nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der Fahrerkarte sorgen, je 24-Stunden-Zeitraum
250 €
750 €
kein Schaublatt oder keine Fahrerkarte benutzen, je 24-Stunden-Zeitraum
250 €
-
Die Fahrerkarte nicht mitführen oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigen, je 24-Stunden-Zeitraum
... wenn Kontrolle dadurch erschwert wird
75 €
-
... wenn Kontrolle dadurch nicht möglich ist
250 €
-
bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte die vorgeschriebenen Ausdrucke und Eintragungen nicht machen, je 24-Stunden-Zeitraum
... wenn Kontrolle dadurch erschwert wird
75 €
-
... wenn Kontrolle dadurch nicht möglich ist
250 €
-
ohne Fahrerkarte die Fahrt länger als 15 Tage ohne Berechtigung fortsetzen, je 24-Stunden-Zeitraum
50 €
-
Eine Fahrerkarte muss vorhanden sein
Die Fahrerkarte sowie der digitale Fahrtenschreiber gehören heute zur Ausstattung eines jeden gewerblich genutzten Kfz ab einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht. Dies ist gesetzlich festgelegt. Denn Kraftfahrer im gewerblichen Personen- und Güterverkehr sind verpflichtet, die Daten zu ihren Fahrten nachweisbar aufzuzeichnen.
Dies dient zum einen der Überprüfung der Arbeits- und Fahrzeiten, sodass Fahrer diese nicht überschreiten und sowohl die Behörden also auch die Unternehmen diesbezüglich Nachweise erhalten. Zum anderen dient es auch der Verkehrssicherheit, wenn die Zeiten auf diesem Wege überprüft werden.
Was genau ist eine LKW-Fahrerkarte, wie funktioniert sie und welche Daten werden hier gespeichert? Wer kann beziehungsweise darf die Daten dann auslesen? Wo betroffene eine digitale Fahrerkarte beantragen können, welche Kosten auf sie zukommen und weitere Fragen zum Thema beleuchtet der nachfolgende Ratgeber.
Welche Informationen werden auf der Karte gespeichert?
Neben den erfassten Daten zu den Lenk-und Ruhezeiten sind auf der Fahrerkarte auch Informationen zum Lkw-Fahrer verzeichnet. Dazu gehört unter anderem der Name, das Geburtsdatum, die Nummer des Führerscheins, ein Lichtbild und eine Angabe zur Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte.
Fallen bei der Fahrerkarte Gebühren an?
Ja, wird eine Fahrerkarte beantragt, belaufen sich die Kosten auf rund 40 Euro. Die Höhe der Gebühren variiert dabei je nach Bundesland.
Die moderne Fahrerkarte für Kraftfahrer wird im Scheckkartenformat ausgestellt und besitzt einen Speicherchip. Die Karte ist personengebunden und wird in den digitalen Fahrtenschreiber eingelegt.
Auf der Fahrkarte werden im gewerblichen Personen- und Güterverkehr die Fahr- und Arbeitszeiten der Kraftfahrer gespeichert. Das Vorhandensein eines digitalen Fahrtenschreibers sowie das Einlegen der Fahrerkarte sind verpflichtend durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, die Verordnung (EG) 561/2006 und die Fahrpersonalverordnung festgelegt.
Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge oder Gespanne, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überschreitet und wenn diese im öffentlichen Straßenverkehr für den Transport von Personen oder Gütern eingesetzt werden.
Für bestimmte Fahrzeuge kann es diesbezüglich Ausnahmeregelungen geben. Auch Fahrzeuge oder Gespanne mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t können mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet werden.
Ein solches Kontrollgerät (Fahrtenschreiber oder auch digitaler Tachograph genannt) besitzt in der Regel zwei Steckplätze. Hier legen Fahrer und gegebenenfalls auch der Beifahrer die Fahrerkarte ein.
Die Daten der Fahrten werden für mindestens 28 Tage auf der Fahrerkarte hinterlegt und gespeichert. Üblicherweise lassen sich auf den Karten Daten von mehreren Monaten finden. Ist die Speicherkapazität des Chips erreicht, werden die ältesten Informationen überschrieben. Auf dem Kontrollgeräte werden neben den Zeiten und gefahrenen Strecken auch die tatsächlichen Bewegungen des Fahrzeugs sowie die Geschwindigkeiten der letzten 24 Stunden sekundengenau gespeichert.
