Zollbescheid: Mitteilung über die zu leistenden Zollabgaben

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 7. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bußgeldkatalog zum Zollbescheid

VerstoßSank­tionenRechts­grund­lage
Ordnungswidrigkeiten
leicht­fertige Steuer­ver­kür­zungbis 50.000 €§ 378 AO
Steuer­ge­fähr­dungbis 25.000 €§ 379 AO
Gefähr­dung von Ver­brauchs­steuernbis 5.000 €§ 381 AO
Gefähr­dung von Einfuhr- und Ausfuhr­abga­benbis 5.000 €§ 382 AO
Straftaten
Steuer- bzw. Zoll­hinter­ziehung (auch versuchte Steuer­hinter­ziehung)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre§ 370 Abs. 1 AO
... beson­ders schwe­rer FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren§ 370 Abs. 2 AO

In welchen Fällen wird ein Bescheid erstellt?

Der Zollbescheid informiert darüber, welche Zollabgaben zu leisten sind.
Der Zollbescheid informiert darüber, welche Zollabgaben zu leisten sind.

Der Zoll spielt bei vielen erst bei Reisen ins Ausland und im Zusammenhang mit einem dort geplanten Shopping-Erlebnis eine Rolle. Allerdings sind Zollabgaben in verschiedenen Situationen zu leisten, was beispielsweise bei Onlinebestellungen gerne mal vergessen oder übersehen wird. Doch wie erfahren Shopper, wie hoch die fälligen Abgaben sind? Gibt es so etwas wie einen Zollbescheid?

Zollabgaben beinhalten in der Regel Steuern, die bei der Einfuhr bestimmter Waren bzw. bestimmter Warenwerte anfallen und an den Staat zu zahlen sind. Der folgende Ratgeber erläutert, was ein Einfuhrabgabenbescheid ist, wann ein solcher zu erwarten ist und wie die Abgaben zu bezahlen sind.

FAQ: Zollbescheid

Was bedeutet „Zollbescheid“ genau?

Ein Zollbescheid teilt mit, wie viele Einfuhrabgaben zu zahlen sind. Er ist gleichzeitig ein Steuerbescheid als auch ein Verwaltungsakt im Aufgabenbereich des Zolls.

Wer erhält einen Zollbescheid?

Einen Zollbescheid erhalten alle, die Waren, welche unter die Zollbestimmungen fallen, nach Deutschland einführen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wie sind die Abgaben aus einem Zollbescheid zu zahlen?

Zollschuldner haben verschiedene Möglichkeiten, Abgaben an den Zoll zu entrichten. Welche das sind, erklärt der Ratgeber hier.

Weiterführende Informationen zum Zollbescheid

Was ist ein Zollbescheid?

Der Einfuhrabgabenbescheid stellt einen Steuerbescheid dar.
Der Einfuhrabgabenbescheid stellt einen Steuerbescheid dar.

Zollabgaben, insbesondere auch die Einfuhrabgaben bei importierten Waren, stellen gemäß der Abgabenordnung (AO) Steuern dar, welche an den Staat abzuführen sind. Grundsätzlich ist ein Zollbescheid also ein Steuerbescheid, der bestimmt, welche Zollschuld besteht. Darüber hinaus handelt es sich um einen Verwaltungsakt zur Zollfestsetzung.

Wichtig ist, dass der Zollbescheid innerhalb einer Frist von einem Jahr sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Zollmelders verändert werden kann. Gegen die Festsetzung der Abgaben können Betroffene gemäß den Vorschriften der AO Einspruch eingelegen. Über den Einspruch bzw. ob einem solchen stattgegeben wird, entscheidet das Hauptzollamt.

Des Weiteren sind Rechtsmittel wie eine Anfechtungsklage oder Sprungklage sowie eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Zollbescheid kann schriftlich und mündlich erfolgen und stellt eine Mitteilung dar, dass sich die betreffenden Waren in einem Zollverfahren befinden. Üblicherweise beinhaltet ein solcher Zollbescheid auch die Aufforderung zu Zahlung der festgelegten Einfuhrabgaben und wird daher meist als Einfuhrabgabenbescheid bezeichnet.

Wer erhält einen Zollbescheid und wann ist das der Fall?

Ein Zollbescheid kann bei der Einreise auch mündlich erfolgen.
Ein Zollbescheid kann bei der Einreise auch mündlich erfolgen.

Einen Einfuhrabgabenbescheid vom Zoll erhalten alle, die Waren aus bestimmten Ländern oder ab einem bestimmten Wert nach Deutschland einführen. Das betrifft sowohl Privatpersonen, die im Urlaub einkaufen oder im Internet bestellen, als auch große Unternehmen, die aus Handelszwecken Import betreiben.

Der Zollbescheid wird von der verantwortlichen Zollstelle an den Zollmelder oder dessen Vertreter übergeben. Waren, die unter die Zollbestimmungen fallen, müssen entsprechend angemeldet sein. Das ist sowohl bei der Einreise über den Flughafen, Hafen oder bei Grenzübertritt vorgeschrieben als auch bei Lieferungen, die Postdienstleister, Kuriere oder Speditionen einführen.

Bei versandten Gütern erhalten zunächst die Dienstleister den Zollbescheid. In der Regel geben diese den Bescheid mit der Auslieferung der Waren an den eigentlichen Zollschuldner, also den Kunden, weiter. Geschieht dies nicht, müssen die Zollschuldner den Bescheid von den Dienstleistern anfordern.

