Tattag vs. Rechtskraft: Welches Datum ist ausschlaggebend?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 25. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Datenwirrwarr – Welcher Zeitpunkt gilt bei Punkte-Maßnahmen?

Gilt bei der Anordnung von Maßnahmen der Zeitpunkt vom Tattag oder das Datum der Rechtskraft?
Gilt bei der Anordnung von Maßnahmen der Zeitpunkt vom Tattag oder das Datum der Rechtskraft?

Menschen, die unter Arithmophobie, der Angst vor Zahlen, leiden, brachte die Punktereform im Mai 2014 wenig Linderung. Denn auch, wenn mit der Einführung des Fahreignungsregisters und der Überarbeitung der Flensburger Punktekartei, etwas mehr Struktur in den Punktedschungel gebracht werden sollte, beherrschten weiterhin jede Mange Zahlen und Fristen das System.

Selbst für nummern-affine Personen ist es da nicht einfach, stets den Überblick zu erhalten und nicht irgendwann einen Zahlenkollaps zu erleiden. Gerade wenn es um die Frage geht, ob der Tag der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder doch das Datum der rechtskräftigen Entscheidung ausschlaggebend ist, legt sich über das Haupt vieler Betroffener ein Teppich der Unsicherheit.

In unserem Ratgeber durchtrennen wir diese engen Maschen und sorgen für Klarheit. Erfahren Sie hier, was das Tattagprinzip besagt und inwiefern der Tattag bei der Anordnung von Maßnahmen oder der Tilgung von Punkten ausschlaggebend ist.

FAQ: Tattag

Was besagt das Tattagprinzip?

Möchte die Verkehrsbehörde eine Maßnahme ergreifen, so kommt es hierfür auf den Tattag an. Damit ist das Datum des Tages gemeint, an welchem ein Verkehrsverstoß (die Tat) begangen wurde.

Wann entstehen Punkte in Flensburg?

Auch hierfür ist der Tattag ausschlaggebend. Punkte entstehen bereits mit Begehung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat, vorausgesetzt diese wird später rechtskräftig geahndet.

Welche Bedeutung hat der Tattag für die Tilgung von Punkten?

Punkte werden nach einer bestimmten Zeit aus dem Fahreignungsregister getilgt. Diese Tilgungsfristen beginnen aber mit dem Datum der Rechtskraft. Der Tattag hat hierfür also keine Bedeutung.

Keine Lust zu lesen? Das Tattagprinzip im Video erklärt

Welche Rolle spielt der Tattag? Die Antwort gibt’s hier im Video.

Tattag – Wann er gilt

Immer wieder geistern die Begriffe „Tattag“ und „Rechtskraft“ herum, wenn es sich um vermehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr – oder genauer gesagt um damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Führerscheinstelle – handelt.

Unklar ist oftmals, ob nach einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem erneuten Rotlichtverstoß der Tattag ausschlaggebend für eine Entziehung des Führerscheins ist oder ob die Rechtskraft gilt.

Nach deutschem Recht ist für das Ergreifen einer Maßnahme durch die örtliche Führerscheinstelle nicht das Datum der Rechtskraft, sondern der Tattag wesentlich.

Ein entsprechendes Urteil fällte 2015 das Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 8 K 15.249). Die Richter entschieden hier, dass der Punktestand zum Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme nach dem Tattag zu ermitteln ist.

Kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip

Für die Anrechnung von Punkten als Grundlage für weitere Sanktionen ist der Tattag ausschlaggebend.
Für die Anrechnung von Punkten als Grundlage für weitere Sanktionen ist der Tattag ausschlaggebend.

Auch wenn es so anmuten mag, lassen sich beide Punkte jedoch nicht ganz so strikt voneinander trennen. Denn der Grundgedanke dieser Leitlinie basiert in doppelter Hinsicht auf einer Kombination von Tattag und Rechtskraft.

So gilt das Tattagprinzip immer im Anschluss an die rechtkräftige Ahndung einer Vorgängertat. Außerdem wird diese Anrechnung damit begründet, dass ein Verstoß, also beispielsweise die Benutzung des Handys am Steuer, bereits in dem Moment der Handlung selbst einen Punkt verursacht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Tat zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtskräftigen Beschluss nach sich führt .

Dadurch wird gewährleistet, dass eine Maßnahme gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch dann angeordnet werden kann, wenn sich der bereits vorhandene Punktestand durch eine zwischenzeitlich erfolgte Tilgung reduziert hat.

Bedeutung vom Tattag bei der Tilgung von Punkten

Die Berücksichtigung vom Tattag bei der Sanktionierung eines ordnungswidrigen Verkehrsteilnehmers soll insbesondere bei durch mehrere Handlungen angehäuften Punkten verhindern, dass der Fahrer von erfolgten Löschungen der Einträge profitiert.

Die Anrechnung der Punkte zum Tattag erhöht somit umgehend den Gesamtpunktestand und stellt die Grundlage zum Ergreifen der gesetzlich geregelten Nebenstrafen, wie Entziehung der Fahrerlaubnis, dar. Es kann daher von der zuständigen Behörde unberücksichtigt bleiben, wenn bis zur Rechtskraft des fraglichen Verstoßes Tilgungsfristen bereits registrierter Eintragungen greifen, die somit die Punktezahl insgesamt wieder reduzieren.

Es wird dem erneut delinquenten Fahrer also nichts bringen, wenn er eine Maßnahme zur Reduzierung der Altlasten ergreift.

