennzeichen und den Fahrer (autom. Lesen der Nummernschilder und Gesichtserkennung). Ich finde das sehr schockierend und das ist nicht nur ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre (es geht hier um das Sammeln von Daten, nicht um die Umwelt), sondern meiner Meinung nach geht dies auch gegen alle Richtlinien des gemeinsamen europäischen Marktes. Deutschland hat kein bilaterales Abkommen mit Belgien und der Austausch von Daten ist nur bei festgelegten, echten Vergehen vorgesehen (Rotlicht bzw Geschwindigkeitsverstoss etc.). Daher meine Frage : angenommen ich fahre einmalig in die belgische Hauptstadt, ohne das Auto zu registrieren, wird diese Strafe in Deutschland vollstreckt bzw. was riskiere ich wirklich ?

  4. Sam
    Am 30. August 2018 um 19:23

    Darf ich die Plakette auch wie einen Parkschein unter meine Scheibe legen, oder muss sie kleben? Ich hab sie immer im Auto unter der Scheibe, will sie aber nicht unbedingt drankleben, wenn ich nicht muss.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Oktober 2018 um 12:07

      Hallo Sam,

      die gestezliche Vorgabe lautet wie folgt: “Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.” (35.BlmSchV, §3)

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Marie
    Am 10. Juli 2018 um 9:47

    Hallo, mein Freund hat sein Auto in einer Umweltzone ohne Umweltplakette geparkt. Einige Tage später, ist er über eine gelbe vlt. auch schon über eine rote (aufjedenfall nicht länger als 1 Sekunde) Ampel gefahren und wurde dabei geblitzt. Das Problem ist, dass er noch in der Probezeit ist. Was kommt da auf ihn zu?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. August 2018 um 10:00

      Hallo Marie,

      in der Probezeit wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden, wobei A-Verstöße schwerer wiegen. Das Parken in der Umweltzone ohne entsprechende Plakette gilt als B-Verstoß; ein einmaliger B-Verstoß hat keine Auswirkungen auf die Probezeit, es wird jedoch ein Bußgeld von min. 80 Euro anfallen. Ein Rotlichtverstoß gilt in der Probezeit hingegen als A-Verstoß. Neben den üblichen Sanktionen – also Bußgeld und in dem Fall wohl auch Punkte – wird die Probezeit verlängert und Ihr Freund muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. War die Ampel noch gelb, sollte er mit einem Verwarngeld davonkommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Christian
    Am 13. März 2018 um 0:10

    Hallo, ich habe eine grüne Zone ohne Umweltplakette befahren, die Polizei hat mich angehalten. Der Polizist bemängelte zusätzlich noch gelbe Frontscheinwerfergläser an meinem Fahrzeug. Ich hatte kein Geld dabei. Habe nun den Bußgeldbescheid bekommen: 268,50€
    Laut Katalog kostet die Sache mit der fehlenden Plakette 80€
    Und die Sache wegen angeblich Verkehrsunsicheres Fahrzeug 25€
    Mein Fahrzeug ist in Belgien zugelassen und hat gerade erst frischen Tüv bekommen, mit gelben Scheinwerfern. Also Tüv Technisch vollkommen in Ordnung. Muss ich die 25€ dann überhaupt zahlen?? Und habt ihr eine Idee wie diese hohe Summe gerechtfertigt wird??
    Im Bescheid steht Geldbuße 240€
    Gebühr 25€ (was ist das für eine Gebühr???)
    Auslagen Verwaltung 3,50€ (Denke sind Kosten für das Schreiben?)
    Mfg Christian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. April 2018 um 14:51

      Hallo Christian,

      Sie können selbstverständlich Einspruch einlegen. Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt.
      Alle Bußgeldbescheide erheben eine Gebühr von 25 Euro für den Verwaltungsaufwand und Auslagen von 3,50 Euro für das Porto.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  7. Christian
    Am 18. August 2017 um 16:33

    Habe mit einer gelben Plakette in einer umweltzone geparkt was kommt auf mich zu oder mit was für einer Strafe muss ich da rechnen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. August 2017 um 11:20

      Hallo Christian,

      es könnte ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro auf Sie zukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Jörg S.
    Am 1. August 2017 um 13:31

