Bußgeldkataloge Naturschutz der einzelnen Bundesländer
Wählen Sie hier Ihr Bundesland:
Bußgeldkatalog Baden-Württemberg
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Bayern
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)1
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)
Bußgeld (außerhalb geschützter Flächen)
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
100 - 2.500 €
50 - 1.500 €
- unter 1.000 Quadratmeter
1.000 - 15.000 €
750 - 10.000 €
- über 1.000 Quadratmeter
2.500 - 50.000 €
1.500 - 30.000 €
Zelt oder Wohnwagen
50 - 500 €
15 - 250 €
10 - 200 €
nicht zugelassene Fahrzeuge und Anhänger sowie anderweitige transportable Anlagen
500 - 5.000 €
50 - 2.500 €
verbotenerweisen geritten oder gefahren sowie ein Gewässer befahren
50 - 5.000 €
25 - 2.500 €
25 - 2.000 €
verbotenerweise Grundstücke verunreinigt oder beschädigt
75 - 2.500 €
50 - 1.500 €
25 - 1.000 €
verbotenerweise Sachen zurückgelassen
75 - 2.500 €
50 - 1.500 €
25 - 1.000 €
Sonstiges
Feuer angezündet oder betrieben
75 - 2.500 €
50 - 1.500 €
Lärm erzeugt
50 - 2.500 €
25 - 1.500 €
auf verbotenen Flächen geritten oder gefahren
50 - 5.000 €
25 - 2.500 €
mit einem Wohnwagen oder anderweitgen Kfz geparkt, abgestellt sowie gezeltet
50 - 2.500 €
25 - 1.500 €
1: gilt auch für Tatbegehung in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten Bußgeldkatalog Berlin
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Brandenburg
Vergehen
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)1
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
100 - 1.000 €
- unter 1.000 Quadratmeter
500 - 5.000 €
- über 1.000 Quadratmeter
1.500 - 50.000 €
Zelt oder Wohnwagen
50 - 500 €
- bis 10 Tage
10 - 400 €
- jeder weiterer Tag
5 - 100 €
Sonstiges
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
50 - 5.000 €
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
50 - 5.000 €
Feuer angezündet oder betrieben
250 - 2.500 €
Lärm erzeugt
25 - 250 €
auf verbotenen Flächen geritten oder gefahren
50 - 1.000 €
1: gilt auch in geschützten Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten (Bußgeld für Tatbegehung in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmälern: Erhöhung des Werts um etwa 50 Prozent; außerhalb geschützter Flächen: Verminderung des Werts um etwa 20 Prozent) Bußgeldkatalog Bremen
Vergehen
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)1
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
100 - 1.000 €
- unter 1.000 Quadratmeter
500 - 5.000 €
- über 1.000 Quadratmeter
1.500 - 20.000 €
Sonstiges
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
Feuer angezündet oder betrieben
25 - 2.500 €
Lärm erzeugt
25 - 250 €
Hunde frei laufen gelassen
50 - 20.000 €
1: gilt auch in geschützten Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten (Bußgeld für Tatbegehung in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmälern: Erhöhung des Werts um etwa 50 Prozent; außerhalb geschützter Flächen: Verminderung des Werts um etwa 20 Prozent) Bußgeldkatalog Hamburg
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
gezeltet
50 - 2.500 €
25 - 2.500 €
Campingwagen aufgestellt
100 - 2.500 €
50 - 2.500 €
Kraftfahrzeug abgestellt
100 - 2.500 €
50 - 2.500 €
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
100 - 10.000 €
50 - 5.000 €
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
50 - 50.000 €
25 - 25.000 €
Feuer angezündet oder betrieben
50 - 5.000 €
25 - 2.500 €
Zigarette weggeworfen
25 -5.000 €
mit einem Fahrzeug mit Motor oder Zugtieren gefahren
250 - 5.000 €
Bußgeldkatalog Hessen
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)
Bußgeld (in Landschafts-schutzgebieten)
wild lebende Tiere gefangen
100 €
wild lebende Tiere getötet
250 €
Tiere ausgesetzt
400 - 600 €
widerrechtlich Pflanzen beschädigt oder entfernt
300 - 800 €
Lärm erzeugt
150 €
100 €
Feuer angezündet oder betrieben
100 - 300 €
in einem Gewässer gebadet
100 - 300 €
Hund laufen lassen
140 €
Fahren oder Parken mit Kfz
120 - 150 €
80 - 100 €
Reiten
60 €
Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern
Vergehen
Bußgeld (in Nationalparks)1
Bußgeld (in [einstweilig sichergestellten] Landschaftsschutzgebieten)
gezeltet
50 - 5.000 €
- bis 10 Tage
50 - 1.000
- jeder weiterer Tag
10 - 100
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
25 - 25.000 €
Feuer angezündet oder betrieben
500 - 5.000 €
500 - 5.000 €
Lärm erzeugt
25 - 1.000 €
in einem Gewässer gebadet
15 - 1.500 €
1: gilt auch in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, geschützten und sichergestellten Landschaftsbestandteilen Bußgeldkatalog Niedersachsen
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)1
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)2
gezeltet (auch mit einem Wohnwagen)
50 - 5.000 €
- bis 10 Tage
50 - 1.000 €
15 - 250 €
- jeder weiterer Tag
25 - 250 €
10 - 50 €
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
wild lebende Tiere gestört oder beunruhigt
25 - 5.000 €
25 - 2.500 €
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
mind. 50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
Feuer angezündet oder betrieben
35 - 2.500 €
25 - 1.500 €
Lärm erzeugt
25 - 5.000 €
25 - 2.500 €
Hunde ohne Leine laufen gelassen
25 - 1.000 €
25 - 500 €
Gebiet mit einem motorgetriebenen Fahrzeug befahren
50 - 5.000 €
25 - 2.500 €
