LKW: Regeln zum Parken und Halten

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Aktueller LKW-Bußgeldkatalog für falsches Halten

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­botLohnt ein Einspruch?
In Berei­chen gehal­ten, in denen es durch Licht­zeichen, Markie­rungen und Verkehrs­schilder verbo­ten ist. In scharfen Kurven, im Be­reich vom Fuß­gänger­übergang oder Taxi­stand, in engen und unüber­sichtlichen Be­reichen oder auf Beschleu­nigungs­streifen sowie zehn Meter vor Licht­zeichen mit dem LKW gehalten.20 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer35 €eher nicht
Feuerwehr­zufahrten durch Hal­ten blockiert20 €eher nicht
... dabei Rettungs­fahrzeug im Einsatz behindert35 €eher nicht
Halten in zwei­ter Reihe55 €eher nicht
Halten mit LKW nicht platz­sparend durch­geführt10 €eher nicht
Unzuläs­sig in einer Pan­nen- oder Not­halte­bucht mit LKW ge­halten20 €eher nicht
Auf oder im Be­reich von Schie­nen mit dem LKW gehalten20 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer30 €eher nicht
Un­zu­lässi­ges Hal­ten auf dem Schutz­strei­fen für Rad­fahrer55 €eher nicht
... mit Be­hin­de­rung70 €1Hier prüfen **
... mit Ge­fähr­dung80 €1Hier prüfen **
... mit Sach­be­schä­di­gung100 €1Hier prüfen **
Un­zu­lässi­ges Hal­ten auf dem Bus­fahr­strei­fen oder an einer Bus­halte­stelle55 €eher nicht
... mit Be­hin­de­rung70 €eher nicht
... mit Ge­fähr­dung80 €eher nicht
... mit Sach­be­schä­di­gung100 €eher nicht

Aktueller LKW-Bußgeldkatalog für falsches Parken

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­botFahrverbotFVer­bot
An engen und un­über­sicht­lichen Straßen den LKW geparkt35 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer55 €eher nicht
... Standzeit war län­ger als eine Stun­de55 €eher nicht
... Standzeit war län­ger als eine Stunde mit Behin­derung anderer55 €eher nicht
Im absoluten Halte­ver­bot, an Taxi­ständen, im einge­schränkten Halte­verbot den LKW geparkt25 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer40 €eher nicht
... Standzeit war län­ger als eine Stun­de40 €eher nicht
... Standzeit war län­ger als eine Stunde mit Behin­derung anderer50 €eher nicht
Den LKW auf Rad- und Geh­wegen geparkt55 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer70 €1Hier prüfen **
... dadurch Gefähr­dung80 €1Hier prüfen **
... dadurch Unfall verur­sacht100 €1Hier prüfen **
... Standzeit war län­ger als eine Stunde70 €1Hier prüfen **
... Standzeit war län­ger als eine Stunde mit Behin­derung anderer80 €1Hier prüfen **
Behinde­rung von Rettungs­fahrzeugen durch Parken des LKW an Eng­stellen100 €1Hier prüfen **
Parken des LKW vor oder in Feuer­wehr­zufahrten55 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer und von Einsatz­fahrzeugen100 €1Hier prüfen **
LKW auf Sperr­flächen geparkt 25 €eher nicht
LKW in verkehrs­beruhigten Zo­nen geparkt10 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer15 €eher nicht
... Standzeit war län­ger als drei Stunden20 €eher nicht
... Standzeit län­ger als drei Stun­den und dadurch Behin­derung andere30 €eher nicht
LKW in Ein- und Aus­fahrten, Ein­mün­dungen, über Schacht­deckeln geparkt10 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer15 €eher nicht
... Standzeit war län­ger als drei Stunden20 €eher nicht
... Standzeit war län­ger als drei Stunden und Behin­derung anderer30 €eher nicht
LKW im Halte­stellen­bereich, auf einem Bus­sonder­fahr­streifen geparkt55 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer70 €eher nicht
... dadurch Gefähr­dung anderer80 €eher nicht
... dadurch Unfall verur­sacht100 €eher nicht
... länger als 3 Stunden70 €eher nicht
... länger als 3 Stunden mit Behin­derung oder Gefähr­dung80 €eher nicht
... länger als 3 Stunden mit Unfall100 €eher nicht
LKW an Taxi­ständen geparkt25 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer40 €eher nicht
... länger als 1 Stunde40 €eher nicht
... länger als 1 Stunde mit Behin­derung50 €eher nicht
LKW nicht platz­sparend geparkt10 €eher nicht
LKW unzulässig in einer Pan­nen- oder Nothal­tebucht geparkt25 €eher nicht
LKW über 7,5t oder An­hänger über 2t in geschütz­tem Bereich außer­halb der zuläs­sigen Zeiten geparkt30 €eher nicht
Ohne Zug­maschine Anhän­ger länger als zwei Wo­chen abgestellt20 €eher nicht
LKW auf Schie­nen oder im Schienen­bereich geparkt55 €eher nicht
... dadurch Behin­derung anderer70 €eher nicht
LKW unzu­lässig auf Kraft­fahrstraßen oder der Autobahn abge­stellt oder ge­parkt70 €1Hier prüfen **
... dadurch Gefähr­dung anderer85 €1Hier prüfen **
... dadurch Unfall verur­sacht105 €1Hier prüfen **

