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Schwarzfahren: Strafen für Schwarzfahrer

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Strafen fürs Schwarzfahren bzw. Beförderungserschleichung

VerstoßStrafe
Schwarzfahren60 € (erhöhtes Beförderungsentgelt)
...wenn eine Anzeige erfolgtGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Schwarzfahren bei der Deutschen BahnDoppelte des Fahrpreises, min. 60 €
Mit falschem Fahrschein gefahren60 €
Mit abgelaufenem Ticket gefahren60 €
Hund ohne Fahrschein mitgenommen*60 €
Fahrrad ohne Fahrschein mitgenommen*60 €
Bahnsteig ohne gültigen Fahrschein betreten*60 €
versehentlich Schwarzfahren (z. B. Monatskarte oder Jahreskarte zu Hause vergessen)keine Strafe, aber Bearbeitungsgebühr kann fällig werden (Höhe hängt vom Transportunternehmen ab)

Fahrschein muss nachgereicht werden
Frist zum Nachreichen des Fahrscheins nicht eingehalten60 €
*wenn Fahrschein erforderlich war

Was ist eine Beförderungserschleichung?

Strafbares Schwarzfahren erfolgt mit voller Absicht.
Strafbares Schwarzfahren erfolgt mit voller Absicht.

Sie sitzen in der Bahn mit mulmigem Gefühl, an jeder Haltestelle folgt ein hektischer Blick zur Tür – stets bereit zur Flucht: Schwarzfahren bedeutet Nervenkitzel, verlangt anhaltende Aufmerksamkeit und kann folgenreich sein. Ist der Kontrolleur bereits im Abteil und prüft die Fahrscheine, hilft eigentlich nur noch ein Füllhorn voll Glück, um nicht erwischt zu werden.

In einigen Städten und Gemeinden ist das Schwarzfahren schon fast zum Volkssport geworden. Es gibt Kontrolleurwarnungen bei Facebook, Interessengemeinschaften, die sich solidarisieren und das Gefühl, eigentlich nichts Verwerfliches zu machen. Immerhin versuchen viele nur, dem überhöhten Ticketpreisen der Verkehrsbetriebe zu entkommen.

Ein Kurzfahrtticket ist im Grunde nicht teuer, dennoch ist Schwarzfahren bzw. die Beförderungserschleichung kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich hierbei um eine Straftat, welcher sogar eine Freiheitsstrafe folgen kann.

Was es mit dem Erschleichen einer Leistung auf sich hat, mit welchen Folgen Sie rechnen müssen und wann Sie ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen müssen, erörtern wir im folgenden Artikel.

FAQ: Schwarzfahren

Was passiert, wenn man beim Schwarzfahren erwischt wird?

Wer bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einer Kontrolle keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, muss in der Regel ein erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen. Dieses beläuft sich auf mindestens 60 Euro. Wiederholungstäter müssen zum mit einer Anzeige rechnen.

Welche Straftat ist Schwarzfahren?

Der Gesetzgeber bewertet das Fahren ohne gültigen Fahrschein gemäß § 265a StGB als Erschleichen von Leistungen. Für diese Straftat kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen.

Wann droht wegen Schwarzfahren Gefängnis?

In den meisten Fällen wird fürs Schwarzfahren eine Geldstrafe verhängt. Wer sich allerdings die Fahrkarte nicht leisten kann, ist in der Regel auch nicht in der Lage, die Geldstrafe zu begleichen. Der Gesetzgeber sieht dann eine Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Weitere Infos rund um den öffentlichen Personenverkehr:

Schwarzfahren ist eine Straftat

Das Schwarzfahren ist eine Straftat.
Das Schwarzfahren ist eine Straftat.

In Deutschland sind ungefähr 3,5 Prozent der Bus- und Bahnfahrgäste ohne Ticket unterwegs. Den Verkehrsunternehmen entgeht dadurch geschätzt ca. eine Viertelmilliarde Euro jährlich.

Dass die Verkehrsbetriebe angesichts einer solchen Summe vermehrt auf Kontrolle setzen, sollte also niemanden verwundern.

In der gesellschaftlichen Wahrnehmung gilt „Schwarzfahren“ allerdings als Bagatelle. Wirklich daran stören tun sich die wenigsten, dabei handelt es sich hierbei um die Straftat „Erschleichen von Leistungen“ nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB).

Ihr kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ein Geldstrafe folgen. Im Wortlaut heißt es im ersten Absatz des Paragraphen:

Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (§ 265a Abs. 1 StGB)

Ziel des Gesetzes ist es, einen Vermögensschutz von Veranstaltern und Dienstleistern immer dann zu gewährleisten, wenn diese aufgrund der hohen Kundenzahl nicht in der Lage sind, jeden einzelnen zu kontrollieren. In der Regel müssen sie sich auf die Kontrolle von Stichproben begrenzen.

Es ist grundsätzlich auch ein Leichtes, sich ohne einen Fahrschein in einen Bus oder eine Bahn zu setzen. Schwarzfahrer argumentieren häufig, dass dies auch kein Problem sei, denn sie hätten weder einen mündlichen noch schriftlichen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen – es bestehe also gar keine Rechtsgrundlage. Dies ist allerdings so nicht korrekt.

