Rechtskraft – Bedeutung und Auswirkung

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Was bedeutet eigentlich „rechtskräftig“?

Ist ein Beschluss, Urteil oder Bescheid rechtskräftig, kann er nicht mehr angefochten werden.
Ist ein Beschluss, Urteil oder Bescheid rechtskräftig, kann er nicht mehr angefochten werden.

Als „Rechtskraft“ werden bestimmte Rechtswirkungen bezeichnet, die in einem Verfahren von Entscheidungen ausgehen können. Auch die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten, fallen unter diesen Begriff. Beschlüsse oder Urteile sowie auch Bescheide in einem Verwaltungsverfahren können den Bedingungen einer Rechtskraft unterliegen.

Werden während der Einspruchs- oder Widerspruchsfrist keine Rechtsmittel, eingelegt, sind Urteile, Bescheide und Beschlüsse rechtskräftig. Nach dieser Frist können Entscheidungen nicht mehr angefochten werden. Dies trifft auch zu, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass im Bescheid oder im Beschluss ein Fehler vorlag.

Soll nach Eintritt der Rechtskraft ein Beschluss, Bescheid oder Urteil geändert werden, ist dies sehr schwierig. Eine Aufhebung ist zum Beispiel nur dann möglich, wenn schwerwiegende Mängel vorlägen, die zur Nichtigkeit oder zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen würden.

FAQ: Rechtskraft

Was ist unter Rechtskraft zu verstehen?

Die Rechtskraft beschreibt den Zustand bzw. Zeitpunkt ab dem eine richterliche oder behördliche Entscheidung Bestand hat. Ab nun ist beispielsweise ein Einspruch bei einem Bußgeldbescheid nicht mehr möglich.

Wann tritt die Rechtskraft ein?

Beinhaltet ein Bußgeldbescheid für eine Ordnungswidrigkeit keine Fehler oder falschen Angaben und wird gegen diesen kein Einspruch eingelegt, tritt die Rechtskraft nach 14 Tagen ein.

Was kann den Eintritt der Rechtskraft verzögern?

Ein Einspruch gegen den Bescheid oder ein Widerspruch gegen ein Urteil sind in der Regel die Mittel, welche den Eintritt der Rechtskraft verzögern.

Eine Rechtskraft für ein Urteil oder Bescheid haben zum Ziel, richterliche und behördliche Beschlüsse sowie Bestimmungen unumstößlich wirksam werden zu lassen. Dies dient sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Rechtsfrieden.

Ist die Rechtskräftigkeit einer Entscheidung eingetreten, kann eine erneute gleichartige Klage oder ein erneuter Antrag nicht zulässig sein.

Grundsätzlich wird zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft unterschieden.

Formelle Rechtskraft: Welche Voraussetzungen müssen hier erfüllt sein?

Die formelle Rechtskraft bedeutet, dass richterliche Entscheidungen sowie behördliche Beschlüsse unanfechtbar sind. Rechtsmittel, wie eine Berufung oder eine Revision, können den Eintritt der formellen Rechtskraft verhindern. Diese tritt jedoch ein, wenn es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung gibt.

Wenn zum Beispiel die Frist für einen Einspruch, einen Widerspruch, zur Berufung oder Revision versäumt wird oder auf diese verzichtet wird, tritt die formelle Rechtskraft ein. Auch wenn keine Rechtsmittel zugelassen oder vorgesehen sind, wenn die Entscheidung durch die letzte Instanz getroffen wurde, sind diese unanfechtbar.

Die materielle Rechtskraft setzt die formelle Rechtskraft voraus. Sie legt Gerichte und die beteiligten Parteien, auch in späteren Verfahren, auf die rechtskräftig festgehaltene Rechtsfolge fest. Das bedeutet eine inhaltliche Bindung und soll sich widersprechenden Urteilen und Beschlüssen vorbeugen.

Rechtskräftige Entscheidungen können unter ganz bestimmten Umständen nachträglich aufgehoben werden, zum Beispiel wenn die Fristen unverschuldet versäumt wurden. Die Rechtskraft kann in bestimmten Fällen auch durchbrochen werden. Die ist jedoch nur möglich, wenn es sich um, in Gerichtsverfahren getroffenen, Entscheidungen und Urteile handelt.

Wenn die Einzelfallgerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit erhält, zum Beispiel bei Wiederaufnahme des Verfahrens, bei einer Abänderungsklage oder bei einer Verfassungsbeschwerde, kann die Rechtskraft aufgehoben werden.

Schließt die Rechtskraft einen Bußgeldbescheid ein?