    Hallo,

    wie sieht es aus, wenn künftig beispielsweise das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in Stuttgart greift und ich dennoch mit meinem Diesel (Euro 4-Plakette) dort einfahre:

    Wird das genauso mit 80 EUR bestraft wie das Fahren ohne Plakette ?
    Oder kommt man günstiger davon ?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. August 2017 um 9:32

      Hallo Jörg,

      in der Tat müssen Sie in diesem Fall mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  9. waterfriend
    Am 12. Juni 2017 um 15:23

    … aber viele ampeln die unnötig zu sehr verkehrsarmer zeit laufen sowie serienmäßig installierte rote wellen und blumenkübel die allesamt zu millionen unnötiger anfahrvorgänge (bundesweit und täglich) zwingen sind natürlich nicht verboten – denn wie immer wird hier mit zweierlei mass gemessen …
    ich bin gerne bereit leise zu fahren – da wo es GEHT.

  10. Luka W S
    Am 9. Mai 2017 um 13:53

    Wenn ich mit einem nicht heimischen Kennzeichen in einer Umweltzone, ohne Plakette fahre, bin ich dann strafbar? z.B mit einem HH-Schild in Berlin ohne Plakette?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Mai 2017 um 10:37

      Hallo Luka,

      auch Hamburger müssen in Berlin die Umweltzonen beachten. Tun sie das nicht, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Maximilian
    Am 19. April 2017 um 17:12

    Wie verhält es sich wenn die falsche Umweltplakette am Auto klebt, d.h. wenn das Fahrzeug eigentlich gemäß Abgasnorm nur eine gelbe Plakette bekommt, jedoch eine grüne Plakette an der Windschutzscheibe klebt und dies bei einer Verkehrskontrolle bemerkt wird?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. April 2017 um 9:30

      Hallo Maximilian,

      wird die Umweltplakette wissentlich gefälscht, kann dies als Urkundenfälschung bewertet werden. In einem solchen Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Jana
        Am 1. November 2017 um 21:14

        Wenn die aber nicht gefälscht war, sondern ein Orginal was der Vorbesitzer reigeklept hat, ist das auch Fälschung? Und was passiert wenn ich erwischt werde? Ich aber nicht wusste das es die richtige ist?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 21. November 2017 um 11:22

          Hallo Jana,

          sofern die Plakette korrekt ausgestellt ist, ist unerheblich, ob sie vom Vorbesitzer stammt. Bei konkreten rechtlichen Fragen (etwa einer unwissentlichen Fälschung) wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  12. Daniel
    Am 23. Februar 2016 um 20:31

    Hallo,

    ist es richtig das die Stadt beweisen muss das ich ordnungswidrig in die Umweltzone gefahren bin? Ich habe kein Schild gesehen das die Umweltzone ausweist.

    Danke und Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 25. Februar 2016 um 11:39

      Hallo Daniel,

      wenn Ihnen dieser Verstoß vorgeworfen wird, liegt den Behörden wahrscheinlich Beweismaterial vor. Weitergehend können wir Ihnen keine Rechtsberatung erteilen, kontaktieren Sie daher am Besten einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Thomas
    Am 17. Februar 2016 um 15:11

    Eine frage, ich habe ein “neues” gebrauchtes Auto gekauft und vergessen die neue Umweltplakette anzukleben. Es ist also noch die alte (grüne) umweltplakette an der frontscheibe mit dem alten nr. Schild. Jetzt hab ich einen strafzettel bekommen. Was heisst das jetzt? bekomme ich einen Strafzettel, so als wäre quasie keine plakette im Auto?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Februar 2016 um 11:30

      Hallo Thomas,

      die Umweltplakette muss gut sichtbar am Auto angeklebt werden. Andernfalls wird das wie “Fahren ohne Umweltplakette” gewertet.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. VAG_ONLY
    Am 4. Januar 2016 um 13:02

    Ab wann ist der Tatbestand “ünnützes hin- und herfahren erüllt”. Wie soll einem dies nachgewiesen werden, solange sich keiner Beschwerd. Mir wurde letztens ein Bußgeld angedroht, weil ich Nachts im Industriegebiet gefahren bin, dort kam eine Zivilstreife an und meinte ich fahr unnütz herum, wie wollen sie dies beweisen?

