Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsmittelbelehrung: Was besagen sie?
Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wie Sie sich gegen hoheitliche Entscheidungen wehren können
Ein Bußgeldbescheid muss nicht immer hundertprozentig richtig sein. Oftmals kommt es in diesem Bereich zu Fehlern in der Messung. Zudem kann es vorkommen, dass ein vermeintlicher Täter zu Unrecht beschuldigt wird.
In diesem Fall ist ein Rechtsbehelf vonnöten. Damit ein Bürger weiß, welche Fristen für seinen individuellen Fall gelten, gibt es die Rechtsbehelfsbelehrung.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Rechtsbehelfsbelehrung
Darunter ist die Belehrung zu verstehen, ob und in welcher Art und Weise sich ein Betroffener gegen die Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts wehren kann.
Gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen gibt es den Rechtsbehelf des Widerspruchs. Beim Bußgeldbescheid heißt dieser Einspruch. Gegen Urteile gibt es z. B. die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision.
Nein, deshalb lohnt sich gewöhnlich auch kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Die fehlende Belehrung bewirkt lediglich, dass sich die Einspruchsfrist wesentlich verlängert.
Rechtsmittel und Rechtsbehelf: Definition
Ein Rechtsbehelf und ein Rechtsmittel sind zwei unterschiedliche Begriffe. Sie werden häufig verwechselt und als gleich angesehen. Aus diesem Grund finden Sie in diesem Abschnitt wichtige Definitionen.
Ein Rechtsbehelf ist ein Verfahren, um gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorzugehen. Der Zweck ist, dass eine Entscheidung damit aufgehoben oder geändert werden soll. Ein Rechtsmittel wiederum ist ein spezieller Rechtsbehelf, mit dem Bürger gegen richterliche Entscheidungen vorgehen können.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist die Aufklärung darüber, in welcher Form, Frist und Art ein Rechtsmittel eingelegt werden darf. Geeignete Rechtsmittel, um einen richterlichen Beschluss anzufechten, sind:
- Berufung
- Revision
- Rechtsbeschwerde
Ein Einspruch oder Widerspruch ist ein Rechtsbehelf gegen öffentlich-rechtliche Entscheidungen im Verwaltungsrecht. Als Beispiel ist hier der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu nennen.
Die Rechtsmittelbelehrung ab dem 1.1.2014
Vor dem 1. Januar 2014 war es nicht üblich, eine Belehrung im Zivilprozess durchzuführen. Dies erschwerte jedoch die Orientierung der Bürger und erhöhte die Gefahr, dass sie unzulässige Rechtsbehelfe abgeben.
Aus diesem Grund führte der Bund die Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein. So wurde die Rechtsmittelbelehrung als Pflicht in die ZPO (Zivilprozessordnung) aufgenommen. Auch das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG) übernahm einen Paragraphen, um die Rechtsbehelfsbelehrung in das deutsche Gesetz zu integrieren.
So schreibt Paragraph 37 Absatz 6 des BVwVfG eine Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsakt vor. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zusätzlich ein Bundesgesetz, welches die Rechtsbehelfsbelehrung in Deutschland klärt. Das VwGO regelt die Bestimmungen für Gerichtsverfahren im Verwaltungsprozessrecht.
Rechtsmittel gegen einen Beschluss einlegen
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die Frist, innerhalb dieser der Bürger einen geeigneten Rechtsbehelf einlegen kann, die zuständige Behörde und die Art angeben.
Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung lässt das Urteil nicht unwirksam werden. Dennoch können Sie bei einem Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Als Beispiel ist hier wieder der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu nennen, bei dem die Frist nach Erhalt des Bescheides in der Regel zwei Wochen beträgt. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung kann Ihnen dabei helfen, selbst nach Verstreichen der Frist, dennoch einen Einspruch einlegen zu können.
