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LKW: Sonn-und Feiertagsfahrverbot in Deutschland

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

LKW-Bußgeldkatalog Feiertags- und Sonntagsfahrverbot

BeschreibungBußgeldPunkte
mit einem LKW (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit Anhänger) verbotswidrig an einem Sonn- oder Feiertag gefahren120 €
angeordnet oder zugelassen, dass mit einem LKW (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit Anhänger) verbotswidrig an einem Sonn- oder Feiertag gefahren wurde570 €

FAQ: LKW-Sonntagsfahrverbot

Gibt es ein Sonntagsfahrverbot für LKW in Deutschland?

Ja. Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 t am Sonntag und an bestimmten Feiertagen nicht fahren. Das gilt für Fahrzeuge, die für den gewerblichen Güterverkehr genutzt werden. Verstöße werden mit Bußgeldern von bis zu 570 Euro geahndet. Die Tabelle bietet einen Überblick, wann das der Fall sein kann.

Wer darf sonntags fahren?

Ausnahmen vom LKW-Sonn- und Feiertagsfahrverbot werden ebenfalls in § 30 StVO definiert. So dürfen LKW, die verderbliche Waren befördern, in der Regel fahren. Welche weiteren Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier.

Wann endet sonntags das LKW-Fahrverbot?

Das LKW-Sonntagsfahrverbot ist zwischen 00.00 und 22.00 Uhr zu beachten. Das Verbot gilt auf allen Straßen in Deutschland. Zudem sind auch Fahrer von Fahrzeugen unter 7,5 t, die eine LKW-Zulassung besitzen und mit Anhänger fahren, vom Fahrverbot betroffen.

LKW-Fahrverbot: Bestimmungen zum Feiertags- und Sonntagsfahrverbot aus dem Bußgeldkatalog

Für LKW gilt das Sonntagsfahrverbot
Für LKW gilt das Sonntagsfahrverbot

Die StVO regelt in § 30 das sogenannte Feiertags- und Sonntagsfahrverbot. Dieses LKW-Fahrverbot soll dem Umweltschutz dienen und gleichwohl die Lärmbelästigung in Wohnbereichen an traditionellen Ruhe- und Feiertagen minimieren.

Das Fahrverbot für LKW ist auch unter dem Namen Wochenendfahrverbot bekannt. Darüber hinaus gibt es auch das Ferienreisefahrverbot, welches einem Verstopfen der Straßen während der Hauptreisezeiten in den Ferien vorbeugen soll.

Diese Regelungen in der StVO gelten ausschließlich für LKW. Welche Lastkraftwagen aber genau vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen sind, wann es gilt und wie die Bußgeldtabelle für etwaige Verstöße aussieht, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Für wen gilt das Feiertags- und Sonntagsfahrverbot?

Wie bereits erwähnt, gelten diese Regelungen ausschließlich für Lastkraftwagen. Aber auch nur für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Lastkraftwagen mit Anhängern. Das LKW-Fahrverbot gilt jedoch auch für PKW, die aus steuerrechtlichen Gründen als LKW zugelassen sind, wenn diese einen Anhänger mitführen.

Wann gilt das Feiertags- und Sonntagsfahrverbot?

Anhand der Bezeichnung ist erkennbar, dass das LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt. Und zwar in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland.

An dieser Stelle müssen jedoch die uneinheitlichen Feiertagsregelungen in den einzelnen Bundesländern berücksichtigt werden. Dabei gelten immer die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes, in dem gefahren werden soll.

Das Feiertagsfahrverbot gilt laut StVO an folgenden Feiertagen:

  • Neujahr (in ganz Deutschland)
  • Karfreitag (in ganz Deutschland)
  • Ostermontag (in ganz Deutschland)
  • 1. Mai (in ganz Deutschland)
  • Christi Himmelfahrt (in ganz Deutschland)
  • Pfingstmontag (in ganz Deutschland)
  • Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (in ganz Deutschland)
  • Reformationstag (nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen)
  • Allerheiligen (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • 1. und 2. Weihnachtstag (in ganz Deutschland)

Ausnahmegenehmigung für das Feiertags- und Sonntagsfahrverbot

Doch längst nicht alle LKW, Nutzfahrzeuge oder Transporter unterliegen dem Feiertags- und Sonntagsfahrverbot. Wie aus der StVO hervorgeht, gilt für folgende Nutz- und Lastkraftwagen eine Ausnahmegenehmigung:

  • LKWs zur Beförderung verderblicher Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 Prozent anderer Waren bei Lieferung von
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,
  • der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer,
  • der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).

