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Ferienreiseverordnung: Das Lkw-Ferienfahrverbot in Deutschland

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Einschränkungen für Lkw-Fahrer in den den Ferien

Die Ferienreiseverordnung sieht ein Ferienreisefahrverbot für Lkw von Juli bis August vor.
Die Ferienreiseverordnung sieht ein Ferienreisefahrverbot für Lkw von Juli bis August vor.

Lkw stellen vor allem auf Autobahn und Kraftfahrstraßen ein erhebliches Verkehrshindernis für Autofahrer dar. Besonders auf vielbefahrenen Straßen kommt es häufig zu Staus. Für Lkw-Fahrer besteht ein besonderes Tempolimit, welches sie einhalten müssen. Dadurch müssen Pkw-Fahrer ihre Geschwindigkeit entsprechend reduzieren. Wird dann auch noch die Überholspur blockiert, staut sich der Verkehr und das Unfallrisiko steigt.

Damit Autofahrer derartigen Behinderungen auf Autobahnen nicht durchgehend ausgesetzt sind, sieht die deutsche Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) ganzjährig ein Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw vor. Verankert ist dieses Verbot in § 30 Absatz 3 StVO. In der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr ist es Lastkraftwagen untersagt, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Doch wie sieht die Gesetzeslage diesbezüglich eigentlich in der Ferienzeit aus, in der per se ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrscht? Um diesem Problem ebenfalls entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die sogenannte Ferienreiseverordnung (kurz: FerReiseV) in die deutsche Rechtsordnung eingeführt.

Im folgenden Ratgeber erhalten Sie eine Reihe an Informationen rund um die Verordnung. Welche Regelungen sieht die Ferienreiseverordnung vor? Inwiefern regelt sie ein Ferienfahrverbot für Lkw und auf welchen Zeitraum erstreckt sich dieses?

FAQ: Ferienreiseverordnung

Was besagt die Ferienreiseverordnung?

Diese Verordnung schreibt während der Ferienzeit in den Sommermonaten zusätzliche Lkw-Fahrverbote vor.

Wann gelten in den Ferien die Fahrverbote für Lkw?

Das Ferienfahrverbot erstreckt sich vom 1. Juli bis einschließlich 31. August und untersagt Samstags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr das Befahren von bestimmten Autobahnabschnitten und Bundesstraßen.

Wer ist von der Ferienreiseverordnung betroffen?

Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger.

Die Ferienreiseverordnung im Einzelnen

In Deutschland ist die Ferienreiseverordnung seit 1969 gültig. In Tschechien, Frankreich, Österreich, Polen oder der Schweiz beispielsweise existieren ähnliche Ferienfahrverbote. Das deutsche Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (kurz: BMVI) hat mit der Einführung der Ferienreiseverordnung (eigentlich: Verordnung zur Erleichterung des Ferienverkehrs auf der Straße) das oben erwähnte Fahrverbot für Lkw an Sonntagen sowie an Feiertagen um ein Verbot des Fahrens in der Ferienzeit ergänzt.

Die Ferienreiseverordnung bezieht sich, ebenso wie das Wochenendfahrverbot, auf Lkw über 7,5 Tonnen sowie auf Lkw mit Anhängern. Es besagt, dass Lkw in den Sommermonaten in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August an allen Samstagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Zumindest gilt dies dem Grunde nach.

Das Ferienfahrverbot für Lkw hat jedoch nicht unbeschränkte Geltung. Es gilt nur auf bestimmten Strecken bzw. Streckenabschnitten. Zumeist sind dies die Bereiche eines Autobahnkreuzes oder –dreiecks, wo es häufig zu Unfällen kommt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hingegen gilt auf sämtlichen Straßen und Autobahnen gleichermaßen und unterliegt insofern keinerlei örtlichen Begrenzungen.

Die Ferienreiseverordnung ergänzt in Deutschland das Lkw-Verbot an Sonn- und Feiertagen.
Die Ferienreiseverordnung ergänzt in Deutschland das Lkw-Verbot an Sonn- und Feiertagen.

