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Das Betäubungsmittelgesetz: Was das BtMG vorschreibt

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland

BtMG: Das Gesetz regelt Rechte, Pflichten und Strafen in Zusammenhang mit Drogen.
BtMG: Das Gesetz regelt Rechte, Pflichten und Strafen im Zusammenhang mit Drogen.

“Keine Macht den Drogen!” – dafür sorgt in Deutschland das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das Gesetz regelt im Grunde den Umgang mit sämtlichen Drogen und besonders stark wirksamen Medikamenten. Dabei legt es nicht nur fest, welche Wirkstoffe unter diese besondere gesetzliche Behandlung fallen. Vielmehr regelt das Betäubungsmittelgesetz auch die Strafen, die beim illegalen Besitz und Handel mit entsprechenden Substanzen drohen.

Doch was genau ist eigentlich ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG? Welche Unterscheidungen werden zwischen den verschiedenen Stoffen vorgenommen? Und wie hoch sind die Strafen für illegalen Besitz? Diese und weitere Fragen klären wir im folgenden Ratgeber.

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FAQ: Betäubungsmittelgesetz / BtMG

Was ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt?

Im BtMG ist geregelt, wie mit Drogen in Deutschland umzugehen ist. Dabei legt es Rechte, Pflichten und Strafen bei Zuwiderhandlungen fest. In den drei Anlagen zum BtMG stehen zudem die Substanzen, die in Deutschland als Betäubungsmittel gelten. Mehr zum Inhalt des Gesetzes lesen Sie hier.

Ist schon der Konsum von Drogen illegal?

Für den reinen Konsum sieht das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich keine Strafe vor. Jedoch ist für den Konsum meist auch der Besitz von Drogen erforderlich, der wiederum bestraft wird. Auch sollten gesundheitliche Folgen bedacht werden. Weiterhin drohen natürlich Strafen, wenn Sie bspw. unter Drogeneinfluss mit dem Auto fahren.

Welche Konsequenzen hat illegaler Drogenbesitz oder -handel?

Das BtMG hat eine große Spannweite an möglichen Strafen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist insbesondere abhängig von der Art der Droge und der im Besitz befindlichen Menge. Mehr dazu lesen Sie hier.

Was regelt das Betäubungsmittelgesetz?

Das BtMG ist insgesamt in acht Abschnitte unterteilt. Neben der Erlaubnis bzw. dem Erlaubnisverfahren zum Umgang mit bestimmten Betäubungsmitteln und den sich daraus ergebenden Pflichten im Betäubungsmittelverkehr, regelt es auch ausführlich die Überwachung durch die Behörden. Zudem beinhaltet das BtMG einen Strafenkatalog, der die Strafen bei entsprechenden Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorschreibt.

Zu dem Betäubungsmittelgesetz gehören auch weiterhin drei Anlagen. Bereits der erste Absatz des § 1 BtMG verweist auf diesen Zusatz:

“Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.” (§ 1 Abs. 1 BtMG)

Die BtMG-Anlagen kategorisieren die verschiedenen Stoffe. Erst Substanzen, die ab der Anlage 2 im BtMG stehen, sind überhaupt verkehrsfähig.
Die BtMG-Anlagen kategorisieren die verschiedenen Stoffe. Erst Substanzen, die ab der Anlage 2 im BtMG stehen, sind überhaupt verkehrsfähig.

Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, sind in Anlage 1 – 3 zum BtMG sämtliche Stoffe aufgezählt, die das Betäubungsmittelgesetz per Definition als “Betäubungsmittel” bezeichnet und dementsprechend auch den strengen Regelungen unterwirft. Die Aufteilung in drei verschiedene Anlagen hat den Grund, dass nicht alle Stoffe gleichermaßen streng behandelt werden. Im Einzelnen unterscheidet das Gesetz wie folgt:

  • BtMG-Anlage 1: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, (z.B. Heroin, LSD, Cannabis mit Einschränkungen)
  • BtMG-Anlage 2: verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Coca-Blätter)
  • BtMG-Anlage 3: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Codein, Morphin)

Ob ein Stoff in die Anlage 1 – 3  zum BtMG aufgenommen wird, hängt insbesondere davon ab, ob nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein erhöhtes Suchtpotential gegeben ist, oder ob eine missbräuchliche Verwendung zu erheblichen Gesundheitsschäden führen kann.

Weiterhin wird beim Betäubungsmittelgesetz zwischen harten Drogen und weichen Drogen unterschieden. Diese Unterscheidung spielt in erster Linie bei der Frage nach der Strafzumessung eine große Rolle. Dazu weiter unten mehr.

Was ist nach dem BtMG verboten?

