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Ordnungswidrigkeitenrecht: Regeln für kleinere Verkehrssünden

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Die wichtigste Rechtsgrundlage für Behörden zur Anordnung von Bußgeldern

Das Ordnungswidrigkeitenrecht definiert Ordnungswidrigkeiten und regelt das Bußgeldverfahren.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht definiert Ordnungswidrigkeiten und regelt das Bußgeldverfahren.

Kleine Fehler, Nachlässigkeiten und Schlampereien sind nur allzu menschlich. Genau deswegen will sie der Gesetzgeber auch nicht so hart sanktionieren wie Straftaten, die sehr viel schwerwiegender gegen unser Rechtsempfinden verstoßen. Für solch kleinere Zuwiderhandlungen hat er deshalb das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWi-Recht) geschaffen.

Und obwohl Ordnungswidrigkeit und Straftat eng miteinander verwandt sind, gibt es doch wesentliche Unterschiede – sowohl was die einzelnen Tatbestände und Sanktionen als auch das jeweilige Verfahren für ihre Ahndung betrifft. Der folgende Ratgeber erläutert die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und gibt einen Überblick über letzteres Rechtsgebiet.

FAQ: Ordnungswidrigkeitenrecht

Was regelt das Owi-Recht?

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten legt fest, welche geringfügigeren Zuwiderhandlungen es auf den verschiedensten Gebieten gibt und wie diese zu ahnden sind. Hierzu gehören z. B. Regelverstöße im Bereich Steuer-, Gewerbe- und Baurecht. Ein Klassiker im Ordnungswidrigkeitenrecht sind Verstöße gegen das Verkehrsrecht.

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Hierbei handelt es sich um Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Ge- und Verbote, die nicht so schwer wiegen, dass sie im Strafverfahren verfolgt und geahndet werden müssen. Diese Verstöße ziehen zwar auch Sanktionen nach sich, aber eben keine wirkliche Strafe, weil ihr Unrechtsgehalt sehr viel geringer ist als bei einer Straftat. Wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, regeln spezielle Gesetze.

Wie unterscheidet sich das Strafverfahren vom Bußgeldverfahren?

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip. Das heißt, es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie die Ordnungswidrigkeit verfolgt oder davon absieht. Im Strafverfahren ist das anders: Wenn der Anfangsverdacht besteht, dass jemand eine Straftat begangen hat, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln (sogenanntes Legalitätsprinzip).

Was regelt das Ordnungswidrigkeitenrecht?

Auch im OWi-Recht gilt der Grundsatz: "Keine Strafe ohne Gesetz."
Auch im OWi-Recht gilt der Grundsatz: “Keine Strafe ohne Gesetz.”

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist das Recht, welches die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt. Hierfür definiert es zunächst einmal, was überhaupt eine Ordnungswidrigkeit ist. Denn ein bestimmtes Verhalten darf nur dann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und sanktioniert werden, wenn ein Gesetz diese Möglichkeit vorsieht.

Dieser Grundsatz ist in § 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt und geht auf die verfassungsrechtliche Regelung zurück, dass jemand nur dann bestraft werden darf, wenn dies bereits vor der Tat gesetzlich vorgesehen war.

Die entsprechenden Grundlagen zum Ordnungswidrigkeitenrecht sind nur teilweise im OWiG niedergelegt. Darüber hinaus existieren verschiedene speziellere Gesetze und Verordnungen, die Ordnungswidrigkeiten in den verschiedensten Rechtsgebieten näher definieren.

Außerdem regelt das Ordnungswidrigkeitenrecht das Bußgeldverfahren. Es ist gesetzlich genau beschrieben, wie dieses Verfahren abzulaufen hat und welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben.

Begriff der Ordnungswidrigkeit leicht erklärt

Das Ordnungswidrigkeitenrecht definiert also verschiedene Zuwiderhandlungen, die als Ordnungswidrigkeit gelten. Dabei handelt es sich um geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, genauer gesagt um vorwerfbare und rechtswidrige Verhaltensweisen, die mit einer Verwarnung oder einer Geldbuße sanktioniert werden. Sie können vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.

