Menü

Bescheinigung über lenkfreie Tage: Das müssen Lkw-Fahrer wissen

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 11. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Was ist der Tätigkeitsnachweis für Lkw-Fahrer?

Die Bescheinigung über lenkfreie Tage für Lkw-Fahrer ist bei Kontrollen vorzuzeigen.
Die Bescheinigung über lenkfreie Tage für Lkw-Fahrer ist bei Kontrollen vorzuzeigen.

Die Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern sind nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten EU streng geregelt und werden entsprechend kontrolliert.

Dazu dient u. a. die Bescheinigung über lenkfreie Tage für Lkw-Fahrer. Diese Bescheinigung – auch als Tätigkeitsnachweis bekannt – haben Kraftfahrer als ergänzenden Nachweis bei Kontrollen vorzulegen. Sie dient dem Lkw-Fahrer als Urlaubsbescheinigung und zum Nachweis von Krankentagen.

Unter Umständen müssen auf dem Tätigkeitsnachweis auch die Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs dokumentiert werden, wenn sich diese nicht auf der Fahrerkarte nachtragen lassen. Wann dies der Fall ist und wie die Bescheinigung über lenkfreie Tage für Lkw-Fahrer auszusehen hat, verrät Ihnen dieser Ratgeber.

FAQ: Bescheinigung über lenkfreie Tage

Wozu dient die Bescheinigung über lenkfreie Tage?

Die Bescheinigung dient bei einer Verkehrskontrolle zum Nachweis über die Zeiträume, in denen der Lkw nicht bewegt wurde.

Welche Zeiten müssen im Tätigkeitsnachweis aufgeführt werden?

Krankheits- und Urlaubstage, Ruhezeiten sowie Zeiten, in denen der Lkw-Fahrer andere Tätigkeiten verrichtet hat, die nicht unter die Lenkzeit fallen.

Macht die Fahrerkarte den Tätigkeitsnachweis obsolet?

Verfügt das Fahrzeug über einen digitalen Tacho, muss die Bescheinigung über lenkfreie Tage nicht mehr mitgeführt werden. Stattdessen können diese auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

Wie muss die Bescheinigung über lenkfreie Tage für Lkw-Fahrer aussehen?

In der Bescheinigung von Tätigkeiten geben Lkw-Fahrer an, in welchen Zeiträumen sie ihren Lkw nicht bewegt haben. Dies berücksichtigt:

  • Krankheitstage
  • Urlaubstage
  • Ruhezeiten
  • Zeiten, in denen sie ein Fahrzeug gelenkt haben, für das keine Nachweispflicht besteht
  • Zeiten, in denen sie andere Tätigkeiten ausgeführt haben, die nicht unter Lenktätigkeiten fallen


Für die Bescheinigung von Tätigkeiten ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 561 / 06 ein vorgegebenes Formular zu verwenden. Dieses EU-Formblatt über lenkfreie Tage wird vom Bundesamt für Güterverkehr kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Bescheinigung über lenkfreie Tage für Lkw-Fahrer ist lückenlos und maschinenschriftlich auszufüllen und muss die Originalunterschriften des Fahrers und seines Arbeitgebers beinhalten. Letzterer muss die Tätigkeitsbescheinigung dem Lkw-Fahrer vor Antritt der Fahrt ausstellen und aushändigen.

Ersetzt die Fahrerkarte die Bescheinigung über arbeitsfreie Tage für Lkw-Fahrer?

Die Fahrerkarte enthält einen Speicherchip, der die nachgewiesenen Fahr- und Arbeitszeiten der Lkw-Fahrer digital erfasst und festhält. Sie ist seit dem Inkrafttreten der Fahrpersonalverordnung am 1. Mai 2006 ständig von Fahrern mitzuführen, die ein Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 3,5 Tonnen fahren.

Die Fahrerkarte dient somit dem digitalen Nachweis der Tätigkeiten des Lkw-Fahrers, die innerhalb der EU lückenlos erfasst werden müssen. Existieren jedoch für einen Tag keine digitalen Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten, ist bei einer Kontrolle die Bescheinigung über lenkfreie Tage vom Lkw-Fahrer vorzulegen, weshalb diese trotz des digitalen Kontrollgeräts mit sich geführt werden muss.