Das Auslesen einer Fahrerkarte geschieht einerseits durch die Behörden zur Kontrolle anderseits durch den Arbeitgeber, der zur Speicherung der Daten verpflichtet ist. Ein Auslesegerät für die Fahrerkarte muss in einem Unternehmen, das Kraftfahrer beschäftigt, die Fahrzeuge mit eingebauten Fahrtenschreibern fahren, zwingend vorhanden sein.
Das LKW-Fahren ohne Fahrerkarte kann für den Fahrer ein Bußgeld von bis zu 250 Euro bedeuten.
Das Fahren ohne Fahrerkarte kann bei Ausnahmen gestattet sein. Laut EU-Verordnung 165/2014 Artikel 35 Absatz 2 ist dies für maximal 15 Tage dann gestattet, wenn die Fahrerkarte Fehler aufweist, beschädigt oder durch Verlust beziehungsweise Diebstahl nicht mehr vorhanden ist.
Welche Daten werden eigentlich gespeichert?
Die Fahrerkarte speichert nicht nur Daten auf dem Chip. Informationen zum Fahrer sind auf die Karte aufgedruckt und so auch ohne ein Kartenlesegerät für eine Fahrerkarte zugänglich. Diese Informationen befinden sich ebenfalls auf dem Chip, der ausgelesen wird.
Zu diesen Informationen gehören in der Regel folgende Punkte:
Name und Vorname
Geburtsdatum
Ausstellungsdatum der Karte und deren Gültigkeitsdauer
ausstellende Behörde
Führerscheinnummer
Kartennummer/Karteninhaberkennung
Lichtbild
Unterschrift
Auf dem Speicherchip der Fahrerkarte werden, wie bereits beschrieben, die Fahrt- und Arbeitszeiten des Kraftfahrers erfasst. Dies dient vornehmlich dem Nachweise sowie der Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Die persönlichen Daten des Fahrers sind ebenso auf dem Chip hinterlegt.
Die Fahr- und Arbeitszeiten werden automatisch auf dem Fahrtenschreiber beziehungsweise auf der Fahrerkarte gespeichert. Eine manuelle Eingabe von Informationen wie zum Beispiel das Land, in dem der Fahrer unterwegs ist sowie sonstige Arbeitszeiten, ist ebenso möglich.
Dabei werden unterschiedliche Informationen auf den Speichermedien des digitalen Tachographen und der Fahrerkarte hinterlegt.
Auf dem Fahrtenschreiber befinden sich üblicherweise folgende Daten:
Herstellerinformationen zum Gerät und zum Sensor
Identifikations- und Registrierungsnummer des Fahrzeugs
Identität des Fahrers
Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen der Karte und des Geräts
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenkzeitunterbrechungen
zurückgelegte Wegstreck anhand des Kilometerstandes
Aktivierungs- und Werkstattdaten
Kontrollaktivitäten
Geschwindigkeit der letzten 24 Stunden sekundengenau, Daten der letzten 365 Tage
Wie zuvor beschrieben, speichert die Fahrerkarte lediglich die Zeiten der Fahrt sowie eigentlichen Arbeitszeiten.
Die Pflicht zum Mitführen und Auslesen
Lenkt ein Kraftfahrer ein Kraftfahrzeug, das mit einem Kontrollgerät ausgestattet ist, gewerblich, muss eine persönliche Fahrerkarte vorliegen. Hierbei ist wichtig, dass die Karte die persönlichen Daten des Fahrers enthält. Die Karte eines anderen Fahrers oder Mitarbeiters der Firma darf hier nicht verwendet werden.
Der Fahrer muss zu jeder Zeit identifizierbar sein. So darf die Karte nicht verschmutzt oder beschädigt sein. Ist die Fahrerkarte defekt oder verloren, muss der Fahrer für Ersatz sorgen.
Jeder Kraftfahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass die Fahrerkarte richtig eingelegt ist und die Daten korrekt aufgezeichnet werden können.
Er muss also sicherstellen, dass die Lenkzeiten, Zeiten für andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen sowie die eigentlichen Tageslenk- und Ruhezeiten auf der Fahrerkarte hinterlegt sind.
Bei einer Kontrolle sind die Daten des laufenden Tages und der vorherigen 28 Tage den Beamten vorzulegen. Diese Nachweise können durch Ausdrucke der Daten über den Fahrtenschreiber oder ein Kontrollgerät der Beamten erfolgen.