    Noch eine Frage: Die Zivilstreife kam um die Ecke “geknallt” NUR mit Dauerlichthupe (Kein “Halt Polizei” oder Blaulicht”). Ist das nicht eher Nötigung als ein “Stop Polizei”? Was Wäre wenn ich einfach weitergefahren wäre, hätte ja theoretisch jemand sein können der mir Schaden will.

    Vielen Dank schonmal. (:

    • bussgeldkatalog.org
      Am 11. Januar 2016 um 12:03

      Hallo VAG_ONLY,
      der Tatbestand eines unnützen Hin- und Herfahrens ist normalerweise dann erfüllt, wenn Sie in geschlossenen Ortschaften ohne Notwendigkeit immer wieder die gleiche Strecke abfahren und andere dadurch belästigen. Ob es sich in diesem Fall um Nötigung handelt, besprechen Sie bitte mit einem Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Martin
    Am 31. Dezember 2015 um 0:15

    Es wäre schön wenn es eine karte geben würde wo welche umweltplakette von nöten wäre. Ich habe die gelbe und darf im gesamten Ruhrgebiet nicht von der Autobahn runter oder irre ich mich da. Sprich Randgebieten vom Ruhrgebiet?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. Januar 2016 um 10:30

      Hallo Martin,

      das Umweltbundesamt hat solche Karten herausgegeben. Das Ruhrgebiet ist aber tatsächlich schwierig ohne grüne Plakette.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  16. Andreas E.
    Am 19. Oktober 2015 um 12:40

    war mit einem neuen auto bj 2014 in einer umweltzone. die Plakette war noch nicht geklebt. wie verhält sich das nun? und wie ist das mit den vw Modellen nun, die haben doch falsche angaben zum schadstoffausstoß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Oktober 2015 um 9:58

      Hallo Andreas,

      wegen der betroffenen VW-Modelle gibt es noch keine neuen Erkenntnisse, wie es sich hier verhält. Wenn Ihre Bußgeldstelle kulant ist, dürfen Sie die gekaufte Plakette innerhalb einer bestimmten Frist nachreichen. Dies wird jedoch oftmals als Ausrede benutzt, weshalb viele Bußgeldstellen hier keine Kulanz anwenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. megie
    Am 23. September 2015 um 18:04

    habe eine grüne plakette da ist aber mein kennzeichen (also die nr.die da drauf geschrieben wurde) nicht mehr lesbar.habe dann eine knolle an meine scheibe kleben gehabt, muß ich jetzt auch 80 € zahlen ? mit freundlichen gruß Megie

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 11:01

      Hallo Megie,

      das Bußgeld ist in Ihrem Fall zulässig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. cekati
    Am 22. September 2015 um 12:52

    Guten Tag,
    in Essen gab es schon 3 Mal ein Ticket, weil die Mitarbeiter des Ordnungsamtes die grüne Plakette nicht sehen. Sie ist an der Windschutzscheibe oben links eigentlich deutlich sichtbar befestigt. Gibt es eine Vorschrift, wo die Plakette kleben muss??
    Bezahlen mussten wir nichts, aber jedes Mal schreiben und Bilder per Mail schicken, das ist nervig!
    Freundliche Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 10:43

      Hallo,

      die Umweltplakette sollte sich nicht im Sichtfeld des Fahrers befinden und wird deshalb öfter auf der Beifahrerseite ganz unten in der Ecke angeklebt. Sie muss gut sichtbar sein. Weitere Anforderungen gibt es aber nicht. Besitzt Ihre Windschutzscheibe einen Grünkeilbereich und die Plakette ist in diesem angebracht, kann es auch daran liegen, dass die Behörden sie dort nicht erkennen. Dies ist eine häufige Fehlerquelle.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Alexander
    Am 22. September 2015 um 12:42

    Hallo liebes Bußgeld-Team, wie sieht es denn aus bezüglich des fahren ohne Katalysator ( Kat ) bei einem PKW? Steuerhinterziehung? Punkte?
    Probezeit? Was erwartet einen für eine Strafe?