1: gilt auch im Nationalpark “Harz” in Niedersachsen, im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” (Ruhezone und Zwischenzone), im Biosphärenreservat “Nds. Elbtalaue” (Gebietsteil C), in Naturdenkmälern, in einem besonders geschützten Biotop und Feuchtgrünland 2: gilt auch im im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” (Erholungszone), im Biosphärenreservat “Nds. Elbtalaue” (Gebietsteile A und B), in geschützten Landschaftsbestandteilen, (bei nicht genannten Schutzgebieten vermindert sich das Bußgeld um 20 Prozent) Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)1
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)
Bußgeld (außerhalb geschützter Flächen)
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
150 - 1.500 €
100 - 1.000 €
75 - 750 €
- unter 1.000 Quadratmeter
750 - 7.500 €
500 - 5.000 €
400 - 4.000 €
- über 1.000 Quadratmeter
2.500 - 50.000 €
1.500 - 50.000 €
1.250 - 40.000 €
Zelt oder Wohnwagen
- bis 10 Tage
15 - 300 €
10 - 200 €
8 - 150 €
- jeder weiterer Tag
10 - 80 €
5 - 80 €
5 - 80 €
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
25 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
25 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
Feuer angezündet oder betrieben
25 - 2.500 €
Lärm erzeugt
10 - 100 €
verbotene Flächen betreten
25 - 400 €
25 - 250 €
20 - 200 €
auf verbotenen Flächen gefahren oder geritten
75 - 750 €
50 - 500 €
25 - 400 €
1: gilt auch in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)1
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)
Bußgeld (außerhalb geschützter Flächen)
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
102,26 - 1.022,58 €
76,69 - 766,94 €
75 - 750 €
- unter 1.000 Quadratmeter
750 - 7.500 €
500 - 5.000 €
51,13 - 511,29 €
- über 1.000 Quadratmeter
1.533,88 - 50.000 €
1.022,58 - 30.677,51 €
766,94 - 25.564,59 €
Zelt oder Wohnwagen
- bis 10 Tage
51,13 - 511,29 €
15,34 - 255,65 €
10,23 - 204,52 €
- jeder weiterer Tag
10,23 - 102,26 €
7,67 - 76,69 €
5,11 - 51,13 €
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
76,69 - 10.225,84 €
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
76,69 - 10.225,84 €
Feuer angezündet oder betrieben
51,13 - 2.556,46 €
Lärm erzeugt
25,56 - 255,65 €
auf verbotenen Flächen gefahren oder geritten
102,26 - 1.022,58 €
76,69 - 766,94 €
51,13 - 511,29 €
1: gilt auch in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten Bußgeldkatalog Saarland
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)1
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)
Bußgeld (außerhalb geschützter Flächen)
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
100 - 1.000 €
100 - 12.500 €
75 - 750 €
- unter 1.000 Quadratmeter
500 - 5.000 €
500 - 5.000 €
250 - 1.500 €
- über 1.000 Quadratmeter
1.500 - 50.000 €
1.500 - 50.000 €
750 - 25.000 €
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
Feuer angezündet oder betrieben
50 - 2.500 €
Lärm erzeugt
50 - 250 €
auf verbotenen Flächen gefahren oder geritten
75 - 750 €
50 - 250 €
verbotene Flächen betreten
50 - 250 €
1: gilt auch in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten Bußgeldkatalog Sachsen
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)1
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)
Bußgeld (außerhalb geschützter Flächen)
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
100 - 2.500 €
50 - 1.500 €
- unter 1.000 Quadratmeter
1.000 - 15.000 €
750 - 10.000 €
- über 1.000 Quadratmeter
2.500 - 50.000 €
1.500 - 30.000 €
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
50 € - das Doppelte des wirtschaftlichen Werts
Feuer angezündet oder betrieben
75 - 2.500 €
Lärm erzeugt
37 - 2.500 €
auf verbotenen Flächen gefahren oder geritten
25 - 2.500 €
25 - 2.500 €
25 - 2.500 €
1: gilt auch in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Thüringen
Vergehen
Bußgeld (in Naturschutzgebieten)1
Bußgeld (in Landschaftsschutzgebieten)
Bußgeld (außerhalb geschützter Flächen)
unerlaubt oder untersagt errichtet, aufgestellt, angelegt oder wesentlich geändert
Gewässer oder Fischteiche
- unter 100 Quadratmeter
100 - 1.000 €
75 - 750 €
50 - 500 €
- unter 1.000 Quadratmeter
500 - 5.000 €
375 - 4.000 €
250 - 2.000 €
- über 1.000 Quadratmeter
2.500 - 50.000 €
1.500 - 50.000 €
50 - 40.000 €
gezeltet (auch mit einem Wohnwagen)
- bis 10 Tage
50 - 500 €
15 - 250 €
10 - 200 €
- jeder weitere Tag
10 - 100 €
8 - 75 €
5 - 50 €
wild lebende Tiere getötet oder gefangen
75 - 10.000 €
wild wachsende Pflanzen beschädigt, ausgerissen oder ausgegraben
75 - 10.000 €
Feuer angezündet oder betrieben
50 - 2.500 €
Lärm erzeugt
25 - 250 €
auf verbotenen Flächen gefahren oder geritten
100 - 1.000 €
75 - 750 €
25 - 250 €
1: gilt auch in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten
Inhaltsverzeichnis:
FAQ: Naturschutz & Bundesnaturschutzgesetz
Was versteht man unter Naturschutz?
Der Naturschutz umfasst alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die Artenvielfalt, die genetische Vielfalt und die Vielfalt der Ökosysteme (Wald, Feld, Sumpf, Gewässer usw.) zu erhalten und zu schützen. Ein Aspekt ist der Artenschutz, der wild lebende Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume schützen will.
Was regelt das Bundesnaturschutzgesetz?
Ziel des BNatSchG ist unter anderem der Schutz der biologischen Vielfalt und der Funktionsfähigkeit der Natur. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz verschiedene Maßnahmen vor. Es legt z. B. fest, welche Tier- und Pflanzenarten besonders geschützt sind und welche Gebiete als Nationalpark oder Bioreservat fungieren. Und es sanktioniert Verstöße als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.
Was ist ein Naturschutzgebiet?
§ 23 BNatSchG definiert Naturschutzgebiete als “rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist.” Hier erfahren Sie genauer, was Naturschutzgebiete, Naturparks usw. sind.