Ein Bußgeldbescheid unterliegt der Rechtskraft.
Ein Bußgeldbescheid unterliegt der Rechtskraft.

Viele Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten, wissen meist wie sie auf einen solchen reagieren können. Dass es ein Widerspruch eingelegt werden kann, ist genauso bekannt, wie der Fakt, dass ein Bußgeldbescheid nicht ignoriert werden sollte.

In Deutschland wird ein Bußgeldverfahren durch den Bußgeldbescheid eingeleitet und durch die Zahlung der genannten Geldbuße und dem Ableisten der eventuellen Nebenfolgen abgeschlossen. Somit fällt ein Bußgeldbescheid unter die Rechtskraft und kann eine eventuelle Strafverfolgung verhindern.

Der Bescheid ist ein offizielles behördliches Schreiben, welches es zu beachten gilt. Denn mit diesem werden begangene Ordnungswidrigkeiten und Vergehen angezeigt und rechtlich verfolgt. Ein Bußgeldbescheid muss dazu immer die Angaben zur betroffenen Person und eventuellen weiteren Beteiligten enthalten.

Darüber hinaus sind auch die Angaben zum Verteidiger aufgeführt. Die zur Last gelegte Tat muss detailliert mit Datum, Zeit und Ort im Bußgeldbescheid benannt sein. Die angewendeten Bußgeldvorschriften sowie die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sind aufzuführen und Beweise, wie etwa das Foto vom Blitzer, im Anhang beizufügen.

Die zu bezahlende Geldbuße sowie weitere Folgen des Bescheids, wie zum Beispiel ein Fahrverbot, sind im Schreiben aufzuführen.

Auch muss der Betroffene darauf hingewiesen werden, dass die Rechtskraft von einem Bußgeldbescheid mit dem Eingang des Schreibens eintritt, sollte es keinen Einspruch nach § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) geben.

Wann wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?

Wann tritt eigentlich die Rechtskraft von einem Buschgeldbescheid ein? Ist dieser schon ab Tatdatum rechtskräftig oder erst mit der Zustellung an den Betroffenen? Wann muss das Bußgeld bezahlt werden und kann Einspruch eingelegt werden? Das sind häufige Fragen, wenn es um einen Bußgeldbescheid geht. Vielen ist in diesem Zusammenhang auch nicht klar, auf welche Fristen bei einem Bußgeldbescheid geachtet werden muss.

Ein Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist verpasst wird und ein Einspruch nicht erfolgt. Der Bescheid kann somit, nach Ablauf dieser Frist, grundsätzlich nicht mehr angefochten werden.

Wie zuvor bereits erwähnt, kann ein Bußgeldbescheid, auch wenn dieser fehlerhaft ist, nach Eintritt der Rechtskraft, nachträglich nur sehr schwer geändert werden. Eine eher seltener ausnahmefall ist die Abänderung eines Bußgeldbescheids. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig ist. Rechtsmittel sind nach Eintritt der Rechtskraft in der Regel ausgeschlossen.

Einen Bußgeldbescheid aufheben zu lassen, ist oft nur dann möglich, wenn dieser gravierende Mängel aufweist, die zur Wertlosigkeit führen und somit die Rechtskraft für den Bescheid unwirksam macht. Gemäß § 85 OwiG kann eine Wiederaufnahme des Vorgangs bzw des Verfahrens ebenfalls dazu führen, dass keine Rechtskraft besteht.

Der Paragraph besagt diesbezüglich Folgendes:

Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.”

Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gibt es ein Frist: der Bußgeldbescheid muss innerhalb von drei Monaten eintreffen.
Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gibt es ein Frist: der Bußgeldbescheid muss innerhalb von drei Monaten eintreffen.

In den genannten Paragraphen werden die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme dargelegt. Diese gelten für sämtliche Verfahren vor Gericht und Bußgeldverfahren gleichermaßen. Die Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens kann jedoch auch Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen herbeiführen. Daher sollte hier eventuell ein Anwalt prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens überhaupt möglich ist und ein eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids aufgehoben werden kann.

Wird der Bußgeldbescheid ohne Einspruch akzeptiert, ist diese Entscheidung endgültig. Bestehen Unsicherheiten bezüglich des Bescheids, sollte Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung wieder zurückgezogen werden. Geschieht dies vor Verhandlungsbeginn, fallen keine Gebühren für einen Prozess an, jedoch können Verwaltungskosten auf den Beschuldigten zukommen.

Wird der Einspruch wieder zurückgenommen, liegt ein rechtskräftiger Bescheid vor. Dies bedeutet dann auch, dass die im Bescheid aufgeführten Nebenfolgen, wie ein Fahrverbot, rechtskräftig sind.

