1gilt auch für Tatbegehung in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten
Bußgeldkatalog Berlin
(existiert nicht)
Bußgeldkatalog Brandenburg
Vergehen
Geldbuße (€) - in Landschaftsschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer
250 - 2.500
1gilt auch in Naturparks, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen gesetzlich geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen: Erhöhung des Bußgelds um 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %
Bußgeldkatalog Bremen
Vergehen
Geldbuße (€) - in Landschaftsschutzgebieten1
Anzünden von Feuer
25 - 2.500
1gilt auch in geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Naturschutzgebieten, einstweilig für den Naturschutz sichergestellte Flächen, besonders geschützten Biotopen: Erhöhung der Geldbuße um ca. 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %
Bußgeldkatalog Hamburg
Vergehen
Geldbuße (€) - in Naturschutzgebieten
Geldbuße (€) - in Landschaftsschutzgebieten
Feuer im Freien anzünden
50 - 5.000
25 - 2.500
Bußgeldkatalog Hessen
(existiert nicht)
Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern
Vergehen
Geldbuße (€) - in Nationalparken1
Geldbuße (€) - in Landschaftsschutzgebieten
Antreiben und/oder Anzünden von Feuer
500 - 5.000
50 - 5.000
1gilt auch in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, geschützten und sichergestellten Landschaftsbestandteilen
Bußgeldkatalog Niedersachsen
Vergehen
Geldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Geldbuße (€) - in Landschaftsschutzgebieten2
Feuer auf Plätzen anzünden oder unterhalten, die nicht dafür festgelegt sind
35 - 2.500
25 - 1.500
1gilt auch im Nationalpark “Harz (Niedersachsen)”, im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” – Ruhezone und Zwischenzone, im Biosphärenreservat “Nds. Elbtalaue” – Gebietsteil C, in Naturdenkmalen, in einem besonders geschützten Biotop, auf besonders geschützten Feuchtgrünland 2gilt auch im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” Erholungszone, im Biospährenreservat “Nds. Elbtalaue” – Gebietsteile A und B, in geschützte Landschaftsbestandteilen, in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG – bei Gebieten, die nicht genannt wurden, sind die Beträge der Landschaftsschutzgebiete um 20 % zu vermindern
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen
Vergehen
Geldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer
25 - 2.500
1gilt auch in Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen, in gesetzlich geschützten Biotopen
Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz
Vergehen
Geldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Anzünden von Feuer
51,13 - 2.556,46
1gilt auch in Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen
Bußgeldkatalog Saarland
Vergehen
Geldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer
50 - 2.500
1gilt auch in Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen
Bußgeldkatalog Sachsen
Vergehen
Geldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Anzünden von Feuer
75 - 2.500
1gilt auch in Nationalparken, Biospährenreservaten, Naturdenkmalen, geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten
Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(existiert nicht)
Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein
(existiert nicht)
Bußgeldkatalog Thüringen
Vergehen
Geldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer
50 - 2.500
1gilt auch in Nationalparken, Naturdenkmalen, GLB/FND – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt, besonders geschützten Biotopen
FAQ: Illegal Feuer machen
Wo ist es nicht erlaubt, ein Feuer zu machen?
In allen Bundesländer ist es verboten, in Naturschutzgebieten, fremden Vorgärten, Jagdregionen oder auf öffentlichen Plätzen ein Feuer zu machen.
Welche Sanktionen drohen, wenn ich illegal ein Feuer mache?
Die Sanktionen variieren je nach Bundesland. Unsere Tabellen bieten Ihnen einen Überblick, wie hoch das Bußgeld ausfallen kann.
Darf ich auf dem Balkon grillen?
Grundsätzlich ist es erlaubt, auf dem Balkon zu grillen. Vergewissern Sie sich jedoch, dass dies in der Hausordnung nicht ausdrücklich untersagt wird.
Lagerfeuer und Grillen im Freien – Das ist verboten:
Laut Statistischem Bundesamt starben im Jahr 2011 in Deutschland 376 Menschen durch Rauch, Feuer und Flammen. Feuer ist eine Gefahrenquelle, welche Personen nicht unterschätzen sollten. Zudem bergen offene Feuer in der Natur, insbesondere in Wäldern, eine große Gefahr. Fangen trockene Äste und Blätter einmal Feuer, kann das Ausmaß verheerend sein. Es droht ein Waldbrand, der Natur, Mensch und Tier gleichermaßen gefährdet.
