Verwarnungsgeld: Niedrige Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wann wird im Verkehrsrecht ein Verwarngeld verhängt?

Das Verwarnungsgeld ist eine Form der Geldbuße. Doch wann findet es Anwendung und wie hoch fällt es aus?
Das Verwarnungsgeld ist eine Form der Geldbuße. Doch wann findet es Anwendung und wie hoch fällt es aus?

Den meisten Verkehrsteilnehmern ist bekannt, dass im Rahmen verkehrsrechtlicher Verstöße Sanktionen auf sie warten, die sich aus dem Bußgeldkatalog ergeben.

Vielen nicht bekannt ist jedoch, dass es bei den Geldbußen zu unterscheiden gilt zwischen Bußgeld und Verwarngeld.

Doch worin genau liegt der Unterschied?

Wann kann die Behörde eine schriftliche Verwarnung mit erhobenem Verwarnungsgeld erteilen?

Können Betroffene hiergegen ebenso wie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben?

FAQ: Verwarnungsgeld

Was passiert, wenn man ein Verwarnungsgeld nicht bezahlt?

Zahlen Sie das Knöllchen nicht, eröffnet die Behörde in der Regel ein Bußgeldverfahren. Im Rahmen dessen entstehen weitere Gebühren und Auslagen, die auf die verhängte Geldbuße aufgeschlagen werden.

Wann ist ein Verwarnungsgeld verjährt?

Verwarnungen verjähren per se nicht. Zahlen Sie das Verwarnungsgeld nicht, so wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Sie erhalten anschließend einen Bußgeldbescheid, in dem zusätzliche Auslagen und Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Wie hoch ist das Verwarnungsgeld?

Ein Verwarngeld liegt in der Regel bei maximal 55 Euro.

Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung erhalten?

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine vorherige Verwarnung. Die Behörden können bei Geldbußen bis 55 Euro zwar von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens absehen, müssen es aber nicht.

Worin liegt der Unterschied zwischen Verwarngeld und Bußgeld?

Sowohl Buß- als auch Verwarnungsgeld sind Formen der Geldbuße, die im Rahmen begangener Ordnungswidrigkeiten erhoben werden kann. Wie hoch diese gemeinhin ausfällt, ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Ein Unterschied zwischen den beiden Geldbußen ergibt sich jedoch auf verschiedenen Ebenen:

Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro.
Die Höhe vom Verwarnungsgeld liegt bei 5 bis 55 Euro.
  1. Höhe: Gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), genauer § 56 Absatz 1, kann eine Behörde im Rahmen geringfügiger Verstöße eine Verwarnung aussprechen und hierfür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro aussprechen. Sie kann von dem Verwarngeld aber auch absehen. Sieht der Tatbestandskatalog mithin bereits eine höhere Geldbuße vor, so wird regelmäßig ein Bußgeldverfahren eröffnet und ein Bußgeld erhoben.
  2. Gebühren: Bei einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung werden – anders als im Bußgeldbescheid – keine weiteren Gebühren und Auslagen erhoben. Es bleibt allein bei der festgesetzten Summe.
  3. Zahlungsfrist: Für die Zahlung vom Verwarngeld steht den Betroffenen weniger Zeit zur Verfügung. Eine bei schriftlicher Verwarnung erfolgte Zahlungsaufforderung – etwa in Form eines Knöllchens am Scheibenwischer hinterlegt – muss innerhalb einer Woche gezahlt werden. Geschieht dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet, der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid. Das Verwarngeld kann somit auch in ein Bußgeld übergehen. Für die Zahlung des Bußgeldbescheids hingegen stehen den Betroffenen mindestens vier Wochen nach Erhalt zur Verfügung.
  4. Einspruch: Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Einspruch erhoben werden. Möchte der Betroffene den Vorwurf nicht anerkennen und dagegen vorgehen, so muss er zunächst die Zahlungsfrist verstreichen lassen und auf den hiernach zugesandten Bußgeldbescheid warten. Gegen diesen ist das Rechtsmittel des Einspruchs möglich. Ein Widerspruch gegen das Verwarnungsgeld kann höchsten im Rahmen der Anhörung erfolgen. Folgt die Behörde diesem jedoch nicht, erhalten Sie ebenfalls einen Bußgeldbescheid, gegen den wirksam Einspruch eingelegt werden kann.
Wichtig: Auf das Verwarngeld besteht gemäß OWiG kein Rechtsanspruch, den Betroffene erheben können. Eine Verwarnung ist stets nur als freiwilliges Angebot der Behörde anzuerkennen, von dem diese Gebrauch machen kann – aber nie muss. Dies soll zum einen den Aufwand für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten und zum anderen auch die Kosten gering halten. Erhalten Sie mithin einen Bußgeldbescheid, ohne vorab eine Verwarnung erhalten zu haben, genügt dies nicht automatisch, um einen Einspruch zu begründen.

Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld: Ist eine Anhörung erforderlich?

Verwarnungsgeld: Ein Widerspruch ist im Rahmen der Anhörung möglich.
Verwarnungsgeld: Ein Widerspruch ist im Rahmen der Anhörung möglich.

Ein weiterer Unterschied, der oben noch nicht explizit angesprochen wurde, betrifft die Anhörung. Wird ein Bußgeldverfahren eröffnet, so erhalten die Betroffenen in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen, in dem sie sich zu dem Tatvorwurf äußern können. Erst hiernach bzw. nach Ablauf der Rücksendefrist, wird der Bußgeldbescheid ausgestellt und versandt.

Bußgeld und Verwarnungsgeld sind aber – wie bereits angemerkt – voneinander zu trennen. Das gilt auch für die Verfahren. Bei einer Verwarnung ist eine vorherige Anhörung nicht zwingend erforderlich, da es sich lediglich um eine Kulanzentscheidung handelt und somit kein vorgegebener Verfahrensablauf einzuhalten ist.

Wenn das Ordnungsamt etwa Knöllchen an Falschparker verteilt und somit Verwarnungen ausspricht, bedarf es keiner gesonderten Anhörung des Falschparkers, bevor der Bescheid über das Verwarnungsgeld ausgestellt werden kann. Dies gilt auch für die Polizei, die bei einer Verkehrskontrolle etwa das Fehlen des Warndreiecks ahndet.

Vielmehr ist der Verwarnungsgeldbescheid zugleich auch Anhörungsbogen. Wenn Sie sich nicht äußern oder die Frist ohne Zahlung verstreichen lassen, muss auch bei Eröffnung eines Bußgeldverfahrens mithin kein erneuter Anhörungsbogen versandt werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheids ist auch ohne weitere Anhörung zulässig.

Es bedarf bei der Verhängung von einem Verwarnungsgeld einer entsprechenden Belehrung. In dieser muss enthalten sein, welche Konsequenzen es hat, das Verwarngeld nicht zu zahlen sowie wann, wie und wo die Geldbuße entrichtet werden kann.

Können Sie das Verwarnungsgeld bar zahlen?

Früher bestand die Möglichkeit, dass ein im Rahmen einer Verkehrskontrolle erhobenes Verwarnungsgeld auch per Barzahlung noch vor Ort beglichen wurde. Dies ist jedoch flächendeckend nicht mehr zulässig. Seither kann nur von Betroffenen eine Barzahlung verlangt werden, wenn diese keinen Wohnsitz in Deutschland besitzen.

Wurde Ihnen mithin ein Verwarnungsgeld auferlegt, so müssen Sie dies an die zuständige Behörde überweisen. Vereinzelt besteht auch die Möglichkeit, es direkt in der Behörde zu entrichten (etwa per Kartenzahlung).

