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Immission und Klimawandel: Gesetze und Folgen

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Bußgeldkataloge Immission der einzelnen Bundesländer

Bußgeldkatalog Baden-Württemberg

VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten250 - 1.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Bayern
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 50.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten500 - 5.000 €
Verweilzeit nicht eingehalten500 - 5.000 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 2.000 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent250 - 3.500 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent500 - 5.000 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Berlin
VergehenBußgeld
Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen gehalten und andere durch Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt20 - 35 €
lärm- oder abgaserzeugenden Motor außerhalb von öffentlichem Straßenland unnötig betrieben20 €
Lärm innerhalb der Nachtruhe ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung verursacht35 €
Lärm an Sonn- und Feiertagen ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung verursacht20 €
Tonwiedergabegerät oder Musikinstrument in einer hohen Lautstärke ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung benutzt20 €

Bußgeldkatalog Brandenburg
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten250 - 1.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung
geringfügige Immissionen bei der Tierhaltung hervorgerufen
- in der Tagesszeit25 – 150 €
- an Sonn- und Feiertagen40 – 200 €
- in der Nacht50 – 300 €
lärm- oder abgaserzeugender Motor außerhalb von öffentlichen Verkehrswegen unnötig angelassen oder laufengelassen25 – 200 €

Bußgeldkatalog Bremen
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Hamburg
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €

Bußgeldkatalog Hessen
(keine Angaben)
Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten250 - 2.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten250 - 1.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Niedersachsen
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.530 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten510 - 15.300 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.530 - 25.600 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.530 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten510 - 15.300 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.530 - 25.600 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.600 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.600 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent250 - 770 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent510 - 2.600 € pro Tag der Überschreitung
Gegenstände im Freien verbrannt oder abgebrannt20 - 2.600 €
Nachtruhe gestört durch Ausübung einer Betätigung50 - 50.000 €
Geräte in einer hohen Lautstärke benutzt, sodass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden25 - 250 €
Motor unnötig laufenlassen25 - 250 €
Tiere gehalten, wodurch Personen mehr als nur geringfügig belästigt werden50 - 510 €

Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten153,39 - 1.533,88 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten511,29 - 15.338,76 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.533,88 - 25.564,59 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten153,39 - 1.533,88 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten511,29 - 1.533,88 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.533,88 - 25.564,59 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten255,65 - 2.556,46 €
Verweilzeit nicht eingehalten255,65 - 2.556,46 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent102,26 - 255,65 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent153,39 - 357,90 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent255,65 - 766,94 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Saarland
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 1.500 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Sachsen
VergehenBußgeld
genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung betrieben1.000 - 50.000 €
Anlage geändert entgegen der Richtlinien des BImSchG500 - 10.000 €
gegen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen verstoßen200 - 2.000 €
gegen Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen verstoßen200 - 2.000 €
gegen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen verstoßen200 - 2.000 €
gegen Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen verstoßen500 - 5.000 €

Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(keine Angaben)

Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein

VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 1.500 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung

Bußgeldkatalog Thüringen
VergehenBußgeld
gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen nicht befolgt
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
Anlage entgegen einer Untersagung betrieben
noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten150 - 1.500 €
erhebliche Nachteile oder Belästigungen eingetreten500 - 15.000 €
darüber hinaus die Gesundheit anderer geschädigt bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet1.500 - 25.000 €
gilt für Verbrennungsanlagen
Mindesttemperatur nicht eingehalten250 - 2.500 €
Verweilzeit nicht eingehalten250 - 2.500 €
Mindestvolumen an Sauerstoff nicht eingehalten250 - 1.500 €
Emissionsgrenzwerte bzw. Tagesmittelwerte überschritten
- bis zu 50 Prozent100 - 250 € pro Tag der Überschreitung
- bis zu 100 Prozent150 - 350 € pro Tag der Überschreitung
- über zu 100 Prozent250 - 750 € pro Tag der Überschreitung

FAQ: Immission

Welche Sanktionen drohen bei einer Luftverunreinigung?

Die Sanktionen für eine Luftverunreinigung können je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Unsere Tabellen verschaffen Ihnen einen Überblick.

Wie unterscheiden sich Immission und Emission?

