Zoll kontrolliert Schwarzarbeit: Was kann drohen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 24. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Zoll-Bußgeld- & Strafenkatalog: Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

VerstoßSank­tionenRechts­grund­lage**
Ordnungswidrigkeiten
Gewerbe nicht wie erforderlich angemeldet oder erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworbenbis 50.000 ۤ 8 Abs. 1 Nr. 1d SchwarzArbG
... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssenbis 50.000 €§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG
nicht in Handwerksrolle eingetragen, obwohl dies erforderlich gewesen wärebis 50.000 €§ 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG
... entsprechende Personen beauftragt, obwohl der Verstoß bekannt war oder hätte bekannt sein müssenbis 50.000 €§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG
erforderliches Ausweisdokument nicht mitgeführt oder nicht rechtzeitig vorgelegtbis 5.000 €§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG
... schriftlicher Nachweis über Hinweis zur Ausweispflicht nicht vorgelegt oder nicht vorhandenbis 1.000 €§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
dem Zoll den Zutritt oder die Prüfung nicht gestattet oder nicht daran mitgewirktbis 30.000 €§ 8 Abs. 2 Nr. 3 SchwarzArbG
als ausländische Arbeitskraft Aufenthaltstitel, Duldung oder eigene Aufenthaltsgestaltung nicht vorgelegtbis 1.000 €§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG
erforderliche Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermitteltbis 30.000 €§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG
eigene Arbeitskraft verbotswidrig angebotenbis 5.000 ۤ 8 Abs. 2 Nr. 6 SchwarzArbG
Arbeitskraft einer Person verbotswidrig angefragtbis 30.000 ۤ 8 Abs. 2 Nr. 7 SchwarzArbG
bei der Meldung zur Sozialversicherung leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder nicht über erhebliche Tatsachen aufgeklärt, sodass leichtfertig Beiträge vorenthalten wurdenbis 50.000 €§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG, § 266a Abs. 2 StGB
falschen Beleg ausgestellt, der eine Tätigkeit vorspiegeltbis 100.000 €§ 8 Abs. 4 Nr. 1 SchwarzArbG
... entsprechenden Beleg in den Verkehr gebrachtbis 100.000 ۤ 8 Abs. 4 Nr. 2 SchwarzArbG
... aus grobem Eigennutz Vermögensvorteile großen Ausmaßes für sich oder Dritte erzieltbis 500.000 €§ 8 Abs. 5 Nr. 1 SchwarzArbG
... bandenmäßigbis 500.000 €§ 8 Abs. 5 Nr. 2 SchwarzArbG
leichtfertige Steuerverkürzungbis 50.000 €§ 378 Abs. 1 AO
Steuergefährdungbis 5.000 €§ 379 Abs. 1 AO
ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeit­nehmer-Ent­sende­ge­setz (Gastarbeiter)bis 500.000 €vgl. § 23 AEntG
ordnungswidriger Verstoß gegen das Arbeit­nehmer­über­lassungs­gesetz (Leiharbeiter)bis 500.000 €vgl. § 16 AÜG
Verstoß gegen das Mindest­lohn­gesetzbis 500.000 €vgl. § 21 MiLoG
illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*bis 500.000 €§ 404 SGB III
Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis*bis 5.000 €§ 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III
Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldetbis 25.000 ۤ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
... bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushaltenbis 5.000 €§ 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Straftaten
illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis* zu ungünstigeren Bedingungen als deutsche Arbeitskräfte in vergleichbarer PositionGeld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 10 Abs. 1 SchwarzArbG
... beson­ders schwe­rer FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren § 10 Abs. 2 SchwarzArbG
illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitserlaubnis*, die Opfer von Menschenhandel sindGeld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 10a SchwarzArbG
illegale Beschäftigung von mehr als 5 ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG
... beson­ders schwe­rer FallGeld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG
wiederholte illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis*Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr§ 11 Abs. 1 Nr. 2a SchwarzArbG
... beson­ders schwe­rer FallGeld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG
wiederholtes Ausüben einer illegalen Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis*Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr§ 11 Abs. 1 Nr. 2b SchwarzArbG
illegale Beschäftigung minderjähriger Ausländer ohne gültige Arbeitserlaubnis*Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
... beson­ders schwe­rer FallGeld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 11 Abs. 2 SchwarzArbG
Steuer­hinter­ziehung (auch versuchte Steuer­hinter­ziehung)Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre§ 370 Abs. 1 AO
... beson­ders schwe­rer FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren § 370 Abs. 2 AO
strafbarer Verstoß gegen das Arbeit­nehmer­über­lassungs­gesetzGeld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahrevgl. § 15a AÜG
Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von ArbeitskraftFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren § 232 Abs. 1 StGB
... beson­ders schwe­rer FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren § 232 Abs. 2 StGB
Zwangsarbeit (auch beim Versuch)Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren § 232b Abs. 1 StGB
... durch Gewalt, Drohung, ListFreiheitsstrafe zwischen 1 bis 10 Jahren § 232b Abs. 2 StGB
Ausbeutung von ArbeitskraftGeld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 233 Abs. 1 StGB
... beson­ders schwe­rer FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren § 233 Abs. 2 StGB
Betrug (auch beim Versuch)Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre§ 263 Abs. 1 und 2 StGB
... beson­ders schwe­rer FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren § 263 Abs. 3 StGB
... bandenmäßiger Betrug mit WiederholungsabsichtFreiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren § 263 Abs. 5 StGB
... bandenmäßiger Betrug Wiederholungsabsicht in einem minder schweren FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren § 263 Abs. 5 StGB
Erschleichen von Leistungen (auch beim Versuch)Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr§ 265a StGB
SozialversicherungsbetrugGeld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre§ 266a StGB
... beson­ders schwe­rer FallFreiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren § 266a Abs. 4 StGB
* ohne Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit Arbeitserlaubnis oder EU-Arbeitsgenehmigung
** AbkürzungenAO - Abgabenordnung
AEntG - Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AÜG - Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz
MiLoG - Mindestlohngesetz
SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SGB - Sozialgesetzbuch
StGB - Strafgesetzbuch