Schwarzfahren wird auch Beförderungserschleichung genannt.
Schwarzfahren wird auch Beförderungserschleichung genannt.

Wann erschleichen Sie sich eine Beförderungsdienstleistung?

Die gängige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Fahrgast mit dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel dem Beförderungsvertrag zustimmt. Dazu muss kein Dokument unterschrieben oder irgendetwas gesagt werden – es genügt sogenanntes „konkludentes“ Handeln. Dies ist immer dann gegeben, wenn das Handeln als schlüssig gilt und daraus auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. Eine ausdrückliche Willenserklärung ist dann nicht mehr notwendig.

Teil des Beförderungsvertrags ist es, dass beide Parteien Rechte und Pflichten innehaben. Der Verkehrsbetrieb sichert zu, den Fahrgast von A nach B zu befördern, während der Fahrgast sich dazu bereit erklärt, dafür ein gewisses Entgelt zu bezahlen. Tut er das nicht, fährt er schwarz. Das bedeutet, er erschleicht sich eine Beförderungsleistung. Er hegt nicht die Absicht den Fahrpreis zu bezahlen und möchte stattdessen kostenlos befördert werden.

Dazu ist es nicht notwendig, irgendwelche Schutzvorkehrungen zu umgehen oder auszuschalten – es genügt lediglich, dass der Schwarzfahrer sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. In der Regel ist Schwarzfahren ja auch unauffällig, obwohl die Beförderung auf einer unrechtmäßigen, unlauteren oder unmoralischen Basis erfolgt.

Schwarzfahren: Mit welcher Strafe müssen Schwarzfahrer rechnen?

Beim Schwarzfahren handelt es sich um keine Ordnungswidrigkeit. Kommt die Beförderungserschleichung zur Anzeige, kann diese vor Gericht verhandelt werden. Dem Schwarzfahrer drohen dann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Zudem verlangen die Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro.

Möglich ist auch das Aussprechen eines Hausverbots. Wird ein Schwarzfahrer dann erneut erwischt, kann sogar der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sein. Dann wäre es besser die Strecke als Radfahrer oder Fußgänger zu bestreiten

Wann ist Schwarzfahren als Tatbestand erfüllt?

Schwarzfahrer fallen in der Regel nicht auf.
Schwarzfahrer fallen in der Regel nicht auf.

Der Monatsfahrschein liegt auf dem Küchentisch? Der Fahrscheinautomat in der Straßenbahn nimmt Ihre Münzen nicht, das Stempelgerät funktioniert nicht korrekt oder der Akku des Handys ist leer, sodass das mobile Ticket nicht vorgezeigt werden kann? Es gibt die verschiedensten Umstände, weshalb Sie auf einmal ohne Fahrschein vorm Kontrolleur stehen können. Nicht immer liegt aber die Straftat „Schwarzfahren“ vor.

Um den Tatbestand des „Erschleichens“ zu erfüllen, muss das Schwarzfahren mit Absicht, also mit zielgerichtetem Willen erfolgen. Außerdem muss dem Transportunternehmen dadurch ein Vermögensschaden entstehen. Haben Sie lediglich den Dauerfahrschein zuhause vergessen, ist der § 265a StGB nicht erfüllt, da dem Verkehrsbetrieb im eigentlichen Sinne kein finanzieller Schaden entstanden ist. Die in Anspruch genommene Fahrt wurde im Vorfeld bereits gezahlt. Nicht erfüllt wurde dagegen die Pflicht zum Mitführen vom Fahrschein.

Diese Pflicht gilt nach gängiger Rechtsprechung als zulässig. Sie dient der Beweiserleichterung. Fahrgäste weisen dadurch nach, dass sie die Beförderung bezahlt haben. Entsprechend brauchen die Verkehrsbetriebe nicht zu beweisen, dass die Fahrt unrechtmäßig angetreten, also nicht bezahlt wurde.

Ein strafwürdiges Schwarzfahren nach § 265a StGB ist folglich immer dann gegeben, wenn ein Fahrgast vorsätzlich ohne Ticket in ein öffentliches Verkehrsmittel steigt, mit dem Ziel, sich eine kostenlose Beförderung zu erschleichen.

Weitere Tatbestände im Zusammenhang mit Schwarzfahren

Wer bei einer Kontrolle einen falschen bzw. ungültigen Fahrschein vorzeigt oder auf sonstige Weise (z. B. Lügen) versucht, sein Fehlverhalten zu vertuschen, macht sich unter Umständen des Betrugs schuldig. Außerdem kann auch eine Urkundenfälschung vorliegen, wenn versucht wird, den Fahrschein zu manipulieren.

Wird Schwarzfahren immer zur Anzeige gebracht?
Wird Schwarzfahren immer zur Anzeige gebracht?

Führt Schwarzfahren immer zur Anzeige?

Das Schwarzfahren wird nicht immer direkt zur Anzeige gebracht. Bei Ersttätern sind viele Verkehrsunternehmen kulant und fordern nur das erhöhte Beförderungsentgelt. Bei Wiederholungstätern ist eine Anzeige aber sehr wahrscheinlich.

Grundsätzlich steht es jedem Verkehrsbetrieb frei, wie er mit Schwarzfahrern verfährt. Einige verfolgen dabei eine Null-Toleranz-Politik und bringen jeden Vorfall zur Anzeige.