Naturschutzgebiete in Deutschland und ihre Überwachung durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
In Deutschland leben etwa 48.000 Tierarten, 9.500 Pflanzen- und 14.400 Pilzarten. Die biologische Vielfalt hat sich in den letzten Jahrzehnten immer weiter reduziert. Die letzten geschlossenen Urwälder verschwanden im frühen Mittelalter. Sie bildeten die Heimat für einen Großteil der Fauna und Flora. Fauna definiert die Tierwelt und Flora die Pflanzenwelt.
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Bis heute sind viele Tier- und Pflanzenarten gefährdet. Klimaveränderungen sowie Ressourcenabbau der Menschen sind Ursachen für die Bedrohung. Das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll gegen diesen Wandel wirken und bestimmt National- und Naturparks, um die verbleibenden Arten zu schützen.
Naturschutz in Deutschland
Die biologische Vielfalt definiert die Summe aller Tier- und Pflanzenarten sowie aller Lebensräume. Diese Vielfalt ist es, die die Lebensgrundlage des Menschen sichert. Sie dienen als Nahrung, sind Grundlagen für Arzneimittel. Pflanzen, Tiere und Pilze reinigen Wasser und Luft. Außerdem sorgen sie für fruchtbare Böden, was wiederum die Landwirtschaft begünstigt. Zudem sind vor allem Pflanzen für ein angenehmes Klima zuständig. Sie binden nämlich CO2, welches ab gewissen Mengen klimaschädlich ist. Die Abholzung der Wälder bzw. Zerstörung der Pflanzen setzt dieses dann frei, was u.a. den Klimawandel bewirkt.
Der Klimawandel zerstört die biologische Vielfalt. Hitze und Trockenheit lassen Pflanzen erkranken. Viele Arten sterben daran. Da anderen Pflanzen bzw. Tiere von diesen ausgestorbenen Arten abhängig sind, ist der Zusammenbruch von Ökosystemen die Folge.
Damit ist auch die Landwirtschaft und letztendlich ein Teil der Nahrungsquelle des Menschen gefährdet. Aufgrund der kommerziellen und extremen Fischzucht dezimieren sich ganze Fischbestände, was wiederum Ökosysteme reduziert. Weitere Gründe für die Abnahme der biologischen Vielfalt sind:
Schädigung der Lebensräume der Arten, welche besonders durch den Klimawandel und die Landwirtschaft (Rodung zum Erwerb von Böden) geschieht
Übernutzung und Ausrottung der Tier- und Pflanzenarten, vor allem durch die Jagd, Fischerei und Landwirtschaft
Verschmutzung und Versauerung der Gewässer wie etwa Meere und Küsten sowie Verschmutzung der Böden
Ausbreitung von sogenannten invasiven Arten, welche in einen bestimmten Lebensraum verschleppt werden, in dem sie nicht heimisch sind
Auswirkungen des Klimawandels
Einführung wirtschaftlicher Anreize für Unternehmen, welche Lebensräume zerstören
Rote Liste im Naturschutz
Sogenannte Rote Listen zeigen gefährdete, verschollene und ausgestorbene Pflanzen- und Tierarten, Biotope oder Landschaften. Sie dienen der Information für die Öffentlichkeit und sind somit ein wichtiges Instrument vom Naturschutz. Die Rote Liste wird oft als „Fieberthermometer“ des Naturschutzes bezeichnet, da sie die Gefährdungssituation der Tier-, Pflanzen- und Pilzarten in Deutschland oder unterschiedlichen Bundesländern bzw. Regionen auflisten. Die Gefährdung wird anhand der Bestandsgröße und -entwicklung bewertet.
In der Regel gibt das Bundesamt für Naturschutz alle zehn Jahre Rote Listen aus, welche das Amt mit einer Vielzahl an Experten und Vereinen erarbeitet. Die erste Rote Liste der gefährdeten Tiere und Pflanzen in Deutschland veröffentliche die Bundesrepublik im Jahr 1977.
Die aktuellste Rote Liste im Bund stammt es aus dem Jahr 2009 und ist in vier Bänden erschienen: Band 1 – Wirbeltiere, Band 2 – Meeresorganismen, Band 3 – Wirtbellose Tiere und Band 6 – Pilze (Flechten und Myxomyzeten). Die Rote Liste für beispielsweise Pflanzen ist bereits früher entstanden, weshalb die Bandsammlung unvollständig scheint.
Die aktuelle Rote Liste zeigt, dass etwa 28 Prozent der Wirbeltierfauna aktuell bestandsgefährdet ist. Rund 7 Prozent dieser Arten sind ausgestorben oder verschollen, womit die Gruppe zu über einem Drittel anwächst. Das Bundesamt für Naturschutz vergleicht außerdem den langfristigen (50 bis 150 Jahre) und kurzfristigen (10 bis 25 Jahre) Bestandstrend. Diese Trends sehen für jede Pflanzen- und Tierart anders aus. Die Rote Liste der Wölfebeispielsweise zeigt einen negativen Trend.
Zudem sind seit 1850 mehr als 50 Prozent der Artenbestände in Deutschland zurückgegangen. Die bundesweite Rote Liste zeigt auch, dass bei noch 17 Prozent der Arten die Bestände weiter sinken.
Maßnahmen des Naturschutzes
Um den Bestand in Deutschland zu sichern, steht der Naturschutz vor großen Aufgaben. Ein entsprechendes Übereinkommen der UN (Vereinte Nationen) wurde bereits 1992 aufgesetzt. Es soll die biologische Vielfalt auf der gesamten Welt erhalten und ist somit das erste internationale Regelwerk, das den Schutz aller Arten umfasst. Die CBD (Convention on Biological Diversity) verfolgt insgesamt drei Ziele:
Erhalt der biologischen Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten, Lebensräume und Gene
Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
Gerechte Aufteilung der Gewinne und Vorteile, welche sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben (z.B. Naturmedizin aus wildlebenden Arzneipflanzen)
Zudem sind Politik, Wirtschaftsunternehmen und Verbraucher aufgefordert, einen Beitrag am Naturschutz und dem Erhalt der biologischen Vielfalt zu leisten. 192 Staaten und die EU sind dem Übereinkommen beigetreten. Der Bund und alle anderen unterzeichnenden Ländern sind dazu verpflichtet, die Bestimmungen der CBS in nationales Recht zu übertragen.