Eine Emission ist ein Ausstoß von gasförmigen oder festen Stoffen, welche den Boden und das Wasser verschmutzen können. Sie Immission ist wiederum die Einwirkung der Luft-, Boden und Wasserverschmutzung auf Tiere, Natur, Umwelt und den Menschen.

Was sieht das Bundesimmissionsschutzgesetz vor?

Im Rahmen des gesetztes werden Maßnahmen gegen den Klimawandel festgelegt. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Das deutsche Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unter der Lupe

Immissionsschutz beginnt bereits bei der Produktion von Fahrzeugen.
Immissionsschutz beginnt bereits bei der Produktion von Fahrzeugen.

Mit dem Beginn der ersten industriellen Entwicklung auf der Welt stiegen nicht nur die Arbeitsplätze und der Wohlstand in der Bevölkerung. Die Fabriken und Betriebe stießen außerdem gefährliche Abgase aus, welche das Klima des Planeten gefährdeten. Erst in den 1970er Jahren erließ die deutsche Bundesregierung das Bundesimmissionsschutzgesetz, welche die Luftreinhaltung und den Klimaschutz und Immissionsschutz fördert und den Klimawandel verhindert.

Weitere interessante Artikel rund um das Thema “Immission”

Im März 1974 trat das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in Kraft. Die damalige Grundlage bildete die Gewerbeverordnung, weshalb das BImSchG nicht zuletzt zur Gewerbeüberwachung von beispielsweise Umweltämtern, Gewerbeaufsichtsämtern oder Bezirksregierungen genutzt wird. Warum das Bundesimmissionsschutzgesetz so wichtig ist, sollen die nächsten Kapitel verdeutlichen.

Klimawandel und Klimaschutz in Deutschland

In einer Untersuchung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit geförderten Kampagne „Klima sucht Schutz“ heißt es:

50 Prozent aller Autofahrten sind kürzer als sechs Kilometer, jeder zwanzigste in Deutschland mit dem Auto zurückgelegte Weg ist nicht mehr als einen Kilometer lang. (Quelle: Klima sucht Schutz)

Fahrzeuge verursachen Abgase, welche wiederum das Klima beeinflussen. Doch nicht nur Autos, Motorräder und Co. sind die „Übeltäter“. Auch die Industrie und Wirtschaft wirkt beim Klimawandel mit.

Der Klimawandel: Folgen und Ursachen

Laut der Naturschutzorganisation WWF fallen 37 Prozent der vom Menschen produzierten und weltweiten CO2-Emissionen bei der Stromerzeugung an. Denn noch knapp 40 Prozent der Energie wird durch den fossilen Brennstoff Kohle erzeugt. Die Verbrennung von Stein- und Braunkohle sowie Erdöl und -gas verursacht zum Teil den Klimawandel. Meist wird die Energie nicht richtig genutzt, weil vielleicht das Licht in einem Zimmer brannte, in dem sich niemand befand. Zudem verbraucht der Monitor beispielsweise Energie, auch wenn er sich im Stand-by-Modus befindet. Diese scheinbaren Kleinigkeiten können enorme Energieressourcen verbrauchen.

Was ist der Unterschied zwischen Immission und Emission? Immission ist die Einwirkung der Luft-, Boden und Wasserverschmutzung auf Tiere, Natur, Umwelt und den Menschen. Der Begriff Emission beschreibt den Ausstoß von gasförmigen oder festen Stoffen, die wiederum die Luft, den Boden und das Wasser verschmutzen. Die Verursacher werden Emittenten genannt.

Studien zeigen: Klimawandel-Folgen steigen immer weiter
Studien zeigen: Klimawandel-Folgen steigen immer weiter

Österreichische Forscher berechneten die Feinstaubbelastung der EU-Städte im Jahr 2030. Dabei prognostizieren sie, dass 80 Prozent der europäischen Bevölkerung einer Belastung ausgesetzt sind. Das Fazit: „Die aktuellen Gesetze reichen nicht aus“, so der mitwirkende Wissenschaftler vom Internationale Institut für Angewandte Systemanalyse.