Ordnungswidrigkeiten sind von Straftaten zu unterscheiden. Für letztere gilt das Strafrecht, für ihre Verfolgung sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) zuständig.

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind unter anderem das Falschparken, das Telefonieren beim Fahren und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Daneben sind noch viele weitere Ordnungswidrigkeiten in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert.

Weitere Rechtsgebiete, die das Ordnungswidrigkeitenrecht betreffen, sind unter anderem:

Das Ordnungswidrigkeitenrecht bildet für Verwaltungsbehörden eine wichtige Handlungsgrundlage.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht bildet für Verwaltungsbehörden eine wichtige Handlungsgrundlage.
  • Gewerberecht
  • Steuerrecht
  • Baurecht
  • Jugendschutz
  • Arbeitsschutz
  • Umweltschutz und Abfallrecht

Bußgeldverfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Ähnlich wie im Strafrecht gibt es auch im Ordnungswidrigkeitenrecht ein Verfahren, um denjenigen zu ermitteln, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, und um sein Verhalten zu sanktionieren. Dieses Verfahren teilt sich in folgende Abschnitte:

  • Bußgeldverfahren (Vorverfahren)
  • Zwischenverfahren
  • gerichtliches Hauptverfahren

Das Bußgeldverfahren beginnt mit einem Vorverfahren, das dem Ermittlungsverfahren im Strafprozessrecht ähnelt. In dieser Phase klärt die Behörde – bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die Polizei –, ob jemand eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und, wenn ja, wer. Im Ordnungswidrigkeitenrecht tritt die Verwaltungsbehörde auch als Verfolgungsbehörde auf – im Verkehrsrecht sind z. B. die Polizei und die Fahrerlaubnisbehörde zuständig.

Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können die Behörden dieselben Mittel und Methoden einsetzen, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugelassen sind. Dazu gehören Wohnungsdurchsuchungen, die Beschlagnahmung von Beweismitteln und auch die Untersuchung des Körpers (z. B. eine Blutprobe). Vorläufige Festnahmen und Verhaftungen sind hingegen – anders als im Strafrecht – bei Ordnungswidrigkeiten gegen die Vorschriften. § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG erlaubt solche schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen aufgrund des eher geringen Unrechtsgehalts von Ordnungswidrigkeiten nicht.

Theoretisch ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht jeder Bürger befugt, eine Anzeige zu erstatten. Diese Möglichkeit besteht insbesondere, wenn derjenige durch eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr selbst in seinen Rechten beeinträchtigt wurde. Derjenige, der eine solche Zuwiderhandlung zur Anzeige bringt, sollte sich jedoch bewusst sein, dass er keinen Anspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht, den wir im Folgenden näher erläutern.

Was ist das Opportunitätsprinzip?

Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitenrecht: Die Behörde muss kein Bußgeldverfahren einleiten.
Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitenrecht: Die Behörde muss kein Bußgeldverfahren einleiten.

Im Gegensatz zu Ermittlungen bei Straftaten liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und ahndet (Opportunitätsprinzip). Handelt es sich nur um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, kann die Behörde auch lediglich eine Verwarnung aussprechen. Dementsprechend kann in so einem Fall auch ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro verlangt werden. Dies kommt häufig bei Parkverstößen im Straßenverkehr vor.

Der weitere Verfahrensverlauf im Ordnungswidrigkeitenrecht

Sofern das Vorverfahren nicht durch Einstellung oder Verwarnung des Betroffenen endet, erlässt die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid. Dieser Bescheid benennt genau die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, und die daraus resultierenden Sanktionen. Darüber hinaus muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die ihn darüber informiert, dass und welchen Rechtsbehelf er wann und wie gegen den Bußgeldbescheid einlegen kann.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht kommen je nach den anzuwendenden Spezialvorschriften verschiedene Rechtsbehelfe in Betracht. Im Verkehrsrecht hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Dieser Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids erfolgen und zwar bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Damit beginnt das Zwischenverfahren, in welchem die Behörde prüft, …

  • ob der Einspruch frist- und formgerecht erfolgte und
  • ob sie ihren Bescheid zurücknimmt oder weiterhin aufrechterhält.

Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid daraufhin nicht zurück, wird der Einspruch laut Ordnungswidrigkeitenrecht zunächst an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche den Sachverhalt ihrerseits noch einmal prüft. Will auch sie den Bescheid aufrechterhalten, leitet sie die Akten an das Amtsgericht weiter.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird derjenige, gegen den ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, als Betroffener bezeichnet.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird derjenige, gegen den ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, als Betroffener bezeichnet.

In der Folge wird die Ordnungswidrigkeit im Hauptverfahren vor dem Gericht verhandelt. Dieses entscheidet in der Regel per Urteil, ob der Betroffene freigesprochen oder wegen seiner Tat verurteilt wird. In bestimmten Fällen, wenn das Gericht die Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, kann es auch per Beschluss entscheiden, sofern weder die Staatsanwaltschaft noch der Betroffene widersprechen.

Die gerichtliche Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenrecht ähnelt im Wesentlichen der Hauptverhandlung im Strafverfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Allerdings gibt es einige Besonderheiten. So muss der Betroffene selbst vor Gericht anwesend sein, auch wenn ihn ein Anwalt vertritt.

Wenn der Einspruch gegen dem Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren keinen Erfolg hatte, steht dem Betroffenen unter bestimmten Umständen noch der Weg der Rechtsbeschwerde offen. Damit kann er sich gemäß § 79 OWiG gegen das im Hauptverfahren erlassene Urteil (oder den Beschluss) wehren, z. B. wenn die Geldbuße mehr als 250 Euro beträgt oder aber wenn der Betroffene zu einem Fahrverbot verurteilt worden ist.

Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ordnungswidrigkeitenrecht zählt zum Verwaltungsrecht. Die für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden dürfen keine Strafen verhängen. Sie können jedoch bestimmte andere Maßnahmen ergreifen:

  • Einstellung des Verfahrens, z. B. wegen einer sehr geringen Schuld oder einem fehlenden öffentlichen Interesse
  • Verwarnung des Betroffenen im Falle eines geringfügigen Verstoßes
  • Verhängung eines Bußgeldes
Nach OWi-Recht eine Ratenzahlung möglich, wenn der Betroffene das Bußgeld nicht sofort bezahlen kann.
Nach OWi-Recht eine Ratenzahlung möglich, wenn der Betroffene das Bußgeld nicht sofort bezahlen kann.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden Zuwiderhandlungen mit Geldbußen geahndet. Ist der Betroffene aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Betrag sofort zu bezahlen, kann die Behörde eine Ratenzahlung bewilligen, wenn dem Betroffenen eine Sofortzahlung nicht zuzumuten ist. Möglich ist auch, dass die Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird (sogenannte Stundung).

Sollte der Betroffene die Geldbuße nicht bezahlen, ist es den Behörden vorbehalten, eine Erzwingungshaft von höchstens drei Monaten anzuordnen. Dadurch soll der Betroffene dazu gebracht werden zu zahlen. Die Erzwingungshaft wird deshalb auch als Beugemittel bezeichnet.

Im Fall einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann die Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen auch ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten anordnen.

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten – ähnlich wie im Strafrecht

Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es eine Verjährung. Ähnlich wie im Strafrecht ist zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden:

  • Verfolgungsverjährung bedeutet, dass Ordnungswidrigkeiten nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgt und geahndet werden können. Die Behörde muss das Verfahren dann einstellen und darf keinen Bußgeldbescheid erlassen. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt diese Frist im Normalfall drei Monate, bei Alkoholverstößen im Straßenverkehr allerdings sechs Monate.
  • Mit Eintritt der Vollstreckungsverjährung darf die Behörde das bereits verhängte Bußgeld nicht mehr vollstrecken bzw. zwangsweise beitreiben.

