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Notstand: Wann wird von einer Bestrafung abgesehen?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Strafloser Notstand bei ausweglosen Situationen

Der Notstand ist im Zivil- und im Strafrecht geregelt.
Der Notstand ist im Zivil- und im Strafrecht geregelt.

An einem lauen Frühlingstag einen gemütlichen Spaziergang im nahegelegenem Waldstück zu unternehmen, ist für viele Groß- und Kleinstädter eine beliebte Freizeitaktivität. Ungemütlich kann dies jedoch mitunter werden, wenn unerwünschte Zusammenstöße mit frei herumlaufenden Hunden geschehen.

Nicht selten kommt es dann zu Bissattacken, bei denen sich der Spaziergänger nicht anders zu helfen weiß, als das Tier mittels körperlicher Gewalt in die Flucht zu schlagen.

Strafrechtlich gesehen liegt bei der Verletzung eines Tieres eine Sachbeschädigung vor, doch kann eine Person, die sich in einer solchen Lage befindet, für ihr Abwehrverhalten bestraft werden?

Nein, denn unter Umständen liegt hier ein sogenannter Notstand vor, der eine Bestrafung laut Strafgesetzbuch (StGB) ausschließt.

Der folgende Ratgeber informiert Sie über die wichtigsten Bestimmungen zum Notstand. Erfahren Sie, wie sich entschuldigender und rechtfertigender Notstand unterscheiden und was die Gesetzesgrundlage besagt.

FAQ: Notstand

Was bedeutet “Notstand”?

Wer in einer Notsituation eine eigentlich nicht statthafte Handlung (z. B. eine Ordnungswidrigkeit) begeht, kann unter Umständen den sogenannten Notstand geltend machen. Dann wird die Handlung eventuell nicht geahndet.

Ist der Notstand rechtlich geregelt?

Ja, sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Strafgesetzbuch (StGB) ist Notstand als rechtliche Situation definiert. Mehr dazu hier.

Wann ist ein Notstand nicht mehr gegeben?

Hat der Beschuldigte die Notsituation, z. B.. durch eine Gefährdung des Straßenverkehrs, selbst verursacht, kann er sich nicht mehr auf den Notstand berufen.

Spezifische Ratgeber zum Thema “Notstand”:

Rechtlicher Ausweg aus rechtsgutsverletzenden Notfallsituationen

Einigen Gefahrensituationen kann auch ein besonders vor- und umsichtig Handelnder nicht entgehen. Denn oftmals sind gefährliche Ausnahmesituationen für ein Rechtsgut unvorhersehbar. Wie aus dem Nichts sieht sich der Betreffende einem Geschehnis gegenüber, das sofortiges, eigentlich nicht statthaftes Handeln erfordert, um eigene oder Verletzungen Dritter abzuwenden.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch einen Notstand gerechtfertigt sein.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch einen Notstand gerechtfertigt sein.

Ein Autofahrer birgt beispielsweise einen Schwerverletzten am Straßenrand. Sofort erkennt der Kfz-Fahrer, dass die Zeit drängt und ein Notarzt nicht rechtzeitig am Unfallort wäre.

Schneller ginge es, das Opfer selbst in ein Krankenhaus zu fahren, doch wäre auch hierfür eine Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich, um das Leben des Verletzten zu retten.

Nun stellt sich die Frage, was höher wiegt: die Einhaltung der Verkehrsregeln oder das Leben des Schwerverletzten. Ohne Zweifel ist die unverzügliche ärztliche Versorgung wichtiger als eine Anpassung an die Geschwindigkeitsbegrenzung.

In diesem Fall ist der sogenannte allgemein rechtfertigende Notstand erfüllt und die Ahndung der Geschwindigkeitsübertretung wird verdrängt durch die lebensrettende Maßnahme.

Als Notstand wird ein Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen bzw. Rechtsgüter bezeichnet, der nur unter Zuhilfenahme von außergewöhnlichen Mitteln beseitigt werden kann.

Die Regelung vom Notstand findet sich in Deutschland in unterschiedlichen Gesetzen. So ist er sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht verankert.

Im Strafrecht kann der Notstand entweder als Rechtfertigungs- oder als Entschuldigungsgrund seine Bedeutung entfalten. Im Zivilrecht kann sich ein Notstand rechtfertigend zugunsten des Handelnden auswirken.

Notstand gemäß BGB

Im Zivilrecht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die wesentliche Grundlage für anwendbare und zu berücksichtigende Vorschriften. Auch der Notstand ist in den entsprechenden Paragraphen bestimmt.

Grundlage ist das Prinzip einander überwiegender Interessen, sodass eine gewisse Rettungshandlung aufgrund einer Güter- oder Interessensabwägung ein angemessenes Mittel sein kann, um einen berechtigten Zweck zu erzielen und das geschützte Rechtsgut vor einem Schaden zu bewahren.

Zu unterscheiden sind zwei Formen des Notstands: defensiver und aggressiver Notstand.

Defensivnotstand

Eine Abwehr gegen einen Hundeangriff stellt unter Umständen einen Notstand dar.
Eine Abwehr gegen einen Hundeangriff stellt unter Umständen einen Notstand dar.