Die strafrechtliche Verfolgung vom Schwarzfahren erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist, werden die Behörden selbstständig tätig.

Schwarzfahren und vom Kontrolleur erwischt

Wird ein Schwarzfahrer auf frischer Tat erwischt, nehmen die Kontrolleure zunächst die Personendaten auf. Insbesondere die Adresse ist wichtig, um den folgenden Schriftverkehr zu ermöglichen. Kann sich der Fahrgast nicht ausweisen, wird die Polizei hinzugezogen, um die Personalien festzustellen.

 „60 Euro sind viel Geld“ – Das erhöhte Beförderungsentgelt

In öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Fahrgäste in der Regel darauf hingewiesen, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt gefordert wird, wenn kein gültiges Fahrticket vorliegt. Das Fahren ohne Fahrschein kostet gegenwärtig 60 Euro.

Rechtsgrundlage bilden bei der Eisenbahn der § 12 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und beim sonstigen öffentlichen Verkehr § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB). Entscheidend können auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderungsbetriebs sein.

Im § 9 VO-ABB heißt es:

Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

  1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
  4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

Schwarzfahren: Die Strafe besteht nicht nur im erhöhten Beförderungsentgelt.
Schwarzfahren: Die Strafe besteht nicht nur im erhöhten Beförderungsentgelt.

Beim erhöhten Fahrpreis bzw. dem erhöhten Beförderungsentgelt handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung. Es ist also nicht mit einem Bußgeld zu verwechseln. Trotz Zahlung des Betrags können weitere strafrechtliche Maßnahmen folgen.

Nicht eindeutig ist allerdings, wie das erhöhte Beförderungsentgelt fürs Schwarzfahren zu kategorisieren ist. Es ist unklar, ob es sich um eine Vertragsstrafe, ein gesetzliches Schuldverhältnis oder einen indirekt vereinbarten Fahrpreis handelt.

Bei der Deutschen Bahn beträgt der erhöhte Fahrpreis gemäß § 12 EVO übrigens das Doppelte des normalen Fahrpreises, mindestens aber 60 Euro. Kann der Schwarzfahrer nicht glaubhaft nachweisen, wo er die Fahrt angetreten hat, kann die gesamte vom Zug zurückgelegte Strecke als Berechnungsgrundlage dienen.

Müssen Kinder den erhöhten Fahrpreis bezahlen, wenn sie schwarzfahren?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können von einem Verkehrsunternehmen aufgrund von Schwarzfahren nicht zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts gezwungen werden. Begründen lässt sich dies durch die beschränkte bzw. nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit.

Im Alter zwischen sieben und 18 Jahren müssen grundsätzlich die Eltern einem Beförderungsvertrag zustimmen, damit dieser rechtswirksam ist. Wird allerdings der Schulweg regelmäßig mittels öffentlichen Nahverkehrs beschritten, kann von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Unabhängig davon ist allerdings die Verfolgung der Beförderungserschleichung gemäß Jugendstrafrecht.

Unbeabsichtigtes Schwarzfahren: Ein übertragbares Ticket dient nicht als Nachweis.
Unbeabsichtigtes Schwarzfahren: Ein übertragbares Ticket dient nicht als Nachweis.

Unbeabsichtigtes Schwarzfahren: Was können Sie tun?

Nicht immer erfolgt das Schwarzfahren mit voller Absicht. Manchmal sind es die Umstände, welche dazu führen, dass einem Kontrolleur der Fahrschein nicht gezeigt werden kann. Ist beispielsweise der Automat oder der Entwerter kaputt, ist es ratsam die Uhrzeit, den Standort und die Gerätenummer zu notieren. Auch das Melden der Störung oder ein Handyfoto kann als Nachweis dienen.

Spätestens aber im Zug müssen Sie den Schaffner aufsuchen. Bei diesem kann häufig ein Ticket nachgelöst werden. Ist das nicht möglich, muss dies an der nächsten Umsteigestation erfolgen. Sie dürfen sich allerdings in einer solchen Situation nicht einfach einen Platz suchen und auf den Zugbegleiter warten. In diesem Fall gelten Sie als Schwarzfahrer.

Haben Sie sich für ein mobiles Ticket entschieden, ist es Ihre Aufgabe, als Fahrgast dafür zu sorgen, dass Sie den elektronischen Fahrschein auch vorzeigen können. Entsprechend ist es ratsam, für ausreichend Ladung beim Akku zu sorgen und das Ticket auch ohne Internetverbindung aufrufen zu können.

Unbeabsichtigt Schwarzfahren können Sie auch, wenn Sie ein veraltetes Ticket verwenden. Werden beispielsweise die Fahrpreise angehoben, sind die alten Fahrscheine häufig noch bis zu einer bestimmten Frist gültig, danach verfallen diese. Wenigfahrer sollten daher vor Fahrtantritt prüfen, ob das Ticket noch gültig ist, ansonsten könnte ein erhöhtes Beförderungsentgelt folgen. Das gleiche gilt im Übrigen auch, wenn aus Versehen ein falscher Fahrschein gelöst wurde.

Monatskarte vergessen – und nun?