Als Feiertage im Sinne des § 30 StVO gelten in Deutschland gemäß Absatz 4:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hesssen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober – jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
  • Allerheiligen (1. November – jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

Auf welchen Strecken gilt das Verbot der Ferienreiseverordnung?

Welche Strecken und welche Fahrtrichtungen von dem Fahrverbot für Lkw im Einzelnen erfasst sind, ist § 1 der Ferienreiseverordnung selbst eindeutig zu entnehmen.

Beispielsweise ist darin festgelegt, dass sich das Verbot auf die Autobahn A 1 von in dem Bereich Autobahnkreuz Köln-West über das Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis zur Anschlussstelle Lohne/Dinklage bezieht.

Die weiteren von der Ferienreiseverordnung betroffenen Strecken und Fahrtrichtungen sind in der Norm selbst im Einzelnen aufgelistet.

Gibt es Ausnahmeregelungen der Ferienreiseverordnung?

Im Rahmen der Ferienreiseverordnung gelten indes auch Ausnahmen. Nicht jedes Fahrzeug der oben beschriebenen Beschaffenheit unterliegt der Verordnung zwangläufig. Sie gilt gemäß § 2 unter anderem ausdrücklich nicht für Fahrzeuge

  • der Polizei einschließlich der Bundespolizei.
  • des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.
  • der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
  • der Bundeswehr und der von ihr beauftragten gewerblichen Transportunternehmen, soweit ein dringendes Erfordernis festgestellt wird.
Ferienreiseverordnung: Für Lkw gilt das Ferienfahrverbot in Deutschland nicht grenzenlos, sondern nur für bestimmte festgelegte Strecken.
Ferienreiseverordnung: Für Lkw gilt das Ferienfahrverbot in Deutschland nicht grenzenlos, sondern nur für bestimmte festgelegte Strecken.

Fahrten, die unter derartige Befreiungen fallen, dürfen indes ausdrücklich nur unter gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchgeführt werden. So ist es in § 2 Absatz 3 der Ferienreiseverordnung geregelt.

Überdies ist es den Straßenverkehrsbehörden in § 4 der Ferienreiseverordnung ausdrücklich gestattet, auf einen entsprechenden Antrag hin Ausnahmen von dem Verbot zu genehmigen. Dafür muss es sich jedoch um einen dringenden Fall handeln, in welchem dem Antragsteller eine anderweitige Beförderung seines Gutes mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Für derartige Ausnahmegenehmigungen ist die Straßenverkehrsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die jeweils betroffene Ladung aufgenommen werden soll. Alternativ ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohn– bzw. seinen Firmensitz hat.

Erforderlich ist dann eine schriftliche Ausnahmebestätigung. Dies regelt die Ferienreiseverordnung in § 4 Absatz 4.

Was bewirkt ein Verstoß gegen das Fahrverbot für Lkw?

Interessant ist ferner, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist im Falle eines Verstoßes. Verstöße gegen die Ferienreiseverordnung fallen nicht etwa unter das Verkehrsstrafrecht. Diesbezüglich gilt stattdessen folgendes: Wer sich trotz den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung nicht an das darin festgelegte Fahrverbot hält, der verhält sich ordnungswidrig. Dies wiederum besagt § 5 der Ferienreiseverordnung.

Darin ist bestimmt, dass es sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt. Diese begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen der Bestimmungen der Ferienreiseverordnung ein Kraftfahrzeug führt,
  • das Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt oder
  • eine entsprechend erteilte Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 4 der Ferienreiseverordnung nicht mitführt oder der zuständigen Behörde (zum Beispiel der Polizei) nicht auf Verlangen aushändigt.
Eine Ordnungswidrigkeit zieht als Sanktion dann wiederum ein entsprechendes Bußgeld nach sich.

Sinn und Zweck der Ferienreiseverordnung

Um Staus in der Ferienzeit entgegenzuwirken, wurde die Ferienreiseverordnung erlassen.
Um Staus in der Ferienzeit entgegenzuwirken, wurde die Ferienreiseverordnung erlassen.