Im Landschaftsgesetz sind die entsprechenden Regelungen zur Thematik „Feuer machen“ für jedes Bundesland festgeschrieben. Dies ist auch der Grund, weshalb jedes der 16 Bundesländer unterschiedliche Bußgelder ahndet. Darüber hinaus kann es aber auch vorkommen, dass in vielen Städten und Gemeinden unterschiedliche Gesetze gelten.
Nicht erlaubt ist das Feuer machen u.a.:
in Naturschutzgebieten,
Nationalparks,
Naturreservaten,
fremden Vorgärten,
auf öffentlichen Plätzen oder
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie
in Jagdregionen und
in Sichtweite von Straßen oder Häusern.
Lagerfeuer sowie Grillfeuer gelten prinzipiell als „offenes Feuer“ und sind in einem Abstand von 100 Metern zu einem Wald verboten. Dasselbe gilt für offenes Licht, also Kerzen, Fackeln oder Laternen. In einigen Fällen kann auch das Rauchen von Zigaretten und somit natürlich das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln ordnungswidrig sein. Dabei sollten Sie beachten, dass selbst Campingkocher hier als „offenes Feuer“ gelten.
Auch das Feuer-Machen im Garten zur Vernichtung pflanzlicher Abfälle ist seit einigen Jahren nur noch bedingt erlaubt. Wenn nämlich eine andere Entsorgungsmöglichkeit besteht, gilt das Verbrennen in diesem Fall als rechtswidrig. Container zum Entsorgen von Abfällen dieser Art werden in aller Regel in allen Gemeinden ab 1.000 Einwohnern zur Verfügung gestellt. Zudem verursacht das Verbrennen von Abfällen giftige Gase, die nicht nur dem Klima, sondern auch dem Menschen schaden.
Diese Verstöße sind im Sinne des Brandschutzes geregelt und Zuwiderhandlungen können hierbei teils drastisch ausfallen.
Wo darf man grillen – Garten, Balkon oder Park?
Das Grillen ist des Deutschen größte Leidenschaft, aber einfach so im Park oder am Strand grillen, ist verboten. Doch wo ist grillen erlaubt?
Einmal im Monat auf dem Balkon grillen ist laut dem Bonner Amtsgericht erlaubt. Das Gerichtsurteil mit dem Aktenzeichen 6 C 545/96 setzt dabei jedoch auch noch eine vorherige Ankündigung von 48 Stunden voraus. Es lohnt sich in diesem Fall allerdings immer ein Blick auf den Mietvertrag, da das Landesgericht in Essen entschied, dass der Vermieter das Grillen auf Balkon oder Terrasse auch verbieten darf.
Im Vorteil sind Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer, da hier der Abstand zum Nachbarn wesentlich größer ist und der Vermieter in der Regel entfällt. Das Grillen im eigenen Garten ist damit in der Regel erlaubt. Die Obergrenze zum Grillen wurde durch das Amtsgereicht Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 3 C 545/96) auf 20 bis 25 Mal im Jahr festgelegt. Dabei darf die Grillzeit zwei Stunden nicht überschreiten und auch nicht nach 21 Uhr stattfinden.
Die Rechtsprechung teilt sich bei dieser Thematik. Doch grundsätzlich ist beim Grillen stets darauf zu achten, dass die Nachbarn nicht von Belästigungen wie Gerüchen, Qualm aber auch Lärm betroffen sind. Vor allem bei Holzkohlegrills ist lästiger Rauch oftmals nicht zu vermeiden. Hier könnten sich belästigt gefühlte Nachbarn auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz berufen.
Lagerfeuer bzw. eine offene Feuerstelle im Garten sind in der Regel nicht verboten. Solange keine Rauch- und Geruchsbelästigung vorliegt und nur trockenes und abgelagertes Holz zum Einsatz kommt – also keine Gartenabfälle – ist dagegen nichts einzuwenden. In der Regel können die örtlichen Ordnungsämter Auskunft zu den Themen Grillen und Lagerfeuer/Feuer machen.
Das ist in puncto „offenes Feuer“ machen erlaubt und zu beachten
Im Allgemeinen ist das Feuer-Machen an speziell dafür gekennzeichneten Orten sowie auf Privatgeländen mit Einverständnis des Eigentümers erlaubt. Dasselbe gilt für das Grillen an öffentlichen Orten. Grillen im Park ist dort auch nur auf ausgeschilderten Grillflächen legal.