Häufig werden Fahrgäste zu Schwarzfahrern, wenn diese ihre Monatskarte vergessen haben. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, die Fahrkarte innerhalb einer Woche beim Verkehrsbetrieb vorzuzeigen. Dann wird kein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt. Eine Bearbeitungsgebühr von sieben Euro ist aber dennoch zu leisten.

Der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle der Fahrpreis bezahlt war, gelingt allerdings nur, wenn das Ticket auf den Fahrgast personalisiert ist. Übertragbare Abo-Karten werden in der Regel nicht akzeptiert. Das gilt auch für Einzelfahrscheine, welche im Moment der Kontrolle nicht aufgefunden werden konnten. Für die Verkehrsunternehmen fahren Sie dann schwarz.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

50 Kommentare

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  1. Heirugu
    Am 7. Februar 2024 um 16:58

    Ihre Ausführungen zum Thema Schwarzfahren waren sehr hilfreich, mir in einem komplexen Streitfall ein Bild zu verschaffen. Leider wird das Thema Fahrgemeinschaft nicht beleuchtet und deshalb bewerte ich nur mit 4,5.

    Im Tarifsystem eines Verkehrsverbundes ist die Bildung von Fahrgemeinschaften vorgesehen. Eine Möglichkeit dazu ist die Benutzung von 4er-Karten. In den Ticketinformationen wird beschrieben, dass man die Abschnitte dieser Karte variabel zum Erweitern der zeitlichen oder räumlichen Gültigkeit und für das Mitreisen von Begleitpersonen nutzen kann.

    Mit der folgenden Situationsbeschreibung in anonymisierter Darstellung bitte ich Sie um eine Bewertung des Sachverhaltes. Oma und Opa sind als Pseudonyme zu verstehen. Den Gesamtvorgang kann ich nur in mehreren Schritten darstellen.

    Die Story, hier zunächst Schritt1:
    Oma und Opa sind zusammen über 160 Jahre alt und wollten – wie sie es gewohnt sind – mit der Eisenbahn wenige Kilometer innerhalb einer Tarifzone fahren. Den Fahrschein hatte Opa als 4er-Karte mit zwei Abschnitten auf das Handy geladen. Opa wusste aber nicht, dass nur der gedruckte Fahrschein aus dem Automaten zur Mitnahme weiterer Personen geeignet ist. Das hat er erst vom Kontrolleur erfahren. Dieser hat erklärt: ein Handyticket ist immer personalisiert und gilt deshalb nicht für Oma. Oma und Opa haben sich gewundert und dem Kontrolleur darauf hingewiesen, dass vor wenigen Tagen ein Kontrolleur bei einer Straßenbahnfahrt nicht gemeckert hat. Opa wusste nicht, was Personalisieren eines Ticket bedeutet und hat verstanden, das Oma plötzlich nun keinen Fahrschein hat. Muss sie halt einen kaufen! Für Opa war das nicht weiter schlimm, er hätte weiter oder länger fahren können als er wollte und er würde sich das hoffentlich merken und nicht nochmals den Fehler machen. Oma musste eine Karte nachlösen oder hätte an der nächsten Station aussteigen müssen. Das hat sie soweit verstanden. Nicht begriffen hat Oma, dass gegen sie wegen Nichtvorweisen einer gültigen Fahrkarte mit einer Fahrpreisnacherhebung von 60 € vorgegangen wird. Sie sieht es nicht ein, dass sie bestraft wird, wenn Opa eine falsche Fahrkarte gekauft hat. Sie hat dann zu Hause im Internet beim Verkehrsverbund nachgesehen und konnte die Sache mit der Personalisierung und nicht finden und Opa fand keinen Hinweis darauf, dass beim Handyticket die Sache anders sein soll als beim gedruckten Ticket. Aber er hatte ja noch immer keine Ahnung, was man unter Personalisierung eigentlich versteht. Oma war nun nicht mehr sauer auf Opa und hat Widerspruch bei der Eisenbahn eingelegt. Opa kann das alles auch nicht verstehen, ist aber froh, dass zwei Bekannte von der geplanten Mitfahrt abgesehen hatten, denn die hätten vermutlich folgerichtig ebenfalls jede*r 60 € zahlen müssen und schlussfolgert daraus, dass eigentlich er eine Strafe verdient hätte, weil das dann wesentlich günstiger gewesen wäre, für ihn als Kunde. So wie es ist, ist es aber besser für die Eisenbahngesellschaft.
    Ende von Schritt 1 der Story.

    Nach meinem Sachverständnis ist es nicht logisch und nach meinem Rechtsverständnis nicht rechtmäßig, dass gegen Oma vorgegangen wird. Oma hat keine Fahrkarte erworben und hat demzufolge keinen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Sie ist vielmehr einer Fahrgemeinschaft beigetreten und kann deshalb keine eigene Fahrkarte haben. Opa hat im guten Glauben, die Tarifbestimmungen verstanden zu habe, mit dem Kauf einer Fahrkarte einen Vertrag über die Beförderung von zwei Personen abgeschlossen und dabei einen Fehler bei der Auswahl des Ticket gemacht.
    Ob er wirklich diesen Fehler gemacht hat würde ich gern mit Teil 2 der Story zur Diskussion stellen.

