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Öffentliche Verkehrsmittel: Personenbeförderung von A nach B

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 22. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs

Öffentliche Verkehrsmittel bringen täglich Millionen Menschen ans Ziel.
Öffentliche Verkehrsmittel bringen täglich Millionen Menschen ans Ziel.

Nicht jeder Arbeitnehmer oder jedes Schulkind genießt den Luxus, einen kurzen Arbeits- bzw. Schulweg zu haben. Oft geht für die Anfahrt eine Menge Zeit verloren, viele Strecken können nicht zu Fuß zurückgelegt werden.

Nicht jedem ist es da vergönnt, auf ein Auto oder ein anderes Kfz zurückgreifen zu können. Doch selbst wenn diese Möglichkeit gegeben ist, herrscht oft ein Mangel an Parkplätzen, sodass öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Gerade in Großstädten gelangen tausende Menschen so an ihr Ziel. Bahn und Bus zählen dabei zu den beliebtesten Personenbeförderungsmitteln. Für die Fahrt, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen, kann allerdings auch zu Problemen führen: Oft gibt es Verspätungen oder die Mitmenschen sind nicht dazu in der Lage, Rücksicht auf andere zu nehmen.

Doch wer darf einen Bus oder eine Bahn eigentlich fahren? Wie müssen sich andere Verkehrsteilnehmer gegenüber einem öffentlichen Verkehrsmittel verhalten? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber. Weiterhin erfahren Sie, welche Besonderheiten bei einem Schulbus zu beachten sind.

FAQ: Öffentliche Verkehrsmittel

Welche Vorschriften gelten für Fahrgäste in Bussen und Bahnen?

Die einzelnen Regeln lassen sich in den Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe nachlesen. Grundsätzlich gilt es allerdings zu beachten, dass die Beförderung an einen gültigen Fahrausweis gebunden ist und die Fahrgäste untereinander Rücksicht nehmen sollten. So ist laut Musik untersagt und die Türen sollten wenn möglich freigehalten werden. Hunde müssen zudem üblicherweise einen Maulkorb tragen.

Was müssen Autofahrer bei öffentlichen Verkehrsmitteln beachten?

§ 20 StVO definiert für öffentliche Verkehrsmittel besondere Verkehrsregeln. So besteht zum Beispiel ein Überholverbot, wenn sich Linienbusse mit eingeschaltetem Warnblinker einer Haltestelle nähern. Stehen diese an einer Haltestelle, ist das Überholen nur in Schrittgeschwindigkeit gestattet.

Wann muss ich im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Sanktionen rechnen?

Sind Sie ohne gültigen Fahrausweis unterwegs, zieht das Schwarzfahren ein erhöhtes Beförderungsentgelt von mindestens 60 Euro nach sich. Ebenso droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg, beim Verstoß gegen Überholverbot bei Bussen.

Spezifische Ratgeber zu öffentlichen Verkehrsmitteln

BOKraft: Gilt im Linien- und Gelegenheitsverkehr

Die BOKraft stellt eine Bundesverordnung dar, die der Umsetzung der Vorschriften aus dem Personenbeförderungsgesetz dient. Welche wichtigen Vorgaben die Verordnung für den Personenkraftverkehr beinhaltet, erfahren Sie hier. » Weiterlesen...

Kabeldiebstahl ist ein schweres Verbrechen.

Kabeldiebstahl ist erst lukrativ, seitdem der Kurs für Buntmetall auf dem Weltmarkt gestiegen ist. Für Verkehrsbetriebe und sonstige Dienstleister mit großen Netzen sind Kabeldiebe ein großes Ärgernis. Im Ratgeber klären wir Sie über dieses Problem auf. » Weiterlesen...

Beim S-Bahn-Surfen wird ein großes Risiko eingegangen.

S-Bahn-Surfen ist für die Verkehrsbetriebe ein großes Ärgernis. Trainsurfer riskieren ihr Leben und behindern den planmäßigen Ablauf des Bahnverkehrs. Im Ratgeber informieren wir über das S-Bahn-Surfen, klären, welches Risiko besteht, wenn Personen auf dem fahrenden Zug klettern, und welche Strafe droht. » Weiterlesen...

Strafbares Schwarzfahren erfolgt mit voller Absicht.

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Öffentliche Verkehrsmittel in Deutschland

Ein Blick auf die Statistik vom statistischen Bundesamt zeigt, wie wichtig öffentliche Verkehrsmittel in Deutschland sind: Im Jahr 2015 wurde ein Fahrgastrekord erzielt. Durchschnittlich wurden über 30 Millionen Fahrgäste pro Tag durch den Linienverkehr befördert.