Die BtMG-Straftaten sind in den §§ 29 ff. BtMG aufgelistet. Insbesondere im § 29 BtMG sind eine ganze Reihe an Handlungen aufgezählt, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Konsum von Betäubungsmitteln grundsätzlich nicht strafbar ist. Das BtMG zielt vielmehr auf die Verfolgung von illegalen Besitz und Handel mit entsprechenden Substanzen ab.

Darüber hinaus ist es ebenfalls unter Strafe gestellt, illegale Drogen in den Verkehr zu bringen. Das ist bspw. dann der Fall, wenn Betäubungsmittel über die Grenzen nach Deutschland eingefahren werden.

Auch wenn der Konsum gesetzlich straflos ist, sollten Sie die Risiken nicht unterschätzen. Abgesehen von den gesundheitlichen Auswirkungen, ist zunächst auch erst einmal der Besitz erforderlich, um überhaupt Drogen nehmen zu können.

Dieser ist, wie bereits erwähnt, sehr wohl unter Strafe gestellt. Auch ansonsten sind im Grunde alle Handlungen im Zusammenhang mit Drogen verboten, sodass es im Einzelfall schwierig sein kann, einer Bestrafung zu entkommen.

Doch was droht bei illegalen Handlungen und welche Strafe ist ganz konkret vorgesehen, wenn ein illegaler Drogenbesitz bzw -handel auffliegt? Für die Bemessung des Strafmaßes sind neben weiteren insbesondere zwei Kriterien ausschlaggebend:

  • Menge der Drogen, die sich im Besitz befinden
  • Art der Droge: Hart oder weich?

BtMG: “Geringe Menge” und “nicht geringe Menge”

Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine Definition für die verschiedenen Mengenangaben.
Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine Definition für die verschiedenen Mengenangaben.

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Mengenbegriffen: der geringen Menge und der nicht geringen Menge. Besonders gefährlich wird es, wenn nach dem BtMG eine “nicht geringe Menge” vorliegt. Denn in diesem Fall drohen besondere Strafverschärfungen. Während § 29 BtMG auch lediglich eine Geldstrafe vorsehen kann, droht bei Drogenbesitz in nicht geringer Menge mindestens eine einjährige Freiheitstrafe.

Dabei ist es egal, ob die Menge für den Eigenbedarf oder zum Handeln gedacht war. Wann genau eine “nicht geringe Menge” vorliegt, sagt das Betäubungsmittelgesetz selbst nicht. Jedoch wurden in Vergangenheit durch die Rechtsprechung entsprechende Grenzen festgelegt.

So soll im Sinne des BtMG eine nicht geringe Menge bspw. bei 10 g Amphetamin, 7,5 g THC (Wirkstoff von Cannabis), 1,5 g Heroin oder 5 g Kokain vorliegen. Dabei kommt es nicht auf das Gewicht der Droge selbst an, sondern auf den enthaltenen Wirkstoff.

Auch eine “geringe Menge” ist nach dem BtMG strafbar. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, dass entweder das Gericht von einer Strafe, oder aber die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen kann. Statt dem Gesetz hat auch hier wieder die Rechtsprechung eine Definition des Begriffs geprägt. So sei eine geringe Menge ausgehend von einem nicht abhängigen Konsumenten zu bemessen und bezeichnet den “Augenblicks- oder Tagesbedarf, der bis zu drei Konsumeinheiten reicht”.

Harte und weiche Drogen

Ob es sich um eine sogenannte “harte” oder eine “weiche” Droge handelt, spielt ebenfalls eine Rolle bei der Strafzumessung. Das Betäubungsmittelgesetz sieht für Vergehen und Verbrechen eine großen Spielraum an möglichen Strafen vor.

So kann nach § 29 BtMG eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe, aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bei härteren Drogen tendieren die Gerichte dabei eher zu härteren Strafen. 

Was eine harte bzw. eine weiche Droge ist, wird auch wieder durch die Rechtsprechung definiert. Beispiele für harte Drogen sind: Heroin, Kokain, Metamphetamin (Crystal). Cannabis gilt bspw. als weiche Droge.

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Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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2 Kommentare

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  1. gisela p
    Am 26. November 2020 um 8:11

    Ich bin 70 Jahre alt und habe enorme Schlafstörungen. Ist eine Hanfpflanze im Garten für den Eigenverbrauch erlaubt? G. Pfeifer

    • ahlaskdlök
      Am 1. Dezember 2023 um 13:07

      Nein. Der Besitz ist Strafbar.
      Desweiteren wächst eine Hanfpflanze nur sehr schlecht in Deutschem Klima und erträgt nicht genug für den Eigenkonsum

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