Ist eine Auslieferung der Ware nicht möglich, verbleibt sie bei der Zollbehörde und ist dort vom Zollanmelder abzuholen. In diesem Zuge erhält der Anmelder den Bescheid vor Ort und kann die fälligen Abgaben bei der Zollstelle direkt leisten bzw. eine Ratenzahlung veranlassen.

Einfuhrabgabenbescheid vom Zoll: Wie zahlen Sie einen solchen?

Wie beschrieben, beinhaltet ein Zollbescheid üblicherweise eine Zahlungsaufforderung für die von der Zollbehörde bestimmten Abgaben. Der Zollschuldner muss diese Abgaben innerhalb einer Frist, die im Bescheid benannt ist, begleichen. Tut er dies nicht, drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. In Deutschland ist die Zahlung der Einfuhrabgaben über zwei verschiedene Verfahren möglich.

Zum einen gibt es eine sogenannte Zahlung ohne Zahlungserleichterung, zum anderen ist eine Zahlung eben mit Zahlungserleichterungen möglich. In letzterem Verfahren kann ein Aufschub der zu leistenden Zahlungen durch die zuständige Zollbehörde gewährt werden. Allerdings müssen für eine solche Sonderregelung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Abgaben ohne Zahlungserleichterung

Einfuhrabgabenbescheid: Der Zoll stellt einen solchen aus und fordert die Abgaben ein.
Einfuhrabgabenbescheid: Der Zoll stellt einen solchen aus und fordert die Abgaben ein.

Die geltenden Fristen für die Zahlung von Einfuhrabgaben sind gemäß den Vorgaben des Artikels 108 des Unionszollkodexes (UZK) bestimmt. Üblicherweise sind die Fristen, wie bereits erwähnt, im Zollbescheid aufgeführt. Das kann durchaus mündlich in der Zollbehörde bei der Abholung der Waren geschehen oder schriftlich in einem Schreiben.

Bei einer Zahlung ohne Zahlungserleichterung werden für gewerbliche Einfuhren in der Regel bis zu zehn Tage gewährt, in denen die Abgaben zu entrichten sind. Diese Frist gilt ab dem Tag der Mitteilung über den zu zahlenden Betrag. Bei privaten Einfuhren sieht das etwas anders aus. Hier erfolgt die Zahlung im Anschluss an die Zollabfertigung.

Die Zahlung an sich kann in bar, unbar oder per Verrechnung erfolgen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick zu den möglichen Zahlungsarten:

  • Bar- oder Kartenzahlung vor Ort
  • Bar- bzw. Kartenzahlung oder Scheck bei der Übergabe durch Dienstleister
  • Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Zollzahlstelle
  • Einsendung von Bar- oder Scheckzahlungen
  • SEPA-Bankeinzug (allerdings nur für Firmen)
  • Verrechnung

Bei jedem dieser Zahlungswege wird eine Quittung über den Erhalt ausgestellt, sodass ein Nachweis über die Zahlung der Abgaben vorhanden ist.

Soll die Summe aus dem Zollbescheid vor Ort entrichtet werden, sollten sich Betroffene beim zuständigen Zollamt informieren, ob Kartenzahlungen möglich sind. In der Regel ist dies der Fall, allerdings darf der fällige Betrag 2.000 Euro pro Bescheid nicht überschreiten. Üblicherweise akzeptiert das Zollamt sogenannte Debitkarten (Girocard, Electronic Cash, etc.), Visa (auch Elektron), MasterCard und Maestro.

Abgaben mit Zahlungserleichterung

Einfuhrabgabenbescheid: Wie dieser zu zahlen ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab.
Einfuhrabgabenbescheid: Wie dieser zu zahlen ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab.

Als Zahlungserleichterung gilt beim Zollbescheid ein Zahlungsaufschub, der auf Antrag gewährt werden kann. Rechtlich geregelt sind die Voraussetzungen in Artikel 110 des Unionszollkodexes. Die Zollbehörde kann einen solchen Aufschub gegenüber dem Zollschuldner direkt oder einem Dritten (Postdienstleister, Spedition) gewähren. Allerdings gilt das nur für Abgaben, die laut Zoll „bei der Überlassung in den freien Verkehr entstanden sind“. Darüber hinaus sind solche Aufschübe in der Regel nur für gewerbliche Zollschuldner möglich.

Es ist möglich, dass die Behörde alle Einfuhren des Zollschuldners, die in einem bestimmten Zeitraum stattfinden, zu einer Zahlung zusammenfasst. Hier erfolgt der Aufschub für die Lieferungen, welche in diesem gesamten Zeitraum erfolgen. Die Zahlung muss zum 16. des Folgemonats des benannten Zeitraums erfolgen. Zudem ist oft eine Teilzahlung für die im Zollbescheid benannten Abgaben möglich.

Ein Aufschub für den Zollbescheid ist per Formular zu beantragen und an die Bewilligungshauptzollämter zu senden. Möglich sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufschübe für Antragsteller, die ihren Hauptsitz in anderen Ländern (EU, Schweiz, Liechtenstein) haben.

Folgende Unterlagen müssen für einen Antrag vorhanden sein:

  • Neuester Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Antrags auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Art. 89 Abs. 5 UZK i.V.m. Art. 95 UZK,
  • bestätigtes SEPA-Firmenlastschriftmandat-Original (Formular 032020) mit zwei Mehrausfertigungen
  • ggf. Anzahl an Aufschubnehmerausweisen (Angaben auf Rückseite des Antrags)

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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