Dabei handelt es sich sowohl um Busse als auch um U-, Straßen- oder S –Bahnen. Insgesamt nutzten über 11,1 Milliarden Menschen im betreffenden Jahr die Angebote zur Personenbeförderung. In Bezug auf den Personenverkehr sind zwei Varianten zu unterscheiden:

  • Öffentlicher Nahverkehr: Busse, Straßenbahnen, U- und S-Bahn
  • Öffentlicher Fernverkehr: Fern- und Regionalzüge, Fernbusse

Auffällig ist, dass nur rund ein Prozent der Fahrgäste die Angebote des Fernverkehrs nutzen. Satte 99 Prozent nutzen also den Nahverkehr. Beliebtestes Beförderungsmittel sind dabei die Omnibusse. In Großstädten wie Berlin fahren diese teilweise im 5-Minuten-Takt und bringen so tausende Menschen täglich zu ihrem Ziel.

Öffentliche Verkehrsmittel können also durchaus als wichtiger Bestandteil des Alltags angesehen werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn diese Fortbewegungsmöglichkeiten bestreikt werden oder es aufgrund von Schnee und Glätte zu Ausfällen und Verspätungen kommt.

Schwarzfahren kann zu einer Freiheitsstrafe führen

Die Leistungen, die öffentliche Verkehrsmittel erbringen, sind natürlich nicht umsonst. Vor Fahrtantritt muss ein entsprechendes Ticket erworben werden. Diese Preise können regional stark schwanken.

Für Vielfahrer empfiehlt es sich, eine Monats- oder Jahreskarte zu erwerben. Diese ist bei jeder Fahrt mitzuführen. Wer ohne Ticket die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, muss in der Regel mit einem erhöhten Beförderungsentgelt von bis zu 60 Euro rechnen.

Wurde lediglich die Monatskarte vergessen bzw. konnte diese bei der Kontrolle nicht vorgezeigt werden, ermäßigt sich der Betrag auf sieben Euro. Dazu muss der Fahrausweis allerdings innerhalb einer Woche nachgereicht werden.

Wer regelmäßig beim Schwarzfahren erwischt wird, macht sich strafbar. In Betracht kommt der Tatbestand „Erschleichen von Leistungen“, welcher in § 265a Strafgesetzbuch (StGB) definiert ist. Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen. Auch der Versuch ist strafbar.

Schwarzfahren in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel ist kein Kavaliersdelikt und kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr führen.

Schulbus: Kinderbeförderung auf vier Rädern

Der Schulbus bringt ABC-Schützen sicher ans Ziel.
Der Schulbus bringt ABC-Schützen sicher ans Ziel.

In Großstädten wird er aufgrund des großen Angebots im Nahverkehr kaum noch genutzt: der Schulbus. Doch gerade in ländlichen Gegenden werden mit einem solchen Kfz viele Schüler zum Unterricht und wieder nach Hause gebracht.

Ein Schulbus wird per Schild gekennzeichnet. Laut § 33 Absatz 4 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) müssen „Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, […] an Stirn- und Rückseite mit einem Schild […] kenntlich gemacht sein[.]“

Dieses muss mit der Aufschrift “Schulbus” versehen werden. Zudem darf die Wirkung des Schildes durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Somit soll für andere Verkehrsteilnehmer klar erkennbar sein, dass es sich um einen Schulbus handelt.

Denn, wenn öffentliche Verkehrsmittel, insbesondere Schulbusse, am Straßenverkehr teilnehmen, ist von anderen Verkehrsteilnehmern eine besondere Rücksicht gefordert. Auf den entsprechenden Paragraphen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehen wir im weiteren Verlauf des Textes ein.

Gut zu wissen: Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) hat im Jahr 2016 einen Schulbus-Test in zehn Bundesländern durchgeführt. Zum Sieger wurde die Hauptstadt Berlin gekürt. Bewertungskriterien waren unter anderem Pünktlichkeit, Ausstattung und Auslastung des Schulbusses.

Wer darf ein öffentliches Verkehrsmittel lenken?

Die hohe Anzahl an Personen, die täglich öffentliche Verkehrsmittel nutzen, beweist, welchen großen Stellenwert der Personenverkehr hat. Daher gibt es in dieser Branche auch viele Arbeitsplätze, schließlich fahren sich die Fahrzeuge nicht von alleine.

Für Berufe in der Personenbeförderung ist eine gesonderte Ausbildung vonnöten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fahrer eine ausreichende Eignung haben, um die Fahrgäste sicher von A nach B zu bringen. Im Folgenden erklären wir, welche Anforderungen an die Fahrer für ein öffentliches Verkehrsmittel gestellt werden.