    Zunächst: Ist es korrekt, dass Oma anstelle von Opa belangt wird ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Heirugu

  2. Andreas
    Am 6. Dezember 2023 um 14:17

    “Schwarzfahren“ als Straftatbestand finde ich völlig unverhältnismäßig und gar nicht mehr zeitgemäß (Verkehrswende !) – vor allen Dingen in Städten !!
    Man sollte dies schleunigst auf die Ebene von Ordnungswidrigkeiten bringen – wie z. B. beim Autofahren bei zu schnell fahren, oder falsch Parken, etc. !!
    Mit so einen Straftatbestand (“Schwarzfahren“) Menschen zu diskriminieren, die sich kein Auto leisten können, ist – wie ich finde – ethisch sehr problematisch !!

    Und Fahrradmitnahme + Verkehrswende = Fahrradmitnahme um sonst !!

  3. Muhammet
    Am 10. Oktober 2023 um 12:55

    Hallo,
    ich bin ein Schüler aus Oranienburg und wohne in ein Dorf. Ich habe ein Schulwegzeit von fast eine und anderthalbe Stunde. Da ich mit Bahn, Bus fahren muss, habe wir eine Jahreskarte für ca. 120€ gekauft. Um den Schulweg zu verkürzen, habe ich ein Fahrrad gekauft und spare 30 Minuten. Heute habe ich eine Strafe (60€) bekommen, da ich kein Fahrradkarte habe. Ich finde dass voll schlecht, dass ich noch ein Fahrradkarte kaufen muss, obwohl ich schon eine Karte für 120 gekauft habe. Wenn auch eure Züge manchmal spät kommen und ich pünktlich zur Schule ankomme, bezahlen sie auch keine 60€. Ich hoffe, sie sehen mein Kommentar und werden eine Rückmeldung geben.
    LG Muhammet

  4. Saad
    Am 3. Februar 2023 um 16:25

    wenn ich 60 Euro bezahlen muss kann ich auch ein Monats Ticket kaufen für 67euro

  5. Hakan
    Am 10. Oktober 2020 um 20:17

    Hallo,
    Ich habe Fahrpreisnacherhebung bekommen dann in halbe Stunde die bezahlt.Steht Fahrpreisnacherhebung auf Führungszeugnis oder Personalakte?

  6. Heinrich
    Am 13. Juli 2020 um 22:31

    Hallo,
    Ich möchte ein kleines Bus- und Bahnunternehmen in meiner Stadt eröffnen. Daher meine Frage: Bin ich an die 60€ als Obergrenze gebunden oder kann ich das erhöhte Beförderungsentgeld auch auf 100€ erhöhen?

  7. Themis
    Am 7. Mai 2020 um 9:53

    Guten Morgen

    ich lebte in Stuttgart in 2016.Dann bekommte ich zwei Strafen in Sbahn weil hatte ich kein Fahrkarte.Aber hatte ich diese Strafen nicht bezahlen.Zwei Monate spater habe ich nach Griechenland zuruck gekommen.Jetzt will ich nach DEUTSCHLAND wieder kommen und da arbeiten ,aber ich weiss nicht wie viel muss ich jetzt bezahlen fur diese zwei Strafen und ob ich werde probleme habe mit meine Freiheit.Brauche ich ein Αnwalt oder nicht?

  8. Eva
    Am 29. Mai 2019 um 6:00

    Muß man auch ein Bußgeld bezahlen, obwohl man zum Busfahrer geht um bei ihm ein Ticket zu kaufen der aber dann sagt bei ihm kann man kein Ticket kaufen, weil er keine Kassa hat?

  9. Dominik
    Am 22. Mai 2019 um 18:06

    Ich würde gerne wissen, was passiert, wenn man
    schwarz fährt, weil man kein Geld hätte, eine Fahrkarte zu kaufen. Muss man 60 € bezahlen?

  10. Hamd
    Am 11. Mai 2019 um 5:40

    Hallo, meine Frau ist mit meine Jahr Tickets gefahren. Dann hat schaffner den Ticket von meine Frau genommen, mein Frau hat das ihr tickt nicht meine gedacht, ich möchte wissen, welche Strafe die ist. Und bekomme noch mein Ticket

  11. Ellie
    Am 2. Mai 2019 um 11:10

    Hallo, ich stand neulich an der Haltestelle als der bus direkt mit der hinteren Tür vor mir hielt aber nicht aufmachte. ich ging also vor und wurde daraufhin nach meinem ticket gefragt. als mich der Busfahrer darauf hinwies, dass ich eine Zone zu wenig besaß, bot ich an mir eine Zone dazu zu kaufen. Zu dem Zeitpunkt drohte mir der Busfahrer schon mit einer Anzeige und beschuldigte mich des öfteren Schwarzfahrens da ich wohl in Vergangenheit hinten eingesteigen bin. Er wollte mir dann auch kein Ticket mehr verkaufen und daraufhin fand ein Schichtwechsel statt. Der Bus ist also durchgehend nicht gefahren, da die Busfahrer ja wechselten und ich auch garnicht mit dem Busfahrer fuhr der Anzeige erstatten wollte. Bin ich somit schwarz gefahren und kann angezeigt werden?

