Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung erhalten: Ist das rechtens?
Letzte Aktualisierung am: 30. August 2024
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Bußgeldbescheid ohne Verwarnung erhalten: Die Gebühren sind zu zahlen
Ein Verwarngeld (auch Verwarnungsgeld) erhält der Betroffene bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich dabei um ein Angebot der Kommune bzw. der Bußgeldbehörde, den Verstoß gegen eine geringe Geldbuße aus der Welt zu schaffen. Für die Zahlung bleibt dem Betroffenen eine Woche Zeit.
Kommt das Geld nicht oder zu spät an, geht die Behörde davon aus, dass der Betroffene das Angebot nicht annimmt. In diesem Fall wird ein Bußgeldverfahren eröffnet. Die Kosten erhöhen sich dann, da Gebühren und Verwaltungskosten anfallen. Eventuell sind auch weitere Auslagen, welche durch polizeiliche Ermittlungen entstehen, zu tragen.
Vor dem Bußgeldbescheid geht dann ein Anhörungsbogen ein, in dem der Halter die Möglichkeit hat, sich zur Sache zu äußern, dann folgt der Bescheid. Der Betroffene hat nach der Zustellung innerhalb einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit, Einspruch gegen das Bußgeld einzulegen. Weitere vierzehn Tage später ist der Betrag zu überweisen. Begleicht er den Betrag wird das Verfahren beendet.
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Bußgeldbescheid ohne Verwarnung
Die vorherige Verwarnung ist ein freiwilliges Angebot der Bußgeldstelle, es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf.
Zahlen Sie ein Verwarnungsgeld, sparen Sie sich die Gebühren im Bußgeldverfahren.
Sie erhalten einen Bußgeldbescheid, bei welchem zusätzlich Gebühren und Auslagen (mindestens 28,50 Euro) erhoben werden.
Kein Rechtsanspruch auf eine Verwarnung
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Verwarnungsgeld um ein Angebot. Auf dieses haben Sie keinen Rechtsanspruch. Bekommen Sie also einen Bußgeldbescheid ohne vorab eine Verwarnung erhalten zu haben, so ist dies nicht zu ändern. Die Behörde ist nicht verpflichtet, ein solches Angebot auszusprechen. Ebendies gilt auch, wenn der Brief bei der Post verloren gegangen ist.
Geht Ihnen also gleich ein Bußgeldbescheid ohne Verwarnung zu, so müssen Sie dies so hinnehmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verwarnung.
Gegen eine Verwarnung gibt es keine Rechtsmittel
Ebenfalls können gegen eine Verwarnung keine Rechtsmittel eingelegt werden. Ist der Bußgeldbescheid erlassen worden, kann keine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren beantragt werden.
Auch wenn Sie eine Verwarnung erhalten haben, aber zu dieser Zeit nicht zugegen waren, müssen Sie auf den Bescheid warten. Ein Fristversäumnis, egal aus welchem Grund, wertet die Behörde als Verweigerung des Angebots.
Hallo!
Habe am 22.5 eine Ordnungswidrigkeit (10 km zu schnell) bekommen. Heute sendet mir der Kreis einen neuen Bescheid zu. Es wäre eine neue Anhörung erfolgt, und somit wäre der Verstoss in der Ortschaft und nicht außerhalb. Die Kosten sind nun höher?
Darf der Irrtum der Behörde auf mich abgewälzt werden?
Danke
Hallo, ich war nicht Fahrer des Fahrzeugs und habe einen Bußgeldbescheid wegen Parkverstoß nach Ablauf der Frist bekommen. (Zuvor kam mir kein Anhörungsbogen zu) Ich habe Einspruch eingelegt und habe nun einen Kostenbescheid bekommen und hatte nicht die Möglichkeit die Kosten auf den Fahrer zu wälzen. Ist dies rechtens?
Hallo Peggy,
wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht. Dieser weiß, wie in solch einem Fall vorzugehen ist.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Habe am 23.11.2018 schriftliche verwarnung mit verwarngeld vom 7.8.2018 .
Meine Frage! Ist es verjährt oder nicht?
Habe einen Anhörungsbogen erhalten, ohne weitere Gründe im Brief zu benennen… Lediglich das eine Ordnungswiedrigkeit begannen ist… Punkte schon vorprogrammiert, oder kann das was harmloses sein
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Bußgeldbescheid über 10 Euro erhalten, ohne jemals eine Verwarnung gesehen zu haben. Telefonisch teilte man mir wörtlich mit: “Die Post kam nicht in den Rücklauf, das ist dann wohl Pech für Sie.“ Kann man sich das von Seiten der Bußgeldstelle tatsächlich so einfach machen?
MfG,
P.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine schriftliche Verwarnung meiner Stadt erhalten. Dies soll am 11.07.2018 gewesen sein (streite Ich auch nicht ab) die Zustellung erfolgte aber erst am 31.07.2018 und der Brief ist gestempelt am 26.07.2018….Dürfen die sich soviel Zeit lassen????
LG
Hallo Jessy A.,
für die Versendung eines Bußgeldbescheids hat die Behörde drei Monate Zeit, ehe ggf. die Verjährung einsetzt.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org