Seit dem 2. März 2015 muss der Tätigkeitsnachweis für Lkw-Fahrer nicht mehr zwingend die Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs nachweisen.
Seit dem 2. März 2015 muss der Tätigkeitsnachweis für Lkw-Fahrer nicht mehr zwingend die Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs nachweisen.

Seit März 2016 ist jedoch die Verordnung (EU) Nr. 165 / 2014 in Kraft. Nach dieser gilt seit dem 2. März 2015, dass der Nachweis der Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeuges nicht mehr mit der Bescheinigung über lenkfreie Tage vom Lkw-Fahrer erfolgen muss. Stattdessen sind diese manuell auf der Fahrerkarte nachzutragen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug über einen digitalen Tacho verfügt. Fahrer, die noch mit einem analogen Tacho unterwegs sind, haben weiterhin ihre Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs mit dem Formblatt nachzuweisen.

Folgende Tätigkeiten müssen demnach nicht länger mit der Bescheinigung über lenkfreie Tage für Lkw-Fahrer, sondern stattdessen auf der Fahrerkarte nachgewiesen werden:

  • Ruhezeiten des Lkw-Fahrers (dies betrifft sowohl die täglichen als auch die wöchentlichen Ruhezeiten)
  • Bereitschaftszeiten des Lkw-Fahrers
  • andere Arbeitsaufgaben des Lkw-Fahrers, die nicht unter die Lenktätigkeit fallen (z. B. Be- und Entladen, Erledigen gesetzlicher oder behördlicher Formalitäten, Reinigung, Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs)
  • Pausen des Lkw-Fahreres und andere Arbeitsunterbrechungen

Für die Bescheinigung dieser Tätigkeiten dürfen die Mitgliedsstaaten der EU seit März 2015 nicht länger die Vorlage von Formularen verlangen.

Achtung! Das bedeutet nicht, dass die Bescheinigung komplett entfällt. Lenkfreie Tage müssen Lkw-Fahrer nach wie vor mit dem Formblatt nachweisen. Dies betrifft Krankenstand und Urlaub. Die „Urlaubsbescheinigung für Lkw-Fahrer“ ist deshalb nach wie vor mitzuführen.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählen die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihren Kernaufgaben.

Konnten wir Ihnen weiterhelfen? Dann bewerten Sie uns bitte:
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (86 Bewertungen, Durchschnitt: 4,38 von 5)
Bescheinigung über lenkfreie Tage: Das müssen Lkw-Fahrer wissen
Loading...
Diese Themen könnten Sie auch interessieren:

18 Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

  1. Heinrich D
    Am 8. Oktober 2023 um 12:50

    Hallo,
    bin in Ruhestand und arbeite 1 -3 Tage die Woche je 3-6Std als Aushilfsfahrer muss ich jeden Tag in dem ich nicht fahre eine Bescheinigung ausfüllen.

    Freundlicher Gruß

  2. Franklin S
    Am 13. Januar 2023 um 8:56

    Sehr geehrte Damen und Herren, wo finde ich Urlaubsbescheinigunen die das BAG akzeptiert?
    Als PDF Format oder Muster / Formblatt zu ausdrucken.

    mit freundlichen Grüßen

    Franklin S

  3. Tanja B
    Am 5. Oktober 2021 um 11:32

    Guten Tag,
    vllt. kann mir jemand mit meiner Frage weiterhelfen… unsere Lkw-Fahrer lenken zusätzlich zu den Lkws auch Fahrzeuge die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Muss der Fahrer für diese Zeiten die Bescheinigung der Tätigkeiten mitführen oder reicht hier auch der Nachtrag über die Fahrerkarte aus?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten…

  4. Olaf K
    Am 21. Januar 2021 um 11:07

    Hallo und guten Tag,

    Den Nachtrag lt. EU 165/2014 versteht sich ja von selbst. Aber wie verhält es sich im Frankreich Verkehr? Werden dort weiterhin Bußgelder verhängt, wenn man nicht eine entsprechenden Tätigkeitsnachweis mitführt obwohl man einen Nachtrag vorgenommen hat?