    Mit freundlichen Grüßen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 28. September 2015 um 10:46

      Hallo Alexander,

      bei diesem Fall erlischt Ihre Betriebserlaubnis. Dies wird mit einem Bußgeld von 50 Euro beziffert. Es gibt keine Punkte. Zudem handelt es sich um einen B-Verstoß. In diesen Ratgeber finden Sie weitere Informationen zur Probezeit: https://www.bussgeldkatalog.org/probezeit/

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Driver
    Am 10. September 2015 um 15:33

    Hey
    was passiert wenn ich in der Probezeit mit einer gelben Plakette in eine Umweltzone (Grüne Plaketten-Zone) fahre?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. September 2015 um 8:39

      Hallo,

      dabei handelt es sich um ein B-Verstoß. Zwei B-Verstöße führen zu einem Fahrverbot. Zusätzlich müssen Sie mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. racer
    Am 24. August 2015 um 21:20

    hallo
    hatte mit meinem auto,dass keine umweltplakette hat,eine panne auf der autobahn und habe mich,ohne mein wissen,in die umweltzone schleppen lassen.hatte natürlich 1h später einen strafmandat am wischer kleben.muß ich das bezahlen?lg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 31. August 2015 um 9:12

      Hallo Racer,

      das ist eine schwierige Situation – immerhin schleppt Sie der Dienst zur nächstgelegenen Werkstatt und oftmals können Sie diese nicht frei wählen. Es ist aber natürlich immer möglich, Einspruch dagegen einzulegen. Hierzu sollten Sie jedoch einen Anwalt fragen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. nnmma
    Am 22. August 2015 um 21:22

    Guten Abend,

    reicht es, wenn die Umweltplakette nur hinter der Windschutzscheibe liegt? Alte Plakette mit alter Nummer klebt noch an der Scheibe, habe jetzt also 2 Stück. Muss ich so eine Strafe befürchten?

    Mfg

    • bussgeldkatalog.org
      Am 24. August 2015 um 9:27

      Hallo nnmma,

      laut Bundes-Immissionsschutzgesetz „ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.“ (§3 Abs. 2 des 35.BImSchV) Haben Sie z.B. ein neues Kennzeichen, sollte die alte Plakette entfernt werden.

      Bei falscher oder fehlender Plakette kann ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro erhoben werden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Johann
    Am 9. Juni 2015 um 17:03

    Ich habe mein Auto mit der grünen Plakette in der Umweltzone Augsburg
    geparkt.
    Es wurde vom Ordnungsamt ein Zettel angehängt das gegen den Halter
    ein Verfahren eingeleitet wird.
    Das Kennzeichen auf der Plakette ist noch das alte vom Vorbesitzer.
    Wie ist die Rechtslage ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 15. Juni 2015 um 9:36

      Hallo Johann,

      wenn die Umweltplakette nicht mit dem Autokennzeichen übereinstimmt, fällt ein Bußgeld an. Sie müssen damit rechnen, 80 Euro zahlen zu müssen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  24. Freddy
    Am 23. April 2015 um 19:22

    Hallo,

    Was kostet es denn wenn ich mit meinem Motorrad im Wald fahre? Verbotsschild, keine Schranke. Laufen und Fahrradfahren ist erlaubt. Bin noch in der Probezeit. Zudem war durch das im Wald fahren mein Kennzeichen so verschmutzt dass es die Polizei nicht lesen konnte.

    Gruß

    • bussgeldkatalog.org
      Am 27. April 2015 um 10:30

      Hallo Freddy,

      ein schlecht lesbares Kennzeichen kostet 5 Euro.
      Jedes Bundesland hat ein Waldgesetz – in diesem steht, unter welchen Umständen man einen Wald mit einem Kraftfahrzeug befahren darf.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Sebastian Raasch
    Am 31. März 2015 um 12:25

    Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, weil ich ohne eine grüne Plakette innerhalb der Umweltzone “geparkt” habe. Nimmt ein parkendes Fahrzeug am Verkehr teil? Die Plakette fehlte an meinem Fahrzeug, weil ich einen Frontscheibenwechsel am KFZ hatte. Das KFZ ist eigentlich bauartbedingt in der Umweltzone zugelassen, nur die Plakette fehlte eben. (Inzwischen ist eine Plakette dran.) Muss das Bußgeld rechtsmäßig gezahlt werden? Wenn ja, warum?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 7. April 2015 um 10:00