Wie eingangs bereits erwähnt, bezweckt die Ferienreiseverordnung ein erleichtertes Verkehrsaufkommen innerhalb der Urlaubszeit im Sommer. Denn insbesondere in den Monaten, in denen deutschlandweit Ferienzeit herrscht, treten viele Deutsche ihre geplante Urlaubsreise an. Nicht aus der Mode gekommen ist dabei das Reisen mit dem privaten Pkw. Selbst ohne die zusätzliche Belastungen durch einen Lkw-Verkehr bedeutet diese Zeit für sich allein genommen schon ein dementsprechend hohes Verkehrsaufkommen.

Das BMVI hat diesem Umstand mit der Einführung der Ferienreiseverordnung Rechnung getragen und zumindest an den bekannten Verkehrsknotenpunkten auf Deutschlands Straßen das Staurisiko mit Hilfe des Fahrverbotes eingedämmt.

Neben der Minimierung von Stau sind ferner Aspekte des Lärm– und des Umweltschutzes von Belang. Denn ein erhöhtes Verkehrsaufgebot zieht zwangsläufig auch eine gesteigerte Umweltbelastung nach sich. Auch erhöht sich der Lärmpegel in nicht unbeachtlicher Art und Weise auf Strecken, die sich in der Ferienzeit als pulsierende Verkehrsader entpuppen. Um Anwohner und Umwelt insoweit nicht allzu sehr zu belasten, steuert das BMVI auch in diesem Punkt mithilfe der Ferienreiseverordnung entgegen.

Kritik an der Ferienreiseverordnung

Die Ferienreiseverordnung ist unter berufsrechtlichen Aspekten nicht ganz unumstritten. Denn für Berufskraftfahrer stellt sie eine nicht unbeachtliche Einschränkung und Beschneidung ihrer Erwerbstätigkeit dar. Immerhin können Lkw-Fahrer nicht unbeschränkt tätig werden und müssen ihre Fahrten entweder derart umlegen, dass sie nicht mit den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung kollidieren oder aber sie müssen innerhalb der Ferienmonate gänzlich auf ihre Fahrten verzichten, sofern sich die Strecken auf diejenigen Teile beschränken, in denen das Verbot greift.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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12 Kommentare

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  1. Jörg K
    Am 2. Juli 2021 um 15:52

    In dem ganzen Artikel habe ich weder eine Aufstellung der Fahrverbote gefunden und auch kein Kartenmaterial. Nur Androhungen und Anfeindungen

    Vielleicht erst einmal mit was konstruktiven anfangen

  2. Klaus B.
    Am 27. Juni 2019 um 10:19

    Hallo zusammen, ich bin schon einige, Jahrzehnte, in diesem Gewerbe tätig. Was sich in letzter Zeit abspielt auf unseren Straßen, spottet jeder Beschreibung. Wir stehen ständig irgendwo im Stau, kommen Samstag nachhause, mit Glück, und jetzt ist noch dieses Ferien fahrverbot, wann wircklich wann kommt mal einer von diesen weltfremden Politiker auf die Idee, sich mit der Realität zu befassen??? Nicht wir sind die Stau Verursacher sondern Pkw Fahrer die sich mittlerweile benehmen wie die Sau am Trog! Rücksichtslos Strunzdumm, und eine ständige Gefahr für sich und andere. Aber solange die Herrschaften in der Politik pünktlich ihren Chardonnay und Austern bekommen wird sich nichts ändern. Die Hoffnung die einige von uns haben, einfach mal die Karre stehen lassen, klappt nicht. Es gibt Notfall Pläne, denn in diesem Falle, der nie eintreten wird, werden die Lkws mit Soldaten besetzten, weil der wirtschaftliche Schaden zu hoch wäre. Also Job wechseln oder weiter ärgern. Machts gut und kommt immer Gesund nach Hause ok

    • PKW-Fahrer
      Am 10. November 2022 um 11:15

      „Und jetzt auch noch“? Die Verordnung gibt es seit 1969.

  3. Jürgen S
    Am 27. Januar 2019 um 21:07

    Ja Klasse, da kann ich ja ganz relaxt, mit Tempo 80 und meinem Wohnwagen über die Autobahn cruisen, ohne ständig von Lkws genötigt zu werden…..