Eine Fahrerkarte auslesen, können die Beamten auch mittels eines Terminals und eines Übertragungskabels oder über ein Kartenlesegerät. Geschwindigkeiten werden, wie bereits erwähnt, nur auf dem digitalen Tachographen selbst gespeichert, nicht jedoch auf der Fahrerkarte.
Ist die Fahrerkarte abgelaufen, muss sie weitere 28 Tage nach Ablauf mitgeführt werden. Der Fahrer muss auch im Unternehmen alle 28 Tage die Fahrerkarte auslesen lassen. Die Pflicht hierzu findet ihre Grundlage in der Fahrpersonenverordnung in § 2 Abs. 5 (FPersV).
Nicht nur der Kraftfahrer ist für die richtige Funktion des Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte verantwortlich. Dass diese einwandfrei funktionieren und korrekt verwendet werden, muss auch der Unternehmer sicherstellen.
So hat er dafür zu sorgen, dass beispielsweise ein Ausdruck über das digitale Kontrollgerät jeder Zeit möglich ist. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Daten der Karte oder die entsprechenden Ausdrucke in Kopie aufzubewahren.
Zugang zum Kontrollgerät und dessen Daten erhalten Unternehmen durch die sogenannte Unternehmerkarte. Der Fahrtenschreiber ist spätestens alle 90 Tage und die Informationen der Fahrerkarte alle 28 Tage auszulesen. Darüber hinaus sind diese Daten als Sicherungskopie auf einem zweiten unabhängigen Datenträger zu hinterlegen und mindestens ein Jahr zu archivieren.
In Deutschland muss das Unternehmen die Kosten für die Anschaffung der Fahrerkarte nicht übernehmen.
Kontrolle der Daten
Neben dem Unternehmen, welches die Daten der Fahrerkarte und des Fahrtenschreibers auslesen müssen, können dies auch die Beamten der zuständigen Behörden. Sie dürfen auf die Daten im Fahrtenschreiben und auf der Fahrerkarte uneingeschränkt zugreifen.
Die Kontrollkarte der Behörden ermöglicht es, die Informationen zu lesen, auszudrucken oder herunterzuladen. Diese Kontrollkarten werden in der Regel an die Polizei, die Arbeitsschutzbehörden und die Gewerbeaufsicht vergeben. Darüber hinaus nutzen auch der Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) diese bei Kontrollen.
Die Beamten können somit folgende Daten auslesen:
Nationalitätszeichen
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer
Informationen zum Fahrer (Name, Geburtsdatum, Führerscheinnummer
Fahrzeugdaten wie Betriebszeiten, Kennzeichen, Kilometerstand
Lenk- und Ruhezeiten, Unterbrechungen, Anzahl der Fahrer
Fehler, Fehlfunktionen, bisherige Kontrollen, andere Ereignisse
Wird der Fahrtenschreiber gewartet, darf dies nur in anerkannten Werkstätten erfolgen. Diese besitzen eine Werkstattkarte, die der Prüfung und Kalibrierung des Gerätes dient. Die Daten einer Fahrerkarte können so nicht ausgelesen werden. Über eine Werkstattkarte können jedoch alle auf dem Fahrtenschreiber gespeicherten Informationen heruntergeladen und gesichert werden.
LKW-Fahrerkarte beantragen – Wo ist das möglich?
In Deutschland muss ein Kraftfahrer sich selbst darum kümmern, eine Fahrerkarte zu erhalten. Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Neben dem Einreichen beim Kraftfahrtbundesamt kann der Antrag auch bei der Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort schriftlich oder persönlich gestellt werden. Der TÜV oder der TÜV Süd nehmen Anträge entgegen.
Teilweise ist es hier auch möglich, einen Antrag per E-Mail zu stellen. Ein Fahrerkarte online zu beantragen, ist in der Regel keine Option.
Wie der Antrag einzureichen ist, hängt oft auch von der Behörde ab. Ob eine persönliche Vorsprache notwendig ist oder ein schriftlicher Antrag ausreicht, sollten Antragsteller im Vorfeld erfragen. Meist sind diese Informationen auf den Webseiten der Behörden und auch des TÜVs zu finden.
Sowohl bei der Fahrerlaubnisbehörde als auch beim TÜV Süd ist die Fahrerkarte nur bei Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis zu beantragen. Diese muss in Form eines EU-Führerscheins vorhanden sein.