Bußgeldbescheid: Die Frist für den Einspruch muss beachtet werden

Nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, die geahndet worden ist, wird in der Regel ein Bußgeldbescheid an den betroffenen Fahrer versandt. Der Zeitraum, wann der Bußgeldbescheid nach dem Verstoß eingehen wird, kann oft nicht genau bestimmt werden. Meist ist es so, dass zuerst der Anhörungsbogen zugestellt wird und dann der Bußgeldbescheid.

Dennoch muss für die Rechtskraft und auch in Bezug auf die Verjährung der Verfolgbarkeit, eine Frist eingehalten werden. Diese ist jedoch nicht festgeschrieben, so kann die Zustellung ein, zwei oder sogar drei Monate dauern. Allerdings kann, wenn die Zustellung länger als drei Monate dauert, die Frist der Ordnungswidrigkeit und somit die Verfolgbarkeit verjährt sein. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde.

Ist der Bußgeldbescheid zugestellt, muss die Strafe innerhalb einer im Schreiben genannten Frist bezahlt werden. Diese beträgt bei rechtskräftigen Bescheiden meist bis zu 14 Tage nach Zustellung.

Darüber hinaus wird die Frist für einen Einspruch im Schreiben mitgeteilt. Auch diese liegt in der Regel bei zwei Wochen.

Verjährung eines Bußgeldbescheids und die damit verbundene Rechtskräftigkeit

Im Verkehrsrecht und im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sind die Bedingungen, die zur Verjährung eines Vergehens im Straßenverkehr führen können, festgelegt. Hier ist geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits drei Monate nach dem Tattag verjähren können.

Diese Verjährung kann jedoch auch unterbrochen werden. Dies ist maximal nur einmal möglich. Dazu regelt das OWiG Bedingungen, die Verjährung unterbrechen:

  • die erste Anhörung des Betroffenen vor der Zustellung des rechtskräftigen Bescheids
  • die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
  • der Erlass eines Bußgeldbescheides.

Die Verjährungsfrist beginnt dann von neuem. Dabei muss bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid auch zwischen der Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterscheiden werden.

Wird ein Bußgeldbescheid nicht innerhalb von drei Monaten zugestellt und ist somit nicht rechtskräftig, wird von einer Verfolgungsverjährung gesprochen. Die komplette Verjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt erst nach zwei Jahren ein, zum Beispiel dann, wenn ein Gerichtsprozess geführt wird.

Alkohol- und Drogendelikte haben generell eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Tritt die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen Alkohol oder Drogen am Steuer ein, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Tritt die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen Alkohol oder Drogen am Steuer ein, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Die Verfolgung anderer Ordnungswidrigkeiten (außerhalb des Straßenverkehrs) verjährt abhängig von der Höhe des angedrohten Bußgeldes nach 6 Monaten bis 3 Jahren (§ 31 OWiG).

Auch die sogenannte Vollstreckungsverjährung verläuft wesentlich länger. Hier ist die Dauer von der Höhe des Bußgeldes abhängig. Das heißt, ist der Bußgeldbescheid mit Rechtskraft zugestellt, muss das Bußgeld bezahlt werden.

Ist der Betroffene nicht in der Lage den Betrag voll zu bezahlen, kann mit der zuständigen Behörde in der Regel auch eine Ratenzalung vereinbart werden. Dies muss jedoch je nach Einzelfall mit der Behörde abgesprochen werden.

Wird die Zahlung nicht geleistet, erfolgt ein Vollstreckungsbescheid und dieser verjährt erst nach den, im § 34 OWiG festgelegten, Fristen.

Dieser besagt, dass:

  • die Verjährung in drei Jahren eintritt, wenn das Bußgeld bis zu 1.000 Euro beträgt und
  • die Verjährung in fünf Jahren eintritt, wenn das Bußgeld mehr als 1.000 Euro beträgt.
  • Unbezahlte Bußgelder können bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung zwangsvollstreckt werden. Auch die Anordnung von Erzwingungshaft ist möglich.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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2 Kommentare

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  1. john
    Am 22. Dezember 2022 um 14:01

    Auf manchen Rechtsportalen, wird die Rechtskraft auch dann als valide eingstuft, sobald eine Zahlung der Forderung beglichen ist.

    Stimmt das ?

    beste grüsse

  2. Reinhold M.
    Am 4. Juli 2020 um 12:12

    Was ist, wenn sich die Rechtslage rückwirkend auf den Tattag nach Eintritt der Rechtskraft verändert (hier bezüglich Fahrverbot)?

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