  12. Mirda
    Am 19. April 2019 um 14:12

    Ich wurde das erste mal bein Schwarzfahren erwischt. Keine zei gehabt eine karte zu kaufen da ich zu arbeit muste und schnell einsteigen muste. Das problem ist das ich es vergessen habe on den 30 tagen zu bezhalen. Ist es noch moglich dies zu bezhalen, bin 2 Tage zu spat. Oder wo sollte ich mich melden um zu uberprufen ob ich es noch bezhalen kann oder was ich jetzt bezhalen muss?

  13. Milan
    Am 1. April 2019 um 0:29

    Ich würde erwischt ohne fahrkarte zufahren,ich hab nicht gekauft weil das war Wochenende und ich bin mit bekante gefahren und er hatte studenten karte gehabt,habe ich gedacht weil er das hat,das mit im fahren kann ohne ticket,muss ich wirklich 60euro bezahlen,nur weil schlect informiret bin.?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 4. April 2019 um 18:12

      Hallo Milan,

      tatsächlich schützt Unwissenheit nicht vor einer Strafe, da Sie sich jederzeit informieren können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  14. Lars K.
    Am 27. November 2018 um 15:40

    Ich fahre mit der Bahn zur Arbeit und bin letztes Jahr 4 mal in 4 Monaten ohne Ticket erwischt worden. Dieses Jahr einmal und das vor 3 Monaten. Habe meine Fahrpreisnacherhebungen immer gezahlt.

    Bia heute kam keine Post mit einer Anzeige. kann sowas noch nachträglich kommen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 14. Dezember 2018 um 16:26

      Hallo Lars K.,

      sofern die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, kann das sein. Wann dies bei Ihren Schwarzfahrten der Fall war/wäre, kann Ihnen ein Anwalt beantworten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  15. Danny
    Am 12. September 2018 um 12:24

    Hallo

    Ich hatte vor einiger Zeit ein Brief von der Bussgeldstelle erhalte wo mir mitgeteilt wurde das ich doch noch die 2,80€ für das Vergehen am ….. noch zu entrichten haben und wir deswegen ein verfahren gegen sie einleiten. Konnte man das denn nicht anders lösen ?

  16. hemat g.
    Am 7. Juni 2018 um 17:49

    hallo
    Ich hatte eine unrechte Strafe von einem Kontrolleur, da ich mein Ticket nicht sofort gestempelt hatte. Obwohl waren wir(ich und der Kontrolleur zusammen eingestiegen waren. Nach frage meiner Ausweis wusste ich dass es für eine Strafe ist. Die Kostenübernahme von allen meinen Tickets ist von meinem Arbeitsgeber, dass ich ihm gesagt. Den nächsten Tag war ich bei DVG für einen Widerspruch und musste ich zwei Wochen auf ein Bescheid warten. Aber nach einem Monat habe ich beföderung von Rechtsanwalt bekommen, weil meine Adresse falsh geschieben ist. Der Kontrolleur hattet mein ganzen Name richtig aber meine Adresse falsch eingeschrieben. Nach ich den DVG wider kontaktieren sie sagen ich habe falschen Hausnummer 171 statt 170 während Widerspruch geschrieben. Ok ich bin nicht so stupid dass ich mein Hausnummer vergesse. Aber ich weiß nicht wie muss ich tun ?
    Um eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Juli 2018 um 14:20

      Hallo Hemat,

      wir dürfen hier leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt kann Sie bezüglich des weiteren Vorgehens beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  17. Sabrina
    Am 3. Mai 2018 um 8:00

    Hallo
    Wieviel Zeit hat die S-Bahn GmbH um ihre Forderung zuzustellen? Mein Chef ist ausversehen schwarz gefahren, da er nicht wusste dass der Fahrschein entwertet werden musste ( in dem Land wo er her kommt ist das nicht nötig) . Das war Ende März, und er hat diese Woche einen Brief von einem Anwaltsbüro erhalten die Bearbeitungsgebühren dazu rechnen, also soll er jetzt 97,89€ bezahlen. Er hat jedoch nie eine Rechnung über die 60 € erhalten

    • bussgeldkatalog.org
      Am 23. Mai 2018 um 16:02

      Hallo Sabrina,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  18. Laura
    Am 26. April 2018 um 13:03

    vor ein paar Monaten bin ich von Hannover Hbf zum Flughafen Hannover gefahren. Ich habe am Hbf ein Ticket gekauft und bin in der Straßenbahn eingestiegen. Da ich davor noch nie in Hannover mit der Straßenbahn gefahren war, war es mir nicht klar, dass man im Zug die Tickets nicht entwerten kann. Als dies mir klar wurde, habe ich sofort einen Prüfer gesucht (1-2 Minuten nach dem Einsteigen) und angesprochen. Er war überhaupt nicht hilfreich und hat sehr unklare Antworten gegeben. Obwohl der Zug noch nicht im Bewegung war, hat er gar keinen Hinweis gegeben, dass es in dem Fall besser gewesen wäre, aus dem Zug zu steigen. Da nach meinem besten Wissen, man im Zug beim Prüfer Tickets lösen kann, wenn dies davor nicht möglich war, so dachte ich auch, dass das Entwerten bei ihm möglich wäre. Dazu hat er aber keine klare Antwort gegeben und hat nur mein Ausweis verlangt. Bin ich in diesem Fall verpflichtet, die Strafe zu bezahlen, obwohl ich sofort und unaufgefordert zum Prüfer gegangen bin und es nachweisen kann?