Neben der CBS bildet die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, oder kurz Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eine weitere wichtige Rechtsgrundlage für den Naturschutz. Sie wurde wie die CBS im Jahr 1992 verabschiedet und ist als Folge des UN-Übereinkommens zu verstehen. Die damaligen Mitgliedsstaaten der EU entschieden sich einstimmig für die Richtlinie. Die Bestimmung hat zwei wesentliche Ziele:
Begründung eines Schutzgebietsnetzes namens „Natura 2000“, Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten in der EU zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen
Festlegung von Regelungen für den Artenschutz zugunsten europaweit gefährdeter Arten, die großräumig vorkommen und deshalb nicht in Schutzgebieten vor negativen Einflüssen bewahrt können
Die Bundesländer melden ihre Vorschläge für Schutzgebiete an die Bundesregierung. In den Listen befinden sich meist schon bestehende Naturparks nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Das jeweilige Naturschutzgebiet darf jedoch nicht aus politischen, wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Interessen eingereicht werden. Nur naturfachliche Aspekte stehen bei der Bewertung im Mittelpunkt.
Die Vorschläge schicken die Bundesländer an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesnaturschutzgesetz und die jeweiligen Ableger der Länder geben den Schutzgebieten bereits durch diese Meldung einen vorläufigen Schutz. Das Bundesministerium schickt die Listen an die EU-Kommission weiter, die die Schutzgebiete nach einer Prüfung in den „Natura-2000“-Katalog aufnimmt.
“Natura 2000“ ist ein Projekt, welches in Folge der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie entstand. Es umfasst ein Netz aus Schutzgebieten, das innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wird. Im Jahr 2010 betrug die gesamte Fläche aller Schutzgebiete etwa 18 Prozent der EU-Areale.
Neben diesen Richtlinien und Verordnungen gibt es zahlreiche weitere, welche den Naturschutz vorantreiben sollen. Die wichtigste Rolle spielt hierbei das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Detail
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz, trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Es löste das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 ab und ersetzte das Landeskulturgesetz der DDR aus dem Jahr 1970.
Das Bundesnaturschutzgesetz ist in 11 Kapitel geteilt:
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2: Landschaftsplanung
Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Kapitel 6: Meeresnaturschutz
Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft
Kapitel 8: Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Das Ziel vom Naturschutz und der Landschaftspflege definiert das Bundesnaturschutzgesetz folgendermaßen:
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
die biologische Vielfalt,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). (Quelle: § 1 BNatSchG)
Um die biologische Vielfalt dauerhaft zu sichern, genießen lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensstätten einen besonderen Schutz. Außerdem sieht sich das Bundesnaturschutzgesetz in der Pflicht, den Austausch zwischen den Populationen und Wanderungen sowie Wiederbesiedelungen zu begünstigen. Zudem sollen Gefährdungen der natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegen gewirkt werden. Dabei sollen Menschen jedoch nicht so sehr in die Natur eingreifen, sodass die natürliche Dynamik den Arten überlassen bleibt und eine repräsentative Verteilung verbleibt.
Naturgüter, die sich nicht erneuern, sollen sparsam und schonend genutzt werden, während sich erneuernde Naturgüter so behandelt werden sollen, dass sie noch lange zur Verfügung stehen. Das Bundesnaturschutzgesetz bestimmt, dass nicht weiter genutzte Böden wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden können. Meeres- und Binnengewässer sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren, sodass ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik erhalten bleibt. Der Naturschutz trägt auch gleichzeitig Sorge für Luft und Klima. Aus diesem Grund sollen Ansätze der erneuerbaren Energiegewinnung zunehmend genutzt werden.
Um den Erholungswert der Natur und Landschaft zu bewahren, sind Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Ein weiteres Ziel vom Bundesnaturschutzgesetz ist die landschaftsgerechte Gestaltung von Verkehrswegen, Energieleitungen und weiteren Bauvorhaben, damit sie nicht den Naturhaushalt beeinträchtigen bzw. die Landschaft zerschneiden. Die Suche und Gewinnung von Bodenschätzen ist so zu gestalten, dass die Natur nicht dauernde Schäden davonträgt. Sollten diese dennoch entstehen, müssen Maßnahmen wie die Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung ergriffen werden.
Die Bebauung bzw. Inanspruchnahme der Flächen im Innenbereich ist den Flächen außerhalb einer Stadt oder Gemeinde vorzuziehen. Dennoch sollen auch die innerstädtischen Freiflächen für Grünanlagen genutzt werden.
Für die Durchsetzung der Ziele sind die Naturschutz-Ämter der Bundesländer sowie das Bundesamt für Naturschutz zuständig. Sie überwachen die Einhaltung der Vorschriften und sind befugt, nach eigenem Ermessen im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung zu gewährleisten. Um Maßnahmen der Landschaftspflege und -gestaltung durchzuführen, sollen die Ämter vorrangig
land- und fortwirtschaftliche Betriebe,
Vereinigungen,
Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
Landwirte,
Landschaftspflegeverbände,
anerkannte Naturschutzvereinigungen oder
Träger von Naturparks,
welche als Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, beauftragen. Zudem verpflichtet das Bundesnaturschutzgesetz die jeweiligen Behörden, ihre Maßnahmen und Pläne frühzeitig den Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit darzulegen.
Seit 2003 befindet sich im Bundesnaturschutzgesetz ein Paragraph über die Pflichten der Landwirtschaft. Es ist derjenige Sektor, der die meiste Fläche nutzt und an naturnahen Arealen arbeitet. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass sich die Landwirtschaft dem Naturschutz anpasst.
Paragraph 5 beschreibt, dass der landwirtschaftlichen Arbeit Grundsätze der „guten fachlichen Praxis“ gegenübergestellt wird. So wird beispielsweise vorgeschrieben, dass die Nutzfläche nicht über die Erzielung des Ertrags hinaus beeinträchtigt werden soll. Die Tierhaltung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau stehen, wobei schädliche Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden sind. Darüber hinaus ist eine Dokumentation über die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel zu führen.