Der Verkehrssektor ist eine weitere Ursache für den Klimawandel. Flugzeuge, Lkw, Autos und andere Fahrzeuge stoßen das Gas CO2, also Kohlenstoffdioxid, aus, welches mitverantwortlich an der Klimaänderung ist.

Doch nicht nur der CO2-Ausstoß verändert das Klima. Auch andere Emissionen rufen den Klimawandel hervor. Die sogenannten klimaaktiven Gase wie Methan oder FCKW bewirken den Treibhauseffekt.

Dieser Effekt wurde vor allem seit der Industrialisierung in Gang gebracht. Weitere Treibhausgase, die beispielsweise bei der Viehzucht ausgestoßen werden, begünstigen den Klimawandel. CO2-Gase haben eine Verweildauer von 100 Jahre in der Erdatmosphäre, weshalb nicht nur dieses Jahrhundert betrachtet werden kann. Die Ursachen liegen auch in der Vergangenheit.

Die Geschichte hat gezeigt, dass die Menschen in Folge des Klimawandels und der Umweltverschmutzungen weiter zogen, sobald der Lebensraum nicht mehr gut genug war. In der heutigen Zeit ist dies natürlich nicht mehr möglich, da der Platz auf der Erde wegen einer steigenden Bevölkerungszahl begrenzt ist.

Die Funktionsweise des Treibhauseffekts: Sonnenstrahlen werden als ultraviolette Strahlung (UV) auf die Erdoberfläche gesendet, welche diese erwärmen. Ein Teil der Strahlung wird wieder zurück zur Sonne geworfen, da die Energie in Form von infraroter Strahlung reflektiert wird. Die sogenannten Treibhausgase wie Wasserdampf, Ozon und CO2 halten einen Teil der Strahlen zurück. Also fällt sie wieder zurück auf die Erde. Dieser Kreislauf ist ganz natürlich. Jedoch begannen die Menschen damit, diesen Kreislauf zu stören, indem sie mehr Treibhausgase produzieren.

Zudem ist die Abholzung der Regenwälder eine Ursache für die Änderung. Bäume können nämlich wichtige Abgase aufnehmen und verarbeiten. Die fungieren als natürliche Filter, die durch die Abholzung vermindert werden. Außerdem können Bäume Kohlenstoffdioxid speichern. Bei der Abholzung wird das Gas wieder freigesetzt. Die Erde besitzt bereits einen natürlichen Treibhauseffekt, der die Durchschnittstemperatur von etwa – 18 Grad Celsius auf + 14 Grad Celsius hob. Neben dieser Reaktion wird aber auch von einem anthropogenen Treibhauseffekt gesprochen. Dieser wird von Menschen verursacht und erwärmt die Erde zusätzlich.

Eine zusätzliche Ursache ist die Rinderzucht. Die Tiere stoßen das Gas Methan bei der Verdauung aus. Die Bundeszentrale für politische Bildung schätzt, dass eine Kuh in Industrieländern fünfmal so viel Methan ausstößt wie ein Rind in den Entwicklungsländern. Dies liegt daran, dass die Rinder in den Industrieländern eine höhere Leistung erbringen müssen bzw. mehr Nahrung bekommen, welches natürlich wieder verdaut werden muss. Auch der Reisanbau produziert Methan. Die Methan-Emission trägt etwa 15 Prozent zum anthropogenen Treibhauseffekt bei.

Der Klimawandel durch Abgase macht den Immissionsschutz notwendig.
Der Klimawandel durch Abgase macht den Immissionsschutz notwendig.

Neben CO2 und Methan spielt noch ein weiteres Gas eine besondere Rolle beim Klimawandel: Lachgas. Dieses Abgas wird auch bei der Landwirtschaft und der Bewirtung der Felder ausgestoßen. Lachgas ist etwa so klimaschädlich wie 310 Tonnen Kohlendioxid. Jedoch spielt es bei der Ursachenforschung des Treibhauseffekts nur eine untergeordnete Rolle. Lediglich etwa 4 Prozent, so schätzt die Bundeszentrale für politische Bildung, trägt das Gas am Klimawandel bei.

Die Treibhausgase lassen die Sonnenstrahlen der Sonne ungehindert auf die Erde durch. Gemeinsam mit dem Ozonloch sind diese Strahlungen gefährlich für Menschen und Tiere. Sie verstärken Krebserkrankungen.

