Parken ohne Umweltplakette in der Umweltzone: Verboten oder nicht?
Letzte Aktualisierung am: 27. November 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Bußgeldtabelle: Fehlende Umweltplakette
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Sie nahmen in einer Umweltzone ohne entsprechende Plakette am Verkehr teil. | 100 Euro |
FAQ: Parken ohne grüne Plakette
Ja, denn die StVO verbietet jedem Kraftfahrzeug ohne entsprechende Plakette die Verkehrsteilnahme in der Umweltzone. Da auch das Parken eine Teilnahme am Verkehr darstellt, fällt dieses somit ebenfalls unter das besagte Verbot.
Ja und nein. Es kommt zwar häufig vor, dass das Parken ohne Umweltplakette einen Bußgeldbescheid nach sich zieht. Allerdings ist dieser oft gar nicht zulässig, wie die Rechtsprechung zeigt. Denn bei einer Missachtung des Verbots in Bezug auf die Umweltzone gilt die Fahrerhaftung, nicht die Halterhaftung. Sofern die Ordnungshüter also nicht zweifelsfrei den Fahrer benennen können, der das Fahrzeug in der Umweltzone abgestellt hat, darf eigentlich kein Bußgeldverfahren eröffnet werden.
Möglicherweise ja, zumindest wenn nicht bewiesen werden kann, dass Sie der Fahrer waren, der das Fahrzeug ohne Umweltplakette geparkt hat. Lassen Sie sich hier ggf. von einem Anwalt für Verkehrsrecht über Ihre Erfolgschancen beraten.
Inhaltsverzeichnis:
Alles Wichtige zur Umweltzone in diesem Video
Verbotswidrige Verkehrsteilnahme in der Umweltzone: Was gehört dazu?
Wollen Sie in Deutschland eine Umweltzone mit einem Kraftfahrzeug befahren, ist dies üblicherweise nur mit einer grünen Umweltplakette erlaubt. (Einzige Ausnahme stellt Neu-Ulm da, in dessen Umweltzone auch eine gelbe Plakette ausreicht.) Wie sieht es aber aus, wenn Sie in der Umweltzone ohne Umweltplakette parken? Stellt auch das einen Verstoß dar?
Ein Blick in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schafft Klarheit. In Anlage 2 findet sich hier eine Erläuterung des Verkehrszeichens 270.1, welches den Beginn einer Umweltzone markiert:
Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
In der Praxis wird dieses Zeichen sehr häufig durch ein Zusatzschild ergänzt, welches eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot vorsieht, wenn das Kfz die abgebildete Umweltplakette besitzt.
Wichtig ist bei diesem Wortlaut die Erkenntnis, dass hier keineswegs nur das Fahren mit einem Kraftfahrzeug verboten wird, sondern „die Teilnahme am Verkehr”. Das beinhaltet auch das Parken. Somit lässt sich festhalten: Das Parken ist ohne Umweltplakette in der Umweltzone ebenso verboten wie das Fahren. (Zudem könnte man argumentieren, dass das Fahrzeug ohnehin vorher in der Zone gefahren worden sein muss, damit es dort abgestellt werden konnte.)
Die verbotswidrige Verkehrsteilnahme in der Umweltzone zieht ein Bußgeld von aktuell 100 Euro nach sich.
Ohne grüne Plakette geparkt: Keine Halterhaftung
Das Parken ohne Umweltplakette kann also mit einem Bußgeld geahndet werden. Problematisch ist allerdings die Frage, wer das Bußgeld zahlen soll. Kontrollieren Ordnungshüter ein geparktes Fahrzeug, ist der Fahrer oft nicht in der Nähe, um seine Personalien festzustellen. Es bleibt somit nur die Ermittlung des Fahrzeughalters anhand des Kennzeichens.
Bei „normalen” Parkverstößen ist es zwar rechtens, den Halter haftbar zu machen, nicht aber beim Tatbestand „verbotswidrige Verkehrsteilnahme in der Umweltzone”. Hier gilt ausschließlich die Fahrerhaftung, was z. B. bereits vom Amtsgericht Bremen (AG Bremen, Beschluss vom 05.10.2017, 74 OWi 650 Js 39674/17) und vom Amtsgericht Marburg (AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 – 52 OWi 2/18) bestätigt wurde.
Es ist somit unzulässig, einen Bußgeldbescheid fürs Parken ohne Umweltplakette an den Fahrzeughalter zu verschicken, wenn dieser nicht erwiesenermaßen auch der schuldige Fahrer ist. Ein solches Vorgehen kann möglicherweise einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen.
Mir wurde eine Ordnugnwidrigkeit über 35 EU beschieden, obwohl ich 1. die richtige Plakette hatte, 2. diese sicht- und lesbar auf dem Armaurenbrett liegen hatte, mit der Begründung: nicht am amtlich definierten Ort (Windschutzscheibe, rechts unten) angeklebt !
Dieses “Vergehen” wird bestraft wie ein komplettes Fehlen einer Umweltplakette, absurder Amtsschimmel.