Wie sieht eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld aus? Ein Muster zur Veranschaulichung

Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Vorlage zur Verfügung, anhand derer Sie erkennen können, wie eine solche Verwarnung aussehen kann, die den betroffenen postalisch zugestellt wird. Zu unterscheiden ist diese jedoch von den üblichen Knöllchen, die Parksünder an ihren Fahrzeugen finden.

Stadt [XYZ]
Der Oberbürgermeister

Ordnungsamt
[Anschrift]

[Anschrift Betroffener]

Auskunft gibt Ihnen:
[Ansprechpartner]

Aktenzeichen:
[XYZ]

Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

Sehr geehrter Herr/Frau [Name],

Ihnen wird zur Last gelegt, am [Datum] um [Uhrzeit] in [Ort] als Fahrer des Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen [XYZ] folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Tatvorwurf

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h [zutreffende Paragraphen und Tatbestandsnummer].
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h
festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 66 km/h

Bemerkungen/Hinweise
[Zeugen, Beweismittel usf.]

Sie werden hiermit unter Erhebung von einem Verwarnungsgeld von 35,00 Euro verwarnt.

[Belehrung]

Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und bedarf keiner Unterschrift.

Mit freundlichen Grüßen
[Name des Erstellers]

Verwarnung mit Verwarnungsgeld Muster

Beispiel einer Verwarnung mit Erhebung von Verwarnungsgeld zum Download

Gerne können Sie dieses Muster zum eigenen Gebrauch herunterladen. Im Folgenden finden Sie die Vorlage im PDF-Format zum Download:

  • Kostenloser Download
  • Muster als PDF-Dokument
  • Beispielhafte Vorlage
Im Übrigen: Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird regelmäßig ohne Foto versandt. Der Hinweis auf das Vorhandensein eines Beweismittels genügt hierbei. Ggf. können Sie sich an den Ansprechpartner wenden, um Einsicht zu erhalten.

Verwarnungsgeld bezahlen oder nicht?

Einspruch gegen Verwarnungsgeld? Ein Muster hierzu gibt es nicht, da ein solches Rechtsmittel nicht vorgesehen ist.
Einspruch gegen Verwarnungsgeld? Ein Muster hierzu gibt es nicht, da ein solches Rechtsmittel nicht vorgesehen ist.

Aus der Belehrung, die Sie mit dem Schreiben erhalten, geht auch hervor, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn Sie das Verwarngeld nicht rechtzeitig in voller Höhe entrichten. Maßgeblich bedeutet eine Zahlungsverweigerung und zugleich fehlende Einwände im Rahmen der Anhörung, dass ein Bußgeldverfahren eröffnet wird.

Da der Verwarnungsgeldbescheid bereits auch zugleich als Anhörungsbogen diente, kann die Behörde unverzüglich einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne eine neuerliche Anhörung zu gewährleisten. Mit dem Bußgeldbescheid kommen neben dem ursprünglichen Verwarngeld auch weitere Kosten hinzu – mindestens 28,50 Euro für Gebühren und Auslagen.

Sie können nunmehr zwar gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, bedenken Sie dabei aber auch, dass dadurch zusätzlich noch Prozesskosten entstehen können. Die Kosten können am Ende also explodieren, wenn Ihrem Einspruch nicht stattgegeben wird. Sie sollten sich deshalb rechtzeitig an einen Anwalt wenden, um prüfen zu lassen, inwieweit ein Vorgehen gegen den Verwarnungsgeldbescheid sinnvoll erscheint, um unnötige Mühen und Kosten zu sparen.

Haben Sie das Verwarnungsgeld hingegen innerhalb der vorgegebenen Frist vollständig entrichtet, so ist die Angelegenheit erledigt. Es folgen keine weiteren Sanktionen und Kosten für den Vorgang. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht weiter verfolgt.

