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Wo ist es erlaubt, auf Bäume zu klettern?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 11. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldkatalog: Unerlaubt auf Bäume klettern

In der folgenden Tabelle erfahren Sie, welche Bußgelder in den einzelnen Bundesländern verhängt werden können, wenn Sie unerlaubt einen geschützten Baum beschädigen:

BundeslandBußgeld
Baden-Württembergkeine Angabe
Bayern50 - 5.000 €
Berlinbis 50.000 €
Brandenburg50 - 10.000 €
Bremen50 - 5.000 €
Hamburg50 - 50.000 €
Hessenkeine Angabe
Mecklenburg-Vorpommern50 - 5.000 €
Niedersachsen100 - 12.500 €
Nordrhein-Westfalen40 - 7.500 €
Rheinland-Pfalzkeine Angabe
Saarland50 - 7.500 €
Sachsen50 - 5.000 €
Sachsen-Anhaltkeine Angabe
Schleswig-Holsteinkeine Angabe
Thüringenkeine Angabe

Wer hoch hinaus will, kann schnell tief fallen

Auf Bäume zu klettern, kann zu Geldbußen führen.
Auf Bäume zu klettern, kann zu Geldbußen führen.

Das Klettern auf Bäume ist vor allem für Kinder spannend. Doch die Hingabe an den Bewegungs- und Entdeckerdrang kann nicht nur die Verletzungsgefahr erhöhen: Je nachdem, auf welchen Baum es die Kinder (und den ein oder anderen Erwachsenen) treibt, können auch Geldbußen anfallen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es in keinem Landeswald- oder -naturschutzgesetz ein explizites Verbot gibt, das es untersagt, auf Bäume zu klettern. Es richtet sich letztlich nach dem jeweiligen Baum, auf den es den einen oder anderen Freigeist zieht.

Im folgenden Ratgeber zu unserem Freizeit-Bußgeldkatalog erläutern wir Ihnen, wann Sie ungestraft auf Bäume klettern können – und wann Sie es doch lieber lassen sollten, um Bußgelder oder Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

FAQ: Auf Bäume klettern

Ist das Klettern auf Bäume grundsätzlich untersagt?

Nein, in der Regel dürfen Sie in Ihrer Freizeit auf Bäume klettern. Eine Beschädigung dieser sollten Sie allerdings vermeiden.

Wann kann ein Kletterverbot bestehen?

Parkordnungen können grundsätzlich das Klettern untersagen. Zudem drohen gemäß der Naturschutzgesetze Sanktionen wenn Bäume, die als Naturdenkmal klassifiziert sind, durch das Klettern beschädigt werden.

Mit welche Sanktionen muss ich für das unerlaubte Klettern rechnen?

Wie hoch das Bußgeld für ausfällt, wenn Sie unerlaubt einen geschützten Baum beschädigen, erfahren Sie hier.

Auf einen geschützten Baum klettern: Finger weg!

Gerade alte und knorrige Bäume ziehen Kletterfreudige mit ihrem ausladenden Geäst fast magisch an – dichte Baumkronen, Baumhöhlen, dicke und belastbar scheinende Äste. Doch je älter der Baum, desto eher kann es sich auch um ein Naturdenkmal handeln. Wenn Sie jedoch auf solche und andere geschützte Bäume klettern, können die einzelnen Naturschutzgesetze der Länder teils hohe Bußgelder vorsehen – nicht für das Klettern selbst, doch aber für mögliche Beschädigungen des Baumes.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden, dem (nicht nur materiellen) Wert des jeweiligen Baumes und ist somit maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Besondere Vorsicht gilt auch dann, wenn besonders geschützte Tierarten in dem Geäst der Bäume leben. Das Klettern kann diese schädigen. Dadurch kann zusätzlich ein Verstoß gegen den Tierschutz gegegeben sein, der ebenfalls teils hohe Bußgelder nach sich ziehen kann.

Im Park auf den Baum zu klettern ist häufig ebenfalls untersagt!

Im Park auf den Baum zu klettern kann ebenfalls untersagt werden.
Im Park auf den Baum zu klettern kann ebenfalls untersagt werden.

Auch in Parks und anderen städtischen oder privaten Grünanlagen untersagen die Betreiber oft im Rahmen einer entsprechenden Parkordnung, auf die vorhandenen Bäume zu klettern. Die Höhe der Sanktionen können die Betreiber selbst festlegen. Die Bußen beginnen häufig bei 15 Euro.

Achtung: Wenn’s knackt und knarzt, besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch!

Wichtig ist zudem, dass das Klettern auf Bäumen, selbst wenn es durch kein Gesetz oder keine Parkordnung untersagt ist, in der Regel auf eigene Gefahr stattfindet. Sollte ein Ast unter dem Gewicht des Betroffenen einmal nachgeben und er stürzen, kann dafür in der Regel nicht der Waldbesitzer oder Parkbetreiber verantwortlich gemacht werden.

Forderungen nach Schadensersatz können stattdessen gegen die Personen gerichtet werden, die die Bäume durch das Klettern beschädigten.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.

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