Eingriffe in die Natur
Die Eingriffsregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind klar bestimmt. Vermeidbare Eingriffe in der Natur sind zu unterlassen. Sollten sie unvermeidbar sein, müssen sie kompensiert werden. Ist diese Kompensation nicht möglich, sind die Eingriffe verboten. Andernfalls sind die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mit Geld zu ersetzen. Nicht als Eingriffe zählen welche, die durch die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung zweitweise eingeschränkt oder unterbrochen werden.
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (Quelle: § 14 BNatSchG)
Jeder Eingriff muss durch einen Ausgleich abgegolten werden. Kann dieser Ausgleich nicht geschaffen werden, wird keine Genehmigung dafür erteilt. Auch die Bauleitplanung muss diese Belange berücksichtigen. Bereits in der Planung muss der Naturschutz integriert werden. Die Eingriffsregelung gilt hierbei nicht. Jedoch muss bereits vorbeugend dafür gesorgt werden, dass Eingriffe gering gehalten bzw. vermieden werden.
Der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken bedarf in den meisten Fällen einem Planfeststellungsverfahren. Hierbei müssen Belange des Naturschutzes eingebracht werden. Dabei sind die Bauunternehmer verpflichtet, zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen abzuwägen.
Das Naturschutzgebiet laut Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 4 und 5 sehen den Schutz, Entwicklung und Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft sowie der Tierwelt vor. Ein Naturpark, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, etc. sollen nach Möglichkeit nicht getrennt voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund vernetzt werden. Dabei tauchen drei wichtige Begriffe im Bundesnaturschutzgesetz auf: Nationalpark, Naturschutzgebiet und Naturpark.
Nationalpark: Ein Nationalpark ist ein ausgedehntes und großflächiges Schutzgebiet. Es ist in der Regel vor nicht gewollten menschlichen Eingriffen und vor der Umweltverschmutzung geschützt. Außerdem unterliegt ein Nationalpark der natürlichen Entwicklung. Nationalparks können auf dem Wasser oder auf dem Land entstehen. Dabei sollen die bestehenden Ökosysteme geschützt werden. Zudem wird die Ausbeutung auf diesem Gebiet verhindert. Nationalparks dienen auch der Erholung und dem Tourismus, sofern dadurch kein Eingriff in die Natur vorliegt. In Deutschland gibt es 15 Nationalparks (Stand: Februar 2014). Sie umfassen etwa 0,6 Prozent der deutschen Landesfläche.
Naturpark: Ein Naturpark ist ebenso ein geschützter Landschaftsraum, welcher durch langfristiges Einwirken, Bewirtschaften und Nutzen entsteht. Im Gegensatz zum Nationalpark wird der Naturpark meist künstlich angelegt. Der Naturpark wird in der Regel dauerhaft vom Menschen geprägt. Die Einzelheiten zu den Naturparks definieren die einzelnen Bundesländer unterschiedlich. Ein Naturpark ist besonders für die Erholung den nachhaltigen Tourismus geeignet. In Deutschland gibt es derzeit 104 Naturparks, die gemeinsam etwa 25 Prozent der Fläche Deutschlands einnehmen (Stand: Februar 2015).
Naturschutzgebiet: Der Begriff Naturschutzgebiet überschneidet sich mit der Definition des Nationalparks. Das Naturschutzgebiet ist auch rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft vorliegt. Meist verbietet das Bundesnaturschutzgesetz die Erholungsnutzung sowie die Betretungsrechte in diversen Naturschutzgebieten. Die Gesamtfläche der Naturschutzgebiete in Deutschland beträgt 3,6 Prozent (Stand: 2009).
Neben diesen Begriffen definiert das Naturschutzgesetz noch Biosphärenreservate, Wildnisgebiete, etc. Der Naturschutz und die Erholung sind in den Schutzgebieten genauso wichtig wie die ökologische Umweltbeobachtung und Forschung. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt auch die wissenschaftliche Umweltbeobachtung. Biosphärenreservate beispielsweise dienen explizit der Bildung und Forschung, um die nachhaltige Entwicklung voran zu treiben. Etwa die Hälfte der Naturparks sind mit Informationseinrichtungen wie Stände eingerichtet, um die Bevölkerung für den Naturschutz zu sensibilisieren.
Das Naturschutzgesetz in den einzelnen Bundesländern
Das Naturschutzgesetz gilt zwar bundesweit, jedoch können die einzelnen Bundesländer auch eigene Gesetze und Strafmaßnahmen bei Nichteinhaltung anordnen. Aus diesem Grund sollen die nächsten Kapitel einen kurzen Blick auf den Naturschutz in den entsprechenden Ländern werfen.
Das Naturschutzgesetz in Rheinland-Pfalz (RLP)
Der Naturschutz in RLP umfasst Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks und Naturdenkmäler. Derzeit gibt es noch keine Nationalparks. Entsprechende Pläne dazu befinden sich aber in der Vorbereitung.
Wer gegen den Naturschutz in RLP handelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro rechnen. In den Fällen
Eingreifen in die Natur und Landschaft ohne erforderliche Genehmigung,
Errichtung, Betreibung oder Änderung eines Zoos unter Nichteinhaltung einer Genehmigung oder
Nicht rechtzeitige oder vollständige Erfüllung der Auflagen, die mit einer Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist
kann u.a. ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Das Naturschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Der Naturschutz in NRW wird auch vom Bundesland selbst nach dem Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes koordiniert. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen kümmert sich nach eigenen Angaben um folgende Aufgaben:
Koordinierung der landesweiten Erfassung und Bewertung von Landschaftsdaten
Entwicklung von Artenschutzprogrammen für gefährdete Tier-und Pflanzenarten
Leitung der wissenschaftlichen Betreuung im Biotopschutz
Entwicklung von Informationssystemen zum Zustand der Umwelt und der Möglichkeit des Naturerlebens in Schutzgebieten
Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Regional- und Landschaftsplanung
Beteiligung an der Erarbeitung von Schutzgebietsausweisung
Information der Öffentlichkeit in allen Fragen des Naturschutzes
Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen vom Landschaftsgesetz und Naturschutzgesetz in NRW Bußgelder verhängen. Diese gliedern sich nach dem Ort des Begehens wie etwa in Naturschutzgebieten, Naturparks oder außerhalb von geschützten Flächen.