Es gibt im Übrigen keinen gesonderten Verwarnungsgeldkatalog. Sämtliche Geldbußen, Nebenfolgen und Punkte finden sich im amtlichen Bußgeldkatalog. Hierbei ist nicht gesondert unterschieden zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld, da – wie bereits gezeigt – das Verwarngeld grundsätzlich auch in ein Bußgeld übergehen kann.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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25 Kommentare

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  1. Helmut H
    Am 30. Oktober 2024 um 23:37

    Muss bei einer Verwarnung mit Verwarngeld Falschparken nachts auch ein Beweismittel, sprich Foto wie im Schreiben angegeben, mitgeschickt werden.???
    Das Schreiben kam direkt von der Polizei.
    im Schreiben stimmen die Ortsangaben nicht.

  2. b Anders
    Am 18. Juni 2022 um 16:30

    Habe nur wenig Rente und jeden Monat ist mein bischen Geld schon verbraucht. Habe ein E-Fahrrad mit einen dazugehörigen Gasgriff,so daß ich nicht
    immer mit treten muß.Das gab Anlass,mich mit einen Verwarnungsgeld zu bestrafen.
    Geld für einen Anwalt ist sowieso nicht machbar. Durch die vielen Mehrkosten im Alltag ,ist es nicht machbar, die Summe aufzubringen.
    Wie soll ich mich in meinen Fall verhalten?

    Mfg.B.Anders,Dresden

  3. Goy
    Am 14. Oktober 2020 um 21:29

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
    ich bin 2017 zu schnell gefahren und habe eine Verwarnung von 20,00€ bekommen, dies habe ich im Jahr 2018 bezahlt eine Woche nach Erhalt des dieser Verwarnung.
    Jetzt im Oktober 2020 bekomme ich eine Aufforderung nochmals 25,00 € für diesen Vorfall zu bezahlen und zwar sind dies Schreibgebühren.
    Ist dies eigentlich möglich, selbst wenn ich 2018 die Verwarnung zu spät bezahlt haben sollte?

    Vielen Dank im Voraus für die Beantworung

    Goy

  4. Uta
    Am 27. August 2020 um 13:56

    Hallo, wir erhielten eine unrechtmäßige Verwarnung wegen des missbräuchlichen Gebrauchs von Schallzeichen (hupen) und der Belästigung anderer. Beweismittel und Zeugen sind keine angegeben. Können wir auf Beibringung von Beweismitteln bestehen?
    Vielen Dank!

  5. Uwe
    Am 26. August 2020 um 23:19

    Guten Tag,
    Ich erwarte eine Verwarnung für einen Geschwindigkeitsverstoss in Höhe von ca. 10 bis 14 km/h zu schnell. Bei der Post liegt wegen derzeitiger Abwesenheit noch für geraume Zeit ein Nachsendeauftrag an eine abweichende Adresse vor.
    Wird der Brief mit der Verwarnung nachgesendet oder wird er – wie bei Bußgeldbescheiden wohl üblich – mit dem Vermerk “nicht nachsenden, bei Umzug zurück an Absender” versehen?
    In letzterem Fall würde ich Probleme auf mich zukommen sehen, denn ich könnte dann das Verwarngeld ja nicht unmittelbar begleichen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe

  6. Daniela
    Am 13. August 2020 um 16:37

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich wollte rückwärts aus meiner langgezogenen Einfahrt ausparken und habe abgewartet, ob der auf dem Bürgersteig parkende Postbulli eingepackt hat und losfährt. Als dies im Rückspiegel ersichtlich war wollte ich losfahren und da hat es schon geknallt. Das Postauto ist erst vorwärts gefahren und hat dann mit Schmackes zurückgesetzt, um rückwärts in der Einfahrt wenden. Wir sind somit beide mit dem Heck zusammengestoßen.
    Die von dem Postangestellten dazugerufene Polizei hat uns beiden ein Verwarngeld wegen Missachtung der Sorgfaltspflicht in Höhe von 35,- berechnet.
    Ich habe nachgefragt, ob dies überhaupt rechtens ist, da ich mich ja noch auf meiner Zufahrt, also Privatgrundstück befinde. Um weitere Diskussionen zu vermeiden, habe ich bezahlt. Aber von der Logik sehe ich es nicht ein, dass ich eine Teilschuld bekomme, obwohl ich mich noch auf meiner Zuwegung befinde.
    War das Verwarnungsgeld rechtmäßig?
    Vielen Dank, Daniela