  5. Guido G.
    Am 3. Januar 2020 um 18:09

    Liebe Redaktion,

    Sie bringen die Welt der Kraftfahrer durcheinander und reihen sich ein in die falschen Aussagen von nicht qualifizierten Ausbildungsstätten.
    Es ist nicht alles falsch was Sie da geschrieben haben, aber doch sehr missverständlich.
    Wer einen digitalen Fahrtenschreiber ab 2009 in seinem Fahrzeug verbaut hat kann und muss nachtragen (VO EU 165/2014). Diese Geräte können längere Zeiträume auf die Fahrerkarte durch den manuellen Nachtrag speichern. Bei älteren Geräten kommt es auf den Releasestand an, bei VDO z.B. ab 1.4!
    (Im Boden der Druckerschublade unten rechts eingetragen, oder Ausdruck Fahrzeug/Technische Daten erstellen. In der letzten Zeile des Blockes wo Continental VDO steht: Beispiel 2010 = 2.0a). Selbstverständlich verlangen Länder wie Frankreich, Belgien usw. zusätzlich noch einen Tätigkeitsnachweis. Das widerspricht dem EU-Recht, ist aber nunmal nicht zu verhindern. National fahrende Kollegen brauchen nur einen Tätigkeitsnachweis für die letzten 28 Kalendertage wenn:
    – der Fahrtenschreiber längere Zeiträume nicht speichern kann
    – andere Tätigkeiten wie Lagerarbeiten zwischendurch anfallen und nicht automatisch aufgezeichnet wurden
    – der manuelle Nachtrag zu aufwendig wäre (siehe Spiegelstrich 2)
    – sie länger nicht gefahren sind (der Chef z.B., sollte er mal einspringen)
    – u.v.m.

    Analog fahrende Fahrer tragen Ihre Ruhezeiten auf der Rückseite der Diagrammscheiben ein. Zum Beispiel ein Wochenende:
    Auf der Rückseite der letzten Scheibe “Beginn WRZ 16.30 Uhr” (Strich ziehen bei “Bett” von 16.30 bis 24.00 Uhr), auf der ersten Scheibe die danach folgt “Ende WRZ 6.00 Uhr”(Strich ziehen bei Bett von 00.00 bis 6.00 Uhr). Für Samstag und Sonntag ist es nicht notwendig komplette Scheiben auszufüllen! Dies wird national so akzeptiert. Ausland beachten, Tätigkeitsnachweis mitführen!
    Mit dem ersten Teil der Einführung der VO EU 165/2014 im März 2015 wurde auch die FahrpersonalVO national in Deutschland angepasst.
    Der Verantwortliche im Betrieb hat jetzt die Möglichkeit national seinen Tätigkeitsnachweis selbst zu erstellen. So darf er mehrere Tage mit unterschiedlichen Tätigkeiten auf einem Blatt nachweisen. Es ist empfohlen den Kopf der EU Bescheinigung zu verwenden, dann hat man alle notwendigen Angaben zu Unternehmen und Fahrer richtig übernommen. Ausland beachten, Tätigkeitsnachweis mitführen!

    @Hans-Jürgen
    “Ich bin seit 9.07.2018 krankgeschrieben bis 2019. Wie gehe ich vor wenn ich im Januar 2019 wieder arbeitsfähig bin. Im Tachographen Nachtrag eingeben?”
    Du lässt Dir bitte von deiner Firma die letzten 28 Kalendertage vor Arbeitsaufnahme als Krankheit bescheinigen. Denn nur die musst Du bei einer Straßenkontrolle nachweisen!
    Beim stecken der Karte trägst du bitte manuell “Bett” nach von der letzten Entnahme bis zum aktuellen Zeitpunkt.

    @Susi
    “Ich war 14 Tage in Urlaub und habe dies versäumt in der Fahrerkarte anzugeben..heute kam ich in eine Kontrolle und hatte auch keine Urlaubsbescheinigung dabei …nun erwatret mich ein Bußgeld …wie hoch würde das ? Kann ich die Urlaubsbescheinigung nachreichen ?”