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
ist es in der Fischbeker Heide (Hamburg) nicht strafbar, laute Musik zu hören?
Entgegen Berlin, Niedersachsen usw. ist hier Lärm nicht aufgeführt. Ist das ein Versehen oder richtig so?
Betrifft den nördlichen und nordwestlichen Landkreis Würzburg – was ich so gesehen habe!
Wie kann es sein, daß sämtliche Grünstreifen an Flur- und Feldwegen und sogar Waldwegränder immer und immer wieder gemäht werden – von den Landwirten, genauso wie von den Kommunen und Gemeinden – obwohl es heißt, man soll wegen den Biodiversität diese Flächen nicht mähen.
Der kleine Bürger soll in seinen Garten ein Teil seiner Fläche verwildern lassen und die Kommunen, Gemeinden und Land-, Forstwirte halten sich nicht daran.
Gibt es dazu eigentlich Gesetze, die dies verhindern? Wenn nicht, sollte man sich darüber Gedanken machen!
Auch wenn es gleich anders klingt: ich bin voll und ganz für Umwelt- und Naturschutz.
Mich stört aber die Mogelpackung der Drohung in den Verordnungen zur Einschränkung des Gemeingebrauchs von Gewässern nach dem Naturschutzgesetz und Natura 2000 bzw. FFH-Gebieten bei Ordnungswidrigkeiten.
Ich lese es so, dass ich beim unwissenden Bepaddeln solch eines Gewässers – auch wenn ich keinen nachhaltigen Schaden anrichte – bis zu 50.000€ Bußgeld bezahlen müsste. Die Behörden zitieren einen Passus aus dem Wassergesetz – nicht aus dem NSG. (Beispiel Landkreis Rotenburg/W.)
Das Wassergesetz wird aber gerade von der Behörde selbst eingeschränkt und das ist gelinde gesagt WILLKÜR. Die Verwaltung bestimmt was gilt – und was nicht.
Gibt es dafür schon Urteile?
Es besteht auch immer die Möglichkeit, auf seinem eigenem Grundstück z.B., sich unter dem Parkplatz einen entsprechenden Retensionswasserschacht(gibt es in verschiedenen Ausführungen und sind befahrbar), zu errichten. Es fängt Regenwasser auf und leitet dies, entsprechend langsamer in die Regenwasserkanalisation ab. Je nach Ausführung, hat man die Möglichkeit, aufgefangenes Regenwasser, selbst im Garten zu nutzen. Überdies schützt solch ein Schacht vor Hochwasser bei Starkregen. Es liegt also in unser aller Interesse, wenn mehr und mehr solcher Schächte, an den Oberläufen der Flüße errichtet werden.
Erkundige dich bitte bei deiner Gemeinde und den entsprechenden Abwasserverbänden, was es für Möglichkeiten gibt.
Guten Tag,
ich hätte gerne gewusst ob das befahren und driften mit Autos oder Quads auf FFH Naturschutzgebiete einen Straftatbestand erfüllt oder nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt?
Ich habe genau sowas zur Anzeige gebracht aber der zuständige Beamte sagte mir das er das erst im Wiederholungsfall mit einem Bußgeld belegen würde dar es keine Straftat wäre.
MfG
A.Schmidt
in Limburg wurde ein Bebauungsplan “Westerwaldstraße B8/B49” mit einem Umweltbericht rechtsgültig Verabschiedet. Im Bericht werden Flurstücke genannt, die ein Biotop-Character aufweisen. Es werden Bäume definiert, die als brutstätte für Saat Saatkrähen dienen.
Dieser Grünstreifen zwischen B8 und Siemesstraße wurde vor einiger Zeit vollkommen zerstört. Nun soll eine großes Projekt mit dem namen “Gemini Plaze” auf diesem Grundstücken mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan genehmigt werden.
Kann man eine Umweltbericht einens vorhergehenden B-Ülan einfach überplanen ?
Nun, es ist so, dass der Bürgermeister und die Stadtverordneten, solche Verfahren beschließen können. Meist geht ein „beschleunigtes Verfahren“ zur Herauslösung aus dem Naturschutzgebiet vorraus.
Dies alles muss aber veröffentlicht werden und jeder Bürger hat das Recht Einspruch bei der Stadtverwaltung (Ordnungsamt/Bauamt öffentliche Verfahren) zu erheben.
Es liegt also an jedem selbst, über Belange der Gemeinde(Stadt) sich auf dem Laufendem zu halten und gegebenenfalls Einspruch zu erheben. Meist Bedarf es nur eines Ganges zur Gemeindeverwaltung.
Guten Tag.
Was kann ich tun wenn ich in einem NSG Leute (Erwachsene + Kinder ) antreffe, die abseits der Wege im Gelände mit Hacken lautstark Steine zerschlagen um an vermeintliche “Fossilien” zu kommen, dabei auch das Umfeld zertrampeln, Pflanzen dadurch zerstören und Tiere vertreiben ?
In beschriebenem Fall war ich alleine unterwegs…
Anzeigen wäre die beste Lösung,
es findet sich bestimmt ein betreffendes Auto mit Kennzeichen in der näheren Umgebung.
Es kann oft nicht davon ausgegangen werden, das diese Leute zu Fuß angereist sind.
Es liegt an uns allen, nicht einfach nur zuzuschauen.
Oder entsprechende Anzeige selbst verfassen und an den entsprechenden Landkreis schicken. Da, wo kein Kläger, da auch kein Beklagter.
Eine Anzeige ist auch immer online möglich.
Hallo, hier in meinen Umfeld wo ich wohne, brauch man sich nicht zu wundern, das soviel Bienen, und Hummeln sterben!
ich habe in kurzer zeit von mehreren Tagen 4 Hummel aufgelesen ,mit Honigwasser versorgt , davon haben es bis heute nur 1 Hummel überstanden! Wollte dieser Hummel noch Blüten anbieten, aber es gibt leider in meinen Umfeld viel zu wenig Blüten ! Da hatte ein Holunderbaum geblüht, da hat man die Blüten weggeschnitten!