    • Weerada
      Am 1. Oktober 2023 um 17:09

      Ich bin Thailänderin und lebe in Thailand.
      Während mein Deutschlandurlaub bin mit dem Auto meines Freundes gefahren und habe eine Geschwindigkeitsübertretung bekommen. Mein Freund als Halter hat eine Verwarngeld von 40€ bekommen.
      Er konnte beweisen, dass er zur Tatzeit nicht gefahren ist und das Auto an mich verliehen wurde.
      Jetzt habe ich die Verwarnung nach Thailand bekommen.
      Was geschieht, wenn ich den Betrag nicht überweise?
      Mit welcher folgen muss ich oder der Halter rechnen?
      Danke und Gruß WEERADA

  7. Wolfgang
    Am 10. August 2020 um 16:17

    Hallo, ich muss etwas ausholen. Wurde am 08.05.20 innerorts mit 16 zu viel geblitzt. Zuerst der Anhörungsbogen, und dann gemäss Bussgeldnovelle der Bussgeldbescheid über 70,- zzgl. 25,- Gebühr zzgl. 3,50 Porto.
    Mein Einspruch ging raus, und ihm wurde nachdem der neue Bussgeldkatalog als verwassunsgwidrig belegt wurde auch stattgegeben.
    Einige Tage später kam ein korrigierter Bescheid. Bussgeld nun 35,- € was ja eigentlich einem Verwarnungsgeld entspricht. Weiterhin auf der Rechnung aber 25,- Gebühr sowie 7,00 für Porto.
    War heute auf der Stadt und habe mich beschwert. Zum einen weil bei einem Verwarnungsgeld bis 55,- weder Gebühren noch Porto anfallen. Ausserdem weil ich es nicht einsehe, für zugestellte, aber rechtsmässig ungültige Bescheide Porto zu zahlen. Warum soll ich für Fehler der Behörde (bzw. des Staats) zahlen.
    Begründung: Das Verfahren wurde als Bussgeldverfahren begonnen und kann im Laufe des Verfahrens nicht geändert werden. Die Kosten (alle Kosten) trägt der Beschuldigte.
    Ich führte an, dass das ganze auf fehlerhaften Basis begonnen hat, was widerum nicht mein Fehler ist.
    Die lapidare Antwort, ich soll mir einen Anwalt nehmen….
    In meinen Augen Amtswillkür par excellence, wohl wissend, dass selbst bei RS-Versicherung eine SB von 150,- anfällt.
    Würde mich freuen, hierzu eine fundierte Erläuterung zu bekommen. Die Behörde war dazu leider nicht im Stande.
    Der Vollständigkeit halber nochmal zum Schluss. Ich war zu schnell, und ich akzeptiere das Verwarnungsgeld. Nicht aber das auf rechtswidrigem Fundament darum herumgestrickte.

    Danke,
    Wolfgang

  8. awo
    Am 21. Juli 2020 um 16:19

    Bin von einer innerstädtischen Nebenstrasse auf eine Ortsdurchfahrt (Bundesstrasse) abgebogen. Kurz nach der Kreuzung wurde ich mit 42 kmh geblitzt. Ein Verwarnungsgeld über 25 EUR wurde verhängt, da ich die angeblich zul. 30 kmh überschritten habe.
    Nach dem Abbiegen war kein 30-Schild zu sehen und ich war der Ansicht, dass 50 kmh erlaubt sind. Der Verwarnungsbescheid kam erst nach mehr als 5 Wochen bei mir an. Sollte das Verwarnungsgeld gezahlt werden ?