Achtung! Für den Beginn des Punkteverfalls ist das Datum der Rechtskraft ausschlaggebend. Die Tilgungsfristen bleiben gemäß § 29 StVG vom Tattag unberührt.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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7 Kommentare

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  1. Mateo
    Am 14. August 2022 um 23:22

    Darf eine Führerscheinstelle nach 5 Jahren einer Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad ( Straftat ) noch eine MPU anordnen , wenn diese Tat bereits getilgt ist , aber noch im Fahreignungsregister steht. Weil diese erst nach einem weiteren Jahr daraus gelöscht wird. Grüsse Yasin

  2. Kocak h.
    Am 20. Juli 2020 um 11:57

    Obwohl ich das Auto nicht gefahren bin, habe ich meinen Führerschein bekommen, sie haben mich gefragt, ob das Auto im Park stehen geblieben ist. Ich bin nicht gefahren. Ich kann keinen Job finden, ich bleibe im Dorf, wenn es kein Auto gibt. Gürsse Kocak H.

  3. Ava
    Am 24. August 2019 um 18:46

    Wie ist es mit der Probezeit ? Beispiel Tattag eines Rotlichverstoßes ist der 20.06.19 der Bußgeldbescheid kam am 20.08.19 und die Probezeit endet am 31.08.19. Da die Rechtskraft erst nach dem Ende der Probezeit eintreten wird ist sie dann trotzdem betroffen, weil ich zum Tattag mich in der Probezeit befunden habe ?

  4. Rudi
    Am 3. Oktober 2018 um 13:14

    Sorry, die Antworten verwirren mich. Mal verstehe ich dass die Tilgung 2.5 Jahre nach der Tatzeit erfolgt, aus anderen Antworten entnehme ich dass die Tilgung 2.5 Jahre nach der Rechtskraft erfolgt. Ich bin gerade geblitzt worden und frage mich, ob mir jetzt Führerscheinentzug wegen Häufung erfolgt oder nicht:

    1) Tatzeit: 5.7.2015, Rechtskraft: 13.8.2015. 1 Punkt, 22 zu schnell
    Dieser Punkt sollte jetzt verfallen sein, aber noch in der “Überliegefrist”? Kann dieser Punkt bei erneutem Verstoß vom 19.9.2018 für ein evtl. Fahrverbot wegen Häufung noch herangezogen werden?

    2) Tatzeit: 4.3.2016, Rechtskraft: 28.4.2016 1 Punkt, 21 zu schnell. Geldbuße wurde wegen 1 Voreintrag um 50% erhöht auf 105.-
    Ist dieser Punkt am 19.9.2018 verjährt?? Nach Tatzeit wäre er seit 4.9.2018 verjährt, nach Rechtskraft aber noch nicht.

    3) Tatzeit: 16.7.2016, 1 Punkt, 22 zu schnell. Bußgeldbescheid zugestellt am 23.9.2016. Geldbuße wurde wegen 2 Voreinträgen verdoppelt, Fahrverbot für weiteren Verstoß wurde angedroht. Daher Einspruch über Anwalt eingelegt, Einspruch vor Gerichtstermin 3.4.2017 dann aber wg Aussichtslosigkeit auf Anraten Anwalt zurückgenommen, bezahlt am 2.5.2017. Wann tritt hier Rechtskraft ein? Erst im April 2017?

    4) neue Tatzeit 19.9.2018, 24km zu schnell auf Autobahn. Anhörungsbogen gestern erhalten.

    Fragen:
    a) Falls 1 und 2 noch gelten hätte ich jetzt 4 Vergehen, da droht mir dann wohl 1 Monat Fahrverbot. Kann ich mir aussuchen, wann ich den Führerschein abgebe? Hatte in >40 Jahren noch nie einen Führerscheinentzug. Ich bin Vielfahrer, ca. 40.000km pro Jahr.

    b) Falls 2 noch gilt, aber Verstoß 1 nicht mehr berücksichtigt wird hätte ich 2 Voreinträge: d.h. dann wohl wieder Androhung Fahrverbot beim nächsten Mal, Verdoppelung Buße auf 140.- ?

    c) Falls 1 und 2 nicht mehr gelten, gibt’s dann nur eine Erhöhung um 50% wegen Voreintrag 3), aber sonst keine Konsequenzen?

    Auskunft vom Punkteregister fordere ich an, die wird aber während der Einspruchsfrist wohl nicht kommen.

    Danke für Klarheit bezgl. Tilgung und evtl. eine Einschätzung welche Voreinträge jetzt noch relevant sind.

    • Andreas
      Am 22. Dezember 2018 um 20:27

      Es wäre Klasse, wenn folgendes Beispiel zur Tilgungsfrist bitte erklärt werden kann. Ich habe dazu keine Information gefunden:

      Geschwindigkeitsverstoß mit 1 Punkt zum Tattag am 01.01.2017 und Rechtskraft des Bescheides am 01.06.2017.
      Bedeutet das in meinem Beispiel, der Punkt wird erst am 31.12.2019 gelöscht? (2,5 Jahre nach Rechtskraft + ein Jahr Überliegezeit zum 31.12.2020?)
      Was ist, wenn ich dann am 30.12.2019 (Tattag) einen weiteren Verstoß begehe? Wird dann der alte Punkt noch für die Bewertung herangezogen?
      Falls ja, dann wäre die Tilgungszeit des alten Punktes in Summe 3 Jahre und nicht, wie gesetzlich verankert 2,5 Jahre? Wird man dann also quasi bestraft, weil sich die Tilgung um die Zeit zwischen Tattag und Rechtskraft verlängert?

      Danke für eine Klarstellung meiner Frage.

  5. Allen
    Am 29. April 2018 um 16:43

    Ist das denn nicht verfassungswidrig? Denn dadurch wird man ja beim ergreifen von Rechtsmitteln automatisch durch längere Tilgungsfristen bestraft.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 15:02

      Hallo Allen,

      zu verfassungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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