Illegal Feuer machen: Was droht dafür?

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 19. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bußgelder bei Verstößen zum Illegalen Feuer machen laut Naturschutzgesetz

Bußgeldkatalog Baden-Württemberg
(existiert nicht)

Bußgeldkatalog Bayern

Ver­gehenGeld­buße (€) - in Natur­schutz­ge­bieten1Geld­buße (€) - in Land­schafts­schutz­gebieten
Antreiben und/oder Zünden von Feuer75 - 2.50050 - 1.500

1gilt auch für Tatbegehung in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

Bußgeldkatalog Berlin
(existiert nicht)

Bußgeldkatalog Brandenburg

VergehenGeldbuße (€) - in Landschaftsschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer250 - 2.500

1gilt auch in Naturparks, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen gesetzlich geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen: Erhöhung des Bußgelds um 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %

Bußgeldkatalog Bremen

VergehenGeldbuße (€) - in Landschaftsschutzgebieten1
Anzünden von Feuer25 - 2.500

1gilt auch in geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Naturschutzgebieten, einstweilig für den Naturschutz sichergestellte Flächen, besonders geschützten Biotopen: Erhöhung der Geldbuße um ca. 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %

Bußgeldkatalog Hamburg

Ver­gehenGeld­buße (€) - in Natur­schutz­ge­bietenGeld­buße (€) - in Land­schafts­schutz­gebieten
Feuer im Freien anzünden50 - 5.00025 - 2.500

Bußgeldkatalog Hessen
(existiert nicht)

Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern

Ver­gehenGeld­buße (€) - in National­parken1Geld­buße (€) - in Land­schafts­schutz­gebieten
Antreiben und/oder Anzünden von Feuer500 - 5.000 50 - 5.000

1gilt auch in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, geschützten und sichergestellten Landschaftsbestandteilen

Bußgeldkatalog Niedersachsen

Ver­gehenGeld­buße (€) - in Natur­schutz­gebieten1Geld­buße (€) - in Land­schafts­schutz­gebieten2
Feuer auf Plätzen anzünden oder unterhalten, die nicht dafür festgelegt sind35 - 2.500 25 - 1.500

1gilt auch im Nationalpark “Harz (Niedersachsen)”, im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” – Ruhezone und Zwischenzone, im Biosphärenreservat “Nds. Elbtalaue” – Gebietsteil C, in Naturdenkmalen, in einem besonders geschützten Biotop, auf besonders geschützten Feuchtgrünland
2gilt auch im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” Erholungszone, im Biospährenreservat “Nds. Elbtalaue” – Gebietsteile A und B, in geschützte Landschaftsbestandteilen, in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG – bei Gebieten, die nicht genannt wurden, sind die Beträge der Landschaftsschutzgebiete um 20 % zu vermindern

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen

VergehenGeldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer25 - 2.500

1gilt auch in Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen, in gesetzlich geschützten Biotopen

Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz

VergehenGeldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Anzünden von Feuer51,13 - 2.556,46

1gilt auch in Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen

Bußgeldkatalog Saarland

VergehenGeldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer50 - 2.500

1gilt auch in Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen

Bußgeldkatalog Sachsen

VergehenGeldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Anzünden von Feuer75 - 2.500

1gilt auch in Nationalparken, Biospährenreservaten, Naturdenkmalen, geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(existiert nicht)

Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein
(existiert nicht)

Bußgeldkatalog Thüringen

VergehenGeldbuße (€) - in Naturschutzgebieten1
Antreiben und/oder Zünden von Feuer50 - 2.500

1gilt auch in Nationalparken, Naturdenkmalen, GLB/FND – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt, besonders geschützten Biotopen

FAQ: Illegal Feuer machen

Wo ist es nicht erlaubt, ein Feuer zu machen?

In allen Bundesländer ist es verboten, in Naturschutzgebieten, fremden Vorgärten, Jagdregionen oder auf öffentlichen Plätzen ein Feuer zu machen.

Welche Sanktionen drohen, wenn ich illegal ein Feuer mache?

Die Sanktionen variieren je nach Bundesland. Unsere Tabellen bieten Ihnen einen Überblick, wie hoch das Bußgeld ausfallen kann.

Darf ich auf dem Balkon grillen?