  9. Peter
    Am 10. Juli 2020 um 19:14

    Ich habe ein Verwarngeld über 30€ für 10 km/h zu schnell innerorts erhalten.
    Nun wird ja allgemein empfohlen dagegen Einspruch einzulegen damit wieder der alte Bußgeldkatalog angewendet wird. In meinem Fall wären das 15€

    Nun habe ich gerade gelernt dass gegen ein Verwarngeld kein Einspruch eingelegt werden kann, sondern erst gegen einen folgenden Bußgeldbescheid, wo aber wenn ich das richtig sehe automatisch zusätzliche Gebühren von mindestens 28,50€ entstehen.
    Das heißt dann würde ich bei erfolgreichem Widerspruch zwar nur 15€ fürs zu schnelle Fahren zahlen, aber zusätzlich 28,50€ Gebühren zahlen müssen?! So würde ich dann letztlich 43,50€ zahlen?!

    Dann würde der Einspruch keinen Sinn ergeben, da ich dann mehr zahlen muss. Irgendwie ziemlich doof, oder?

  10. K
    Am 5. Juli 2020 um 15:20

    Hallo, ich wurde wegen erhöhter Geschwindigkeit innerorts (63 anstatt 50) geblitzt.
    Ich bekam nun Post über ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50,00€
    Wie in den Medien bekannt wurde, ist der neue Bußgeldkatalog wohl nicht wirksam.
    Kann man mittels Widerspruch das Verwarnungsgeld reduzieren lassen? Also dass quasi die alte Regelung angewendet wird?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Juli 2020 um 8:05

      Hallo K,

      derzeit ist es sehr unübersichtlich, ob auch flächendeckend in den 14 Bundesländern, die die Aussetzung beschlossen wurde, auch tatsächlich die neuen Bußgelder betroffen sind. Diese sind nämlich von dem Formfehler eigentlich nicht erfasst. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  11. Schuster
    Am 29. Juni 2020 um 13:59

    Habe ein schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung erhalten. Darin steht, das Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke
    ein stehendes Fahrzeug! Das ist falsch, da wir gemeinsam losgefahren sind und mir das Fahrzeug hinten rauf geknallt ist., Und nicht stehend. Darum habe ich Widerspruch eingelegt. Muss ich mir deshalb ein Anwalt nehmen?

  12. Klaus
    Am 20. Juni 2020 um 14:17

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bekommen.
    Es handelt sich um eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 11km/h in einer geschlossenen Ortschaft. Die Höchstgeschwindigkeit betrug 30 km/h.
    Leider ist auf der Verwarnung die wirklich gefahrene Höchstgeschwindigkeit meinerseits nicht angegeben, nur die festgestellte Geschwindigkeit ( nach Toleranzabzug) : 41 km/h.
    Meine Frage: wie erfahre ich meine wirklich gefahrene Höchstgeschwindigkeit.!?

    Danke Klaus

    • bussgeldkatalog.org
      Am 3. Juli 2020 um 12:02

      Hallo Klaus,

      bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h werden in aller Regel 3 km/h als Toleranz abgezogen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  13. Sussanne
    Am 15. Juni 2020 um 18:39

    Ich arbeite als Pflegerin bei der Diakonie in Landshut für die Mietarbeiter gibt es leider keine eigene Parkplätze zu verfügung Ausser für deren Dienswagen.
    An der Straße gegenüber gibt es eine sehr Lange mit Markierungen Bürgersteig um Autos zu parken, da ich fast zu spät ankam fand ich leider keiner Markierungen mehr frei aber am Ende von einer dieser Markierungen stand ein parkendes Auto und ich stellte mein klienes Auto dahinter wo keiner Markierung gab ohne mich in ein Zufahrt oder Hinderung zu stellen. Nach nur 4 Stunden die ich zurück kamm bemerkte ein Verwarnungsgeld von 55 Euro:/. Ich habe bei der Stadt angerufen mit der Hoffnung auf 30 zu reduzieren leider ohne Erfolgt.
    Ich glaube das ich keine andere Chance habe als die 55 Euro zu bezahlen :/.