Der Klimawandel verursacht eine Erderwärmung, welche weitreichende Konsequenzen hat.

Folgen des Klimawandels

Die globale Erwärmung ist eine der Auswirkungen des Klimawandels. Diese Erwärmung würde die Vegetationszonen verschieben. Die Naturschutzorganisation WWF schätzt, dass die Zonen etwa 400 Kilometer polwärts verschoben werden. Da Tiere ihrer Nahrung folgen, müssten sie mitwandern. Bei dem derzeitigen Stand der bevölkerten und bebauten Regionen ist die Situation kaum vorstellbar. Das Bergland würde sich beispielsweise bis zu 500 Meter weiter nach oben verschieben. Das betrifft ein Zehntel der Pflanzen und Tiere, welche die Region bewohnen.

Viele Ökosysteme sind bereits jetzt stark geschädigt. Die Korallenriffe sind nur ein Beispiel. Sie sterben aufgrund der ungewöhnlich hohen Wassertemperaturen ab. Der Meeresspiegel soll zudem bis zu einem Meter bis 2100 ansteigen. Damit würden Inseln eines Tages verschwinden. Auch Mangrovenwälder sind davon betroffen, die den Lebensraum von vielen Tierarten bilden.

Eine WWF-Studie prognostiziert, dass ein Viertel der Weltbevölkerung in der Zukunft von Überflutungen betroffen sei. Aufgrund des Klimawandels schmilzt das Eis in der Arktis, welches Mengen von CO2 speichert und dieses dann freisetzen würde. Außerdem zitiert die Studie eine weitere Forschungsarbeit, die bereits im Jahr 2005 davor warnte, dass bis zum Jahr 2050 über eine Million der Tier- und Pflanzenarten aussterben werde.

Der Klimawandel hat weitere Folgen. Die erwarteten Hitzewellen treffen auch Menschen. Denn vor allem ältere und kranke Menschen können schweigende gesundheitliche Risiken davon tragen. Die Erwärmung verändert außerdem die Vegetationsperioden der Pflanzen. Dies macht vor allem die Landwirtschaft zukünftig schwierig.

Die Vielzahl an Klimawandel-Folgen macht den Klimaschutz und Immissionsschutz so wichtig.

Der Klimaschutz in Deutschland

Das Bundesimmissionsschutzgesetz wird auch in anderen EU-Ländern durchgesetzt.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz wird auch in anderen EU-Ländern durchgesetzt.

Deutschlands Umweltpolitik ist sehr auf den Klimaschutz ausgerichtet. Im Mittelpunkt stehen dabei die ökologische Energieerzeugung und klimafreundliche Maßnahmen in verschiedenen Bereichen. So werden Maßnahmen festgelegt, nach denen sich europäische Fahrzeugbauer richten müssen, um Schadstoffemissionen zu reduzieren.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit rief beispielsweise im Jahr 2008 eine nationale Klimaschutzinitiative aus. Diese unterstützt die Kommunen, damit sie klimafreundliche Projekte durchführen können. Auch die Industrie und Wirtschaft in Deutschland richtet sich auf den Klimaschutz aus. Dabei werden beispielsweise klimafreundliche Müllentsorgungstechniken ausprobiert, um den anfallenden Abfall besser verarbeiten zu können.

Der Klimaschutz und Immissionsschutz in Deutschland wird auch durch nationale Gesetze und europäische Richtlinien durchgesetzt. Ein Beispiel hierfür ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Das Bundesimmissionsschutzgesetz

Die Auswirkungen des Klimawandels verpflichten die Länder auf der Welt, mehr auf ihre Immissionen und Emissionen zu achten. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist das weitreichendste von allen Umweltgesetzesbüchern in Deutschland.