    Vielen Dank im Voraus!

    Laura

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. Mai 2018 um 12:11

      Hallo Laura,

      hat der Verkehrsbund unübersehbar an den entsprechenden Stellen darauf hingewiesen, dass vor dem Betreten der Bahn ein gültiges Ticket erworben werden muss, kann sich der Fahrgast nicht auf Unkenntnis berufen. Der Betroffene hat die Pflicht, sich über die örtliche Beförderungsbestimmungen zu informieren.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  19. Lena
    Am 30. März 2018 um 16:54

    Ich hab jetzt eine Anzeige wegen 3 mal schwarzfahrens erhalten und möchte gerne wissen was ich tun kann. Ich möchte nicht ins Gefängnis ich wäre mit einem Bußgeld einverstanden. Ich hab es nicht mit Absicht getan. Ich hab jetzt immer eine Monatskarte was kann ich tun. Es ist meine erste Anzeige und ich möchte es ohne das ich ins Gefängnis muss klären

    • bussgeldkatalog.org
      Am 30. April 2018 um 11:11

      Hallo Lena,

      bei Widerholungstätern ist es wahrscheinlich, dass sie angezeigt werden. Die Strafe wird dann in einem Verfahren vor Gericht festgelegt. Ein Anwalt kann Sie zum weiteren Vorgehen beraten.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  20. Ilona
    Am 6. März 2018 um 22:33

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine Tochter ist auf eine Wochenkarte für den Ausbildungstarif I angewiesen. Sie wurde heute um 8:35Uhr im Bus durch den Prüfer kontrolliert. Sie zeigte ihm ihre Kundenkarte und sagte, dass sie sich gleich eine gültige Wochenkarte bei der U-Bahnstation Garching noch kaufen muss.
    Um 8:42Uhr löste mein Kind das Ticket. Wobei bemerkt, sie nur 1 Station mit dem Bus gefahren ist. Ziehen wir mal den Fußweg vom Busausstieg zum Ticketschalter ab, dann fuhr sie gerade mal 3 min ohne gültigen Fahrschein….
    Natürlich sind Sie im Recht betreffend der Schwarzfahrt, wenn es „auch nur“ eine Station war.
    Er hätte bei der Überprüfung ihrer Daten sehen müssen, das sie erst 13 Jahre alt ist und dann seine Aussage als Erwachsener zum Kind: “ ,,, dass es ihm egal wäre …… “. Respekt !
    Müssen wir die Strafe von 60,-€ trotzdem zahlen????
    Vielen Dank vorab für Ihre Aufklärung zum Sachverhalt.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2018 um 10:55

      Hallo Ilona,

      in der Regel ja. Wenn Sie dies jedoch aufgrund der äußeren Umstände beanstanden möchten, dann wenden Sie sich bitte an den zuständigen Verkehrsbetrieb.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Etab A.
    Am 6. März 2018 um 19:27

    Ich habe Jahreskarte aber heute habe mit der Karte gefahren und auf die steht das Etikett von Februar und habe eine Strafe bekommen!
    Soll ich echt 60 € bezahlen, nur weil ich das Etikett zu wechseln vergessen habe?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2018 um 10:18

      Hallo Etab A.,

      es uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu geben. In solch einem Fall können Sie sich an die betroffene Stelle wenden und Ihre Situation erklären.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  22. Mandy
    Am 6. März 2018 um 13:35

    Meine 15-jährige Tochter fährt seit einiger Zeit bewusst schwarz und somit häufen sich die Rechnungen, die ich mittlerweile aufgrund meiner eigenen finanziellen Lage nur noch schwer bezahlen kann. Habe ich als Mutter die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnungen abzuwehren, da ich diese fast nicht mehr begleichen kann? Wenn ja, an wen wende ich mich da?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. April 2018 um 10:03

      Hallo Mandy,

      bis dato existiert keine einheitliche rechtliche Handhabe, was das Schwarzfahren von minderjährigen Kindern angeht. In der Regel haften Kinder und Jugendliche jedoch für sich selbst. Viele Urteile fallen deshalb zugunsten der Eltern aus, welche nur die zurückgelegte Strecke und nicht das anfallende, pauschale Bußgeld zahlen müssen. Das Jugendamt sollte Ihnen in diesem Fall weiterhelfen können.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  23. Regina
    Am 1. März 2018 um 15:36

    Mein Sohn wurde gestern beim Schwarzfahren erwischt. Nun hat er eine Fahrpreisnacherhebung bekommen. Der erhöte Fahrpreis beträgt 60.00€. Lt. Bußgeldkatalog bekannt.
    Nun steht aber untendrunter ein noch zu zahlender Betrag von 120.00€
    Wie kann das sein?
    Was muss er jetzt zahlen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 22. März 2018 um 17:41

      Hallo Regina,

      bitte kontaktieren Sie die zuständige Behörde, um diese Frage zu klären. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht helfen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  24. Martina
    Am 16. Februar 2018 um 11:49