  14. Simom
    Am 13. Mai 2020 um 13:30

    Ich habe ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55€ für Parken auf dem Gehweg ohne Behinderung und ohne Gefährdung erhalten.
    Der Bußgeldkatalog gibt aber 15€ für dieses Vergehen an.
    Ist dies also als unverhältnismäßig zu bewerten und das angeforderte Verwarnungsgeld zu hoch?

  15. Tamer
    Am 24. März 2020 um 15:28

    Ich bekam letzter Zeit einige Verwarnungen wegen geschwindkeitsüberschreitungen aber so das es kein Punkt gab. Meine Frage ist wie oft darf mann den geblitz werden ohne einen Punkte sich zu einzufangen. Von Januar bis März wurd 6 mal schon geblitz.

  16. Woerle T.
    Am 28. Januar 2020 um 11:25

    Ich bekam eine Verwarnung ( € 30) wg Verletzung der Gurtanlegepflicht. soweit ok.
    Aber ich wurde nicht darauf hingewiesen, was passiert wenn ich Widerspruch einlege oder das entsprechende Busgeldverfahren – und im Verwarnungs-Beleg fehlt die Tatbestandskonkretisierung !
    Ist das ein Formfehler, gegen den vorgegangen werden könnte- auch wenn sich der Aufwand bei € 30 nicht wirklich lohnt???

  17. Marburger2019
    Am 3. Dezember 2019 um 17:39

    Guten Tag,

    falls mein Einspruch gegen das Bußgeldverfahren bewirkt, dass ich die Strafe nicht zahln muss, entfällt dann auch die erhobene Verwaltungsgebühr, oder ist diese in jedem Fall zu zahlen?

    Vielen Dank

    • bussgeldkatalog.org
      Am 6. Dezember 2019 um 17:55

      Hallo Marburger2019,

      in der Regel wird der Bußgeldbescheid insgesamt aufgehoben, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Bambola
    Am 13. September 2019 um 19:55

    Guten Tag,
    Meine Tochter wird bald 10 Jahre und ist sie 153 cm und 57 kg .
    Soll sie noch im Auto in einem kinderstuhl sitzen?
    Danke.

  19. Ahmed R.
    Am 15. Juni 2019 um 14:44

    Sehr geerhte damen und Herren,
    Ich habe ein Fahrverbot. Ich weiß, ich sollte nicht, aber ich fuhr mit dem Auto. Ich habe die Geschwindigkeit überschritten (Polizei haltet mir, “5 zum 10 km/h”). Bekommte ich Verwarnungszettel dann aber die haben nicht bemerkt, dass ich ein Verbot hatte. Ich breche das Verbot nicht mehr (ich hatte genug Angst, eine Warnung von Gott is genug). Welche rechtlichen Konsequenzen kann ich erwarten? Wo dieses Warnung vermerkt ist? Wird das Polizei amtlich uber Warnungsstrafe informiert? MFG AR

  20. Michael H.
    Am 3. April 2019 um 12:40

    Sehr geerhte damen und Herren,

    Mir wird durch den Streifenpolizisten Reichel (Aachen) ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis unterstellt. Hierdurch wurde durch den Verwaltungsbeamten Croonenbroeck der Staatsanwaltschaft Aachen Anklge erhoben. Es wird hingewiesen, dass die Voraussetzungen zur Sperre einer Fahrerlaubnis gem. § 69a StGB fehlen. Lediglich auf jahrzehntelange Schikane und disziplinierungsmaßnahmen durch Streifenpolizisten aus Aachen werde ich Diskriminiert sowie genötigt.

  21. Maik
    Am 11. März 2019 um 10:30

    Wird ein Verwarnungsgeld über 35 Euro nach meiner Bezahlung auch an Flensburg gemeldet?
    Wird ein Beamter, bevor er ein Verwarnungsgeld versendet, zuerst in Flensburg nachfragen,
    ob schon Voreinträge bestehen?

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