Grundsätzlich ist es erlaubt, auf dem Balkon zu grillen. Vergewissern Sie sich jedoch, dass dies in der Hausordnung nicht ausdrücklich untersagt wird.

Lagerfeuer und Grillen im Freien – Das ist verboten:

Wildcampen und illegales Feuer machen ist in Naturschutzgebieten verboten
Wildcampen und illegales Feuer machen ist in Naturschutzgebieten verboten

Laut Statistischem Bundesamt starben im Jahr 2011 in Deutschland 376 Menschen durch Rauch, Feuer und Flammen. Feuer ist eine Gefahrenquelle, welche Personen nicht unterschätzen sollten. Zudem bergen offene Feuer in der Natur, insbesondere in Wäldern, eine große Gefahr. Fangen trockene Äste und Blätter einmal Feuer, kann das Ausmaß verheerend sein. Es droht ein Waldbrand, der Natur, Mensch und Tier gleichermaßen gefährdet.

Im Landschaftsgesetz sind die entsprechenden Regelungen zur Thematik „Feuer machen“ für jedes Bundesland festgeschrieben. Dies ist auch der Grund, weshalb jedes der 16 Bundesländer unterschiedliche Bußgelder ahndet. Darüber hinaus kann es aber auch vorkommen, dass in vielen Städten und Gemeinden unterschiedliche Gesetze gelten.

Nicht erlaubt ist das Feuer machen u.a.:

  • in Naturschutzgebieten,
  • Nationalparks,
  • Naturreservaten,
  • fremden Vorgärten,
  • auf öffentlichen Plätzen oder
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie
  • in Jagdregionen und
  • in Sichtweite von Straßen oder Häusern.
Das Feuer machen und Zelten auf landwirtschaftlichen Flächen ist verboten
Das Feuer machen und Zelten auf landwirtschaftlichen Flächen ist verboten

Lagerfeuer sowie Grillfeuer gelten prinzipiell als „offenes Feuer“ und sind in einem Abstand von 100 Metern zu einem Wald verboten. Dasselbe gilt für offenes Licht, also Kerzen, Fackeln oder Laternen. In einigen Fällen kann auch das Rauchen von Zigaretten und somit natürlich das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln ordnungswidrig sein. Dabei sollten Sie beachten, dass selbst Campingkocher hier als „offenes Feuer“ gelten.

Auch das Feuer-Machen im Garten zur Vernichtung pflanzlicher Abfälle ist seit einigen Jahren nur noch bedingt erlaubt. Wenn nämlich eine andere Entsorgungsmöglichkeit besteht, gilt das Verbrennen in diesem Fall als rechtswidrig. Container zum Entsorgen von Abfällen dieser Art werden in aller Regel in allen Gemeinden ab 1.000 Einwohnern zur Verfügung gestellt. Zudem verursacht das Verbrennen von Abfällen giftige Gase, die nicht nur dem Klima, sondern auch dem Menschen schaden.

Diese Verstöße sind im Sinne des Brandschutzes geregelt und Zuwiderhandlungen können hierbei teils drastisch ausfallen.

Wo darf man grillen – Garten, Balkon oder Park?

Das Grillen ist des Deutschen größte Leidenschaft, aber einfach so im Park oder am Strand grillen, ist verboten. Doch wo ist grillen erlaubt?

Einmal im Monat auf dem Balkon grillen ist laut dem Bonner Amtsgericht erlaubt. Das Gerichtsurteil mit dem Aktenzeichen 6 C 545/96 setzt dabei jedoch auch noch eine vorherige Ankündigung von 48 Stunden voraus. Es lohnt sich in diesem Fall allerdings immer ein Blick auf den Mietvertrag, da das Landesgericht in Essen entschied, dass der Vermieter das Grillen auf Balkon oder Terrasse auch verbieten darf.

Oft fühlen sich Nachbarn von Rauch und Gerüchen der Lagerfeuer oder Holzkohlegrills gestört
Oft fühlen sich Nachbarn von Rauch und Gerüchen der Lagerfeuer oder Holzkohlegrills gestört

Im Vorteil sind Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer, da hier der Abstand zum Nachbarn wesentlich größer ist und der Vermieter in der Regel entfällt. Das Grillen im eigenen Garten ist damit in der Regel erlaubt. Die Obergrenze zum Grillen wurde durch das Amtsgereicht Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 3 C 545/96) auf 20 bis 25 Mal im Jahr festgelegt. Dabei darf die Grillzeit zwei Stunden nicht überschreiten und auch nicht nach 21 Uhr stattfinden.