    Du hast das Recht in der Kontrolle deine Firma anzurufen und die dürfen Dir die Bescheinigung direkt in die Kontrolle faxen.
    Solltest es Dir wieder passieren:
    Fertige einen Ausdruck von deiner Fahrerkarte an (Datum der letzten Entnahme kannst Du wählen)
    Dann einen Ausdruck vom aktuellen Tag. Schreib hinten drauf “Fehlbedienung Kontrollgerät”, Urlaub von – bis (Datum).
    Fülle die notwendigen, vorgegebenen Felder aus und unterschreibe das. Die Ausdrucke dann bitte 28 Tage mitführen und danach im Unternehmen abgeben.

    Ich hätte noch viel mehr schreiben können, das sprengt aber den Rahmen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Salzgitter,

    Guido G.
    Zert. Sachverständiger für Fahrpersonalrecht und digitale Fahrtenschreiber

    • Frank J.
      Am 5. Januar 2023 um 17:07

      Hallo Herr G.

      Ihre ausführungen sind prima, jedoch habe ich noch eine Nachfrage:

      Wie steht es wenn man im Werksverkehr fährt? Ich hatte vom 21.12.22 bis 1.1.23 frei und bin nicht gefahren. Kann ich hierfür von meinem Arbeitgeber eine Bescheinigung fordern ? Ich bin noch mit einem alten Fahrzeug und der guten alten Scheibe unterwergs, ein Digitalgerät verweigert mein Arbeitgeber.

      Ich hoffe auf Antwort und sende Grüße aus der Eifel.

  6. Wolle
    Am 27. September 2019 um 19:49

    Hallo , bin ich bei meiner Tätigkeit als 450,-€ Kraftfahrer ( ansonsten Rentner ) auch an dieser Regelung gebunden . Ich fahre einen Lkw mit Tachoscheibe und in den letzten 5 Jahren 2x einen mit Digitaler ( Fahrerkarte ) . Bei der Nachschulung im April wurde dieses verneint, jedoch keine rechliche Grundlage benannt. Und am Mittwoch bei einer Verkehrskontrolle wurde der Nachweis über lenkfreie Tage verlangt . Wer hat nun Recht ???

  7. Björn
    Am 31. August 2019 um 10:32

    Moin Moin,

    ich fahre für die Firman normalerweise eine VW T6 als Werkstattwagen. Im Kundendienst.
    es kommt vor das das ich so alle 10-15 Tage unseren Crafter (3,49t) fahren muss. mit digithachograhf.

    Muss mein Arbeitgeber mir das EU-Formblat aussfüllen?
    Da es Trotzdem ja andere Lenktätigkeiten sind.
    Wenn ich das hier Richtig gelesen habe.
    Muss er Krankheit und Urlaub auf jedenfall Bescheinigen.

    Das was auch noch interesant wäre, wer darf die Bescheinigung ausfüllen?

    Hauptsitz der Firma ist in Stuttgart Sprich die vorgesetzten sind alle da.
    In Hamburg sind zwei Personen. Der Verkäufer Hauptfahrer Crafter und ich.
    Oben steht das die Orginal Unterschrift auf der Bescheinigung sein muss.
    Dürfte der Verandwortliche in Stuttgart das Schreiben (mit Orginal unterschrift)
    per PDF schicken und ich Drucke es aus und Unterschreibe es dann?
    Dürfte der Arbeitgeber den Verkäufer und Mir die aufgabe übertragen das wir uns gegenseitig die Bescheinigung ausfüllen?