FAQ: So bekämpft der Zoll Schwarzarbeit

In welchen Branchen ist Schwarzarbeit ein besonders großes Problem?

Insbesondere im Baugewerbe, im Handwerk, bei Reinigungskräften und in der privaten Hauspflege sind Verstöße u. a. gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz häufiger anzutreffen.

Warum ist Schwarzarbeit illegal?

Bei Schwarzarbeit werden sowohl Steuern als auch Sozialabgaben unterschlagen. Die Schattenwirtschaft bedeutet für Staat, Länder, Sozialkassen und Unternehmen jährlich erhebliche Verluste in Milliardenhöhe (mehr dazu hier).

Wie unterscheiden sich Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung?

Ziel von Schwarzarbeit ist die Unterschlagung von Steuern und Sozialabgaben. Von diesen Zuwiderhandlungen abgesehen verstößt die Anstellung selbst dabei gegen keine Gesetze. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen hingegen handelt es sich um Anstellungen, die eigentlich gar nicht hätten entstehen dürfen (z. B. bei der Anstellung ausländischer Personen ohne Arbeitserlaubnis oder bei Bezahlung unter dem gesetzlichen Mindestlohn). Näheres zur Unterscheidung erfahren Sie hier.

Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit?

Ausschlaggebend ist, ob durch die Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat erfüllt ist. Eine Übersicht zu den möglichen Tatvorwürfen und den drohenden Sanktionen erhalten Sie in diesem Bußgeld- und Strafenkatalog.

Kampf gegen die Schattenwirtschaft: Wie der Zoll Schwarzarbeit verfolgt

Der Zoll stoppt nicht nur Schwarzarbeit, sondern auch illegale Beschäftigung wie etwa bei Zwangsarbeit.
Der Zoll stoppt nicht nur Schwarzarbeit, sondern auch illegale Beschäftigung wie etwa bei Zwangsarbeit.

Eine der Hauptaufgaben, die der Zoll innerhalb der Landesgrenzen ausübt, ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit bzw. illegaler Beschäftigung. Auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sind der zuständigen Abteilung beim Hauptzollamt entsprechende Befugnisse zugewiesen.

Erfahren Sie im Folgenden, welche Aufgaben der Zoll bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung hat. Wie geht die Zollverwaltung bei einer Prüfung vor? Welche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind bei Feststellung entsprechender Verstöße möglich? Und welche Sanktionen sind hierfür zu befürchten?

