Verstoß gegen den Denkmalschutz: Drohen Strafen?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 1. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldkatalog Denkmalschutz

Nachfolgend haben wir zusammengefasst, mit welchen Sanktionen in den Bundesländern bei einem Verstoß gegen den Denkmalschutz zu rechnen ist:

Bundes­landSanktionen
Baden-Württem­bergbis 250.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 500.000 EUR)
Bay­ernbis zu 500.000 EUR
Ber­linbis zu 500.000 EUR
Branden­burgbis zu 500.000 EUR
Bre­menbis zu 500.000 EUR
Ham­burgbis zu 500.000 EUR
Hes­senbis 25.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 500.000 EUR)
Mecklen­burg Vor­pommernbis 150.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 1.500.000 EUR)
Nieder­sachsenbis 250.000 EUR
Nord­rein-West­falenbis 250.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 500.000 EUR)
Rhein­land Pflazbis 125.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 1.000.000 EUR)
Saar­landbis 250.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 500.000 EUR)
Sachsenbis 125.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 500.000 EUR)
Sachsen-An­haltbis zu 500.000 EUR
Schles­wig-Holsteinbis 100.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 500.000 EUR)
Thür­ingenbis 250.000 EUR
(in schweren Fällen bis zu 1.000.000 EUR)
bei Straf­tatenFrei­heits­strafe von bis zu zwei Jahren oder Geld­strafe

FAQ: Verstoß gegen den Denkmalschutz

Was ist Denkmalschutz?

Der Denkmalschutz dient dazu, kultur- und historisch relevante Objekte, Anlagen und Gebäude dauerhaft zu schützen. Welche rechtlichen Grundlagen hier gelten können, erfahren Sie hier.

Wann liegt ein Verstoß gegen den Denkmalschutz vor?

Halten Sie sich nicht an die vor Ort geltenden Vorschriften, kann ein Verstoß vorliegen. Wann das der Fall sein kann, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Droht eine Strafe, wenn der Denkmalschutz missachtet wird?

Das ist regional unterschiedlich. Bußgelder bis 60.000 Euro sind möglich. Unter Umständen kann ein Verstoß gegen den Denkmalschutz auch eine Strafe bedeuten. In der Tabelle finden Sie eine Übersicht zu möglichen Sanktionen.

Was bedeutet Denkmalschutz genau?

Verstoß gegen den Denkmalschutz: Werden Fenster, Fassaden, Türen, Wände oder Grundrisse verändert, kann das rechtliche Folgen haben
Verstoß gegen den Denkmalschutz: Werden Fenster, Fassaden, Türen, Wände oder Grundrisse verändert, kann das rechtliche Folgen haben

Grundsätzlich handelt es sich beim Denkmalschutz um Maßnahmen, die dem Erhalt von Kulturdenkmälern dienen. Des Weiteren steht der Schutz von historisch relevanten Gebäuden, Anlagen oder Quartieren im Vordergrund. Durch die Maßnahmen und die Vorschriften zum Umgang mit den entsprechenden Denkmälern sollen diese vor Beschädigung, Verfälschung oder Zerstörung dauerhaft geschützt werden.

So gibt es Welterbestätten, welche durch die UNESCO bestimmt werden und sowohl Menschheits- als auch Natur- und Kulturgeschichte darstellen. Oftmals werden die Richtlinien der UNESCO auch als Grundlage für die nationale Gesetzgebung herangezogen. Bauliche oder ästhetische Änderungen an ausgewiesenen Denkmälern bedürfen in Deutschland meist einer entsprechenden Genehmigung oder sind in Form und Art beschränkt.

Aus diesem Grund kann ein Verstoß gegen den Denkmalschutz hohe Strafen in Form von Bußgeldern oder Rückbauanordnungen nach sich ziehen. Die rechtlichen Grundlagen, auf denen auch ein Verstoß gegen den Denkmalschutz sowie eine Strafe basieren, können international, national oder bundeslandspezifisch sein.

Maßnahmen beim Denkmalschutz

Zu den Maßnahmen beim Denkmal können unter anderem die bauliche Erhaltung von Gebäuden, Malereien oder Aufbauten zählen. Sanierungen nach historischem Vorbild oder das Verbot von Veränderungen des Erscheinungsbilds durch neue oder moderne Baustoffe sind in der Regel ebenfalls Teil des Denkmalschutzes. Dennoch kann auch unter Denkmalschutz modernisiert und an den modernen Lebensstandard angepasst werden.

Maßnahmen, die häufig dem Erhalt des entsprechenden unter Denkmalschutz stehenden Objekts dienen, können folgenden sein:

  • Tragfähigkeit von Bauteilen wieder herstellen
  • Dachdeckung, Regenwasserableitung erneuern
  • Trocknung feuchter Gebäudeteile
  • Fachgerechter und vorschriftsmäßiger Anstrich (Putz, Wandverkleidungen)

Aber auch Verbesserungen wie der Einbau einer Heizungsanlage, die Erneuerung der Elektrik oder der Einbau zeitgemäße Bäder und Küchen können als erhaltende Maßnahmen genehmigt sein. Auch moderner Brand-, Wärme- und Feuchteschutz gehören zu diesen Maßnahmen. Allerdings muss dies so geschehen, dass der denkmalgeschützte Charakter erhalten bleibt. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen den Denkmalschutz vor. Doch wie finde ich heraus, ob mein Haus unter Denkmalschutz steht? Hier ist immer eine Anfrage bei den örtlichen Denkmalschutzbehörden notwendig.

Welches Bußgeld ist beim Denkmalschutz zu erwarten?

Denkmalschutz: Die Nichtbeachtung kann eine Strafe bedeuten.
Denkmalschutz: Die Nichtbeachtung kann eine Strafe bedeuten.

Wann die Vorschriften und somit der Bußgeldkatalog für den Denkmalschutz greifen, ist im Denkmalrecht und in den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer definiert. Denkmalschutz ist in Deutschland größtenteils Ländersache. So kann die Höhe von einem Bußgeld beim Denkmalschutz regional stark variieren. Ein Verstoß kann im Ernstfall auch eine Straftat darstellen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn öffentliche Kulturdenkmäler durch Sachbeschädigung zerstört werden oder diese zu dauerhaften Veränderungen des Erscheinungsbilds führen.

Bußgelder drohen zum Beispiel, wenn entgegen der denkmalrechtlichen Vorschriften, der Anstrich in anderen Farben erfolgt, nicht konforme Türen oder Fenster verbaut werden oder Wände bzw. das ganze Gebäude abgerissen werden. So musste ein Bauherr aus Aurich ein Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro zahlen, da er zahlreiche genehmigungspflichtige Umbauten ohne eine solche durchgeführt hatte (OLG Oldenburg, 30.06.2020, Beschluss 2 Ss(Owi) 163/20).

Bei folgenden Maßnahmen droht üblicherweise ein Bußgeld, wenn Bauherren den Denkmalschutz nicht einhalten:

  • Grober Veränderungen des Grundrisses
  • Unzulässige Vergrößerungen von Fenstern und Türen
  • Abriss von Gebäude- oder Bauteilen (Geländer, Treppen, verzierte Fenster oder Türen)
  • Einbau von Erkern, Loggien, Dachfenstern durch Aufbrechen der Dachfläche
  • Jegliche Baumaßnahmen, die das Erscheinungsbild nachhaltig verändern oder stören

Bußgelder zwischen 5.000 und 40.000 Euro sind bei Verstößen üblich. Ordnungswidrigkeiten verjähren in der Regel nach fünf Jahren.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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