Bus

Wer gewerbliche Fahrgasttransporte mit einem Omnibus durchführen möchte, muss in Besitz der Führerscheinklasse D sein. Um diese Fahrerlaubnis erwerben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ein Mindestalter von 24 Jahren (es gibt allerdings auch Ausnahmen)
  • Vorbesitz vom Führerschein der Klasse B
  • Nachweis zur Leistungsfähigkeit, ärztliches Gutachten, augenärztliche Bescheinigung des Sehvermögens

In die Untersuchung zur Leistungsfähigkeit fließen Kriterien wie Belastbarkeit, Konzentrationsleistung oder Reaktionsfähigkeit ein. All diese Dinge benötigt ein Busfahrer, der öffentliche Verkehrsmittel im Straßenverkehr führt.

Da auch das Sehvermögen von großer Bedeutung ist, wird ebenfalls eine umfassende augenärztliche Untersuchung verlangt. Mit einem ärztlichen Gutachten sollen Erkrankungen ausgeschlossen werden, welche eine Anstellung in der Personenbeförderung unmöglich machen.

Übrigens: Für den Busführerschein muss alle fünf Jahre eine Verlängerung beantragt werden. Zudem ist es notwendig, erneut ein ärztliches Gutachten vorzulegen, welches die vorhandene Fahreignung aus medizinischer Sicht bestätigt.

U- und Straßenbahn

Auch Bahnen im Untergrund sind wichtige öffentliche Verkehrsmittel und werden daher häufig genutzt. Auch hier entstehen dadurch viele Arbeitsplätze. Für die Ausbildung als U-Bahn-Fahrer sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Mindestalter von 21 Jahren
  • Abgeschlossene Berufsausbildung (in Ausnahmefällen reichen auch erste Berufserfahrungen mit Kundenkontakt aus)
  • Einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis
  • Bereitschaft, im Schichtdienst zu arbeiten

Die Ausbildungsdauer beträgt circa sechs Monate. Wer eine Straßenbahn fahren möchte, muss eine Ausbildungszeit von drei Monaten einplanen. Dafür sind allerdings noch einige Zusatzvoraussetzungen zu den eben genannten erforderlich:

  • Führerschein der Klasse B
  • Maximal ein Punkt in Flensburg

Taxi

Öffentliche Verkehrsmittel: Auch das Taxi gehört dazu.
Öffentliche Verkehrsmittel: Auch das Taxi gehört dazu.

Als öffentliche Verkehrsmittel gelten nicht nur Bus und Bahn: Auch Taxen fallen unter diesen Begriff. Um Taxifahrer werden zu können, ist der sogenannte „P-Schein“ vonnöten. Dieser kann bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Führerschein der Klasse B (mindestens zwei Jahre Fahrpraxis)
  • Personalausweis
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweis über die körperliche und geistige Eignung
  • Augenärztliche Bescheinigung über ein ausreichendes Sehvermögen
  • Bestandene Funktions- und Leistungstests

Im Rahmen der Überprüfung des Antrags für einen P-Schein, wird auch ein Auszug aus dem Punktekonto in Flensburg des Antragstellers eingeholt. Dieses sollte bei maximal drei Punkten liegen, ansonsten bestehen begründete Zweifel an der Eignung zur Personenbeförderung.

Die Ausbildung selbst ist im eigentlichen Sinne nur eine Vorbereitung auf die Ortskundeprüfung. In dieser muss der angehende Taxifahrer nachweisen, dass er sein Stadtgebiet ausreichend kennt. Dabei spielen vor allem die lokalen Gegebenheiten eine zentrale Rolle.

Verhaltensregeln für Autofahrer gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln

Öffentliche Verkehrsmittel genießen im Straßenverkehr einige Privilegien. Dies gilt insbesondere für Linienbusse, Straßenbahnen und den Schulbus. Doch auch Taxifahrer profitieren beispielsweise von der Busspur, welche sie nutzen dürfen. Anderen Verkehrsteilnehmern ist die Nutzung hingegen untersagt.

In § 20 StVO über Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind eine Reihe von Verhaltensregeln für Verkehrsteilnehmer festgehalten:

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Zusammenfassend lässt sich daraus ableiten, dass eine besondere Rücksichtnahme gegenüber öffentlicher Verkehrsmittel gefordert wird. Dies liegt darin begründet, dass die Fahrgäste bzw. Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden sollen.

Daher dürfen Sie Busse und Straßenbahnen, die halten und deren Warnblinklicht eingeschaltet ist, auch nur mit Schrittgeschwindigkeit überholen. Nähern sie sich der Haltestelle, herrscht ein generelles Überholverbot.