Zu beachten ist, dass die Feuerstelle immer genügend Sicherheit bietet. Folgende Punkte sollten Sie beim Feuer-Machen immer im Blick behalten:
Funkenflug beobachten: Es dürfen keine leicht entflammbaren Gegenstände zu erreichen sein
Vorsicht mit Kindern
Eine Grube mit nicht brennbaren Untergrund oder eine durch Steine begrenzte Fläche bietet sich für ein Lagerfeuer an
Unbehandeltes, getrocknetes Birkenholz eignet sich am besten, weil es nur eine geringe Rauchentwicklung hat und dabei helle Flammen hervorruft
Das Feuer sollte stets unter Aufsicht stehen und auf gar keinen Fall allein ausbrennen, sondern möglichst mit einem Eimer Wasser oder Sand gelöscht werden
20 bis 30 Liter Wasser, Sand oder eine große Wolldecke sollten zur Sicherheit griffbereit in der Nähe stehen
Im Freien erwischt – Was erwartet Sie?
Wenn Sie beim Feuer-Machen im Wald oder Grillen im Freien erwischt werden, dann kann es in einigen Fällen vorkommen, dass die Betroffenen lediglich ermahnt und dazu aufgefordert werden, keinen Müll zu hinterlassen, das Feuer bzw. den Grill zu löschen und weiterzuziehen. Es kann aber durchaus vorkommen, eben weil das Grillen und Lagerfeuer-Machen im Wald verboten ist, dass Ihre Personalien aufgenommen werden und Sie ein Bußgeld zahlen müssen.
Jäger können jedoch keine Weisungen geben. Lediglich die Polizei oder aber Forstbeamte, welche Hoheitsrechte in den Wäldern ausüben, sind dazu befugt, Ausweise zu kontrollieren und in speziellen Situationen die Täter sogar vorrübergehend festzunehmen.
Wenn allerdings mehrere Delikte vorliegen, kann auch ein höheres Bußgeld drohen, welches pro Person gilt. Hierzu zählt Müll, illegales Feuer-Machen oder Campen im Naturschutzgebiet. Dabei kann es von einem Verwarngeld in Höhe von 5 bis 80 Euro bis hin zu Geldbußen von bis zu 5.000 Euro reichen. Die genauen Sanktionen können Sie jedoch dem Umwelt-Bußgeldkatalog entnehmen.
Besonders schwere Delikte können auch schnell zu einer Straftat werden, weshalb in diesen Fällen das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) entscheidet. Dazu zählt:
Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.
Hallo ich bin Robin jeschke ich wollte nur mal sagen ich habe über 20 Jahre feuer Erfahrung viele schöne lagerfeuer gemacht hab aber auch eine Anzeige wegen unerlaubt feuer machen ist aber gut verlaufen ich habe draus gelernt unter anderem wegen Brandstiftung ich habe mal eine mülltüte angezündet und dafür Ärger bekommen macht das nicht so ansich ist feuer immer ganz schön friedlich ruhig und entspannt aber passt immer schön auf das ist wichtig ich wünsche euch ein funken Hoffnung
hallo, unsere hecke steht seit 35 jahren auf der grundstücksgrenze, abgesprochen mit dem damaligen eigentümer des nachbargrundstücks. der neue eigentümer des unbebauten nachbargrundstücks hat bisher die hecke von seiner seite geschnitten und das angefallene schnittgut auf seinem grundstück verbrannt. seit er nicht mehr verbrennen darf ,sollen wir jetzt die hecke auch auf seiner seite schneiden. er hat schon grössere äste von der hecke abgeschnitten und auf unserem grundstück entsorgt.was können wir tun?
Hallo ich bin Robin jeschke ich wollte nur mal sagen ich habe über 20 Jahre feuer Erfahrung viele schöne lagerfeuer gemacht hab aber auch eine Anzeige wegen unerlaubt feuer machen ist aber gut verlaufen ich habe draus gelernt unter anderem wegen Brandstiftung ich habe mal eine mülltüte angezündet und dafür Ärger bekommen macht das nicht so ansich ist feuer immer ganz schön friedlich ruhig und entspannt aber passt immer schön auf das ist wichtig ich wünsche euch ein funken Hoffnung
hallo, unsere hecke steht seit 35 jahren auf der grundstücksgrenze, abgesprochen mit dem damaligen eigentümer des nachbargrundstücks. der neue eigentümer des unbebauten nachbargrundstücks hat bisher die hecke von seiner seite geschnitten und das angefallene schnittgut auf seinem grundstück verbrannt. seit er nicht mehr verbrennen darf ,sollen wir jetzt die hecke auch auf seiner seite schneiden. er hat schon grössere äste von der hecke abgeschnitten und auf unserem grundstück entsorgt.was können wir tun?