Bildnachweise: fotolia.com/cameris, depositphotos.com/guljamas, fotolia.com/Iurii Sokolov, fotolia.com/Gerhard Seybert, fotolia.com/Wolfilser, istockphotos.com/denphumi

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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6 Kommentare

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  1. dietmar
    Am 10. August 2022 um 8:23

    Ich habe von der Polizei eine Verwarnung erhalten:
    “Sie benutzten verbotener Weise den Grünstreifen. Das kostete 55,- Euro”
    Jetzt habe ich vom Ordnungsamt auch eine Verwarnung einer Ordnungswidrigkeit erhalten für das selbe Vergehen.
    “Abstellen eines KFZ auf unbefestigter Bodenfläche im Wurzelbereich eines geschützten Baumes”
    auch hier wurde ein Verwarnungsgeld von 55,- Euro erhoben.

    Also beide Ordnungswidrigkeiten am selben Tag zur selben Uhrzeit und Ort.

    Jetzt meine Frage ist das zulässig?

  2. Samir
    Am 30. Dezember 2019 um 14:15

    Hallo,
    ich wollte gerne zu einem speziellen Fall wissen wie vorgegangen wird. Ein Verwandter aus dem Kosovo ist seit 5 Monaten in Deutschland ( Arbeitsvisum ). Die Führerscheine aus dem Kosovo sind 6 Monate gültig in Deutschland. Jetzt wurde er in dieser Zeit mit ca. 32 innerorts zu viel geblitzt. Im Normalfall würde man den Führerschein abgeben müssen für einem Monat und 2 Punkte bekommen. Da sein Führerschein aber sowieso nicht mehr gültig ist wollte er gerne wissen wie das abläuft und was wichtiger ist ob diese Strafe Auswirkungen auf das Arbeitsvisum haben. Ich persönlich bezweifle das, weil es kein Strafverfahren ist. Aber wie läuft das jetzt mit dem Führerschein und die Strafe ab. Sein Führerschein ist jetzt nicht mehr gültig in Deutschland also kann er auch nichts abgeben für 1 Monat.

    • Hutch
      Am 5. Juni 2022 um 18:14

      Er würde mit einem in Deutschland geltenden Fahrverbot für den entsprechenden Zeitraum belegt. Dieses kann auch in eine ausländische FE eingetragen werden, wird aber zusätzlich auch in Deutschland im System registriert. Sollte er in diesem Zeitraum ein KFZ führen, beginge er eine Straftat, unabhängig davon welche Art von Führerschein er besitzt.
      Nach Ablauf der 6 Monate hat sein ausländischer nicht EU Führerschein keine Gültigkeit mehr, ab dann dürfte er in der EU ohnehin kein KFZ mehr führen (er beginge sonst eine Straftat…,)
      Die relative geringe Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung sollte keinen Einfluss auf seinen Aufenthaltsstatus haben.

  3. Andreas
    Am 27. Oktober 2019 um 18:12

    In der Stadt Mönchengladbach werden seit kurzem Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. das Wegwerfen von Zigarettenkippen, durch Mitarbeiter der städtischen Reinigung mit einem Bussgeld geahndet.
    Dürfen dieses Mitarbeiter der Stadtreinigung überhaupt?
    Müsste ich diesen auf Verlangen meinen Ausweis zeigen?
    Könnten mich diese, bis zur Feststellung meiner Personalien durch z.B. Polizei, festhalten (Freiheitsberaubung)?
    Ich glaube das eher nicht, würde aber gerne Genaueres erfahren.

  4. Daniela
    Am 3. April 2017 um 8:30

    Kann ich nach Fünf Jahren einen Bußgeldbescheid, welchen ich nicht verursacht habe , sondern meine Tochter gefahren ist ich aber drei Punkte dafür kassiert habe noch melden?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. April 2017 um 10:45

      Hallo Daniela,

      ist die Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch Zahlen der Strafe eingetreten, sollte keine weitere Verfolgung mehr möglich sein.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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