In diesen Jahr hat man schon zwei mal , im Frühjahr und jetzt im Juni die Hecken und Gebüsche einen Radikalschnitt vorgenommen! Wissen das die Leute gar nicht das das Radikal schneiden im Juni verboten ist? Der schöne dichte Schutz ist für die Vögel weg!
Auf der G. in O. ist ein altes kleines Grundstück wo wilde Gewächse wachsen und blühen! Brombeersträucher, wo die Igel sich darunter verkrochen haben ,wilde Blumen ,da wahren Schmetterlinge und Bienen/ Hummeln zu sehen! Das alles wurde entfernt ! Frage ich mich nur; wer hat das Erlaubnis dafür erteilt? Oder wurde das illegal entfernt?! Der Ort O. ist so was von Wildtier und Insekten unfreundlich, da brauch man sich nicht wundern das man da keine Insekten mehr sieht und die Singvögel werden auch immer weniger, weil die Bewohner auf ihren Balkon Singvogelabwehr haben, Spiker sind angebracht !
Das passiert leider,leider an so vielen Orten. Das ist so sinnlos,unverhältnismäßig und dazu noch unwirtschaftlich. Und irgendwie scheint es immer mehr von diesen HeckenstutzerFirmen zu geben,die alle stümperhaft und rücksichtslos etwas unbedingt abmähen oder absägen wollen,als würde ihr Überleben davon abhängen. Das nimmt hier schon absurde Ausmaße an. Ärgerlich ist es,dass man das auch noch mit bezahlen muß,obwohl man das überhaupt nicht will. Man bezahlt für weniger Natur,mehr Lärm, mehr Abgase und für schlechter Luft.
Danke,liebe Volkswagen Immobilien.Auch im Namen der Igel,den man ihren Unterschlupf weggesägt hat,obwohl ich die Naturterroristen mehrfach darauf hingewiesen hab. Kann man die nicht durch das Artenschutzgesetz anzeigen?
Bitte belesen Sie sich im Gesetz für Bundesnaturschutz über betreffende Gesetze zum Natur- und Landschaftsschutz.
Es ist immer und jeder Zeit möglich, auch online Anzeige gegen die Besitzer solcher Grundstücke zu erstellen. Meist beim Landkreis oder bei der oberen Naturschutzbehörde selbst.
Bitte mehr Mut, auch wenn man sich eventuell unbeliebt macht. Nur gemeinsam können wir gegen solchen Frevel angehen.
Ist es in einem Naturschutzgebiet erlaubt, daß jeden Abend 20-30 PKW in der Zeit von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr von einem naheliegenden Restaurant parken. Außerdem möchte ich wissen, ob es in einem asphatierten NSG eine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt ?
ist der Verkehr erlaubt, sollten dort die üblichen Regelungen gemäß der StVO gelten. Das unberechtigte Parken im Naturschutzgebiet wird entsprechend geahndet. Je nach Bundesland können sich die Regelungen stark voneinander unterscheiden, weshalb keine pauschale Angabe möglich ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es in der Fischbeker Heide (Hamburg) nicht strafbar, laute Musik zu hören?
Entgegen Berlin, Niedersachsen usw. ist hier Lärm nicht aufgeführt. Ist das ein Versehen oder richtig so?
Herzliche Grüße Alexandra
Betrifft den nördlichen und nordwestlichen Landkreis Würzburg – was ich so gesehen habe!
Wie kann es sein, daß sämtliche Grünstreifen an Flur- und Feldwegen und sogar Waldwegränder immer und immer wieder gemäht werden – von den Landwirten, genauso wie von den Kommunen und Gemeinden – obwohl es heißt, man soll wegen den Biodiversität diese Flächen nicht mähen.
Der kleine Bürger soll in seinen Garten ein Teil seiner Fläche verwildern lassen und die Kommunen, Gemeinden und Land-, Forstwirte halten sich nicht daran.
Gibt es dazu eigentlich Gesetze, die dies verhindern? Wenn nicht, sollte man sich darüber Gedanken machen!
Auch wenn es gleich anders klingt: ich bin voll und ganz für Umwelt- und Naturschutz.
Mich stört aber die Mogelpackung der Drohung in den Verordnungen zur Einschränkung des Gemeingebrauchs von Gewässern nach dem Naturschutzgesetz und Natura 2000 bzw. FFH-Gebieten bei Ordnungswidrigkeiten.
Ich lese es so, dass ich beim unwissenden Bepaddeln solch eines Gewässers – auch wenn ich keinen nachhaltigen Schaden anrichte – bis zu 50.000€ Bußgeld bezahlen müsste. Die Behörden zitieren einen Passus aus dem Wassergesetz – nicht aus dem NSG. (Beispiel Landkreis Rotenburg/W.)
Das Wassergesetz wird aber gerade von der Behörde selbst eingeschränkt und das ist gelinde gesagt WILLKÜR. Die Verwaltung bestimmt was gilt – und was nicht.
Gibt es dafür schon Urteile?
Es besteht auch immer die Möglichkeit, auf seinem eigenem Grundstück z.B., sich unter dem Parkplatz einen entsprechenden Retensionswasserschacht(gibt es in verschiedenen Ausführungen und sind befahrbar), zu errichten. Es fängt Regenwasser auf und leitet dies, entsprechend langsamer in die Regenwasserkanalisation ab. Je nach Ausführung, hat man die Möglichkeit, aufgefangenes Regenwasser, selbst im Garten zu nutzen. Überdies schützt solch ein Schacht vor Hochwasser bei Starkregen. Es liegt also in unser aller Interesse, wenn mehr und mehr solcher Schächte, an den Oberläufen der Flüße errichtet werden.
Erkundige dich bitte bei deiner Gemeinde und den entsprechenden Abwasserverbänden, was es für Möglichkeiten gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
ich hätte gerne gewusst ob das befahren und driften mit Autos oder Quads auf FFH Naturschutzgebiete einen Straftatbestand erfüllt oder nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt?
Ich habe genau sowas zur Anzeige gebracht aber der zuständige Beamte sagte mir das er das erst im Wiederholungsfall mit einem Bußgeld belegen würde dar es keine Straftat wäre.
