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§ 10 StVO: Regeln zum Einfahren und Anfahren

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das müssen Sie beim An- und Einfahren gemäß § 10 StVO beachten

Wie Autofahrer ein Straßen einzufahren und vom Straßenrand anzufahren haben, wird im § 10 der StVO festgehalten.
Wie Autofahrer ein Straßen einzufahren und vom Straßenrand anzufahren haben, wird im § 10 der StVO festgehalten.

Autofahren ist gar nicht so schwer. Die vielen Regeln, Gesetze, Schilder und Zeichen geben den Autofahrern vor, wie sie sich im Straßenverkehr zu verhalten haben. Selbst die gewöhnlichsten Handlungen sind geregelt: beispielsweise das Einfahren und Anfahren.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt der § 10 vor, wie Sie in eine Straße einzufahren haben und wie Sie mit ihrem Auto anfahren sollen. Was genau in dem Paragraphen steht und was passiert, wen Sie Regeln missachten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: § 10 StVO

Was muss ich beim An- und Einfahren beachten?

Sie müssen beim Einfahren auf die Fahrbahn oder beim Anfahren vom Fahrbahnrand dem dortigen Verkehr Vorfahrt gewähren und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können. Dabei müssen Sie das An- und Einfahren durch das Setzen des Blinkers ankündigen.

Wo muss ich das An- bzw. Einfahren mit dem Blinker anzeigen?

Wenn Sie beispielsweise aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, über einen abgesenkten Bordstein hinweg oder von anderen Straßenteilen in eine Straße einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren wollen, müssen Sie einen Blinker setzen.

Welche Strafe droht mir bei Missachtung dieser Regeln?

Bei Missachtung des § 10 StVO drohen Regelbußgelder von 10 bis 35 Euro. Die konkreten Werte können Sie in dieser Tabelle sehen.

Welche Sanktionen drohen bei Missachtung des Paragraph 10 StVO?

VerstoßBußgeld
Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße ohne den Blinker zu benutzen10 €
Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße mit Gefährdung Anderer30 €
Ausfahren aus einem Grundstück auf die Straße mit Unfallfolge35 €
Ausfahren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) auf die Straße ohne den Blinker zu benutzen10 €
Ausfahren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) auf die Straße mit Gefährdung Anderer30 €
Ausfahren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) auf die Straße mit Unfallfolge35 €
Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße ohne den Blinker zu benutzen10 €
Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße mit Gefährdung Anderer30 €
Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße mit Unfallfolge35 €
Ausfahren von einem anderen Straßenteil auf die Straße ohne den Blinker zu benutzen10 €
Ausfahren von einem anderen Straßenteil auf die Straße mit Gefährdung Anderer30 €
Ausfahren von einem anderen Straßenteil auf die Straße mit Unfallfolge35 €
Ausfahren über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Straße ohne den Blinker zu benutzen10 €
Ausfahren über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Straße mit Gefährdung Anderer30 €
Ausfahren über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Straße mit Unfallfolge35 €
Anfahren vom Fahrbahnrand ohne den Blinker zu benutzen10 €
Anfahren vom Fahrbahnrand mit Gefährdung Anderer30 €
Anfahren vom Fahrbahnrand mit Unfallfolge35 €

Was schreibt der 10. Paragraph StVO vor?

"Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.", heißt es im Paragraph 10 der StVO.
“Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.”, heißt es im Paragraph 10 der StVO.

Wie die meisten Paragraphen in der StVO besteht auch der § 10 aus mehreren Teilen. Im ersten Satz geht es darum, dass Sie beim Einfahren auf die Fahrbahn oder beim Anfahren mit dem Auto vom Fahrbahnrand sich so zu verhalten haben, dass Sie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können:

„Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“

§ 10 StVO S. 1
Verkehrszeichen 242-1
Verkehrszeichen 242-1: Beginn Fußgängerzone
VZ 325-1: Beginn verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrszeichen 325-1: Beginn verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrszeichen 242-2
Verkehrszeichen 242-2: Ende Fußgängerzone
VZ 325-2: Ende verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrszeichen 325-2: Ende verkehrsberuhigter Bereich

Wie immer im Straßenverkehr gilt also auch beim An- und Einfahren: Vorsichtig und rücksichtsvoll sein und in dem Fall auch Vorfahrt gewähren. Weiter schreibt der § 10 StVO vor, dass rechtzeitig und deutlich anzukündigen ist, wenn Sie einfahren oder mit dem Auto anfahren möchten. Dazu sind die Blinker zu benutzen. In manchen Fällen beim Einfahren in eine neue Straße, kann das Zeichen 205 – „Vorfahrt gewähren“ – für Klarstellung sorgen.

“Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.”

§ 10 StVO S. 2 & 3

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie in eine Straße einfahren oder ob Sie anfahren können, ohne einen anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, müssen Sie gegebenenfalls jemanden bitten, Sie beispielsweise per Handzeichen einzuweisen.

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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