Ferner gelten auch für Fahrzeuge der Feuerwehr, Landes- und Bundespolizei, Straßenverwaltung und Straßendienste, Bundeswehr und NATO-Truppen sowie des Katastrophenschutz keine Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen.

Ferienreisefahrverbot

Neben dem Sonntagsfahrverbot gibt es auch das Ferienreisefahrverbot
Neben dem Sonntagsfahrverbot gibt es auch das Ferienreisefahrverbot

Das Ferienreisefahrverbot, das in Deutschland durch die Ferienreiseverordnung geregelt wird, gilt ebenfalls für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW. Demnach ist es diesen LKW untersagt, vom 1. Juli bis 31. August an Samstagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen zu fahren.

Feiertags- und Sonntagsfahrverbot: Bußgeldkatalog für Verstoß

Bei einem Verstoß gegen das Feiertags- und Sonntagsfahrverbot gibt es auf jeden Fall einen Bußgeldbescheid, jedoch keinen Punkt in Flensburg. Die StVO zieht dabei aber nicht ausschließlich nur die LKW-Fahrer in die Verantwortung, sondern zugleich auch die Fahrzeughalter. Wie die Bußgeldtabelle verdeutlicht, müssen die Halter mit härteren Strafen beim Zuwiderhandeln gegen das Verbot rechnen, da diese die Fahrer oftmals zum Fahren zwingen.

Im Folgenden finden Sie einen Ausschnitt aus dem Bußgeldkatalog, mit den dort verankerten Bußgeldern für Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

  • Verbotswidriges Fahren an einem Sonn– oder Feiertag mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit einem LKW mit Anhänger: 120 Euro Bußgeld
  • Anordnen oder zulassen, dass verbotswidrig an einem Sonn– oder Feiertag mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit einem LKW mit Anhänger gefahren wurde: 570 Euro Bußgeld

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

19 Kommentare

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  1. Manuel
    Am 9. Dezember 2019 um 14:45

    Bitte mal aktualisieren, dass gemäß der Änderung zu Oktober 2017 nichtgewerbliche Fahrten (z.B. Umzüge privat, nicht vom Umzugsunternehmen) nicht dem Sonntagsfahrverbot unterliegen, auch wenn diese über 7,5to oder im Gespann sind.

  2. Fotini
    Am 29. Mai 2019 um 8:46

    Hallo,

    wie sieht es aus, wenn der Fahrer gleich Fahrzeughalter ist und am Feiertag nach Hause fährt? Zahlt er in diesem Fall doppelt?

  3. Tommy
    Am 15. April 2019 um 13:26

    Hallo, ich wurde mit meinem privat genutzten Sprinter; schon immer als LKW eingetragen durch den Vorbesitzer, mit leeren PKW-Trailer von der BAG. angehalten mit dem Vermerk, Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot!
    Zurecht?
    Ich war privat unterwegs, um einen neuen PKW für mich privat abzuholen, der PKW- Trailer ist auch auf mich zugelassen.
    Die gesamte Überschreitung soll 2,7 t betragen, das mir ausgehändigte Protokoll beeinhaltet aber keinen Vermerk, gegen was genau ich nun verstossen haben soll, es wurde mir nur mündlich erklärt, das das jetzt schriftlich kommt.
    Haben Sie einen Ratschlag für mich?

  4. Sascha
    Am 6. April 2019 um 14:27

    Tach ich habe meine Sondergenehmigung zu Hause vergessen. Dürfte ich trotzdem fahren ?
    Und wenn ich kontrolliert werde und sie nicht da bei habe . Könnte ich sie wenn ich wieder in der Heimat bin bei der Polizei nach Reichen? ????

  5. Nico S.
    Am 10. Februar 2019 um 3:05

    Hallo,
    Ich arbeite als Wachmann im Objektschutz bei einer Spedition.
    In der Nacht von Samstag auf Sonntag kommt immer 1 LKW einer anderen Spedition um bei uns die Brücken zu tauschen.
    Mache ich mich Bußgeldpflichtig, wenn ich den LKW seine Brücken tauschen lasse und dann fahren lasse ?