Die Rechtsbehelfsbelehrung: Muster und Formulierung
Es gibt kein eindeutiges Muster für eine Rechtsbehelfsbelehrung. In der Regel hat jedes Bundesland bzw. jede Behörde eine andere Formulierung. Wichtig ist nur, dass die Frist, die zuständige Behörde und die Art, in der der Rechtsbehelf verlangt wird, angegeben sind.
Ein Rechtsbehelfsbelehrung-Muster von einem Bußgeldbescheid:
“Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Behörde Einspruch einlegen. Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingegangen ist.“ (Quelle: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen)
Der Abhilfebescheid kann eine mögliche Folge der Rechtsbehelfsbelehrung sein. Ein Abhilfebescheid ist ein Schreiben des zuständigen Amtes, das die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils erklärt.
Legen Sie Rechtsmittel gegen einen Beschluss ein und folgen der Rechtsbehelfsbelehrung, so kann auch ein Widerspruchsbescheid entstehen. Dies ist das Gegenteil des Abhilfebescheides. Zudem enthält dieser Brief eine nochmalige Begründung der Behörde, weshalb die Entscheidung gegen den Betroffenen in dieser Höhe eingegangen ist.
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Angeblich soll ich am 29.05. 2 0 1 7 einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Dieser kam aber niemals bei mir an.
Nun habe ich am 26.06. 2 0 1 8 ein Schreiben vom 21.06.2018 erhalten, dass der o.g. Bußgeldbescheid mit Fahrverbot für 1 Monat rechtswirksam sei. Fast 13 Monate sind also seit der angeblichen Zustellung vergangen. Handelt es sich hierbei bereits um eine Verjährung? Wie soll ich mich verhalten?
Herzlichst
Veronika
Hallo Veronika,
in der Regel wird ein Bußgeldbescheid mit Zustellungsurkunde versendet. Landet der Brief in Ihrem Briefkasten, gilt er als zugestellt. Eine Unterschrift von Ihnen ist nicht nötig. Die Verjährung betrifft die Zeit bis zur Zustellung – die bei Ihnen ja laut Angaben der Behörde erfolgt ist. Zum weiteren Vorgehen sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Ich bin Zeitungsausfahrer (Bild am Sonntag)da haben mich zwei Polizeibeamte mit den Streifenwagen angehalten.
Da war ich nicht angeschnalt. Mein Arbeitgeber hat gesagt das ich das nicht brauche (Haus zu Haus gescheft)
Danch habe ich ein Verwarngeldbescheit bekommen von 30,-€ . Dagegen habe ich wiederspruch eingelegt.
Dann habe ich ein Busgeldbescheit erhalten 58,50€.
Was kann ich nun machen
Hochachtungsvoll
Hans Jürgen
Hallo Hans Jürgen,
wir können leider keine Rechtsberatung geben. Sie sollten sich ggf. an einen Anwalt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Hallo, habe da ein Problem mit einem Blitzfoto mit 85km/h (Tol. schon abgez.) außerhalb geschlossener Ortschaft bei erlaubten 60km/h. Waere nach dem Bußgeldkatalog: 70€ und 1 Pkt. Dieser 1Pkt. waere fuer mich jedoch von Bedeutung.
Angenommen ich waere auf dem Beweisfoto (ist angefordert) klar zuerkennen, habe jedoch jemanden, der fuer mich einspringen wuerde, waere das strafbar, bzw. wuerde ich die Person außer der Geldstrafe und dem Pkt. zusaetzlich gefaehrden?
Fuer eine kurze Rueckmekdung hierzu waere ich sehr dankbar.
Hallo Karl-H. H.,
ich hoffe, Sie verstehen, dass wir hier keine Angaben zur Punkteweitergabe oder dem -verkauf machen können. Der deutsche Bußgeldkatalog ahndet Maßnahmen für den Fahrer, der die Tat begangen hat. Dies soll verkehrserzieherisch wirken, damit der Täter dieses Vergehen nicht noch einmal begeht.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org