Welche Sanktionen können bei einem Verstoß gegen die Parkordnung drohen?
Verstoß
Bußgeld
Beschädigung oder Verschmutzung von Anpflanzungen oder Ausstattungen
bis 5.000 €
andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar gestört (durch Lärm o. a.)
bis 5.000 €
verbotswidrige Benutzung von Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräten
bis 5.000 €
Hunde und andere Haustiere verbotswidrig frei herumlaufen lassen
bis 5.000 €
Hunde und Haustiere verbotswidrig auf Spielplätze oder in andere für sie gesperrte Bereiche mitgenommen
bis 5.000 €
Entzündung eines offenen Feuers (auch beim Grillen)
bis 5.000 €
Grünanlagen verbotswidrig mit Kfz befahren, Anhänger dort abgestellt, mit Pferd beritten
bis 5.000 €
verbotswidrige Nutzung von Fahrrad, Skateboard, Inline-Skates
bis 5.000 €
verbotswidriges Baden oder Bootfahren
bis 5.000 €
Verhalten in Grünanlagen: Keine einheitlichen Regelungen in Deutschland!
Bei Parks und Grünanlagen handelt es sich in der Regel um Flächen in städtischem oder privatem Besitz, die zur Nutzung für die öffentliche Gemeinheit freigegeben sind. Um den Bestand der Grünanlagen zu sichern, stellen Kommunen und Gemeinden regelmäßig eine entsprechende Parkordnung auf, die das richtige Verhalten innerhalb der Parkgrenzen steuern soll.
Wichtig ist, dass es keine bundeseinheitliche Regelung über Bußgelder und Ordnungsgelder gibt, die bei einzelnen Verstößen gegen die Parkordnung verhängt werden. Vielmehr obliegt die Ahndung entsprechender der Einzelfallentscheidung der Parkbetreiber.
Eine bundesweite Grünanlagenverordnung gibt es mithin nicht. Als einziges Land verfügt die Bundeshauptstadt Berlin über ein Grünanlagengesetz, das Bußgelder für einzelne Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet geschützter Grünanlagen festlegt.
Welche Sanktionen können bei einem Verstoß gegen die Parkordnung drohen?
In unserer Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die möglichen Sanktionen, die im Falle eines Verstoßes gegen eine Parkordnung erhoben werden können. Diese orientieren sich hier maßgeblich am Grünanlagengesetz, da es sich hierbei um die einzige gesetzlich festgelegte Regelung zum Verhalten in Grünanlagen handelt. Die genaue Höhe der Sanktionen richtet sich hier wie auch andernorts stets nach dem Einzelfall.
Was bestimmt eine Parkordnung in der Regel?
Auch wenn es keine einheitlichen Regelungen zum Verhalten in Grünanlagen gibt, finden sich in einer jeden Parkverordnung häufig die “üblichen Verdächtigen”. Im Folgenden einige Vorgaben, die Sie in den meisten Parks und Grünanlagen beachten sollten, um Ordnungs- oder Bußgelder zu umgehen:
Verbot, Pflanzen zu beschädigen, zu pflücken, auf Bäume zu klettern u. ä.
Graffitiverbot
Verbot, Tiere zu füttern, die in dem Park leben
Müll muss in den dafür vorgesehenen Einrichtungen entsorgt werden
Camping- oder Zeltverbot
Alkoholverbot
Verbot, Eisflächen zu betreten
Wie eine Parkordnung aussehen kann, sehen Sie anhand des folgenden Beispiels, in dem unterschiedliche Verbote ausgesprochen werden.
Welche Ver- und Gebote Sie gemäß jeweiliger Parkordnung während der Gestaltung der Freizeit in Parks & Co. beachten sollten, können Sie in der Regel an den Parkeingängen in Erfahrung bringen. Hier finden sich regelmäßig Hinweisschilder mit der jeweiligen Parkordnung. Ein einheitliches Format hat die Beschilderung dabei nicht.
Was ist eine geschützte Grünanlage?
Da Berlin wie bereits angemerkt als einziges Bundesland über eine gesetzliche Regelung zur Nutzung der stadteigenen Grünanlagen verfügt, passt der Begriff der “geschützten Grünanlage” am ehesten hier. Das Grünanlagengesetz soll die Grünanlagen Berlins vor Zerstörung durch Vandalismus, Müll u. a. schützen. Gekennzeichnet sind entsprechende Regionen häufig durch das “Tulpenschild”: ein dreieckiges Schild mit grünem Rand und einer schwarzen Tulpe auf weißem Grund.
Grundsätzlich können unter Grünanlagen folgende Einrichtungen fallen (es handelt sich nicht um einen streng definierten oder geschützten Begriff):
Parkanlagen
Kleingärten
Sportplätze
Spielplätze
Campingplätze
Badeplätze
Friedhöfe
Bei Verstößen gegen die Parkordnung können die unterschiedlichen Kommunen und Gemeinden auch unterschiedliche Ordnungsgelder vorsehen. Eine pauschale Beantwortung nach der Höhe der Sanktionen ist aus diesem Grunde nicht möglich. Zudem können bei Zerstörung oder Verunreinigung neben Ordnungsgeldern auch Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher entstehen.
Jana studierte Germanistik, Philosophie und Englischen Literaturwissenschaften an der Universität Greifswald. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.org-Teams. Neben einem umfassenden Überblick zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen liegt ihr Interesse u. a. im Bereich Tuning und Fahrzeugtechnik.