Neben einem Identitätsnachweis wie einem Personalausweis oder einem Pass müssen darüber hinaus auch ein Lichtbild in Form eines Passfotos (3,50 x 4,50 cm) sowie der Nachweis über den Wohnsitz (Ausweis oder Meldebestätigung) eingereicht werden. Liegt der Wohnsitz außerhalb der EU, sind eine Arbeitserlaubnis sowie der Arbeitsvertrag vorzulegen.
In der Regel beträgt die Gültigkeitsdauer maximal fünf Jahre. Kraftfahrer können die Fahrerkarte verlängern lassen. Dies ist frühestens sechs Monate und spätestens 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit möglich.
Je nach Behörde, Bundesland oder Art der Antragstellung kann sich die Dauer unterscheiden. Interessierte, die eine Fahrerkarte beantragen, sollten eine Dauer von fünf Werktagen veranschlagen. In der Regel ist die Karte dann abholbereit.
Was kostet eine Fahrerkarte?
Möchten Kraftfahrer eine Fahrerkarte beantragen, kommen Kosten für die Ausstellung auf sie zu. Wie bereits erwähnt, müssen Arbeitnehmer diese selbst tragen und können keinen Ersatz der Ausgaben erwarten.
Die Kosten für eine Fahrerkarte können sich je nach Bundesland unterscheiden. Die Gebühren des KBA liegen einheitlich bei 12 Euro. Hinzu kommen hier dann die Ausstellungsgebühren der örtlichen Behörden oder des TÜVs.
So können sich die Gesamtkosten zwischen 35 und 45 Euro bewegen. Soll die Fahrerkarte zugestellt werden, fallen hier dann auch Versandgebühren an.
Die Kosten für eine Unternehmer- oder eine Werkstattkarte befinden sich im gleichen Bereich zwischen 35 und 47 Euro.
Fahrerkarte verloren oder gestohlen? Was hier zu tun ist
Für den Verbleib und die sichere Aufbewahrung der Fahrerkarte ist der Kraftfahrer zuständig. Diese sollten immer darauf achten, dass sie die Karte nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug belassen oder versehentlich irgendwo liegen lassen.
Darüber hinaus ist das Verleihen der Karte an andere Fahrer grundsätzlich untersagt.
Eine Fahrerkarte kann auch einmal beschädigt sein, verloren gehen oder gestohlen werden. Dies muss der betroffene Kraftfahrer der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen und innerhalb von 7 Tagen eine neue Karte beantragen. Der Antrag ist bei der Behörde am regelmäßigen Wohnort einzureichen.
Eine defekte Karte ist an die zuständige Behörde einzusenden.
Steht in diesem Zeitraum eine Fahrt an, müssen die Angaben des LKW zu Beginn der Fahrt ausgedruckt werden. Der Name des Fahrers sowie die Nummer der Fahrerkarte und des Führerscheins sind auf diesem Ausdruck einzutragen und zu unterschreiben. Eine Fahrt ohne eine Fahrerkarte darf für höchstens 15 Kalendertage erfolgen.
Ist dieser Zeitraum aufgrund von verschiedenen Faktoren wie die Rückkehr zum Unternehmen oder Standort, länger, ist nachzuweisen, dass eine neue Karte während diesem nicht beschafft werden konnte.
Wurde die Fahrerkarte gestohlen oder ging sie verloren, verlangen die Behörden in der Regel eine persönliche Vorsprache des Betroffenen. In diesem Fall muss ein Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte gestellt werden. Zudem sollte der betroffenen Kraftfahrer den Diebstahl zur Anzeige bei der Polizei bringen und umgehend auch den Arbeitgeber informieren.
Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, drohen Bußgelder. Das Fahren ohne Fahrerkarte hat keine Strafe an sich zur Folge, kann jedoch zu Sanktionen auf Grundlage des Bußgeldkatalogs führen.
Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.
Darf ich mit einem Sprinter mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen maximal 80kmh auf der Autobahn fahren wenn ich die fahrerkarte eingelegt habe? Oder muss ich nur nachweißen können wann ich zusätzlich einen Anhänger?
Hallo, darf der Beamte bei der Verkehrskontrlle die Fahrerkarte von mir verlangen, wenn ich privat unterwegs bin? Danke.
Darf ich mit einem Sprinter mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen maximal 80kmh auf der Autobahn fahren wenn ich die fahrerkarte eingelegt habe? Oder muss ich nur nachweißen können wann ich zusätzlich einen Anhänger?
ich habe meine fahrerkarte zum verlangerung beantragt wie lange dauert karte wieder zürick zu bekkommen.Wo kann ich nach fragen