  6. Rita K.
    Am 19. August 2018 um 16:27

    Guten Tag
    vielleicht können Sie mir helfen.
    Jedes Wochenende steht bei uns ein Lkw vor dem Grundstück, im Abstand von ca.50 m . Dieser kommt Freitagabend oder im laufe des Samstages.
    JEDEN Sonntag im Laufe des Nachmittags kommt der Fahrer mit dem Pkw angefahren, reißt die Türen seines LKWs auf und läßt diesen zwischen 15 und 25 min laufen. Während dieser Zeit tankt er seinen Pkw mit den Kanistern aus dem Staufach, läd seine Sachen ein(ist ja in Ordnung) putzt seinen Lkw usw.
    Dann fährt er mit dem Pkw weg.
    Am Montagfrüh zwischen zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr fährt er meistens weg.
    Jedoch nicht ohne vorher erneut 20 Min Leerlauf und dann 3-4 mal vor und zurückfahren.
    Ist so etwas erlaubt bzw unter was wird so etwas eingeordnet?

    Vielen Dank schon im voraus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 8. Oktober 2018 um 11:25

      Hallo Rita K.,

      grundlegend sind Fahrer dazu angehalten, Ihr Fahrzeug umweltfreundlich zu bedienen. Dazu gehört auch, den Motor nicht unnütz laufen zu lassen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  7. Sylvia
    Am 31. Juli 2018 um 12:27

    Hallo,

    darf man am Sonntag mit LkW über 7,5t auf der Autobahn von Rozvadov/Waidhaus nach Nürnberg fahren?

    Danke

    Sylvia

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. September 2018 um 15:01

      Hallo Sylvia,

      private Fahrten sind vom Sonntagsfahrverbot in der Regel nicht betroffen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Sven
    Am 15. Februar 2016 um 9:47

    Gibt es eine Definition, wann eine Fahrt als “Sport- und Freizeitzweck” gilt?

    Unser Fall wäre eine großes Sportgerät (mobiler Klettergarten), das wir Vereinen und Schulen ohne Profit zur Verfügung stellen. Dieser wird von uns transportiert und in der Zeit auch betreut. Wäre damit eine Sonntagsfahrt erlaubt?

    • Jan Lof
      Am 12. März 2017 um 16:43

      Hai Sven,

      Besten Fragst du bei der Polizei / B.A.G nach. Die können Sie dass einfach erklären.

  9. Kai
    Am 26. Februar 2015 um 9:49

    Wie sieht die Lage bei LKW unter 3,5 t mit Wohnanhänger oder Sportgeräte aus??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. März 2015 um 10:08

      Hallo Kai,

      auch in diesem Fall gilt das Sonntagsfahrverbot, denn es gilt für LKW mit Anhängern.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Sven
        Am 11. Februar 2016 um 11:24

        In der Wikipedia steht: “Ein Katalog allgemeiner Ausnahmen wurde von der Verkehrsministerkonferenz am 9. und 10. Oktober 2007 beschlossen, um die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen zu vereinheitlichen. Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für […] Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.”

        Gilt dieses nicht mehr?

        • bussgeldkatalog.org
          Am 15. Februar 2016 um 8:37

          Hallo Sven,

          Sie haben Recht: Für LKW unter 3,5 t, welche einen Wohnwagenanhänger ziehen, gilt das Fahrverbot in der Tat nicht.

          Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  10. Theodor W.
    Am 2. Oktober 2014 um 7:43

    Guten Tag,
    verstehe ich das richtig, auch der Fahrzeug-Halter muss bezahlen wenn das Sonntagsfahrverbot umgangen wurde?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 2. Oktober 2014 um 8:12

      Hallo Theodor,

      das ist richtig.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Michael Persieke
    Am 1. Oktober 2014 um 10:11

    Das Sonntagsfahrverbot ist eine Schädigung für die deutsche Wirtschaft. So sind wir nicht Wettbewerbsfähig!

  12. Koriander
    Am 1. Oktober 2014 um 9:12

    Diese Woche ist es wieder mal so weit: Tag der deutschen Einheit.
    Ich finde es gut! SOnntagsfahrverbot bedeutet dass wir auch mal einen freien Tag genießen könenn. Der Tagesryhtmus von LKW-Fahrern leidet leider manchmal ein bisschen

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