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Was ist eine abstrakte Gefahr im Polizei- und Strafrecht?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Abstrakte Gefahr

Was ist eine abstrakte Gefahr?

Eine abstrakte Gefahr besteht, wenn in einer bestimmten Situation ein gewisses Gefahrenpotential besteht, aber ein sofortiger Einschreiten noch nicht erforderlich ist. Von Bedeutung ist eine entsprechende Bewertung von Situationen insbesondere im Polizeirecht.

Darf die Polizei bei einer abstrakten Gefahr eingreifen?

Nein, in der Regel darf die Polizei erst handeln, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt.

Kann eine abstrakte Gefahr strafrechtliche Konsequenzen haben?

Ja, im Strafrecht kann ggf. auch bereits die abstrakte Gefährdung anderer geahndet werden. Möglich ist dies zum Beispiel bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs.

Latente Schadensgefahr

Abstrakte Gefahr: Ein Schadenseintritt ist wahrscheinlich, erfordert aber kein sofortiges Einschreiten.
Abstrakte Gefahr: Ein Schadenseintritt ist wahrscheinlich, erfordert aber kein sofortiges Einschreiten.

Bereits im 4. Jahrhundert vor Christus musste ein Höfling des Dionys lernen, dass das Leben voller beständig lauernder Gefahren ist. Er war Urvater und Namensgeber vom heute oftmals in Redewendungen metaphorisch gebrauchten Damoklesschwert.

Wenn eben dieses sprichwörtlich über einem schwebt, verheißt dies nichts Gutes, denn es kündet von der Möglichkeit, dass jeden Moment etwas Schlimmes geschehen kann.

Das Damoklesschwert ist also Zeichen für eine möglicherweise sich verwirklichende, abstrakte Gefahr. Doch weit mehr als nur eine Floskel, handelt es sich bei diesem Gefahrenverständnis um eine Bezeichnung aus der Rechtswissenschaft, die typisch für bestimmte Gesetze ist.

So kennt das Strafgesetzbuch abstrakte Gefährdungsdelikte, die unter anderem auch im Rahmen des Polizeirechts eine wichtige Rolle spielen.

Erfahren Sie im Folgenden Ratgeber, was eine abstrakte Gefahr ist und wie sich dieses juristische Damoklesschwert auf polizeiliche Befugnisse auswirkt.

Definition: abstrakte Gefahr

Eine abstrakte Gefahr bezeichnet einen durch einen beliebigen Auslöser verursachten atypischen Zustand, der sich jederzeit ohne weiteres Zutun zu einem Schaden wandeln kann.

Mit anderen Worten liegt eine abstrakte Gefährdung im Recht immer dann vor, wenn ein gewisses Gefahrenpotenzial vorhanden ist, dieses aber kein sofortiges Einschreiten erfordert. Eine Beeinträchtigung der Ordnung oder Sicherheit ist in diesem Fall „nur“ möglich oder wahrscheinlich.

Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt verschiedene abstrakte Gefährdungsdelikte, die sich auf der Annahme gründen, dass die unter Strafe stehenden Handlungen generell Gefahren für die Sicherheit verursachen.

Für folgende Tatbestände ist die abstrakte Gefahr die Grundlage der Bestimmung:

  • § 231: Beteiligung an einer Schlägerei
  • § 306a: schwere Brandstiftung
  • § 316: Trunkenheit im Verkehr
  • § 326: unerlaubter Umgang mit Abfällen
  • § 315: gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Eine Trunkenheitsfahrt erzeugt eine abstrakte Gefahr für die Umwelt.
Eine Trunkenheitsfahrt erzeugt eine abstrakte Gefahr für die Umwelt.

So verhält es sich beispielsweise bei der Trunkenheitsfahrt, die sich auf eine absolute Fahruntüchtigkeit stützt. Alkohol und Drogen am Steuer werden ab einer gewissen Konzentration auch dann strafrechtlich geahndet, wenn keine Schäden verursacht wurden. Die bloße Möglichkeit, dass ein berauschter Fahrer Unfälle bauen und Menschen verletzen könnte, ist Grund genug, dieses Verhalten im Sinne der abstrakten Gefahr zu bestrafen.

Unterscheidung der Begriffe: abstrakte vs. konkrete Gefahr

Neben den abstrakten Delikten enthält das Strafrecht auch konkrete Gefährdungen. Bei diesen besteht ein sofortiger Handlungsbedarf. Es handelt sich hierbei also um ein hinreichend wahrscheinliches Geschehen, welches einen Schaden begründen kann.

Ein Beispiel hierfür ist § 315 c StGB, also die Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Gefahrenbegriff ist dabei explizit in der Vorschrift enthalten. Dadurch wird im Unterschied zur abstrakten Gefährdung, bei denen die Begrifflichkeit nicht im Gesetzestext auftaucht, die Dringlichkeit der Gefahrenabwehr verdeutlicht.

Eine weiterer Begriff aus dem Recht ist außerdem die Anscheinsgefahr, die vorliegt, wenn eine Behörde einen Zustand als gefährlich betrachtet, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Öffentliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch die Polizei

Die Polizei erfüllt zwei fundamentale Aufgaben: Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die Polizei- und Ordnungsgesetze dienen ersterem, das Strafrecht enthält die Vorschriften für die zweite Funktion.

Ein polizeiliches Einschreiten kann sich nicht einzig auf eine abstrakte Gefahr oder einen Gefahrenverdacht gründen. Hierfür sind vielmehr bestimmte Rechtsverordnungen notwendig, die gegebenenfalls ein Eingreifen gestatten.

Die Polizei darf Zwangsmaßnahmen wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat nur bei Vorliegen einer entsprechenden Eingriffsgrundlage durchführen.

Teilweise sind zusätzlich richterliche Anordnungen nötig. Liegt allerdings eine sogenannte Gefahr im Verzug vor, kann die richterliche Anordnung durch eine Befugnis von der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen erfolgen.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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