Die Rechtsprechung teilt sich bei dieser Thematik. Doch grundsätzlich ist beim Grillen stets darauf zu achten, dass die Nachbarn nicht von Belästigungen wie Gerüchen, Qualm aber auch Lärm betroffen sind. Vor allem bei Holzkohlegrills ist lästiger Rauch oftmals nicht zu vermeiden. Hier könnten sich belästigt gefühlte Nachbarn auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz berufen.

Lagerfeuer bzw. eine offene Feuerstelle im Garten sind in der Regel nicht verboten. Solange keine Rauch- und Geruchsbelästigung vorliegt und nur trockenes und abgelagertes Holz zum Einsatz kommt – also keine Gartenabfälle – ist dagegen nichts einzuwenden. In der Regel können die örtlichen Ordnungsämter Auskunft zu den Themen Grillen und Lagerfeuer/Feuer machen.

Das ist in puncto „offenes Feuer“ machen erlaubt und zu beachten

Im Allgemeinen ist das Feuer-Machen an speziell dafür gekennzeichneten Orten sowie auf Privatgeländen mit Einverständnis des Eigentümers erlaubt. Dasselbe gilt für das Grillen an öffentlichen Orten. Grillen im Park ist dort auch nur auf ausgeschilderten Grillflächen legal.

Zu beachten ist, dass die Feuerstelle immer genügend Sicherheit bietet. Folgende Punkte sollten Sie beim Feuer-Machen immer im Blick behalten:

  • Funkenflug beobachten: Es dürfen keine leicht entflammbaren Gegenstände zu erreichen sein
  • Vorsicht mit Kindern
  • Eine Grube mit nicht brennbaren Untergrund oder eine durch Steine begrenzte Fläche bietet sich für ein Lagerfeuer an
  • Unbehandeltes, getrocknetes Birkenholz eignet sich am besten, weil es nur eine geringe Rauchentwicklung hat und dabei helle Flammen hervorruft
  • Das Feuer sollte stets unter Aufsicht stehen und auf gar keinen Fall allein ausbrennen, sondern möglichst mit einem Eimer Wasser oder Sand gelöscht werden
  • 20 bis 30 Liter Wasser, Sand oder eine große Wolldecke sollten zur Sicherheit griffbereit in der Nähe stehen

Im Freien erwischt – Was erwartet Sie?

Illegal Feuer machen im Wald ist sehr gefährlich und kann zu Waldbränden führen
Illegal Feuer machen im Wald ist sehr gefährlich und kann zu Waldbränden führen

Wenn Sie beim Feuer-Machen im Wald oder Grillen im Freien erwischt werden, dann kann es in einigen Fällen vorkommen, dass die Betroffenen lediglich ermahnt und dazu aufgefordert werden, keinen Müll zu hinterlassen, das Feuer bzw. den Grill zu löschen und weiterzuziehen. Es kann aber durchaus vorkommen, eben weil das Grillen und Lagerfeuer-Machen im Wald verboten ist, dass Ihre Personalien aufgenommen werden und Sie ein Bußgeld zahlen müssen.

Jäger können jedoch keine Weisungen geben. Lediglich die Polizei oder aber Forstbeamte, welche Hoheitsrechte in den Wäldern ausüben, sind dazu befugt, Ausweise zu kontrollieren und in speziellen Situationen die Täter sogar vorrübergehend festzunehmen.

Wenn allerdings mehrere Delikte vorliegen, kann auch ein höheres Bußgeld drohen, welches pro Person gilt. Hierzu zählt Müll, illegales Feuer-Machen oder Campen im Naturschutzgebiet. Dabei kann es von einem Verwarngeld in Höhe von 5 bis 80 Euro bis hin zu Geldbußen von bis zu 5.000 Euro reichen. Die genauen Sanktionen können Sie jedoch dem Umwelt-Bußgeldkatalog entnehmen.

Besonders schwere Delikte können auch schnell zu einer Straftat werden, weshalb in diesen Fällen das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) entscheidet. Dazu zählt:

  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
  • Brandstiftung (§ 306 StGB): Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

Über den Autor

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Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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