Wann liegt Schwarzarbeit vor?

Zoll-Kontrolle: Wann ist Schwarzarbeit, wann illegale Beschäftigung anzunehmen?
Zoll-Kontrolle: Wann ist Schwarzarbeit, wann illegale Beschäftigung anzunehmen?

Definiert werden die Begriffe “Schwarzarbeit” und “illegale Beschäftigung” in § 1 SchwarzArbG wie folgt:

Schwarzarbeit liegt vor, wenn …

  • … ein Arbeitgeber seiner sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt.
  • … ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
  • … ein Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) die Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger über eine Beschäftigung missachtet.
  • … ein Dienstleister keine gewerberechtliche Anmeldung vornimmt.
  • … ein Dienstleister ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eintragen zu sein.

Illegale Beschäftigungen hingegen sind zum Beispiel gegeben, wenn …

  • … ausländische Arbeitskräfte ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.
  • … ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstößt (also weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlt).
  • … ein Arbeitgeber ausbeuterische Arbeitsbedingungen schafft (z. B. Zwangsarbeit, Sklaverei, Kinderarbeit, gravierende Missachtung von Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz).
Im Übrigen: Personen, die in einem der folgenden Gewerbe arbeiten, sind nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) während der Tätigkeit mitzuführen. Der Zoll kann verlangen, diese einzusehen:
  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Gaststätten- und Beherbungs­gewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Prostitutionsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistik­gewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Unternehmen für Messe- und Ausstellungsauf- und -abbau
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter entsprechend schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen.

Enorme Verluste durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Zollkontrolle: Warum ist Schwarzarbeit so ein großes Problem?
Zollkontrolle: Warum ist Schwarzarbeit so ein großes Problem?

Sowohl Schwarzarbeit als auch illegale Beschäftigung bringen den Fiskus jedes Jahr um Millionen Euro an Steuergeldern. Allein für das Jahr 2017 entstand ein geschätzter Steuerverlust von etwa 1 Milliarde Euro. Aber nicht nur Staat und Regierung stellt Schwarzarbeit vor Probleme: Nach einer Schätzung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) bedeutete die Schattenwirtschaft im Jahr 2018 für Unternehmen Umsatzeinbußen von bis zu 300 Milliarden Euro, allein in Deutschland.

Und auch den Sozialversicherungen entgehen Unsummen durch Schwarzarbeit. Das kann am Ende allen Bürgern zum Nachteil gereichen, etwa in Form von Beitragserhöhungen, geringeren Leistungsangeboten oder sinkenden Renten.

In der folgenden Infografik erhalten Sie einen Überblick über die 5 Säulen der Sozialversicherung (gesetzliche, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung):

Infografik: Die 5 Säulen der Sozialversicherung und deren Funktionen
Infografik: Die 5 Säulen der Sozialversicherung und deren Funktionen

Zollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Der Zoll im Kampf gegen Schwarzarbeiter und illegal Beschäftigte

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten obliegt nicht allein der Polizei. Auch der Zoll hat einen breiten Zuständigkeitsbereich. So ist das Zollamt auch für die Schwarzarbeit, Kontrollen sowie die Bekämpfung und Ahndung entsprechender Verstöße zuständig. Eine Ausnahme gilt bei Straftaten: Diese zeigt der Zoll an. Eine Strafe verhängt jedoch ggf. ein Gericht. Dies ist im SchwarzArbG eindeutig festgeschrieben. Das Gesetz erteilt dem Zoll dabei auch ähnliche Befugnisse, wie der Polizei. Die Mitarbeiter der beim Zoll eingerichteten Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) dürfen folgende Maßnahmen treffen:

Welche Möglichkeiten stehen dem Zollamt für die Schwarzarbeit-Bekämpfung zur Verfügung?
Welche Möglichkeiten stehen dem Zollamt für die Schwarzarbeit-Bekämpfung zur Verfügung?
  • Betreten von Geschäftsräumen (außer Wohnungen), Grundstücken des Arbeitgebers, Auftraggebers, Entleihers oder Selbstständigen während der Arbeits- oder Geschäftszeiten (eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich)
  • Befragung von Personen, die sich während der Kontrolle in den Geschäftsräumen oder auf den Grundstücken aufhalten (zum Beschäftigungsverhältnis und zu scheinbaren oder tatsächlichen Tätigkeiten)
  • Einsichtnahme in Unterlagen, die diese Personen mit sich führen (aus denen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung oder tatsächliche und scheinbare Tätigkeiten abgeleitet werden oder hervorgehen könnten)
  • Überprüfung der Personalien inklusive Verlangen der Herausgabe von mitgeführten Ausweispapieren