Was ein defensiver Notstand ist, findet sich in § 228 BGB. Hierbei wird eine Sachwehr unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt.

In der Ausgangssituation liegt folgende Konstellation vor: Der Eigentümer besitzt eine Sache, deren Zustand andere Personen gefährdet und zu Abwehrmaßnahmen zwingt.

Das Recht, sich auf einen Notstand zu berufen, ist vorhanden, wenn die Schutzinteressen des durch die Sache Bedrohten höher wiegen als das Interesse des Eigentümers, seine Sache zu erhalten.

Eine Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen, üblicherweise eine Sachbeschädigung nach dem StGB, wird bei Vorliegen eines Notstandes gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um Gefahren, die durch diese Sache drohen, für schutzwürdige Rechtsgüter abzuwenden.

Der durch die Abwehr verursachte Schaden darf nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf die Gefahr sein.

Einen Schadensersatz muss der Handelnde gemäß den Bestimmungen, die im BGB in Paragraph 228 geregelt sind, nur dann zahlen, wenn er die Gefahr selbst zu verschulden hat.

Aggressivnotstand

§ 904 BGB bestimmt, wann ein aggressiver Notstand zu bejahen ist. Hierbei liegt eine Beeinträchtigung einer Sache vor, die in keinerlei Verbindung zu der Gefahrenquelle steht.

Wenn sich also der eingangs erwähnte Spaziergänger den angreifenden Hund nur mithilfe eines Regenschirmes vom Leibe halten kann, liegt eine Form des aggressiven Notstands vor.

Dem Eigentümer bleibt das Recht verwehrt, den Zugriff auf die Sache zu unterbinden, wenn die Einwirkung auf die Sache zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, die in diesem Fall eine konkrete und keine abstrakte Gefährdungsform annimmt.

Auch hier gilt allerdings ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt der drohende Schaden muss den Abwehrschaden deutlich überwiegen.

Im Gegensatz zu § 228 BGB sieht § 904 BGB einen Schadensersatzanspruch für den unbeteiligten Eigentümer vor.

Notstand gemäß StGB

Das StGB regelt in § 34 den rechtfertigenden Notstand.
Das StGB regelt in § 34 den rechtfertigenden Notstand.

Während beim BGB beide Notstandsvorschriften eine rechtfertigende Funktion erfüllen, unterscheidet das Strafrecht zwischen einer rechtfertigenden und einer entschuldigenden Form.

Das heißt, die privilegierende Folge bezieht sich auf eine andere Ebene der Handlung. Es kommt jeweils entweder zum Ausschluss einer Rechtswidrigkeit oder zur Verneinung einer Schuld.

Rechtfertigender Notstand

Diese Variante ist in § 34 StGB normiert und wurde aus dem übergesetzlichen Notstand heraus entwickelt, der früher vorrangig für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche Anwendung fand.

Nunmehr kommt § 34 StGB bei jeglichen Interessenskollisionen zum Tragen, die eine Notstandslage beinhalten. Demnach muss eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes geschütztes Rechtsgut vorliegen.

Im Gegensatz dazu steht die Notwehr, die einen gegenwärtigen Angriff anstelle einer Gefahr vorsieht. Erst wenn die Voraussetzungen der Notwehr nicht erfüllt sind, wird danach gefragt, ob ein Notstand vorliegen könnte.

Diese Gefahr ist im Notstand nicht anders anwendbar als durch die Beeinträchtigung einer gleichfalls rechtlich geschützten Sache, wobei auch hier eine Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen erfolgen muss.

Nimmt beispielsweise eine Person einem betrunkenen Autofahrer die Autoschlüssel weg, um so eine Trunkenheitsfahrt wegen absoluter Fahruntüchtigkeit zu verhindern, so handelt sie gerechtfertigt.

Auch die Abwehr einer Dauergefahr, wie sie beispielsweise bei einem baufälligen Gebäude gegeben ist, kann die Voraussetzungen für den Notstand erfüllen. Außerdem ist auch die Notstandshilfe erlaubt, sodass die Gefahrenabwendung zugunsten einer anderen Person möglich ist.

Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht existiert der Notstand. Dieser ist in § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt.

Entschuldigender Notstand

Beim entschuldigenden Notstand findet keine Interessensabwägung statt.
Beim entschuldigenden Notstand findet keine Interessensabwägung statt.

In § 35 StGB ist der entschuldigende Notstand geregelt. Hier kollidieren zwei gleichwertige Interessen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann dem in Notstand Handeln nicht aufgebürdet werden, sodass die Rechtsordnung trotz vorhandener Rechtswidrigkeit den Schuldvorwurf entfallen lässt.

Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand findet hier keine Interessensabwägung statt. Entscheidend ist stattdessen das Kriterium der Unzumutbarkeit. Fälle, die von dieser Vorschrift erfasst werden, kennzeichnen sich durch eine seelische Zwangslage, in welcher der Selbsterhaltungstrieb oder eine enge persönliche Beziehung den Schuldvorwurf entfallen lässt.

Hat der Täter die Gefahr selbst verursacht, beispielsweise durch eine Gefährdung des Straßenverkehrs, kann er sich nicht mehr auf diese Form der Schuldausschließung berufen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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