    Hallo,
    Ich hatte letztens vergessen meine personalisierte, aktuelle Monatskarte mitzuführen. Ich habe nun eine Gebühr von 7€ zu zahlen und muss die Karte bei einem der MVG Center vorzuzeigen. Ich frage mich ob das überhaupt rechtens ist. Schließlich liegt der MVG ja meine Daten und die Bezahlung meines Tickets vor. Dass der Mitarbeiter der MVG in der UBahn davon nicht informiert ist, ist ja eher ein MVG internes Proplem, dass dann zu dem des Kunden gemacht wird. Wie sehen die das?
    Viele Grüße

    • bussgeldkatalog.org
      Am 19. März 2018 um 16:33

      Hallo Martina,

      die von Ihnen geschilderte Situation ist völlig übliche Praxis im gesamten Bundesgebiet. Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der dies für Sie prüfen kann.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  25. Sam
    Am 10. Februar 2018 um 10:58

    Wir haben heute zu zweit das bayernticket gekauft. Muss man ja dann den Namen der Personen drauf schreiben. Jetzt wurden wir kontrolliert und dann sagt man uns aufeinmal, dass man uns gerade beim Schwarzfahren erwischt hat, kurz nachdem wir ihn gefragt haben, ob er einen Stift habe, damit wir unsere Namen aufs Ticket schreiben können. Jetzt ist der Kontrolleur weitergegangen um weiter zu kontrollieren, wir vermuten das er wenn er durch ist Mut uns abrechnen wird. Haben unsere Namen aber jetzt noch schnell drauf geschrieben. Bringt das noch was. Können wir so ungefähr sagen, ja unsere Namen stehen doch drauf. Auf dumm tun.

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. März 2018 um 12:51

      Hallo Sam,

      in den Beförderungsbedingungen des Verkehrsbetriebes ist das Eintragen der Namen gefordert, insofern müssen Sie auf die Kulanz des Kontrolleurs hoffen.

      Die Redaktion von Bussgeldkatalog.org

  26. bussgeldkatalog.org
    Am 23. Januar 2018 um 13:22

    Hallo Harald,

    das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60 Euro.

    Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  27. Lena
    Am 3. November 2017 um 0:32

    Ich bin heute mit einem falschen Ticket gefahren.. ich wurde nicht in der Bahn kontrolliert , sondern oben am Bahnhof. Der Kontrolleur hat mich nicht gesehen , wie ich diese Bahn gefahren bin. Muss ich trotzdem diese 60€ zahlen , obwohl er mich ja nicht gesehen hat dabei ?und mit einem falschen Ticket , Trotzdem 60€?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 21. November 2017 um 13:36

      Hallo Lena,

      in der Regel gilt die Fahrscheinpflicht bereits bei Beitreten bestimmter Bereiche des Bahnhofs. Ein falscher Fahrschein hat auch ein erhöhtes Beförderungsentgelt zur Folge.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

      • Anonymer Mensch
        Am 15. Februar 2019 um 14:50

        Muss dann nicht wenigstens auf die Fahrscheinpflicht aufmerksam gemacht werden? Darf man noch jemanden zum Zug bringen oder macht man sich dann schon strafbar?

  28. Johanna
    Am 14. Oktober 2017 um 12:55

    Hallo,

    meine Tochter (17) ist nun schon zum 3.Mal bewusst schwarz gefahren und erwischt worden. Jedesmal sind das 67€. Die Schreiben werden namentlich an meine Tochter versendet. Muss ich als Mutter bezahlen oder kann ich ihr sagen “du selbst musst für deine Taten grade stehen” und sie somit den Folgen überlassen?

    • bussgeldkatalog.org
      Am 10. November 2017 um 11:56

      Hallo Johanna,

      Ihre Frage können wir leider pauschal nicht beantworten, da es zur Haftung von Eltern beim Schwarzfahren ihrer Kinder noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  29. Corinna R.
    Am 7. September 2017 um 21:39

    Ich muss 60 €Busgeld zahlen weil meine Zeit abgelaufen war ..Ich bin aus Aichach und machte in München einen Tagesausflug und kaufte mir eine Streife Karte und stemelte mit 2 Steifen ab Uhrzeit 12.25uhr dann würde ich 15,.29 Uhr kontrolliert und würde wegen 4min.zu 60€ Bußgeld verdonnert !!Es war keine Absicht aber der Kontrolleur war des egal.Habe ich eine Chance mich dagegen zu wehren ??

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. September 2017 um 9:48

      Hallo Corinna,

      ein Anwalt kann Sie bezüglich Ihres spezifischen Falles beraten – da der Verstoß jedoch tatsächlich stattgefunden hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Bußgeld bestehen bleibt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  30. Christian
    Am 7. September 2017 um 0:52

    Übertragbare Abos kann man nachrechnen nur bringt das nichts.

    Aus dem einfachen Grund, das Ticket kann ja jemand anders gleichzeitig nutzen. Also würde ich z.b eins kaufen und meine Frau fährt damit und ich ohne. Wenn ich erwischt werde , reich ich es nach. Nein das ist sinnfrei. Und das steht auch in allen AgBs von jedem Verkehrsbetrieb drin. Ich selber bin Kontrolleur für 9 Verkehrsvereine.

    Kein mich also mit der Thematik ein klein wenig aus ;)

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Schwarzfahren: Strafen für Schwarzfahrer
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