Der Zoll kommt Schwarzarbeit in der Regel durch Kontrollen auf die Schliche. Diese sind nicht selten auch auf teils anonyme Meldungen aus der Bevölkerung zurückzuführen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei den regional zuständigen Hauptzollämtern führt diese Kontrollen durch. Deutschlandweit befassen sich etwa 6.700 Beschäftigte der FKS mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Die Mitarbeiter der zuständigen Unterabteilung beim Zoll, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, gehen dabei gezielt in Unternehmen und an Arbeitsstätten. Sie überprüfen sowohl die Unterlagen der Angestellten als auch die Personalakten – und das unangekündigt.

Stellt der Zoll fest, dass der Arbeitgeber versäumt hat, einzelne Angestellte bei der Sozialversicherung anzumelden oder Steuern abzuführen, so kann dieser vom Zoll wegen Schwarzarbeit belangt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer haben häufig selbst nichts zu befürchten, solange sie dem Arbeitgeber alle benötigten Unterlagen ausgehändigt haben.

Gemäß § 2 Abs. 3 SchwarzArbG können auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Prüfungen und Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten vornehmen, entsprechende Untersuchungen bezgl. möglicher Schwarzarbeiten mit Bezug zur Gewerbeordnung oder der Handwerksrolle durchführen. In diesem Bereich nimmt der Zoll keine Untersuchungen vor. Den Behörden steht es zu, zu untersuchen, ob …

  • … die Selbstständigkeit eines stehenden Gewerbes zu seinem Beginn gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) entsprechend eingetragen wurde.
  • … alternativ nach § 55 GewO eine Reisegewerbekarte beantragt wurde.
  • … ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben und entsprechend in der Handwerksrolle verzeichnet ist.

Wie können Sie beim Zoll mögliche Schwarzarbeit melden?

Jeder kann eine anonyme Anzeige beim Zoll wegen Schwarzarbeit machen. Aber wie gehen Sie dabei vor?
Jeder kann eine anonyme Anzeige beim Zoll wegen möglicher Schwarzarbeit machen. Aber wie gehen Sie dabei vor?

Die zuständige Abteilung beim Zoll – die FKS – baut unter anderem jedoch auch darauf, dass Personen, die von illegalen Angestelltenverhältnissen oder Schwarzarbeit wissen, entsprechende Verstöße melden. Das können sogar die betroffenen Angestellten selbst sein, weil sie etwa um einen Teil des Lohns betrogen oder unterhalb des Mindestlohns bezahlt werden.

Ob Sie nun selbst betroffen sind oder aber jemanden kennen, der illegal beschäftigt ist oder Schwarzarbeit nachgeht: Sie können beim Zoll jederzeit Schwarzarbeit – anonym oder namentlich – melden. Selbst wenn Sie Ihren Namen angeben, wird ihr Name nicht unbefugt weitergegeben, da Ihre personenbezogenen Daten dem Datenschutz unterliegen.

Wo können Sie Schwarzarbeit melden? Wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt, Unterabteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Um aus den deutschlandweit 41 Hauptzollämtern das für Ihren Bereich zuständige zu finden, können Sie die Dienststellensuche vom Zoll nutzen. Sie können jedoch auch das Kontaktformular vom Zoll ausfüllen, um Schwarzarbeit zu melden – anonym oder unter Angabe Ihrer persönlichen Daten (>Zum Kontaktformular der Finanzkontrolle Schwarzarbeit<).