  4. Illmer D.
    Am 21. Juli 2018 um 9:52

    Wirtschaft gehört zum Wohlstand, wie auch der Urlaub. Und wir sind mit unseren Lkw eine der Hauptwirtschaftsadern. Also weg mit dem Fahrverbot für Lkw in der Ferienzeit. Aber wenn es denn sein muß, sollte auch ein Baustellenverbot in die Ferienreiseverordnung einbezogen werden. Zumindest geltend für Baustellen über eine bestimmte Länge. Daß der Straßenbau nicht total zum erliegen kommen kann, leuchtet wohl dem dümmsten ein.

  5. ChrisSy
    Am 13. Juli 2018 um 18:31

    Wir LKW-Fahrer/innen werden immer mehr als 2.klassige Menschen eingestuft.

    Wir sollen wirklich mal ein paar Tage stehenbleiben, im gesamten Europa….. mal sehen, wie lange sie noch etwas einkaufen können.
    Erst dann werden die Leute feststellen, daß sie ohne uns nicht mal 2 Wochen überleben können.

  6. Truckerchen
    Am 5. Juli 2018 um 19:27

    Hallo Zusammen,

    ich finde dieses Gesetz eher lächerlich als sinnvoll, ein 7,5 Tonner fährt auch nur “80” Km/h, braucht von Nürnberg nach Frankfurt genauso lange wie ein 40 Tonner, was soll das???

    PKW bzw. Urlaubsfahrten wären ja vermeidbar, im Gegensatz zum Güterverkehr!!!

    Ja, ich weiß, der böse, böse LKW Fahrer, der die Kinder und älteren Mitmenschen gerne bei 35Grad auf der Autobahn schmoren lässt, und sich dafür sein Wochenende entgehen lässt, aus Spaß an der Freude, weil der LKW Fahrer sowie nicht weiß, was er an seinem Wochenende Besseres zu tun hat,- Kopfschütteln!
    Alle LKW sollten mal in den Sommerferien für zwei Wochen stehen bleiben!!!!

    • Dock
      Am 11. August 2018 um 19:49

      Auf den Punkt getroffen !!!!!!

  7. Olaf G.
    Am 15. Februar 2018 um 17:44

    Ursprünglich betraf meines Wissens die Ferienreiseverordnung die gleichen Adressaten, die auch unter §30 (3) STVO (Sonntagsfahrverbot) fallen. Es sind also LKW über 7,5t Gesamtmasse und Anhänger hinter LKW betroffen. Mit der letzten Änderung der STVO wurde die Anhängerregelung jedoch auf geschäftsmäßig und entgeltlich gebrauchte Anhänger eingegrenzt.
    Frage: Ist diese Eingrenzung auch in die Ferienreiseverordnung zu übertragen?
    MfG,
    Olaf G.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. März 2018 um 15:26

      Hallo Olaf,

      die Ferienreiseverordnung definiert in ihrer aktuellen Fassung die betroffenen Fahrzeuge in § 1 folgendermaßen: “Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger […] zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern”

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  8. Karsten S.
    Am 9. August 2017 um 18:00

    An solchen Beispielen wie Ferienfahrverbote etc.wird mir immer wieder deutlich nach welchem Motto wir hier leben ” Wasch mich aber mach mich nicht nass !” Unsere Politiker müssen nicht so tun als könnten sie es allen Recht machen. Nicht Auszumalen wenn unser Warenverkehr für 3 bis 5 Tage ausbleiben würde.Dann wären solche Gesetze auf einmal so egal!!!
    An die Dienstleister denkt keiner die für kleinen Lohn sich krank Schuften zu jeder Zeit an jedem Ort !!!

  9. Sven v. H.
    Am 21. Juli 2017 um 21:02

    Wir LKW Fahrer brauchen ja nicht zeitig zu Hause sein.Und trotzdem sind Staus auch ohne Lkw weil die Pkw-Fahrer/innen zu blöd sond zu fahren.

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