      Hallo Herr Raasch,

      ein Fahrzeug ohne Umweltplakette kann auch wenn es parkt in einer Umweltzone angemahnt werden. Das Bußgeld von 80 Euro ist nicht davon abhängig, ob das Fahrzeug theoretisch eine Umweltplakette hatte, sondern ob diese auch tatsächlich angebracht war. Demzufolge können Sie nur auf Kulanz der Behörde hoffen, eigentlich müssen Sie das Bußgeld entrichten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  26. D. Krane
    Am 30. Januar 2015 um 17:35

    Kann man nun unendlich oft mit einem Fahrzeug ohne grüne Plakette in eine Umweltzone fahren, ohne dass einem der Führerscheinentzug oder eine MPU drohen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Februar 2015 um 14:42

      Hallo Herr Krane,

      theoretisch ist es möglich, dass einer Person auch bei “kleinen” Vergehen wie einem Parkverstoß oder eben einem Verstoß, wie Sie ihn geschildert haben, nach mehreren Wiederholungen der Führerschein entzogen wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. S. Stefanov
    Am 26. Januar 2015 um 13:50

    Hallo,
    ich fahre ein in Ausland angemeldetes Fahrzeug. Ich wusste nicht dass ich auch ein Umweltplakette haben muss. Ich habe vor 3 Tage ein Bussgeldbescheid ueber 80 Euro bekommen. Auf der Internetseite [Link wurde entfernt] steht dass ich 40.- Euro zu bezahlen habe.
    Was ist richtig?
    Gruss

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2015 um 15:15

      Hallo Herr Stefanov,

      es gibt viele Seiten, die veraltete Bußgelder anzeigen. Laut aktuellem Bußgeldkatalog sind 80 Euro rechtens. Dabei ist es egal, in welchem Land Ihr Fahrzeug gemeldet ist. Jedes Fahrzeug muss eine Umweltplakette vorweisen, sobald der Fahrer eine Umweltzone durchqueren will.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Bernice B.
        Am 27. November 2015 um 16:27

        Es gibt Fahrzeuge, inbesondere Wohnmobile, die beim besten Willen nicht nachgerüstet werden können, da es für diese Dieselmotoren derzeit keine Kat’s oder Rußpartikelfilter gibt!
        Deshalb bin ich dafür, die Umweltzonen komplett abzuschaffen und dafür die Automobilindustrie besser zu kontrollieren und zum Bau von umweltfreundlicheren Fahrzeugen zu zwingen.
        Es ist ein Unding, dass die Konzerne selbst Kontrollen durchführen, die an der Realität vollkommen vorbeifgehen.

  28. xxxx yyyyy
    Am 2. Oktober 2014 um 9:14

    Hallo,
    ist es verboten ohne dB Killer zu fahren. Welches Bußgeld.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Oktober 2014 um 10:07

      Hallo,

      wer ohne dB-Killer fährt, riskiert ein Bußgeld von 20 – 30 Euro, je nachdem ob durch den übermäßigen Lärm andere gefährdet wurden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Thea
    Am 1. Oktober 2014 um 11:38

    hä also wenn ich am Sonntag auf der Autobahn bin sehe ich immer sehr viele LKWs also von Sonntagsfahrverbot kann da ja kaum eine Rede sein?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 12:36

      Hallo Thea,

      für die Lieferanten bestimmter Güter gelten Ausnahmeregelungen. Diese LKWs dürfen auch am Sonntag die Autobahn benutzen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Flury
    Am 1. Oktober 2014 um 10:37

    Ein sehr guter Artikel. Den sollten meine Nachbarn mal lesen. Kann ich die Anzeigen, wenn Sie gegen die Regeln verstoßen bezüglich Umweltschutz?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 1. Oktober 2014 um 13:03

      Hallo Flury,

      suchen Sie lieber das Gespräch. Das ist meist effektiver und vermeidet einen Nachbarschaftsstreit.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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Umweltplakette: Wer darf die Umweltzone befahren?
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