MfG
A.Schmidt
Guten Tag,
in Limburg wurde ein Bebauungsplan “Westerwaldstraße B8/B49” mit einem Umweltbericht rechtsgültig Verabschiedet. Im Bericht werden Flurstücke genannt, die ein Biotop-Character aufweisen. Es werden Bäume definiert, die als brutstätte für Saat Saatkrähen dienen.
Dieser Grünstreifen zwischen B8 und Siemesstraße wurde vor einiger Zeit vollkommen zerstört. Nun soll eine großes Projekt mit dem namen “Gemini Plaze” auf diesem Grundstücken mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan genehmigt werden.
Kann man eine Umweltbericht einens vorhergehenden B-Ülan einfach überplanen ?
Mit freundlichen Grüßen
Jörg D.
Nun, es ist so, dass der Bürgermeister und die Stadtverordneten, solche Verfahren beschließen können. Meist geht ein „beschleunigtes Verfahren“ zur Herauslösung aus dem Naturschutzgebiet vorraus.
Dies alles muss aber veröffentlicht werden und jeder Bürger hat das Recht Einspruch bei der Stadtverwaltung (Ordnungsamt/Bauamt öffentliche Verfahren) zu erheben.
Es liegt also an jedem selbst, über Belange der Gemeinde(Stadt) sich auf dem Laufendem zu halten und gegebenenfalls Einspruch zu erheben. Meist Bedarf es nur eines Ganges zur Gemeindeverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag.
Was kann ich tun wenn ich in einem NSG Leute (Erwachsene + Kinder ) antreffe, die abseits der Wege im Gelände mit Hacken lautstark Steine zerschlagen um an vermeintliche “Fossilien” zu kommen, dabei auch das Umfeld zertrampeln, Pflanzen dadurch zerstören und Tiere vertreiben ?
In beschriebenem Fall war ich alleine unterwegs…
Hallo André,
Anzeigen wäre die beste Lösung,
es findet sich bestimmt ein betreffendes Auto mit Kennzeichen in der näheren Umgebung.
Es kann oft nicht davon ausgegangen werden, das diese Leute zu Fuß angereist sind.
Es liegt an uns allen, nicht einfach nur zuzuschauen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie kann ich mich wehren, wenn zu Unrecht von der Polizei beschuldigt wird, die Umwelt verunreinigt zu haben?
Mit freundlichen Grüßen,
Burghardt Schnabel
Hallo Burghardt,
wenn Sie dagegen vorgehen wollen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org
Oder entsprechende Anzeige selbst verfassen und an den entsprechenden Landkreis schicken. Da, wo kein Kläger, da auch kein Beklagter.
Eine Anzeige ist auch immer online möglich.
Hallo, hier in meinen Umfeld wo ich wohne, brauch man sich nicht zu wundern, das soviel Bienen, und Hummeln sterben!
ich habe in kurzer zeit von mehreren Tagen 4 Hummel aufgelesen ,mit Honigwasser versorgt , davon haben es bis heute nur 1 Hummel überstanden! Wollte dieser Hummel noch Blüten anbieten, aber es gibt leider in meinen Umfeld viel zu wenig Blüten ! Da hatte ein Holunderbaum geblüht, da hat man die Blüten weggeschnitten!
In diesen Jahr hat man schon zwei mal , im Frühjahr und jetzt im Juni die Hecken und Gebüsche einen Radikalschnitt vorgenommen! Wissen das die Leute gar nicht das das Radikal schneiden im Juni verboten ist? Der schöne dichte Schutz ist für die Vögel weg!
Auf der G. in O. ist ein altes kleines Grundstück wo wilde Gewächse wachsen und blühen! Brombeersträucher, wo die Igel sich darunter verkrochen haben ,wilde Blumen ,da wahren Schmetterlinge und Bienen/ Hummeln zu sehen! Das alles wurde entfernt ! Frage ich mich nur; wer hat das Erlaubnis dafür erteilt? Oder wurde das illegal entfernt?! Der Ort O. ist so was von Wildtier und Insekten unfreundlich, da brauch man sich nicht wundern das man da keine Insekten mehr sieht und die Singvögel werden auch immer weniger, weil die Bewohner auf ihren Balkon Singvogelabwehr haben, Spiker sind angebracht !
Das passiert leider,leider an so vielen Orten. Das ist so sinnlos,unverhältnismäßig und dazu noch unwirtschaftlich. Und irgendwie scheint es immer mehr von diesen HeckenstutzerFirmen zu geben,die alle stümperhaft und rücksichtslos etwas unbedingt abmähen oder absägen wollen,als würde ihr Überleben davon abhängen. Das nimmt hier schon absurde Ausmaße an. Ärgerlich ist es,dass man das auch noch mit bezahlen muß,obwohl man das überhaupt nicht will. Man bezahlt für weniger Natur,mehr Lärm, mehr Abgase und für schlechter Luft.
Danke,liebe Volkswagen Immobilien.Auch im Namen der Igel,den man ihren Unterschlupf weggesägt hat,obwohl ich die Naturterroristen mehrfach darauf hingewiesen hab. Kann man die nicht durch das Artenschutzgesetz anzeigen?
Ich bewundere Ihr Engagement.
Bitte belesen Sie sich im Gesetz für Bundesnaturschutz über betreffende Gesetze zum Natur- und Landschaftsschutz.
Es ist immer und jeder Zeit möglich, auch online Anzeige gegen die Besitzer solcher Grundstücke zu erstellen. Meist beim Landkreis oder bei der oberen Naturschutzbehörde selbst.
Bitte mehr Mut, auch wenn man sich eventuell unbeliebt macht. Nur gemeinsam können wir gegen solchen Frevel angehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ist es in einem Naturschutzgebiet erlaubt, daß jeden Abend 20-30 PKW in der Zeit von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr von einem naheliegenden Restaurant parken. Außerdem möchte ich wissen, ob es in einem asphatierten NSG eine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt ?
Hallo Anita,
ist der Verkehr erlaubt, sollten dort die üblichen Regelungen gemäß der StVO gelten. Das unberechtigte Parken im Naturschutzgebiet wird entsprechend geahndet. Je nach Bundesland können sich die Regelungen stark voneinander unterscheiden, weshalb keine pauschale Angabe möglich ist.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.org