Das BImSchG besteht aus acht Teilen:

  • 1. Teil: Allgemeine Vorschriften
  • 2. Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen
  • 3.Teil: Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibhausstoffen und Schmierstoffen sowie die Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
  • 4. Teil: Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
  • 5. Teil: Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie der Luftreinhalteplan
  • 6. Teil: Lärmminderungsplanung
  • 7. Teil: Gemeinsame Vorschriften
  • 8. Teil: Schlussvorschriften

Das BImSchG bezog sich früher nur auf die Luftverunreinigungen, während es heute ganzheitliche Umweltschutzansätze innehat. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist eine Art Genehmigungsrecht für Industrie- und Gewerbeanlagen. Es soll schädliche Umwelteinwirkungen wie Emissionen in Luft, Boden und Wasser vermeiden. Und dabei den Luft-, Wasser- und Bodenschutz vorantreiben. Dabei bezieht das Gesetz die Abfallwirtschaft Deutschlands mit ein.

Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 BImSchG)

Das obere Ziel ist es also, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen und den Klimaschutz voran zu bringen.
Das Gesetz bedient sich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. So wäre es ein Eingriff in die Gewerbefreiheit, wenn ein Amt bestimmte Begrenzungen erheben möchte. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besagt jedoch, dass Unternehmen nach ihrer Schädlichkeit auf die Umwelt beurteilt werden. Sollte ein Betrieb mögliche Klimawandel-Folgen verursachen und somit einen Eingriff in die menschliche Gesundheit provozieren, können Sanktionen auferlegt werden. Hierbei wird nach dem Vorsorgeprinzip gehandelt, welches der Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren dient.

Das BImSchG regelt auch den Lärmschutz, den beispielsweise auch ein Rasenmäher verursacht.
Das BImSchG regelt auch den Lärmschutz, den beispielsweise auch ein Rasenmäher verursacht.

Das BImSchG bestraft also Anlagen, die „erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft“ herbeiführen (Quelle: § 3 BImSchG). Dabei definiert das Bundesimmissionsschutzgesetz den Begriff Anlage nicht nur als industrielle Großanlage, sondern auch als Geräte oder Maschinen sowie Fahrzeuge wie beispielsweise Fahrräder. Zudem fällt auch eine Baustelle unter die Definition Anlage, wenn sie von einer gewissen Dauer ist. Auch Sportplätze und Turnhallen können eine Anlage laut BImSchG sein.

Im Jahr 2005 wurde der sechste Teil hinzugefügt. Er behandelt einen Lärmminderungsplan. Dabei definiert das BImSchG Umgebungslärm als „belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht“ (Quelle: §47b BImSchG).

Das Gesetz bestimmt Lärmkarten, welche die zuständigen Kommunen erstellen sollen. Diese sollen den Geräuschpegel in Ballungsräumen über 250.000 Einwohner sowie den der Hauptverkehrsstraßen aufzeigen und kontrollieren. Darauf folgen Lärmaktionspläne, welche zeitnah umgesetzt werden soll, um den Lärm zu reduzieren oder zu vermeiden. Dabei darf auch die Bevölkerung ihre Meinung kundtun.

BImSchG: Das Genehmigungsverfahren

Da bestimmte Anlagen ein gewisses Gefahrenpotential hegen, ist die Genehmigung für diese Pflicht. Die Anlagen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um diese zu erhalten. Das BImSchG-Genehmigungsverfahren ist sehr anspruchsvoll, da alle Umweltauswirkungen einer Anlage einbezogen werden. Wichtig beim Verfahren ist, dass die Anlage keine der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • Schadstoffausstoß
  • Stoffdurchsatz
  • Kapazität

Die Genehmigung dauert bei Vorliegen aller nötigen Unterlagen etwa ein bis sechs Monate. Dabei sind ein schriftlicher Antrag, Lagepläne, Angaben über Emissionen sowie Maßnahmen zum Arbeitsschutz vorzubringen.

Bußgelder gegen den Immissionsschutz

Das jeweilige Bußgeld ist wieder in jedem Bundesland unterschiedlich. Betreibt ein Unternehmen eine Anlage, die nicht genehmigungsbedürftig ist und dennoch Luftverunreinigungen verursacht, kann das Bußgeld laut Umwelt-Bußgeldkatalog schnell etwa 25.000 Euro teuer werden. Verstößt ein Unternehmen gegen den Schutz vor Immissionen und überschreitet die Emissionsgrenzwerten in Nordrhein-Westfalen über 100 Prozent, muss er jeden Tag der Überschreitung schlimmstenfalls 2.600 Euro zahlen.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Immission und Klimawandel: Gesetze und Folgen
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