Eine weitere Regelung, die viele Autofahrer stört, ist in Absatz 5 des genannten Paragraphen zu finden:

Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

Das bedeutet, dass Sie im Zweifelsfall auf die Bremse treten und es dem Omnibus ermöglichen müssen, von einer Haltestelle abzufahren. Somit genießen öffentliche Verkehrsmittel einen Vorrang gegenüber anderen Beteiligten.
Doch auch für Fahrgäste, die einen Linienbus oder eine Straßenbahn benutzen wollen, gelten Regeln. Diese sind in § 20 Absatz 6 StVO niedergeschrieben:

Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

Öffentliche Verkehrsmittel prägen den Verkehr in vielen Großstädten. Um die Fahrgäste nicht zu gefährden, gelten hier besondere Regeln, die andere Verkehrsteilnehmer beachten müssen.

Bußgelder bei Verstößen gegen § 20 StVO

Missachten andre Verkehrsteilnehmer die Verhaltensregeln in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel, führt dies zu einem Bußgeld.
Missachten andre Verkehrsteilnehmer die Verhaltensregeln in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel, führt dies zu einem Bußgeld.

Wer den Vorrang für öffentliche Verkehrsmittel nicht achtet, hat mit entsprechenden Sanktionen laut Bußgeldkatalog zu rechnen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über mögliche Tatbestände und die dazugehörigen Strafen:

  • Nicht mit Schrittgeschwindigkeit an einem haltenden öffentlichen Verkehrsmittel vorbeigefahren: 15 Euro Verwarnungsgeld
  • … mit Behinderung der Fahrgäste: 60 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg
  • … mit Gefährdung der Fahrgäste: 70 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg
  • Ein öffentliches Verkehrsmittel überholt, obwohl dieses sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle näherte: 60 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg
  • Im Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn bei an einer Haltestelle haltendem öffentlichem Verkehrsmittel mit eingeschaltetem Warnblinklicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren: 15 Euro Verwarnungsgeld
  • Öffentlichen Verkehrsmitteln nicht das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle ermöglicht: 5 Euro Verwarnungsgeld

Verhaltensregeln für Fahrgäste in Bus und Bahn

Öffentliche Verkehrsmittel erfordern nicht nur von anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvolle Verhaltensweisen, auch die Fahrgäste sind in der Pflicht. Den jeweiligen Beförderungsbedingungen können diese entnehmen, was im Linienverkehr erlaubt oder verboten ist.

So ist beispielsweise beim Mitführen von Tieren zu beachten, dass diese ab einer gewissen Größe einen Maulkorb tragen müssen. Auch Fahrräder dürfen nicht ohne weiteres mitgenommen werden, in einigen Fällen ist für diese ein Extraticket erforderlich.

Es versteht sich von selbst, dass jeder Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vor Fahrtantritt kaufen und diesen entsprechend entwerten muss. Andernfalls kommt der Tatbestand „Erschleichung von Leistungen“, wie bereits beschrieben, in Betracht.

Neben diesen festgelegten Regeln, gibt es eine Reihe von Verhaltensweisen, die zwar nirgendwo festgeschrieben sind, allerdings für eine angenehmere Fahrt aller Beteiligten sorgen können. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Überblick, was Sie beachten und vermeiden sollten, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen:

  • Oberstes Gebot: Sie fahren nicht alleine! Nehmen Sie Rücksicht auf andere Fahrgäste.
  • Die Musik auf einem mobilen Wiedergabegerät sollte in einer Lautstärke eingestellt sein, durch die andere Fahrgäste nicht auch in den Genuss Ihrer musikalischen Vorlieben kommen (müssen).
  • Um ein schnelles Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, müssen die Türbereiche freigehalten werden. Wer im Weg steht, verzögert nur die Weiterfahrt für sich und andere.
  • Fahrräder müssen in den dafür vorgesehenen Bereichen abgestellt werden und sollten andere Fahrgäste nicht stören bzw. im Weg stehen.
  • Für gehbehinderte, ältere oder schwangere Menschen sind gesonderte Plätze vorgesehen. Räumen Sie, wenn nötig, Ihren Sitz und bieten Sie ihn diesen Personen an.
  • Die Stangen sind dafür vorgesehen, dass sich stehende Mitfahrer daran festhalten können. Es ist also äußerst egoistisch sich gegen diese zu lehnen und somit anderen Fahrgästen die Möglichkeit zu nehmen, sich festzuhalten.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah absolvierte ein Journalismus-Studium an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin mit dem Schwerpunkt "Onlinejournalismus" und ist seit 2016 Teil unseres Teams. Sie schreibt Texte zu unterschiedlichsten Fragestellungen im Bereich Verkehrsrecht und ist insbesondere für den Newsbereich zuständig.

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