  8. Torsten
    Am 16. Mai 2019 um 11:49

    Guten Tag
    bin ich gehalten eine Bescheinigung gem. EG 561/2006 bei Urlaub oder Krankheit auszufüllen oder reicht es einen Nachtrag im EG-Kontrollgerät so einzutragen dass diese Zeiten auf meiner Fahrerkarte gespeichert werden
    Vielen Dank
    Torsten

  9. Hunter181170
    Am 18. April 2019 um 15:59

    Das mit dem Tätigkeitsnachweis ist bei uns in der Firma ein Problem. In der Fahrschule und in den anderen Firmen in denen ich vorher gefahren bin würde mir dieser Nachweis für Urlaube etc… ausgestellt. Meine neue Firma besteht auf der Aussage das es reichen würde dies über den manuellen Nachtrag einzutragen. Das Problem ist ich fahre nicht jeden Tag da es auch Tage gibt in denen ich im Lager arbeite. Meiner Meinung nach müsste ich doch schon eine Bescheinigung vom Chef erhalten für jeden Tag am Dienstag ich halt im Lager bin und nicht fahre oder? Sehe ich das falsch?

    Mfg :-)

  10. Heiko
    Am 4. April 2019 um 18:07

    Wie muss mann die Uhrzeiten in die Bescheinigung von Tätigkeiten eintragen in UTC oder normal zeit? Fahre erst wieder am Dienstag den 9.4. Um 8:00uhr los.
    Mfg

  11. Mathias
    Am 11. März 2019 um 9:13

    Hallo,

    ich fahre nur samstags als Aushilfsfahrer. Unter der Woche, arbeite ich, bei mir daheim im Büro. Muss ich diese Bescheinigung ( Tätigkeitsnachweis ) auch mit führen?

  12. Maik
    Am 3. Januar 2019 um 12:09

    Hallo!

    Bei uns in der Firma führen wir nur ab und zu Fahrten, die nachweispflichtig sind, durch (z.B. VW-Crafter mit Anhänger), d.h. dass wir meistens für alle zurückliegenden Tage eine “Bescheinigung von Tätigkeiten EG-Nr. 561/2006” ausfüllen müssen. Ist es zulässig eine Bescheinigung zu erstellen auf denen z.B. in tabellenähnlicher Form alle zurückliegenden 28 Tage aufgeführt/dargestellt sind? Zu jedem aufgeführten Tag würde dann die Beschäftigungsart angegeben (Samstag, Sonntag, Feiertag, Krankheitsurlaub, Erholungsurlaub, Gleitzeit, keine nachweisspflichtige Fahrt oder nachweisspflichtige Fahrt).

    Die Vorlagen der “Bescheinigungen von Tätigkeiten EG-Nr. 561/2006” die ich im Internet gefunden habe beziehen sich immer nur auf einen Zeitraum in der die Tätigkeit gleich ist, d.h. wenn sich die Tätigkeit von Tag zu Tag ändert müssten mehrere Bescheinigungen ausgefüllt werden, deshalb wäre es von Vorteil dieses in einer Bescheinigung zu vereinigen.

    MfG Maik

  13. Hans-Jürgen
    Am 5. Dezember 2018 um 12:20

    Ich bin seit 9.07.2018 krankgeschrieben bis 2019.Wie gehe ich vor wenn ich im Januar 2019 wieder arbeitsfähig bin. Im Tachographen Nachtrag eingeben?
    Mfg
    Hans-Jürgen

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. Dezember 2018 um 15:59

      Hallo Hans-Jürgen,
      wenden Sie sich daher an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Susi
    Am 14. November 2018 um 19:42

    Hallo .
    Ich war 14 Tage in Urlaub und habe dies versäumt in der Fahrerkarte anzugeben..heute kam ich in eine Kontrolle und hatte auch keine Urlaubsbescheinigung dabei …nun erwatret mich ein Bußgeld …wie hoch würde das ? Kann ich die Urlaubsbescheinigung nachreichen ?
    MfG

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. November 2018 um 16:25

      Hallo Susi,

      ggf. können Sie Einspruch einlegen. Wenden Sie sich dafür am besten an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. hüseyin
    Am 28. Oktober 2018 um 8:24

    ich habe lenk und ruhe zeit falsch geführt und samstag und sontag nicht geführt .aber ich habe nicht gewust das ich auch samstag und sontag auch füheren solte da ich nich fahre und ich habe lenkzeit stadt pause habe ich an sonstige arbeitberietschaft schttele gezeischnet sadtruhe zeit

Verfassen Sie einen neuen Kommentar


Nach oben