Haben Sie nur allgemeine Fragen rund um das Thema “Schwarzarbeit & illegale Beschäftigung” gegenüber dem Zoll, wenden Sie sich an die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion:

Kontaktinformationen Zentrale Auskunft
AnschriftGeneralzolldirektion Zentrale Auskunft

Postfach 10 07 61

01077 Dresden
Weitere Kontaktmöglichkeiten (Achtung! Die Zentrale Auskunft kann nur unverbindliche Auskünfte erteilen und bietet keine Rechtsberatung! Auch Fragen zu ausländischen Zollbestimmungen können an dieser Stelle nicht beantwortet werden.)
Anfragen von PrivatpersonenTelefon:
(Mo-Fr 8-17 Uhr)
0351/ 44834 510

Fax:
0351/ 44834 590

E-Mail:
(Anhänge bis max. 5 MB)
info.privat@zoll.de
Anfragen von UnternehmenTelefon:
(Mo-Fr 8-17 Uhr)
0351/ 44834 520

Fax:
0351/ 44834 590

E-Mail:
(Anhänge bis max. 5 MB)
info.gewerblich@zoll.de

Welche Strafe kann der Zoll bei Schwarzarbeit androhen?

Führt der Zoll bei Schwarzarbeit-Verdacht eine Kontrolle durch und bestätigt sich dieser tatsächlich, so können unterschiedliche Zuwiderhandlungen denkbar sein, z. B.:

Welche Strafe kann das Hauptzollamt bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung androhen?
Welche Strafe kann das Hauptzollamt bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung androhen?
  • Eine Privatperson, die vom Zoll für Schwarzarbeit belangt wird, handelt in der Regel ordnungswidrig. Hier können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro möglich sein.
  • Arbeitgeber können sich bei illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit der Steuerhinterziehung oder des Sozialversicherungsbetrug schuldig machen. Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden können.
  • Wer Sozialleistungen bezieht und schwarz arbeitet kann ebenfalls strafrechtlich belangt werden, z. B. wegen Erschleichens von Sozialleistungen oder Betrug. Auch für diese Verstöße können eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden.
  • Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz (illegale Beschäftigung), so liegt in der Regel ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. Für diese kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro drohen.
Neben möglichen Bußgeldern, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen entstehen zudem bei Schwarzarbeit regelmäßig auch Schadensersatzansprüche seitens der betroffenen Stellen (Finanzamt, Sozialversicherungen, Arbeitnehmer).

Schwarzarbeit & Pfusch in Österreich – Das Strafmaß

Schwarzarbeit in Österreich: Es droht eine Freiheitsstrafe.
Schwarzarbeit in Österreich: Es droht eine Freiheitsstrafe.

In Österreich wird Schwarzarbeit durch § 153e Strafgesetzbuch (StGB) unter dem Titel “Organisierte Schwarzarbeit” geregelt.

Anders als in Deutschland ist in Österreich nicht der Zoll für Schwarzarbeit zuständig. Kontrolliert wird diese wie auch Sozial- und Abgabenbetrug stattdessen von der Finanzpolizei. Das Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Wortwörtlich heißt es im entsprechenden Paragrafen:

Wer gewerbsmäßig

1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,

2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder

3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Auch wenn es aus der reinen Gesetzeslage nicht hervorgeht: Wenn in Österreich von “Pfusch” die Rede ist, dann unterscheidet sich dies von Schwarzarbeit. Zwar wird Pfusch ebenfalls über § 153e StGB geregelt, doch der Unterschied liegt im Detail: Sie pfuschen, wenn Sie eine Arbeit selbstständig ausüben, ohne einen Gewerbeschein zu besitzen bzw. ausgefüllt zu haben. Schwarzarbeit wird verrichtet, wenn Sie die Arbeit unselbstständig durchführen, ohne beim Finanzamt und/oder einer Krankenkasse angemeldet zu sein.

Durch sogenannte Verwaltungsstrafen kann Schwarzarbeit auch finanzielle Strafen nach sich ziehen. Schwarzarbeit gilt in Österreich als Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen, weswegen gemäß § 111a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Geldstrafen zwischen 730 Euro und 2180 Euro fällig werden. Im Wiederholungsfall liegt die zu zahlende Summe zwischen 2180 Euro und 5000 Euro.

Wer nicht zahlt oder zahlungsunfähig ist, muss mit einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen rechnen. Bei nur geringem Verschulden oder Fällen, die ohne absehbare Folgen bleiben, kann die Strafe in Einzelfällen auf 365 Euro reduziert werden.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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