LKW Bußgeldkatalog für sonstige Parkverstöße

BeschreibungBuß­geldPunk­teFahrverbotFVer­botLohnt ein Einspruch?
Andere beim Aus- oder Einsteigen gefährdet40 €eher nicht
... dadurch Sachbeschädigung verursacht50 €eher nicht
Keine ausreichende Absicherung gegen Störungen oder Unfälle bei Verlassen des LKW 15 €eher nicht
... dadurch Sachbeschädigung verursacht25 €eher nicht

Welche Vorschriften müssen Lkw-Fahrer kennen?

Darf ein LKW im Wohngebiet parken? Ist es erlaubt, einen LKW im Mischgebiet zu parken? Und wie sieht es generell damit aus einen LKW zu parken – sowohl innerorts als auch außerorts? Gibt es überhaupt spezielle LKW Parkplätze? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Parken und Halten mit dem Lkw

Gelten Vorgaben zum Parken und Halten für Lkw?

Ja, die geltenden Vorschriften für Lkw zum Halten und Parken ergeben sich aus § 12 StVO.

Welche Regeln gelten für das Parken in Wohngebieten?

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in Wohngebieten untersagt. Diese Regelung gilt zudem auch für Kur- und Klinikgebiete.

Was droht, wenn Lkw unerlaubt halten oder parken?

Der Bußgeldkatalog sieht für entsprechende Verstöße Sanktionen vor. Häufig handelt es sich dabei um Verwarnungsgelder unter 60 Euro, aber es können auch teurere Sanktionen drohen. So zieht zum Beispiel die Behinde­rung von Rettungs­fahrzeugen durch das Parken mit einem Lkw an einer Eng­stelle ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt nach sich. Weitere Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Was gilt als Parken und was als Halten?

Den LKW parken im Wohngebiet - nach StVO nur in Ausnahmefällen möglich.
Den LKW parken im Wohngebiet – nach StVO nur in Ausnahmefällen möglich.

Grundsätzlich gelten für LKW-Fahrer die gleichen Parkvorschriften und Haltevorschriften, wie für alle anderen Autofahrer auch. Das heißt LKW-Fahrer die Ihren LKW ordnungswidrig parken, müssen mit den gleichen Bußgeldern rechnen, die bei einem PKW-Parkverstoß anfallen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt dies im § 12.

Dieser besagt zum Beispiel, dass wer sein Fahrzeug verlässt oder mit diesem länger als drei Minuten hält, parkt.  Auch regelt der Paragraph, wann das Halten oder Parken nicht erlaubt ist.

Demnach ist das Halten unter anderem unzulässig:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  •  vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • an Taxenständen

Das Parken ist unter anderem unzulässig:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • vor und hinter Andreaskreuzen

Das Halten und Parken ist dann erlaubt, wenn es keine Gefährdung oder Behinderung darstellt, es Verkehrsschilder ausdrücklich erlauben oder es nicht verbieten. Auch ist darauf zu achten, dass platzsparend geparkt wird.

Den LKW  parken – innerorts: Wann ist das erlaubt?

Aufgrund der gesetzlich geregelten Lenkzeiten und Ruhezeiten müssen LKW-Fahrer Pausen einhalten und auch nachtsüber den LKW für mehrere Stunden abstellen. Hierfür gibt es jedoch auch Einschränkungen.

Wo und wann LKWs parken dürfen hängt von ihrem Gewicht und der Tageszeit ab. Auch der Ort wo geparkt wird, kann durchaus entscheidend sein. Es gibt einen Unterschied, ob der Fahrer sein Gefährt auf einem Autobahnrastplatz, der spezielle LKW Stellplätze ausweist, abstellt oder in einem Wohngebiet im öffentlichen Straßenland. Dabei ist in vielen Fällen auch die Dauer des Abstellens von Bedeutung.

Für den LKW einen Stellplatz zu finden, ist oftmals nicht leicht.
Für den LKW einen Stellplatz zu finden, ist oftmals nicht leicht.

Den LKW parken – im Wohngebiet ist das nur sehr eingeschränkt möglich. Nutzfahrzeuge, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen haben und Anhänger, mit einem Gesamtgewicht von mehr als zwei Tonnen, dürfen in reinen Wohngebieten, in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht abgestellt werden. An Sonntagen sowie an Feiertagen gilt in Wohngebieten ein generelles LKW-Parkverbot. Diese Regelung trifft auch auf Kurgebiete, Gebiete die der Erholung dienen und Klinikgelände zu, auf oder in denen LKW nicht parken dürfen.

Auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen, die zum Beispiel mit „LKW Parking“ ausgeschildert sein können, ist das Parken jedoch auch in dieser Zeit erlaubt. In vielen Städten gibt es große Parkplätze auf denen LKW-Stellplätze eingerichtet sind oder auch spezielle LKW-Parkplätze.

Für Wohngebiete erlaubt die Straßenverkehrsordnung in Ausnahmefällen das Parken eines LKW. Die StVO verbietet nur das regelmäßige Parken, eine ausnahmsweise abgestellter LKW kann für eine kurze Zeit auch in einem Wohngebiet abgestellt werden. Einen LKW-Stellplatz wird man in Wohngebieten nicht anfinden, daher werden die LKWs hier im öffentlichen Straßenland abgestellt. Lastkraftfahrer, die sich nicht an das Verbot des regelmäßigen Parkens halten, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro rechnen.

Den LKW dauerhaft parken können Lastkraftfahrer hingegen in reinen Industriegebieten sowie in Gewerbegebieten und sogenannten Mischgebieten. Den LKW parken, ist im Mischgebiet dann möglich, wenn dieses mit dem LKW erreicht werden kann.

Die LKWs dürfen in diesen Gebieten am rechten Straßenrand oder auf Parkplätzen geparkt werden. Hier ist auch darauf zu achten, dass die abgestellten Fahrzeuge keine Gefährdung oder Behinderung darstellen. Auf einem LKW-Parkplatz innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Parken selbstverständlich immer möglich. Dieser Parkplatz ist für LKW besonders geeignet und dementsprechend ausgeschildert.

Den LKW auf Supermarktparkplätzen parken, ist nur mit Genehmigung gestattet, da es sich hier um Privatgelände handelt. Dies gilt für das Parken auf allen Privatgrundstücken – es ist nur mit Genehmigung erlaubt. Ist es das eigene Grundstück, ist das Parken des LKWs dort uneingeschränkt erlaubt, sofern man mit dem LKW das Grundstück erreichen kann.

Wie sieht das bei einem LKW Stellplatz außererorts aus?

Außerorts sieht das schon etwas anders aus. Hier ist das Abstellen von LKWs oft nur auf LKW-Parkplätzen oder Parkplätzen mit einer ausreichend großen Fläche gestattet.

Gemeinden können für Landstraßen und Gebiete die außerhalb der Ortschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, ein LKW-Parkverbot erlassen. Dann ist, zum Beispiel, den LKW am Straßenrand parken oder das Abstellen auf einem PKW-Parkplatz nicht gestattet und würde bei Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld belegt.

Auf der Autobahn den LKW parken kann gefährlich werden. Das Parken an der Autobahn außerhalb von Rastplätzen oder gekennzeichneten Parkplätzen ist grundsätzlich verboten. Auf Autobahnen herrscht, laut § 18 VIII der StVO, ein generelles Halteverbot.

Im absoluten Halteverbot gilt natürlich auch das LKW-Parkverbot.
Im absoluten Halteverbot gilt natürlich auch das LKW-Parkverbot.

Ein Halteverbot schließt ein Parkverbot mit ein. Wer dies nicht beachtet, muss mit einem Bußgeld von 70,00 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt hier eine Gefährdung anderer hinzu, erhöht sich das Bußgeld. Auch in den Zufahrten und Abfahrten zu Raststätten, Tankstellen und Autobahnparkplätzen gilt dieses Halteverbot. Hier dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden. Wer seinen LKW jedoch auf den abgegrenzten Flächen einer Raststätte abstellt, fällt nicht unter die Regelung des § 18 VIII der StVO.

Wird ein Parkverstoß festgestellt, muss der Verursacher das Bußgeld begleichen. Die ermittelnde Behörde kann jedoch vom Fahrzeughalter Mithilfe zur Aufklärung verlangen. Der Fahrzeughalter muss demnach Auskunft über Namen und Anschrift des Verursachers geben. Tut er dies nicht, können ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Dürfen LKW-Anhänger abgestellt werden?

LKW-Anhänger dürfen maximal zwei Wochen ohne Zugmaschine abgestellt werden. Hier ist darauf zu achten, dass die abgestellten Anhänger den Verkehr nicht behindern oder gefährden. Hier ist auch die Absicherung des Anhängers und die Ladungssicherung sehr wichtig.  Darüber hinaus gelten die gleichen Regeln, wie bei einem geparkten Fahrzeug. Auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen ist das Abstellen dauerhaft erlaubt.

Bildnachweise: fotolia.com/© Marco2811, fotolia.com/© Marco2811, istockphoto.com/lagereek

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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